Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person [BzP] vom 4. Juni 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 18. August 2016 führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme aus einem Dorf in der Zoba B._______. Seine Mutter habe die Familie verlassen, als er noch im Kleinkindalter gewesen sei. Der Vater habe danach wieder geheiratet und mit seiner Ehefrau fortan in Asmara gelebt. Er, der Beschwerdeführer, sei bei seinen Grosseltern väterlicherseits in seinem Heimatdorf aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Ende 2008 sei er in den Militärdienst eingezogen und beim Verteidigungsministerium als Wächter eingesetzt worden. Im Jahr 2010 sei er desertiert beziehungsweise nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Er sei deshalb verhaftet worden und sechs Monate bei seiner Militäreinheit in Haft gewesen. Im Februar 2013 sei er während eines Diensturlaubs erneut verhaftet worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen illegalen Ausreiseversuch unternommen zu haben. Er sei etwa ein Jahr lang in einem Gefängnis in C._______ inhaftiert gewesen. Weil er den gegen ihn erhobenen Vorwurf des illegalen Ausreiseversuchs zurückgewiesen habe, sei er während der Haft gefoltert worden. Nach etwa einem Jahr sei es ihm während der Verrichtung der Notdurft ausserhalb des Gefängnisses gelungen, die Flucht zu ergreifen. Er habe sich zunächst bei seinen Grosseltern versteckt. Weil er dort jedoch von der Polizei beziehungsweise vom Militär aufgesucht worden sei, habe er fortan in der Einöde in der Nähe seines Heimatdorfes gelebt. In dieser Zeit habe er seine Freundin standesamtlich geheiratet. Nachdem er auch in der Einöde von Polizisten aufgesucht worden sei, habe er sich aus Angst vor schwerwiegenden Konsequenzen dazu entschlossen, aus seinem Heimatstaat auszureisen. Mithilfe eines Schleppers sei er Ende Dezember 2014 zusammen mit seiner Ehefrau in Richtung Äthiopien illegal ausgereist. Über den Sudan, Libyen und Italien sei er in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau habe er im Sudan zurückgelassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos aus seiner Militärzeit zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. März 2017 zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. April 2017 Stellung. F. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezember 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
E. 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Das SEM kommt in seinem Entscheid zunächst zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt es hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zeitlicher Hinsicht mehrfach widersprochen. So habe er bezüglich des Zeitpunktes seiner Heirat, der (zweiten) Inhaftierung, der Flucht aus dem Gefängnis sowie der Dauer seines Aufenthaltes in Asmara jeweils unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei ihm auch nicht gelungen, das Erlebte zeitlich konsistent und überzeugend zu verknüpfen. Weiter habe er in der BzP zentrale Aspekte seiner Vorbringen nicht erwähnt. Namentlich habe er erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass er auch nach seiner Flucht aus dem Gefängnis von den Behörden behelligt worden sei. Sodann seien seine Vorbringen, insbesondere seine Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt in C._______ und zur anschliessenden Flucht, wenig konkret und substanzlos geblieben. Angesichts der drohenden Konsequenzen erscheine es weiter wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in Asmara habe standesamtlich trauen lassen, während er von den Behörden wegen Desertion gesucht worden sein solle. Ebenfalls nicht plausibel sei der Umstand, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer im Jahr 2013 grundlos des illegalen Ausreiseversuchs verdächtigt, festgenommen, monatelang eingesperrt und gefoltert haben sollen, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zuverlässig seinen Dienst geleistet habe, sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und keinerlei Fluchtgedanken gehegt habe. Auch die Intensität und die Frequenz, mit der die eritreischen Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zwar sei bekannt, dass die eritreischen Behörden bemüht seien, Deserteure und Dienstverweigerer durch Razzien oder die vorübergehende Verhaftung von Angehörigen zum Militärdienst zu zwingen. Dass in einem Einzelfall derart viele Ressourcen aufgewendet würden, entspreche jedoch nicht der bekannten Vorgehensweise der eritreischen Behörden. Bezüglich der illegalen Ausreise hält das SEM sodann fest, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hänge hauptsächlich davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge, sowie davon, welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor die Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeeingabe zunächst ein, das SEM habe den überzeugenden Grundgehalt der Vorbringen anlässlich der Befragungen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Im Weiteren hält er an der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen fest und rügt damit, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen habe. Das SEM habe ihn im Rahmen der Befragungen lediglich auf eine unwesentliche Abweichung angesprochen, was darauf hinweise, dass die übrigen, vom SEM hervorgehobenen Ungereimtheiten unwesentlich seien. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, er habe anlässlich der Befragungen, so zum Beispiel zur Dauer der Inhaftierung, nur ungefähre zeitliche Angaben gemacht und sei vom Befrager nicht zur Präzisierung dieser Angaben aufgefordert worden. Zum Zeitpunkt der Heirat habe er sich offensichtlich versprochen. Der Befrager habe ihn jedoch nicht auf diesen Widerspruch hingewiesen, weshalb dieser nicht habe aufgelöst werden können. Dasselbe gelte bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise aus Eritrea. Diese Ungereimtheit sei aber ohnehin unwesentlich. Was die Behelligungen seitens der Behörden nach seiner Flucht aus dem Gefängnis im Jahr 2014 betreffe, sei festzuhalten, dass er anlässlich der BzP lediglich auf konkrete Fragen geantwortet habe. Er habe sich, nachdem er die Verhaftung erwähnt habe, nicht dazu veranlasst gesehen, die nachfolgenden Behelligungen explizit zu erwähnen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er zu seinen Fluchtvorbringen lebhafte und detailreiche Schilderungen gemacht. Besonders überzeugend seien seine Schilderungen über die Zeit im Gefängnis und die dort erlittene Folter ausgefallen. Weiter halte die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht plausibel sei, dass er angesichts der bei einer Desertion drohenden schwerwiegenden Konsequenzen standesamtlich geheiratet habe, nicht stand, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass jede Verwaltungseinheit über Deserteure und Dienstverweigerer informiert sei. Was die schuldlose Inhaftierung anbelange, könne sodann nicht von westlichen Standards ausgegangen werden. Die eritreischen Behörden würden willkürlich agieren und er habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass viele Mitinsassen ebenfalls grundlos und willkürlich inhaftiert gewesen seien. Hinzu komme, dass seine illegale Ausreise, welche er ebenfalls glaubhaft habe darlegen können, in Eritrea als politische Opposition gewertet werde und er deshalb im Falle einer Rückkehr dorthin begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung habe, wobei Letztere als subjektiver Nachfluchtgrund gelte und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen müsse.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, die in der angefochtenen Verfügung angeführten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich ausschliesslich auf die Schilderungen beziehen, welche die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis und die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer angeblich vor den Behörden versteckt gehalten haben und von diesen gesucht worden sein soll, sowie auf die illegale Ausreise beziehen. Nicht bestritten werde hingegen, dass der Beschwerdeführer für längere oder kürzere Zeit Militärdienst geleistet habe und möglicherweise vor, während oder nach dem Dienst Zeit in Haft verbracht habe, weshalb er in der Lage gewesen sei, dazu lebensnahe und detaillierte Schilderungen zu machen. Diese würden jedoch weder den Zeitpunkt noch die Länge oder den Grund einer Inhaftierung oder den Zeitpunkt des geleisteten Militärdienstes belegen. Es sei deshalb darauf verzichtet worden, in der angefochtenen Verfügung auf die Schilderungen, welche den Militärdienst und die (erste) Haft betroffen hätten, sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen beziehungsweise diese explizit zu würdigen.
E. 5.4 Replizierend wendet der Beschwerdeführer ein, der Ansicht der Vor-instanz, wonach ihm die im Jahr 2014 erfolgte Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden könne, widerspreche die Tatsache, dass der Militärdienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängerbar sei, und gerade junge, gesunde Männer wie er grundsätzlich keine Aussicht auf reguläre Freistellung hätten. Er gehöre offenkundig zu keiner Kategorie von Personen, welche vom Militärdienst entlassen werden könnten. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Sie habe hingegen nicht dargelegt, aus welchen Gründen er seinen Dienst rechtmässig hätte beenden sollen. Eine Demobilisierung erscheine in seinem Fall als höchst unwahrscheinlich. Es liege deshalb auf der Hand, dass er desertiert sei. Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, den Umstand, dass er in Eritrea im Militärdienst gewesen sei, im Rahmen der illegalen Ausreise zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe die illegale Ausreise von Personen, die in ihrem Herkunftsstaat im Dienst des eritreischen Militärs gestanden hätten, zu einer Profilschärfung. Diese sei geeignet, die asylsuchende Person als missliebige Person erscheinen zu lassen.
E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2013, die Flucht aus dem Gefängnis in C._______ sowie die anschliessenden Behelligungen durch die eritreischen Behörden im Ergebnis zu bestätigen sind.
E. 6.1 Zunächst fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse nur vage zeitliche Angaben machen konnte. So erklärte er in der BzP, er sei etwa im Februar 2013 verhaftet worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Nach der Flucht aus dem Gefängnis habe er sich einige Monate in seinem Heimatdorf versteckt gehalten (A4, Ziff. 7.02, S. 7). Danach gefragt, wann die Polizei ihn nach der Flucht aus dem Gefängnis erstmals zu Hause gesucht habe, gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, er könne sich an das genaue Datum nicht erinnern, es sei jedoch im Jahr 2014 gewesen (A13, F91 F93). Die weitere Frage, wieviel Zeit zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und dem erstmaligen Besuch der Polizei vergangen war, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beantworten. Hierzu führte er lediglich aus, er glaube, es seien einige Monate gewesen (A13, F94). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, wann die Polizei ihn in der Einöde, wo er sich in der Folge versteckt gehalten haben will, aufgespürt haben soll (A13, F102). Zur Frage, wie lange er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise noch in der Einöde aufgehalten habe, erklärte er wiederrum, es seien einige Monate gewesen (A13, F103). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die fluchtauslösenden Ereignisse zumindest grob zeitlich einzuordnen, lässt erste Zweifel an seinen Angaben aufkommen. Sein Einwand, er habe (zumindest während der Zeit, als er sich versteckt gehalten haben will) keine zeitliche Orientierung mehr gehabt (A13, F102), vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich bei der im Jahr 2013 erfolgten Inhaftierung, der Flucht und der anschliessenden behördlichen Suche nach ihm um einschneidende Erlebnisse handelt, welche besonders gut in Erinnerung bleiben müssten. Entsprechend durfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer dazu, wenn auch keine genauen, so doch präzisere zeitliche Angaben hätte machen können.
E. 6.2 Mit dem SEM ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Datums seiner standesamtlichen Trauung widersprochen hat. Während er in der BzP nämlich noch angab, er sei seit Januar 2014 verheiratet (A4, Ziff. 1.14, S. 3), führte er in der Anhörung aus, die standesamtliche Trauung habe im Jahr 2013 stattgefunden (A13, F47). Er könne sich aber weder an das genaue Datum noch an den Monat der Trauung erinnern, weil er damals - also im Zeitpunkt, als die standesamtliche Trauung stattgefunden habe - in Angst gelebt habe, nachdem er aus dem Gefängnis geflüchtet sei und sich versteckt gehalten habe (A13, F48, F50). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diesen Widerspruch plausibel zu erklären. Unverständlich bleibt in diesem Zusammenhang sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Trauungsurkunde oder zumindest eine Kopie derselben auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht hat (vgl. dazu A13, F49 und Beschwerde, Ziff. 3.1, Bst. a, S. 5), obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, erklärte er hierzu doch, seine im Sudan lebende Ehefrau, zu welcher er unter anderem Kontakt über soziale Medien pflege, sei im Besitz der Urkunde (A13, F45, F48). Es entsteht dadurch der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche das (genaue) Datum seiner standesamtlichen Trauung zu verheimlichen. Dieser Umstand lässt gleichzeitig Zweifel bezüglich des Zeitpunktes der angeblich im Jahr 2013 erfolgten Verhaftung aufkommen.
E. 6.3 Massgeblich ins Gewicht fällt sodann, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Motiv der Festnahme, die während seines Nationaldienstes erfolgt sein soll, zur einjährigen Inhaftierung, der anschliessenden Flucht und zur Zeit nach der Flucht nur allgemein und ohne markante Details ausgefallen sind, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen. So gelang es dem Beschwerdeführer insbesondere weder in der freien Rede noch auf Nachfrage hin, die angeblich im Jahr 2013 erfolgte Verhaftung, die während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen sowie die genauen Haftumstände anschaulich darzulegen (vgl. hierzu A13, F54, F64, F67, F71, F73 ff., F77, F79 F85). Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit erkennen und wirken damit konstruiert.
E. 6.4 Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vorbrachte, auch nach seiner Flucht aus dem Gefängnis von den Behörden behelligt worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer diese Behelligungen an der BzP unerwähnt liess, ist nicht nachvollziehbar. Die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der BzP sind zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend liess der Beschwerdeführer jedoch Ereignisse unerwähnt, die das Kerngeschehen betreffen. Dies fällt insbesondere auch deshalb ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise eigenen Angaben gemäss nur gefasst haben will, nachdem er von den Behörden nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht in Ruhe gelassen worden sein soll (A13, F54). Aus diesem Grund wäre auch ohne entsprechende Nachfrage zu erwarten gewesen, dass er die behördlichen Behelligungen bereits in der BzP nennt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, es habe nicht ins "Fragemuster" der BzP gepasst, die behördlichen Behelligungen zu erwähnen, weshalb er nicht besonders auf diese eingegangen sei, kann dem nicht zugestimmt werden (Beschwerde, Ziff. 3.2, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde in der BzP explizit danach gefragt, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe und was nach der Flucht aus dem Gefängnis geschehen sei (A4, Ziff. 7.01 f., S. 7). Sodann verneinte er die Folgefrage, ob er nebst den bereits erwähnten Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt habe (A4, Ziff. 7.02, S. 7). Spätestens als ihm in der BzP Gelegenheit geboten wurde, weitere Gründe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, zu nennen, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er die behördlichen Behelligungen nennt (A4, Ziff. 7.03, S. 8). Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er erst einige Monate nach seiner Flucht aus dem Gefängnis erstmals von der Polizei in seinem Heimatdorf aufgesucht worden sein soll (A13, F91 93). Wäre der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, nach einjähriger Haft aus dem Gefängnis geflohen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er zeitnah nach seiner Flucht, und nicht erst Monate später, zu Hause aufgesucht worden wäre. Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es angesichts der zu befürchtenden schwerwiegenden Konsequenzen einer allfälligen Verhaftung wenig plausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis, also während der Zeit seines Untertauchens, auf dem Standesamt in Asmara trauen liess. Seine Erklärung, er und seine Ehefrau seien trotz der zu befürchtenden Konsequenzen eben mutig gewesen (A13, F138), überzeugt nicht. Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeit des Untertauchens standesamtlich trauen liess, spricht gegen eine auf seine Person fokussierte Suche durch die eritreischen Behörden.
E. 6.5 In Würdigung dieser Elemente ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Nationaldienst desertiert, deswegen ein Jahr lang inhaftiert und nach gelungener Flucht über mehrere Monate behördlich gesucht worden zu sein, für unglaubhaft zu befinden; dies aufgrund der festgestellten Widersprüche und der nicht genügend substanziierten Angaben zu zentralen Teilen der Kernvorbringen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er (knapp) noch im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist ist (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flucht aus dem Gefängnis und die Desertion aus dem Militärdienst als fluchtauslösende Ereignisse glaubhaft darzulegen, kann demzufolge nicht von einer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehenden oder drohenden asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 7 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe ebenfalls zu Recht verneint, da solche vorliegend nicht zu bejahen sind.
E. 7.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 7.2 Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche zu einer Profilschärfung in Bezug auf den Beschwerdeführer führen und ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe (Inhaftierung im Jahr 2013, die Flucht aus dieser und die anschliessenden behördliche Behelligungen) sind - wie vorstehend dargelegt - als unglaubhaft einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Dies betrifft insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2010 im Sinne einer Disziplinarmassnahme wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst innerhalb seiner Einheit während sechs Monaten in Haft gewesen. Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieses ebenfalls nicht näher substanziierten Vorbringens weiter einzugehen, kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bis zu seiner Ausreise keinen weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt war (vgl. hierzu A4, Ziff. 7.02, S. 8; A13, F59 F63).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise für sich gesehen keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Referenzurteils D-2311/2016 eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich folgende Personenkategorien zu unterscheiden:
E. 9.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, wahrscheinlich ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O., E. 13.3).
E. 9.4.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich allerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O., E. 13.4).
E. 9.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten Mann. Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Dezember 2014 und damit in einem Alter von 25 Jahren verlassen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen im Zusammenhang mit seiner Desertion ist davon auszugehen, dass er den Nationaldienst ordentlich beendet hat. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.6.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17).
E. 9.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann. Er ist mit einer eritreischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine Ehefrau soll sich den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss zwar im Sudan aufhalten (A13, F44). Im Heimatstaat verfügt der Beschwerdeführer dennoch über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, nachdem dort seine Grosseltern väterlicherseits, sein Vater und seine zahlreichen Halbgeschwister leben (A4, Ziff. 3.01, S. 5). Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt sodann unter anderem als Gemüsehändler bestritten (A13, F38). Es ist davon auszugehen, dass er sich auch wirtschaftlich in seinem Heimatstaat wird integrieren können. Seine Anwesenheit in der Schweiz von gut vier Jahren steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da er den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 9.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 1. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 6. April 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von elfeinhalb Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 1. März 2017 auf Fr. 150. zu reduzieren. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beläuft sich damit auf Fr. 1725.-. In Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie des Mehrwertsteuerzuschlags ist das amtliche Honorar auf pauschal 2'200.- festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1085/2017 Urteil vom 28. Mai 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person [BzP] vom 4. Juni 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 18. August 2016 führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme aus einem Dorf in der Zoba B._______. Seine Mutter habe die Familie verlassen, als er noch im Kleinkindalter gewesen sei. Der Vater habe danach wieder geheiratet und mit seiner Ehefrau fortan in Asmara gelebt. Er, der Beschwerdeführer, sei bei seinen Grosseltern väterlicherseits in seinem Heimatdorf aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Ende 2008 sei er in den Militärdienst eingezogen und beim Verteidigungsministerium als Wächter eingesetzt worden. Im Jahr 2010 sei er desertiert beziehungsweise nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Er sei deshalb verhaftet worden und sechs Monate bei seiner Militäreinheit in Haft gewesen. Im Februar 2013 sei er während eines Diensturlaubs erneut verhaftet worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen illegalen Ausreiseversuch unternommen zu haben. Er sei etwa ein Jahr lang in einem Gefängnis in C._______ inhaftiert gewesen. Weil er den gegen ihn erhobenen Vorwurf des illegalen Ausreiseversuchs zurückgewiesen habe, sei er während der Haft gefoltert worden. Nach etwa einem Jahr sei es ihm während der Verrichtung der Notdurft ausserhalb des Gefängnisses gelungen, die Flucht zu ergreifen. Er habe sich zunächst bei seinen Grosseltern versteckt. Weil er dort jedoch von der Polizei beziehungsweise vom Militär aufgesucht worden sei, habe er fortan in der Einöde in der Nähe seines Heimatdorfes gelebt. In dieser Zeit habe er seine Freundin standesamtlich geheiratet. Nachdem er auch in der Einöde von Polizisten aufgesucht worden sei, habe er sich aus Angst vor schwerwiegenden Konsequenzen dazu entschlossen, aus seinem Heimatstaat auszureisen. Mithilfe eines Schleppers sei er Ende Dezember 2014 zusammen mit seiner Ehefrau in Richtung Äthiopien illegal ausgereist. Über den Sudan, Libyen und Italien sei er in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau habe er im Sudan zurückgelassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos aus seiner Militärzeit zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. März 2017 zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. April 2017 Stellung. F. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezember 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM kommt in seinem Entscheid zunächst zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt es hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zeitlicher Hinsicht mehrfach widersprochen. So habe er bezüglich des Zeitpunktes seiner Heirat, der (zweiten) Inhaftierung, der Flucht aus dem Gefängnis sowie der Dauer seines Aufenthaltes in Asmara jeweils unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei ihm auch nicht gelungen, das Erlebte zeitlich konsistent und überzeugend zu verknüpfen. Weiter habe er in der BzP zentrale Aspekte seiner Vorbringen nicht erwähnt. Namentlich habe er erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass er auch nach seiner Flucht aus dem Gefängnis von den Behörden behelligt worden sei. Sodann seien seine Vorbringen, insbesondere seine Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt in C._______ und zur anschliessenden Flucht, wenig konkret und substanzlos geblieben. Angesichts der drohenden Konsequenzen erscheine es weiter wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in Asmara habe standesamtlich trauen lassen, während er von den Behörden wegen Desertion gesucht worden sein solle. Ebenfalls nicht plausibel sei der Umstand, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer im Jahr 2013 grundlos des illegalen Ausreiseversuchs verdächtigt, festgenommen, monatelang eingesperrt und gefoltert haben sollen, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zuverlässig seinen Dienst geleistet habe, sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und keinerlei Fluchtgedanken gehegt habe. Auch die Intensität und die Frequenz, mit der die eritreischen Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zwar sei bekannt, dass die eritreischen Behörden bemüht seien, Deserteure und Dienstverweigerer durch Razzien oder die vorübergehende Verhaftung von Angehörigen zum Militärdienst zu zwingen. Dass in einem Einzelfall derart viele Ressourcen aufgewendet würden, entspreche jedoch nicht der bekannten Vorgehensweise der eritreischen Behörden. Bezüglich der illegalen Ausreise hält das SEM sodann fest, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hänge hauptsächlich davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge, sowie davon, welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor die Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeeingabe zunächst ein, das SEM habe den überzeugenden Grundgehalt der Vorbringen anlässlich der Befragungen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Im Weiteren hält er an der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen fest und rügt damit, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen habe. Das SEM habe ihn im Rahmen der Befragungen lediglich auf eine unwesentliche Abweichung angesprochen, was darauf hinweise, dass die übrigen, vom SEM hervorgehobenen Ungereimtheiten unwesentlich seien. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, er habe anlässlich der Befragungen, so zum Beispiel zur Dauer der Inhaftierung, nur ungefähre zeitliche Angaben gemacht und sei vom Befrager nicht zur Präzisierung dieser Angaben aufgefordert worden. Zum Zeitpunkt der Heirat habe er sich offensichtlich versprochen. Der Befrager habe ihn jedoch nicht auf diesen Widerspruch hingewiesen, weshalb dieser nicht habe aufgelöst werden können. Dasselbe gelte bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise aus Eritrea. Diese Ungereimtheit sei aber ohnehin unwesentlich. Was die Behelligungen seitens der Behörden nach seiner Flucht aus dem Gefängnis im Jahr 2014 betreffe, sei festzuhalten, dass er anlässlich der BzP lediglich auf konkrete Fragen geantwortet habe. Er habe sich, nachdem er die Verhaftung erwähnt habe, nicht dazu veranlasst gesehen, die nachfolgenden Behelligungen explizit zu erwähnen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er zu seinen Fluchtvorbringen lebhafte und detailreiche Schilderungen gemacht. Besonders überzeugend seien seine Schilderungen über die Zeit im Gefängnis und die dort erlittene Folter ausgefallen. Weiter halte die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht plausibel sei, dass er angesichts der bei einer Desertion drohenden schwerwiegenden Konsequenzen standesamtlich geheiratet habe, nicht stand, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass jede Verwaltungseinheit über Deserteure und Dienstverweigerer informiert sei. Was die schuldlose Inhaftierung anbelange, könne sodann nicht von westlichen Standards ausgegangen werden. Die eritreischen Behörden würden willkürlich agieren und er habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass viele Mitinsassen ebenfalls grundlos und willkürlich inhaftiert gewesen seien. Hinzu komme, dass seine illegale Ausreise, welche er ebenfalls glaubhaft habe darlegen können, in Eritrea als politische Opposition gewertet werde und er deshalb im Falle einer Rückkehr dorthin begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung habe, wobei Letztere als subjektiver Nachfluchtgrund gelte und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen müsse. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, die in der angefochtenen Verfügung angeführten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich ausschliesslich auf die Schilderungen beziehen, welche die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis und die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer angeblich vor den Behörden versteckt gehalten haben und von diesen gesucht worden sein soll, sowie auf die illegale Ausreise beziehen. Nicht bestritten werde hingegen, dass der Beschwerdeführer für längere oder kürzere Zeit Militärdienst geleistet habe und möglicherweise vor, während oder nach dem Dienst Zeit in Haft verbracht habe, weshalb er in der Lage gewesen sei, dazu lebensnahe und detaillierte Schilderungen zu machen. Diese würden jedoch weder den Zeitpunkt noch die Länge oder den Grund einer Inhaftierung oder den Zeitpunkt des geleisteten Militärdienstes belegen. Es sei deshalb darauf verzichtet worden, in der angefochtenen Verfügung auf die Schilderungen, welche den Militärdienst und die (erste) Haft betroffen hätten, sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen beziehungsweise diese explizit zu würdigen. 5.4 Replizierend wendet der Beschwerdeführer ein, der Ansicht der Vor-instanz, wonach ihm die im Jahr 2014 erfolgte Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden könne, widerspreche die Tatsache, dass der Militärdienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängerbar sei, und gerade junge, gesunde Männer wie er grundsätzlich keine Aussicht auf reguläre Freistellung hätten. Er gehöre offenkundig zu keiner Kategorie von Personen, welche vom Militärdienst entlassen werden könnten. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Sie habe hingegen nicht dargelegt, aus welchen Gründen er seinen Dienst rechtmässig hätte beenden sollen. Eine Demobilisierung erscheine in seinem Fall als höchst unwahrscheinlich. Es liege deshalb auf der Hand, dass er desertiert sei. Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, den Umstand, dass er in Eritrea im Militärdienst gewesen sei, im Rahmen der illegalen Ausreise zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe die illegale Ausreise von Personen, die in ihrem Herkunftsstaat im Dienst des eritreischen Militärs gestanden hätten, zu einer Profilschärfung. Diese sei geeignet, die asylsuchende Person als missliebige Person erscheinen zu lassen. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2013, die Flucht aus dem Gefängnis in C._______ sowie die anschliessenden Behelligungen durch die eritreischen Behörden im Ergebnis zu bestätigen sind. 6.1 Zunächst fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse nur vage zeitliche Angaben machen konnte. So erklärte er in der BzP, er sei etwa im Februar 2013 verhaftet worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Nach der Flucht aus dem Gefängnis habe er sich einige Monate in seinem Heimatdorf versteckt gehalten (A4, Ziff. 7.02, S. 7). Danach gefragt, wann die Polizei ihn nach der Flucht aus dem Gefängnis erstmals zu Hause gesucht habe, gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, er könne sich an das genaue Datum nicht erinnern, es sei jedoch im Jahr 2014 gewesen (A13, F91 F93). Die weitere Frage, wieviel Zeit zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und dem erstmaligen Besuch der Polizei vergangen war, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beantworten. Hierzu führte er lediglich aus, er glaube, es seien einige Monate gewesen (A13, F94). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, wann die Polizei ihn in der Einöde, wo er sich in der Folge versteckt gehalten haben will, aufgespürt haben soll (A13, F102). Zur Frage, wie lange er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise noch in der Einöde aufgehalten habe, erklärte er wiederrum, es seien einige Monate gewesen (A13, F103). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die fluchtauslösenden Ereignisse zumindest grob zeitlich einzuordnen, lässt erste Zweifel an seinen Angaben aufkommen. Sein Einwand, er habe (zumindest während der Zeit, als er sich versteckt gehalten haben will) keine zeitliche Orientierung mehr gehabt (A13, F102), vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich bei der im Jahr 2013 erfolgten Inhaftierung, der Flucht und der anschliessenden behördlichen Suche nach ihm um einschneidende Erlebnisse handelt, welche besonders gut in Erinnerung bleiben müssten. Entsprechend durfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer dazu, wenn auch keine genauen, so doch präzisere zeitliche Angaben hätte machen können. 6.2 Mit dem SEM ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Datums seiner standesamtlichen Trauung widersprochen hat. Während er in der BzP nämlich noch angab, er sei seit Januar 2014 verheiratet (A4, Ziff. 1.14, S. 3), führte er in der Anhörung aus, die standesamtliche Trauung habe im Jahr 2013 stattgefunden (A13, F47). Er könne sich aber weder an das genaue Datum noch an den Monat der Trauung erinnern, weil er damals - also im Zeitpunkt, als die standesamtliche Trauung stattgefunden habe - in Angst gelebt habe, nachdem er aus dem Gefängnis geflüchtet sei und sich versteckt gehalten habe (A13, F48, F50). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diesen Widerspruch plausibel zu erklären. Unverständlich bleibt in diesem Zusammenhang sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Trauungsurkunde oder zumindest eine Kopie derselben auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht hat (vgl. dazu A13, F49 und Beschwerde, Ziff. 3.1, Bst. a, S. 5), obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, erklärte er hierzu doch, seine im Sudan lebende Ehefrau, zu welcher er unter anderem Kontakt über soziale Medien pflege, sei im Besitz der Urkunde (A13, F45, F48). Es entsteht dadurch der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche das (genaue) Datum seiner standesamtlichen Trauung zu verheimlichen. Dieser Umstand lässt gleichzeitig Zweifel bezüglich des Zeitpunktes der angeblich im Jahr 2013 erfolgten Verhaftung aufkommen. 6.3 Massgeblich ins Gewicht fällt sodann, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Motiv der Festnahme, die während seines Nationaldienstes erfolgt sein soll, zur einjährigen Inhaftierung, der anschliessenden Flucht und zur Zeit nach der Flucht nur allgemein und ohne markante Details ausgefallen sind, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen. So gelang es dem Beschwerdeführer insbesondere weder in der freien Rede noch auf Nachfrage hin, die angeblich im Jahr 2013 erfolgte Verhaftung, die während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen sowie die genauen Haftumstände anschaulich darzulegen (vgl. hierzu A13, F54, F64, F67, F71, F73 ff., F77, F79 F85). Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit erkennen und wirken damit konstruiert. 6.4 Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vorbrachte, auch nach seiner Flucht aus dem Gefängnis von den Behörden behelligt worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer diese Behelligungen an der BzP unerwähnt liess, ist nicht nachvollziehbar. Die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der BzP sind zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend liess der Beschwerdeführer jedoch Ereignisse unerwähnt, die das Kerngeschehen betreffen. Dies fällt insbesondere auch deshalb ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise eigenen Angaben gemäss nur gefasst haben will, nachdem er von den Behörden nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht in Ruhe gelassen worden sein soll (A13, F54). Aus diesem Grund wäre auch ohne entsprechende Nachfrage zu erwarten gewesen, dass er die behördlichen Behelligungen bereits in der BzP nennt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, es habe nicht ins "Fragemuster" der BzP gepasst, die behördlichen Behelligungen zu erwähnen, weshalb er nicht besonders auf diese eingegangen sei, kann dem nicht zugestimmt werden (Beschwerde, Ziff. 3.2, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde in der BzP explizit danach gefragt, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe und was nach der Flucht aus dem Gefängnis geschehen sei (A4, Ziff. 7.01 f., S. 7). Sodann verneinte er die Folgefrage, ob er nebst den bereits erwähnten Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt habe (A4, Ziff. 7.02, S. 7). Spätestens als ihm in der BzP Gelegenheit geboten wurde, weitere Gründe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, zu nennen, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er die behördlichen Behelligungen nennt (A4, Ziff. 7.03, S. 8). Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er erst einige Monate nach seiner Flucht aus dem Gefängnis erstmals von der Polizei in seinem Heimatdorf aufgesucht worden sein soll (A13, F91 93). Wäre der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, nach einjähriger Haft aus dem Gefängnis geflohen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er zeitnah nach seiner Flucht, und nicht erst Monate später, zu Hause aufgesucht worden wäre. Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es angesichts der zu befürchtenden schwerwiegenden Konsequenzen einer allfälligen Verhaftung wenig plausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis, also während der Zeit seines Untertauchens, auf dem Standesamt in Asmara trauen liess. Seine Erklärung, er und seine Ehefrau seien trotz der zu befürchtenden Konsequenzen eben mutig gewesen (A13, F138), überzeugt nicht. Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeit des Untertauchens standesamtlich trauen liess, spricht gegen eine auf seine Person fokussierte Suche durch die eritreischen Behörden. 6.5 In Würdigung dieser Elemente ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Nationaldienst desertiert, deswegen ein Jahr lang inhaftiert und nach gelungener Flucht über mehrere Monate behördlich gesucht worden zu sein, für unglaubhaft zu befinden; dies aufgrund der festgestellten Widersprüche und der nicht genügend substanziierten Angaben zu zentralen Teilen der Kernvorbringen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er (knapp) noch im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist ist (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flucht aus dem Gefängnis und die Desertion aus dem Militärdienst als fluchtauslösende Ereignisse glaubhaft darzulegen, kann demzufolge nicht von einer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehenden oder drohenden asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern.
7. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe ebenfalls zu Recht verneint, da solche vorliegend nicht zu bejahen sind. 7.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.2 Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche zu einer Profilschärfung in Bezug auf den Beschwerdeführer führen und ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe (Inhaftierung im Jahr 2013, die Flucht aus dieser und die anschliessenden behördliche Behelligungen) sind - wie vorstehend dargelegt - als unglaubhaft einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Dies betrifft insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2010 im Sinne einer Disziplinarmassnahme wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst innerhalb seiner Einheit während sechs Monaten in Haft gewesen. Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieses ebenfalls nicht näher substanziierten Vorbringens weiter einzugehen, kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bis zu seiner Ausreise keinen weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt war (vgl. hierzu A4, Ziff. 7.02, S. 8; A13, F59 F63). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise für sich gesehen keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Referenzurteils D-2311/2016 eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich folgende Personenkategorien zu unterscheiden: 9.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, wahrscheinlich ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O., E. 13.3). 9.4.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich allerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O., E. 13.4). 9.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten Mann. Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Dezember 2014 und damit in einem Alter von 25 Jahren verlassen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen im Zusammenhang mit seiner Desertion ist davon auszugehen, dass er den Nationaldienst ordentlich beendet hat. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17). 9.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann. Er ist mit einer eritreischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine Ehefrau soll sich den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss zwar im Sudan aufhalten (A13, F44). Im Heimatstaat verfügt der Beschwerdeführer dennoch über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, nachdem dort seine Grosseltern väterlicherseits, sein Vater und seine zahlreichen Halbgeschwister leben (A4, Ziff. 3.01, S. 5). Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt sodann unter anderem als Gemüsehändler bestritten (A13, F38). Es ist davon auszugehen, dass er sich auch wirtschaftlich in seinem Heimatstaat wird integrieren können. Seine Anwesenheit in der Schweiz von gut vier Jahren steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da er den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 1. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 6. April 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von elfeinhalb Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 1. März 2017 auf Fr. 150. zu reduzieren. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beläuft sich damit auf Fr. 1725.-. In Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie des Mehrwertsteuerzuschlags ist das amtliche Honorar auf pauschal 2'200.- festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: