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D-2089/2019

D-2089/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Im Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein, woraufhin das SEM am 19. Oktober 2015 eine Handknochenanalyse zur Alterstbestimmung im C._______ anordnete. Die forensische Schätzung des Skelettalters vom 20. Oktober 2015 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den 1. Januar des 18. Altersjahres ([...]) festgelegt. A.c Am 30. Oktober 2015 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters gewährt wurde. Am 27. Juli 2017 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Befragungen machte er zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Saho und stamme aus D._______ in E._______, wo er am (...) geboren und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr (...) in den Militärdienst eingezogen und seither nicht mehr gesehen worden. Im Jahr (...) sei er eingeschult worden und habe bis (...) die Schule besucht. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er habe am (...) 2015 ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Da er jedoch nicht habe einrücken wollen, weil er sonst keine Zukunft mehr gehabt hätte, habe er D._______ nach Erhalt der Vorladung verlassen und sei zu Fuss illegal in den Sudan gereist. Von dort aus sei er via Libyen und Italien schliesslich am 14. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt. A.d Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Fotoaufnahmen der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2019 - eröffnet am 10. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der - damals rechtlich nicht vertretene - Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeindeverwaltung F._______ vom 30. April 2019, eine Kopie seines Schülerausweises, eine Kopie des Unterschriftenblatts der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG von der Anhörung vom 27. Juli 2017 sowie eine Kopie der Vorladung in den Militärdienst bei. D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 wurde auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht eingetreten. Weiter hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsvertretung zu bezeichnen. E.b Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt Roman Schuler (substituiert durch MLaw Laura Zilio) dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer unter Beilage der erforderlichen Vollmacht (sowie Substitutionsvollmacht) an. E.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 wurde Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Sein Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer - zwecks Gelegenheit zur Replik - am 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit einer als "Replik und Beschwerdeergänzung" bezeichneten Eingabe vom 6. August 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Mit dem Schreiben wurden ein Bericht des German Institute of Global and Area Studies (GIGA) vom 15. April 2018 sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Minderjährigkeit verneint und dabei den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei deshalb zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und erneuten Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner machte er anlässlich der Anhörung Verständigungs- und Übersetzungsprobleme geltend.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akten A/1). Aus der von der Vorinstanz angeordneten Handknochenanalyse resultierte dagegen gemäss Greulich und Pyle ein Alter von (...) Jahren, wobei die zuständigen Ärzte in ihrem Bericht explizit festhielten, dass ein gesunder (...)-jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von (...) Jahren aufweisen könne (vgl. SEM-Akten A/9). Als der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP erneut nach seinem Alter gefragt wurde, gab er wiederum an, am (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.03), wobei er auf eine Geburtsurkunde verwies, welche sich noch bei seiner Mutter in D._______ befinde (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.06 und 4.04). Auch die weiteren diesbezüglichen Fragen beantwortete er konsistent (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.17.04 und 3.01). Demgegenüber kannte er die Geburtsdaten seiner Brüder nicht und vermochte auch die zeitlichen Abstände zu ihnen nicht zu nennen (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 3.02 und 3.03). Konfrontiert mit dem sich aus der Untersuchung ergebenden Skelettalter von (...) Jahren hielt er daran fest, erst (...) Jahre alt zu sein. Der Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) brachte er dennoch nichts weiter entgegen (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 8.01). Anlässlich der Anhörung behauptete der Beschwerdeführer weiterhin, am (...) geboren zu sein (vgl. SEM-Akte A/113). Hinsichtlich seiner Geburtsurkunde machte er geltend, diese sei in der Zwischenzeit bei einem Brand zerstört worden (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 6 ff.).

E. 3.3.2 Gegenüber den Asylbehörden reichte der Beschwerdeführer keine beweistauglichen Identitätsdokumente ein, welche die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs belegen könnten. Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Kopie seines Schülerausweises geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich dabei nicht um einen authentischen Schülerausweis handelt, sondern vielmehr um eine provisorische eritreische Identitätskarte, welche eritreische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei Volljährigkeit erhalten. Deren Einreichung erstaunt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung behauptete, nie eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.06 und 4.03 sowie A/24, F 4). Beim Vergleich mit Vergleichsmaterial fallen zudem objektive Fälschungsmerkmale auf. So ist der ID-Hintergrund schwarzweiss und weist keine farblichen Echtheitsmerkmale eines Originals auf, wohingegen das Lichtbild darauf farbig ist. Entgegen seinen Behauptungen in der Replik sind seine Aussagen zu seinem Alter auch nicht mit denjenigen seiner Brüder vereinbar. Sein Bruder G._______ (N [...]) sagte in der BzP vom (...) 2014 zwar aus, der Beschwerdeführer sei das jüngste der drei Geschwister und zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte A/3, Ziff. 3.01), demgegenüber meinte er in der Anhörung dieser sei der ältere seiner beiden jüngeren Brüder (vgl. SEM-Akte A/10, F 100). Der Bruder H._______ (N [...]) behauptete dagegen in der BzP vom (...) 2014, der Beschwerdeführer sei ein Jahr älter als er und damit in diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte A/4, Ziff. 3.01).

E. 3.3.3 Wiewohl die Vorinstanz die Aussagen der Brüder des Beschwerdeführers nicht zur Abklärung hinzuzog, ist sie im Ergebnis dennoch zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen oder dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizordnen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er im Zeitpunkt der nächsten bedeutsamen Verfahrenshandlung - der Anhörung - auch gemäss des von ihm geltend gemachten Alters bereits volljährig war (vgl. das Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.2 zur gesetzeskonformen Auslegung des damals gerade neu eingeführten Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 AsylG). Entsprechend sind ihm ohnehin keine ersichtlichen Nachteile entstanden, welche verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen vermochten.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer (erst) auf Beschwerdeebene vorbrachte, die Anhörung sei äusserst schwierig und mühsam gewesen, weil diese nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auf dem Personalienblatt, welches er nicht selber ausgefüllt hatte, Tigrinya als Muttersprache aufgeführt wurde (vgl. SEM-Akte A1). Gemäss Aktennotiz vom 26. Oktober 2015 wurde die erste BzP abgebrochen, da er dabei angegeben habe, nur Saho und Arabisch zu sprechen (vgl. SEM-Akte A/12). In der Folge wurde die Befragung mit einer arabisch sprechenden Dolmetscherin durchgeführt (vgl. SEM-Akte A/13, S. 2, Bst. b). Während der BzP bestätigte er zweimal, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/13, Bst. h und Ziff. 9.02). Weiter bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das ihm rückübersetzte Protokoll seinen Aussagen sowie der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte A/13, S. 12). Auch anlässlich der Anhörung gab er an, den Übersetzer zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/24, F 1). An der Befragung erklärte er sodann, Saho und Arabisch zu sprechen (vgl. SEM-Akte A/24, F 40). Weiter bejahte er die Nachfrage der Hilfswerksvertretung (HWV), ob er den Dolmetscher verstanden habe und nickte dabei (vgl. SEM-Akte A/24, F 209). Nach der Rückübersetzung bestätigte er wiederum unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt wurde, es vollständig und korrekt sei und seinen freien Ausführungen entsprechen würde (vgl. SEM-Akte A/24, S. 20). Die während der Anhörung anwesende HWV wies zwar auf dem Unterschriftenblatt darauf hin, dass es zu einigen sprachlichen Schwierigkeiten gekommen sei (vgl. SEM-Akte A/14, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Wie in der Beschwerdeschrift näher ausgeführt wurde, fragte der Beschwerdeführer auch mehrmals nach, was genau die Frage beziehungsweise die vom Befrager verwendeten Begrifflichkeiten bedeuten würden (vgl. SEM-Akte A/24, F 3, F 6, F 73 und F 81). Die Befragerin erklärte ihm diese jedoch und formulierte ihre Fragen um (vgl. SEM-Akte A/24, F 4, F 6, F 74 und F 81). Des Weiteren gab es während der Anhörung Fragen, auf die er zunächst unklare oder ausweichende Antworten gab (vgl. SEM-Akte A/24, F 37, F 70 und F 156). Diese Unklarheiten klärte die Befragerin indes durch gezieltes Nachfragen auf (vgl. SEM-Akte A/24, F 38, F 71 und F 157). Zudem stellte der Beschwerdeführer zwischendurch Rückfragen, aus denen ersichtlich ist, dass er der Befragung folgen konnte (vgl. SEM-Akte A/24, F 10, F 57, F 138, F 157, F 190 und F 202). Abgesehen von dem gelegentlichen Nachfragen zur Klärung der Antworten sind dem Anhörungsprotokoll denn auch keine Unstimmigkeiten zu entnehmen. Seine Asylvorbringen gehen daraus klar hervor und es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit des Inhalts des Befragungsprotokolls. Der Beschwerdeführer muss sich folglich auf seine Aussagen an der BzP und der Anhörung und daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen.

E. 3.5 Insgesamt liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot seien durchwegs substanzlos, undifferenziert und nicht konsistent. Seine Schilderungen zum Erhalt der Vorladung und zum Ablauf des entsprechenden Tages seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Seinen diesbezüglichen Darlegungen könnten nicht einmal ansatzweise Hinweise auf persönliche Betroffenheit entnommen werden, was angesichts des Umstandes, dass er plötzlich mit der Situation konfrontiert gewesen sei, noch am selben Tag seine Familie zu verlassen, keineswegs überzeugend sei. Er habe denn auch nur eine stereotype Vermutung geliefert, was ihn bei einer allfälligen Einrückung in den Militärdienst erwartet hätte. Überdies sei es nicht üblich, dass Schüler der (...) Klasse nach Sawa einberufen werden beziehungsweise erst nach Sawa geschickt werden würden, bevor sie an andere Orte verteilt werden würden, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet worden sei. Auch die allgemeinen Angaben betreffend seine Mitschüler und Kameraden würden nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Informationshintergrund schliessen lassen. Zudem habe er sich insofern widersprüchlich geäussert, indem er in der BzP vorgebracht habe, dass er zwei Tage nach Erhalt der Vorladung von Militärangehörigen abgeholt werden würde, wohingegen er in der Anhörung vorgebracht habe, dass sie ihn bei Nichterscheinen noch in derselben Nacht holen würden. Sodann sei die geltend gemachte überstürzte Ausreise ohne jegliche Vorbereitung realitätsfremd. In der BzP habe er ausserdem zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter mit ihm in den Sudan gereist sei, was sich jedoch nicht mit seinen Angaben in der Anhörung vereinbaren lasse, wonach er mit einem Freund und dessen Bekannten geflüchtet sei. Schliesslich habe er auch die vorgebrachte illegale Reise von I._______ nach K._______ nicht überzeugend dargelegt. Seine Schilderungen seien bezüglich Substanz nicht über das hinausgegangen, was auch eine Person aufgrund von Erzählungen von Dritten zu berichten gehabt hätte und seine oberflächlichen Darlegungen würden jeglichen Eindruck persönlichen Erlebens vermissen lassen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift geltend, soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Ansicht vertrete, dass seine Aussagen eintönig und emotionslos wirken würden, sei dies eine subjektive Wahrnehmung. Ausserdem hätten die strapaziöse Flucht in die Schweiz, die verschiedenen Befragungen, das Warten auf den Asylentscheid und die Angst vor einem negativen Bescheid Spuren bei ihm hinterlassen. Weiter wies er daraufhin, dass ihm beziehungsweise seiner Mutter am (...) 2015 das Schreiben mit der Aufforderung für die Erfassung zum Militärdienst übergeben worden sei. Das entsprechende Dokument habe er in den vergangenen Tagen ebenfalls beschaffen können. Das eritreische Militärsystem habe bis dato eigene Regeln, die äusserst repressiv gehandhabt würden. So müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Militärdienst eine Dauer von über 10 Jahren betrage, wobei man persönlich keinen Einfluss darauf habe und dem System ausgeliefert sei. Die Angst vor dem Verlust der Familie - wie dies bei seinem Vater geschehen sei - und der für ihn zu erwartende psychische Druck durch das System habe ihn schliesslich veranlasst, mittels Flucht seine Mutter und seinen Heimatort zu verlassen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung qualifizierte die Vorinstanz die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kopie der militärischen Vorladung als nicht beweistauglich. Bezeichnend sei sodann, dass er das Dokument erst mehr als drei Jahren nach der Einreichung seines Asylgesuchs habe erhältlich machen können, wobei eine Erklärung für das verspätete Einreichen ausgeblieben sei. Im Übrigen hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

E. 5.4 In der Replik wurde in Bezug auf das militärische Aufgebot zunächst festgehalten, die Übersetzungsprobleme hätten grosse Auswirkungen auf das Aussage- und Antwortverhalten des Beschwerdeführers gehabt. So sei es absolut plausibel, dass er die Vorladung mit "Papier" bezeichnet respektive diese so beschrieben habe. Während der gesamten Anhörung habe er konstant von "Papier" gesprochen und dabei erklärt von wem er dieses erhalten habe, was darauf gestanden habe und was seine Reaktion darauf gewesen sei. Soweit die Vorinstanz bemängelt habe, seinen Aussagen könnten keine persönliche Betroffenheit entnommen werden, sei entgegen zu halten, dass er bereits seine Brüder wegen desselben Grundes habe verabschieden müssen, wodurch er auf den Tag als er die Vorladung erhalten habe, vorbereitet gewesen sei. Er habe zwar knappe, aber vollständige und konsistente Antworten zu den ihm gestellten Fragen gegeben, habe den Sachverhalt nicht künstlich aufgebaut oder erfunden, sondern sich auf das für ihn Wesentliche beschränkt. Es sei vollkommen absurd bei Minderjährigen oder jungen Erwachsenen den gleichen Massstab von Detailliertheit von Schilderungen wie bei Erwachsenen anzuwenden. Weiter sei dem unterschiedlichen Aussageverhalten von asylsuchenden Personen gebührend Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer sei denn auch nervös, angespannt und gestresst gewesen, was unter den gegebenen Umständen (ohne Vertrauensperson und mit Übersetzungsschwierigkeiten) nachvollziehbar sei. Weiter kenne er den Militärdienst nur vom Hörensagen, weshalb die Aussagen des SEM, wonach er diese hätte konkretisieren müssen, klar zurückzuweisen seien. Soweit die Vorinstanz zur eingereichten Kopie der Vorladung zum Militär pauschal festhalte, diese sei nicht beweistauglich, verletze sie sein rechtliches Gehör. Hinsichtlich seiner illegalen Ausreise hab er mehrmals übereinstimmend beschrieben von D._______ um 4 Uhr morgens los gelaufen zu sein und um 6 Uhr abends in I._______ angekommen zu sein. Von dort aus sei er nach K._______ gelaufen, wobei er sich für die Flucht einer Gruppe von Eritreern angeschlossen habe. Insgesamt habe glaubhaft erklären können, dass er nach Erhalt einer Militärvorladung aus Eritrea ausgereist und sich somit dem eritreischen Militärdienst entzogen habe. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung gelte er als Staatsfeind und Verräter, weshalb er bei seiner Rückkehr sofort inhaftiert und bestraft werden würde. Die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werde - wie bereits von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgestellt und in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt - in Eritrea unverhältnismässig streng und als politisch motiviert eingestuft und bestraft. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die neue Rechtsprechung im Grundsatzurteil D-7898/2015 hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea sei vor dem Hintergrund der in diesem Urteil genannten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Namentlich unter Hinweis auf das Gutachten der Eritrea-Expertin L._______ vom GIGA-Institut sei weiterhin davon auszugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürliche Bestrafung erwarten würde. Der Beschwerdeführer habe sich, bei seiner Ausreise im dienstpflichtigen Alter befunden, weshalb er nun von den eritreischen Behörden als regierungsfeindlich eingestuft werden würde und seine illegale Ausreise als flüchtlingsrelevant erachtet werden müsse. Damit wäre er jedenfalls zufolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte sich als Wehrdienstverweigerer dar und verlangte vor diesem Hintergrund die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Profils. Es besteht jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - weder Anlass zur Annahme er habe im Zeitpunkt seiner eigenen Angaben zufolge im (...) 2015 erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Sichtung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit überwiegend oberflächlich, vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. erstinstanzliche Verfügung E. II, Ziff. 2). Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes:

E. 6.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt sehr allgemein und unsubstantiiert ausgefallen, womit kein klares Bild der Erlebnisse entstand. Die freie Erzählung seiner Fluchtgründe an der Anhörung nahm lediglich einen Satz ein und erschöpfte sich auch nach wiederholten Nachfragen nur in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen (vgl. SEM-Akte A/24, F 95-98). Auf Beschwerdeebene wird zwar zu Recht der Einwand erhoben, dass er auf jegliche Fragen kurz und knapp geantwortet habe, dennoch erwecken seine Schilderungen, die kaum Details oder Realitätskennzeichen enthalten, nicht den Eindruck, als hätte er von eigenen Erlebnissen berichtet. Obwohl er während der Befragung immer wieder angehalten wurde, ausführlicher zu erzählen, blieben seine Antworten dennoch oberflächlich und wenig konkret (vgl. SEM-Akte A/24, F 95 97, F 100, F 178 f. und F 188). Auch die Erklärung in der Replik für die ihm von der Vorinstanz vorgeworfene mangelnde persönliche Betroffenheit, wonach er sich durch die Einberufungen seiner Brüder in den Militärdienst und deren Ausreisen auf den Tag seiner Aushebung habe vorbereiten können und gerade nicht plötzlich von dieser Situation konfrontiert worden sei, vermag dabei nicht zu überzeugen.

E. 6.3.2 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Einberufung in den Militärdienst. In der BZP machte er geltend, im Aufgebot sei gestanden, dass er - wenn er sich nicht melde - nach zwei Tagen abgeholt werden würde (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, dass er noch in der Nacht des Erhalts der Vorladung von Angehörigen des Militärs aufgesucht werden würde (vgl. SEM-Akte A/24, F 99 f. und F 124-128). Als er auf den Wiederspruch angesprochen wurde, vermochte er diesen nicht überzeugend aufzulösen (vgl. SEM-Akte A/24, F 141 f.). In der Beschwerdeschrift werden diesbezüglich ebenfalls keine substantiellen Einwände entgegengehalten. Auch die mit der Beschwerde eingereichte militärische Vorladung vermag das Einrückungsaufgebot nicht zu bestätigten, da es sich dabei einerseits - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde - lediglich um eine Kopie handelt und andererseits um ein leicht fälschbares oder käuflich erwerbbares Dokument, sodass - wenn überhaupt - nur von einem sehr geringen Beweiswert auszugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletze, indem sie der Vorladung die Beweistauglichkeit absprach, geht damit fehl. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). Im Übrigen lieferte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür, weshalb er das Original nicht einreichen konnte. Ohnehin erstaunt es, dass er eine solche einreichen konnte, gab er während der Anhörung noch zu Protokoll, diese sei seit drei Jahren sicherlich verbrannt (vgl. SEM-Akte A/24, F 128). Da die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst nicht konsistent sind, wird die Glaubhhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte in Zweifel gezogen, handelt es sich doch um ein einschneidendes Erlebnis beziehungsweise ein zentrales Kernvorbringen.

E. 6.3.3 Weitere Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen widersprüchlichen Angaben zur illegalen Ausreise. Während er in der Erstbefragung vorbrachte, am (...) 2015 aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 2.01), machte er in der Anhörung geltend, er sei noch am selben Tag als er die Vorladung erhalten habe - und damit am (...) 2015 - ausgereist (vgl. SEM-Akte A/24, F 99 und F 138). Weiter behauptete er in der BzP, mit seiner Mutter von D._______ mit einem Schlepper in den Sudan gereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 4.04 und 5.01). Hingegen brachte er anlässlich der Anhörung vor, er sei mit einem Bekannten und dessen Freund von D._______ via I._______ und anschliessend nach K._______ geflüchtet (vgl. SEM-Akte A/24, F 176 f. und F 183-186). Auf Nachfrage hielt er explizit fest ohne Hilfe aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/24, F 211), sondern lediglich von K._______ nach M._______ und von dort aus nach Libyen geführt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A/24, F 212 f.). Schliesslich fielen - wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung erwog - seine Darstellungen des Reisewegs auffallend substanzarm aus. Als er bei der Anhörung gefragt wurde, wie er den Weg in den Sudan beschreiben würde, wie er diesen gefunden habe und was für Erlebnisse, Begegnungen und Schwierigkeiten er dabei gehabt habe, antwortete er ausweichend und nicht erlebnisnah (vgl. SEM-Akte A/24, F 196 f., F 198, F 199-204).

E. 6.3.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, er habe in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 6.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.5.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6.3). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. So gab er bei der BzP an, in seiner Heimat bis zur Ausreise mit Armee, Polizei oder Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 7.02). Im Übrigen halten sich zwar auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers in Europa auf, daraus ergibt sich jedoch kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches ihn von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde.

E. 6.5.4 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für das zur Untermauerung der allgemeinen Kritikpunkte eingereichte GIGA-Gutachten, das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon mit vielen anderen Rechtsschriften zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht und von jenem in diesem Sinn gewürdigt worden ist (vgl. statt vieler die Urteile E-3704/2018 vom 13. August 2018 E. 7.4; D-4617/2018 vom 9. August 2019 E. 8.2.6; D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 6.3; D-6811/2019 vom 22. Juni 2020 E. 9.6).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang äusserte sie sich namentlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, welche sie bejahte.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer führte in seinen Rechtsmittelschriften im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig und der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletzte Art. 3 und 4 EMRK. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, weil er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, da er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).

E. 9.2.3 Aufgrund des heutigen Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

E. 9.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.

E. 9.2.3.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit (...)-jähriger Schulbildung. In seiner Heimat leben gemäss seinen eigenen Angaben seine Mutter sowie sein Onkel mütterlicherseits und dessen Familie (vgl. SEM-Akten A/13, Ziff. 3.01 und A/24, F 19 f. und F 147 ff.). Vor seiner Ausreise lebte er bei seiner Mutter (vgl. SEM-Akten A/13, Ziff. 2.01 und A/24, F 61). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei ihr wohnen kann und seine Familie und Freunde ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Schliesslich könnten ihn auch seine beiden Brüder, welche sich in der Schweiz und in Deutschland aufhalten, jedenfalls vorübergehend finanziell unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Eritrea wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, macht er keine geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Weiter bleibt festzustellen, dass er inzwischen - auch nach eigenen Angaben - volljährig ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifische Abklärungen zu seiner persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen. Nach dem Gesagten stehen somit der Zumutbarkeit keine individuellen Gründe entgegen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 6. August 2019 eine aktualisierte Kostennote eingereicht; darin wurden die Parteikosten mit total Fr. 1'429.85 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen wurde. Zudem wurde ein zeitlicher Aufwand von 6.50 Stunden, Auslagen im Betrag von Fr. 27.60 sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 102.25 geltend gemacht. Der verlangte Stundensatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 6.50 Stunden ist um die pro futuro verrechnete 0.50 Stunde zu kürzen, im Übrigen aber angemessen. Nach dem Gesagten ist das Honorar insgesamt auf gerundet Fr. 1'322.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'322.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2089/2019 Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Laura Zilio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Im Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein, woraufhin das SEM am 19. Oktober 2015 eine Handknochenanalyse zur Alterstbestimmung im C._______ anordnete. Die forensische Schätzung des Skelettalters vom 20. Oktober 2015 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den 1. Januar des 18. Altersjahres ([...]) festgelegt. A.c Am 30. Oktober 2015 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters gewährt wurde. Am 27. Juli 2017 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Befragungen machte er zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Saho und stamme aus D._______ in E._______, wo er am (...) geboren und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr (...) in den Militärdienst eingezogen und seither nicht mehr gesehen worden. Im Jahr (...) sei er eingeschult worden und habe bis (...) die Schule besucht. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er habe am (...) 2015 ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Da er jedoch nicht habe einrücken wollen, weil er sonst keine Zukunft mehr gehabt hätte, habe er D._______ nach Erhalt der Vorladung verlassen und sei zu Fuss illegal in den Sudan gereist. Von dort aus sei er via Libyen und Italien schliesslich am 14. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt. A.d Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Fotoaufnahmen der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2019 - eröffnet am 10. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der - damals rechtlich nicht vertretene - Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeindeverwaltung F._______ vom 30. April 2019, eine Kopie seines Schülerausweises, eine Kopie des Unterschriftenblatts der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG von der Anhörung vom 27. Juli 2017 sowie eine Kopie der Vorladung in den Militärdienst bei. D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 wurde auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht eingetreten. Weiter hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsvertretung zu bezeichnen. E.b Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt Roman Schuler (substituiert durch MLaw Laura Zilio) dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer unter Beilage der erforderlichen Vollmacht (sowie Substitutionsvollmacht) an. E.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 wurde Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Sein Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer - zwecks Gelegenheit zur Replik - am 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit einer als "Replik und Beschwerdeergänzung" bezeichneten Eingabe vom 6. August 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Mit dem Schreiben wurden ein Bericht des German Institute of Global and Area Studies (GIGA) vom 15. April 2018 sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Minderjährigkeit verneint und dabei den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei deshalb zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und erneuten Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner machte er anlässlich der Anhörung Verständigungs- und Übersetzungsprobleme geltend. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akten A/1). Aus der von der Vorinstanz angeordneten Handknochenanalyse resultierte dagegen gemäss Greulich und Pyle ein Alter von (...) Jahren, wobei die zuständigen Ärzte in ihrem Bericht explizit festhielten, dass ein gesunder (...)-jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von (...) Jahren aufweisen könne (vgl. SEM-Akten A/9). Als der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP erneut nach seinem Alter gefragt wurde, gab er wiederum an, am (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.03), wobei er auf eine Geburtsurkunde verwies, welche sich noch bei seiner Mutter in D._______ befinde (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.06 und 4.04). Auch die weiteren diesbezüglichen Fragen beantwortete er konsistent (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.17.04 und 3.01). Demgegenüber kannte er die Geburtsdaten seiner Brüder nicht und vermochte auch die zeitlichen Abstände zu ihnen nicht zu nennen (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 3.02 und 3.03). Konfrontiert mit dem sich aus der Untersuchung ergebenden Skelettalter von (...) Jahren hielt er daran fest, erst (...) Jahre alt zu sein. Der Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) brachte er dennoch nichts weiter entgegen (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 8.01). Anlässlich der Anhörung behauptete der Beschwerdeführer weiterhin, am (...) geboren zu sein (vgl. SEM-Akte A/113). Hinsichtlich seiner Geburtsurkunde machte er geltend, diese sei in der Zwischenzeit bei einem Brand zerstört worden (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 6 ff.). 3.3.2 Gegenüber den Asylbehörden reichte der Beschwerdeführer keine beweistauglichen Identitätsdokumente ein, welche die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs belegen könnten. Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Kopie seines Schülerausweises geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich dabei nicht um einen authentischen Schülerausweis handelt, sondern vielmehr um eine provisorische eritreische Identitätskarte, welche eritreische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei Volljährigkeit erhalten. Deren Einreichung erstaunt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung behauptete, nie eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 1.06 und 4.03 sowie A/24, F 4). Beim Vergleich mit Vergleichsmaterial fallen zudem objektive Fälschungsmerkmale auf. So ist der ID-Hintergrund schwarzweiss und weist keine farblichen Echtheitsmerkmale eines Originals auf, wohingegen das Lichtbild darauf farbig ist. Entgegen seinen Behauptungen in der Replik sind seine Aussagen zu seinem Alter auch nicht mit denjenigen seiner Brüder vereinbar. Sein Bruder G._______ (N [...]) sagte in der BzP vom (...) 2014 zwar aus, der Beschwerdeführer sei das jüngste der drei Geschwister und zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte A/3, Ziff. 3.01), demgegenüber meinte er in der Anhörung dieser sei der ältere seiner beiden jüngeren Brüder (vgl. SEM-Akte A/10, F 100). Der Bruder H._______ (N [...]) behauptete dagegen in der BzP vom (...) 2014, der Beschwerdeführer sei ein Jahr älter als er und damit in diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte A/4, Ziff. 3.01). 3.3.3 Wiewohl die Vorinstanz die Aussagen der Brüder des Beschwerdeführers nicht zur Abklärung hinzuzog, ist sie im Ergebnis dennoch zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen oder dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizordnen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er im Zeitpunkt der nächsten bedeutsamen Verfahrenshandlung - der Anhörung - auch gemäss des von ihm geltend gemachten Alters bereits volljährig war (vgl. das Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.2 zur gesetzeskonformen Auslegung des damals gerade neu eingeführten Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 AsylG). Entsprechend sind ihm ohnehin keine ersichtlichen Nachteile entstanden, welche verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen vermochten. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer (erst) auf Beschwerdeebene vorbrachte, die Anhörung sei äusserst schwierig und mühsam gewesen, weil diese nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auf dem Personalienblatt, welches er nicht selber ausgefüllt hatte, Tigrinya als Muttersprache aufgeführt wurde (vgl. SEM-Akte A1). Gemäss Aktennotiz vom 26. Oktober 2015 wurde die erste BzP abgebrochen, da er dabei angegeben habe, nur Saho und Arabisch zu sprechen (vgl. SEM-Akte A/12). In der Folge wurde die Befragung mit einer arabisch sprechenden Dolmetscherin durchgeführt (vgl. SEM-Akte A/13, S. 2, Bst. b). Während der BzP bestätigte er zweimal, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/13, Bst. h und Ziff. 9.02). Weiter bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das ihm rückübersetzte Protokoll seinen Aussagen sowie der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte A/13, S. 12). Auch anlässlich der Anhörung gab er an, den Übersetzer zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/24, F 1). An der Befragung erklärte er sodann, Saho und Arabisch zu sprechen (vgl. SEM-Akte A/24, F 40). Weiter bejahte er die Nachfrage der Hilfswerksvertretung (HWV), ob er den Dolmetscher verstanden habe und nickte dabei (vgl. SEM-Akte A/24, F 209). Nach der Rückübersetzung bestätigte er wiederum unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt wurde, es vollständig und korrekt sei und seinen freien Ausführungen entsprechen würde (vgl. SEM-Akte A/24, S. 20). Die während der Anhörung anwesende HWV wies zwar auf dem Unterschriftenblatt darauf hin, dass es zu einigen sprachlichen Schwierigkeiten gekommen sei (vgl. SEM-Akte A/14, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Wie in der Beschwerdeschrift näher ausgeführt wurde, fragte der Beschwerdeführer auch mehrmals nach, was genau die Frage beziehungsweise die vom Befrager verwendeten Begrifflichkeiten bedeuten würden (vgl. SEM-Akte A/24, F 3, F 6, F 73 und F 81). Die Befragerin erklärte ihm diese jedoch und formulierte ihre Fragen um (vgl. SEM-Akte A/24, F 4, F 6, F 74 und F 81). Des Weiteren gab es während der Anhörung Fragen, auf die er zunächst unklare oder ausweichende Antworten gab (vgl. SEM-Akte A/24, F 37, F 70 und F 156). Diese Unklarheiten klärte die Befragerin indes durch gezieltes Nachfragen auf (vgl. SEM-Akte A/24, F 38, F 71 und F 157). Zudem stellte der Beschwerdeführer zwischendurch Rückfragen, aus denen ersichtlich ist, dass er der Befragung folgen konnte (vgl. SEM-Akte A/24, F 10, F 57, F 138, F 157, F 190 und F 202). Abgesehen von dem gelegentlichen Nachfragen zur Klärung der Antworten sind dem Anhörungsprotokoll denn auch keine Unstimmigkeiten zu entnehmen. Seine Asylvorbringen gehen daraus klar hervor und es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit des Inhalts des Befragungsprotokolls. Der Beschwerdeführer muss sich folglich auf seine Aussagen an der BzP und der Anhörung und daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen. 3.5 Insgesamt liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot seien durchwegs substanzlos, undifferenziert und nicht konsistent. Seine Schilderungen zum Erhalt der Vorladung und zum Ablauf des entsprechenden Tages seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Seinen diesbezüglichen Darlegungen könnten nicht einmal ansatzweise Hinweise auf persönliche Betroffenheit entnommen werden, was angesichts des Umstandes, dass er plötzlich mit der Situation konfrontiert gewesen sei, noch am selben Tag seine Familie zu verlassen, keineswegs überzeugend sei. Er habe denn auch nur eine stereotype Vermutung geliefert, was ihn bei einer allfälligen Einrückung in den Militärdienst erwartet hätte. Überdies sei es nicht üblich, dass Schüler der (...) Klasse nach Sawa einberufen werden beziehungsweise erst nach Sawa geschickt werden würden, bevor sie an andere Orte verteilt werden würden, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet worden sei. Auch die allgemeinen Angaben betreffend seine Mitschüler und Kameraden würden nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Informationshintergrund schliessen lassen. Zudem habe er sich insofern widersprüchlich geäussert, indem er in der BzP vorgebracht habe, dass er zwei Tage nach Erhalt der Vorladung von Militärangehörigen abgeholt werden würde, wohingegen er in der Anhörung vorgebracht habe, dass sie ihn bei Nichterscheinen noch in derselben Nacht holen würden. Sodann sei die geltend gemachte überstürzte Ausreise ohne jegliche Vorbereitung realitätsfremd. In der BzP habe er ausserdem zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter mit ihm in den Sudan gereist sei, was sich jedoch nicht mit seinen Angaben in der Anhörung vereinbaren lasse, wonach er mit einem Freund und dessen Bekannten geflüchtet sei. Schliesslich habe er auch die vorgebrachte illegale Reise von I._______ nach K._______ nicht überzeugend dargelegt. Seine Schilderungen seien bezüglich Substanz nicht über das hinausgegangen, was auch eine Person aufgrund von Erzählungen von Dritten zu berichten gehabt hätte und seine oberflächlichen Darlegungen würden jeglichen Eindruck persönlichen Erlebens vermissen lassen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift geltend, soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Ansicht vertrete, dass seine Aussagen eintönig und emotionslos wirken würden, sei dies eine subjektive Wahrnehmung. Ausserdem hätten die strapaziöse Flucht in die Schweiz, die verschiedenen Befragungen, das Warten auf den Asylentscheid und die Angst vor einem negativen Bescheid Spuren bei ihm hinterlassen. Weiter wies er daraufhin, dass ihm beziehungsweise seiner Mutter am (...) 2015 das Schreiben mit der Aufforderung für die Erfassung zum Militärdienst übergeben worden sei. Das entsprechende Dokument habe er in den vergangenen Tagen ebenfalls beschaffen können. Das eritreische Militärsystem habe bis dato eigene Regeln, die äusserst repressiv gehandhabt würden. So müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Militärdienst eine Dauer von über 10 Jahren betrage, wobei man persönlich keinen Einfluss darauf habe und dem System ausgeliefert sei. Die Angst vor dem Verlust der Familie - wie dies bei seinem Vater geschehen sei - und der für ihn zu erwartende psychische Druck durch das System habe ihn schliesslich veranlasst, mittels Flucht seine Mutter und seinen Heimatort zu verlassen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung qualifizierte die Vorinstanz die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kopie der militärischen Vorladung als nicht beweistauglich. Bezeichnend sei sodann, dass er das Dokument erst mehr als drei Jahren nach der Einreichung seines Asylgesuchs habe erhältlich machen können, wobei eine Erklärung für das verspätete Einreichen ausgeblieben sei. Im Übrigen hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. 5.4 In der Replik wurde in Bezug auf das militärische Aufgebot zunächst festgehalten, die Übersetzungsprobleme hätten grosse Auswirkungen auf das Aussage- und Antwortverhalten des Beschwerdeführers gehabt. So sei es absolut plausibel, dass er die Vorladung mit "Papier" bezeichnet respektive diese so beschrieben habe. Während der gesamten Anhörung habe er konstant von "Papier" gesprochen und dabei erklärt von wem er dieses erhalten habe, was darauf gestanden habe und was seine Reaktion darauf gewesen sei. Soweit die Vorinstanz bemängelt habe, seinen Aussagen könnten keine persönliche Betroffenheit entnommen werden, sei entgegen zu halten, dass er bereits seine Brüder wegen desselben Grundes habe verabschieden müssen, wodurch er auf den Tag als er die Vorladung erhalten habe, vorbereitet gewesen sei. Er habe zwar knappe, aber vollständige und konsistente Antworten zu den ihm gestellten Fragen gegeben, habe den Sachverhalt nicht künstlich aufgebaut oder erfunden, sondern sich auf das für ihn Wesentliche beschränkt. Es sei vollkommen absurd bei Minderjährigen oder jungen Erwachsenen den gleichen Massstab von Detailliertheit von Schilderungen wie bei Erwachsenen anzuwenden. Weiter sei dem unterschiedlichen Aussageverhalten von asylsuchenden Personen gebührend Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer sei denn auch nervös, angespannt und gestresst gewesen, was unter den gegebenen Umständen (ohne Vertrauensperson und mit Übersetzungsschwierigkeiten) nachvollziehbar sei. Weiter kenne er den Militärdienst nur vom Hörensagen, weshalb die Aussagen des SEM, wonach er diese hätte konkretisieren müssen, klar zurückzuweisen seien. Soweit die Vorinstanz zur eingereichten Kopie der Vorladung zum Militär pauschal festhalte, diese sei nicht beweistauglich, verletze sie sein rechtliches Gehör. Hinsichtlich seiner illegalen Ausreise hab er mehrmals übereinstimmend beschrieben von D._______ um 4 Uhr morgens los gelaufen zu sein und um 6 Uhr abends in I._______ angekommen zu sein. Von dort aus sei er nach K._______ gelaufen, wobei er sich für die Flucht einer Gruppe von Eritreern angeschlossen habe. Insgesamt habe glaubhaft erklären können, dass er nach Erhalt einer Militärvorladung aus Eritrea ausgereist und sich somit dem eritreischen Militärdienst entzogen habe. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung gelte er als Staatsfeind und Verräter, weshalb er bei seiner Rückkehr sofort inhaftiert und bestraft werden würde. Die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werde - wie bereits von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgestellt und in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt - in Eritrea unverhältnismässig streng und als politisch motiviert eingestuft und bestraft. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die neue Rechtsprechung im Grundsatzurteil D-7898/2015 hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea sei vor dem Hintergrund der in diesem Urteil genannten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Namentlich unter Hinweis auf das Gutachten der Eritrea-Expertin L._______ vom GIGA-Institut sei weiterhin davon auszugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürliche Bestrafung erwarten würde. Der Beschwerdeführer habe sich, bei seiner Ausreise im dienstpflichtigen Alter befunden, weshalb er nun von den eritreischen Behörden als regierungsfeindlich eingestuft werden würde und seine illegale Ausreise als flüchtlingsrelevant erachtet werden müsse. Damit wäre er jedenfalls zufolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte sich als Wehrdienstverweigerer dar und verlangte vor diesem Hintergrund die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Profils. Es besteht jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - weder Anlass zur Annahme er habe im Zeitpunkt seiner eigenen Angaben zufolge im (...) 2015 erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Sichtung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit überwiegend oberflächlich, vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. erstinstanzliche Verfügung E. II, Ziff. 2). Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes: 6.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt sehr allgemein und unsubstantiiert ausgefallen, womit kein klares Bild der Erlebnisse entstand. Die freie Erzählung seiner Fluchtgründe an der Anhörung nahm lediglich einen Satz ein und erschöpfte sich auch nach wiederholten Nachfragen nur in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen (vgl. SEM-Akte A/24, F 95-98). Auf Beschwerdeebene wird zwar zu Recht der Einwand erhoben, dass er auf jegliche Fragen kurz und knapp geantwortet habe, dennoch erwecken seine Schilderungen, die kaum Details oder Realitätskennzeichen enthalten, nicht den Eindruck, als hätte er von eigenen Erlebnissen berichtet. Obwohl er während der Befragung immer wieder angehalten wurde, ausführlicher zu erzählen, blieben seine Antworten dennoch oberflächlich und wenig konkret (vgl. SEM-Akte A/24, F 95 97, F 100, F 178 f. und F 188). Auch die Erklärung in der Replik für die ihm von der Vorinstanz vorgeworfene mangelnde persönliche Betroffenheit, wonach er sich durch die Einberufungen seiner Brüder in den Militärdienst und deren Ausreisen auf den Tag seiner Aushebung habe vorbereiten können und gerade nicht plötzlich von dieser Situation konfrontiert worden sei, vermag dabei nicht zu überzeugen. 6.3.2 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Einberufung in den Militärdienst. In der BZP machte er geltend, im Aufgebot sei gestanden, dass er - wenn er sich nicht melde - nach zwei Tagen abgeholt werden würde (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, dass er noch in der Nacht des Erhalts der Vorladung von Angehörigen des Militärs aufgesucht werden würde (vgl. SEM-Akte A/24, F 99 f. und F 124-128). Als er auf den Wiederspruch angesprochen wurde, vermochte er diesen nicht überzeugend aufzulösen (vgl. SEM-Akte A/24, F 141 f.). In der Beschwerdeschrift werden diesbezüglich ebenfalls keine substantiellen Einwände entgegengehalten. Auch die mit der Beschwerde eingereichte militärische Vorladung vermag das Einrückungsaufgebot nicht zu bestätigten, da es sich dabei einerseits - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde - lediglich um eine Kopie handelt und andererseits um ein leicht fälschbares oder käuflich erwerbbares Dokument, sodass - wenn überhaupt - nur von einem sehr geringen Beweiswert auszugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletze, indem sie der Vorladung die Beweistauglichkeit absprach, geht damit fehl. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). Im Übrigen lieferte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür, weshalb er das Original nicht einreichen konnte. Ohnehin erstaunt es, dass er eine solche einreichen konnte, gab er während der Anhörung noch zu Protokoll, diese sei seit drei Jahren sicherlich verbrannt (vgl. SEM-Akte A/24, F 128). Da die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst nicht konsistent sind, wird die Glaubhhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte in Zweifel gezogen, handelt es sich doch um ein einschneidendes Erlebnis beziehungsweise ein zentrales Kernvorbringen. 6.3.3 Weitere Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen widersprüchlichen Angaben zur illegalen Ausreise. Während er in der Erstbefragung vorbrachte, am (...) 2015 aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 2.01), machte er in der Anhörung geltend, er sei noch am selben Tag als er die Vorladung erhalten habe - und damit am (...) 2015 - ausgereist (vgl. SEM-Akte A/24, F 99 und F 138). Weiter behauptete er in der BzP, mit seiner Mutter von D._______ mit einem Schlepper in den Sudan gereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 4.04 und 5.01). Hingegen brachte er anlässlich der Anhörung vor, er sei mit einem Bekannten und dessen Freund von D._______ via I._______ und anschliessend nach K._______ geflüchtet (vgl. SEM-Akte A/24, F 176 f. und F 183-186). Auf Nachfrage hielt er explizit fest ohne Hilfe aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/24, F 211), sondern lediglich von K._______ nach M._______ und von dort aus nach Libyen geführt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A/24, F 212 f.). Schliesslich fielen - wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung erwog - seine Darstellungen des Reisewegs auffallend substanzarm aus. Als er bei der Anhörung gefragt wurde, wie er den Weg in den Sudan beschreiben würde, wie er diesen gefunden habe und was für Erlebnisse, Begegnungen und Schwierigkeiten er dabei gehabt habe, antwortete er ausweichend und nicht erlebnisnah (vgl. SEM-Akte A/24, F 196 f., F 198, F 199-204). 6.3.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, er habe in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 6.5 6.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.5.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6.3). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. So gab er bei der BzP an, in seiner Heimat bis zur Ausreise mit Armee, Polizei oder Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A/13, Ziff. 7.02). Im Übrigen halten sich zwar auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers in Europa auf, daraus ergibt sich jedoch kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches ihn von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. 6.5.4 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für das zur Untermauerung der allgemeinen Kritikpunkte eingereichte GIGA-Gutachten, das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon mit vielen anderen Rechtsschriften zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht und von jenem in diesem Sinn gewürdigt worden ist (vgl. statt vieler die Urteile E-3704/2018 vom 13. August 2018 E. 7.4; D-4617/2018 vom 9. August 2019 E. 8.2.6; D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 6.3; D-6811/2019 vom 22. Juni 2020 E. 9.6). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang äusserte sie sich namentlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, welche sie bejahte. 8.2 Der Beschwerdeführer führte in seinen Rechtsmittelschriften im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig und der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletzte Art. 3 und 4 EMRK. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, weil er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, da er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 9.2.3 Aufgrund des heutigen Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 9.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. 9.2.3.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit (...)-jähriger Schulbildung. In seiner Heimat leben gemäss seinen eigenen Angaben seine Mutter sowie sein Onkel mütterlicherseits und dessen Familie (vgl. SEM-Akten A/13, Ziff. 3.01 und A/24, F 19 f. und F 147 ff.). Vor seiner Ausreise lebte er bei seiner Mutter (vgl. SEM-Akten A/13, Ziff. 2.01 und A/24, F 61). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei ihr wohnen kann und seine Familie und Freunde ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Schliesslich könnten ihn auch seine beiden Brüder, welche sich in der Schweiz und in Deutschland aufhalten, jedenfalls vorübergehend finanziell unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Eritrea wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, macht er keine geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Weiter bleibt festzustellen, dass er inzwischen - auch nach eigenen Angaben - volljährig ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifische Abklärungen zu seiner persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen. Nach dem Gesagten stehen somit der Zumutbarkeit keine individuellen Gründe entgegen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 6. August 2019 eine aktualisierte Kostennote eingereicht; darin wurden die Parteikosten mit total Fr. 1'429.85 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen wurde. Zudem wurde ein zeitlicher Aufwand von 6.50 Stunden, Auslagen im Betrag von Fr. 27.60 sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 102.25 geltend gemacht. Der verlangte Stundensatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 6.50 Stunden ist um die pro futuro verrechnete 0.50 Stunde zu kürzen, im Übrigen aber angemessen. Nach dem Gesagten ist das Honorar insgesamt auf gerundet Fr. 1'322.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'322.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: