opencaselaw.ch

E-2117/2017

E-2117/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September 2015 und der Anhörung vom 30. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seither dort mit ihrer Mutter gewohnt. Ihr Vater sei im Krieg gefallen. Dieser habe sie bereits vor ihrer Geburt dem Sohn eines seiner Freunde versprochen. Als dieser Sohn sie schliesslich zur Frau habe nehmen wollen, habe ihr Bruder interveniert. Aufgrund der daraus entstandenen familiären Probleme sei ihr Bruder im Jahr 2005 nach C._______ gezogen, wo er 2006 bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden sei. Seither hätten sie kein Lebenszeichen mehr von ihm vernommen. Sie selbst sei danach von dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, vergewaltigt worden. Da sie schwanger geworden sei, habe er sie gezwungen, abzutreiben und ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie jemandem davon erzählen. Selbst danach sei sie weiterhin durch den Mann belästigt worden. Aufgrund des Erlebten sei ihre Mutter überdies immer kränker geworden, weshalb sie die Schule während der achten Klasse abgebrochen und ihre Mutter beim (...) unterstützt habe. Eines Tages sei sie nach dem Kauf von Kohle in der Einöde nach Hause gekommen und habe ihre Mutter beim Packen ihres Hab und Guts erwischt. Diese habe erklärt, sie (die Beschwerdeführerin) habe eine militärische Vorladung erhalten. Um nicht auch noch ihre Tochter zu verlieren, habe ihre Mutter daher zu ihren Geschwistern ziehen wollen. Ohne nachzusehen, ob das erhaltene Papier "rot oder schwarz" gewesen sei, sei sie (die Beschwerdeführerin) im August 2008 mit drei Frauen, welche sie an diesem Tag in der Einöde kennengelernt habe, in den Sudan gereist. Dort sei sie angehalten und während fünf Monaten in einer Behausung eigesperrt worden. Als sie jemanden in ihrer Sprache habe sprechen hören, habe sie um Hilfe gerufen und sei von einem Mann in Begleitung der Polizei gerettet worden. Nachdem sie von der Polizei entlassen worden sei, sei sie zu diesem Mann nach D._______ gezogen. Aus der Konkubinatsbeziehung sei ihr Sohn hervorgegangen. Der Vater ihres Sohnes sei später im Jahr 2012 auf dem Weg nach Israel erschossen worden. Ihr Sohn habe bei ihrem Onkel im Sudan bleiben müssen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein im Original ein. B. Mit Verfügung vom 8. März 2017 tags darauf eröffnet verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 12. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Fürsorgebestätigung fristgemäss nach. G. Am 18. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten. H. Dem Dossier der Vorinstanz wurde am 4. Dezember 2018 ein Schreiben des Zivilstandsamts der Gemeinde Herisau vom 22. November 2018 hinzugefügt, wonach die Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin ins Zivilstandsregister eingetragen werden soll. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 forderte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, sich so detailliert wie möglich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zur Geburt ihres Kindes und zum Verhältnis zu ihrem allfälligen Partner und Vater des Kindes zu äussern. J. Mit Schreiben vom 24. April 2019 reichte der Rechtsvertreter die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. April 2019 fristgemäss zu den Akten. Sie führte aus, sie führe keine Beziehung mit dem Vater ihrer Tochter, Milka Fitsum, geboren am 18. November 2018 in der Schweiz. Dieser sehe seine Tochter jedoch etwa einmal monatlich.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 4 und 7) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetz-esbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Die am 18. November 2018 zur Welt gekommene Tochter Milka Fitsum ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.

E. 1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Befragung habe nicht dem vorgeschriebenen Befragungsverhalten entsprochen, was ein angenehmes und offenes Gesprächsklima quasi verunmöglicht habe. Die Anhörung habe wegen des konfrontationsmässigen und voreingenommenen Charakters und aufgrund der zahlreichen geschlossenen Fragen an ein Polizeiverhör erinnert. Die Befragerin habe überdies den Eindruck gemacht, keinerlei Verständnis für ihre Situation aufbringen zu können und habe diese an mehreren Stellen ungeduldig und genervt angefahren. Auffallend sei das fehlende Geschick der Befragerin insbesondere im Hinblick auf ihre Vergewaltigung. Bereits als sie diese zum ersten Mal angesprochen habe, habe die Befragerin dies lediglich mit "Gut"' kommentiert und sie darauf hingewiesen, dass sie jetzt weiter über den Schulabbruch zu sprechen habe. Auch bei der zweiten Erwähnung der Vergewaltigung habe die Befragerin ohne Anzeichen von Empathie reagiert und sie erneut darauf hingewiesen, dass es nun um etwas anderes gehe. Im Anbetracht dieser Befragungsweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt worden sei.

E. 3.4 Der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Befragungsstil zuzustimmen. Die Befragerin schien ungeduldig und von Beginn an wenig überzeugt von der Geschichte der Beschwerdeführerin. Sie schien bereits vor der Thematisierung der Ausreisegründe angespannt und hielt der Beschwerdeführerin mögliche Widersprüche direkt vor, anstatt diese zunächst ausreden zu lassen und ihr vorbehaltlos Nachfragen zu stellen (vgl. etwa A17 F64, F66 f., F68, F73, F74 f., F86, F167 und F260). Die Reaktion auf die vorgebrachte Vergewaltigung war entsprechend gefühlskalt und nicht nachvollziehbar (vgl. A17 F65 67, F256 258, F271 f. sowie F282 286). Letztlich pflichtet jedoch die Beschwerdeführerin selbst bei, dass diese Vergewaltigung und Belästigung durch den Mann, den sie hätte heiraten sollen, sie nicht zur Ausreise veranlasst hat und folglich zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant ist. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass sie erst ein bis zwei Jahre später ausgereist ist. Im asylrelevanten Punkt der militärischen Vorladung konnte sich die Beschwerdeführerin frei äussern (vgl. A17 F295 ff.). Die schlechte Atmosphäre anlässlich der Anhörung wird daher im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, vermag jedoch nicht zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie als Grund für den Schulabbruch einmal die nötige Unterstützung für ihre Mutter angegeben und einmal die drohende arrangierte Ehe. Auch betreffend den Zeitpunkt der Erkrankung ihrer Mutter habe sie sich widersprochen. Sie habe in der BzP erklärt, die Mutter sei nach dem Verschwinden des Vaters erkrankt und nach dem Weggang des Bruders sei es noch schlimmer geworden. An der Anhörung habe sie hingegen explizit gesagt, dass die Mutter vor dem Verschwinden des Bruders gesund gewesen sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter so krank geworden sei, dass sie keine Nahrung mehr habe zu sich nehmen können, sei nicht mit der Angabe vereinbar, dass sie ihrer Mutter Brei zu essen gegeben habe und mit ihr bis zum Tag der Ausreise (...) habe. Angesichts dieser und weiterer unlogischer Angaben rund um die Krankheit ihrer Mutter scheine es überdies unglaubwürdig, dass diese überhaupt erkrankt und in der Folge verstorben sei. Was ihren Bruder betreffe, habe sie an der BzP erwähnt, dieser sei seit einer Razzia im Jahr 2006 verschwunden, während sie in der Anhörung angegeben habe, der Mann, den sie hätte heiraten sollen, habe zu ihr gesagt, er habe den Bruder getötet. Unlogisch sei auch die Reaktion der Mutter, wonach diese nach Erhalt der militärischen Vorladung ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin zu nehmen, zu ihren Geschwistern habe gehen wollen. Auch ihr eigenes Verhalten erscheine nicht nachvollziehbar, so wäre vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um den ausschlaggebenden Punkt für ihre Ausreise handle zu erwarten gewesen, dass sie sich das Schreiben zumindest ansehe, bevor sie sich zur Flucht entscheide. Ausserdem würden Schulabbrecher nicht mittels Vorladung, sondern im Rahmen von Razzias eingezogen. Auch die Angaben zum Reiseweg seien widersprüchlich ausgefallen. So habe sie einerseits ausgesagt, noch am Tag des Erhalts des Papiers Ihr Elternhaus abends verlassen zu haben und rund zwei Stunden später im sudanesischen E._______ angekommen zu sein. Andererseits habe sie angegeben, am Tag Ihrer Ausreise geschäftlich unterwegs gewesen zu sein, weswegen sie das Elternhaus vormittags verlassen habe und darauf direkt von der Einöde aus in den Sudan gegangen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, sie sei von der Einöde aus wieder nach Hause gegangen und habe sich erst danach auf die Reise in den Sudan begeben, womit sie den Widerspruch nicht aufzulösen vermocht, sondern sich in einen weiteren Widerspruch verstrickt habe. Ausserdem sei es nicht logisch, dass sie sich mit drei Frauen auf den Weg begebe, ohne je mit diesen gesprochen zu haben. Ebenso wenig mache es Sinn, in die Einöde zu gehen, um Kohle zu holen und diese dort zurückzulassen um auszureisen. Ihre Erklärung, sie habe sich mit der Kohle nochmals nach Hause begeben, sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dass das grösste Hindernis auf der Ausreise die Schlange gewesen sei, welche sich ihnen in den Weg gelegt habe, erscheine angesichts der Reise durch unbekanntes Gelände und der Festnahme im Sudan nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der durch ihren Vater arrangierten Ehe und die Vergewaltigung habe sie erst an der Anhörung vorgebracht. Dies sei nicht mit der Kürze der BzP zu entschuldigen und daher als nachgeschoben und unglaubwürdig zu werten. Des Weiteren sei das Kennenlernen ihres Lebenspartners weltfremd, habe er sich doch als Eritreer völlig ungehindert in einer gefängnisähnlichen Unterkunft von Sudanesen bewegen, sie dort kennenlernen und zusammen mit sudanesischen Polizisten aus der Behausung herausholen können. Hierzu sei anzumerken, dass sie im Verlauf der Anhörung auch geltend gemacht habe, ihren Lebenspartner erst in D._______ kennengelernt zu haben. Ihr Vorbringen, für die gesamte Reise nichts bezahlt zu haben, sondern von Landsleuten aus Mitleid mitgenommen worden zu sein, widerspreche ebenfalls der allgemeinen Erfahrung. Bezeichnenderweise habe sie es unterlassen, ihre Identität mittels eines geeigneten Ausweisdokumentes zu belegen. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, zwei elementare Umstände gänzlich ausser Acht gelassen zu haben. Zum einen habe sie dem Umstand, wonach sowohl die fluchtauslösenden Ereignisse als auch die illegale Ausreise im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung bereits um die zehn Jahre zurückgelegen hätten, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinerlei Rechnung getragen. Zum anderen habe sie auch nicht berücksichtigt, dass die BzP äusserst kurz ausgefallen sei. Der Fokus der Befragung habe vielmehr auf ihrer Herkunft gelegen, anstatt auf ihren Asylvorbringen und der illegalen Ausreise. Auch ihr tiefes Bildungsniveau sei nicht berücksichtigt worden. Zu den vorgehaltenen Widersprüchen sei Folgendes gesagt: Der Schulabbruch sei aus diversen Gründen erfolgt. Der Hauptgrund sei klar die Tatsache, dass sie ihrer kranken Mutter habe helfen müssen. Gleichzeitig sei sie immer wieder durch den Mann, mit dem sie verheiratet werden sollte, belästigt worden. Am Ursprung ihres Schulabbruchs liege damit die arrangierte Heirat, die zum Umzug ihres Bruders nach C._______ geführt habe, was wiederum zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter und schliesslich um der kranken Mutter behilflich sein zu können zum Schulabbruch geführt habe. Ihre Mutter sei überdies seit jeher krank gewesen, nach dem Weggang des Vaters und des Sohnes sei es aber jeweils schlimmer geworden. Sie habe nicht gesagt, dass sie vor dem Weggang des Sohnes gesund gewesen sei, sondern dass es ihr gut gegangen sei. Es handle sich daher um keinen Widerspruch. Auch der Vorwurf, es sei widersprüchlich, dass ihre Mutter zwar krank gewesen sei, aber sie trotzdem beim (...) geholfen habe, sei nicht nachvollziehbar, so sei sie nicht nach dem genauen Einsatz der kranken Mutter gefragt worden. Grundsätzlich davon auszugehen, es sei unglaubhaft, dass eine kranke Person arbeiten könne, erscheine etwas überspitzt und damit unzulässig. Ausserdem habe sie in beiden Befragungen übereinstimmend angegeben, dass ihr Bruder ungefähr im Jahr 2006 in eine Razzia geraten sei. Ob es stimme, dass der Mann, den sie hätte heiraten sollen, ihren Bruder getötet habe, könne sie nicht abschliessend beurteilen, was sie auch zu Protokoll gegeben habe. Auch diesbezüglich bestehe daher kein Widerspruch. In Anbetracht der verkürzten Dauer der BzP sei es nachvollziehbar, dass sie die drohende Zwangsheirat und die erlittene Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Diese hätten nämlich auch nicht direkt zu ihrem Ausreisentschluss geführt, sondern vielmehr zum Entschluss die Schule abzubrechen, da ihr dort der Mann immer aufgelauert habe. Der Ausreiseentschluss sei vielmehr auf das Aufgebot zum Militärdienst zurückzuführen, wie sie dies in der BzP erwähnt habe. Zudem ist zu beachten, dass die BzP von einem Mann durchgeführt worden sei, was es ihr zusätzlich erschwert habe, die erlittene Vergewaltigung bereits zu diesem Zeitpunkt zu erwähnen. Dass sie die Vorladung nicht selbst gelesen habe, sei nicht unplausibel, zumal ihre Mutter ihr davon erzählt habe und die sofortige Flucht angestanden habe. Die direkte Vorladung ohne Razzia entspreche überdies den vorliegenden Länderinformationen. Auch bezüglich der Ausreise habe sie sich nicht widersprochen. So sei sie nie konkret nach der Dauer der Reise von ihrem zu Hause in den Sudan gefragt worden und sie habe nie gesagt, dass sie aus der Einöde direkt ausgereist sei und die Kohle dort zurückgelassen habe, dies sei von der Befragerin lediglich so in die Antwort hineininterpretiert worden. Dabei lasse sich ein klarer Ablauf erkennen. So sei sie am Vormittag geschäftlich in die Einöde gegangen, dort auf drei Frauen gestossen und gegen 16 oder 17 Uhr zurückgekehrt, wo sie ihre Mutter mit der Vorladung empfangen habe. Daraufhin sei sie aufgebrochen, auf dem Weg wieder auf die drei Frauen in der Einöde gestossen und mit diesen ausgereist. Dass ihr vorgeworfen werde, es sei nicht nachvollziehbar, dass das grösste Hindernis auf der Reise die Schlange und nicht die Haft im Sudan gewesen sei, sei ebenfalls fragwürdig, zumal sie nach der Reise von B._______ nach E._______ gefragt worden sei. Bezüglich des Kennenlernens ihres Partners im Sudan, seien die Fragen vage ausgefallen und entsprechende Nachfragen ausgeblieben. Ihr Partner habe bereits in D._______ gelebt, dort eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und sie daher besuchen können. Dies sei daher ebenso wenig widersprüchlich, wie die Tatsache, dass sie als alleinerziehende Mutter ohne Geld das Mitleid ihrer Landsleute, mit welchen sie im Sudan gewohnt und eine enge Bindung aufgebaut habe, erregt habe, welche sie daher auf die Reise mitgenommen hätten. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise knapp (...) Jahre alt gewesen sei und der Besitz einer Identitätskarte in Eritrea erst ab achtzehn Jahren obligatorisch sei, vermöge es sodann nicht zu erstaunen, dass sie ihre Identität nicht weiter belegen könne. Wie dargelegt sei es zu einem Behördenkontakt gekommen, indem ihr eine militärische Vorladung ausgehändigt worden sei. Durch die Nichtbefolgung dieser Vorladung und die Ausreise aus Eritrea habe sie sich dem Nationaldienst verweigert, was klar einen regimefeindlichen Akt darstelle. Der Mann, dem sie versprochen worden sei, sei überdies Soldat bei der Armee gewesen und sei von ihr wie ein Staatsangestellter wahrgenommen worden. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass dieser ihre Flucht und Nationaldienstverweigerung dem Regime gemeldet habe.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass die BzP stark verkürzt (vgl. A6 Seite 2) und von einem Mann durchgeführt worden war. Dass sie in einer solchen Atmosphäre die drohende Zwangsheirat und die damit zusammenhängende Vergewaltigung nicht vorgebracht hat, darf ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dementsprechend ist es auch nachvollziehbar, dass sie als Grund für den Schulabbruch zunächst nur die Unterstützung der Mutter ins Feld führte. Dieser Grund schliesst im Übrigen den weiteren Faktor der Belästigung durch den Mann nicht aus und dessen Nichterwähnung an der BzP ist ebenfalls mit der verständlichen Zurückhaltung erklärbar, dieses Thema vorzubringen. Auch die Vorbringen zum Verschwinden ihres Bruders sind überzeugend, zumal sie widerspruchsfrei darlegt, dass dieser im Rahmen einer Razzia mitgenommen worden war und seither verschwunden sei. Der Mann, den sie heiraten sollte, habe dargelegt, den Bruder getötet zu haben. Sie wisse allerdings nicht, ob das zutreffe (vgl. A17 F256). Auch der vorgehaltene Widerspruch betreffend den Zeitpunkt der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin ist weniger frappant, als ihn die Vorinstanz darstellt. Wie in der Rechtsschrift dargelegt, ist es durchaus möglich, dass die Mutter bereits länger an einer (...) litt und sich die Symptome durch den Weggang des Ehemannes und Sohnes jeweils verstärkten. Überdies bezog sich die Beschwerdeführerin bei der Aussage, die Mutter sei nach dem Weggang des Bruders erkrankt, auf ihren "Kummer", nicht auf die bereits vorbestehende (...) (vgl. A17 F27, F31 f.). Auch die Tatsache, dass die Mutter imstande war, die Beschwerdeführerin beim (...) zu unterstützen, spricht nicht gegen das Vorhandensein einer Krankheit. Die Umstände der Erkrankung sind insgesamt zu unklar, was nicht zuletzt auf den Befragungsstil zurückzuführen ist, weswegen auch dieser vermeintliche Widerspruch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden darf. Weshalb die Vorinstanz ihr unterstellt, betreffend den Tod ihrer Mutter gelogen zu haben, ist nicht verständlich. Sie hat den Tod der Mutter ohne entsprechende Frage vorgebracht und erklärt, diese sei nicht in ihrem Heimatort, sondern in der Nähe von F._______ beerdigt worden, da sie bei den Geschwistern gewesen sei (vgl. A17 F12 ff.). Dass sie nicht genau sagen konnte, woran die Mutter letztlich gestorben ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal sie sie seit elf Jahren nicht mehr gesehen hat und der Kontakt wohl schwierig war. Das Nichtbeibringen einer Identitätskarte darf der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angelastet werden, zumal diese erst im (...) volljährig geworden ist und somit erst dann befugt gewesen wäre, einen entsprechenden Ausweis zu beantragen (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2016, S. 102, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 29. August 2019). Die Vorinstanz hat es überdies wie von der Beschwerdeführerin dargelegt zu berücksichtigen unterlassen, dass seit ihrer Ausreise bis zur BzP und Anhörung sieben beziehungsweise achteinhalb Jahre vergangen sind, weshalb einige Erinnerungslücken verständlich sind und somit keine zu hohen Ansprüche an den Detailreichtum der Vorbringen erhoben werden dürfen. Dies hat in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt zu werden. Ausserdem hat sich die Vorinstanz lediglich darauf konzentriert, die Widersprüche der Aussagen der Beschwerdeführerin aufzuzählen, es jedoch unterlassen, hervorzuheben, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Diese vorgebrachten Punkte sprechen daher, insbesondere unter Berücksichtigung der Atmosphäre während der Anhörung, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin.

E. 6.1.2 Betreffend das Hauptvorbringen der militärischen Vorladung und damit den asylrelevanten Punkt ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen zwar die Emotionen die sie in diesem Zusammenhang schildert, wonach sie sich nur über die Aussagen der Mutter geärgert und sich das Schreiben nicht angesehen habe. Dass sie sich die Vorladung nicht einmal angesehen hat, ist dennoch schwer nachvollziehbar, letztlich aber nicht ausgeschlossen, zumal sie ja die nötige Information von der Mutter erhalten hat. Auch die Reaktion der Mutter wäre durchaus verständlich, ist es doch nachvollziehbar, dass sie nach dem Ehemann und dem Sohn nicht auch noch die Tochter an den Militärdienst verlieren wollte. Wie die Beschwerdeführerin überdies korrekt darlegt, ist die direkte Vorladung durch die Verwaltung auch bei Schulabbrechern nicht unüblich (vgl. Europäisches Asylunterstützungsbüro (EASO), Malta. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Länderfokus Eritrea. Mai 2015. S. 34-35, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am 30. August 2019). Allerdings sind die im Folgenden geschilderten Widersprüche zu frappant, um von einem tatsächlichen Aufgebot durch die eritreischen Behörden auszugehen. So brachte die Beschwerdeführerin in der BzP vor, ihre Mutter habe ihr am Morgen die Botschaft bezüglich der Vorladung übermittelt, am Abend sei sie ausgereist (vgl. A6 Ziff. 7.02). An der Anhörung und in der Beschwerde macht sie hingegen geltend, erst am späteren Nachmittag nach Hause gekommen zu sein, die Botschaft erhalten zu haben und abends ausgereist zu sein (vgl. A17 F209). Gleichzeitig schildert sie, sie habe den Tag damals in der Einöde verbracht, wo sie auf die drei Frauen gestossen und abends gegen 16 oder 17 Uhr mit diesen zusammen aufgebrochen sei. Da sie Angst vor Soldaten gehabt hätten, hätten sie sich so schnell wie möglich auf den Weg gemacht (vgl. A17 F200 und F202, F204, F216 f., F221). Dass sie am Nachmittag aus der Einöde ohne Ausreiseabsichten nach Hause gekommen sei, dort von der Vorladung erfahren haben und bei der anschliessenden Ausreise in der Einöde per Zufall wieder auf die drei Frauen gestossen sein soll, ist nicht plausibel. Insgesamt vermögen diese Schilderung und der Erklärungsversuch, sie sei noch kurz nach Hause gegangen, nicht zu überzeugen. Es lässt sich kein klarer Ablauf erkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihrem Aufenthalt in der Einöde diese drei Frauen getroffen und sich spontan dazu entschlossen hat, mit diesen auszureisen.

E. 6.1.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und nach Durchsicht der Akten ist daher den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, beizupflichten. Im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung der eben dargelegten Widersprüche ist es ihr nicht gelungen, glaubhaft darzutun, die Vorladung tatsächlich erhalten zu haben und deshalb ausgereist zu sein. Die Frage betreffend die vorgebrachte Zwangslage in Verbindung mit der arrangierten Ehe sowie die genauen Umstände der Ausreise sowie das Kennenlernen ihres ehemaligen Lebenspartners können bei diesem Ausgang offen bleiben.

E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4). Wie unter Erwägung 6.1 dargelegt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine Vorladung der Militärbehörden erhalten habe, nicht glaubhaft. Allein der Umstand, dass sie sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext von Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen).

E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3.1 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Dienstverweigerung bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen illegaler Ausreise.

E. 6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asyl-rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2).

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr «wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre» (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4). Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (vgl. E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 9.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Dort befinden sich ihren Angaben gemäss zwar noch Geschwister ihrer Mutter. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese sie und das Kind unter den gegebenen Umständen aufnehmen und ihnen eine Existenz bieten würden. Ausserdem muss sie damit rechnen, im Heimatland als ledige Mutter verstossen zu werden, wobei sie nicht auf den Schutz eines männlichen Begleiters zählen kann (vgl. Urteil des BVGer E-3509/2018 vom 17. September 2019 E. 6.5). Auch aufgrund der geringen Schulbildung, der fehlenden Erfahrung in der Arbeitswelt sowie der sehr langen Landesabwesenheit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind und allenfalls noch ihr erstgeborener Sohn in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für sie und das Kind ist deshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände nicht zumutbar, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3509/2018 vom 17. September 2019 E. 6.6 f., D-5583/2016 E. 9.2.2 vom 14. Mai 2019 sowie D-4290/2017 E. 7.3 vom 18. Februar 2019). Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 10 Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 12.1 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 18. Oktober 2017 einen Aufwand von 11.35 Stunden ausgewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 2'466.30 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 erscheinen angemessen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'233. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und die Hälfte der Auslagen) auszurichten.

E. 12.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt, ist ihrem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

E. 12.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200. ist entsprechend auf Fr. 150. zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 927. zulasten der Gerichtskasse auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und die Hälfte der Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'233. auszurichten.
  5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 927. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2117/2017 Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September 2015 und der Anhörung vom 30. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seither dort mit ihrer Mutter gewohnt. Ihr Vater sei im Krieg gefallen. Dieser habe sie bereits vor ihrer Geburt dem Sohn eines seiner Freunde versprochen. Als dieser Sohn sie schliesslich zur Frau habe nehmen wollen, habe ihr Bruder interveniert. Aufgrund der daraus entstandenen familiären Probleme sei ihr Bruder im Jahr 2005 nach C._______ gezogen, wo er 2006 bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden sei. Seither hätten sie kein Lebenszeichen mehr von ihm vernommen. Sie selbst sei danach von dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, vergewaltigt worden. Da sie schwanger geworden sei, habe er sie gezwungen, abzutreiben und ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie jemandem davon erzählen. Selbst danach sei sie weiterhin durch den Mann belästigt worden. Aufgrund des Erlebten sei ihre Mutter überdies immer kränker geworden, weshalb sie die Schule während der achten Klasse abgebrochen und ihre Mutter beim (...) unterstützt habe. Eines Tages sei sie nach dem Kauf von Kohle in der Einöde nach Hause gekommen und habe ihre Mutter beim Packen ihres Hab und Guts erwischt. Diese habe erklärt, sie (die Beschwerdeführerin) habe eine militärische Vorladung erhalten. Um nicht auch noch ihre Tochter zu verlieren, habe ihre Mutter daher zu ihren Geschwistern ziehen wollen. Ohne nachzusehen, ob das erhaltene Papier "rot oder schwarz" gewesen sei, sei sie (die Beschwerdeführerin) im August 2008 mit drei Frauen, welche sie an diesem Tag in der Einöde kennengelernt habe, in den Sudan gereist. Dort sei sie angehalten und während fünf Monaten in einer Behausung eigesperrt worden. Als sie jemanden in ihrer Sprache habe sprechen hören, habe sie um Hilfe gerufen und sei von einem Mann in Begleitung der Polizei gerettet worden. Nachdem sie von der Polizei entlassen worden sei, sei sie zu diesem Mann nach D._______ gezogen. Aus der Konkubinatsbeziehung sei ihr Sohn hervorgegangen. Der Vater ihres Sohnes sei später im Jahr 2012 auf dem Weg nach Israel erschossen worden. Ihr Sohn habe bei ihrem Onkel im Sudan bleiben müssen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein im Original ein. B. Mit Verfügung vom 8. März 2017 tags darauf eröffnet verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 12. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Fürsorgebestätigung fristgemäss nach. G. Am 18. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten. H. Dem Dossier der Vorinstanz wurde am 4. Dezember 2018 ein Schreiben des Zivilstandsamts der Gemeinde Herisau vom 22. November 2018 hinzugefügt, wonach die Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin ins Zivilstandsregister eingetragen werden soll. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 forderte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, sich so detailliert wie möglich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zur Geburt ihres Kindes und zum Verhältnis zu ihrem allfälligen Partner und Vater des Kindes zu äussern. J. Mit Schreiben vom 24. April 2019 reichte der Rechtsvertreter die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. April 2019 fristgemäss zu den Akten. Sie führte aus, sie führe keine Beziehung mit dem Vater ihrer Tochter, Milka Fitsum, geboren am 18. November 2018 in der Schweiz. Dieser sehe seine Tochter jedoch etwa einmal monatlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 4 und 7) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetz-esbezeichnung verwenden wird. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Die am 18. November 2018 zur Welt gekommene Tochter Milka Fitsum ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. 1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Befragung habe nicht dem vorgeschriebenen Befragungsverhalten entsprochen, was ein angenehmes und offenes Gesprächsklima quasi verunmöglicht habe. Die Anhörung habe wegen des konfrontationsmässigen und voreingenommenen Charakters und aufgrund der zahlreichen geschlossenen Fragen an ein Polizeiverhör erinnert. Die Befragerin habe überdies den Eindruck gemacht, keinerlei Verständnis für ihre Situation aufbringen zu können und habe diese an mehreren Stellen ungeduldig und genervt angefahren. Auffallend sei das fehlende Geschick der Befragerin insbesondere im Hinblick auf ihre Vergewaltigung. Bereits als sie diese zum ersten Mal angesprochen habe, habe die Befragerin dies lediglich mit "Gut"' kommentiert und sie darauf hingewiesen, dass sie jetzt weiter über den Schulabbruch zu sprechen habe. Auch bei der zweiten Erwähnung der Vergewaltigung habe die Befragerin ohne Anzeichen von Empathie reagiert und sie erneut darauf hingewiesen, dass es nun um etwas anderes gehe. Im Anbetracht dieser Befragungsweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt worden sei. 3.4 Der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Befragungsstil zuzustimmen. Die Befragerin schien ungeduldig und von Beginn an wenig überzeugt von der Geschichte der Beschwerdeführerin. Sie schien bereits vor der Thematisierung der Ausreisegründe angespannt und hielt der Beschwerdeführerin mögliche Widersprüche direkt vor, anstatt diese zunächst ausreden zu lassen und ihr vorbehaltlos Nachfragen zu stellen (vgl. etwa A17 F64, F66 f., F68, F73, F74 f., F86, F167 und F260). Die Reaktion auf die vorgebrachte Vergewaltigung war entsprechend gefühlskalt und nicht nachvollziehbar (vgl. A17 F65 67, F256 258, F271 f. sowie F282 286). Letztlich pflichtet jedoch die Beschwerdeführerin selbst bei, dass diese Vergewaltigung und Belästigung durch den Mann, den sie hätte heiraten sollen, sie nicht zur Ausreise veranlasst hat und folglich zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant ist. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass sie erst ein bis zwei Jahre später ausgereist ist. Im asylrelevanten Punkt der militärischen Vorladung konnte sich die Beschwerdeführerin frei äussern (vgl. A17 F295 ff.). Die schlechte Atmosphäre anlässlich der Anhörung wird daher im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, vermag jedoch nicht zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie als Grund für den Schulabbruch einmal die nötige Unterstützung für ihre Mutter angegeben und einmal die drohende arrangierte Ehe. Auch betreffend den Zeitpunkt der Erkrankung ihrer Mutter habe sie sich widersprochen. Sie habe in der BzP erklärt, die Mutter sei nach dem Verschwinden des Vaters erkrankt und nach dem Weggang des Bruders sei es noch schlimmer geworden. An der Anhörung habe sie hingegen explizit gesagt, dass die Mutter vor dem Verschwinden des Bruders gesund gewesen sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter so krank geworden sei, dass sie keine Nahrung mehr habe zu sich nehmen können, sei nicht mit der Angabe vereinbar, dass sie ihrer Mutter Brei zu essen gegeben habe und mit ihr bis zum Tag der Ausreise (...) habe. Angesichts dieser und weiterer unlogischer Angaben rund um die Krankheit ihrer Mutter scheine es überdies unglaubwürdig, dass diese überhaupt erkrankt und in der Folge verstorben sei. Was ihren Bruder betreffe, habe sie an der BzP erwähnt, dieser sei seit einer Razzia im Jahr 2006 verschwunden, während sie in der Anhörung angegeben habe, der Mann, den sie hätte heiraten sollen, habe zu ihr gesagt, er habe den Bruder getötet. Unlogisch sei auch die Reaktion der Mutter, wonach diese nach Erhalt der militärischen Vorladung ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin zu nehmen, zu ihren Geschwistern habe gehen wollen. Auch ihr eigenes Verhalten erscheine nicht nachvollziehbar, so wäre vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um den ausschlaggebenden Punkt für ihre Ausreise handle zu erwarten gewesen, dass sie sich das Schreiben zumindest ansehe, bevor sie sich zur Flucht entscheide. Ausserdem würden Schulabbrecher nicht mittels Vorladung, sondern im Rahmen von Razzias eingezogen. Auch die Angaben zum Reiseweg seien widersprüchlich ausgefallen. So habe sie einerseits ausgesagt, noch am Tag des Erhalts des Papiers Ihr Elternhaus abends verlassen zu haben und rund zwei Stunden später im sudanesischen E._______ angekommen zu sein. Andererseits habe sie angegeben, am Tag Ihrer Ausreise geschäftlich unterwegs gewesen zu sein, weswegen sie das Elternhaus vormittags verlassen habe und darauf direkt von der Einöde aus in den Sudan gegangen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, sie sei von der Einöde aus wieder nach Hause gegangen und habe sich erst danach auf die Reise in den Sudan begeben, womit sie den Widerspruch nicht aufzulösen vermocht, sondern sich in einen weiteren Widerspruch verstrickt habe. Ausserdem sei es nicht logisch, dass sie sich mit drei Frauen auf den Weg begebe, ohne je mit diesen gesprochen zu haben. Ebenso wenig mache es Sinn, in die Einöde zu gehen, um Kohle zu holen und diese dort zurückzulassen um auszureisen. Ihre Erklärung, sie habe sich mit der Kohle nochmals nach Hause begeben, sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dass das grösste Hindernis auf der Ausreise die Schlange gewesen sei, welche sich ihnen in den Weg gelegt habe, erscheine angesichts der Reise durch unbekanntes Gelände und der Festnahme im Sudan nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der durch ihren Vater arrangierten Ehe und die Vergewaltigung habe sie erst an der Anhörung vorgebracht. Dies sei nicht mit der Kürze der BzP zu entschuldigen und daher als nachgeschoben und unglaubwürdig zu werten. Des Weiteren sei das Kennenlernen ihres Lebenspartners weltfremd, habe er sich doch als Eritreer völlig ungehindert in einer gefängnisähnlichen Unterkunft von Sudanesen bewegen, sie dort kennenlernen und zusammen mit sudanesischen Polizisten aus der Behausung herausholen können. Hierzu sei anzumerken, dass sie im Verlauf der Anhörung auch geltend gemacht habe, ihren Lebenspartner erst in D._______ kennengelernt zu haben. Ihr Vorbringen, für die gesamte Reise nichts bezahlt zu haben, sondern von Landsleuten aus Mitleid mitgenommen worden zu sein, widerspreche ebenfalls der allgemeinen Erfahrung. Bezeichnenderweise habe sie es unterlassen, ihre Identität mittels eines geeigneten Ausweisdokumentes zu belegen. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, zwei elementare Umstände gänzlich ausser Acht gelassen zu haben. Zum einen habe sie dem Umstand, wonach sowohl die fluchtauslösenden Ereignisse als auch die illegale Ausreise im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung bereits um die zehn Jahre zurückgelegen hätten, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinerlei Rechnung getragen. Zum anderen habe sie auch nicht berücksichtigt, dass die BzP äusserst kurz ausgefallen sei. Der Fokus der Befragung habe vielmehr auf ihrer Herkunft gelegen, anstatt auf ihren Asylvorbringen und der illegalen Ausreise. Auch ihr tiefes Bildungsniveau sei nicht berücksichtigt worden. Zu den vorgehaltenen Widersprüchen sei Folgendes gesagt: Der Schulabbruch sei aus diversen Gründen erfolgt. Der Hauptgrund sei klar die Tatsache, dass sie ihrer kranken Mutter habe helfen müssen. Gleichzeitig sei sie immer wieder durch den Mann, mit dem sie verheiratet werden sollte, belästigt worden. Am Ursprung ihres Schulabbruchs liege damit die arrangierte Heirat, die zum Umzug ihres Bruders nach C._______ geführt habe, was wiederum zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter und schliesslich um der kranken Mutter behilflich sein zu können zum Schulabbruch geführt habe. Ihre Mutter sei überdies seit jeher krank gewesen, nach dem Weggang des Vaters und des Sohnes sei es aber jeweils schlimmer geworden. Sie habe nicht gesagt, dass sie vor dem Weggang des Sohnes gesund gewesen sei, sondern dass es ihr gut gegangen sei. Es handle sich daher um keinen Widerspruch. Auch der Vorwurf, es sei widersprüchlich, dass ihre Mutter zwar krank gewesen sei, aber sie trotzdem beim (...) geholfen habe, sei nicht nachvollziehbar, so sei sie nicht nach dem genauen Einsatz der kranken Mutter gefragt worden. Grundsätzlich davon auszugehen, es sei unglaubhaft, dass eine kranke Person arbeiten könne, erscheine etwas überspitzt und damit unzulässig. Ausserdem habe sie in beiden Befragungen übereinstimmend angegeben, dass ihr Bruder ungefähr im Jahr 2006 in eine Razzia geraten sei. Ob es stimme, dass der Mann, den sie hätte heiraten sollen, ihren Bruder getötet habe, könne sie nicht abschliessend beurteilen, was sie auch zu Protokoll gegeben habe. Auch diesbezüglich bestehe daher kein Widerspruch. In Anbetracht der verkürzten Dauer der BzP sei es nachvollziehbar, dass sie die drohende Zwangsheirat und die erlittene Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Diese hätten nämlich auch nicht direkt zu ihrem Ausreisentschluss geführt, sondern vielmehr zum Entschluss die Schule abzubrechen, da ihr dort der Mann immer aufgelauert habe. Der Ausreiseentschluss sei vielmehr auf das Aufgebot zum Militärdienst zurückzuführen, wie sie dies in der BzP erwähnt habe. Zudem ist zu beachten, dass die BzP von einem Mann durchgeführt worden sei, was es ihr zusätzlich erschwert habe, die erlittene Vergewaltigung bereits zu diesem Zeitpunkt zu erwähnen. Dass sie die Vorladung nicht selbst gelesen habe, sei nicht unplausibel, zumal ihre Mutter ihr davon erzählt habe und die sofortige Flucht angestanden habe. Die direkte Vorladung ohne Razzia entspreche überdies den vorliegenden Länderinformationen. Auch bezüglich der Ausreise habe sie sich nicht widersprochen. So sei sie nie konkret nach der Dauer der Reise von ihrem zu Hause in den Sudan gefragt worden und sie habe nie gesagt, dass sie aus der Einöde direkt ausgereist sei und die Kohle dort zurückgelassen habe, dies sei von der Befragerin lediglich so in die Antwort hineininterpretiert worden. Dabei lasse sich ein klarer Ablauf erkennen. So sei sie am Vormittag geschäftlich in die Einöde gegangen, dort auf drei Frauen gestossen und gegen 16 oder 17 Uhr zurückgekehrt, wo sie ihre Mutter mit der Vorladung empfangen habe. Daraufhin sei sie aufgebrochen, auf dem Weg wieder auf die drei Frauen in der Einöde gestossen und mit diesen ausgereist. Dass ihr vorgeworfen werde, es sei nicht nachvollziehbar, dass das grösste Hindernis auf der Reise die Schlange und nicht die Haft im Sudan gewesen sei, sei ebenfalls fragwürdig, zumal sie nach der Reise von B._______ nach E._______ gefragt worden sei. Bezüglich des Kennenlernens ihres Partners im Sudan, seien die Fragen vage ausgefallen und entsprechende Nachfragen ausgeblieben. Ihr Partner habe bereits in D._______ gelebt, dort eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und sie daher besuchen können. Dies sei daher ebenso wenig widersprüchlich, wie die Tatsache, dass sie als alleinerziehende Mutter ohne Geld das Mitleid ihrer Landsleute, mit welchen sie im Sudan gewohnt und eine enge Bindung aufgebaut habe, erregt habe, welche sie daher auf die Reise mitgenommen hätten. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise knapp (...) Jahre alt gewesen sei und der Besitz einer Identitätskarte in Eritrea erst ab achtzehn Jahren obligatorisch sei, vermöge es sodann nicht zu erstaunen, dass sie ihre Identität nicht weiter belegen könne. Wie dargelegt sei es zu einem Behördenkontakt gekommen, indem ihr eine militärische Vorladung ausgehändigt worden sei. Durch die Nichtbefolgung dieser Vorladung und die Ausreise aus Eritrea habe sie sich dem Nationaldienst verweigert, was klar einen regimefeindlichen Akt darstelle. Der Mann, dem sie versprochen worden sei, sei überdies Soldat bei der Armee gewesen und sei von ihr wie ein Staatsangestellter wahrgenommen worden. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass dieser ihre Flucht und Nationaldienstverweigerung dem Regime gemeldet habe. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.1.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass die BzP stark verkürzt (vgl. A6 Seite 2) und von einem Mann durchgeführt worden war. Dass sie in einer solchen Atmosphäre die drohende Zwangsheirat und die damit zusammenhängende Vergewaltigung nicht vorgebracht hat, darf ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dementsprechend ist es auch nachvollziehbar, dass sie als Grund für den Schulabbruch zunächst nur die Unterstützung der Mutter ins Feld führte. Dieser Grund schliesst im Übrigen den weiteren Faktor der Belästigung durch den Mann nicht aus und dessen Nichterwähnung an der BzP ist ebenfalls mit der verständlichen Zurückhaltung erklärbar, dieses Thema vorzubringen. Auch die Vorbringen zum Verschwinden ihres Bruders sind überzeugend, zumal sie widerspruchsfrei darlegt, dass dieser im Rahmen einer Razzia mitgenommen worden war und seither verschwunden sei. Der Mann, den sie heiraten sollte, habe dargelegt, den Bruder getötet zu haben. Sie wisse allerdings nicht, ob das zutreffe (vgl. A17 F256). Auch der vorgehaltene Widerspruch betreffend den Zeitpunkt der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin ist weniger frappant, als ihn die Vorinstanz darstellt. Wie in der Rechtsschrift dargelegt, ist es durchaus möglich, dass die Mutter bereits länger an einer (...) litt und sich die Symptome durch den Weggang des Ehemannes und Sohnes jeweils verstärkten. Überdies bezog sich die Beschwerdeführerin bei der Aussage, die Mutter sei nach dem Weggang des Bruders erkrankt, auf ihren "Kummer", nicht auf die bereits vorbestehende (...) (vgl. A17 F27, F31 f.). Auch die Tatsache, dass die Mutter imstande war, die Beschwerdeführerin beim (...) zu unterstützen, spricht nicht gegen das Vorhandensein einer Krankheit. Die Umstände der Erkrankung sind insgesamt zu unklar, was nicht zuletzt auf den Befragungsstil zurückzuführen ist, weswegen auch dieser vermeintliche Widerspruch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden darf. Weshalb die Vorinstanz ihr unterstellt, betreffend den Tod ihrer Mutter gelogen zu haben, ist nicht verständlich. Sie hat den Tod der Mutter ohne entsprechende Frage vorgebracht und erklärt, diese sei nicht in ihrem Heimatort, sondern in der Nähe von F._______ beerdigt worden, da sie bei den Geschwistern gewesen sei (vgl. A17 F12 ff.). Dass sie nicht genau sagen konnte, woran die Mutter letztlich gestorben ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal sie sie seit elf Jahren nicht mehr gesehen hat und der Kontakt wohl schwierig war. Das Nichtbeibringen einer Identitätskarte darf der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angelastet werden, zumal diese erst im (...) volljährig geworden ist und somit erst dann befugt gewesen wäre, einen entsprechenden Ausweis zu beantragen (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2016, S. 102, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 29. August 2019). Die Vorinstanz hat es überdies wie von der Beschwerdeführerin dargelegt zu berücksichtigen unterlassen, dass seit ihrer Ausreise bis zur BzP und Anhörung sieben beziehungsweise achteinhalb Jahre vergangen sind, weshalb einige Erinnerungslücken verständlich sind und somit keine zu hohen Ansprüche an den Detailreichtum der Vorbringen erhoben werden dürfen. Dies hat in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt zu werden. Ausserdem hat sich die Vorinstanz lediglich darauf konzentriert, die Widersprüche der Aussagen der Beschwerdeführerin aufzuzählen, es jedoch unterlassen, hervorzuheben, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Diese vorgebrachten Punkte sprechen daher, insbesondere unter Berücksichtigung der Atmosphäre während der Anhörung, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. 6.1.2 Betreffend das Hauptvorbringen der militärischen Vorladung und damit den asylrelevanten Punkt ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen zwar die Emotionen die sie in diesem Zusammenhang schildert, wonach sie sich nur über die Aussagen der Mutter geärgert und sich das Schreiben nicht angesehen habe. Dass sie sich die Vorladung nicht einmal angesehen hat, ist dennoch schwer nachvollziehbar, letztlich aber nicht ausgeschlossen, zumal sie ja die nötige Information von der Mutter erhalten hat. Auch die Reaktion der Mutter wäre durchaus verständlich, ist es doch nachvollziehbar, dass sie nach dem Ehemann und dem Sohn nicht auch noch die Tochter an den Militärdienst verlieren wollte. Wie die Beschwerdeführerin überdies korrekt darlegt, ist die direkte Vorladung durch die Verwaltung auch bei Schulabbrechern nicht unüblich (vgl. Europäisches Asylunterstützungsbüro (EASO), Malta. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Länderfokus Eritrea. Mai 2015. S. 34-35, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am 30. August 2019). Allerdings sind die im Folgenden geschilderten Widersprüche zu frappant, um von einem tatsächlichen Aufgebot durch die eritreischen Behörden auszugehen. So brachte die Beschwerdeführerin in der BzP vor, ihre Mutter habe ihr am Morgen die Botschaft bezüglich der Vorladung übermittelt, am Abend sei sie ausgereist (vgl. A6 Ziff. 7.02). An der Anhörung und in der Beschwerde macht sie hingegen geltend, erst am späteren Nachmittag nach Hause gekommen zu sein, die Botschaft erhalten zu haben und abends ausgereist zu sein (vgl. A17 F209). Gleichzeitig schildert sie, sie habe den Tag damals in der Einöde verbracht, wo sie auf die drei Frauen gestossen und abends gegen 16 oder 17 Uhr mit diesen zusammen aufgebrochen sei. Da sie Angst vor Soldaten gehabt hätten, hätten sie sich so schnell wie möglich auf den Weg gemacht (vgl. A17 F200 und F202, F204, F216 f., F221). Dass sie am Nachmittag aus der Einöde ohne Ausreiseabsichten nach Hause gekommen sei, dort von der Vorladung erfahren haben und bei der anschliessenden Ausreise in der Einöde per Zufall wieder auf die drei Frauen gestossen sein soll, ist nicht plausibel. Insgesamt vermögen diese Schilderung und der Erklärungsversuch, sie sei noch kurz nach Hause gegangen, nicht zu überzeugen. Es lässt sich kein klarer Ablauf erkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihrem Aufenthalt in der Einöde diese drei Frauen getroffen und sich spontan dazu entschlossen hat, mit diesen auszureisen. 6.1.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und nach Durchsicht der Akten ist daher den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, beizupflichten. Im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung der eben dargelegten Widersprüche ist es ihr nicht gelungen, glaubhaft darzutun, die Vorladung tatsächlich erhalten zu haben und deshalb ausgereist zu sein. Die Frage betreffend die vorgebrachte Zwangslage in Verbindung mit der arrangierten Ehe sowie die genauen Umstände der Ausreise sowie das Kennenlernen ihres ehemaligen Lebenspartners können bei diesem Ausgang offen bleiben. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4). Wie unter Erwägung 6.1 dargelegt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine Vorladung der Militärbehörden erhalten habe, nicht glaubhaft. Allein der Umstand, dass sie sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext von Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3.1 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Dienstverweigerung bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen illegaler Ausreise. 6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asyl-rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr «wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre» (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4). Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (vgl. E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 9.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Dort befinden sich ihren Angaben gemäss zwar noch Geschwister ihrer Mutter. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese sie und das Kind unter den gegebenen Umständen aufnehmen und ihnen eine Existenz bieten würden. Ausserdem muss sie damit rechnen, im Heimatland als ledige Mutter verstossen zu werden, wobei sie nicht auf den Schutz eines männlichen Begleiters zählen kann (vgl. Urteil des BVGer E-3509/2018 vom 17. September 2019 E. 6.5). Auch aufgrund der geringen Schulbildung, der fehlenden Erfahrung in der Arbeitswelt sowie der sehr langen Landesabwesenheit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind und allenfalls noch ihr erstgeborener Sohn in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für sie und das Kind ist deshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände nicht zumutbar, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3509/2018 vom 17. September 2019 E. 6.6 f., D-5583/2016 E. 9.2.2 vom 14. Mai 2019 sowie D-4290/2017 E. 7.3 vom 18. Februar 2019). Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

10. Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 12. 12.1 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 18. Oktober 2017 einen Aufwand von 11.35 Stunden ausgewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 2'466.30 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 erscheinen angemessen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'233. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und die Hälfte der Auslagen) auszurichten. 12.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt, ist ihrem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 12.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200. ist entsprechend auf Fr. 150. zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 927. zulasten der Gerichtskasse auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und die Hälfte der Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'233. auszurichten.

5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 927. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: