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E-4361/2018

E-4361/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, ersuchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 7. Juli 2015 zu seiner Person befragt (BzP) und am 12. Dezember 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, in B._______, Sudan, geboren zu sein. Im Alter von 14 Jahren sei er mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er fortan in C._______, gelebt habe. Da er nur wenig Englisch und kaum Tigrinya beherrscht habe, sei er in der eritreischen Schule um fünf Jahre zurückgestuft worden. Im Jahre 2006, als er die 7. Schulklasse besucht habe, sei er bei einer Razzia zusammen mit Mitschülern zwangsrekrutiert worden. Er habe in die 19. Rekrutierungsrunde einrücken und sich einer elfmonatigen militärischen Ausbildung in D._______ unterziehen müssen. Dort habe er gelernt, mit Waffen umzugehen und sei in Politik ausgebildet worden. Nach der Ausbildung sei er nach E._______ gekommen und sei dort als einfacher Fusssoldat in der 39. KS, 3. Brigade, 1. Bataillon bei der F._______ eingeteilt worden. Ende 2007 habe er einen Monat Urlaub erhalten und sich währenddessen entschlossen, nicht mehr in den Militärdienst zurückzukehren, sondern ins Ausland zu flüchten. Mit seiner Partnerin habe er Anfang 2008 Eritrea illegal verlassen und sei in den Sudan gereist. Dort sei er nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager G._______ nach H._______ gelangt, wo er sich bis im Jahre 2010 aufgehalten und seine Partnerin geheiratet habe. Von H._______ sei er sodann nach Israel gereist, wo er von 2010 bis 2014 gelebt habe. Er sei im Besitz eines provisorischen, zeitlich begrenzten Passagierscheins gewesen und habe Hilfsarbeiten verrichtet. In Israel seien seine beiden Kinder auf die Welt gekommen. Er sei sodann über Ruanda, den Sudan, Libyen und Italien am 30. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Schülerkarte, eine Einwohnermeldekarte und mehrere Dokumente bezüglich seines Aufenthaltes in Israel (alles in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (eröffnet am 27. Juni 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass er im Rahmen der BzP und während der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, im Jahre 2006 zwangsrekrutiert und mithin in die 19. Rekrutierungsrunde einberufen worden zu sein, wohingegen nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die 19. Rekrutierungsrunde auf das Jahr 2005 zu datieren sei. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Honorarnote, dazu Stellung. Soweit für den Entscheid von Bedeutung, wird in den Erwägungen auf den Inhalt der Stellungnahme eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Zur Vernehmlassung, die dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik am 23. Oktober 2018 zugestellt wurde, nahm dieser mit Eingabe vom 7. November 2018 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote Stellung. Soweit für den Entscheid von Bedeutung, wird später auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Insbesondere habe er die letzten Wochen in seinem Heimatstaat sowie die Umstände seiner Ausreise nicht substanziiert schildern können und sei den Fragen des Sachbearbeiters gar ausgewichen. Seinen Ausführungen fehle es an Detailreichtum, persönlichen Eindrücken und Realkennzeichen, aus denen hervorgehen könnte, dass er sich mit der Desertion und deren Folgen auseinandergesetzt und Ausreisevorbereitungen getroffen habe. Daher könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich Ende 2007 eine Urlaubsgewährung zur Desertion und Ausreise aus Eritrea genutzt habe. Zudem stimme der geltend gemachte Zeitpunkt der Desertion nicht mit den übrigen Lebensdaten des Beschwerdeführers überein, wobei insbesondere die Rekrutierung zum Militärdienst im Alter von 21 Jahren unglaubhaft sei. Bei Annahme, dass eine Rekrutierung im Jahre 2006 und in der siebten Klasse erfolgt sei, sei ausserdem im Lebenslauf des Beschwerdeführers eine Lücke von drei bis vier Jahren auszumachen. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Angaben zu seinem Lebenslauf und damit auch zur geltend gemachten Desertion nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden und er wesentliche Angaben zu seinem Lebenslauf den schweizerischen Asylbehörden bewusst verschwiegen habe. Die als Beweismittel eingereichten Kopien würden im Übrigen im Hinblick auf das Bestehen einer Verfolgung in Eritrea keine Hinweise enthalten. Ebenso wenig sei gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert würde.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass er ungeachtet der langen Zeitspanne, die seit seinem Militärdienst vergangen sei, diese sehr substanziiert und detailliert habe beschreiben können. Insbesondere die Einzelheiten zur Waffenbenutzung habe er mühelos erklären können. Auch an Realkennzeichen habe es bei seinen Schilderungen nicht gefehlt. So habe er etliche Ortschaften aufzählen können. Zudem könne aufgrund verschiedener Quellen davon ausgegangen werden, dass er, obschon er das 11. Schuljahr nicht erreicht habe, in den Militärdienst eingezogen worden sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er fünf Klassen habe wiederholen müssen, sei nachvollziehbar, dass er als 21-Jähriger noch nicht in I._______ gewesen sei. Er habe ausgeführt, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit bei der Razzia an seiner Schule direkt nach J._______ gekommen sei. Es würden mithin keine Zweifel daran bestehen, dass er Militärdienst und damit einhergehend Zwangsarbeit habe verrichten müssen. Soweit die Vorinstanz seine Desertion als unglaubhaft erachte, sei zu ergänzen, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass das eritreische Militär einen gesunden, 22-jährigen Mann frühzeitig aus dem Dienst entlassen würde. Dafür spreche auch, dass eine Freistellung vom Militärdienst gemäss dem eritreischen National Service Act nur dann möglich sei, wenn die betreffende Person vor Inkrafttreten des Gesetzes im Oktober 1995 bereits Militärdienst geleistet habe, am Unabhängigkeitskrieg teilgenommen habe, oder wenn medizinische Gründe einem Dienst entgegenstünden. Im vorliegenden Fall treffe jedoch keiner der genannten Gründe zu, weswegen die einzige plausible Erklärung seines Weggangs aus dem Militär eine Desertion sei. Zum vorinstanzlichen Vorwurf, er habe die Zeit vor seiner Desertion beziehungsweise seiner Ausreise nicht hinreichend substanziiert geschildert, müsse zwar zugegeben werden, dass zu Beginn die Ausführungen zu seinen letzten Wochen in Eritrea tatsächlich eher detailarm ausgefallen seien. Ihm sei aber einerseits schlichtweg nicht klar gewesen, was der Sachbearbeiter mit seinen Fragen bezweckt habe und habe entsprechende Nachfragen gestellt. Andererseits seien zwischen seiner Ausreise und der Anhörung neun Jahre vergangen, weswegen es verständlich sei, dass die Ausführungen wenig detailliert und lebensnah ausgefallen seien. Zudem habe er sich sehr wohl zu einzelnen Aspekten die Zeit vor seiner Ausreise betreffend geäussert. Die von der Vorinstanz festgestellte Lücke von drei bis vier Jahren im Lebenslauf sei darauf zurückzuführen, dass er es an der Anhörung versäumt habe, zu erwähnen, dass er die Schule während dreier Jahre unterbrochen habe, um auf den Feldern zu arbeiten. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, ihn auf diese Lücke aufmerksam zu machen und habe dadurch nicht nur den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, sondern auch den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG und gegen das Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verstossen. Insgesamt habe er die Zeit im eritreischen Militärdienst detailliert, substanziiert und realitätsgetreu geschildert und jeweils gar zugegeben, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe. Somit habe er seine Vorbringen glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei unter Verweis auf verschiedene Quellen die Rechtsprechung zur illegalen Ausreise aus Eritrea zu kritisieren: Es sei weiterhin davon auszugehen, dass auch Personen, welche illegal ausgereist seien und anschliessend von der Schweiz unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei schliesslich festzuhalten, dass entgegen der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nationaldienst in Eritrea Zwangs- und Pflichtarbeit darstelle und entsprechend Art. 4 EMRK verletze, womit eine Wegweisung nach Eritrea sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei.

E. 4.3 In der Replik vom 12. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer unter Nennung verschiedener Quellen aus, dass die 19. Rekrutierungsrunde tatsächlich im Sommer 2006 stattgefunden habe. Entsprechend sei auch seine Aussage, im Jahre 2006 zwangsrekrutiert worden zu sein und in die 19. Rekrutierungsrunde gekommen zu sein, korrekt.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 f.).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nationaldienstes - was den Aspekt der Ausbildung an der Waffe anbelangt - nach Ansicht des Gerichts substanziiert erfolgten. Das Gericht zweifelt denn auch nicht generell daran, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Nationaldienst war. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2008 und seine illegale Ausreise unmittelbar danach glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen sind in den für die Beurteilung des Gesuchs relevanten Aspekten teilweise unsubstanziiert und sie weisen überdies relevante Widersprüche auf. Insbesondere stimmen die vorgebrachten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf nicht miteinander überein. Dem als Beweismittel eingereichten Schulausweis ist zu entnehmen, dass er im Jahre 2002/2003 die sechste Klasse besucht habe. Gleichzeitig bringt er aber vor, im Jahre 2006, als er sich in der siebten Klasse befunden habe, rekrutiert worden zu sein (act. A6/14 F1.17.04). Die entsprechende Begründung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Umzugs vom Sudan nach Eritrea fünf Klassen wiederholen müssen, weswegen er sich als 21-Jähriger erst in der siebten Klasse befunden habe, vermag nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, Ende 1998 vom Sudan nach Eritrea gezogen zu sein (act. A6/14 F.1.07) und zu diesem Zeitpunkt von der achten in die dritte Klasse zurückgestuft worden zu sein (act. A19/15 F14). Die schulische Zurückstufung hat demnach bereits Ende 1998 stattgefunden, so dass sich dadurch zwar allenfalls sein Alter bei der Rekrutierung, jedoch nicht die Lücke während der Jahre 2003 bis 2006 erklären lässt. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe die Schule während dreier Jahre unterbrochen, um in der Landwirtschaft zu arbeiten, nichts; der Einwand auf Beschwerdeebene ist als nachgeschoben zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und des Verstosses gegen das Prinzip von Treu und Glauben, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit der festgestellten zeitlichen Lücke konfrontiert worden sei, greift nicht. Der Beschwerdeführer ist gehalten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach aArt. 8 AsylG an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer vermochte sodann keine einheitlichen Angaben zum Ort seiner Militärausbildung zu machen. Einerseits bringt er vor, nach seiner Rekrutierung nach J._______ gebracht worden zu sein und dort eine neunmonatige militärische Ausbildung absolviert zu haben (act. A19/15 F16). Andererseits führte er später ebenfalls in der Anhörung aus, in J._______ nicht militärisch ausgebildet worden zu sein und sich dort höchstens zwei Monate lang aufgehalten zu haben (act. A19/15 F33). Seine militärische Ausbildung habe sodann in K._______ stattgefunden und neun Monate gedauert (act. A19/15 F15, F50, act. A6/14 F7.01). Im Gegensatz zu diesen Ausführungen hat er im Rahmen der BzP J._______ nie erwähnt, sondern ausgeführt, nach seiner Rekrutierung nach L._______ gebracht worden zu sein (act. A6/15 F7.01). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Diskrepanz hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Jahre 2006 in die 19. Rekrutierungsrunde einbezogen worden zu sein (s. act. A19/15 F5 ff.; act. A614 F1.17.04; Replik vom 12. Oktober 2018). In diesem Zusammenhang ist jedoch ergänzend Folgendes festzustellen: Je nachdem wo die militärische Ausbildung stattfindet, unterscheidet sich die zeitliche Zuordnung der Rekrutierungsrunden im Jahr 2006. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik unter Verweis auf verschiedene Medienartikel ausführt, die 19. Rekrutierungsrunde habe im Sommer 2006 begonnen, beziehen sich diese Informationen allein auf die Militärcamps I._______ und K._______ , nicht aber auf das Camp J._______. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in K._______ seine Militärausbildung absolviert hat, würde wiederum seine zeitliche Angabe von neun Monaten absolvierter Militärausbildung nicht mit der Dauer im von ihm erwähnten Zeitungsartikel entsprechen, der von einer Militärausbildung von 26 Wochen, das heisst sechseinhalb Monate spricht (<http://www.ehrea.org/19tgraduate.htm>, zuletzt besucht am 16. August 2019). Weitere Widersprüche ergeben sich hinsichtlich seiner Einheit, wobei er einerseits davon spricht, in der 36. Division, 3. Brigade, 1. Bataillon gewesen zu sein (act. A19/15 F5), andererseits aber auch die 39. Division, 3. Brigade, 1. Bataillon (act. A19/15 F34) beziehungsweise die 39. Division, 3. Brigade, 3. Bataillon (act. A6/14 F7.01) als die seine bezeichnet. Auch bezüglich seines Wechsels der Dienstorte sind seinen Aussagen an der Anhörung Ungereimtheiten zu entnehmen. So bringt er vor, nach seinem neunmonatigen Militärtraining im Juni 2007 nach E._______ transferiert worden zu sein. Er könne sich daran erinnern, weil zur selben Zeit ein bekannter eritreischer Sänger, Abraham Afewerki, gestorben sei (act. A19/15 F52). Gemäss Kenntnisstand des Gerichts ist besagter Sänger jedoch am 7. Oktober 2006 verstorben. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen und militärischen Ausbildung und deren zeitlichen und örtlichen Einordnung über weite Teile widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar.

E. 5.3 Auch in Bezug auf die fehlende Substanziiertheit der Vorbringen ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Desertion äusserst vage und detailarme Ausführungen. Er hat eigenen Angaben zufolge einen Monat vor seiner Ausreise zu Hause verbracht, konnte jedoch nicht wiedergeben, was er während dieser Zeit gemacht, beziehungsweise welche Ausreisevorbereitungen er getroffen habe (act. A19/15 F66 ff.). Seine Aussage, er habe nichts vorbereitet und sei direkt in den Sudan gereist (act. A19/15 F68), ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er mit seiner Lebenspartnerin ausgereist sein will, kaum glaubhaft. Auch die Flucht selbst hat er, trotz mehrmaligen Nachfragens von Seiten des Sachbearbeiters, nur sehr verallgemeinert schildern können, so dass nicht der Eindruck von persönlich Erlebtem entstanden ist (act. A19/15 F72 ff.), dies im Gegensatz beispielsweise zu seinen Ausführungen zur Verwendung der verschiedenen Waffen im Militärdienst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 3). Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, der Urlaubsmonat habe im Zeitpunkt der Anhörung bereits neun Jahre zurückgelegen und es hätten keine äusseren Erlebnisse vorgelegen, die dem Beschwerdeführer bei der Erinnerung an diese Zeit geholfen hätten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Desertion vom eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2008 und damit noch im militärdienstpflichtigen Alter verlassen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Ungeachtet der Frage, ob dies als glaubhaft zu erachten ist - dies betrifft insbesondere seinen nicht belegten angeblichen Aufenthalt bis zum Jahr 2010 im Sudan - kann daraus aber entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Heimatland illegal verlassen zu haben (s. act. A6/14 F5.01), ist Folgendes auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.1 f.).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer konnte die Desertion nicht glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Referenzurteils D-2311/2016 eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich folgende Personenkategorien zu unterscheiden:

E. 7.3.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, wahrscheinlich ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O. E. 13.3).

E. 7.3.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich allerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O. E. 13.4).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer reiste in die Schweiz im Alter von 30 Jahren ein. Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Alter von 23 Jahren verlassen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen im Zusammenhang mit seiner Desertion ist davon auszugehen, dass er den Nationaldienst ordentlich beendet hat.

E. 7.3.4 Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 7.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen gesunden Mann mit Berufserfahrung in diversen Bereichen ([...]). In seinem Heimatstaat verfügt er über Familie, die ihrerseits Landwirtschaftsfelder besitze. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 8 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 7. November 2018 eine Kostennote zu den Akten, wobei ein Zeitaufwand von 15.5 Stunden à Fr. 300.- ausgewiesen wird. Der Ansatz scheint in zeitlicher Hinsicht zu hoch. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4361/2018 Urteil vom 16. August 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, ersuchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 7. Juli 2015 zu seiner Person befragt (BzP) und am 12. Dezember 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, in B._______, Sudan, geboren zu sein. Im Alter von 14 Jahren sei er mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er fortan in C._______, gelebt habe. Da er nur wenig Englisch und kaum Tigrinya beherrscht habe, sei er in der eritreischen Schule um fünf Jahre zurückgestuft worden. Im Jahre 2006, als er die 7. Schulklasse besucht habe, sei er bei einer Razzia zusammen mit Mitschülern zwangsrekrutiert worden. Er habe in die 19. Rekrutierungsrunde einrücken und sich einer elfmonatigen militärischen Ausbildung in D._______ unterziehen müssen. Dort habe er gelernt, mit Waffen umzugehen und sei in Politik ausgebildet worden. Nach der Ausbildung sei er nach E._______ gekommen und sei dort als einfacher Fusssoldat in der 39. KS, 3. Brigade, 1. Bataillon bei der F._______ eingeteilt worden. Ende 2007 habe er einen Monat Urlaub erhalten und sich währenddessen entschlossen, nicht mehr in den Militärdienst zurückzukehren, sondern ins Ausland zu flüchten. Mit seiner Partnerin habe er Anfang 2008 Eritrea illegal verlassen und sei in den Sudan gereist. Dort sei er nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager G._______ nach H._______ gelangt, wo er sich bis im Jahre 2010 aufgehalten und seine Partnerin geheiratet habe. Von H._______ sei er sodann nach Israel gereist, wo er von 2010 bis 2014 gelebt habe. Er sei im Besitz eines provisorischen, zeitlich begrenzten Passagierscheins gewesen und habe Hilfsarbeiten verrichtet. In Israel seien seine beiden Kinder auf die Welt gekommen. Er sei sodann über Ruanda, den Sudan, Libyen und Italien am 30. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Schülerkarte, eine Einwohnermeldekarte und mehrere Dokumente bezüglich seines Aufenthaltes in Israel (alles in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (eröffnet am 27. Juni 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass er im Rahmen der BzP und während der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, im Jahre 2006 zwangsrekrutiert und mithin in die 19. Rekrutierungsrunde einberufen worden zu sein, wohingegen nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die 19. Rekrutierungsrunde auf das Jahr 2005 zu datieren sei. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Honorarnote, dazu Stellung. Soweit für den Entscheid von Bedeutung, wird in den Erwägungen auf den Inhalt der Stellungnahme eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Zur Vernehmlassung, die dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik am 23. Oktober 2018 zugestellt wurde, nahm dieser mit Eingabe vom 7. November 2018 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote Stellung. Soweit für den Entscheid von Bedeutung, wird später auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Insbesondere habe er die letzten Wochen in seinem Heimatstaat sowie die Umstände seiner Ausreise nicht substanziiert schildern können und sei den Fragen des Sachbearbeiters gar ausgewichen. Seinen Ausführungen fehle es an Detailreichtum, persönlichen Eindrücken und Realkennzeichen, aus denen hervorgehen könnte, dass er sich mit der Desertion und deren Folgen auseinandergesetzt und Ausreisevorbereitungen getroffen habe. Daher könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich Ende 2007 eine Urlaubsgewährung zur Desertion und Ausreise aus Eritrea genutzt habe. Zudem stimme der geltend gemachte Zeitpunkt der Desertion nicht mit den übrigen Lebensdaten des Beschwerdeführers überein, wobei insbesondere die Rekrutierung zum Militärdienst im Alter von 21 Jahren unglaubhaft sei. Bei Annahme, dass eine Rekrutierung im Jahre 2006 und in der siebten Klasse erfolgt sei, sei ausserdem im Lebenslauf des Beschwerdeführers eine Lücke von drei bis vier Jahren auszumachen. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Angaben zu seinem Lebenslauf und damit auch zur geltend gemachten Desertion nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden und er wesentliche Angaben zu seinem Lebenslauf den schweizerischen Asylbehörden bewusst verschwiegen habe. Die als Beweismittel eingereichten Kopien würden im Übrigen im Hinblick auf das Bestehen einer Verfolgung in Eritrea keine Hinweise enthalten. Ebenso wenig sei gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert würde. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass er ungeachtet der langen Zeitspanne, die seit seinem Militärdienst vergangen sei, diese sehr substanziiert und detailliert habe beschreiben können. Insbesondere die Einzelheiten zur Waffenbenutzung habe er mühelos erklären können. Auch an Realkennzeichen habe es bei seinen Schilderungen nicht gefehlt. So habe er etliche Ortschaften aufzählen können. Zudem könne aufgrund verschiedener Quellen davon ausgegangen werden, dass er, obschon er das 11. Schuljahr nicht erreicht habe, in den Militärdienst eingezogen worden sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er fünf Klassen habe wiederholen müssen, sei nachvollziehbar, dass er als 21-Jähriger noch nicht in I._______ gewesen sei. Er habe ausgeführt, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit bei der Razzia an seiner Schule direkt nach J._______ gekommen sei. Es würden mithin keine Zweifel daran bestehen, dass er Militärdienst und damit einhergehend Zwangsarbeit habe verrichten müssen. Soweit die Vorinstanz seine Desertion als unglaubhaft erachte, sei zu ergänzen, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass das eritreische Militär einen gesunden, 22-jährigen Mann frühzeitig aus dem Dienst entlassen würde. Dafür spreche auch, dass eine Freistellung vom Militärdienst gemäss dem eritreischen National Service Act nur dann möglich sei, wenn die betreffende Person vor Inkrafttreten des Gesetzes im Oktober 1995 bereits Militärdienst geleistet habe, am Unabhängigkeitskrieg teilgenommen habe, oder wenn medizinische Gründe einem Dienst entgegenstünden. Im vorliegenden Fall treffe jedoch keiner der genannten Gründe zu, weswegen die einzige plausible Erklärung seines Weggangs aus dem Militär eine Desertion sei. Zum vorinstanzlichen Vorwurf, er habe die Zeit vor seiner Desertion beziehungsweise seiner Ausreise nicht hinreichend substanziiert geschildert, müsse zwar zugegeben werden, dass zu Beginn die Ausführungen zu seinen letzten Wochen in Eritrea tatsächlich eher detailarm ausgefallen seien. Ihm sei aber einerseits schlichtweg nicht klar gewesen, was der Sachbearbeiter mit seinen Fragen bezweckt habe und habe entsprechende Nachfragen gestellt. Andererseits seien zwischen seiner Ausreise und der Anhörung neun Jahre vergangen, weswegen es verständlich sei, dass die Ausführungen wenig detailliert und lebensnah ausgefallen seien. Zudem habe er sich sehr wohl zu einzelnen Aspekten die Zeit vor seiner Ausreise betreffend geäussert. Die von der Vorinstanz festgestellte Lücke von drei bis vier Jahren im Lebenslauf sei darauf zurückzuführen, dass er es an der Anhörung versäumt habe, zu erwähnen, dass er die Schule während dreier Jahre unterbrochen habe, um auf den Feldern zu arbeiten. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, ihn auf diese Lücke aufmerksam zu machen und habe dadurch nicht nur den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, sondern auch den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG und gegen das Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verstossen. Insgesamt habe er die Zeit im eritreischen Militärdienst detailliert, substanziiert und realitätsgetreu geschildert und jeweils gar zugegeben, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe. Somit habe er seine Vorbringen glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei unter Verweis auf verschiedene Quellen die Rechtsprechung zur illegalen Ausreise aus Eritrea zu kritisieren: Es sei weiterhin davon auszugehen, dass auch Personen, welche illegal ausgereist seien und anschliessend von der Schweiz unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei schliesslich festzuhalten, dass entgegen der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nationaldienst in Eritrea Zwangs- und Pflichtarbeit darstelle und entsprechend Art. 4 EMRK verletze, womit eine Wegweisung nach Eritrea sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei. 4.3 In der Replik vom 12. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer unter Nennung verschiedener Quellen aus, dass die 19. Rekrutierungsrunde tatsächlich im Sommer 2006 stattgefunden habe. Entsprechend sei auch seine Aussage, im Jahre 2006 zwangsrekrutiert worden zu sein und in die 19. Rekrutierungsrunde gekommen zu sein, korrekt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 f.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nationaldienstes - was den Aspekt der Ausbildung an der Waffe anbelangt - nach Ansicht des Gerichts substanziiert erfolgten. Das Gericht zweifelt denn auch nicht generell daran, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Nationaldienst war. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2008 und seine illegale Ausreise unmittelbar danach glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen sind in den für die Beurteilung des Gesuchs relevanten Aspekten teilweise unsubstanziiert und sie weisen überdies relevante Widersprüche auf. Insbesondere stimmen die vorgebrachten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf nicht miteinander überein. Dem als Beweismittel eingereichten Schulausweis ist zu entnehmen, dass er im Jahre 2002/2003 die sechste Klasse besucht habe. Gleichzeitig bringt er aber vor, im Jahre 2006, als er sich in der siebten Klasse befunden habe, rekrutiert worden zu sein (act. A6/14 F1.17.04). Die entsprechende Begründung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Umzugs vom Sudan nach Eritrea fünf Klassen wiederholen müssen, weswegen er sich als 21-Jähriger erst in der siebten Klasse befunden habe, vermag nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, Ende 1998 vom Sudan nach Eritrea gezogen zu sein (act. A6/14 F.1.07) und zu diesem Zeitpunkt von der achten in die dritte Klasse zurückgestuft worden zu sein (act. A19/15 F14). Die schulische Zurückstufung hat demnach bereits Ende 1998 stattgefunden, so dass sich dadurch zwar allenfalls sein Alter bei der Rekrutierung, jedoch nicht die Lücke während der Jahre 2003 bis 2006 erklären lässt. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe die Schule während dreier Jahre unterbrochen, um in der Landwirtschaft zu arbeiten, nichts; der Einwand auf Beschwerdeebene ist als nachgeschoben zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und des Verstosses gegen das Prinzip von Treu und Glauben, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit der festgestellten zeitlichen Lücke konfrontiert worden sei, greift nicht. Der Beschwerdeführer ist gehalten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach aArt. 8 AsylG an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer vermochte sodann keine einheitlichen Angaben zum Ort seiner Militärausbildung zu machen. Einerseits bringt er vor, nach seiner Rekrutierung nach J._______ gebracht worden zu sein und dort eine neunmonatige militärische Ausbildung absolviert zu haben (act. A19/15 F16). Andererseits führte er später ebenfalls in der Anhörung aus, in J._______ nicht militärisch ausgebildet worden zu sein und sich dort höchstens zwei Monate lang aufgehalten zu haben (act. A19/15 F33). Seine militärische Ausbildung habe sodann in K._______ stattgefunden und neun Monate gedauert (act. A19/15 F15, F50, act. A6/14 F7.01). Im Gegensatz zu diesen Ausführungen hat er im Rahmen der BzP J._______ nie erwähnt, sondern ausgeführt, nach seiner Rekrutierung nach L._______ gebracht worden zu sein (act. A6/15 F7.01). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Diskrepanz hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Jahre 2006 in die 19. Rekrutierungsrunde einbezogen worden zu sein (s. act. A19/15 F5 ff.; act. A614 F1.17.04; Replik vom 12. Oktober 2018). In diesem Zusammenhang ist jedoch ergänzend Folgendes festzustellen: Je nachdem wo die militärische Ausbildung stattfindet, unterscheidet sich die zeitliche Zuordnung der Rekrutierungsrunden im Jahr 2006. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik unter Verweis auf verschiedene Medienartikel ausführt, die 19. Rekrutierungsrunde habe im Sommer 2006 begonnen, beziehen sich diese Informationen allein auf die Militärcamps I._______ und K._______ , nicht aber auf das Camp J._______. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in K._______ seine Militärausbildung absolviert hat, würde wiederum seine zeitliche Angabe von neun Monaten absolvierter Militärausbildung nicht mit der Dauer im von ihm erwähnten Zeitungsartikel entsprechen, der von einer Militärausbildung von 26 Wochen, das heisst sechseinhalb Monate spricht ( , zuletzt besucht am 16. August 2019). Weitere Widersprüche ergeben sich hinsichtlich seiner Einheit, wobei er einerseits davon spricht, in der 36. Division, 3. Brigade, 1. Bataillon gewesen zu sein (act. A19/15 F5), andererseits aber auch die 39. Division, 3. Brigade, 1. Bataillon (act. A19/15 F34) beziehungsweise die 39. Division, 3. Brigade, 3. Bataillon (act. A6/14 F7.01) als die seine bezeichnet. Auch bezüglich seines Wechsels der Dienstorte sind seinen Aussagen an der Anhörung Ungereimtheiten zu entnehmen. So bringt er vor, nach seinem neunmonatigen Militärtraining im Juni 2007 nach E._______ transferiert worden zu sein. Er könne sich daran erinnern, weil zur selben Zeit ein bekannter eritreischer Sänger, Abraham Afewerki, gestorben sei (act. A19/15 F52). Gemäss Kenntnisstand des Gerichts ist besagter Sänger jedoch am 7. Oktober 2006 verstorben. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen und militärischen Ausbildung und deren zeitlichen und örtlichen Einordnung über weite Teile widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar. 5.3 Auch in Bezug auf die fehlende Substanziiertheit der Vorbringen ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Desertion äusserst vage und detailarme Ausführungen. Er hat eigenen Angaben zufolge einen Monat vor seiner Ausreise zu Hause verbracht, konnte jedoch nicht wiedergeben, was er während dieser Zeit gemacht, beziehungsweise welche Ausreisevorbereitungen er getroffen habe (act. A19/15 F66 ff.). Seine Aussage, er habe nichts vorbereitet und sei direkt in den Sudan gereist (act. A19/15 F68), ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er mit seiner Lebenspartnerin ausgereist sein will, kaum glaubhaft. Auch die Flucht selbst hat er, trotz mehrmaligen Nachfragens von Seiten des Sachbearbeiters, nur sehr verallgemeinert schildern können, so dass nicht der Eindruck von persönlich Erlebtem entstanden ist (act. A19/15 F72 ff.), dies im Gegensatz beispielsweise zu seinen Ausführungen zur Verwendung der verschiedenen Waffen im Militärdienst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 3). Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, der Urlaubsmonat habe im Zeitpunkt der Anhörung bereits neun Jahre zurückgelegen und es hätten keine äusseren Erlebnisse vorgelegen, die dem Beschwerdeführer bei der Erinnerung an diese Zeit geholfen hätten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Desertion vom eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2008 und damit noch im militärdienstpflichtigen Alter verlassen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Ungeachtet der Frage, ob dies als glaubhaft zu erachten ist - dies betrifft insbesondere seinen nicht belegten angeblichen Aufenthalt bis zum Jahr 2010 im Sudan - kann daraus aber entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Heimatland illegal verlassen zu haben (s. act. A6/14 F5.01), ist Folgendes auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.1 f.). 5.5 Der Beschwerdeführer konnte die Desertion nicht glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Referenzurteils D-2311/2016 eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich folgende Personenkategorien zu unterscheiden: 7.3.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, wahrscheinlich ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O. E. 13.3). 7.3.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich allerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O. E. 13.4). 7.3.3 Der Beschwerdeführer reiste in die Schweiz im Alter von 30 Jahren ein. Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Alter von 23 Jahren verlassen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen im Zusammenhang mit seiner Desertion ist davon auszugehen, dass er den Nationaldienst ordentlich beendet hat. 7.3.4 Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen gesunden Mann mit Berufserfahrung in diversen Bereichen ([...]). In seinem Heimatstaat verfügt er über Familie, die ihrerseits Landwirtschaftsfelder besitze. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

8. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 7. November 2018 eine Kostennote zu den Akten, wobei ein Zeitaufwand von 15.5 Stunden à Fr. 300.- ausgewiesen wird. Der Ansatz scheint in zeitlicher Hinsicht zu hoch. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: