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E-625/2020

E-625/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. Dezember 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei eritreischer Staatsbürger und in B._______, C._______, Zoba Maekel, geboren und aufgewachsen. Nach dem Abschluss der 11. Klasse sei er im Sommer 201(…) im Rahmen der (…) Rekrutierungsrunde nach D._______ einge- rückt und habe dort die 12. Schulklasse und die militärische Grundausbil- dung absolviert. Im Juli 201(…) habe er D._______ verlassen und zwei Monate Urlaub erhalten. Da er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, wäre er in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingeteilt wor- den. Um dies zu vermeiden, sei er nicht mehr nach D._______ zurückge- kehrt, obwohl das von ihm erwartet worden sei. Stattdessen sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe seine Eltern – da diese bereits sehr betagt gewesen seien – unterstützt, betreut und gepflegt. Wäre er in den Nationaldienst eingerückt, hätte er weder für den eigenen Unterhalt noch für denjenigen seiner Eltern aufkommen können. Sein Vater sei im (…) 201(…) verstorben. Im selben Jahr sei eine respek- tive seien mehrere an seine Eltern adressierte Vorladungen der Verwaltung von B._______ bei ihm zuhause eingegangen. Gemäss diesen Schreiben hätten seine Eltern ihn den Behörden übergeben müssen beziehungs- weise hätte er zu seiner Einheit zurückkehren müssen. Weder er noch seine Eltern hätten sich daraufhin bei der Verwaltung gemeldet, stattdes- sen habe er Eritrea verlassen. Im Zeitraum zwischen seinem Weggang von D._______ und seiner Aus- reise sei es zu wiederholten Razzien bei ihm zuhause gekommen. Er habe meist in der Einöde übernachtet, da er Angst gehabt habe, zuhause aufge- griffen zu werden. Im (…) 201(…) sei er über E._______, F._______ und G._______ nach H._______ gefahren, von wo aus er sich zu Fuss und illegal nach I._______ im Sudan begeben habe. Von dort sei er nach Libyen gereist und mit einem Boot nach Italien gelangt. Am 13. September 2016 habe er in Italien ein Asylgesuch eingereicht und sich für das sogenannte «Relocation-Programm» angemeldet. Am

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22. März 2017 habe das SEM seine Einreise in die Schweiz zwecks Durch- führung eines nationalen Asylverfahrens bewilligt. Sodann sei er am

12. April 2017 bewilligt in die Schweiz eingereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner auf der Reise verloren gegangenen Identitätskarte und eine originale Wohnsitzbestätigung zu den Akten. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos ein, die ihn als Schüler und als Rekrut in D._______ zeigen. B. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor- instanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei fest- zustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnete Anwalt sei als amtlicher Rechtsbei- stand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Beweismittel ein: – Vollmacht – Substitutionsvollmacht – Asylentscheid vom 24. Dezember 2019 – Bestätigung für den Bezug von Sozialhilfe

D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der

E-625/2020 Seite 4 Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde. Zu- dem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 11. Februar 2020, unter Beile- gung einer Kopie des Aktenverzeichnisses N 687 639 «Relocation» und einer Kopie des Dokuments «Annex to the Registration Form», vernehmen. Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Beilagen wird in den Erwägun- gen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2020 lud die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer zur Replik ein, der nach Gewährung eines Fris- terstreckungsgesuches mit Eingabe vom 6. März 2020 replizierte. Zudem wurde die Kostennote miteingereicht. Auf den Inhalt der Replik wird in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-625/2020 Seite 5 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs be- ziehungsweise sinngemäss des Akteneinsichtsrechts und des Untersu- chungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde und in der Replik eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht, in- dem er ausführt, das SEM beziehe sich im angefochtenen Entscheid auf die Akten des «Relocation-Programms», welche ihm im Rahmen des Ak- teneinsichtsgesuchs vom 18. Dezember 2019 mit den editionspflichtigen Akten in unbegründeter Weise nicht herausgegeben worden seien. Er sei sogar in Unkenntnis darüber gelassen worden, dass solche Akten über- haupt existieren würden. Es handle sich dabei um rechtserhebliche Akten, da deren Inhalt Bestandteil der angefochtenen Verfügung sei.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz erwiderte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2020, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, im

E-625/2020 Seite 6 Vorfeld der Beschwerde vom 30. Januar 2020 beim SEM ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht inklusive der Relocation-Akten zu stellen, was er allerdings unterlassen habe. Im Weiteren würden die Relocation-Akten in einem separaten Einband geführt und könnten vorliegend allesamt nicht ediert werden. Das SEM schliesse sich der Bemängelung des Beschwer- deführers allerdings insofern an, als es mutmasslich versäumt habe, mit der angefochtenen Verfügung und den Akten zur Edition auch eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Relocation-Einbands mitzuschicken, welche sie nun der Vernehmlassung beilege. Beim vom Beschwerdeführer als «Protokoll des Relocation-Gesprächs» bezeichneten Aktenstücks handle es sich nicht um ein summarisches Befragungsprotokoll, welches sich mit einer BzP vergleichen lasse. Vielmehr handle es sich um ein lediglich ein- seitiges Aktenstück, das seinem Titel zufolge der Identifizierung möglicher Ausschlussgründe diene und vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben werden müsse. Obwohl die fraglichen Informationen folglich nicht rechts- bindend seien, sei es die Praxis des SEM, die Relocation-Akten zwecks Entscheidfindung zwar zu sichten – deshalb auch die Anmerkung auf Seite

E. 3.4 Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An- spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und ge- eignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse über- wiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentli- chen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Aktenein-

E-625/2020 Seite 7 sichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Doku- ment bei der Entscheidfindung (zum Nachteil des Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, wel- che sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbe- sondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung des Mangels ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (vgl. z.B. BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3831/2020 vom 23. Ok- tober 2020 E. 4.4; E-2768/2018 vom 14. Juli 2020 E. 4.9.2)

E. 3.5.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 um Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten in seinem Asylverfahren ersucht hatte, stellte ihm die Vorinstanz die editionspflichtigen Akten als Beilage zur an- gefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2019 zu. Der Einwand des Be- schwerdeführers, er habe keine Einsicht in das Relocation-Dossier erhal- ten, ist zutreffend. So ist aus der vorgenannten Verfügung des SEM zwar nicht zu entnehmen, in welche Aktenstücke dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht verwehrt wurde, das SEM äusserte sich dazu aber in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2020, in dem es ausführte, dass sämtli- che im Relocation-Einband enthaltenen Aktenstücke nicht ediert würden, und das SEM es mutmasslich versäumt habe, mit der angefochtenen Ver- fügung und den Akten zur Edition auch eine Kopie des Aktenverzeichnis- ses des Relocation-Einbands mitzuschicken. Daher lege es eine Kopie des besagten Aktenverzeichnisses der Vernehmlassung bei.

E. 3.5.2 Was die Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, erachtet das Gericht diese als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. So hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich dazu geäussert und überzeugend begründet, weshalb ihrer Ansicht nach keine Einsicht in die Relocation-Akten zu gewähren ist. Der Vollständigkeit halber und aus

E-625/2020 Seite 8 Transparenzgründen legte sie eine Kopie des Verzeichnisses dieser Akten (mit dem Hinweis auf die "Geeignetheit" der Edition der jeweiligen Akte) sowie "ausnahmsweise" eine Kopie des "Annex to the Registration Form" bei. Zu letzterem führte sie aus, dass sie dazu eigentlich keine Einsicht gewähren würde, da es sich um eine Akte einer anderen Behörde handle. Damit kann der Mangel ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden, nachdem die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die beiden Aktenstücke nicht abgestellt hat und beiden Dokumenten ein Potenzial zur Entscheid- beeinflussung klar abzusprechen ist. Es besteht deshalb keine Veranlas- sung, die Sache (erneut) an die Vorinstanz zurückzuweisen, da dies einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde, zumal die Vorinstanz, wie sie explizit ausführt, der Ansicht ist, es sei in keine der Relocation-Ak- ten Einsicht zu gewähren, und – jedenfalls ohne konkrete andere Anwei- sung – auch im Falle einer Rückweisung kaum zu einem anderen Schluss kommen dürfte. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-3831/2020 vom

23. Oktober 2020 E. 4.4).

E. 3.6.1 Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Re- ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe zu prüfen, ob zur illegalen Ausreise zusätzliche individu- elle Elemente hinzuträten, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen ausgegangen werden müsse. Unter diesen Umständen hätte es sich, mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung, aufgedrängt, die Asylverfahren seiner zwei Brüder (N […] und N […]) in der Schweiz sowie die geltend gemachte De- sertion aus dem Dienst als zusätzliche individuelle Elemente zu würdigen.

E. 3.6.2 Betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) geht aus der Verfügung hervor, dass die Vor- instanz die Akten der beiden Brüder eben gerade konsultiert hat (vgl. Ver- fügung I.4 und II.4), sich ihrer Ansicht nach daraus aber nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Der Untersuchungsgrundsatz als solches ist daher nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer mit der ma- teriellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine unvollständige Sachver- haltsfeststellung entnehmen. Die Rüge ist unbegründet.

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E. 3.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vor- behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E-625/2020 Seite 10 Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Gefähr- dungslage im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Insbesondere habe er betreffend seine Militärdienstvorladung anlässlich der BzP von einem Schreiben, an der Anhörung aber von zwei bis drei Schreiben gesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er aus- geführt, er habe an der BzP gesagt, ein bis vier Aufgebote erhalten zu ha- ben, nicht ein einziges, wobei er sich aber auch verschätzt haben könnte. Im Weiteren sei erstens schwer nachvollziehbar, dass er offensichtlich erst im Jahr 2015 in den Fokus der Behörden geraten sei, nachdem er seine schulische und militärische Ausbildung bereits im Sommer 201(…) abge- schlossen und sich nach seinem zweimonatigen Urlaub nicht mehr in D._______ gemeldet habe, obwohl dies so von ihm verlangt gewesen sei. Zweitens leuchte die Erklärung nicht ein, er habe sich insbesondere dem drohenden militärischen Nationaldienst ab Mitte 201(…) entzogen, weil er seine Eltern habe versorgen, pflegen und betreuen müssen, er jedoch auf die Frage, wer seine Mutter seit seiner Ausreise unterstütze, geantwortet habe, dass momentan niemand zu ihr schaue. Drittens habe er hinsichtlich eines allfälligen Dienstbefreiungsgesuchs und der damit verbundenen Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden in sich widersprechende Angaben gemacht. Viertens habe er die Frage nach der Anzahl der Vorla- dungen, welche seine Eltern erhalten hätten, nicht genau beantworten kön- nen und habe ergänzt, dass es weniger als zwei und mehr als vier nicht gewesen seien. Es sei nicht erklärbar, dass er eine solch zentrale Informa- tion nicht exakt habe liefern können. Ferner habe er ausgesagt, dass er die erhaltenen Aufgebote nie gesehen habe, obwohl er bei seinen Eltern ge- wohnt habe. Zusätzlich habe er an der BzP angegeben, bis zu seiner Ausreise sei nichts Weiteres vorgefallen, als dass seine Eltern eine Vorladung der Verwaltung für ihn erhalten hätten. In der Anhörung habe er hingegen davon gespro- chen, es sei während der (…) Jahre zwischen seinem Weggang aus D._______ und seiner Ausreise zu mehreren Razzien gekommen. Obwohl es sich dabei nicht um ein asylrelevantes Vorbringen handle, hätten diese Schilderungen nachgeschobenen Charakter. Eritreische Staatsangehörige würden sich im Weiteren durch eine illegale Ausreise gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit Sanktionen ihres Heimatstaa- tes konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen

E-625/2020 Seite 11 Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde vom 30. Januar 2020, betreffend den Zeitpunkt des Erhalts der Aufgebote habe er nur zu einem einzigen Zeitpunkt angegeben, dass er diese nach dem Tod des Va- ters erhalten habe. In den anderen im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Protokollstellen habe er durchgehend übereinstimmend ausgesagt, er habe das Aufgebot während der Krankheitsperiode des Vaters erhalten. Ferner solle sich die Prüfung der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Vorbringen in erster Linie auf naturwissenschaftliche respektive physikali- sche und biologische Tatsachen beschränken und nicht Verhaltensweisen werten. Es falle auf, dass die Vorinstanz ausschliesslich unplausible Ver- haltensweisen moniere, also eben gerade nicht naturwissenschaftliche und biologische Tatsachen. So scheine insbesondere ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass die eritreischen Behörden ihn nicht sofort nach seiner ver- säumten Rückkehr aus dem Urlaub aufgesucht hätten, da im eritreischen Kontext ein solches Behördenverhalten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenfalls ergebe es Sinn, dass er unter anderem wegen seiner Eltern und trotz einer entsprechenden Pflicht nach dem Urlaub nicht wieder eingerückt sei, er dann aber trotz der Mutter im Jahr 2015 die Ausreise angetreten habe. Diesbezüglich habe er keine andere Wahl gehabt, sei er doch von den Behörden gesucht worden. Hinsichtlich der Dienstverschiebung sei es schlüssig, dass er eben gerade 2015 – nach dem Erhalt der konkreten und gezielten Vorladung – diesbezügliche Anstrengungen unternommen habe, welche jedoch fruchtlos geblieben seien. Betreffend seine Aussagen hin- sichtlich der Anzahl der Bemühungen handle es sich entweder um ein Missverständnis oder um einen Übersetzungsfehler. So sei es kaum erklär- bar, dass er an der Anhörung einerseits von mehrmals gesprochen habe (SEM-act. A13 F130), und andererseits bei der direkten Frage nach der Anzahl der Bemühungen einmal angegeben habe (SEM-act. A13 F131). Auch seien die Aussagen zu den erhaltenen Vorladungen durchaus plau- sibel: Diese seien den Eltern zugestellt worden, da er nicht offiziell zuhause gewohnt habe. Dass er die Vorladungen nicht zu Gesicht bekommen habe, sondern ihm deren Inhalt von seinen Eltern mitgeteilt worden sei, entspre- che dem natürlichen Lauf der Dinge. Daher sei insgesamt von der Plausi- bilität seiner Ausführungen auszugehen, insbesondere würden seine Aus-

E-625/2020 Seite 12 führungen stimmig zu seinen Aussagen zum Aufenthalt in D._______ pas- sen, die im Übrigen von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannt worden seien. Zu den Vorbringen der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Razzien seien nachgeschoben, führt er aus, dass diese stimmig ins Gesamtbild seiner Aussagen passen würden, da er eine schweigsame Person sei, die Mühe habe, spontan und von sich aus detaillierte Ausführungen zum Erlebten zu machen. Er habe an der BzP schlicht die ihm gestellten Fragen beantwor- tet. Bei sogfältiger Lesung seien die Antworten denn auch in jeder Hinsicht mit denjenigen der Anhörung kompatibel, wenn auch nicht vollständig über- einstimmend, was aber letzten Endes für eine spontane, ehrliche Sachver- haltsschilderung und gegen eine Wiedergabe einer auswendig gelernten Fluchtgeschichte spreche. Im Weiteren habe er mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, da er im Rückkehrfall als Wehrdienstverweigerer respektive Deserteur behandelt würde (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6977/2016 vom 30. Ja- nuar 2019 E. 7.1 ff.).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Insbesondere habe er betreffend seine Militärdienstvorladung anlässlich der BzP von einem Schreiben, an der Anhörung aber von zwei bis drei Schreiben gesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er ausgeführt, er habe an der BzP gesagt, ein bis vier Aufgebote erhalten zu haben, nicht ein einziges, wobei er sich aber auch verschätzt haben könnte. Im Weiteren sei erstens schwer nachvollziehbar, dass er offensichtlich erst im Jahr 2015 in den Fokus der Behörden geraten sei, nachdem er seine schulische und militärische Ausbildung bereits im Sommer 201(...) abgeschlossen und sich nach seinem zweimonatigen Urlaub nicht mehr in D._______ gemeldet habe, obwohl dies so von ihm verlangt gewesen sei. Zweitens leuchte die Erklärung nicht ein, er habe sich insbesondere dem drohenden militärischen Nationaldienst ab Mitte 201(...) entzogen, weil er seine Eltern habe versorgen, pflegen und betreuen müssen, er jedoch auf die Frage, wer seine Mutter seit seiner Ausreise unterstütze, geantwortet habe, dass momentan niemand zu ihr schaue. Drittens habe er hinsichtlich eines allfälligen Dienstbefreiungsgesuchs und der damit verbundenen Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden in sich widersprechende Angaben gemacht. Viertens habe er die Frage nach der Anzahl der Vorladungen, welche seine Eltern erhalten hätten, nicht genau beantworten können und habe ergänzt, dass es weniger als zwei und mehr als vier nicht gewesen seien. Es sei nicht erklärbar, dass er eine solch zentrale Information nicht exakt habe liefern können. Ferner habe er ausgesagt, dass er die erhaltenen Aufgebote nie gesehen habe, obwohl er bei seinen Eltern gewohnt habe. Zusätzlich habe er an der BzP angegeben, bis zu seiner Ausreise sei nichts Weiteres vorgefallen, als dass seine Eltern eine Vorladung der Verwaltung für ihn erhalten hätten. In der Anhörung habe er hingegen davon gesprochen, es sei während der (...) Jahre zwischen seinem Weggang aus D._______ und seiner Ausreise zu mehreren Razzien gekommen. Obwohl es sich dabei nicht um ein asylrelevantes Vorbringen handle, hätten diese Schilderungen nachgeschobenen Charakter. Eritreische Staatsangehörige würden sich im Weiteren durch eine illegale Ausreise gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde vom 30. Januar 2020, betreffend den Zeitpunkt des Erhalts der Aufgebote habe er nur zu einem einzigen Zeitpunkt angegeben, dass er diese nach dem Tod des Vaters erhalten habe. In den anderen im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Protokollstellen habe er durchgehend übereinstimmend ausgesagt, er habe das Aufgebot während der Krankheitsperiode des Vaters erhalten. Ferner solle sich die Prüfung der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Vorbringen in erster Linie auf naturwissenschaftliche respektive physikalische und biologische Tatsachen beschränken und nicht Verhaltensweisen werten. Es falle auf, dass die Vorinstanz ausschliesslich unplausible Verhaltensweisen moniere, also eben gerade nicht naturwissenschaftliche und biologische Tatsachen. So scheine insbesondere ohne weiteres nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden ihn nicht sofort nach seiner versäumten Rückkehr aus dem Urlaub aufgesucht hätten, da im eritreischen Kontext ein solches Behördenverhalten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenfalls ergebe es Sinn, dass er unter anderem wegen seiner Eltern und trotz einer entsprechenden Pflicht nach dem Urlaub nicht wieder eingerückt sei, er dann aber trotz der Mutter im Jahr 2015 die Ausreise angetreten habe. Diesbezüglich habe er keine andere Wahl gehabt, sei er doch von den Behörden gesucht worden. Hinsichtlich der Dienstverschiebung sei es schlüssig, dass er eben gerade 2015 - nach dem Erhalt der konkreten und gezielten Vorladung - diesbezügliche Anstrengungen unternommen habe, welche jedoch fruchtlos geblieben seien. Betreffend seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Bemühungen handle es sich entweder um ein Missverständnis oder um einen Übersetzungsfehler. So sei es kaum erklärbar, dass er an der Anhörung einerseits von mehrmals gesprochen habe (SEM-act. A13 F130), und andererseits bei der direkten Frage nach der Anzahl der Bemühungen einmal angegeben habe (SEM-act. A13 F131). Auch seien die Aussagen zu den erhaltenen Vorladungen durchaus plausibel: Diese seien den Eltern zugestellt worden, da er nicht offiziell zuhause gewohnt habe. Dass er die Vorladungen nicht zu Gesicht bekommen habe, sondern ihm deren Inhalt von seinen Eltern mitgeteilt worden sei, entspreche dem natürlichen Lauf der Dinge. Daher sei insgesamt von der Plausibilität seiner Ausführungen auszugehen, insbesondere würden seine Ausführungen stimmig zu seinen Aussagen zum Aufenthalt in D._______ passen, die im Übrigen von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannt worden seien. Zu den Vorbringen der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Razzien seien nachgeschoben, führt er aus, dass diese stimmig ins Gesamtbild seiner Aussagen passen würden, da er eine schweigsame Person sei, die Mühe habe, spontan und von sich aus detaillierte Ausführungen zum Erlebten zu machen. Er habe an der BzP schlicht die ihm gestellten Fragen beantwortet. Bei sogfältiger Lesung seien die Antworten denn auch in jeder Hinsicht mit denjenigen der Anhörung kompatibel, wenn auch nicht vollständig übereinstimmend, was aber letzten Endes für eine spontane, ehrliche Sachverhaltsschilderung und gegen eine Wiedergabe einer auswendig gelernten Fluchtgeschichte spreche. Im Weiteren habe er mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, da er im Rückkehrfall als Wehrdienstverweigerer respektive Deserteur behandelt würde (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6977/2016 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 ff.).

E. 6 des angefochtenen Entscheids – der Beschwerdeführer würde aber nur in begründeten Fällen, beispielsweise bei groben Ungereimtheiten oder Verständnisproblemen, mit den Angaben in den Relocation-Akten konfron- tiert werden. Es behaupte, so das SEM, denn auch nicht die fehlende Re- levanz der fraglichen Akten, wie dies der Beschwerdeführer moniere. Viel- mehr trage es durch die geschilderte Praxis dem Umstand Rechnung, dass zusammengefasste und unterschriftlich nicht bestätigte Angaben von Asyl- suchenden in Italien grundsätzlich nicht ohne Weiteres Eingang ins schwei- zerische Asylverfahren finden sollten. Dieses Vorgehen sei wohl letztlich im Sinne der betroffenen asylsuchenden Person. Zwecks Transparenz werde aber eine Kopie dieses als «Annex to the Registration Form» be- zeichneten Dokuments der Vernehmlassung beigelegt.

E. 6.1 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest- stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.

E. 6.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ausführungen seien wi- derspruchsfrei und somit glaubhaft, ist entgegenzuhalten, dass er an der BzP lediglich ein Schreiben erwähnte und sich weder zu weiteren Schrei- ben äusserte, noch seine Aussagen auf den Erhalt weiterer Schreiben deu- ten lassen. So verneinte er die ihm an der BzP gestellte Frage, ob, nach- dem er diesen Brief erhalten und ihn bis zu seiner Abreise im August 2015 ignoriert habe, irgendetwas Relevantes mit ihm passiert sei. Auf die ihm anschliessend gestellte Frage, ob er persönlich irgendeinen Kontakt zum Militär gehabt habe, nachdem er D._______ verlassen habe, antwortete er, er habe von dem Zeitpunkt an, als er für seinen Urlaub nach Hause ge- kommen sei, bis zu seiner Abreise keinen Kontakt und keine Probleme mit

E-625/2020 Seite 13 dem Militär gehabt. Er habe zuhause als Landwirt gearbeitet. Das Einzige was passiert sei, sei das Eintreffen des Briefes gewesen (SEM-act. A5 F7.02). Wären tatsächlich mehrere Schreiben zugestellt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies erwähnt oder zumindest angedeutet hätte. Die Aussage, er habe die Vorladung nach dem Tod seines Vaters erhalten, findet sich sodann einzig an einer Stelle im Anhörungsprotokoll (SEM-act. A13 F81). In F89, wie auch an weiteren Protokollstellen, sprach er davon, dass er die Vorladung(en) vor dem Tod seines Vaters erhalten habe. Ein krasser Widerspruch lässt sich daraus indes nicht herleiten.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erklärung, weshalb er trotz ei- ner entsprechenden Pflicht nach dem Urlaub nicht wieder in den Militär- dienst eingerückt sei, dann aber «trotz der Mutter» im Jahre 2015 die Aus- reise angetreten habe, sei einfach, im Kontext aber stimmig und mensch- lich absolut nachvollziehbar (unter Verweis auf SEM-act. A13 F162). Ebenso gelte dies für seine Bemühungen um Dienstverschiebung und zu den Aussagen zu den erhaltenen Vorladungen.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer führte an der Anhörung auf die Frage, wes- halb er nach dem Tod seines Vaters noch vier Monate gewartet habe, ehe er ausgereist sei, aus, er sei in Trauer gewesen und es gebe nach jedem Tod viel zu erledigen (SEM-act. A13 F162). Dies erklärt jedoch nur den Umstand, dass er vier Monate zugewartet hat, bis er schliesslich ausgereist sei. Unplausibel erscheint die Ausreise unter Berücksichtigung seiner Aus- führungen in F80 ff. Er gab dabei zu Protokoll, es sei niemand da, der zu seinen betagten Eltern schaue, wenn er Dienst leiste. Sie seien sehr alt gewesen, sein Vater zirka 95-jährig und seine Mutter etwa 75-jährig, und hätten seine Unterstützung benötigt. Die Behörden hätten ihm keine Lö- sung für seine Probleme geboten, weswegen er zur illegalen Ausreise ge- zwungen gewesen sei. Auf die Frage, wer jetzt für seine Mutter schaue, sagte er, dass dies niemand tue (SEM-act. A13 F82 f.). Diese Handlungs- weise entbehrt jeglicher Logik. Es erscheint wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Weigerung, Dienst zu leisten, an- gibt, er müsse für seine betagten Eltern sorgen, um dann illegal auszurei- sen und seine offenbar hilfsbedürftige Mutter alleine und ohne seine Unter- stützung zurückzulassen.

E. 6.3.3 An der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer zu einem Dienstbefreiungsgesuch (SEM-act. A13 F130 bis F134). In F130 sagte er

E-625/2020 Seite 14 aus, er habe mehrmals mit den Zuständigen das Gespräch gesucht. Hin- gegen gab er in F131 auf Nachfrage hin an, er habe nur einmal das Ge- spräch gesucht, wobei er wiederum auf Nachfrage hin präzisierte, dass seine Eltern nach dem ersten Aufgebot mit dem Zuständigen gesprochen hätten (F132). Dies sei 2015 gewesen (F133). Gefragt, wieso er nicht schon früher das Gespräch mit den zuständigen Personen gesucht habe, erklärte er, dass diese nicht mit ihm darüber gesprochen hätten. Sie seien nicht zu ihm gekommen, deshalb sei er nicht zu ihnen gegangen (F134). In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen, welche eine Dienstver- schiebung – respektive die Verweigerung einer solchen – für den Be- schwerdeführer gehabt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die ele- mentarsten Punkte hinsichtlich seiner Bemühungen um Dienstverschie- bung stimmig wiedergeben kann, was ihm mit den widersprüchlichen und den sich stets korrigierenden Aussagen offenkundig nicht gelungen ist.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zudem geltend, seine Aussagen zu den Razzien hätten – entgegen der Meinung der Vor- instanz – nicht nachgeschobenen Charakter.

E. 6.4.2 An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, in den drei Jah- ren, in welchen er von D._______ weggewesen sei, habe es Razzien ge- geben, wobei die letzte stattgefunden habe, als sein Vater krank gewesen sei. Auf die Frage, warum er in der Erstbefragung nichts von den Razzien erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei dazu nicht befragt wor- den (SEM-act. A13 F156). Diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass er anlässlich der BzP auf die Frage, ob etwas Relevantes mit ihm passiert sei, eine diesbezügliche Anmerkung gemacht hätte (SEM-act. A5 F7.02). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die Aussagen betreffend die Razzien als nachgeschoben qualifiziert. Die diesbezüglichen Ausführun- gen in der Beschwerde – namentlich, er habe sich nicht dazu geäussert, weil er eine schweigsame Person sei – können diese Schlussfolgerungen nicht umstossen.

E. 6.5 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht da- her mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge- nügen.

E-625/2020 Seite 15

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh- rer habe in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusam- menhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlings- rechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidun- gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Ur- teile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil pu- bliziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 7.1 Auch aufgrund der illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgungsgefahr. Im Referenzurteil D-7898/2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungs- punkte ersichtlich. Die vorgebrachten Ereignisse sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft und führen somit nicht zu einer Schärfung seines Profils. Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszuge- hen.

E. 7.2 Mit dem weiteren Vorbringen, er müsse als Wehrdienstverweigerer gel- ten, nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die feststehende Praxis des Gerichts, dass eine glaubhaft gemachte Desertion oder Wehrdienstverwei- gerung im eritreischen Kontext zur Anerkennung von asylrelevanten Vor- fluchtgründen führt. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist

E-625/2020 Seite 16 anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de- sertierte respektive wenn ein konkretes Aufgebot in den Nationaldienst glaubhaft gemacht wird, dem der Betreffende durch Dienstverweigerung nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Dienstverweigerer und Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vor- gesetzten ausgesetzt sind. Die Militärdienstverweigerung wird von den erit- reischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Dienstverweigerer oder Deser- teur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was praxisgemäss ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatli- cher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die be- troffene Person aufgrund ihrer Verweigerung als politischer Gegner quali- fiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande- ren Worten hätte ein Dienstverweigerer oder Deserteur, sollte das staatli- che Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispiels- weise, statt vieler, das Urteil des BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 m.w.H., insbesondere auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Einen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer konkreten Einberufung in den Nationaldienst hat der Beschwer- deführer wie vorstehend dargelegt allerdings nicht glaubhaft gemacht, und seine Einschätzung, er habe bei seiner Ausreise als Dienstverweigerer ge- golten, kann nicht gestützt werden (vgl. E. 6). Dass er im dienstpflichtigen Alter ist und den Nationaldienst noch nicht absolviert hat und dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Aufgebot in den Dienst bevorstehen kann (wobei der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1989 heute 33 Jahre alt ist und es somit fraglich ist, ob er bei einer Rückkehr überhaupt noch in den Nati- onaldienst eingezogen werden würde), genügt praxisgemäss nicht, um eine Dienstverweigerung darzutun. Ferner wäre die bevorstehende Dienst- pflicht – mangels einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivation (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7; Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1) – für sich allein auch nicht asylrelevant. Im Übrigen halten sich zwar auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, wobei der Eine als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen (N […]) und das Asyl- gesuch des Anderen rechtskräftig abgewiesen wurde (N […]). Allein aus

E-625/2020 Seite 17 den Aufenthalten seiner Brüder in der Schweiz vermag der Beschwerde- führer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteile des BVGer E- 6503/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 7.2.3; D-2089/2019 vom 1. Februar 2021 E. 6.5.3).

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vor- fluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjekti- ven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen ein- zugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land

E-625/2020 Seite 18 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 und 4 EMRK).

E. 9.2.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E- 1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Es bleibt darauf hinzuwei- sen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkom- mens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkeh- rer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrück- lich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E-625/2020 Seite 19

E. 9.2.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich in- des der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.

E. 9.3.2 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (vgl. a.a.O. E. 6.2.3- 6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen (vgl. E. 6) erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen habe.

E. 9.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes- verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der doku- mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor- gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr auf- rechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2020 vom 26. August 2021 E. 8.3). Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen all- gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz- bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen heute 33-jährigen gesunden Mann mit zirka 12 Jahren Schulbildung. Gemäss seinen Angaben habe er bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, Zoba Maekel gewohnt und als Landwirt auf dem elterlichen

E-625/2020 Seite 20 Hof gearbeitet; Verwandte, insbesondere seine Mutter sowie zwei Ge- schwister, würden in der näheren Umgebung leben. Es ist daher insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszugehen, welches dem Be- schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Auch aus dem in der Replik vom 6. März 2020 geäussertem Vorbringen, es erschiene eigenartig, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als «jung, gesund, und voll und ganz arbeitsfähig» bezeichne, obwohl im edierten Dokument festgehalten werde, er habe sichtbare Narben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er an der BzP auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, antwortete, er sei bei guter Gesundheit (SEM-act. A5 F8.02). Im Wei- teren hat der Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens und im Rechtsmittelverfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessfüh-

E-625/2020 Seite 21 rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebli- chen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 wurde der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 6. März 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'436.90 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitli- chen Aufwand von 13.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereich- ten Rechtsschriften erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch und ist entsprechend auf 10.5 Stunden zu kürzen. Der Stunden- ansatz von Fr. 300.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist ebenfalls zu hoch ausgewiesen und wird praxisgemäss auf Fr. 150.– fest- gesetzt (vgl. Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem rubrizierten Rechts- vertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’723.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-625/2020 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 1’723.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-625/2020 Urteil vom 24. Februar 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. Dezember 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei eritreischer Staatsbürger und in B._______, C._______, Zoba Maekel, geboren und aufgewachsen. Nach dem Abschluss der 11. Klasse sei er im Sommer 201(...) im Rahmen der (...) Rekrutierungsrunde nach D._______ eingerückt und habe dort die 12. Schulklasse und die militärische Grundausbildung absolviert. Im Juli 201(...) habe er D._______ verlassen und zwei Monate Urlaub erhalten. Da er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, wäre er in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingeteilt worden. Um dies zu vermeiden, sei er nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt, obwohl das von ihm erwartet worden sei. Stattdessen sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe seine Eltern - da diese bereits sehr betagt gewesen seien - unterstützt, betreut und gepflegt. Wäre er in den Nationaldienst eingerückt, hätte er weder für den eigenen Unterhalt noch für denjenigen seiner Eltern aufkommen können. Sein Vater sei im (...) 201(...) verstorben. Im selben Jahr sei eine respektive seien mehrere an seine Eltern adressierte Vorladungen der Verwaltung von B._______ bei ihm zuhause eingegangen. Gemäss diesen Schreiben hätten seine Eltern ihn den Behörden übergeben müssen beziehungsweise hätte er zu seiner Einheit zurückkehren müssen. Weder er noch seine Eltern hätten sich daraufhin bei der Verwaltung gemeldet, stattdessen habe er Eritrea verlassen. Im Zeitraum zwischen seinem Weggang von D._______ und seiner Ausreise sei es zu wiederholten Razzien bei ihm zuhause gekommen. Er habe meist in der Einöde übernachtet, da er Angst gehabt habe, zuhause aufgegriffen zu werden. Im (...) 201(...) sei er über E._______, F._______ und G._______ nach H._______ gefahren, von wo aus er sich zu Fuss und illegal nach I._______ im Sudan begeben habe. Von dort sei er nach Libyen gereist und mit einem Boot nach Italien gelangt. Am 13. September 2016 habe er in Italien ein Asylgesuch eingereicht und sich für das sogenannte «Relocation-Programm» angemeldet. Am 22. März 2017 habe das SEM seine Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines nationalen Asylverfahrens bewilligt. Sodann sei er am 12. April 2017 bewilligt in die Schweiz eingereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner auf der Reise verloren gegangenen Identitätskarte und eine originale Wohnsitzbestätigung zu den Akten. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos ein, die ihn als Schüler und als Rekrut in D._______ zeigen. B. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnete Anwalt sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Beweismittel ein:

- Vollmacht

- Substitutionsvollmacht

- Asylentscheid vom 24. Dezember 2019

- Bestätigung für den Bezug von Sozialhilfe D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 11. Februar 2020, unter Beilegung einer Kopie des Aktenverzeichnisses N 687 639 «Relocation» und einer Kopie des Dokuments «Annex to the Registration Form», vernehmen. Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Beilagen wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein, der nach Gewährung eines Fristerstreckungsgesuches mit Eingabe vom 6. März 2020 replizierte. Zudem wurde die Kostennote miteingereicht. Auf den Inhalt der Replik wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise sinngemäss des Akteneinsichtsrechts und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel-tung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde und in der Replik eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht, indem er ausführt, das SEM beziehe sich im angefochtenen Entscheid auf die Akten des «Relocation-Programms», welche ihm im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs vom 18. Dezember 2019 mit den editionspflichtigen Akten in unbegründeter Weise nicht herausgegeben worden seien. Er sei sogar in Unkenntnis darüber gelassen worden, dass solche Akten überhaupt existieren würden. Es handle sich dabei um rechtserhebliche Akten, da deren Inhalt Bestandteil der angefochtenen Verfügung sei. 3.3.2 Die Vorinstanz erwiderte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2020, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, im Vorfeld der Beschwerde vom 30. Januar 2020 beim SEM ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht inklusive der Relocation-Akten zu stellen, was er allerdings unterlassen habe. Im Weiteren würden die Relocation-Akten in einem separaten Einband geführt und könnten vorliegend allesamt nicht ediert werden. Das SEM schliesse sich der Bemängelung des Beschwerdeführers allerdings insofern an, als es mutmasslich versäumt habe, mit der angefochtenen Verfügung und den Akten zur Edition auch eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Relocation-Einbands mitzuschicken, welche sie nun der Vernehmlassung beilege. Beim vom Beschwerdeführer als «Protokoll des Relocation-Gesprächs» bezeichneten Aktenstücks handle es sich nicht um ein summarisches Befragungsprotokoll, welches sich mit einer BzP vergleichen lasse. Vielmehr handle es sich um ein lediglich einseitiges Aktenstück, das seinem Titel zufolge der Identifizierung möglicher Ausschlussgründe diene und vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben werden müsse. Obwohl die fraglichen Informationen folglich nicht rechtsbindend seien, sei es die Praxis des SEM, die Relocation-Akten zwecks Entscheidfindung zwar zu sichten - deshalb auch die Anmerkung auf Seite 6 des angefochtenen Entscheids - der Beschwerdeführer würde aber nur in begründeten Fällen, beispielsweise bei groben Ungereimtheiten oder Verständnisproblemen, mit den Angaben in den Relocation-Akten konfrontiert werden. Es behaupte, so das SEM, denn auch nicht die fehlende Relevanz der fraglichen Akten, wie dies der Beschwerdeführer moniere. Vielmehr trage es durch die geschilderte Praxis dem Umstand Rechnung, dass zusammengefasste und unterschriftlich nicht bestätigte Angaben von Asylsuchenden in Italien grundsätzlich nicht ohne Weiteres Eingang ins schweizerische Asylverfahren finden sollten. Dieses Vorgehen sei wohl letztlich im Sinne der betroffenen asylsuchenden Person. Zwecks Transparenz werde aber eine Kopie dieses als «Annex to the Registration Form» bezeichneten Dokuments der Vernehmlassung beigelegt. 3.4 Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Aktenein-sichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Doku-ment bei der Entscheidfindung (zum Nachteil des Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, wel-che sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbe-sondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung des Mangels ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (vgl. z.B. BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3831/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 4.4; E-2768/2018 vom 14. Juli 2020 E. 4.9.2) 3.5 3.5.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 um Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten in seinem Asylverfahren ersucht hatte, stellte ihm die Vorinstanz die editionspflichtigen Akten als Beilage zur angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2019 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Einsicht in das Relocation-Dossier erhalten, ist zutreffend. So ist aus der vorgenannten Verfügung des SEM zwar nicht zu entnehmen, in welche Aktenstücke dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht verwehrt wurde, das SEM äusserte sich dazu aber in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2020, in dem es ausführte, dass sämtliche im Relocation-Einband enthaltenen Aktenstücke nicht ediert würden, und das SEM es mutmasslich versäumt habe, mit der angefochtenen Verfügung und den Akten zur Edition auch eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Relocation-Einbands mitzuschicken. Daher lege es eine Kopie des besagten Aktenverzeichnisses der Vernehmlassung bei. 3.5.2 Was die Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, erachtet das Gericht diese als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. So hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich dazu geäussert und überzeugend begründet, weshalb ihrer Ansicht nach keine Einsicht in die Relocation-Akten zu gewähren ist. Der Vollständigkeit halber und aus Transparenzgründen legte sie eine Kopie des Verzeichnisses dieser Akten (mit dem Hinweis auf die "Geeignetheit" der Edition der jeweiligen Akte) sowie "ausnahmsweise" eine Kopie des "Annex to the Registration Form" bei. Zu letzterem führte sie aus, dass sie dazu eigentlich keine Einsicht gewähren würde, da es sich um eine Akte einer anderen Behörde handle. Damit kann der Mangel ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden, nachdem die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die beiden Aktenstücke nicht abgestellt hat und beiden Dokumenten ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung klar abzusprechen ist. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache (erneut) an die Vorinstanz zurückzuweisen, da dies einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde, zumal die Vorinstanz, wie sie explizit ausführt, der Ansicht ist, es sei in keine der Relocation-Akten Einsicht zu gewähren, und - jedenfalls ohne konkrete andere Anweisung - auch im Falle einer Rückweisung kaum zu einem anderen Schluss kommen dürfte. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-3831/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 4.4). 3.6 3.6.1 Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe zu prüfen, ob zur illegalen Ausreise zusätzliche individuelle Elemente hinzuträten, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen ausgegangen werden müsse. Unter diesen Umständen hätte es sich, mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung, aufgedrängt, die Asylverfahren seiner zwei Brüder (N [...] und N [...]) in der Schweiz sowie die geltend gemachte Desertion aus dem Dienst als zusätzliche individuelle Elemente zu würdigen. 3.6.2 Betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) geht aus der Verfügung hervor, dass die Vor-instanz die Akten der beiden Brüder eben gerade konsultiert hat (vgl. Verfügung I.4 und II.4), sich ihrer Ansicht nach daraus aber nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Der Untersuchungsgrundsatz als solches ist daher nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Die Rüge ist unbegründet. 3.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Insbesondere habe er betreffend seine Militärdienstvorladung anlässlich der BzP von einem Schreiben, an der Anhörung aber von zwei bis drei Schreiben gesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er ausgeführt, er habe an der BzP gesagt, ein bis vier Aufgebote erhalten zu haben, nicht ein einziges, wobei er sich aber auch verschätzt haben könnte. Im Weiteren sei erstens schwer nachvollziehbar, dass er offensichtlich erst im Jahr 2015 in den Fokus der Behörden geraten sei, nachdem er seine schulische und militärische Ausbildung bereits im Sommer 201(...) abgeschlossen und sich nach seinem zweimonatigen Urlaub nicht mehr in D._______ gemeldet habe, obwohl dies so von ihm verlangt gewesen sei. Zweitens leuchte die Erklärung nicht ein, er habe sich insbesondere dem drohenden militärischen Nationaldienst ab Mitte 201(...) entzogen, weil er seine Eltern habe versorgen, pflegen und betreuen müssen, er jedoch auf die Frage, wer seine Mutter seit seiner Ausreise unterstütze, geantwortet habe, dass momentan niemand zu ihr schaue. Drittens habe er hinsichtlich eines allfälligen Dienstbefreiungsgesuchs und der damit verbundenen Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden in sich widersprechende Angaben gemacht. Viertens habe er die Frage nach der Anzahl der Vorladungen, welche seine Eltern erhalten hätten, nicht genau beantworten können und habe ergänzt, dass es weniger als zwei und mehr als vier nicht gewesen seien. Es sei nicht erklärbar, dass er eine solch zentrale Information nicht exakt habe liefern können. Ferner habe er ausgesagt, dass er die erhaltenen Aufgebote nie gesehen habe, obwohl er bei seinen Eltern gewohnt habe. Zusätzlich habe er an der BzP angegeben, bis zu seiner Ausreise sei nichts Weiteres vorgefallen, als dass seine Eltern eine Vorladung der Verwaltung für ihn erhalten hätten. In der Anhörung habe er hingegen davon gesprochen, es sei während der (...) Jahre zwischen seinem Weggang aus D._______ und seiner Ausreise zu mehreren Razzien gekommen. Obwohl es sich dabei nicht um ein asylrelevantes Vorbringen handle, hätten diese Schilderungen nachgeschobenen Charakter. Eritreische Staatsangehörige würden sich im Weiteren durch eine illegale Ausreise gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde vom 30. Januar 2020, betreffend den Zeitpunkt des Erhalts der Aufgebote habe er nur zu einem einzigen Zeitpunkt angegeben, dass er diese nach dem Tod des Vaters erhalten habe. In den anderen im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Protokollstellen habe er durchgehend übereinstimmend ausgesagt, er habe das Aufgebot während der Krankheitsperiode des Vaters erhalten. Ferner solle sich die Prüfung der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Vorbringen in erster Linie auf naturwissenschaftliche respektive physikalische und biologische Tatsachen beschränken und nicht Verhaltensweisen werten. Es falle auf, dass die Vorinstanz ausschliesslich unplausible Verhaltensweisen moniere, also eben gerade nicht naturwissenschaftliche und biologische Tatsachen. So scheine insbesondere ohne weiteres nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden ihn nicht sofort nach seiner versäumten Rückkehr aus dem Urlaub aufgesucht hätten, da im eritreischen Kontext ein solches Behördenverhalten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenfalls ergebe es Sinn, dass er unter anderem wegen seiner Eltern und trotz einer entsprechenden Pflicht nach dem Urlaub nicht wieder eingerückt sei, er dann aber trotz der Mutter im Jahr 2015 die Ausreise angetreten habe. Diesbezüglich habe er keine andere Wahl gehabt, sei er doch von den Behörden gesucht worden. Hinsichtlich der Dienstverschiebung sei es schlüssig, dass er eben gerade 2015 - nach dem Erhalt der konkreten und gezielten Vorladung - diesbezügliche Anstrengungen unternommen habe, welche jedoch fruchtlos geblieben seien. Betreffend seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Bemühungen handle es sich entweder um ein Missverständnis oder um einen Übersetzungsfehler. So sei es kaum erklärbar, dass er an der Anhörung einerseits von mehrmals gesprochen habe (SEM-act. A13 F130), und andererseits bei der direkten Frage nach der Anzahl der Bemühungen einmal angegeben habe (SEM-act. A13 F131). Auch seien die Aussagen zu den erhaltenen Vorladungen durchaus plausibel: Diese seien den Eltern zugestellt worden, da er nicht offiziell zuhause gewohnt habe. Dass er die Vorladungen nicht zu Gesicht bekommen habe, sondern ihm deren Inhalt von seinen Eltern mitgeteilt worden sei, entspreche dem natürlichen Lauf der Dinge. Daher sei insgesamt von der Plausibilität seiner Ausführungen auszugehen, insbesondere würden seine Ausführungen stimmig zu seinen Aussagen zum Aufenthalt in D._______ passen, die im Übrigen von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannt worden seien. Zu den Vorbringen der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Razzien seien nachgeschoben, führt er aus, dass diese stimmig ins Gesamtbild seiner Aussagen passen würden, da er eine schweigsame Person sei, die Mühe habe, spontan und von sich aus detaillierte Ausführungen zum Erlebten zu machen. Er habe an der BzP schlicht die ihm gestellten Fragen beantwortet. Bei sogfältiger Lesung seien die Antworten denn auch in jeder Hinsicht mit denjenigen der Anhörung kompatibel, wenn auch nicht vollständig übereinstimmend, was aber letzten Endes für eine spontane, ehrliche Sachverhaltsschilderung und gegen eine Wiedergabe einer auswendig gelernten Fluchtgeschichte spreche. Im Weiteren habe er mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, da er im Rückkehrfall als Wehrdienstverweigerer respektive Deserteur behandelt würde (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6977/2016 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 ff.). 6. 6.1 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 6.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ausführungen seien widerspruchsfrei und somit glaubhaft, ist entgegenzuhalten, dass er an der BzP lediglich ein Schreiben erwähnte und sich weder zu weiteren Schreiben äusserte, noch seine Aussagen auf den Erhalt weiterer Schreiben deuten lassen. So verneinte er die ihm an der BzP gestellte Frage, ob, nachdem er diesen Brief erhalten und ihn bis zu seiner Abreise im August 2015 ignoriert habe, irgendetwas Relevantes mit ihm passiert sei. Auf die ihm anschliessend gestellte Frage, ob er persönlich irgendeinen Kontakt zum Militär gehabt habe, nachdem er D._______ verlassen habe, antwortete er, er habe von dem Zeitpunkt an, als er für seinen Urlaub nach Hause gekommen sei, bis zu seiner Abreise keinen Kontakt und keine Probleme mit dem Militär gehabt. Er habe zuhause als Landwirt gearbeitet. Das Einzige was passiert sei, sei das Eintreffen des Briefes gewesen (SEM-act. A5 F7.02). Wären tatsächlich mehrere Schreiben zugestellt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies erwähnt oder zumindest angedeutet hätte. Die Aussage, er habe die Vorladung nach dem Tod seines Vaters erhalten, findet sich sodann einzig an einer Stelle im Anhörungsprotokoll (SEM-act. A13 F81). In F89, wie auch an weiteren Protokollstellen, sprach er davon, dass er die Vorladung(en) vor dem Tod seines Vaters erhalten habe. Ein krasser Widerspruch lässt sich daraus indes nicht herleiten. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erklärung, weshalb er trotz einer entsprechenden Pflicht nach dem Urlaub nicht wieder in den Militärdienst eingerückt sei, dann aber «trotz der Mutter» im Jahre 2015 die Ausreise angetreten habe, sei einfach, im Kontext aber stimmig und menschlich absolut nachvollziehbar (unter Verweis auf SEM-act. A13 F162). Ebenso gelte dies für seine Bemühungen um Dienstverschiebung und zu den Aussagen zu den erhaltenen Vorladungen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer führte an der Anhörung auf die Frage, weshalb er nach dem Tod seines Vaters noch vier Monate gewartet habe, ehe er ausgereist sei, aus, er sei in Trauer gewesen und es gebe nach jedem Tod viel zu erledigen (SEM-act. A13 F162). Dies erklärt jedoch nur den Umstand, dass er vier Monate zugewartet hat, bis er schliesslich ausgereist sei. Unplausibel erscheint die Ausreise unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in F80 ff. Er gab dabei zu Protokoll, es sei niemand da, der zu seinen betagten Eltern schaue, wenn er Dienst leiste. Sie seien sehr alt gewesen, sein Vater zirka 95-jährig und seine Mutter etwa 75-jährig, und hätten seine Unterstützung benötigt. Die Behörden hätten ihm keine Lösung für seine Probleme geboten, weswegen er zur illegalen Ausreise gezwungen gewesen sei. Auf die Frage, wer jetzt für seine Mutter schaue, sagte er, dass dies niemand tue (SEM-act. A13 F82 f.). Diese Handlungsweise entbehrt jeglicher Logik. Es erscheint wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Weigerung, Dienst zu leisten, angibt, er müsse für seine betagten Eltern sorgen, um dann illegal auszureisen und seine offenbar hilfsbedürftige Mutter alleine und ohne seine Unterstützung zurückzulassen. 6.3.3 An der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer zu einem Dienstbefreiungsgesuch (SEM-act. A13 F130 bis F134). In F130 sagte er aus, er habe mehrmals mit den Zuständigen das Gespräch gesucht. Hingegen gab er in F131 auf Nachfrage hin an, er habe nur einmal das Gespräch gesucht, wobei er wiederum auf Nachfrage hin präzisierte, dass seine Eltern nach dem ersten Aufgebot mit dem Zuständigen gesprochen hätten (F132). Dies sei 2015 gewesen (F133). Gefragt, wieso er nicht schon früher das Gespräch mit den zuständigen Personen gesucht habe, erklärte er, dass diese nicht mit ihm darüber gesprochen hätten. Sie seien nicht zu ihm gekommen, deshalb sei er nicht zu ihnen gegangen (F134). In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen, welche eine Dienstverschiebung - respektive die Verweigerung einer solchen - für den Beschwerdeführer gehabt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die elementarsten Punkte hinsichtlich seiner Bemühungen um Dienstverschiebung stimmig wiedergeben kann, was ihm mit den widersprüchlichen und den sich stets korrigierenden Aussagen offenkundig nicht gelungen ist. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zudem geltend, seine Aussagen zu den Razzien hätten - entgegen der Meinung der Vor-instanz - nicht nachgeschobenen Charakter. 6.4.2 An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, in den drei Jahren, in welchen er von D._______ weggewesen sei, habe es Razzien gegeben, wobei die letzte stattgefunden habe, als sein Vater krank gewesen sei. Auf die Frage, warum er in der Erstbefragung nichts von den Razzien erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei dazu nicht befragt worden (SEM-act. A13 F156). Diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass er anlässlich der BzP auf die Frage, ob etwas Relevantes mit ihm passiert sei, eine diesbezügliche Anmerkung gemacht hätte (SEM-act. A5 F7.02). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die Aussagen betreffend die Razzien als nachgeschoben qualifiziert. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - namentlich, er habe sich nicht dazu geäussert, weil er eine schweigsame Person sei - können diese Schlussfolgerungen nicht umstossen. 6.5 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. 6.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 7. 7.1 Auch aufgrund der illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Referenzurteil D-7898/2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Ereignisse sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft und führen somit nicht zu einer Schärfung seines Profils. Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszugehen. 7.2 Mit dem weiteren Vorbringen, er müsse als Wehrdienstverweigerer gelten, nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die feststehende Praxis des Gerichts, dass eine glaubhaft gemachte Desertion oder Wehrdienstverweigerung im eritreischen Kontext zur Anerkennung von asylrelevanten Vorfluchtgründen führt. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte respektive wenn ein konkretes Aufgebot in den Nationaldienst glaubhaft gemacht wird, dem der Betreffende durch Dienstverweigerung nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Dienstverweigerer und Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Militärdienstverweigerung wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Dienstverweigerer oder Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was praxisgemäss immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Verweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Dienstverweigerer oder Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise, statt vieler, das Urteil des BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 m.w.H., insbesondere auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Einen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer konkreten Einberufung in den Nationaldienst hat der Beschwerdeführer wie vorstehend dargelegt allerdings nicht glaubhaft gemacht, und seine Einschätzung, er habe bei seiner Ausreise als Dienstverweigerer gegolten, kann nicht gestützt werden (vgl. E. 6). Dass er im dienstpflichtigen Alter ist und den Nationaldienst noch nicht absolviert hat und dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Aufgebot in den Dienst bevorstehen kann (wobei der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1989 heute 33 Jahre alt ist und es somit fraglich ist, ob er bei einer Rückkehr überhaupt noch in den Nationaldienst eingezogen werden würde), genügt praxisgemäss nicht, um eine Dienstverweigerung darzutun. Ferner wäre die bevorstehende Dienstpflicht - mangels einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivation (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7; Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1) - für sich allein auch nicht asylrelevant. Im Übrigen halten sich zwar auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, wobei der Eine als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen (N [...]) und das Asylgesuch des Anderen rechtskräftig abgewiesen wurde (N [...]). Allein aus den Aufenthalten seiner Brüder in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteile des BVGer E-6503/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 7.2.3; D-2089/2019 vom 1. Februar 2021 E. 6.5.3). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 und 4 EMRK). 9.2.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.2.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 9.3.2 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen (vgl. E. 6) erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen habe. 9.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2020 vom 26. August 2021 E. 8.3). Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen heute 33-jährigen gesunden Mann mit zirka 12 Jahren Schulbildung. Gemäss seinen Angaben habe er bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, Zoba Maekel gewohnt und als Landwirt auf dem elterlichen Hof gearbeitet; Verwandte, insbesondere seine Mutter sowie zwei Geschwister, würden in der näheren Umgebung leben. Es ist daher insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszugehen, welches dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Auch aus dem in der Replik vom 6. März 2020 geäussertem Vorbringen, es erschiene eigenartig, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als «jung, gesund, und voll und ganz arbeitsfähig» bezeichne, obwohl im edierten Dokument festgehalten werde, er habe sichtbare Narben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er an der BzP auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, antwortete, er sei bei guter Gesundheit (SEM-act. A5 F8.02). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens und im Rechtsmittelverfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 6. März 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'436.90 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 13.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschriften erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch und ist entsprechend auf 10.5 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist ebenfalls zu hoch ausgewiesen und wird praxisgemäss auf Fr. 150.- festgesetzt (vgl. Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'723.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'723.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: