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E-7279/2017

E-7279/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. August 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 3. November 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 24. April 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in B._______, Eritrea, gelebt und sei mehrheitlich dort zur Schule gegangen. Ihren Schulabschluss habe sie im Jahr (...) in Sawa im Zuge der militärischen Grundausbildung gemacht. Anschliessend sei sie in den Militär-, dann in den Nationaldienst eingeteilt worden. In diesem Rahmen habe sie zuletzt als (...) beim Verteidigungsministerium in B._______ gearbeitet. Aufgrund einer unerlaubten Abwesenheit sei sie von ihrem Vorgesetzten beleidigt und eingeschüchtert worden. Aus Angst vor einer Zwangsversetzung sei sie dem Dienst sodann ferngeblieben und habe während ungefähr zehn Tagen ihre Ausreise vorbereitet. Mitte Januar 2015 sei sie schliesslich in den Sudan ausgereist und über Libyen und Italien bis in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zum Nachweis ihrer Herkunft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. November 2017 (eröffnet am 24. November 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen; sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin - die unentgeltliche Prozessführung. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde indes abgewiesen, da die mandatierte Rechtsvertreterin die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfüllte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2018 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (unter Vorbehalt des Bedürftigkeitsnachweises, vgl. oben Bst. E.).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft (Art. 7 AsylG), da ihre Darlegungen aufgrund wenig plausibler Angaben insgesamt als zweifelhaft erscheinen würden. Sie gebe an, sich zweimal unerlaubt zuhause aufgehalten zu haben (SEM-Akte A16 F21, F150 ff.). Nach der ersten unerlaubten Absenz habe ihr Vorgesetzter sie persönlich angegriffen und ihr indirekt mit einer Zwangsversetzung gedroht. Dennoch sei sie weder bei der ersten noch bei der zweiten Abwesenheit zuhause gesucht worden (SEM-Akte A16 F143 f., F155), was wenig Sinn ergebe. Dass sich der Vorgesetzte nicht einmal über ihren Verbleib informiert habe, deute darauf hin, dass er ihr Fernbleiben nicht als Verstoss gewertet habe. Schwer nachvollziehbar sei zudem, dass die Beschwerdeführerin zwar für ihre diversen medizinischen Schwierigkeiten ([...], [...]) wiederholt und problemlos habe freinehmen dürfen, für die Notbetreuung ihrer Familienmitglieder aber nicht einmal um Dispensation gebeten habe (SEM-Akte A16 F122, F164 f.). Sie scheine mit ihrem direkten Vorgesetzten ein gutes Verhältnis gehabt zu haben (SEM-Akte A16 F116). Fragwürdig erscheine ferner, dass sie nach der ersten unerlaubten Absenz überhaupt an ihren Posten zurückgekehrt sei, obwohl sie vom schlechten Charakter ihres Vorgesetzten sowie der drohenden Strafversetzung gewusst habe und ohnehin vorgehabt habe, das Land zu verlassen (SEM-Akte A16 F140 ff.). Neben diesen wenig schlüssigen Darlegungen der Beschwerdeführerin würden unsubstantiierte Angaben die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhärten. Die Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten habe sie trotz Nachfragen wiederholend und platt geschildert, ohne aber Einzelheiten oder persönlich gefärbte Details wiederzugeben (SEM-Akte A16 F21 und F137 ff.). Auch zum Charakter des Vorgesetzten habe sie keine überzeugende Darstellung einer ihr vertrauten Person liefern können. Nach ihrer Beschreibung des Vorgesetzten als herzlosen Menschen habe sie auf die Frage nach seinem Aufgabengebiet plötzlich von einem anderen, direkten Vorgesetzten gesprochen, mit dem sie hauptsächlich zu tun gehabt habe (SEM-Akte A16 F109, F116). Damit sei sie der eigentlichen Frage ausgewichen. Später habe sie sich wiederum allgemein, oberflächlich und wiederholend geäussert. Unter anderem sei der Vorgesetzte ein gemeiner Mann gewesen, der die Mitarbeiter beleidigt habe, weshalb viele von ihm enttäuscht gewesen seien (SEM-Akte A16 F159, F179). Da die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten aber ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sein Verhalten ihr gegenüber mit Bezug auf den konkret vorliegenden Fall hätte erklären können. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die tatsächlichen Umstände geschildert habe, die zur Ausreise geführt hätten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben könne nicht von einer Desertion aus dem Militärdienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, wie beispielsweise die Suspendierung, Entlassung oder der ordentliche Abschluss des Militärdienstes. Abschliessend sei festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet sei, Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie sei bei ihrem Fernbleiben von der Arbeitsstelle nicht zuhause gesucht worden, da die eritreischen Behörden nicht genügend Kapazitäten hätten, um Dienstverweigerer zuhause aufzusuchen (mit Verweis auf den Bericht des SEM, Focus Eritrea, Update, Nationaldienst und illegale Ausreise, August 2016, S. 25). Ihre Absenzen wegen gesundheitlicher Beschwerden seien immer nur kurz gewesen. Urlaub habe sie nicht bekommen. Für die Behandlung ihres Bruders hätte sie aber Zeit benötigt und da ihr Chef so streng gewesen sei, habe sie gewusst, dass er ihr hierfür keinen Urlaub gewähren würde. Es sei zudem unklar, wie die Vorinstanz darauf komme, zu ihrem direkten Vorgesetzten habe sie ein gutes Verhältnis gehabt. Nach ihrer unerlaubten Absenz sei sie zur Arbeit zurückgekehrt. Erst dort habe sie erfahren, dass ihr eine Strafversetzung drohe. Damit habe sie nicht gerechnet. Diese Androhung habe aber dazu geführt, dass sie endgültig ihre Ausreise beschlossen habe. Sodann sei es ihr schwergefallen, über das Erlebte zu berichten. Sie sei sehr emotional gewesen (SEM-Akte A16 F21). Sie habe mehrere Vorgesetzte gehabt, über die sie an der Anhörung berichtet habe. Wenn der Befrager das Gefühl gehabt habe, sie sei einer Frage hierzu ausgewichen, hätte er nachfragen müssen. Ferner habe sie die Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten ausführlich und detailliert beschrieben (SEM-Akte A16 F137 ff., F159, F178). Daher sei unklar, welche Details die Vorinstanz noch erwartet habe. Insgesamt seien ihre Ausführungen substantiiert, detailliert, schlüssig und plausibel ausgefallen. Wiederholungen seien zudem auf ein tiefes Bildungsniveau oder die Übersetzung zurückzuführen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, und sich darauf beschränkt, ein Ereignis als unglaubhaft einzustufen. Insgesamt seien ihre Aussagen jedoch glaubhaft ausgefallen, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Sodann sei sie nebst der illegalen Ausreise aus dem Militärdienst geflüchtet, weshalb sie als missliebige Person gelte und eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

E. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Ausführungen zwar glaubhaft darzulegen, dass sie mehrere Jahre im eritreischen Nationaldienst zugebracht hat. Ihre weiteren Vorbringen, insbesondere die geltend gemachten Abwesenheiten von der Arbeitsstelle und die Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten, die zur Desertion geführt hätten, können ihr aufgrund der bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und unsubstantiierten Darlegungen aber nicht geglaubt werden.

E. 5.1.2 Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitsort zweimal unerlaubt habe fernbleiben können, ohne dass bei ihr zuhause nach ihr gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin gibt an, nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsort nach der ersten Abwesenheit habe ihr der Vorgesetzte mit einer Strafe gedroht und ihr befohlen, nach Hause zu gehen, um ihre Tasche zu packen und zurückzukommen (SEM-Akte A16 F138 f.). Sie sei jedoch nicht zurückgekehrt und habe sich bis zu ihrer Ausreise während zehn Tagen zuhause versteckt (SEM-Akte A16 F150, F152, F228). Spätestens in dieser Situation wäre zu erwarten gewesen, dass der Vorgesetzte sie bei ihr zuhause gesucht hätte und hätte abholen lassen. Entsprechend überzeugt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise zuhause versteckt haben will. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die ungenügenden Kapazitäten der eritreischen Behörden vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin, deren ganze Familie in B._______ lebe, nicht plausibel darzulegen, weshalb sie sich um ihren verletzten Bruder habe kümmern müssen und deshalb einen ganzen Monat lang unentschuldigt nicht zur Arbeit gegangen sei. Sie habe ihren Vorgesetzten leider nicht nach Urlaub gefragt und wisse nicht, wie er reagiert hätte (SEM-Akte A16 F160 ff.). Zwar sei ihr Vorgesetzter sehr streng gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärt aber, sie habe bei eigenen Erkrankungen jeweils zuhause bleiben dürfen und sei selbständig und ohne Kontrolle zur Arbeit zurückgekehrt, sobald sie wieder gesund gewesen sei (SEM-Akte A16 F129 f.). Dies lässt auf ein gewisses Vertrauen in sie seitens des Vorgesetzten schliessen. Entsprechend überzeugt nicht, dass sie nicht einmal versucht habe, ein paar Freitage zur Betreuung ihres Bruders zu erhalten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten trotz mehrmaligen Nachfragens detailarm, wiederholend und oberflächlich beschrieben hat (SEM-Akte A16 F21, F137 f., F143, F159). Diese Auseinandersetzung nach ihrem unentschuldigten Fernbleiben sei ausschlaggebend für ihre Ausreise aus Eritrea gewesen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses Ereignis und das Verhalten ihres Vorgesetzten ihr gegenüber substantiiert und mit Realkennzeichen versehen dargestellt hätte. Das Argument in der Beschwerdeschrift, Wiederholungen seien auf ihr tiefes Bildungsniveau sowie auf die Übersetzung zurückzuführen, ist nicht zu hören, zumal die Beschwerdeführerin über eine langjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Nach dem Gesagten bestehen grundsätzliche ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, die mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausgeräumt werden können.

E. 5.1.3 Somit ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass sie noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass sie desertiert sei. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder ordentliche Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5, m.w.H.; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).

E. 5.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 5.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass sie aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig oder zumindest unzumutbar sei.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 7.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ein Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 7.2.3 Bei der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass sie aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat sie bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine erneute Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 7.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die über eine langjährige Schulbildung, eine Ausbildung in (...) und Arbeitserfahrung als (...) verfügt. In ihrer Heimat kann sie mit ihrer Familie auf ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie soweit nötig unterstützen wird, zumal sie sie bereits bei ihrer Reise von Eritrea in die Schweiz finanziell unterstützt habe (SEM-Akte A16 F202). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zu ihren gesundheitlichen Beschwerden (SEM-Akte A16 F122 ff.) ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung angegeben hat, es gehe ihr mittlerweile gut (SEM-Akte A16 F10, F131 ff.) und in der Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges geltend gemacht wird. Dem Gericht liegt ferner kein aktueller Arztbericht vor. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. Eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), liegt dem Gericht bis heute jedoch nicht vor. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt zu betrachten. Die unentgeltliche Prozessführung kann daher - wie mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 angekündigt - nicht gewährt werden und ist demnach abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht gewährt werden kann.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7279/2017 Urteil vom 29. November 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. August 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 3. November 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 24. April 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in B._______, Eritrea, gelebt und sei mehrheitlich dort zur Schule gegangen. Ihren Schulabschluss habe sie im Jahr (...) in Sawa im Zuge der militärischen Grundausbildung gemacht. Anschliessend sei sie in den Militär-, dann in den Nationaldienst eingeteilt worden. In diesem Rahmen habe sie zuletzt als (...) beim Verteidigungsministerium in B._______ gearbeitet. Aufgrund einer unerlaubten Abwesenheit sei sie von ihrem Vorgesetzten beleidigt und eingeschüchtert worden. Aus Angst vor einer Zwangsversetzung sei sie dem Dienst sodann ferngeblieben und habe während ungefähr zehn Tagen ihre Ausreise vorbereitet. Mitte Januar 2015 sei sie schliesslich in den Sudan ausgereist und über Libyen und Italien bis in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zum Nachweis ihrer Herkunft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. November 2017 (eröffnet am 24. November 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen; sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin - die unentgeltliche Prozessführung. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde indes abgewiesen, da die mandatierte Rechtsvertreterin die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfüllte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2018 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (unter Vorbehalt des Bedürftigkeitsnachweises, vgl. oben Bst. E.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft (Art. 7 AsylG), da ihre Darlegungen aufgrund wenig plausibler Angaben insgesamt als zweifelhaft erscheinen würden. Sie gebe an, sich zweimal unerlaubt zuhause aufgehalten zu haben (SEM-Akte A16 F21, F150 ff.). Nach der ersten unerlaubten Absenz habe ihr Vorgesetzter sie persönlich angegriffen und ihr indirekt mit einer Zwangsversetzung gedroht. Dennoch sei sie weder bei der ersten noch bei der zweiten Abwesenheit zuhause gesucht worden (SEM-Akte A16 F143 f., F155), was wenig Sinn ergebe. Dass sich der Vorgesetzte nicht einmal über ihren Verbleib informiert habe, deute darauf hin, dass er ihr Fernbleiben nicht als Verstoss gewertet habe. Schwer nachvollziehbar sei zudem, dass die Beschwerdeführerin zwar für ihre diversen medizinischen Schwierigkeiten ([...], [...]) wiederholt und problemlos habe freinehmen dürfen, für die Notbetreuung ihrer Familienmitglieder aber nicht einmal um Dispensation gebeten habe (SEM-Akte A16 F122, F164 f.). Sie scheine mit ihrem direkten Vorgesetzten ein gutes Verhältnis gehabt zu haben (SEM-Akte A16 F116). Fragwürdig erscheine ferner, dass sie nach der ersten unerlaubten Absenz überhaupt an ihren Posten zurückgekehrt sei, obwohl sie vom schlechten Charakter ihres Vorgesetzten sowie der drohenden Strafversetzung gewusst habe und ohnehin vorgehabt habe, das Land zu verlassen (SEM-Akte A16 F140 ff.). Neben diesen wenig schlüssigen Darlegungen der Beschwerdeführerin würden unsubstantiierte Angaben die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhärten. Die Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten habe sie trotz Nachfragen wiederholend und platt geschildert, ohne aber Einzelheiten oder persönlich gefärbte Details wiederzugeben (SEM-Akte A16 F21 und F137 ff.). Auch zum Charakter des Vorgesetzten habe sie keine überzeugende Darstellung einer ihr vertrauten Person liefern können. Nach ihrer Beschreibung des Vorgesetzten als herzlosen Menschen habe sie auf die Frage nach seinem Aufgabengebiet plötzlich von einem anderen, direkten Vorgesetzten gesprochen, mit dem sie hauptsächlich zu tun gehabt habe (SEM-Akte A16 F109, F116). Damit sei sie der eigentlichen Frage ausgewichen. Später habe sie sich wiederum allgemein, oberflächlich und wiederholend geäussert. Unter anderem sei der Vorgesetzte ein gemeiner Mann gewesen, der die Mitarbeiter beleidigt habe, weshalb viele von ihm enttäuscht gewesen seien (SEM-Akte A16 F159, F179). Da die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten aber ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sein Verhalten ihr gegenüber mit Bezug auf den konkret vorliegenden Fall hätte erklären können. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die tatsächlichen Umstände geschildert habe, die zur Ausreise geführt hätten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben könne nicht von einer Desertion aus dem Militärdienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, wie beispielsweise die Suspendierung, Entlassung oder der ordentliche Abschluss des Militärdienstes. Abschliessend sei festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet sei, Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie sei bei ihrem Fernbleiben von der Arbeitsstelle nicht zuhause gesucht worden, da die eritreischen Behörden nicht genügend Kapazitäten hätten, um Dienstverweigerer zuhause aufzusuchen (mit Verweis auf den Bericht des SEM, Focus Eritrea, Update, Nationaldienst und illegale Ausreise, August 2016, S. 25). Ihre Absenzen wegen gesundheitlicher Beschwerden seien immer nur kurz gewesen. Urlaub habe sie nicht bekommen. Für die Behandlung ihres Bruders hätte sie aber Zeit benötigt und da ihr Chef so streng gewesen sei, habe sie gewusst, dass er ihr hierfür keinen Urlaub gewähren würde. Es sei zudem unklar, wie die Vorinstanz darauf komme, zu ihrem direkten Vorgesetzten habe sie ein gutes Verhältnis gehabt. Nach ihrer unerlaubten Absenz sei sie zur Arbeit zurückgekehrt. Erst dort habe sie erfahren, dass ihr eine Strafversetzung drohe. Damit habe sie nicht gerechnet. Diese Androhung habe aber dazu geführt, dass sie endgültig ihre Ausreise beschlossen habe. Sodann sei es ihr schwergefallen, über das Erlebte zu berichten. Sie sei sehr emotional gewesen (SEM-Akte A16 F21). Sie habe mehrere Vorgesetzte gehabt, über die sie an der Anhörung berichtet habe. Wenn der Befrager das Gefühl gehabt habe, sie sei einer Frage hierzu ausgewichen, hätte er nachfragen müssen. Ferner habe sie die Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten ausführlich und detailliert beschrieben (SEM-Akte A16 F137 ff., F159, F178). Daher sei unklar, welche Details die Vorinstanz noch erwartet habe. Insgesamt seien ihre Ausführungen substantiiert, detailliert, schlüssig und plausibel ausgefallen. Wiederholungen seien zudem auf ein tiefes Bildungsniveau oder die Übersetzung zurückzuführen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, und sich darauf beschränkt, ein Ereignis als unglaubhaft einzustufen. Insgesamt seien ihre Aussagen jedoch glaubhaft ausgefallen, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Sodann sei sie nebst der illegalen Ausreise aus dem Militärdienst geflüchtet, weshalb sie als missliebige Person gelte und eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.1.1 Der Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Ausführungen zwar glaubhaft darzulegen, dass sie mehrere Jahre im eritreischen Nationaldienst zugebracht hat. Ihre weiteren Vorbringen, insbesondere die geltend gemachten Abwesenheiten von der Arbeitsstelle und die Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten, die zur Desertion geführt hätten, können ihr aufgrund der bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und unsubstantiierten Darlegungen aber nicht geglaubt werden. 5.1.2 Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitsort zweimal unerlaubt habe fernbleiben können, ohne dass bei ihr zuhause nach ihr gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin gibt an, nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsort nach der ersten Abwesenheit habe ihr der Vorgesetzte mit einer Strafe gedroht und ihr befohlen, nach Hause zu gehen, um ihre Tasche zu packen und zurückzukommen (SEM-Akte A16 F138 f.). Sie sei jedoch nicht zurückgekehrt und habe sich bis zu ihrer Ausreise während zehn Tagen zuhause versteckt (SEM-Akte A16 F150, F152, F228). Spätestens in dieser Situation wäre zu erwarten gewesen, dass der Vorgesetzte sie bei ihr zuhause gesucht hätte und hätte abholen lassen. Entsprechend überzeugt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise zuhause versteckt haben will. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die ungenügenden Kapazitäten der eritreischen Behörden vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin, deren ganze Familie in B._______ lebe, nicht plausibel darzulegen, weshalb sie sich um ihren verletzten Bruder habe kümmern müssen und deshalb einen ganzen Monat lang unentschuldigt nicht zur Arbeit gegangen sei. Sie habe ihren Vorgesetzten leider nicht nach Urlaub gefragt und wisse nicht, wie er reagiert hätte (SEM-Akte A16 F160 ff.). Zwar sei ihr Vorgesetzter sehr streng gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärt aber, sie habe bei eigenen Erkrankungen jeweils zuhause bleiben dürfen und sei selbständig und ohne Kontrolle zur Arbeit zurückgekehrt, sobald sie wieder gesund gewesen sei (SEM-Akte A16 F129 f.). Dies lässt auf ein gewisses Vertrauen in sie seitens des Vorgesetzten schliessen. Entsprechend überzeugt nicht, dass sie nicht einmal versucht habe, ein paar Freitage zur Betreuung ihres Bruders zu erhalten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten trotz mehrmaligen Nachfragens detailarm, wiederholend und oberflächlich beschrieben hat (SEM-Akte A16 F21, F137 f., F143, F159). Diese Auseinandersetzung nach ihrem unentschuldigten Fernbleiben sei ausschlaggebend für ihre Ausreise aus Eritrea gewesen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses Ereignis und das Verhalten ihres Vorgesetzten ihr gegenüber substantiiert und mit Realkennzeichen versehen dargestellt hätte. Das Argument in der Beschwerdeschrift, Wiederholungen seien auf ihr tiefes Bildungsniveau sowie auf die Übersetzung zurückzuführen, ist nicht zu hören, zumal die Beschwerdeführerin über eine langjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Nach dem Gesagten bestehen grundsätzliche ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, die mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausgeräumt werden können. 5.1.3 Somit ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass sie noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass sie desertiert sei. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder ordentliche Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5, m.w.H.; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). 5.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass sie aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 7.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ein Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.2.3 Bei der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass sie aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat sie bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine erneute Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 7.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die über eine langjährige Schulbildung, eine Ausbildung in (...) und Arbeitserfahrung als (...) verfügt. In ihrer Heimat kann sie mit ihrer Familie auf ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie soweit nötig unterstützen wird, zumal sie sie bereits bei ihrer Reise von Eritrea in die Schweiz finanziell unterstützt habe (SEM-Akte A16 F202). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zu ihren gesundheitlichen Beschwerden (SEM-Akte A16 F122 ff.) ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung angegeben hat, es gehe ihr mittlerweile gut (SEM-Akte A16 F10, F131 ff.) und in der Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges geltend gemacht wird. Dem Gericht liegt ferner kein aktueller Arztbericht vor. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. Eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), liegt dem Gericht bis heute jedoch nicht vor. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt zu betrachten. Die unentgeltliche Prozessführung kann daher - wie mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 angekündigt - nicht gewährt werden und ist demnach abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht gewährt werden kann. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: