Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2016 nach Italien ein, wo sie im Juli 2016 ein Asylgesuch stellte. Im Februar 2017 wurde sie im Rahmen des Relocation-Programms von Italien in die Schweiz überstellt und ersuchte am 22. Februar 2017 um Asyl. Am 27. Februar 2017 wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 30. November 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der BzP und der Anhörung geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinyischer Ethnie und orthodoxer Religionszugehörigkeit und habe vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt. Zu den Gründen ihrer Flucht erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe Eritrea verlassen, weil ihr Ehemann, mit dem sie seit 2011 verheiratet gewesen sei, im Jahr 2015 desertiert sei. Daraufhin seien Soldaten gekommen und hätten ihren Ehemann abholen wollen, woraufhin dieser geflüchtet sei. Sie wisse nicht, wo ihr Mann sich aufhalte und ob er noch lebe. Zwei Wochen nach diesem Vorfall seien Soldaten zu ihrem Wohnort gekommen und hätten die Auslieferung ihres Ehemannes gefordert. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Der Dorfverwalter habe für sie gebürgt und erreicht, dass sie nicht unmittelbar mitgenommen worden sei, habe sie aber innerhalb der nächsten 10 beziehungsweise 14 Tage an die Soldaten ausliefern müssen, sollte sich der Ehemann bis dahin nicht gestellt haben. Aus diesem Grund sei sie zu einer Tante mütterlicherseits nach E._______ gegangen. Dort sei sie etwa drei Monate geblieben und anschliessend sei sie über den Sudan und Libyen nach Italien gelangt. A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin das Original ihres eritreischen Taufscheins ein. B. Am (...) wurde ihr Kind B._______ geboren. In ZEMIS ist F._______, ein eritreischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt wurde (N (...), vgl. Urteil des BVGer D-6517/2019 vom 19. März 2020), als Vater des Kindes erfasst, was auch den Erklärungen der Beschwerdeführerin entspricht. C. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 28. April 2020 - verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter beantragten sie, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, sub-eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen, und ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem forderte sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 6. Juli 2020 vernehmen; es hielt in seiner Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung und seinen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 replizierten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - auf die Vernehmlassung des SEM. An den Beschwerdeanträgen hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich fest. H. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin, C._______, geboren.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Der am (...) zur Welt gekommenen Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, ist praxisgemäss in das Verfahren miteinzubeziehen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erhoben sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände oder Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden machten in diesem Kontext geltend, die Befragung zur Person sei oberflächlich gewesen und es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben, daher sei der Sachverhalt unvollständig erstellt worden. Vorab ist zu betonen, dass die Würdigung der Glaubhaftmachung der Vorbringen durch das SEM im Rahmen der Prüfung zu Art. 7 AsylG und nicht bei der Prüfung einer allfälligen Gehörsverletzung zu behandeln ist. Angesichts der zweimal getätigten und durch Unterschrift bestätigten Aussage der Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person, dass sie die Dolmetscherin gut verstanden habe, und angesichts keiner dieser Annahme entgegenstehenden Auffälligkeiten aus dem Protokoll ist insoweit festzuhalten, dass ein Mangel der Sachverhaltserstellung nicht feststellbar ist.
E. 3.4 Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch eine zu Unrecht erfolgte Verneinung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und eine dadurch fälschlicherweise unterlassene Prüfung der Asylrelevanz liegt nicht vor. Wie nachstehend ausgeführt, hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Glaubhaftigkeit der als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse verneint und konnte daher auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen verzichten.
E. 3.5 Es liegt daher kein Gehörsmangel vor, der geeignet wäre, zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Im Asylentscheid vom 24. April 2020 hielt das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Desertion ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden aufgesucht und bedroht worden, nicht glaubhaft sei. Das SEM stützte seine Argumentation dabei insbesondere auf Widersprüche hinsichtlich der Dauer des Fernbleibens des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Militärdienst, der Dauer der Bürgschaft durch den Dorfverwalter, der Dauer des Aufenthalts nach der geltend gemachten Bedrohung und auf die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise aus Eritrea. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei zudem asylrechtlich nicht relevant und weitere Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungsgefahr seien nicht vorhanden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2020 die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz und machten sinngemäss geltend, dass die einzelnen Widersprüche, die das SEM herausgestellt hatte, einer näheren Prüfung nicht standhielten. Diese Widersprüche würden sich bei näherer Betrachtung im Wesentlichen als Präzisierungen der notwendigerweise oberflächlichen Angaben im Rahmen der Befragung zur Person darstellen. Daher seien die vorgetragenen Gründe als glaubhaft anzusehen und es drohe der Beschwerdeführerin bei Rückkehr die Gefahr, verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden machten zudem erstmals geltend, die Beschwerdeführerin sei 2011 zwangsverheiratet worden und habe sich dagegen gewehrt. Sie sei in ihrer Ehe der Dominanz ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen und habe Gewalterfahrungen gemacht. Sie habe daher an Depressionen gelitten und Suizidgedanken gehabt und habe zudem 2015 deswegen eine Fehlgeburt erlitten.
E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassungsantwort vom 6. Juli 2020 fest, es gebe durchaus Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, aufgrund einer Gesamtbetrachtung würden jedoch die Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen. Weiter nahm das SEM insbesondere Stellung zu der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Zwangsverheiratung und wies auf die späte Geltendmachung trotz der Möglichkeit zur Geltendmachung im Verfahren hin. Daneben wies es auf den regelmässigen Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie hin. Es gebe daher keine stichhaltigen Gründe, die gegen die Annahme der Möglichkeit, auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückzugreifen, sprächen, und keine Hinweise darauf, dass das uneheliche Kind einer Wiederaufnahme des Kontakts zur Verwandtschaft bei einer allfälligen Rückkehr entgegenstehen würde. Darüber hinaus wäre die geltend gemachte Zwangsheirat flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie sich bereits im Jahr 2011, mithin vier Jahr vor der Ausreise ereignet habe.
E. 5.4 In ihrer Replik vom 27. Juli 2020 machten die Beschwerdeführenden geltend, auch das SEM habe durchaus glaubhafte Elemente der Vorbringen eingeräumt. Zudem sei die Atmosphäre in der Befragung zu den Asylgründen so gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich schlicht nicht imstande gefühlt habe, über ihre Zwangsheirat zu sprechen, da sie traumatisiert und von ihrer Familie stark eingeschüchtert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei stark in der traditionskonformen Verhaltenserwartung verhaftet gewesen und habe daher massive Angst und Hemmungen gehabt, sich jemandem anzuvertrauen. Sie sei daher davor zurückgeschreckt, dem SEM ihre Zwangsverheiratung früher anzuvertrauen.
E. 6.1 Aufgrund der Aktenlage ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass das SEM im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis durchaus zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. So ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Desertion ihres Ehemannes und ihre sich daran anknüpfende individuelle Bedrohung nicht zu überzeugen vermögen. In dieser Hinsicht hat das SEM im Rahmen einer insgesamt schlüssigen Auseinandersetzung auf die mangelnde Substantiierung der diesbezüglichen Vorbringen verwiesen. Selbst wenn bezüglich der Dauer des Fernbleibens des Ehemannes vom Militärdienst von einem wenig gewichtigen Widerspruch beziehungsweise einem möglichen Missverständnis auszugehen ist, geht das SEM im Übrigen auf Widersprüche hinsichtlich zentraler Elemente der asylrelevanten Vorbringen ein, namentlich der Dauer der Bürgschaft und der sich an die angebliche Bedrohung anschliessenden Ereignisse bis und mit der Ausreise aus Eritrea. In diesem Sinne scheint es zentral, ob die Frist für die Bürgschaft auf 10 oder 14 Tage angesetzt wurde beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin demzufolge vor oder nach Ablauf dieser Frist ins Dorf zurückgekehrt war. Ebenso lässt sich ein Widerspruch bezüglich der Ausreise mit oder ohne die Hilfe eines Schleppers nicht erklären. Der Versuch der Beschwerdeführenden, die Widersprüchlichkeit und mangelnde Substanz durch ergänzende Ausführungen zur Kohärenz der Aussagen auf Beschwerdeebene auszugleichen, kann nicht überzeugen. Vielmehr ist zu konstatieren, dass neben den Widersprüchen auffällt, dass die Ausführungen zur Desertion des Ehemannes sowie zu den sich daran anknüpfenden Bedrohungen der Beschwerdeführerin durch eritreische Soldaten vage und unsubstantiiert geblieben sind. Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, dass sich die Ereignisse wie von ihr geschildert zugetragen haben und sie wegen der Desertion ihres Ehemannes in der geschilderten Weise behelligt worden ist. Es muss daher angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht bestand, verfolgt zu werden. Aus diesem Grund fällt eine an diese Vorbringen anknüpfende Furcht, bei Rückkehr verfolgt zu werden, ebenfalls ausser Betracht.
E. 6.2 Auch aus Nachfluchtgründen ergibt sich keine begründete Furcht, verfolgt zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, illegal ausgereist zu sein, ist auf die konsolidierte Rechtsprechung zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Demgemäss droht einzig aufgrund einer illegalen Ausreise keine asylrelevante Verfolgung und zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nicht zu erkennen. Selbst die - hier ohnehin nicht vorgebrachte - Möglichkeit, dass eine Person nach ihrer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, wäre flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als zweifache Mutter sehr junger Kinder zurückkehren würde und daher nach der aktuellen Erkenntnislage gerade nicht von einer Einziehung in den Nationaldienst bedroht wäre (vgl. etwa den Überblick zu den diesbezüglichen Quellen bei Danish Immigration Service, Eritrea - National Service, Exit and Entry, Januar 2020, S. 29, sowie die Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 [beide als Referenzurteile publiziert]).
E. 6.3 Die in der Beschwerde geltend gemachte Zwangsverheiratung ist, unabhängig davon, dass sie auch als nachgeschoben anzusehen ist, schon deswegen nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, was ihr aufgrund dieser Zwangsverheiratung bei Rückkehr drohen würde. Eine Verfolgungsgefahr bei Rückkehr aufgrund der Zwangsverheiratung ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend machen, dass die Schweiz in Bezug auf Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger insgesamt «eine sehr strenge Asylpraxis pflegt» (vgl. Beschwerde, S. 16), sind diese Vorbringen nicht weiter substantiiert oder mit neueren Quellen unterlegt. Sie zielen somit auf eine generelle Praxisänderung ohne konkreten Bezug zum Einzelfall ab. Mit einem solchen Vorbringen dringen die Beschwerdeführenden angesichts der klaren und konsolidierten Entscheidungspraxis des Gerichts (vgl. insbesondere die Urteile BVGE 2018 VI/4; D-2311/2016 vom 17. August 2017 und D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) nicht durch und können insbesondere im Einzelfall für sich daraus keinen Schutzbedarf ableiten.
E. 6.5 Nach vorstehenden Erwägungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihre Verneinung zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch aus der Vater-Kind-Beziehung der Söhne der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten, da dieser ebenfalls über keine Bewilligung und auch nicht über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden machten hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr Inhaftierung und damit verbundene sexuelle Gewalt. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung - im Sinne einer Vorverfolgung - nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist dieses Vorbringen hinsichtlich der Rückkehr ebenfalls als nicht glaubhaft gemacht zu werten. Auf die Ausführungen des SEM im Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 24. April 2020, es drohe kein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Rekrutierung und es bestehe kein Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK, kann insoweit verwiesen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in seinem Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea - und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offengelassen wurde (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1.7).
E. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Die diesbezüglichen Ausführungen sind mit den Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft sinngemäss identisch und wurden entsprechend bereits oben (E. 6.1 bis 6.3) behandelt. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführenden erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
E. 8.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 8.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mittlerweile (...)-jährige Frau, deren Eltern und weitere Angehörige weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Angesichts des bestehenden Kontakts zu den Eltern ist davon auszugehen, dass diese sich auch bei einer Rückkehr um die Beschwerdeführerin kümmern würden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater der Kinder zurückkehren würde. Bei diesem wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass er bei einer Rückkehr ausreichend Unterstützung haben würde (vgl. Urteil des BVGer D-6517/2020 vom 19. März 2020 E. 6.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin von dieser Unterstützung profitieren könnte. Aufgrund des bestehenden engen Kontakts mit ihrer eigenen Familie und der Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie des Kindsvaters ist die vorliegende Fallkonstellation auch - anders als von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - nicht mit der Fallkonstellation des Urteils des BVGer E-2117/2017 vom 17. Dezember 2019 vergleichbar, in dem das Gericht im Fall einer unverheirateten Beschwerdeführerin mit einem unehelichen Kind die Unzumutbarkeit der Wegweisung festgestellt hatte. Die Beschwerdeführerin könnte vielmehr - anders als die Beschwerdeführerin in dem genannten Urteil - auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und muss daher auch nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - faktisch als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind gelten. Sinngemäss brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, eine Aufnahmebereitschaft der eigenen Familie bestehe nicht, vielmehr habe die Familie sie zu ihrer Ehe gezwungen und sie unter Druck gesetzt. Sie könne auch nicht auf den Schutz eines männlichen Begleiters zählen, da ihr Ehemann sie - wenn er wiederauftauchen sollte - verstossen würde. Beide Argumente greifen nicht durch, da die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im Verfahren erstens einen guten Kontakt zu ihrer Familie gepflegt hat und zweitens der Aufenthalt des Ehemannes seit mehreren Jahren unbekannt ist. Insoweit ist die Geltendmachung von familiären Repressionen im Zusammenhang mit Zwangsheirat und einem schwierigen Verhältnis zu ihrer eigenen Familie als nachgeschoben zu werten und vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist angesichts der Gesamtumstände und der gesamten Vorbringen im Verfahren nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von ihrer Familie verstossen würde. Es ist daher insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, sie könnten im Bedarfsfall auch noch von den in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwistern der Beschwerdeführerin unterstützt werden.
E. 8.3.4 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass eigene Kindeswohlgründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, aufgrund des jungen Alters des (erstgeborenen) Kindes und der erst kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht bestünden, da diesem keine etwaige Entwurzelung drohe. Da das Asylgesuch des Kindsvaters rechtskräftig abgelehnt worden sei, ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben keine andere Beurteilung. Dieser Bewertung seitens des SEM ist zuzustimmen, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls des während des laufenden Beschwerdeverfahrens geborenen zweiten Kindes ergibt sich keine andere Beurteilung. Im Lichte der oben genannten Faktoren sind keine Aspekte zu erkennen, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zumal beide Kinder mit Jahrgang (...) und (...) noch sehr jung und mithin nicht in der Schweiz verwurzelt sind.
E. 8.3.5 In Berücksichtigung des Kindeswohls haben die Behörden jedoch zu beachten, dass der Wegweisungsvollzug mit dem Wegweisungsvollzug des Kindsvaters F._______, dessen Asylgesuch (N (...); Urteil des BVGer D-6517/2019 vom 19. März 2020) in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt wurde, koordiniert wird.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsanwältin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Von der Rechtsanwältin wurde mit der Beschwerde vom 25. Mai 2020 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Gesamtaufwand von 16 Stunden (aufgeteilt in 5.75 Stunden Aufwand der Rechtsanwältin und 10.25 Stunden Aufwand einer Praktikantin) ausgewiesen wird, woraus laut ihrer Berechnung eine Honorarforderung von Fr. 2'085.- resultiere. Dabei macht die Rechtsvertreterin für sich selbst einen Stundenansatz von Fr. 220.- und für die Arbeit der Praktikantin einen Stundenansatz von Fr. 80.- geltend, was im Falle der amtlichen Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) als praxisgemäss erscheint. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in der Sache als angemessen. Dazu macht die amtliche Rechtsbeiständin Auslagen von Fr. 26.30 geltend, welche als berechtigt erscheinen. Die Rechtsanwältin ist ausweislich der eingereichten Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist der rubrizierten Rechtsanwältin ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsanwältin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'111.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2681/2020 Urteil vom 26. August 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...) und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch Tanja Ivanovic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2016 nach Italien ein, wo sie im Juli 2016 ein Asylgesuch stellte. Im Februar 2017 wurde sie im Rahmen des Relocation-Programms von Italien in die Schweiz überstellt und ersuchte am 22. Februar 2017 um Asyl. Am 27. Februar 2017 wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 30. November 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der BzP und der Anhörung geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinyischer Ethnie und orthodoxer Religionszugehörigkeit und habe vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt. Zu den Gründen ihrer Flucht erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe Eritrea verlassen, weil ihr Ehemann, mit dem sie seit 2011 verheiratet gewesen sei, im Jahr 2015 desertiert sei. Daraufhin seien Soldaten gekommen und hätten ihren Ehemann abholen wollen, woraufhin dieser geflüchtet sei. Sie wisse nicht, wo ihr Mann sich aufhalte und ob er noch lebe. Zwei Wochen nach diesem Vorfall seien Soldaten zu ihrem Wohnort gekommen und hätten die Auslieferung ihres Ehemannes gefordert. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Der Dorfverwalter habe für sie gebürgt und erreicht, dass sie nicht unmittelbar mitgenommen worden sei, habe sie aber innerhalb der nächsten 10 beziehungsweise 14 Tage an die Soldaten ausliefern müssen, sollte sich der Ehemann bis dahin nicht gestellt haben. Aus diesem Grund sei sie zu einer Tante mütterlicherseits nach E._______ gegangen. Dort sei sie etwa drei Monate geblieben und anschliessend sei sie über den Sudan und Libyen nach Italien gelangt. A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin das Original ihres eritreischen Taufscheins ein. B. Am (...) wurde ihr Kind B._______ geboren. In ZEMIS ist F._______, ein eritreischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt wurde (N (...), vgl. Urteil des BVGer D-6517/2019 vom 19. März 2020), als Vater des Kindes erfasst, was auch den Erklärungen der Beschwerdeführerin entspricht. C. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 28. April 2020 - verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter beantragten sie, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, sub-eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen, und ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem forderte sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 6. Juli 2020 vernehmen; es hielt in seiner Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung und seinen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 replizierten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - auf die Vernehmlassung des SEM. An den Beschwerdeanträgen hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich fest. H. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin, C._______, geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Der am (...) zur Welt gekommenen Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, ist praxisgemäss in das Verfahren miteinzubeziehen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erhoben sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände oder Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Beschwerdeführenden machten in diesem Kontext geltend, die Befragung zur Person sei oberflächlich gewesen und es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben, daher sei der Sachverhalt unvollständig erstellt worden. Vorab ist zu betonen, dass die Würdigung der Glaubhaftmachung der Vorbringen durch das SEM im Rahmen der Prüfung zu Art. 7 AsylG und nicht bei der Prüfung einer allfälligen Gehörsverletzung zu behandeln ist. Angesichts der zweimal getätigten und durch Unterschrift bestätigten Aussage der Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person, dass sie die Dolmetscherin gut verstanden habe, und angesichts keiner dieser Annahme entgegenstehenden Auffälligkeiten aus dem Protokoll ist insoweit festzuhalten, dass ein Mangel der Sachverhaltserstellung nicht feststellbar ist. 3.4 Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch eine zu Unrecht erfolgte Verneinung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und eine dadurch fälschlicherweise unterlassene Prüfung der Asylrelevanz liegt nicht vor. Wie nachstehend ausgeführt, hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Glaubhaftigkeit der als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse verneint und konnte daher auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen verzichten. 3.5 Es liegt daher kein Gehörsmangel vor, der geeignet wäre, zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Im Asylentscheid vom 24. April 2020 hielt das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Desertion ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden aufgesucht und bedroht worden, nicht glaubhaft sei. Das SEM stützte seine Argumentation dabei insbesondere auf Widersprüche hinsichtlich der Dauer des Fernbleibens des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Militärdienst, der Dauer der Bürgschaft durch den Dorfverwalter, der Dauer des Aufenthalts nach der geltend gemachten Bedrohung und auf die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise aus Eritrea. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei zudem asylrechtlich nicht relevant und weitere Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungsgefahr seien nicht vorhanden. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2020 die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz und machten sinngemäss geltend, dass die einzelnen Widersprüche, die das SEM herausgestellt hatte, einer näheren Prüfung nicht standhielten. Diese Widersprüche würden sich bei näherer Betrachtung im Wesentlichen als Präzisierungen der notwendigerweise oberflächlichen Angaben im Rahmen der Befragung zur Person darstellen. Daher seien die vorgetragenen Gründe als glaubhaft anzusehen und es drohe der Beschwerdeführerin bei Rückkehr die Gefahr, verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden machten zudem erstmals geltend, die Beschwerdeführerin sei 2011 zwangsverheiratet worden und habe sich dagegen gewehrt. Sie sei in ihrer Ehe der Dominanz ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen und habe Gewalterfahrungen gemacht. Sie habe daher an Depressionen gelitten und Suizidgedanken gehabt und habe zudem 2015 deswegen eine Fehlgeburt erlitten. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassungsantwort vom 6. Juli 2020 fest, es gebe durchaus Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, aufgrund einer Gesamtbetrachtung würden jedoch die Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen. Weiter nahm das SEM insbesondere Stellung zu der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Zwangsverheiratung und wies auf die späte Geltendmachung trotz der Möglichkeit zur Geltendmachung im Verfahren hin. Daneben wies es auf den regelmässigen Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie hin. Es gebe daher keine stichhaltigen Gründe, die gegen die Annahme der Möglichkeit, auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückzugreifen, sprächen, und keine Hinweise darauf, dass das uneheliche Kind einer Wiederaufnahme des Kontakts zur Verwandtschaft bei einer allfälligen Rückkehr entgegenstehen würde. Darüber hinaus wäre die geltend gemachte Zwangsheirat flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie sich bereits im Jahr 2011, mithin vier Jahr vor der Ausreise ereignet habe. 5.4 In ihrer Replik vom 27. Juli 2020 machten die Beschwerdeführenden geltend, auch das SEM habe durchaus glaubhafte Elemente der Vorbringen eingeräumt. Zudem sei die Atmosphäre in der Befragung zu den Asylgründen so gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich schlicht nicht imstande gefühlt habe, über ihre Zwangsheirat zu sprechen, da sie traumatisiert und von ihrer Familie stark eingeschüchtert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei stark in der traditionskonformen Verhaltenserwartung verhaftet gewesen und habe daher massive Angst und Hemmungen gehabt, sich jemandem anzuvertrauen. Sie sei daher davor zurückgeschreckt, dem SEM ihre Zwangsverheiratung früher anzuvertrauen. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass das SEM im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis durchaus zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. So ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Desertion ihres Ehemannes und ihre sich daran anknüpfende individuelle Bedrohung nicht zu überzeugen vermögen. In dieser Hinsicht hat das SEM im Rahmen einer insgesamt schlüssigen Auseinandersetzung auf die mangelnde Substantiierung der diesbezüglichen Vorbringen verwiesen. Selbst wenn bezüglich der Dauer des Fernbleibens des Ehemannes vom Militärdienst von einem wenig gewichtigen Widerspruch beziehungsweise einem möglichen Missverständnis auszugehen ist, geht das SEM im Übrigen auf Widersprüche hinsichtlich zentraler Elemente der asylrelevanten Vorbringen ein, namentlich der Dauer der Bürgschaft und der sich an die angebliche Bedrohung anschliessenden Ereignisse bis und mit der Ausreise aus Eritrea. In diesem Sinne scheint es zentral, ob die Frist für die Bürgschaft auf 10 oder 14 Tage angesetzt wurde beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin demzufolge vor oder nach Ablauf dieser Frist ins Dorf zurückgekehrt war. Ebenso lässt sich ein Widerspruch bezüglich der Ausreise mit oder ohne die Hilfe eines Schleppers nicht erklären. Der Versuch der Beschwerdeführenden, die Widersprüchlichkeit und mangelnde Substanz durch ergänzende Ausführungen zur Kohärenz der Aussagen auf Beschwerdeebene auszugleichen, kann nicht überzeugen. Vielmehr ist zu konstatieren, dass neben den Widersprüchen auffällt, dass die Ausführungen zur Desertion des Ehemannes sowie zu den sich daran anknüpfenden Bedrohungen der Beschwerdeführerin durch eritreische Soldaten vage und unsubstantiiert geblieben sind. Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, dass sich die Ereignisse wie von ihr geschildert zugetragen haben und sie wegen der Desertion ihres Ehemannes in der geschilderten Weise behelligt worden ist. Es muss daher angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht bestand, verfolgt zu werden. Aus diesem Grund fällt eine an diese Vorbringen anknüpfende Furcht, bei Rückkehr verfolgt zu werden, ebenfalls ausser Betracht. 6.2 Auch aus Nachfluchtgründen ergibt sich keine begründete Furcht, verfolgt zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, illegal ausgereist zu sein, ist auf die konsolidierte Rechtsprechung zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Demgemäss droht einzig aufgrund einer illegalen Ausreise keine asylrelevante Verfolgung und zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nicht zu erkennen. Selbst die - hier ohnehin nicht vorgebrachte - Möglichkeit, dass eine Person nach ihrer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, wäre flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als zweifache Mutter sehr junger Kinder zurückkehren würde und daher nach der aktuellen Erkenntnislage gerade nicht von einer Einziehung in den Nationaldienst bedroht wäre (vgl. etwa den Überblick zu den diesbezüglichen Quellen bei Danish Immigration Service, Eritrea - National Service, Exit and Entry, Januar 2020, S. 29, sowie die Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 [beide als Referenzurteile publiziert]). 6.3 Die in der Beschwerde geltend gemachte Zwangsverheiratung ist, unabhängig davon, dass sie auch als nachgeschoben anzusehen ist, schon deswegen nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, was ihr aufgrund dieser Zwangsverheiratung bei Rückkehr drohen würde. Eine Verfolgungsgefahr bei Rückkehr aufgrund der Zwangsverheiratung ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend machen, dass die Schweiz in Bezug auf Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger insgesamt «eine sehr strenge Asylpraxis pflegt» (vgl. Beschwerde, S. 16), sind diese Vorbringen nicht weiter substantiiert oder mit neueren Quellen unterlegt. Sie zielen somit auf eine generelle Praxisänderung ohne konkreten Bezug zum Einzelfall ab. Mit einem solchen Vorbringen dringen die Beschwerdeführenden angesichts der klaren und konsolidierten Entscheidungspraxis des Gerichts (vgl. insbesondere die Urteile BVGE 2018 VI/4; D-2311/2016 vom 17. August 2017 und D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) nicht durch und können insbesondere im Einzelfall für sich daraus keinen Schutzbedarf ableiten. 6.5 Nach vorstehenden Erwägungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihre Verneinung zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch aus der Vater-Kind-Beziehung der Söhne der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten, da dieser ebenfalls über keine Bewilligung und auch nicht über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden machten hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr Inhaftierung und damit verbundene sexuelle Gewalt. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung - im Sinne einer Vorverfolgung - nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist dieses Vorbringen hinsichtlich der Rückkehr ebenfalls als nicht glaubhaft gemacht zu werten. Auf die Ausführungen des SEM im Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 24. April 2020, es drohe kein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Rekrutierung und es bestehe kein Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK, kann insoweit verwiesen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in seinem Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea - und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offengelassen wurde (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1.7). 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Die diesbezüglichen Ausführungen sind mit den Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft sinngemäss identisch und wurden entsprechend bereits oben (E. 6.1 bis 6.3) behandelt. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführenden erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 8.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 8.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mittlerweile (...)-jährige Frau, deren Eltern und weitere Angehörige weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Angesichts des bestehenden Kontakts zu den Eltern ist davon auszugehen, dass diese sich auch bei einer Rückkehr um die Beschwerdeführerin kümmern würden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater der Kinder zurückkehren würde. Bei diesem wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass er bei einer Rückkehr ausreichend Unterstützung haben würde (vgl. Urteil des BVGer D-6517/2020 vom 19. März 2020 E. 6.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin von dieser Unterstützung profitieren könnte. Aufgrund des bestehenden engen Kontakts mit ihrer eigenen Familie und der Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie des Kindsvaters ist die vorliegende Fallkonstellation auch - anders als von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - nicht mit der Fallkonstellation des Urteils des BVGer E-2117/2017 vom 17. Dezember 2019 vergleichbar, in dem das Gericht im Fall einer unverheirateten Beschwerdeführerin mit einem unehelichen Kind die Unzumutbarkeit der Wegweisung festgestellt hatte. Die Beschwerdeführerin könnte vielmehr - anders als die Beschwerdeführerin in dem genannten Urteil - auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und muss daher auch nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - faktisch als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind gelten. Sinngemäss brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, eine Aufnahmebereitschaft der eigenen Familie bestehe nicht, vielmehr habe die Familie sie zu ihrer Ehe gezwungen und sie unter Druck gesetzt. Sie könne auch nicht auf den Schutz eines männlichen Begleiters zählen, da ihr Ehemann sie - wenn er wiederauftauchen sollte - verstossen würde. Beide Argumente greifen nicht durch, da die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im Verfahren erstens einen guten Kontakt zu ihrer Familie gepflegt hat und zweitens der Aufenthalt des Ehemannes seit mehreren Jahren unbekannt ist. Insoweit ist die Geltendmachung von familiären Repressionen im Zusammenhang mit Zwangsheirat und einem schwierigen Verhältnis zu ihrer eigenen Familie als nachgeschoben zu werten und vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist angesichts der Gesamtumstände und der gesamten Vorbringen im Verfahren nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von ihrer Familie verstossen würde. Es ist daher insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, sie könnten im Bedarfsfall auch noch von den in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwistern der Beschwerdeführerin unterstützt werden. 8.3.4 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass eigene Kindeswohlgründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, aufgrund des jungen Alters des (erstgeborenen) Kindes und der erst kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht bestünden, da diesem keine etwaige Entwurzelung drohe. Da das Asylgesuch des Kindsvaters rechtskräftig abgelehnt worden sei, ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben keine andere Beurteilung. Dieser Bewertung seitens des SEM ist zuzustimmen, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls des während des laufenden Beschwerdeverfahrens geborenen zweiten Kindes ergibt sich keine andere Beurteilung. Im Lichte der oben genannten Faktoren sind keine Aspekte zu erkennen, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zumal beide Kinder mit Jahrgang (...) und (...) noch sehr jung und mithin nicht in der Schweiz verwurzelt sind. 8.3.5 In Berücksichtigung des Kindeswohls haben die Behörden jedoch zu beachten, dass der Wegweisungsvollzug mit dem Wegweisungsvollzug des Kindsvaters F._______, dessen Asylgesuch (N (...); Urteil des BVGer D-6517/2019 vom 19. März 2020) in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt wurde, koordiniert wird. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsanwältin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Von der Rechtsanwältin wurde mit der Beschwerde vom 25. Mai 2020 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Gesamtaufwand von 16 Stunden (aufgeteilt in 5.75 Stunden Aufwand der Rechtsanwältin und 10.25 Stunden Aufwand einer Praktikantin) ausgewiesen wird, woraus laut ihrer Berechnung eine Honorarforderung von Fr. 2'085.- resultiere. Dabei macht die Rechtsvertreterin für sich selbst einen Stundenansatz von Fr. 220.- und für die Arbeit der Praktikantin einen Stundenansatz von Fr. 80.- geltend, was im Falle der amtlichen Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) als praxisgemäss erscheint. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in der Sache als angemessen. Dazu macht die amtliche Rechtsbeiständin Auslagen von Fr. 26.30 geltend, welche als berechtigt erscheinen. Die Rechtsanwältin ist ausweislich der eingereichten Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist der rubrizierten Rechtsanwältin ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsanwältin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'111.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: