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E-4112/2017

E-4112/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 14. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. September 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Juni 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ (Zoba C._______) gelebt. Er habe die Schulen in D._______, E._______ und F._______ besucht. Von (...) habe er in Sawa die zwölfte Klasse inklusive militärischer Ausbildung absolviert. Danach habe er im Rahmen des Nationaldienstes in G._______ gelebt und dort (...). Im (...) 2013 habe er sich mit F.K. religiös trauen lassen. Im (...) 2014 habe er erfahren, dass sein Vater schwer krank sei und habe sich zu ihm begeben. Nach kurzer Zeit sei der Vater im Spital in Asmara verstorben. Für die Trauerfeier und Beerdigung sei er noch vor Ort geblieben. Im (...) 2014 sei er nach G._______ zurückgekehrt, wo er jedoch wegen seiner Absenz nach Sawa strafversetzt worden sei. Zuerst habe er in H._______ in der (...) arbeiten müssen. Ab (...) 2014 habe die militärische Ausbildung in Sawa begonnen. Im (...) 2014 sei er desertiert und habe Eritrea illegal verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Taufscheins, der Identitätskarten seiner Eltern, seines Notenausweises vom (...) 2014 und des Studentenausweises des (...), eines Portrait-Fotos sowie eines Bewerbungsschreibens mit Lebenslauf vom Oktober 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Poststempel 18. August 2017) reichte der Beschwerdeführer die Todesbescheinigung seines Vater nach. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017 - unter zusätzlichen Anmerkungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea - die Abweisung der Beschwerde. G. Auf Einladung vom 28. November 2017 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 replizieren.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab: Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft, dass er am (...) und in diesem Rahmen Nationaldienst geleistet habe. Die geltend gemachte Desertion erscheine jedoch unglaubhaft. Seine Vorbringen würden zentrale Widersprüche aufweisen. Unter anderem habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wer ihn über die Krankheit seines Vaters unterrichtet habe (seine Familie bzw. eine unbekannte Person aus dem Spital). Auch seien seine Angaben, wo er seinen kranken Vater getroffen habe sowie die geschilderten Begleitumstände widersprüchlich (er sei mit seinem Vater zur medizinischen Behandlung nach Asmara gegangen bzw. er sei direkt nach Asmara zum Vater ins Spital gegangen). Ein weiterer Widerspruch sei bezüglich der Dauer des Aufenthalts in H._______ festzustellen ([...] bzw. nicht mehr als [...]). Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien die geltend gemachte (...) sowie die Strafversetzung - bedingt durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung und des Todes seines Vaters - als unglaubhaft zu erachten. Damit sei auch seinem Vorbringen, er sei nach Sawa strafversetzt worden und von dort desertiert, der Boden entzogen. Es müsse geschlossen werden, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt und seine Beschäftigung vor seiner Ausreise aus Eritrea verheimliche. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten (in Bezug auf das Ausstellungsdatum der Identitätskarte, die Auslassung betreffend seines angeblichen Aufsuchens der Behörden und die detailarme Schilderung der Desertion selbst) einzugehen. Seine illegale Ausreise sei zudem gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-788/2015 vom 30. Januar 2017 flüchtlingsrechtlich irrelevant. Anlässlich der Vernehmlassung stellte das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen zur angeblichen Desertion die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK verunmöglicht. Es könne in seinem Fall nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer erneuten Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden, vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend hätten abgeklärt werden können.

E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Massstab des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG falsch angewendet. Die Aussagen, insbesondere zur Desertion, seien in einer Gesamtwürdigung als überwiegend glaubhaft zu bezeichnen.

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.4 Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente erweisen sich insgesamt als zu wenig stichhaltig, um die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stellen. Insbesondere ist festzuhalten, dass, auch wenn die BzP nur 35 Minuten gedauert hat, wie in der Beschwerde moniert wird, zu erwarten ist, dass die Angaben an der BzP nicht im Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der Anhörung stehen. Dies ist vorliegend, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, nicht der Fall. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP unmissverständlich an, er habe im (...) 2014 von der Familie die Nachricht von der Krankheit seines Vaters erhalten, habe sein (...) unterbrochen, sei nach Hause und mit dem Vater nach Asmara zur medizinischen Behandlung gegangen, wo letzterer schliesslich verstorben sei. Er sei nach dem Tod seines Vaters für etwa (...) in Asmara geblieben. Im (...) 2014 sei er nach G._______ zurückgekehrt. Er sei sogleich nach Sawa und weiter nach H._______ geschickt worden, wo er (...) bis (...) 2014 in der (...) habe arbeiten müssen. Danach habe die militärische Ausbildung in Sawa begonnen. Anfang (...) 2014 sei er von dort geflüchtet (vgl. SEM-Akte A4 Ziff. 7.01). Im Gegensatz dazu führte er indessen anlässlich der Anhörung aus, er sei nach einem Anruf im (...) 2014 von einer unbekannten Person, welche im Spital gewesen sei, direkt zu seinem Vater ins Spital nach Asmara gefahren. Sein Vater sei bereits vorher im Spital gewesen (vgl. SEM-Akte A17 F118 ff.). Er sei während etwa (...) von G._______ nach Asmara und zurück gefahren, um ihn zu besuchen. Der Vater sei dann gestorben (vgl. SEM-Akte A17 F115 f.). Danach sei er (...) in Sawa festgehalten worden, bevor er für nicht mehr als (...) nach H._______ geschickt worden sei. Daraufhin sei er nach Sawa in die Militärausbildung gekommen (vgl. SEM-Akte A17 F163 ff.). Diese unterschiedlichen Darstellungsweisen lassen sich nicht mit der Kürze der BzP erklären. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die obgenannten Widersprüche in zentralen Punkten nicht zu entkräften. Namentlich vermag der Hinweis darauf, bezüglich der unterschiedlichen Aussagen zum Aufenthaltsort seines Vaters (zuhause oder bereits im Spital in Asmara) sei er falsch verstanden worden, nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der Protokolle jeweils deren Richtigkeit bestätigte (vgl. SEM-Akte A4 S. 8 und A17 S. 23). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen zu den angeblichen Ereignissen im Jahr 2014 bis hin zur Flucht aufgrund der obgenannten widersprüchlichen Angaben nicht zu überzeugen vermögen. Hinzu kommt, dass die Schilderungen zur angeblichen Desertion des Beschwerdeführers detailarm und unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A17 F116, F168 ff.). Sein Vorhalt, das SEM hätte ihm hierzu weitere Fragen stellen müssen, kann nicht gehört werden. Es wäre an ihm gewesen, die ihm gestellten Fragen ausführlicher und mit Realkennzeichen versehen zu beantworten (vgl. Art. 8 AsylG zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden). Indem er auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keine weiteren, genaueren Ausführungen zu seiner angeblichen Desertion macht, gelingt es ihm nicht, die Schlussfolgerung des SEM, die Desertion sei - im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Vorbringen - als unglaubhaft anzusehen, umzustossen. Der Hinweis auf den generellen Umgang mit Deserteuren in Eritrea vermag daran nichts zu ändern. Auch die Vorbringen in der Replik, eine Befreiung vom Nationaldienst sei aufgrund seines Alters und seiner Tätigkeit kaum anzunehmen, im Übrigen seien Freistellungen aus dem Militärdienst selten endgültig, zudem hätte er bei einer Rückkehr mit einer Bestrafung sowie einer neuen Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen, sind nicht geeignet, die geltend gemachte Desertion in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2.1 f.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei seine Abwesenheit von der (...) aufgrund der Erkrankung und des Todes seines Vaters ausschlaggebend gewesen für seine weiteren Vorbringen (Strafversetzung, Arbeit in H._______, Desertion aus der militärischen Ausbildung in Sawa). Demnach erscheint es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - schlüssig, dass das SEM den diesbezüglichen Erzählungen und Widersprüchen grosses Gewicht beigemessen hat. Daran vermögen die Ausführungen der Hilfswerksvertretung im Kurzbericht vom 28. Juni 2017 nichts zu ändern. Schliesslich ist das nachgereichte Beweismittel in Form der Todesbescheinigung des Vaters nicht geeignet, die obgenannten Ungereimtheiten zu erklären, zumal der Tod des Vaters an sich vorliegend nicht in Frage gestellt worden ist.

E. 4.5 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-instanz davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).

E. 4.6 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 4.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 In den Eingaben auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, ein Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Bestrafung und erneuten Rekrutierung in den Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und - insbesondere bezüglich der Regelung des Diasporastatus - unzumutbar sei. Ferner sei die (freiwillige) Rückkehr nach Eritrea unmöglich.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 6.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 6.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine erneute Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten (vgl. auch Urteil E-3465/2017 E. 8.2.1-8.2.3).

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der über sehr gute Schulbildung ([...], SEM-Akte A17 F110 ff.) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die von der (...) lebt, unterstützen wird. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen ist.

E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Isabelle Müller ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden geltend, welcher angemessen erscheint. Die angeführte Auslagenpauschale von Fr. 54.- wird praxisgemäss nicht vergütet. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 1'377.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'377.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4112/2017 Urteil vom 15. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 14. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. September 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Juni 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ (Zoba C._______) gelebt. Er habe die Schulen in D._______, E._______ und F._______ besucht. Von (...) habe er in Sawa die zwölfte Klasse inklusive militärischer Ausbildung absolviert. Danach habe er im Rahmen des Nationaldienstes in G._______ gelebt und dort (...). Im (...) 2013 habe er sich mit F.K. religiös trauen lassen. Im (...) 2014 habe er erfahren, dass sein Vater schwer krank sei und habe sich zu ihm begeben. Nach kurzer Zeit sei der Vater im Spital in Asmara verstorben. Für die Trauerfeier und Beerdigung sei er noch vor Ort geblieben. Im (...) 2014 sei er nach G._______ zurückgekehrt, wo er jedoch wegen seiner Absenz nach Sawa strafversetzt worden sei. Zuerst habe er in H._______ in der (...) arbeiten müssen. Ab (...) 2014 habe die militärische Ausbildung in Sawa begonnen. Im (...) 2014 sei er desertiert und habe Eritrea illegal verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Taufscheins, der Identitätskarten seiner Eltern, seines Notenausweises vom (...) 2014 und des Studentenausweises des (...), eines Portrait-Fotos sowie eines Bewerbungsschreibens mit Lebenslauf vom Oktober 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Poststempel 18. August 2017) reichte der Beschwerdeführer die Todesbescheinigung seines Vater nach. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017 - unter zusätzlichen Anmerkungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea - die Abweisung der Beschwerde. G. Auf Einladung vom 28. November 2017 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab: Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft, dass er am (...) und in diesem Rahmen Nationaldienst geleistet habe. Die geltend gemachte Desertion erscheine jedoch unglaubhaft. Seine Vorbringen würden zentrale Widersprüche aufweisen. Unter anderem habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wer ihn über die Krankheit seines Vaters unterrichtet habe (seine Familie bzw. eine unbekannte Person aus dem Spital). Auch seien seine Angaben, wo er seinen kranken Vater getroffen habe sowie die geschilderten Begleitumstände widersprüchlich (er sei mit seinem Vater zur medizinischen Behandlung nach Asmara gegangen bzw. er sei direkt nach Asmara zum Vater ins Spital gegangen). Ein weiterer Widerspruch sei bezüglich der Dauer des Aufenthalts in H._______ festzustellen ([...] bzw. nicht mehr als [...]). Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien die geltend gemachte (...) sowie die Strafversetzung - bedingt durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung und des Todes seines Vaters - als unglaubhaft zu erachten. Damit sei auch seinem Vorbringen, er sei nach Sawa strafversetzt worden und von dort desertiert, der Boden entzogen. Es müsse geschlossen werden, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt und seine Beschäftigung vor seiner Ausreise aus Eritrea verheimliche. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten (in Bezug auf das Ausstellungsdatum der Identitätskarte, die Auslassung betreffend seines angeblichen Aufsuchens der Behörden und die detailarme Schilderung der Desertion selbst) einzugehen. Seine illegale Ausreise sei zudem gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-788/2015 vom 30. Januar 2017 flüchtlingsrechtlich irrelevant. Anlässlich der Vernehmlassung stellte das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen zur angeblichen Desertion die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK verunmöglicht. Es könne in seinem Fall nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer erneuten Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden, vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend hätten abgeklärt werden können. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Massstab des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG falsch angewendet. Die Aussagen, insbesondere zur Desertion, seien in einer Gesamtwürdigung als überwiegend glaubhaft zu bezeichnen. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.4 Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente erweisen sich insgesamt als zu wenig stichhaltig, um die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stellen. Insbesondere ist festzuhalten, dass, auch wenn die BzP nur 35 Minuten gedauert hat, wie in der Beschwerde moniert wird, zu erwarten ist, dass die Angaben an der BzP nicht im Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der Anhörung stehen. Dies ist vorliegend, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, nicht der Fall. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP unmissverständlich an, er habe im (...) 2014 von der Familie die Nachricht von der Krankheit seines Vaters erhalten, habe sein (...) unterbrochen, sei nach Hause und mit dem Vater nach Asmara zur medizinischen Behandlung gegangen, wo letzterer schliesslich verstorben sei. Er sei nach dem Tod seines Vaters für etwa (...) in Asmara geblieben. Im (...) 2014 sei er nach G._______ zurückgekehrt. Er sei sogleich nach Sawa und weiter nach H._______ geschickt worden, wo er (...) bis (...) 2014 in der (...) habe arbeiten müssen. Danach habe die militärische Ausbildung in Sawa begonnen. Anfang (...) 2014 sei er von dort geflüchtet (vgl. SEM-Akte A4 Ziff. 7.01). Im Gegensatz dazu führte er indessen anlässlich der Anhörung aus, er sei nach einem Anruf im (...) 2014 von einer unbekannten Person, welche im Spital gewesen sei, direkt zu seinem Vater ins Spital nach Asmara gefahren. Sein Vater sei bereits vorher im Spital gewesen (vgl. SEM-Akte A17 F118 ff.). Er sei während etwa (...) von G._______ nach Asmara und zurück gefahren, um ihn zu besuchen. Der Vater sei dann gestorben (vgl. SEM-Akte A17 F115 f.). Danach sei er (...) in Sawa festgehalten worden, bevor er für nicht mehr als (...) nach H._______ geschickt worden sei. Daraufhin sei er nach Sawa in die Militärausbildung gekommen (vgl. SEM-Akte A17 F163 ff.). Diese unterschiedlichen Darstellungsweisen lassen sich nicht mit der Kürze der BzP erklären. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die obgenannten Widersprüche in zentralen Punkten nicht zu entkräften. Namentlich vermag der Hinweis darauf, bezüglich der unterschiedlichen Aussagen zum Aufenthaltsort seines Vaters (zuhause oder bereits im Spital in Asmara) sei er falsch verstanden worden, nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der Protokolle jeweils deren Richtigkeit bestätigte (vgl. SEM-Akte A4 S. 8 und A17 S. 23). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen zu den angeblichen Ereignissen im Jahr 2014 bis hin zur Flucht aufgrund der obgenannten widersprüchlichen Angaben nicht zu überzeugen vermögen. Hinzu kommt, dass die Schilderungen zur angeblichen Desertion des Beschwerdeführers detailarm und unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A17 F116, F168 ff.). Sein Vorhalt, das SEM hätte ihm hierzu weitere Fragen stellen müssen, kann nicht gehört werden. Es wäre an ihm gewesen, die ihm gestellten Fragen ausführlicher und mit Realkennzeichen versehen zu beantworten (vgl. Art. 8 AsylG zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden). Indem er auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keine weiteren, genaueren Ausführungen zu seiner angeblichen Desertion macht, gelingt es ihm nicht, die Schlussfolgerung des SEM, die Desertion sei - im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Vorbringen - als unglaubhaft anzusehen, umzustossen. Der Hinweis auf den generellen Umgang mit Deserteuren in Eritrea vermag daran nichts zu ändern. Auch die Vorbringen in der Replik, eine Befreiung vom Nationaldienst sei aufgrund seines Alters und seiner Tätigkeit kaum anzunehmen, im Übrigen seien Freistellungen aus dem Militärdienst selten endgültig, zudem hätte er bei einer Rückkehr mit einer Bestrafung sowie einer neuen Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen, sind nicht geeignet, die geltend gemachte Desertion in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2.1 f.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei seine Abwesenheit von der (...) aufgrund der Erkrankung und des Todes seines Vaters ausschlaggebend gewesen für seine weiteren Vorbringen (Strafversetzung, Arbeit in H._______, Desertion aus der militärischen Ausbildung in Sawa). Demnach erscheint es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - schlüssig, dass das SEM den diesbezüglichen Erzählungen und Widersprüchen grosses Gewicht beigemessen hat. Daran vermögen die Ausführungen der Hilfswerksvertretung im Kurzbericht vom 28. Juni 2017 nichts zu ändern. Schliesslich ist das nachgereichte Beweismittel in Form der Todesbescheinigung des Vaters nicht geeignet, die obgenannten Ungereimtheiten zu erklären, zumal der Tod des Vaters an sich vorliegend nicht in Frage gestellt worden ist. 4.5 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-instanz davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). 4.6 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 4.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. In den Eingaben auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, ein Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Bestrafung und erneuten Rekrutierung in den Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und - insbesondere bezüglich der Regelung des Diasporastatus - unzumutbar sei. Ferner sei die (freiwillige) Rückkehr nach Eritrea unmöglich. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 6.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 6.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine erneute Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten (vgl. auch Urteil E-3465/2017 E. 8.2.1-8.2.3). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der über sehr gute Schulbildung ([...], SEM-Akte A17 F110 ff.) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die von der (...) lebt, unterstützen wird. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen ist. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Isabelle Müller ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden geltend, welcher angemessen erscheint. Die angeführte Auslagenpauschale von Fr. 54.- wird praxisgemäss nicht vergütet. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 1'377.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'377.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: