Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2014 per illegalen Grenzübertritt nach Äthiopien. Nach einem Aufenthalt von fünf bis sechs Monaten in Äthiopien reiste er über den Sudan, Libyen und Italien am 5. Juni 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag stellt er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sein Asylgesuch. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 23. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus der Stadt B._______ in der Region Debub. Bei einem Versuch, seinen Heimatstaat ca. im April 2014 illegal zu verlassen, sei er erwischt und für vier Tage inhaftiert worden. Er habe sich vermutlich aufgrund seiner Minderjährigkeit und seines noch jugendlichen Aussehens mittels Kautionszahlung beziehungsweise einer Bürgschaft seiner Tante freikaufen können. Demgegenüber sei er für die darauffolgenden sechs Monate einer behördlichen Meldepflicht unterstellt worden. Aufgrund dieser Umstände habe der Klassenlehrer ihn in der (...) Klasse von der Schule gewiesen. Wegen seiner ständigen Furcht vor Razzien beziehungsweise einer erneuten Verhaftung und späteren Zwangsrekrutierung, habe er sich für die Ausreise entschieden. Seine Familie lebe weiterhin in Eritrea, wobei sein Vater seit über 20 Jahren Militärdienst leisten müsse und deshalb die Familie nur einmal im Jahr besuchen könne; seine Schwester sei trotz abgebrochener Militärausbildung in den eritreischen Nationaldienst eingezogen worden. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 - am 6. Juni 2016 eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gian Ege als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 4.1 Vorab ist die prozessuale Rüge in der Beschwerdeeingabe zu behandeln, mit welcher die mangelhafte beziehungsweise fehlende Betreuung und Beratung des minderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet wird (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2017, S. 5). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden ist, dass es sich beim Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt hat.
E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM es versäumt habe, dem Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben in Art. 7 Abs. 2bis der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Zeitpunkt der Kurzbefragung eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Später sei ihm zwar ein Berufsbeistand zugewiesen worden, indessen habe dieser ihn nicht an die Anhörung begleitet; der Beschwerdeführer habe seinen Beistand nie persönlich getroffen. Im vorliegenden Verfahren wäre ein beratendes Vorgespräch vor der Anhörung dringend angezeigt gewesen, um den Beschwerdeführer über die zentrale Bedeutung der Schilderung der illegalen Ausreise zu informieren. Damit sei der Beistand seinen Pflichten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV1 nicht nachgekommen. Mit den vorstehenden Ausführungen wird sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerügt, welche das Recht auf eine ordnungsgemässe Anhörung miteinschliesst.
E. 4.3 Dass dem Beschwerdeführer für die Befragung im EVZ (...) nicht bereits eine Vertrauensperson ernannt wurde, ist nicht zu beanstanden. Für die Dauer des Aufenthaltes im EVZ wird gemäss Art. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nur dann eine Vertrauensperson bereits beigeordnet, falls über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte erforderlich sind (vgl. zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 im Lichte dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.1-5.3). Dies kann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage verneint werden.
E. 4.4 Was demgegenüber die Anhörung vom 23. Februar 2016 betrifft, wurde der Beschwerdeführer in der Tat nicht begleitet; dieses Versäumnis kann indessen nicht dem SEM zum Vorwurf gemacht werden. Die Behörde hat im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit in verschiedenster Hinsicht Rechnung zu tragen. Wird für eine minderjährige asylsuchende Person nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistandschaft oder Vormundschaft eingesetzt, ist unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen (Art. 7 Abs. 2 AsylV1), deren Pflichten in Art. 7 Abs. 3 AsylV1 umschrieben werden. Wie aus den Akten hervorgeht, hat das SEM die zuständigen Behörden des Kantons (...) korrekt darauf hingewiesen, dem Kanton werde ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zugewiesen (vgl. A10/2); die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete in der Folge für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB. Die Einladung zur Anhörung des Beschwerdeführers wurde vom SEM, ebenfalls korrekt, dem Beistand zugestellt (vgl. A19/3). Der Beistand teilte dem SEM mit, es werde - wie auch in der Vergangenheit jeweils so gehandhabt - keine Begleitperson zur Anhörung entsandt; die Minderjährigen müssten dies mit den verantwortlichen Betreuungspersonen nach Möglichkeit selber organisieren; das SEM könne anschliessend das Protokoll dem Beistand zur Unterschrift zustellen (vgl. A20/3). Bezüglich des letztgenannten Vorschlages teilte das SEM dem Beistand mit, einem solchen Vorgehen könne nicht entsprochen werden; das Protokoll werde lediglich von den an der Anhörung tatsächlich anwesenden Personen unterzeichnet (vgl. A18/1). Zu Recht wird in der Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer weder ein beratendes Vorgespräch noch eine Information dazu, was in einer Anhörung wichtig wäre, durch seinen Beistand zuteil geworden ist. Die Mindestanforderungen der Begleitung, wie sie sich für eine Vertrauensperson aus Art. 7 Abs. 3 AsylV1 ergeben hätten, wurden vorliegend nicht gewährleistet. Diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Allerdings kann angesichts der hinreichend klar dargestellten Ereignisse durch den Beschwerdeführer auf eine Rückweisung der Beschwerdesache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, einschliesslich einer Wiederholung der Anhörung sowie zur Neubeurteilung der Sache verzichtet werden. Anhand der mündlichen Darlegung des Beschwerdeführers konnte - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird - trotz der ohne Begleitung durchgeführten Anhörung der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erhoben werden, weshalb eine genügende Sachgrundlage für die Urteilsfällung vorliegt. Eine erneute Anhörung des (inzwischen volljährig gewordenen) Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht notwendig.
E. 5.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
E. 6.1 Das SEM hielt die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in seinem Entscheid für nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei nach einer viertägigen Gefängnishaft freigelassen worden und im Anschluss keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die während der Haft erlittenen Schläge seien keine genügend intensiven Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter handle es sich beim Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule ebenso wenig um eine asylrelevante Massnahme, zumal sich der Beschwerdeführer oder seine Eltern nicht um einen Wiedereintritt in die Schule bemüht hätten und nicht von einer permanenten Zutrittsverweigerung auszugehen sei. Auch seine Befürchtungen, in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien unbegründet, weil in Eritrea Schüler nach Abschluss des 11. Schuljahrs nach Sawa eingezogen würden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, bloss das (...) Schuljahr in Eritrea abgeschlossen zu haben. Er wäre folglich von seinem Ausbildungsstand bei weitem nicht genügend qualifiziert gewesen, um bereits nach Sawa eingezogen zu werden.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde den Erwägungen des SEM entgegen gehalten, die Konsequenzen der Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer seien in der Verfügung nicht gewürdigt worden. Durch die Verhaftung und die mit der Freilassung verknüpfte Meldepflicht, was vom SEM in seiner Verfügung im Übrigen auch nicht bestritten werde, sei der Beschwerdeführer bereits im Fokus der Militärbehörden gewesen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund seiner Verletzung der Meldepflicht sei davon auszugehen, dass er einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, in den Militärdienst eingezogen zu werden oder für die Meldepflichtverletzung bestraft zu werden (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2016, S. 9). Die Auffassung des SEM, die Befürchtung eines Militärdiensteinzugs sei unbegründet, weil in Eritrea Schüler erst nach Abschluss des 11. Schuljahrs nach Sawa eingezogen würden, der Beschwerdeführer aber nur das (...) Schuljahr abgeschlossen habe, sei unzutreffend. Dabei wurde auf verschiedene Berichte verwiesen, wonach minderjährige Schulabbrecher in Eritrea durchaus in den Nationaldienst eingezogen würden (Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Januar 2015 zur Rekrutierung von Minderjährigen in Eritrea; Bericht der Women's Refugee Commission, "Young and Astray: An Assessment of Factors Driving the Movement of Unaccompanied Children and Adolescents from Eritrea into Ethiopia, Sudan and Beyond", Mai 2013).
E. 6.3 Das Gericht schliesst sich der Würdigung des SEM an, dass die Konsequenzen des ersten, misslungenen Ausreiseversuchs des Beschwerdeführers (eine mit Schlägen verbundene viertägige Haft; danach die Freilassung gegen Bürgschaft durch die Tante, der vom Klassenlehrer ausgesprochene Schulverweis) insgesamt nicht hinreichend intensive Massnahmen darstellen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Dies gilt auch für die vom SEM zu Unrecht nicht beachtete und gewürdigte Meldepflicht, die dem Beschwerdeführer nach der Freilassung auferlegt wurde; auch diese Massnahme erreichte nicht den erforderlichen Intensitätsgrad, um asylrelevant zu sein. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Ausschluss aus der Schule begründet befürchten müssen, bei einer Razzia aufgegriffen und in den Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. A21/19 F. 73, 88); auch ein bevorstehender Militärdienst respektive Nationaldienst stellt indessen - mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs - nicht eine asylrelevante Verfolgung dar. Dass der Beschwerdeführer mit seiner beim zweiten Versuch nunmehr gelungenen Ausreise aus Eritrea auch seine damals weiterhin bestehende Meldepflicht verletzt hat (er habe sich seit dem misslungenen Ausreiseversuch im April 2014 monatlich für die nächsten sechs Monate melden müssen; nach vier Monaten verliess er dann das Land; vgl. A21/19 F104, 120), ist zusammen mit der Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise unter dem Titel der Nachfluchtgründe zu erörtern.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Umgehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. A21/19, S. 13 F119 f., S. 15 f. F141-159). Sinngemäss wurde dabei geltend gemacht, er sei wegen der illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet.
E. 7.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise fest, diese sei substanzlos geschildert worden. In den Aussagen des Beschwerdeführers seine keine Realkennzeichen zu erkennen und sie wiesen keinerlei Detailreichtum auf. Es fehle an individualisierten Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden.
E. 7.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgebracht, vorliegend fänden sich keinerlei Hinweise auf eine legale Ausreise. So behaupte selbst das SEM nicht, dass es von einer legalen Ausreise ausgehe. Es habe weder der erste Versuch der illegalen Ausreise noch die danach folgende Inhaftierung und die Freilassung durch Kaution in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal beim Grenzübertritt erwischt worden sei und danach einer sechsmonatigen Meldepflicht unterstand, spreche eindeutig für eine illegale Ausreise, wäre ihm doch bei solchen Umständen fraglos kein Ausreisevisum erteilt worden; auch sein Alter stehe der Gewährung eines Visums entgegen. Da gemäss geltender Rechtsprechung beim Verlassen von Eritrea durch einen (...)-jährigen Jugendlichen nicht von einer legalen Ausreise ausgegangen werden könne, bleibe nur ein logischer Schluss, nämlich dass der Beschwerdeführer das Land illegal verlassen habe. Das SEM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgehalten, er schildere seinen Reiseweg bloss vage und seine Erzählung weise keine Realkennzeichen auf. Der Beschwerdeführer habe genau beschrieben, durch welche Dörfer die Flucht führte und wie die jeweilige Umgebung ausgesehen habe. Er habe seine Erlebnisse und persönlichen Eindrücke insgesamt sehr nachvollziehbar geschildert, weshalb sie nicht als substanzlos zu bezeichnen seien. Dass die Antworten teilweise nicht sehr detailliert und präzis ausgefallen seien, dürfe angesichts des Befragungsstils und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu seinem Nachteil gereichen. Ihm seien sehr unspezifische Fragen gestellt worden. Besser wäre es gewesen, ihm gezielte Fragen zu einzelnen Etappen des Weges von Eritrea nach Äthiopien zu stellen und an seine bisherigen Aussagen anzuknüpfen. Mit Hilfe vertiefter Fragen zu einzelnen Abschnitten wäre der Beschwerdeführer zudem in der Lage gewesen, weitere Ausführungen und Details zu seiner Ausreise wiederzugeben. Da die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise ein zentrales Element bei der Beurteilung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft darstelle, wäre - wie insbesondere in casu bei Fehlen einer Begleitung des Minderjährigen an die Anhörung - es angezeigt gewesen, auf die Wichtigkeit dieser Vorbringen hinzuweisen. Aufgrund des als glaubhaft einzustufenden illegalen Verlassens des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2016, S. 9).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen seine Flucht aus Eritrea entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt glaubhaft darzulegen vermocht. Der Sichtweise des SEM, der Schilderung des Beschwerdeführers fehle es an Realkennzeichen und Detailreichtum sowie an individualisierten Aussagen, kann nicht gefolgt werden.
E. 7.5.1 In der angefochtenen Verfügung gibt das SEM wieder, wie der Beschwerdeführer seine Ausreise im Einzelnen geschildert hat. So habe er die Dörfer, einen grossen Fluss, die ungefähre Abreisezeit, das Wetter, situative Begebenheiten und Angaben zur Landschaft nennen können; allerdings bezeichnete es die fragliche Beschreibung als zu oberflächlich und allgemein. Dagegen konnte es in seiner Verfügung kein konkretes Beispiel eines Aussagewiderspruchs oder anderer Ungereimtheiten anführen, um daraus auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu schliessen. Vielmehr ist nach Sichtung der Befragungsprotokolle festzuhalten, dass die Schilderung der Ausreise in weiten Teilen realitätsnah und genügend substanziiert ausfiel und die Schilderungen einen authentischen Eindruck vermitteln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der summarischen Befragung vorgebracht, er habe seine Heimatstadt B._______ anfangs August verlassen und nach einem zweitägigen Fussmarsch C._______ erreicht; anschliessend sei er noch einen Tag zu Fuss bis zur Einreise in Äthiopien unterwegs gewesen; wie die Reise von dort bis in die Schweiz weiterging, vermochte er ebenso klar und genau zu beschreiben (vgl. A5/11 S. 6). An der ausführlichen Anhörung konnte der Beschwerdeführer hinreichend präzis, schlüssig und widerspruchsfrei beschreiben, wie er von B._______ bis nach Äthiopien gelangt sei. Die von ihm angeführten Durchreise-Stationen stimmen mit Blick auf die eritreische Landkarte mit den tatsächlichen geografischen Verhältnissen überein (vgl. A21/19 S. 15 F 141). Weiter ist seine Darstellung auf die Aufforderung hin, noch mehr von der Ausreise zu erzählen, "es sei gegen 15.00 Uhr gewesen, es habe geregnet und deshalb habe niemand auf sie geachtet und sie hätten Taschen auf sich getragen", im Gegensatz zum SEM als durchaus logisch und plausibel zu bewerten (vgl. A21/19 S. 15 F143). Ferner sind beim Vergleich der Schilderung der illegalen Ausreise in der summarischen Befragung mit derjenigen an der ausführlichen Anhörung keine Unstimmigkeiten festzustellen. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers dem Umstand, dass er zum Befragungszeitpunkt minderjährig und ohne Begleitung und Beratung seines Beistands war (vgl. oben, E. 4.4), gebührend Rechnung zu tragen. Unter entsprechender Berücksichtigung und angesichts der nachvollziehbar und realistisch dargestellten Ausreise sind die Vorbringen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen.
E. 7.5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, dass die Ausführungen der Ausreise im Sinne einer Gesamtwürdigung als glaubhaft zu bezeichnen seien, erweisen sich nach dem Gesagten als begründet. Der Vorwurf des SEM, die Vorbringen seien zu wenig substanziiert, ist unter Berücksichtigung des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Befragungen und der fehlenden Begleitung an der Anhörung nicht zu hören.
E. 7.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte illegale Ausreise entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen glaubhaft gemacht worden ist.
E. 8.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
E. 8.2.1 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für den Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zu bejahen. Anlässlich der mündlichen Befragungen konnte er seinen ersten Versuch der illegalen Ausreise, das Scheitern, indem er in die Hände der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten sei, sowie die gesamten Haftumstände realitätsnah und in sich schlüssig schildern (vgl. A21/19 S. 8 ff. F74 bis F112). So konnte er beispielsweise sehr detailliert und differenziert über die Situation bei der Festnahme und während der viertägigen Haft erzählen; er sei zunächst festgehalten, dann verhört und geschlagen worden; er sei dabei sehr müde und hungrig gewesen (vgl. A21/19 S. 9 F84, S. 10 F89). Ferner gab er auch genau an, wann er während diesen vier Tagen zu Essen bekam (vgl. A21/19 S. 11 F95) und wie das Gefängnis ausgestattet war (vgl. A21/19 S. 11 F99, F101). Diese Ereignisse werden in der Verfügung des SEM auch nicht bestritten.
E. 8.2.2 Weiter waren auch seine Ausführungen zu seiner sechsmonatigen Meldepflicht in weiten Teilen substanziiert und nachvollziehbar. Namentlich konnte er differenziert und präzis zu Protokoll geben, wer bei der Haftentlassung für ihn gebürgt habe, wie diese Bürgschaft konkret abgewickelt worden sei und dass er trotz Freilassung ständig Angst vor Razzien und einer erneuten Verhaftung gehabt habe (vgl. A21/19 S. 11 f. F103 bis F112; A21/19 S. 13 F121 bis F123). Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den eritreischen Behörden in Kontakt gewesen ist und ihm durch die Missachtung seiner Meldepflicht bei seiner Rückkehr eine Bestrafung drohen könnte. Zudem ist er nach wie vor im militärdienstpflichtigen Alter. Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes, zumal angesichts seiner wiederholten Ausreiseversuche, als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 8.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist.
E. 8.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen. Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Juli 2016 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2016 festgehalten und auch in der Kostennote ausgewiesen, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist. In der Kostennote vom 29. Juni 2016 werden für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden sowie Auslagen von Fr. 65.- ausgewiesen; dieser Aufwand erscheint angemessen; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu verlegen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 758.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber auf Fr. 576.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 und 4 der Verfügung des SEM werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 758.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 576.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4192/2016 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2014 per illegalen Grenzübertritt nach Äthiopien. Nach einem Aufenthalt von fünf bis sechs Monaten in Äthiopien reiste er über den Sudan, Libyen und Italien am 5. Juni 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag stellt er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sein Asylgesuch. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 23. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus der Stadt B._______ in der Region Debub. Bei einem Versuch, seinen Heimatstaat ca. im April 2014 illegal zu verlassen, sei er erwischt und für vier Tage inhaftiert worden. Er habe sich vermutlich aufgrund seiner Minderjährigkeit und seines noch jugendlichen Aussehens mittels Kautionszahlung beziehungsweise einer Bürgschaft seiner Tante freikaufen können. Demgegenüber sei er für die darauffolgenden sechs Monate einer behördlichen Meldepflicht unterstellt worden. Aufgrund dieser Umstände habe der Klassenlehrer ihn in der (...) Klasse von der Schule gewiesen. Wegen seiner ständigen Furcht vor Razzien beziehungsweise einer erneuten Verhaftung und späteren Zwangsrekrutierung, habe er sich für die Ausreise entschieden. Seine Familie lebe weiterhin in Eritrea, wobei sein Vater seit über 20 Jahren Militärdienst leisten müsse und deshalb die Familie nur einmal im Jahr besuchen könne; seine Schwester sei trotz abgebrochener Militärausbildung in den eritreischen Nationaldienst eingezogen worden. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 - am 6. Juni 2016 eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gian Ege als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Vorab ist die prozessuale Rüge in der Beschwerdeeingabe zu behandeln, mit welcher die mangelhafte beziehungsweise fehlende Betreuung und Beratung des minderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet wird (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2017, S. 5). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden ist, dass es sich beim Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt hat. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM es versäumt habe, dem Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben in Art. 7 Abs. 2bis der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Zeitpunkt der Kurzbefragung eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Später sei ihm zwar ein Berufsbeistand zugewiesen worden, indessen habe dieser ihn nicht an die Anhörung begleitet; der Beschwerdeführer habe seinen Beistand nie persönlich getroffen. Im vorliegenden Verfahren wäre ein beratendes Vorgespräch vor der Anhörung dringend angezeigt gewesen, um den Beschwerdeführer über die zentrale Bedeutung der Schilderung der illegalen Ausreise zu informieren. Damit sei der Beistand seinen Pflichten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV1 nicht nachgekommen. Mit den vorstehenden Ausführungen wird sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerügt, welche das Recht auf eine ordnungsgemässe Anhörung miteinschliesst. 4.3 Dass dem Beschwerdeführer für die Befragung im EVZ (...) nicht bereits eine Vertrauensperson ernannt wurde, ist nicht zu beanstanden. Für die Dauer des Aufenthaltes im EVZ wird gemäss Art. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nur dann eine Vertrauensperson bereits beigeordnet, falls über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte erforderlich sind (vgl. zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 im Lichte dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.1-5.3). Dies kann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage verneint werden. 4.4 Was demgegenüber die Anhörung vom 23. Februar 2016 betrifft, wurde der Beschwerdeführer in der Tat nicht begleitet; dieses Versäumnis kann indessen nicht dem SEM zum Vorwurf gemacht werden. Die Behörde hat im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit in verschiedenster Hinsicht Rechnung zu tragen. Wird für eine minderjährige asylsuchende Person nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistandschaft oder Vormundschaft eingesetzt, ist unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen (Art. 7 Abs. 2 AsylV1), deren Pflichten in Art. 7 Abs. 3 AsylV1 umschrieben werden. Wie aus den Akten hervorgeht, hat das SEM die zuständigen Behörden des Kantons (...) korrekt darauf hingewiesen, dem Kanton werde ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zugewiesen (vgl. A10/2); die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete in der Folge für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB. Die Einladung zur Anhörung des Beschwerdeführers wurde vom SEM, ebenfalls korrekt, dem Beistand zugestellt (vgl. A19/3). Der Beistand teilte dem SEM mit, es werde - wie auch in der Vergangenheit jeweils so gehandhabt - keine Begleitperson zur Anhörung entsandt; die Minderjährigen müssten dies mit den verantwortlichen Betreuungspersonen nach Möglichkeit selber organisieren; das SEM könne anschliessend das Protokoll dem Beistand zur Unterschrift zustellen (vgl. A20/3). Bezüglich des letztgenannten Vorschlages teilte das SEM dem Beistand mit, einem solchen Vorgehen könne nicht entsprochen werden; das Protokoll werde lediglich von den an der Anhörung tatsächlich anwesenden Personen unterzeichnet (vgl. A18/1). Zu Recht wird in der Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer weder ein beratendes Vorgespräch noch eine Information dazu, was in einer Anhörung wichtig wäre, durch seinen Beistand zuteil geworden ist. Die Mindestanforderungen der Begleitung, wie sie sich für eine Vertrauensperson aus Art. 7 Abs. 3 AsylV1 ergeben hätten, wurden vorliegend nicht gewährleistet. Diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Allerdings kann angesichts der hinreichend klar dargestellten Ereignisse durch den Beschwerdeführer auf eine Rückweisung der Beschwerdesache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, einschliesslich einer Wiederholung der Anhörung sowie zur Neubeurteilung der Sache verzichtet werden. Anhand der mündlichen Darlegung des Beschwerdeführers konnte - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird - trotz der ohne Begleitung durchgeführten Anhörung der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erhoben werden, weshalb eine genügende Sachgrundlage für die Urteilsfällung vorliegt. Eine erneute Anhörung des (inzwischen volljährig gewordenen) Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht notwendig. 5. 5.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 6. 6.1 Das SEM hielt die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in seinem Entscheid für nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei nach einer viertägigen Gefängnishaft freigelassen worden und im Anschluss keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die während der Haft erlittenen Schläge seien keine genügend intensiven Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter handle es sich beim Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule ebenso wenig um eine asylrelevante Massnahme, zumal sich der Beschwerdeführer oder seine Eltern nicht um einen Wiedereintritt in die Schule bemüht hätten und nicht von einer permanenten Zutrittsverweigerung auszugehen sei. Auch seine Befürchtungen, in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien unbegründet, weil in Eritrea Schüler nach Abschluss des 11. Schuljahrs nach Sawa eingezogen würden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, bloss das (...) Schuljahr in Eritrea abgeschlossen zu haben. Er wäre folglich von seinem Ausbildungsstand bei weitem nicht genügend qualifiziert gewesen, um bereits nach Sawa eingezogen zu werden. 6.2 In der Beschwerde wurde den Erwägungen des SEM entgegen gehalten, die Konsequenzen der Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer seien in der Verfügung nicht gewürdigt worden. Durch die Verhaftung und die mit der Freilassung verknüpfte Meldepflicht, was vom SEM in seiner Verfügung im Übrigen auch nicht bestritten werde, sei der Beschwerdeführer bereits im Fokus der Militärbehörden gewesen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund seiner Verletzung der Meldepflicht sei davon auszugehen, dass er einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, in den Militärdienst eingezogen zu werden oder für die Meldepflichtverletzung bestraft zu werden (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2016, S. 9). Die Auffassung des SEM, die Befürchtung eines Militärdiensteinzugs sei unbegründet, weil in Eritrea Schüler erst nach Abschluss des 11. Schuljahrs nach Sawa eingezogen würden, der Beschwerdeführer aber nur das (...) Schuljahr abgeschlossen habe, sei unzutreffend. Dabei wurde auf verschiedene Berichte verwiesen, wonach minderjährige Schulabbrecher in Eritrea durchaus in den Nationaldienst eingezogen würden (Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Januar 2015 zur Rekrutierung von Minderjährigen in Eritrea; Bericht der Women's Refugee Commission, "Young and Astray: An Assessment of Factors Driving the Movement of Unaccompanied Children and Adolescents from Eritrea into Ethiopia, Sudan and Beyond", Mai 2013). 6.3 Das Gericht schliesst sich der Würdigung des SEM an, dass die Konsequenzen des ersten, misslungenen Ausreiseversuchs des Beschwerdeführers (eine mit Schlägen verbundene viertägige Haft; danach die Freilassung gegen Bürgschaft durch die Tante, der vom Klassenlehrer ausgesprochene Schulverweis) insgesamt nicht hinreichend intensive Massnahmen darstellen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Dies gilt auch für die vom SEM zu Unrecht nicht beachtete und gewürdigte Meldepflicht, die dem Beschwerdeführer nach der Freilassung auferlegt wurde; auch diese Massnahme erreichte nicht den erforderlichen Intensitätsgrad, um asylrelevant zu sein. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Ausschluss aus der Schule begründet befürchten müssen, bei einer Razzia aufgegriffen und in den Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. A21/19 F. 73, 88); auch ein bevorstehender Militärdienst respektive Nationaldienst stellt indessen - mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs - nicht eine asylrelevante Verfolgung dar. Dass der Beschwerdeführer mit seiner beim zweiten Versuch nunmehr gelungenen Ausreise aus Eritrea auch seine damals weiterhin bestehende Meldepflicht verletzt hat (er habe sich seit dem misslungenen Ausreiseversuch im April 2014 monatlich für die nächsten sechs Monate melden müssen; nach vier Monaten verliess er dann das Land; vgl. A21/19 F104, 120), ist zusammen mit der Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise unter dem Titel der Nachfluchtgründe zu erörtern. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Umgehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. A21/19, S. 13 F119 f., S. 15 f. F141-159). Sinngemäss wurde dabei geltend gemacht, er sei wegen der illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. 7.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise fest, diese sei substanzlos geschildert worden. In den Aussagen des Beschwerdeführers seine keine Realkennzeichen zu erkennen und sie wiesen keinerlei Detailreichtum auf. Es fehle an individualisierten Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. 7.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgebracht, vorliegend fänden sich keinerlei Hinweise auf eine legale Ausreise. So behaupte selbst das SEM nicht, dass es von einer legalen Ausreise ausgehe. Es habe weder der erste Versuch der illegalen Ausreise noch die danach folgende Inhaftierung und die Freilassung durch Kaution in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal beim Grenzübertritt erwischt worden sei und danach einer sechsmonatigen Meldepflicht unterstand, spreche eindeutig für eine illegale Ausreise, wäre ihm doch bei solchen Umständen fraglos kein Ausreisevisum erteilt worden; auch sein Alter stehe der Gewährung eines Visums entgegen. Da gemäss geltender Rechtsprechung beim Verlassen von Eritrea durch einen (...)-jährigen Jugendlichen nicht von einer legalen Ausreise ausgegangen werden könne, bleibe nur ein logischer Schluss, nämlich dass der Beschwerdeführer das Land illegal verlassen habe. Das SEM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgehalten, er schildere seinen Reiseweg bloss vage und seine Erzählung weise keine Realkennzeichen auf. Der Beschwerdeführer habe genau beschrieben, durch welche Dörfer die Flucht führte und wie die jeweilige Umgebung ausgesehen habe. Er habe seine Erlebnisse und persönlichen Eindrücke insgesamt sehr nachvollziehbar geschildert, weshalb sie nicht als substanzlos zu bezeichnen seien. Dass die Antworten teilweise nicht sehr detailliert und präzis ausgefallen seien, dürfe angesichts des Befragungsstils und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu seinem Nachteil gereichen. Ihm seien sehr unspezifische Fragen gestellt worden. Besser wäre es gewesen, ihm gezielte Fragen zu einzelnen Etappen des Weges von Eritrea nach Äthiopien zu stellen und an seine bisherigen Aussagen anzuknüpfen. Mit Hilfe vertiefter Fragen zu einzelnen Abschnitten wäre der Beschwerdeführer zudem in der Lage gewesen, weitere Ausführungen und Details zu seiner Ausreise wiederzugeben. Da die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise ein zentrales Element bei der Beurteilung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft darstelle, wäre - wie insbesondere in casu bei Fehlen einer Begleitung des Minderjährigen an die Anhörung - es angezeigt gewesen, auf die Wichtigkeit dieser Vorbringen hinzuweisen. Aufgrund des als glaubhaft einzustufenden illegalen Verlassens des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2016, S. 9). 7.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen seine Flucht aus Eritrea entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt glaubhaft darzulegen vermocht. Der Sichtweise des SEM, der Schilderung des Beschwerdeführers fehle es an Realkennzeichen und Detailreichtum sowie an individualisierten Aussagen, kann nicht gefolgt werden. 7.5.1 In der angefochtenen Verfügung gibt das SEM wieder, wie der Beschwerdeführer seine Ausreise im Einzelnen geschildert hat. So habe er die Dörfer, einen grossen Fluss, die ungefähre Abreisezeit, das Wetter, situative Begebenheiten und Angaben zur Landschaft nennen können; allerdings bezeichnete es die fragliche Beschreibung als zu oberflächlich und allgemein. Dagegen konnte es in seiner Verfügung kein konkretes Beispiel eines Aussagewiderspruchs oder anderer Ungereimtheiten anführen, um daraus auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu schliessen. Vielmehr ist nach Sichtung der Befragungsprotokolle festzuhalten, dass die Schilderung der Ausreise in weiten Teilen realitätsnah und genügend substanziiert ausfiel und die Schilderungen einen authentischen Eindruck vermitteln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der summarischen Befragung vorgebracht, er habe seine Heimatstadt B._______ anfangs August verlassen und nach einem zweitägigen Fussmarsch C._______ erreicht; anschliessend sei er noch einen Tag zu Fuss bis zur Einreise in Äthiopien unterwegs gewesen; wie die Reise von dort bis in die Schweiz weiterging, vermochte er ebenso klar und genau zu beschreiben (vgl. A5/11 S. 6). An der ausführlichen Anhörung konnte der Beschwerdeführer hinreichend präzis, schlüssig und widerspruchsfrei beschreiben, wie er von B._______ bis nach Äthiopien gelangt sei. Die von ihm angeführten Durchreise-Stationen stimmen mit Blick auf die eritreische Landkarte mit den tatsächlichen geografischen Verhältnissen überein (vgl. A21/19 S. 15 F 141). Weiter ist seine Darstellung auf die Aufforderung hin, noch mehr von der Ausreise zu erzählen, "es sei gegen 15.00 Uhr gewesen, es habe geregnet und deshalb habe niemand auf sie geachtet und sie hätten Taschen auf sich getragen", im Gegensatz zum SEM als durchaus logisch und plausibel zu bewerten (vgl. A21/19 S. 15 F143). Ferner sind beim Vergleich der Schilderung der illegalen Ausreise in der summarischen Befragung mit derjenigen an der ausführlichen Anhörung keine Unstimmigkeiten festzustellen. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers dem Umstand, dass er zum Befragungszeitpunkt minderjährig und ohne Begleitung und Beratung seines Beistands war (vgl. oben, E. 4.4), gebührend Rechnung zu tragen. Unter entsprechender Berücksichtigung und angesichts der nachvollziehbar und realistisch dargestellten Ausreise sind die Vorbringen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. 7.5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, dass die Ausführungen der Ausreise im Sinne einer Gesamtwürdigung als glaubhaft zu bezeichnen seien, erweisen sich nach dem Gesagten als begründet. Der Vorwurf des SEM, die Vorbringen seien zu wenig substanziiert, ist unter Berücksichtigung des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Befragungen und der fehlenden Begleitung an der Anhörung nicht zu hören. 7.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte illegale Ausreise entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen glaubhaft gemacht worden ist. 8. 8.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 8.2 8.2.1 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für den Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zu bejahen. Anlässlich der mündlichen Befragungen konnte er seinen ersten Versuch der illegalen Ausreise, das Scheitern, indem er in die Hände der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten sei, sowie die gesamten Haftumstände realitätsnah und in sich schlüssig schildern (vgl. A21/19 S. 8 ff. F74 bis F112). So konnte er beispielsweise sehr detailliert und differenziert über die Situation bei der Festnahme und während der viertägigen Haft erzählen; er sei zunächst festgehalten, dann verhört und geschlagen worden; er sei dabei sehr müde und hungrig gewesen (vgl. A21/19 S. 9 F84, S. 10 F89). Ferner gab er auch genau an, wann er während diesen vier Tagen zu Essen bekam (vgl. A21/19 S. 11 F95) und wie das Gefängnis ausgestattet war (vgl. A21/19 S. 11 F99, F101). Diese Ereignisse werden in der Verfügung des SEM auch nicht bestritten. 8.2.2 Weiter waren auch seine Ausführungen zu seiner sechsmonatigen Meldepflicht in weiten Teilen substanziiert und nachvollziehbar. Namentlich konnte er differenziert und präzis zu Protokoll geben, wer bei der Haftentlassung für ihn gebürgt habe, wie diese Bürgschaft konkret abgewickelt worden sei und dass er trotz Freilassung ständig Angst vor Razzien und einer erneuten Verhaftung gehabt habe (vgl. A21/19 S. 11 f. F103 bis F112; A21/19 S. 13 F121 bis F123). Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den eritreischen Behörden in Kontakt gewesen ist und ihm durch die Missachtung seiner Meldepflicht bei seiner Rückkehr eine Bestrafung drohen könnte. Zudem ist er nach wie vor im militärdienstpflichtigen Alter. Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes, zumal angesichts seiner wiederholten Ausreiseversuche, als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 8.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. 8.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen. Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Juli 2016 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2016 festgehalten und auch in der Kostennote ausgewiesen, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist. In der Kostennote vom 29. Juni 2016 werden für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden sowie Auslagen von Fr. 65.- ausgewiesen; dieser Aufwand erscheint angemessen; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu verlegen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 758.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber auf Fr. 576.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 und 4 der Verfügung des SEM werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 758.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 576.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: