Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (...) 2015 und reiste über B._______, den C._______, D._______ und E._______ am 9. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er am 10. Juni 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juni 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 10. Oktober 2016 einlässlich angehört. Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus F._______. Sein Vater sei von den Al Shabab umgebracht worden, weil er Geldzahlungen verweigert habe. Daraufhin seien er und seine Familie von den Al Shabab bedroht worden. Sie hätten damit gedroht, dass ihm, als ältester Sohn der Familie, das Gleiche widerfahre wie dem Vater. Er sei zuerst nach Äthiopien zu seiner Tante gegangen und nach zirka einem Jahr wieder nach F._______ zurückgekehrt, worauf seine Mutter nach erneuten Drohungen seitens der Al Shabab gemeint habe, er solle ins weiter entfernte Ausland fliehen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 - eröffnet am 20. Oktober 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Mit Verfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Herr Urs Jehle wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 23. Dezember 2016 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Geburtsbestätigung der somalischen Vertretung in der Schweiz ein. F. Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Kontakt zu seiner Mutter in G._______ habe herstellen können, sie dort eine Identitätsbestätigung und Geburtsurkunde für ihn habe beantragen können und ihm die Dokumente in die Schweiz geschickt habe. Er reichte eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde, beide im Original ein, zusammen mit einem Briefumschlag.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei somalischer Staatsangehörigkeit. Er gehöre dem Clan H._______, Subclan I._______, Subsubclan J._______ und Subsubsubclan K._______ an. Er stamme aus F._______, wo er von Geburt bis 2013 und für kurze Zeit im Jahr 2015 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen zwei Schwestern gelebt habe. Sein Vater sei von den Al Shabab umgebracht worden als er zirka (...) Jahre alt gewesen sei. Von 2013 bis im (...) 2015 habe er bei seiner Tante mütterlicherseits in L._______ (Äthiopien) gelebt. Eine seiner Schwestern habe auch dort gelebt. Er habe die Schule (...) Jahre in Somalia und (...) Jahre in Äthiopien besucht. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in einer (...) gearbeitet und sei dort auch Teilinhaber gewesen. Er habe Probleme mit den Al Shabab bekommen, da er deren Steuern nicht bezahlt habe. Eines Tages nach einem Moscheebesuch hätten sie ihn umgebracht. Diese Leute hätten danach bei ihnen zu Hause angerufen und der Mutter gesagt, dass die Leiche ihres Mannes unweit der Moschee liege und sie ihn abholen solle. Sie hätten auch gesagt, dass das Gleiche den Kindern, insbesondere dem ältesten Sohn widerfahren werde. Nachdem seine Mutter den Anruf erhalten habe, habe sie gemeint, er solle weggehen, da sie seinen Tod nicht verkraften könnte. Nach dem Tod des Vaters sei der Onkel in der (...) von den Al Shabab geschlagen und bedroht worden; sie hätten die (...) geschlossen und mit einem Zettel versehen, worauf weitere Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie aufgeführt gewesen seien. Seine Mutter habe ihn dann zur Tante nach L._______ (Äthiopien) geschickt. Im (...) 2015 habe die Mutter ihn wieder nach F._______ bringen lassen, wo er aber nur kurze Zeit geblieben sei, da seitens der Al Shabab Vermutungen ausgesprochen worden seien, die Mutter würde ihren Sohn ausbilden, damit er sich an ihnen rächen könne. Er habe Somalia dann im (...) 2015 verlassen und sei über M._______, N._______, O._______ in den C._______ gelangt.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Vorbringen in der Befragung und der Anhörung unübersehbar voneinander abgewichen seien. Der Beschwerdeführer habe sich in dermassen happige Widersprüche verstrickt, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Es werde deshalb in der Verfügung nur auf die auffälligsten Dissonanzen eingegangen. Man werde in erster Linie nicht klug aus den nicht stimmigen Angaben zu seiner Clanidentität. In der Befragung habe er angegeben, er gehöre dem H._______ Clan, P._______ Subclan und Q._______ Subsubclan an. In der Anhörung habe er behauptet, dem R._______ Clan, I._______ Subclan und Q._______ Subsubclan anzugehören. Er habe entgegen den Erwartungen auch nur vier patrilineare Vorfahren aufzählen können. Schliesslich sei ihm auch seine Clanfamilie nicht bekannt gewesen. Gemäss Ausführungen in der Befragung sei er im S._______ Quartier in G._______ geboren und habe dort mit Ausnahme von 2013 bis 2014 gelebt. In der Anhörung habe er jedoch behauptet, in einer Ortschaft namens F._______ in der Provinz T._______, etwa dreissig Kilometer von G._______ entfernt, geboren zu sein und stets in einem Subquartier namens U._______ gelebt zu haben. In G._______ sei er nie gewesen. Gemäss Schilderung in der Befragung sei sein Vater kurz vor seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2015 von den Al Shabab umgebracht worden, in der Anhörung habe er aber geltend gemacht, dies sei schon viel früher geschehen, nämlich als er (...) Jahre alt gewesen sei. Er habe diese Widersprüche auf Nachfrage hin nicht erläutern können und es sei nicht erklärbar, wieso er ein derart selektives Erinnerungsvermögen an den Tag gelegt habe. Aus prozessökonomischen Gründen erübrige sich eine detaillierte materielle Auseinandersetzung mit weiteren Diskrepanzen, insbesondere mit den vielen in der vertieften Anhörung nachgeschobenen Vorbringen. Es können somit der geltend gemachte somalische Ursprung sowie die erlittene Verfolgung nicht geglaubt werden. Es stehe nicht nur fest, dass es sich beim Vorgebrachten um ein Sachverhaltskonstrukt handle, sondern die Unstimmigkeiten legten auch den Schluss nahe, dass er den Asylbehörden seine wahre Herkunft verheimliche und somit seine Mitwirkungspflicht verletze. Seine Staatsangehörigkeit könne deshalb nicht abschliessend geklärt werden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt und das Asylgesuch werde abgelehnt. Da die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Es würden sich ferner keine Anhaltspunkte aus den Akten ergeben, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen wahren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Untersuchungspflicht zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, womit es nicht Sache des SEM sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Auch würden keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug sprechen, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Es sei davon auszugehen, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Die Wegweisung sei somit zumutbar.
E. 4.3 Zunächst machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, seine Minderjährigkeit sei im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit angemessen zu berücksichtigen. Überdies müsse eine Anhörung den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen und die befragende Person habe dafür zu sorgen, dass sich das Kind während der Anhörung wohl fühle (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1928/2014 vom 24. Juli 2014). Die Befragung sei nicht im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt worden, wie dies Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 5 AsylV 1 jedoch statuieren. Die befragende Person habe ferner keine Anstrengung unternommen, um eine vertrauensbildende Atmosphäre herzustellen. Auch sei die Qualität der Befragung im Zuge der Anhörung von der Vertrauensperson sowie der Hilfswerksvertretung gleichermassen bemängelt worden. Darüber hinaus würden die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung ebenfalls starke Zweifel an einer kindgerechten Atmosphäre aufkommen lassen. So habe sich die Dolmetscherin bei mehreren Fragen anmerken lassen, dass sie den Antworten des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, was sich vor allem in ihrer Mimik widerspiegelt habe. Es werde deshalb stark angezweifelt, dass der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der Befragung und Anhörung genügend Rechnung getragen worden sei. Gemäss der allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses für die Rechte des Kindes dürften an den von einem Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei einem Erwachsenen. Bestünden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen eines Minderjährigen, solle gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und den Richtlinien des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Zweifel für das Kind entschieden werden. Dieser tiefere Beweismassstab sei auch bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers heranzuziehen. Da die Ereignisse in Somalia und die Ermordung des Vaters bereits einige Zeit zurücklägen, seien die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu hoch angesetzt. Das SEM werte jeden Widerspruch oder ungenaue Angabe gleich wie bei einem erwachsenen Gesuchsteller. In der angefochtenen Verfügung würden denn auch keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewertet, wobei das SEM im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch gehalten wäre, alle Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprächen, zu beachten. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch obliege es dem SEM, in Wahrnehmung des Grundsatzes der Untersuchungspflicht von Art. 12 VwVG den massgeblichen Sachverhalt festzustellen. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, gemessen an den individuellen Umständen, genügend nachgekommen sei, obliege es dem SEM, weitere Abklärungen betreffend seine Identität vorzunehmen, falls diese in Zweifel gezogen werde. So wäre es dem SEM möglich, seine landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Sozialisierung im Herkunftsstaat mittels einer Lingua-Analyse zu evaluieren. Der Distrikt F._______ befinde sich gemäss Google-Maps ausserhalb des Stadtgebiets von G._______ und erstrecke sich bis zur Grenze der Verwaltungsregion T._______. Von der Mitte des Distrikts F._______ bis zum Stadtzentrum G._______ betrage die Entfernung per Luftlinie zirka (...) Kilometer. Vom östlichen Rand bis zum Stadtzentrum seien es etwa (...) Kilometer, vom westlichen Rand zirka (...) Kilometer. Einige Quellen würden F._______ als Stadtteil G._______ einordnen, andere wiederum würden ihn als Distrikt ausserhalb der Stadt und als Verwaltungseinheit von T._______ anzeigen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass sich F._______ etwa (...) Kilometer von G._______ entfernt befinde, sei angesichts obiger Gegebenheiten vielleicht unpräzis, aber keinesfalls fehlerhaft. So habe er auch die Stadtteile V._______ und W._______ als nächstgelegene Ortschaften genannt, wobei W._______ westlich an F._______ grenze und ebenfalls ein Stadtteil G._______ bilde. Es sei dabei zu beachten, dass er damals im Alter von (...) Jahren gewesen sei und aufgrund des schwachen Bildungswesens Somalias wohl keine vertieften Kenntnisse zur Geographie und Verwaltung seiner Heimat erwartet werden könnten. Das Viertel in F._______, in welchem er aufgewachsen sei, sei einerseits bekannt für seinen (...), andererseits auch für seine U._______-Fabrik, (...). Es sei somit nachvollziehbar, dass er sein Quartier umgangssprachlich als U._______ Quartier bezeichnet habe, was auch von praktischem Wissen der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zeuge. Die von ihm genannte Schule X._______ befinde sich unweit der Fabrik zirka (...) Kilometer vom (...) entfernt. Diese korrekten Angaben seien im Entscheid des SEM nicht berücksichtigt worden. Betreffend die Clanzugehörigkeit lasse sich festhalten, dass sich der H._______ Clan in die Subclans I._______ und Y._______ (Z._______) unterteilen lasse. Der Beschwerdeführer stamme vom Subclan I._______, Subsubclan AA._______ und Subsubsubclan Q._______ ab. Er habe dies in der Befragung (absteigend H._______, P._______ und Q._______) und in der Anhörung zusätzlich mit der Unterscheidung der Subclans I._______ und Y._______ angegeben. Die Abstammung habe zudem bis im Jahr 2006 zu Zeiten des Bürgerkriegs eine grosse Rolle gespielt, danach habe sich dies verändert und es würden meist nur noch die Gründungsväter und die letzten drei bis vier Generationen gekannt. Ausserdem bestätige die vom SEM zitierte Quelle, dass nur die vier "noblen" Clanfamilien Darod, Hawiye, Dir und Isaaq, ihren Ursprung zurück bis zu einem mythischen gemeinsamen Vorfahren verfolgen könnten. Die H._______ würden offenbar nicht zu diesen Stämmen zählen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien somit die Angaben des Beschwerdeführers zu Clanzugehörigkeit und Herkunft plausibel und nachvollziehbar. Selbst wenn er aus einer somalischen Region Äthiopiens stammen würde, hätte er die gleichen Kenntnisse über seine Clanzugehörigkeit. Es würde für ihn deshalb keinen Grund geben, die Clanzugehörigkeit zu verheimlichen. Die Muttersprache Somali zeige klar seine ethnischen Wurzeln auf. Es könne dabei aufgrund der Durchmischung der Mitglieder der Clanfamilien auch nicht auf deren regionale Herkunft geschlossen werden. Darüber hinaus habe er am (...) 2016 die somalische Botschaft in Genf besucht und um eine Bestätigung seiner somalischen Herkunft ersucht. Diese sei durch die Botschaft bestätigt worden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei im Sinne einer zielgerichteten Verfolgung durch die Al Shabab Miliz asylrelevant, wobei er keinen genügenden staatlichen Schutz in Somalia erhalte. Es bestünde ebenfalls das Risiko einer Zwangsrekrutierung, da er in einem Alter sei, in dem er in den Fokus der Al Shabab rücken würde. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zu den Fluchtursachen bestanden, wobei weiterhin eine Wiederholungsgefahr sowie die Gefahr der Reflexverfolgung bestünden. Die Al Shabab seien immer noch in weiten Teilen Somalias vorherrschend, wobei der Süden des Landes weit von der Existenz einer effektiven Staatsgewalt entfernt sei. Dies würden die zahlreichen Anschläge der Al Shabab im Jahr 2016 belegen. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netzwerk, welches ihm Schutz vor Verfolgung bieten könnte. Der Onkel sei in der Vergangenheit auch nicht in der Lage gewesen, die Familie zu schützen und sei selbst Opfer der Terrormiliz geworden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 werde aufgezeigt, dass gerade verletzliche Personen wie Kinder und Frauen in Somalia weder von Privaten noch vom somalischen Staat Schutz erhalten würden. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Somalias, da der Beschwerdeführer dort über keine Beziehungen verfüge, die es ihm ermöglichen würden, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Familie habe immer in F._______ beziehungsweise G._______ gelebt. Eine Rückkehr nach Somalia sei somit ausgeschlossen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 entschieden habe, dass ein Wegweisungsvollzug nach G._______ nicht mehr generell unzulässig sei, sei eine Wegweisung in die Region um G._______ noch immer unzumutbar. Dies gelte für erwachsene Personen und müsse insbesondere auch bei Minderjährigen beachtet werden. Die Vorinstanz sei verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu treffen. Ferner habe die entsprechende Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung minderjähriger Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrerstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden (BVGE 2015/30). Das SEM dürfe nicht pauschal auf den Aufenthalt von Familienmitgliedern oder bestehenden telefonischen Kontakt verweisen. Es müsse zudem abklären, ob das Kind in ein familiäres Umfeld oder, falls dies nicht möglich sei und dem Kindeswohl entspreche, anderweitig untergebracht werden könne. Das SEM verzichte auf diese Abklärungen aufgrund der angeblichen Identitätstäuschung des Beschwerdeführers, was fehlerhaft sei, da er nie über seine Identität getäuscht habe. Dadurch seien die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch die Kinderrechtskonvention verletzt worden. Auch sei der Sachverhalt bezüglich der Überstellungsmöglichkeiten nicht korrekt und vollständig abgeklärt worden.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Ansicht, dass es die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend berücksichtigt habe sowie dass die Bundesanhörung in einer nicht kindgerechten Atmosphäre stattgefunden haben solle, könne nicht geteilt werden. Das Protokoll der Anhörung zeuge davon, dass die Befragungsperson jederzeit um eine angenehme Atmosphäre bemüht gewesen sei, den Beschwerdeführer "abgeholt" habe und ihm freundliche, altersgerechte Fragen gestellt habe. Es seien mit Blick auf die Anforderungen an die Schilderung und die Verwertbarkeit der Aussagen selbstverständlich das Alter und der Reifegrad eines Gesuchstellers zu berücksichtigen. Das SEM unternehme denn auch alle nötigen Vorkehrungen, um die jüngsten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen (vgl. BVGE 2014/30). Dabei handle es sich aber nicht um eine duale Unterscheidung von volljährigen und minderjährigen Gesuchstellern, vielmehr sei deren Entwicklungsstand graduell einzuschätzen. Von einer adoleszenten Person wie dem siebzehnjährigen Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er seine Vorbringen schlüssig anzugeben vermöge. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, nur Angehörige der noblen Clans vermöchten ihre patrilinearen Vorfahren über mehrere Generationen hinweg aus dem Stegreif aufzählen, bestätige die in der angefochtenen Verfügung und die in der Beschwerdeschrift zitierte Quelle genau das Gegenteil. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein nach dem Verfügungsdatum eingegangenes Arztzeugnis eine (...) beim Beschwerdeführer zu belegen scheine. Sollte sich dies bestätigen und die medikamentöse Therapie dieser Erkrankung erst im (...) 2017 abgeschlossen sein, könne die zuständige kantonale Behörde allenfalls einen Aufschub der Ausreisefrist in Erwägung ziehen.
E. 4.5 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er unter anderem geltend machte, dass er die in der Beschwerdeschrift angekündigte Geburtsurkunde der somalischen Vertretung in der Schweiz hiermit einreiche. Die Argumentation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 räume dem gleichen Dokument keinen Beweiswert ein. Er habe deshalb die somalische Botschaft (permanente Mission) um eine Bestätigung der Echtheit dieses Dokuments gebeten, welche er in Form einer E-Mail erhalten habe. So sei zusätzlich in einem Telefonat mit dem Botschaftssekretär ausgeführt worden, dass die permanente Mission seit dem Jahr 2016 von der offiziell ernannten Botschafterin Frau BB._______ als Botschaft geführt werde. Hinsichtlich des Beweiswerts dieses Dokuments habe der Botschaftssekretär darauf hingewiesen, dass es ihnen als Vertretung des somalischen Staates zustehe, Geburtsnachweise auszustellen, welche völkerrechtlich rechtsgültige Nachweise darstellen würden und von den Schweizer Behörden zu respektieren seien. Im Übrigen habe die Botschaft darauf hingewiesen, dass die von ihr ausgestellten Dokumente auch in Somalia Gültigkeit besässen und somit den gleichen Stellenwert hätten wie in Somalia ausgestellte Dokumente. Die bisherige Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts von Dokumenten, die von der somalischen Vertretung ausgestellt worden seien, sei uneinheitlich. So komme diesen entweder Indizwirkung zu oder sie würden vollständig beziehungsweise gar nicht als Beweismittel akzeptiert. Die Beschaffung des Dokuments zeige zudem auf, dass er seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Das Gesundheitszeugnis sei ohne Wissen der Rechtsvertretung eingereicht worden, weshalb er sich eine ergänzende Stellungnahme vorbehalte.
E. 4.6 In der ergänzenden Eingabe vom 22. März 2017 wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seine Mutter zu kontaktieren. Sie habe ihm eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Damit sei sowohl seine Identität als auch seine Herkunft nachgewiesen respektive glaubhaft gemacht.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde als formelle Rüge vorgebracht, die BzP habe nicht im Beisein einer Vertrauensperson stattgefunden und die Anhörung sei nicht kindergerecht gewesen.
E. 5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG, d.h. mit der BzP. Ob sich aus dieser Bestimmung jedoch eine Pflicht des SEM ergibt, die BzP in jedem Fall unter Beizug einer Vertrauensperson durchzuführen, erscheint fraglich. Gemäss dem erläuternden Bericht handle es sich bei der Verordnungsbestimmung um eine Präzisierung. Im Bericht wird zwischen dem ordentlichen Asylverfahren und dem Dublin-Verfahren differenziert. Bei Ersterem beginne die Unterstützung durch die Vertrauensperson mit den ersten wichtigen Verfahrensschritten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ). Bei Dublin-Verfahren sei bereits in der BzP eine Vertrauensperson zu bestimmen (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich dem Dublin/Eurodac-Besitzstand vom Juni 2015 S. 13). Aus dem Wortlaut des Berichts lässt sich nicht erschliessen, ob im ordentlichen Asylverfahren bereits in der BzP zwingend eine Vertrauensperson anwesend sein muss, zumal unklar ist, was mit "ab den ersten wichtigen Verfahrensschritten" gemeint ist. Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 stellt eine Konkretisierung zu Art. 17 Abs. 3 AsylG dar. In der Botschaft zur Gesetzesbestimmung wurde festgehalten, dass darin abschliessend definiert werde, in welchen Fällen eine Vertrauensperson ernannt werden müsse (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 2002 6845, 6879). Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG hält fest, dass für das Verfahren im EVZ eine Vertrauensperson zu ernennen ist, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte getätigt werden. Ferner ist eine Vertrauensperson für die Dauer des Verfahrens nach der Kantonszuweisung zu ernennen (Bst. c). Es wird somit - unter anderem - folgende Differenzierung vorgenommen: Wird ein Asylverfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt, so ist nach der BzP eine Vertrauensperson zu ernennen (vgl. zum Sonderfall des Dublin-Verfahrens Art. 17 Abs. 3 Bst. d AsylG sowie BVGE 2011/23). Erfolgt jedoch eine Zuteilung an den Kanton, so wird eine Vertrauensperson erst für die Zeitspanne nach der Zuteilung ernannt, in welcher insbesondere die vertiefte Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Wie bereits erwähnt, ist Art. 17 Abs. 3 AsylG als abschliessende Aufzählung zu verstehen. Der unklare Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 ist daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass in Fällen, in welchen eine Kantonszuteilung mit anschliessender eingehender Anhörung gemäss Art. 29 AsylG stattfindet, die BzP nicht zwingend in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt werden muss, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge nicht durchzudringen vermag.
E. 5.3 Ebenfalls als nicht stichhaltig erweist sich der Einwand, die Befragungen seien nicht kindsgerecht gewesen, zumal sich aus dem Wortlaut des Protokolls ergibt, dass der Befrager bemüht war, eine kindergerechte Interviewatmosphäre zu schaffen (vgl. etwa die einleitenden Fragen der Anhörung [act. A13 F2 bis F8]).
E. 6.1 In materieller Hinsicht hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, zumal es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in zentralen Punkten widersprüchlich. In der BzP sagte er zuerst aus, sein Vater sei gestorben, als er noch jung gewesen sei und er sich nicht daran erinnere (vgl. act. A6 S. 5). Im späteren Verlauf der BzP sagte er aus, sein Vater sei ermordet worden, kurz bevor er (Beschwerdeführer) 2015 ausgereist sei. Damals sei er beinahe (...)-jährig gewesen (vgl. act. A6 S. 7). Gemäss Anhörung sei sein Vater jedoch bereits viel früher, nämlich im Jahre 2012 getötet worden (vgl. act. A13 F92, 97 und F103). Gemäss Aussage in der Anhörung wurde der Vater anders als noch in der BzP nicht kurz vor der Flucht nach Europa getötet, sondern bevor der Beschwerdeführer im Jahre 2013 erstmals Somalia verlassen und sich in Äthiopien niedergelassen habe. In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine Entführung und Misshandlung des Onkels sowie diverse Bedrohungen seitens der Al Shabab Miliz, welche in der BzP noch nicht erwähnt wurden. Allerdings ist die Schilderung dieser Vorkommnisse äusserst vage (vgl. act. A13 F106 bis F111). Zudem erwecken die Aussagen auch den Eindruck einer jeweiligen Anpassung an die Rückfragen. So sagte der Beschwerdeführer etwa aus, die Drohungen seien aus dem Zweck ausgesprochen worden, eine Rache seinerseits zu verhindern, weil er gewusst habe, wie diese Leute ausgesehen hätten (vgl. ebd. F110). Auf Nachfrage, wieso er wisse, wer seinen Vater ermordet habe, ergänzte er, er wisse dies nicht, aber die Täter hätten gedacht, dass er sich die Informationen über die Täterschaft verschaffen könnte (vgl. ebd. F111). Nur schwer nachvollziehbar ist ferner, wieso er zwar Hauptziel der Verfolgung sei, die Behelligung jedoch seinen Onkel betroffen hätten und die Drohungen stets via seine Mutter und seinen Onkel an ihn gerichtet worden seien (vgl. ebd. F121 f. und F134 f.). Auch in diesem Zusammenhang weisen seine Aussagen auf ein Zurechtrücken des Sachverhalts hin, indem er einerseits erwähnte, die Miliz habe gedroht, die ganze Familie zu töten, er dann aber auf Nachfrage, wieso denn nur er geflohen sei, erwiderte, sie hätten gesagt, sie würden alle töten, insbesondere aber ihn (vgl. act. A6 F7). Die Fluchtgründe erweisen sich deshalb als unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Da es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt, bedarf es einer intensiveren Sachverhaltsfeststellung. So sind die Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs insbesondere verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen und sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4). Somit müssen grundsätzlich alle angebrachten und der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachverhaltsfeststellung in Anspruch genommen werden, um dieser Untersuchungspflicht nachzukommen, so dass nicht vorschnell auf eine Verschleierung der Herkunft respektive eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden darf.
E. 8.3 Zwar ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft gewisse Unstimmigkeiten sowie oberflächliche Schilderungen aufweisen und die Erklärung für Letztere, er sei meistens zuhause gewesen und habe im Sand gespielt (vgl. act. A13 F66), kaum zu überzeugen vermag. Die Unstimmigkeiten sind jedoch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sich daraus zwingend auf eine Verschleierung der Herkunft schliessen lässt, zumal sich den Vorbringen auch spezifische Beschreibungen entnehmen lassen. So nannte der Beschwerdeführer betreffend seinen Wohnort in G._______ etwa eine Schule (vgl. ebd. F67), einen (...) und eine (...) sowie eine (...)-Fabrik (vgl. ebd. F59). Er nannte auch angrenzende Ortschaften respektive Quartiere (vgl. ebd. F80). Zudem reichte er Dokumente hinsichtlich seiner Herkunft ein, wobei relativierend zu bemerken ist, dass diesen nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zukommt, da solche Dokumente im Wesentlichen bloss die Angaben der jeweiligen Antragsteller wiedergeben (vgl. etwa European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, Ziff. 1.9.1). Zudem ist auch fraglich, wie der Fingerabdruck des Beschwerdeführers auf dieses Dokument gelangt ist, zumal er sich im Ausstellungszeitpunkt bereits in der Schweiz befand.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat über seine Herkunft wie auch seinen Aufenthalt in Äthiopien somit durchaus Angaben gemacht, welche mittels weiterer Untersuchungshandlungen (Botschaftsanfrage respektive Lingua-Analyse oder Herkunftsabklärung) evaluiert werden könnten. In Würdigung dieser Elemente sowie in Anbetracht der erhöhten Untersuchungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen erweist sich die Faktenlage somit als zu dünn, als dass auf eine Herkunftsverschleierung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, welche von sämtlichen weiteren Untersuchungshandlungen entbinde und den Wegweisungsvollzug eo ipso als zumutbar erscheinen liesse.
E. 8.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
E. 8.6 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf.
E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
E. 10.3 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm für den unterlegenen Teil der Beschwerde ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten, welches auf Fr. 750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Herrn Urs Jehle wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7132/2016 Urteil vom 24. Mai 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Somalia, vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (...) 2015 und reiste über B._______, den C._______, D._______ und E._______ am 9. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er am 10. Juni 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juni 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 10. Oktober 2016 einlässlich angehört. Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus F._______. Sein Vater sei von den Al Shabab umgebracht worden, weil er Geldzahlungen verweigert habe. Daraufhin seien er und seine Familie von den Al Shabab bedroht worden. Sie hätten damit gedroht, dass ihm, als ältester Sohn der Familie, das Gleiche widerfahre wie dem Vater. Er sei zuerst nach Äthiopien zu seiner Tante gegangen und nach zirka einem Jahr wieder nach F._______ zurückgekehrt, worauf seine Mutter nach erneuten Drohungen seitens der Al Shabab gemeint habe, er solle ins weiter entfernte Ausland fliehen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 - eröffnet am 20. Oktober 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Mit Verfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Herr Urs Jehle wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 23. Dezember 2016 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Geburtsbestätigung der somalischen Vertretung in der Schweiz ein. F. Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Kontakt zu seiner Mutter in G._______ habe herstellen können, sie dort eine Identitätsbestätigung und Geburtsurkunde für ihn habe beantragen können und ihm die Dokumente in die Schweiz geschickt habe. Er reichte eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde, beide im Original ein, zusammen mit einem Briefumschlag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei somalischer Staatsangehörigkeit. Er gehöre dem Clan H._______, Subclan I._______, Subsubclan J._______ und Subsubsubclan K._______ an. Er stamme aus F._______, wo er von Geburt bis 2013 und für kurze Zeit im Jahr 2015 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen zwei Schwestern gelebt habe. Sein Vater sei von den Al Shabab umgebracht worden als er zirka (...) Jahre alt gewesen sei. Von 2013 bis im (...) 2015 habe er bei seiner Tante mütterlicherseits in L._______ (Äthiopien) gelebt. Eine seiner Schwestern habe auch dort gelebt. Er habe die Schule (...) Jahre in Somalia und (...) Jahre in Äthiopien besucht. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in einer (...) gearbeitet und sei dort auch Teilinhaber gewesen. Er habe Probleme mit den Al Shabab bekommen, da er deren Steuern nicht bezahlt habe. Eines Tages nach einem Moscheebesuch hätten sie ihn umgebracht. Diese Leute hätten danach bei ihnen zu Hause angerufen und der Mutter gesagt, dass die Leiche ihres Mannes unweit der Moschee liege und sie ihn abholen solle. Sie hätten auch gesagt, dass das Gleiche den Kindern, insbesondere dem ältesten Sohn widerfahren werde. Nachdem seine Mutter den Anruf erhalten habe, habe sie gemeint, er solle weggehen, da sie seinen Tod nicht verkraften könnte. Nach dem Tod des Vaters sei der Onkel in der (...) von den Al Shabab geschlagen und bedroht worden; sie hätten die (...) geschlossen und mit einem Zettel versehen, worauf weitere Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie aufgeführt gewesen seien. Seine Mutter habe ihn dann zur Tante nach L._______ (Äthiopien) geschickt. Im (...) 2015 habe die Mutter ihn wieder nach F._______ bringen lassen, wo er aber nur kurze Zeit geblieben sei, da seitens der Al Shabab Vermutungen ausgesprochen worden seien, die Mutter würde ihren Sohn ausbilden, damit er sich an ihnen rächen könne. Er habe Somalia dann im (...) 2015 verlassen und sei über M._______, N._______, O._______ in den C._______ gelangt. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Vorbringen in der Befragung und der Anhörung unübersehbar voneinander abgewichen seien. Der Beschwerdeführer habe sich in dermassen happige Widersprüche verstrickt, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Es werde deshalb in der Verfügung nur auf die auffälligsten Dissonanzen eingegangen. Man werde in erster Linie nicht klug aus den nicht stimmigen Angaben zu seiner Clanidentität. In der Befragung habe er angegeben, er gehöre dem H._______ Clan, P._______ Subclan und Q._______ Subsubclan an. In der Anhörung habe er behauptet, dem R._______ Clan, I._______ Subclan und Q._______ Subsubclan anzugehören. Er habe entgegen den Erwartungen auch nur vier patrilineare Vorfahren aufzählen können. Schliesslich sei ihm auch seine Clanfamilie nicht bekannt gewesen. Gemäss Ausführungen in der Befragung sei er im S._______ Quartier in G._______ geboren und habe dort mit Ausnahme von 2013 bis 2014 gelebt. In der Anhörung habe er jedoch behauptet, in einer Ortschaft namens F._______ in der Provinz T._______, etwa dreissig Kilometer von G._______ entfernt, geboren zu sein und stets in einem Subquartier namens U._______ gelebt zu haben. In G._______ sei er nie gewesen. Gemäss Schilderung in der Befragung sei sein Vater kurz vor seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2015 von den Al Shabab umgebracht worden, in der Anhörung habe er aber geltend gemacht, dies sei schon viel früher geschehen, nämlich als er (...) Jahre alt gewesen sei. Er habe diese Widersprüche auf Nachfrage hin nicht erläutern können und es sei nicht erklärbar, wieso er ein derart selektives Erinnerungsvermögen an den Tag gelegt habe. Aus prozessökonomischen Gründen erübrige sich eine detaillierte materielle Auseinandersetzung mit weiteren Diskrepanzen, insbesondere mit den vielen in der vertieften Anhörung nachgeschobenen Vorbringen. Es können somit der geltend gemachte somalische Ursprung sowie die erlittene Verfolgung nicht geglaubt werden. Es stehe nicht nur fest, dass es sich beim Vorgebrachten um ein Sachverhaltskonstrukt handle, sondern die Unstimmigkeiten legten auch den Schluss nahe, dass er den Asylbehörden seine wahre Herkunft verheimliche und somit seine Mitwirkungspflicht verletze. Seine Staatsangehörigkeit könne deshalb nicht abschliessend geklärt werden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt und das Asylgesuch werde abgelehnt. Da die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Es würden sich ferner keine Anhaltspunkte aus den Akten ergeben, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen wahren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Untersuchungspflicht zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, womit es nicht Sache des SEM sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Auch würden keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug sprechen, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Es sei davon auszugehen, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Die Wegweisung sei somit zumutbar. 4.3 Zunächst machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, seine Minderjährigkeit sei im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit angemessen zu berücksichtigen. Überdies müsse eine Anhörung den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen und die befragende Person habe dafür zu sorgen, dass sich das Kind während der Anhörung wohl fühle (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1928/2014 vom 24. Juli 2014). Die Befragung sei nicht im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt worden, wie dies Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 5 AsylV 1 jedoch statuieren. Die befragende Person habe ferner keine Anstrengung unternommen, um eine vertrauensbildende Atmosphäre herzustellen. Auch sei die Qualität der Befragung im Zuge der Anhörung von der Vertrauensperson sowie der Hilfswerksvertretung gleichermassen bemängelt worden. Darüber hinaus würden die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung ebenfalls starke Zweifel an einer kindgerechten Atmosphäre aufkommen lassen. So habe sich die Dolmetscherin bei mehreren Fragen anmerken lassen, dass sie den Antworten des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, was sich vor allem in ihrer Mimik widerspiegelt habe. Es werde deshalb stark angezweifelt, dass der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der Befragung und Anhörung genügend Rechnung getragen worden sei. Gemäss der allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses für die Rechte des Kindes dürften an den von einem Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei einem Erwachsenen. Bestünden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen eines Minderjährigen, solle gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und den Richtlinien des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Zweifel für das Kind entschieden werden. Dieser tiefere Beweismassstab sei auch bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers heranzuziehen. Da die Ereignisse in Somalia und die Ermordung des Vaters bereits einige Zeit zurücklägen, seien die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu hoch angesetzt. Das SEM werte jeden Widerspruch oder ungenaue Angabe gleich wie bei einem erwachsenen Gesuchsteller. In der angefochtenen Verfügung würden denn auch keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewertet, wobei das SEM im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch gehalten wäre, alle Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprächen, zu beachten. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch obliege es dem SEM, in Wahrnehmung des Grundsatzes der Untersuchungspflicht von Art. 12 VwVG den massgeblichen Sachverhalt festzustellen. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, gemessen an den individuellen Umständen, genügend nachgekommen sei, obliege es dem SEM, weitere Abklärungen betreffend seine Identität vorzunehmen, falls diese in Zweifel gezogen werde. So wäre es dem SEM möglich, seine landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Sozialisierung im Herkunftsstaat mittels einer Lingua-Analyse zu evaluieren. Der Distrikt F._______ befinde sich gemäss Google-Maps ausserhalb des Stadtgebiets von G._______ und erstrecke sich bis zur Grenze der Verwaltungsregion T._______. Von der Mitte des Distrikts F._______ bis zum Stadtzentrum G._______ betrage die Entfernung per Luftlinie zirka (...) Kilometer. Vom östlichen Rand bis zum Stadtzentrum seien es etwa (...) Kilometer, vom westlichen Rand zirka (...) Kilometer. Einige Quellen würden F._______ als Stadtteil G._______ einordnen, andere wiederum würden ihn als Distrikt ausserhalb der Stadt und als Verwaltungseinheit von T._______ anzeigen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass sich F._______ etwa (...) Kilometer von G._______ entfernt befinde, sei angesichts obiger Gegebenheiten vielleicht unpräzis, aber keinesfalls fehlerhaft. So habe er auch die Stadtteile V._______ und W._______ als nächstgelegene Ortschaften genannt, wobei W._______ westlich an F._______ grenze und ebenfalls ein Stadtteil G._______ bilde. Es sei dabei zu beachten, dass er damals im Alter von (...) Jahren gewesen sei und aufgrund des schwachen Bildungswesens Somalias wohl keine vertieften Kenntnisse zur Geographie und Verwaltung seiner Heimat erwartet werden könnten. Das Viertel in F._______, in welchem er aufgewachsen sei, sei einerseits bekannt für seinen (...), andererseits auch für seine U._______-Fabrik, (...). Es sei somit nachvollziehbar, dass er sein Quartier umgangssprachlich als U._______ Quartier bezeichnet habe, was auch von praktischem Wissen der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zeuge. Die von ihm genannte Schule X._______ befinde sich unweit der Fabrik zirka (...) Kilometer vom (...) entfernt. Diese korrekten Angaben seien im Entscheid des SEM nicht berücksichtigt worden. Betreffend die Clanzugehörigkeit lasse sich festhalten, dass sich der H._______ Clan in die Subclans I._______ und Y._______ (Z._______) unterteilen lasse. Der Beschwerdeführer stamme vom Subclan I._______, Subsubclan AA._______ und Subsubsubclan Q._______ ab. Er habe dies in der Befragung (absteigend H._______, P._______ und Q._______) und in der Anhörung zusätzlich mit der Unterscheidung der Subclans I._______ und Y._______ angegeben. Die Abstammung habe zudem bis im Jahr 2006 zu Zeiten des Bürgerkriegs eine grosse Rolle gespielt, danach habe sich dies verändert und es würden meist nur noch die Gründungsväter und die letzten drei bis vier Generationen gekannt. Ausserdem bestätige die vom SEM zitierte Quelle, dass nur die vier "noblen" Clanfamilien Darod, Hawiye, Dir und Isaaq, ihren Ursprung zurück bis zu einem mythischen gemeinsamen Vorfahren verfolgen könnten. Die H._______ würden offenbar nicht zu diesen Stämmen zählen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien somit die Angaben des Beschwerdeführers zu Clanzugehörigkeit und Herkunft plausibel und nachvollziehbar. Selbst wenn er aus einer somalischen Region Äthiopiens stammen würde, hätte er die gleichen Kenntnisse über seine Clanzugehörigkeit. Es würde für ihn deshalb keinen Grund geben, die Clanzugehörigkeit zu verheimlichen. Die Muttersprache Somali zeige klar seine ethnischen Wurzeln auf. Es könne dabei aufgrund der Durchmischung der Mitglieder der Clanfamilien auch nicht auf deren regionale Herkunft geschlossen werden. Darüber hinaus habe er am (...) 2016 die somalische Botschaft in Genf besucht und um eine Bestätigung seiner somalischen Herkunft ersucht. Diese sei durch die Botschaft bestätigt worden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei im Sinne einer zielgerichteten Verfolgung durch die Al Shabab Miliz asylrelevant, wobei er keinen genügenden staatlichen Schutz in Somalia erhalte. Es bestünde ebenfalls das Risiko einer Zwangsrekrutierung, da er in einem Alter sei, in dem er in den Fokus der Al Shabab rücken würde. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zu den Fluchtursachen bestanden, wobei weiterhin eine Wiederholungsgefahr sowie die Gefahr der Reflexverfolgung bestünden. Die Al Shabab seien immer noch in weiten Teilen Somalias vorherrschend, wobei der Süden des Landes weit von der Existenz einer effektiven Staatsgewalt entfernt sei. Dies würden die zahlreichen Anschläge der Al Shabab im Jahr 2016 belegen. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netzwerk, welches ihm Schutz vor Verfolgung bieten könnte. Der Onkel sei in der Vergangenheit auch nicht in der Lage gewesen, die Familie zu schützen und sei selbst Opfer der Terrormiliz geworden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 werde aufgezeigt, dass gerade verletzliche Personen wie Kinder und Frauen in Somalia weder von Privaten noch vom somalischen Staat Schutz erhalten würden. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Somalias, da der Beschwerdeführer dort über keine Beziehungen verfüge, die es ihm ermöglichen würden, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Familie habe immer in F._______ beziehungsweise G._______ gelebt. Eine Rückkehr nach Somalia sei somit ausgeschlossen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 entschieden habe, dass ein Wegweisungsvollzug nach G._______ nicht mehr generell unzulässig sei, sei eine Wegweisung in die Region um G._______ noch immer unzumutbar. Dies gelte für erwachsene Personen und müsse insbesondere auch bei Minderjährigen beachtet werden. Die Vorinstanz sei verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu treffen. Ferner habe die entsprechende Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung minderjähriger Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrerstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden (BVGE 2015/30). Das SEM dürfe nicht pauschal auf den Aufenthalt von Familienmitgliedern oder bestehenden telefonischen Kontakt verweisen. Es müsse zudem abklären, ob das Kind in ein familiäres Umfeld oder, falls dies nicht möglich sei und dem Kindeswohl entspreche, anderweitig untergebracht werden könne. Das SEM verzichte auf diese Abklärungen aufgrund der angeblichen Identitätstäuschung des Beschwerdeführers, was fehlerhaft sei, da er nie über seine Identität getäuscht habe. Dadurch seien die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch die Kinderrechtskonvention verletzt worden. Auch sei der Sachverhalt bezüglich der Überstellungsmöglichkeiten nicht korrekt und vollständig abgeklärt worden. 4.4 In seiner Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Ansicht, dass es die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend berücksichtigt habe sowie dass die Bundesanhörung in einer nicht kindgerechten Atmosphäre stattgefunden haben solle, könne nicht geteilt werden. Das Protokoll der Anhörung zeuge davon, dass die Befragungsperson jederzeit um eine angenehme Atmosphäre bemüht gewesen sei, den Beschwerdeführer "abgeholt" habe und ihm freundliche, altersgerechte Fragen gestellt habe. Es seien mit Blick auf die Anforderungen an die Schilderung und die Verwertbarkeit der Aussagen selbstverständlich das Alter und der Reifegrad eines Gesuchstellers zu berücksichtigen. Das SEM unternehme denn auch alle nötigen Vorkehrungen, um die jüngsten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen (vgl. BVGE 2014/30). Dabei handle es sich aber nicht um eine duale Unterscheidung von volljährigen und minderjährigen Gesuchstellern, vielmehr sei deren Entwicklungsstand graduell einzuschätzen. Von einer adoleszenten Person wie dem siebzehnjährigen Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er seine Vorbringen schlüssig anzugeben vermöge. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, nur Angehörige der noblen Clans vermöchten ihre patrilinearen Vorfahren über mehrere Generationen hinweg aus dem Stegreif aufzählen, bestätige die in der angefochtenen Verfügung und die in der Beschwerdeschrift zitierte Quelle genau das Gegenteil. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein nach dem Verfügungsdatum eingegangenes Arztzeugnis eine (...) beim Beschwerdeführer zu belegen scheine. Sollte sich dies bestätigen und die medikamentöse Therapie dieser Erkrankung erst im (...) 2017 abgeschlossen sein, könne die zuständige kantonale Behörde allenfalls einen Aufschub der Ausreisefrist in Erwägung ziehen. 4.5 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er unter anderem geltend machte, dass er die in der Beschwerdeschrift angekündigte Geburtsurkunde der somalischen Vertretung in der Schweiz hiermit einreiche. Die Argumentation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 räume dem gleichen Dokument keinen Beweiswert ein. Er habe deshalb die somalische Botschaft (permanente Mission) um eine Bestätigung der Echtheit dieses Dokuments gebeten, welche er in Form einer E-Mail erhalten habe. So sei zusätzlich in einem Telefonat mit dem Botschaftssekretär ausgeführt worden, dass die permanente Mission seit dem Jahr 2016 von der offiziell ernannten Botschafterin Frau BB._______ als Botschaft geführt werde. Hinsichtlich des Beweiswerts dieses Dokuments habe der Botschaftssekretär darauf hingewiesen, dass es ihnen als Vertretung des somalischen Staates zustehe, Geburtsnachweise auszustellen, welche völkerrechtlich rechtsgültige Nachweise darstellen würden und von den Schweizer Behörden zu respektieren seien. Im Übrigen habe die Botschaft darauf hingewiesen, dass die von ihr ausgestellten Dokumente auch in Somalia Gültigkeit besässen und somit den gleichen Stellenwert hätten wie in Somalia ausgestellte Dokumente. Die bisherige Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts von Dokumenten, die von der somalischen Vertretung ausgestellt worden seien, sei uneinheitlich. So komme diesen entweder Indizwirkung zu oder sie würden vollständig beziehungsweise gar nicht als Beweismittel akzeptiert. Die Beschaffung des Dokuments zeige zudem auf, dass er seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Das Gesundheitszeugnis sei ohne Wissen der Rechtsvertretung eingereicht worden, weshalb er sich eine ergänzende Stellungnahme vorbehalte. 4.6 In der ergänzenden Eingabe vom 22. März 2017 wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seine Mutter zu kontaktieren. Sie habe ihm eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Damit sei sowohl seine Identität als auch seine Herkunft nachgewiesen respektive glaubhaft gemacht. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde als formelle Rüge vorgebracht, die BzP habe nicht im Beisein einer Vertrauensperson stattgefunden und die Anhörung sei nicht kindergerecht gewesen. 5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG, d.h. mit der BzP. Ob sich aus dieser Bestimmung jedoch eine Pflicht des SEM ergibt, die BzP in jedem Fall unter Beizug einer Vertrauensperson durchzuführen, erscheint fraglich. Gemäss dem erläuternden Bericht handle es sich bei der Verordnungsbestimmung um eine Präzisierung. Im Bericht wird zwischen dem ordentlichen Asylverfahren und dem Dublin-Verfahren differenziert. Bei Ersterem beginne die Unterstützung durch die Vertrauensperson mit den ersten wichtigen Verfahrensschritten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ). Bei Dublin-Verfahren sei bereits in der BzP eine Vertrauensperson zu bestimmen (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich dem Dublin/Eurodac-Besitzstand vom Juni 2015 S. 13). Aus dem Wortlaut des Berichts lässt sich nicht erschliessen, ob im ordentlichen Asylverfahren bereits in der BzP zwingend eine Vertrauensperson anwesend sein muss, zumal unklar ist, was mit "ab den ersten wichtigen Verfahrensschritten" gemeint ist. Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 stellt eine Konkretisierung zu Art. 17 Abs. 3 AsylG dar. In der Botschaft zur Gesetzesbestimmung wurde festgehalten, dass darin abschliessend definiert werde, in welchen Fällen eine Vertrauensperson ernannt werden müsse (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 2002 6845, 6879). Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG hält fest, dass für das Verfahren im EVZ eine Vertrauensperson zu ernennen ist, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte getätigt werden. Ferner ist eine Vertrauensperson für die Dauer des Verfahrens nach der Kantonszuweisung zu ernennen (Bst. c). Es wird somit - unter anderem - folgende Differenzierung vorgenommen: Wird ein Asylverfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt, so ist nach der BzP eine Vertrauensperson zu ernennen (vgl. zum Sonderfall des Dublin-Verfahrens Art. 17 Abs. 3 Bst. d AsylG sowie BVGE 2011/23). Erfolgt jedoch eine Zuteilung an den Kanton, so wird eine Vertrauensperson erst für die Zeitspanne nach der Zuteilung ernannt, in welcher insbesondere die vertiefte Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Wie bereits erwähnt, ist Art. 17 Abs. 3 AsylG als abschliessende Aufzählung zu verstehen. Der unklare Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 ist daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass in Fällen, in welchen eine Kantonszuteilung mit anschliessender eingehender Anhörung gemäss Art. 29 AsylG stattfindet, die BzP nicht zwingend in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt werden muss, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge nicht durchzudringen vermag. 5.3 Ebenfalls als nicht stichhaltig erweist sich der Einwand, die Befragungen seien nicht kindsgerecht gewesen, zumal sich aus dem Wortlaut des Protokolls ergibt, dass der Befrager bemüht war, eine kindergerechte Interviewatmosphäre zu schaffen (vgl. etwa die einleitenden Fragen der Anhörung [act. A13 F2 bis F8]). 6. 6.1 In materieller Hinsicht hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, zumal es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in zentralen Punkten widersprüchlich. In der BzP sagte er zuerst aus, sein Vater sei gestorben, als er noch jung gewesen sei und er sich nicht daran erinnere (vgl. act. A6 S. 5). Im späteren Verlauf der BzP sagte er aus, sein Vater sei ermordet worden, kurz bevor er (Beschwerdeführer) 2015 ausgereist sei. Damals sei er beinahe (...)-jährig gewesen (vgl. act. A6 S. 7). Gemäss Anhörung sei sein Vater jedoch bereits viel früher, nämlich im Jahre 2012 getötet worden (vgl. act. A13 F92, 97 und F103). Gemäss Aussage in der Anhörung wurde der Vater anders als noch in der BzP nicht kurz vor der Flucht nach Europa getötet, sondern bevor der Beschwerdeführer im Jahre 2013 erstmals Somalia verlassen und sich in Äthiopien niedergelassen habe. In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine Entführung und Misshandlung des Onkels sowie diverse Bedrohungen seitens der Al Shabab Miliz, welche in der BzP noch nicht erwähnt wurden. Allerdings ist die Schilderung dieser Vorkommnisse äusserst vage (vgl. act. A13 F106 bis F111). Zudem erwecken die Aussagen auch den Eindruck einer jeweiligen Anpassung an die Rückfragen. So sagte der Beschwerdeführer etwa aus, die Drohungen seien aus dem Zweck ausgesprochen worden, eine Rache seinerseits zu verhindern, weil er gewusst habe, wie diese Leute ausgesehen hätten (vgl. ebd. F110). Auf Nachfrage, wieso er wisse, wer seinen Vater ermordet habe, ergänzte er, er wisse dies nicht, aber die Täter hätten gedacht, dass er sich die Informationen über die Täterschaft verschaffen könnte (vgl. ebd. F111). Nur schwer nachvollziehbar ist ferner, wieso er zwar Hauptziel der Verfolgung sei, die Behelligung jedoch seinen Onkel betroffen hätten und die Drohungen stets via seine Mutter und seinen Onkel an ihn gerichtet worden seien (vgl. ebd. F121 f. und F134 f.). Auch in diesem Zusammenhang weisen seine Aussagen auf ein Zurechtrücken des Sachverhalts hin, indem er einerseits erwähnte, die Miliz habe gedroht, die ganze Familie zu töten, er dann aber auf Nachfrage, wieso denn nur er geflohen sei, erwiderte, sie hätten gesagt, sie würden alle töten, insbesondere aber ihn (vgl. act. A6 F7). Die Fluchtgründe erweisen sich deshalb als unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Da es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt, bedarf es einer intensiveren Sachverhaltsfeststellung. So sind die Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs insbesondere verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen und sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4). Somit müssen grundsätzlich alle angebrachten und der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachverhaltsfeststellung in Anspruch genommen werden, um dieser Untersuchungspflicht nachzukommen, so dass nicht vorschnell auf eine Verschleierung der Herkunft respektive eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden darf. 8.3 Zwar ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft gewisse Unstimmigkeiten sowie oberflächliche Schilderungen aufweisen und die Erklärung für Letztere, er sei meistens zuhause gewesen und habe im Sand gespielt (vgl. act. A13 F66), kaum zu überzeugen vermag. Die Unstimmigkeiten sind jedoch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sich daraus zwingend auf eine Verschleierung der Herkunft schliessen lässt, zumal sich den Vorbringen auch spezifische Beschreibungen entnehmen lassen. So nannte der Beschwerdeführer betreffend seinen Wohnort in G._______ etwa eine Schule (vgl. ebd. F67), einen (...) und eine (...) sowie eine (...)-Fabrik (vgl. ebd. F59). Er nannte auch angrenzende Ortschaften respektive Quartiere (vgl. ebd. F80). Zudem reichte er Dokumente hinsichtlich seiner Herkunft ein, wobei relativierend zu bemerken ist, dass diesen nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zukommt, da solche Dokumente im Wesentlichen bloss die Angaben der jeweiligen Antragsteller wiedergeben (vgl. etwa European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, Ziff. 1.9.1). Zudem ist auch fraglich, wie der Fingerabdruck des Beschwerdeführers auf dieses Dokument gelangt ist, zumal er sich im Ausstellungszeitpunkt bereits in der Schweiz befand. 8.4 Der Beschwerdeführer hat über seine Herkunft wie auch seinen Aufenthalt in Äthiopien somit durchaus Angaben gemacht, welche mittels weiterer Untersuchungshandlungen (Botschaftsanfrage respektive Lingua-Analyse oder Herkunftsabklärung) evaluiert werden könnten. In Würdigung dieser Elemente sowie in Anbetracht der erhöhten Untersuchungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen erweist sich die Faktenlage somit als zu dünn, als dass auf eine Herkunftsverschleierung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, welche von sämtlichen weiteren Untersuchungshandlungen entbinde und den Wegweisungsvollzug eo ipso als zumutbar erscheinen liesse. 8.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 8.6 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf.
9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 10.3 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm für den unterlegenen Teil der Beschwerde ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten, welches auf Fr. 750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Herrn Urs Jehle wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: