Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. September 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am 1. Dezember 2015 als beendet erklärt und festgestellt, das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 22. Mai 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sie habe die ersten beiden Klassen in E._______ und die dritte bis elfte Klasse in der Secondary in F._______ besucht, wobei sie die Schule vier Monate vor dem Einrücken in Sawa abgebrochen habe. Ihre Eltern, (...) Schwestern und ein Bruder lebten noch heute in Eritrea, ein Cousin und eine Cousine befänden sich in der Schweiz. Ihre Familie sei in (...) tätig. In der BzP führte die Beschwerdeführerin an, ihr seien nach Abbruch der Schule Vorladungen zum Einrücken in den Militärdienst zugestellt worden, denen sie nicht Folge geleistet habe. Im (...) 2010 sei sie bei G._______ in eine Razzia geraten, festgenommen worden und während (...) Monate in H._______ inhaftiert gewesen. Im (...) Monat des Jahres 2010 sei sie nach Sawa gebracht worden, wo sie nach drei Monaten mit der sechsmonatigen Grundausbildung begonnen habe. Danach habe sie verschiedene Arbeiten im Rahmen des Militärdienstes verrichtet und sei der sechsten Division zugeteilt worden. Im (...) Monat 2012 sei sie mit einer Bewilligung zurück nach Hause gelangt. Danach sei sie nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt und habe im (...) Monat 2014 Eritrea verlassen beziehungsweise sei sie ein Jahr zu Hause geblieben, erneut festgenommen und nochmals in eine dreimonatige Grundausbildung geschickt worden. Sie sei weitere sechs Monate im Militär gewesen, danach erneut nach Hause gegangen und schliesslich im (...) Monat 2014 ausgereist. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, in der elften Klasse aus der Schule verwiesen worden zu sein, weil sie der Schule eine Woche ferngeblieben sei. Sie sei im (...) 2010 bei einer Razzia in I._______ bei G._______ festgenommen und während dreier Monate in H._______ inhaftiert worden. Danach sei sie nach Sawa verlegt worden, wo sie nach einem Monat mit der sechsmonatigen Grundausbildung begonnen habe. Danach sei sie für sechs Monate nach J._______ zur Zwangsarbeit geschickt und anschliessend zurück nach Sawa verlegt worden, wo sie als (...) eingeteilt worden sei. Nach drei Monaten sei sie zuerst der dritten Division und nach weiteren drei Monaten der sechsten Division zugeteilt worden. Dort sei sie krank geworden. Im (...) 2012 sei sie für zwei Wochen beurlaubt worden und nach Hause zurückgekehrt. Da sie den Urlaub überzogen habe, sei sie nach einem Jahr zuhause festgenommen und nach K._______ gebracht worden. Sie sei erneut für drei Monate in die Grundausbildung geschickt worden, diesmal in L._______. Dort sei sie von ihrem Vorgesetzten vergewaltigt worden. Danach sei sie nach K._______ gebracht worden, wo sie auf ihre Zuteilung gewartet habe. Stattdessen sei sie aber verdächtigt worden, die Flucht ergreifen zu wollen, worauf sie inhaftiert worden sei. Nach sechsmonatiger Haft in K._______ sei ihr die Flucht geglückt. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zu ihrer Tante nach M._______ begeben, einen Monat später sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Während (...) Jahre habe sie sich bis zu ihrer Ausreise tagsüber in der Einöde und nachts im Haus ihres in Asmara lebenden Onkels aufgehalten. Ihre illegale Ausreise habe sie im (...) Monat 2014 gestartet (BzP) respektive sie sei im (...) 2014 in Begleitung einer Freundin von B._______ in drei Tagen nach Äthiopien gelaufen (Anhörung). Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie am 27. August 2015 in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original und eine Fotografie aus dem Jahre 2011 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen. Am 28. Juli 2017 wurde eine vom gleichen Tag datierende Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist das dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da es ihr nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie auf die geltend gemachte Art und Weise desertiert sei. Ihre illegale Ausreise aus Eritrea sei zudem asylrechtlich unbeachtlich.
E. 4.1 Glaubhaft sei zwar, dass sie in Eritrea Militärdienst geleistet habe, der Schilderung ihrer angeblichen Desertion fehle es aber gänzlich an Realkennzeichen. Über die sechsmonatige Haftzeit in K._______ habe sie pauschal erzählt oder sei der Frage gänzlich ausgewichen (SEM-Akte A21/21 S. 14). Die Angaben über den Tag der Flucht seien ausweichend und substanzlos ausgefallen. Auch der mehrmaligen Aufforderung zur detaillierten Schilderung sei sie nicht gefolgt (SEM-Akte A21/21 S. 14 ff.). Äusserst surreal sei sodann die Schilderung der Flucht mit der Verrenkung des Fussgelenkes ausgefallen. Zudem habe sie geltend gemacht, bis (...) 2014 in K._______ gewesen zu sein, was zeitlich nicht aufgehe mit der Behauptung, Eritrea im (...) 2014 respektive (...) 2014 verlassen zu haben. Es sei somit von einer regulären Entlassung aus dem Militärdienst auszugehen. Daran vermöge das verschwommene Foto aus dem Jahre 2011 nichts zu ändern, da der geleistete Militärdienst nicht in Frage gestellt werde.
E. 4.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise könne offenbleiben, da praxisgemäss eine illegale Ausreise nicht mehr für sich allein genommen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führe. Da die Beschwerdeführerin nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5 Im Wesentlichen wird in der Beschwerde demgegenüber angeführt, die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe gehabt, sich zu konzentrieren und chronologisch zu erzählen. Sie habe immer wieder viele Details und Angaben zu ihrer Stimmung während des Militärdienstes und der Haft genannt. Ihre Ausreisegründe habe sie sehr ausführlich dargelegt und könnten nicht als stereotyp gewertet werden. Sie habe ihre Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft machen können. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter und habe daher bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
E. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.1.1 Die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde vermögen an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Fragen zur Flucht aus K._______ entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wenig detailliert und teilweise ausweichend schilderte. In der Beschwerde wird (in Wiederholung der Angaben bei der Anhörung [SEM-Akte A 21/21 F45 und F135 ff.]) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Fuss nicht vor, sondern auf der Flucht verrenkt. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb sie anlässlich der Anhörung auf die Haftzeit angesprochen zuerst angab, sie sei in sehr schlechtem Zustand gewesen und habe nicht mal laufen können (SEM-Akte A21/21 F123), um gerade anschliessend zu erklären, als die Frauen aufgestanden seien, sei sie ein bisschen zurückgeblieben, dann habe sie angefangen zu rennen. Sie sei eine Stunde heftig gerannt (SEM-Akte A21/21 F125). Im Weiteren lassen sich die Ausführungen zum Ablauf bis zur Flucht nicht miteinander in Einklang bringen: Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sich ab (...) 2012 ein Jahr versteckt gehalten zu haben (SEM-Akte A21/21 F33, F45 und F93), danach festgenommen und nach K._______ gebracht worden zu sein, wo sie neun Monate inhaftiert gewesen sei und ihr dann die Flucht gelungen sei (SEM-Akte A21/21 F45). Respektive gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach der Festnahme von K._______ zuerst nach L._______ zu einer dreimonatigen Grundausbildung geschickt worden, danach sei sie nach K._______ zurückgekehrt, wo sie ins Gefängnis gebracht worden sei (SEM-Akte A21/21 F93 und F115). Sie sei sechs Monate in K._______ in Haft gewesen (SEM-Akte A21/21 F118). Nach diesen Angaben wäre die Beschwerdeführerin etwa Ende 2013 aus K._______ geflüchtet (vgl. auch ihre Angabe in SEM-Akte A21/21 F144, es sei circa Anfang 2014 gewesen), was sich aber nicht mit ihrer Aussage vereinbaren lässt, sie sei bis Ende 2014 in K._______ geblieben (SEM-Akte A21/21 F116). Letzere Aussage steht im Übrigen wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt in Diskrepanz zur Behauptung, Eritrea im (...) (so in der BZP) beziehungsweise (...) 2014 (so in der Anhörung) verlassen zu haben und sich vor ihrer Ausreise während (...) Jahre in der Einöde und im Haus des Onkels versteckt zu haben (SEM-Akte A21/21 F47).
E. 6.1.2 Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass sie noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber nicht per se darauf geschlossen werden, dass sie desertiert sei. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder ordentliche Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5, m.w.H. sowie E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).
E. 6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann zudem allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
E. 6.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin eine Desertion aus dem Militärdienst nicht hat glaubhaft machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Weiter sei der Vollzug nach Eritrea als unzumutbar einzustufen.
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.3.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr (erneut) in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2-E. 13.4).
E. 8.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 8.3.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 8.3.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
E. 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 8.4.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung bis zur elften Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, der es wirtschaftlich gut gehe (SEM-Akte A21/21 F59), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3810/2017 Urteil vom 15. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. September 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am 1. Dezember 2015 als beendet erklärt und festgestellt, das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 22. Mai 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sie habe die ersten beiden Klassen in E._______ und die dritte bis elfte Klasse in der Secondary in F._______ besucht, wobei sie die Schule vier Monate vor dem Einrücken in Sawa abgebrochen habe. Ihre Eltern, (...) Schwestern und ein Bruder lebten noch heute in Eritrea, ein Cousin und eine Cousine befänden sich in der Schweiz. Ihre Familie sei in (...) tätig. In der BzP führte die Beschwerdeführerin an, ihr seien nach Abbruch der Schule Vorladungen zum Einrücken in den Militärdienst zugestellt worden, denen sie nicht Folge geleistet habe. Im (...) 2010 sei sie bei G._______ in eine Razzia geraten, festgenommen worden und während (...) Monate in H._______ inhaftiert gewesen. Im (...) Monat des Jahres 2010 sei sie nach Sawa gebracht worden, wo sie nach drei Monaten mit der sechsmonatigen Grundausbildung begonnen habe. Danach habe sie verschiedene Arbeiten im Rahmen des Militärdienstes verrichtet und sei der sechsten Division zugeteilt worden. Im (...) Monat 2012 sei sie mit einer Bewilligung zurück nach Hause gelangt. Danach sei sie nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt und habe im (...) Monat 2014 Eritrea verlassen beziehungsweise sei sie ein Jahr zu Hause geblieben, erneut festgenommen und nochmals in eine dreimonatige Grundausbildung geschickt worden. Sie sei weitere sechs Monate im Militär gewesen, danach erneut nach Hause gegangen und schliesslich im (...) Monat 2014 ausgereist. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, in der elften Klasse aus der Schule verwiesen worden zu sein, weil sie der Schule eine Woche ferngeblieben sei. Sie sei im (...) 2010 bei einer Razzia in I._______ bei G._______ festgenommen und während dreier Monate in H._______ inhaftiert worden. Danach sei sie nach Sawa verlegt worden, wo sie nach einem Monat mit der sechsmonatigen Grundausbildung begonnen habe. Danach sei sie für sechs Monate nach J._______ zur Zwangsarbeit geschickt und anschliessend zurück nach Sawa verlegt worden, wo sie als (...) eingeteilt worden sei. Nach drei Monaten sei sie zuerst der dritten Division und nach weiteren drei Monaten der sechsten Division zugeteilt worden. Dort sei sie krank geworden. Im (...) 2012 sei sie für zwei Wochen beurlaubt worden und nach Hause zurückgekehrt. Da sie den Urlaub überzogen habe, sei sie nach einem Jahr zuhause festgenommen und nach K._______ gebracht worden. Sie sei erneut für drei Monate in die Grundausbildung geschickt worden, diesmal in L._______. Dort sei sie von ihrem Vorgesetzten vergewaltigt worden. Danach sei sie nach K._______ gebracht worden, wo sie auf ihre Zuteilung gewartet habe. Stattdessen sei sie aber verdächtigt worden, die Flucht ergreifen zu wollen, worauf sie inhaftiert worden sei. Nach sechsmonatiger Haft in K._______ sei ihr die Flucht geglückt. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zu ihrer Tante nach M._______ begeben, einen Monat später sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Während (...) Jahre habe sie sich bis zu ihrer Ausreise tagsüber in der Einöde und nachts im Haus ihres in Asmara lebenden Onkels aufgehalten. Ihre illegale Ausreise habe sie im (...) Monat 2014 gestartet (BzP) respektive sie sei im (...) 2014 in Begleitung einer Freundin von B._______ in drei Tagen nach Äthiopien gelaufen (Anhörung). Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie am 27. August 2015 in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original und eine Fotografie aus dem Jahre 2011 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen. Am 28. Juli 2017 wurde eine vom gleichen Tag datierende Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist das dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da es ihr nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie auf die geltend gemachte Art und Weise desertiert sei. Ihre illegale Ausreise aus Eritrea sei zudem asylrechtlich unbeachtlich. 4.1 Glaubhaft sei zwar, dass sie in Eritrea Militärdienst geleistet habe, der Schilderung ihrer angeblichen Desertion fehle es aber gänzlich an Realkennzeichen. Über die sechsmonatige Haftzeit in K._______ habe sie pauschal erzählt oder sei der Frage gänzlich ausgewichen (SEM-Akte A21/21 S. 14). Die Angaben über den Tag der Flucht seien ausweichend und substanzlos ausgefallen. Auch der mehrmaligen Aufforderung zur detaillierten Schilderung sei sie nicht gefolgt (SEM-Akte A21/21 S. 14 ff.). Äusserst surreal sei sodann die Schilderung der Flucht mit der Verrenkung des Fussgelenkes ausgefallen. Zudem habe sie geltend gemacht, bis (...) 2014 in K._______ gewesen zu sein, was zeitlich nicht aufgehe mit der Behauptung, Eritrea im (...) 2014 respektive (...) 2014 verlassen zu haben. Es sei somit von einer regulären Entlassung aus dem Militärdienst auszugehen. Daran vermöge das verschwommene Foto aus dem Jahre 2011 nichts zu ändern, da der geleistete Militärdienst nicht in Frage gestellt werde. 4.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise könne offenbleiben, da praxisgemäss eine illegale Ausreise nicht mehr für sich allein genommen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führe. Da die Beschwerdeführerin nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde demgegenüber angeführt, die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe gehabt, sich zu konzentrieren und chronologisch zu erzählen. Sie habe immer wieder viele Details und Angaben zu ihrer Stimmung während des Militärdienstes und der Haft genannt. Ihre Ausreisegründe habe sie sehr ausführlich dargelegt und könnten nicht als stereotyp gewertet werden. Sie habe ihre Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft machen können. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter und habe daher bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten. 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.1.1 Die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde vermögen an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Fragen zur Flucht aus K._______ entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wenig detailliert und teilweise ausweichend schilderte. In der Beschwerde wird (in Wiederholung der Angaben bei der Anhörung [SEM-Akte A 21/21 F45 und F135 ff.]) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Fuss nicht vor, sondern auf der Flucht verrenkt. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb sie anlässlich der Anhörung auf die Haftzeit angesprochen zuerst angab, sie sei in sehr schlechtem Zustand gewesen und habe nicht mal laufen können (SEM-Akte A21/21 F123), um gerade anschliessend zu erklären, als die Frauen aufgestanden seien, sei sie ein bisschen zurückgeblieben, dann habe sie angefangen zu rennen. Sie sei eine Stunde heftig gerannt (SEM-Akte A21/21 F125). Im Weiteren lassen sich die Ausführungen zum Ablauf bis zur Flucht nicht miteinander in Einklang bringen: Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sich ab (...) 2012 ein Jahr versteckt gehalten zu haben (SEM-Akte A21/21 F33, F45 und F93), danach festgenommen und nach K._______ gebracht worden zu sein, wo sie neun Monate inhaftiert gewesen sei und ihr dann die Flucht gelungen sei (SEM-Akte A21/21 F45). Respektive gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach der Festnahme von K._______ zuerst nach L._______ zu einer dreimonatigen Grundausbildung geschickt worden, danach sei sie nach K._______ zurückgekehrt, wo sie ins Gefängnis gebracht worden sei (SEM-Akte A21/21 F93 und F115). Sie sei sechs Monate in K._______ in Haft gewesen (SEM-Akte A21/21 F118). Nach diesen Angaben wäre die Beschwerdeführerin etwa Ende 2013 aus K._______ geflüchtet (vgl. auch ihre Angabe in SEM-Akte A21/21 F144, es sei circa Anfang 2014 gewesen), was sich aber nicht mit ihrer Aussage vereinbaren lässt, sie sei bis Ende 2014 in K._______ geblieben (SEM-Akte A21/21 F116). Letzere Aussage steht im Übrigen wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt in Diskrepanz zur Behauptung, Eritrea im (...) (so in der BZP) beziehungsweise (...) 2014 (so in der Anhörung) verlassen zu haben und sich vor ihrer Ausreise während (...) Jahre in der Einöde und im Haus des Onkels versteckt zu haben (SEM-Akte A21/21 F47). 6.1.2 Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass sie noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber nicht per se darauf geschlossen werden, dass sie desertiert sei. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder ordentliche Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5, m.w.H. sowie E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). 6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann zudem allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). 6.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin eine Desertion aus dem Militärdienst nicht hat glaubhaft machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Weiter sei der Vollzug nach Eritrea als unzumutbar einzustufen. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.3.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr (erneut) in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2-E. 13.4). 8.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 8.3.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.3.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.4.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung bis zur elften Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, der es wirtschaftlich gut gehe (SEM-Akte A21/21 F59), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: