Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland gemäss ihren Aussagen illegal am 1. März 2014 und gelangte am 24. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch einreichte. Am 1. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt und am 30. Juni 2016 hörte sie das SEM zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei Angehörige der Ethnie der Tigrinya und sei zuletzt in C._______ in der Zoba D._______ wohnhaft gewesen. Ihre Eltern hätten sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. Aus diesem Grund habe sie beschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten. Im Verlauf des Asylverfahrens gab sie eine unleserliche Kopie einer Identitätskarte und die Kopie eines Taufscheins ab. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden eine Kopie der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung, der postalischen Zustellung und der Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Am 16. September 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist zur Motivsubstitution Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. F. Mit Eingabe vom 11. November 2016 wurde eine Stellungnahme zur Motivsubstitution eingereicht. Der Eingabe lagen Kopien einer Bestätigung des UNHCR vom 31. Oktober 2016 bei. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (recte: 2017) wurde ein Schulzeugnis samt Übersetzung in die deutsche Sprache nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. I. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. J. Am 1. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Am 19. Februar 2019 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. M. Am 20. Februar 2019 wurde das Dossier aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter und die Gerichtsschreiberin übertragen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
E. 4.2 In Bezug auf die Glaubhaftmachung wurde vom SEM wie folgt argumentiert:
E. 4.2.1 Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Eltern gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen, könne nicht geglaubt werden, weil die dazu zu Protokoll gegebenen Äusserungen pauschal und oberflächlich erfolgt und auch auf Nachfrage hin nicht konkreter geworden seien. Die Oberflächlichkeit der Aussagen ziehe sich durch die gesamten Vorbringen durch. Weder habe die Beschwerdeführerin darlegen können, unter welchen Umständen sie von der geplanten Hochzeit erfahren habe noch sei ihr bekannt, welchen Mann sie hätte heiraten sollen. Auch zur geplanten Hochzeit selber und selbst zur persönlichen Betroffenheit seien keine detaillierten und individuellen Angaben gegeben worden.
E. 4.2.2 Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt, indem sie den Mann, den sie hätte heiraten sollen mit einem unterschiedlichen Namen bezeichnet habe. Ferner habe sie einmal angegeben, keinen Termin für die Hochzeit erfahren zu haben, während sie das andere Mal ein konkretes Datum genannt habe.
E. 4.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft legte das SEM dar, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Staates begründen könne, da sie gestützt auf die bestehende Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei und somit nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe.
E. 4.4 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
E. 4.4.1 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin seien von der Vorinstanz zu Unrecht in Zweifel gezogen worden. Das SEM habe missachtet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Flucht erst 18 Jahre alt gewesen sei und die bevorstehende Zwangsheirat für sie eine grosse psychische Belastung dargestellt habe. Deshalb sei es ihr schwer gefallen, das Geschehene detailreich zu präsentieren. Zudem habe sie von der ihr bevorstehenden Zwangsheirat nicht viel gewusst, weil sie von ihren Eltern darüber nicht informiert worden sei. Da sie sich im Zeitpunkt der Befragung ferner in einem äusserst labilen Zustand befunden habe, sei es ihr nicht gelungen, sich zu konzentrieren. Sie habe die Fragen nicht richtig verstanden und teilweise falsche Antworten gegeben. Anlässlich der Befragung habe sie den Namen ihres Freundes angegeben, weil sie gemeint habe, man wolle von ihr wissen, wen sie heiraten wolle. Das Hochzeitsdatum sei ihr nicht bekannt gewesen; da sie sich indessen von der befragenden Person unter Druck gesetzt gefühlt habe, habe sie irgendein Datum genannt. Zudem sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sie schwanger gewesen sei und aus diesem Grund mit Konzentrationsproblemen gekämpft habe. Da der Kindsvater überdies den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, sei die Situation für sie zu schwierig gewesen, um die Gesuchsgründe vollständig und nachvollziehbar zu präsentieren.
E. 4.4.2 Gemäss geltender Praxis hätten eritreische Staatsangehörige, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, begründete Furcht, bei einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden das illegale Verlassen des Heimatlandes, die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder unerwünschte exilpolitische Betätigung subjektive Nachfluchtgründe darstellen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründeten. Da das Bundesverwaltungsgericht auch in den kürzlich entschiedenen Urteilen auf diese Praxis verweise, sei davon auszugehen, dass sie immer noch Gültigkeit habe (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2537/2016 vom 17. Mai 2016). Demgegenüber habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status die rückkehrende Person vor der Ausreise aus Eritrea gehabt habe. Das SEM müsse sich gestützt auf BVGE 2010/54 indessen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, ansonsten die Rechtsgleichheit, die Rechtssicherheit und die Rechtsstaatlichkeit nicht gewährt seien. Ausnahmen seien bloss in Einzelfällen, welche gut begründet würden, möglich. Diese Regeln seien vorliegend missachtet worden, indem das SEM eine generelle Praxisänderung angekündigt und im vorliegenden Verfahren nicht deklariert habe, dass es sich um ein einzelnes Pilotverfahren, bei welchem bewusst von der geltenden Praxis abgewichen werde, handle. Zudem sei nicht auf die geltende Praxis Bezug genommen worden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung entbehre jeder Grundlage, weil sie sich auf eine dünne Quellenlage stütze. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist, und sie habe ihren Reiseweg und die genauen Reiseumstände nachvollziehbar geschildert. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihren Eltern gegen ihren Willen mit einem ihr fremden Mann hätte verheiratet werden sollen, kann nicht geglaubt werden. Wie das SEM zu Recht ausführte, sind die dazu zu Protokoll gegebenen Angaben der Beschwerdeführerin oberflächlich, substanzarm und ohne Details. Daran vermochte auch die mehrfache Aufforderung anlässlich der Anhörung, sie solle detaillierter berichten, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin einfach wiederholte, was sie davor schon aussagte. Weder konnte sie im Detail berichten, wie und unter welchen Umständen sie von wem über die sie betreffenden Heiratspläne wann genau informiert worden sei noch war sie in der Lage, Auskunft darüber zu geben, ob eine Verheiratung in ihrem Heimatland unter den von ihr angegebenen Umständen üblich sei (vgl. Akte A23/17 S. 3 ff.). Aufgrund der Substanzlosigkeit ihrer Aussagen, welche ihre Kernvorbringen betreffen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit.
E. 5.3 Abgesehen von der oben festgehaltenen Substanzlosigkeit der Aussagen bestehen in mehrfacher Hinsicht auch widersprüchliche Angaben. So sagte sie zunächst aus, ihre Probleme hätten am 1. Januar 2014 begonnen, weil man sie damals habe verheiraten wollen (vgl. Akte A23/17 S. 3 f.), brachte indessen später vor, am 1. Januar 2014 sei nichts gewesen, sie habe am 1. März 2014 von ihrer Mutter erstmals erfahren, dass sie hätte verheiratet werden sollen (vgl. Akte A23/17 S. 4), um im Anschluss vorzutragen, die eigene Hochzeit sei ihr erstmals am 3. Februar 2014 in der Schule gerüchteweise zugetragen worden (vgl. Akte A23/17 S. 4 f.). Auch diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
E. 5.4 Überdies gab sie anlässlich der Befragung an, ihre Eltern hätten sie mit einem Mann namens E._______ verheiraten wollen (vgl. Akte A4/11 S. 7), während sie diesen Mann anlässlich der Anhörung als ihren Freund und F._______ als den zukünftigen Ehemann bezeichnete (vgl. Akte A23/17 S. 3), was nicht nachvollziehbar ist.
E. 5.5 Auch gab sie anlässlich der Befragung an, die Hochzeit hätte am 19. Mai 2014 stattfinden sollen (vgl. Akte A4/11 S. 7), was sich nicht vereinbaren lässt mit der Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Mutter keinen bestimmten Termin genannt habe (vgl. Akte A23/17 S. 5).
E. 5.6 Schliesslich vermag es auch nicht zu überzeugen, dass nur der Beschwerdeführerin das Schicksal einer Zwangsheirat gedroht haben soll, während die ältere Schwester davon verschont geblieben sei. Ebenso wenig nachvollzogen werden kann die Reaktion der Beschwerdeführerin, nachdem sie erfahren haben will, dass sie zwangsweise verheiratet werden solle, zumal sie gemäss ihren Angaben nicht mit ihrer Mutter darüber gesprochen haben will, sondern ohne weitere Vorbereitung fluchtartig ihren Wohnort und schliesslich ihr Heimatland verlassen habe.
E. 5.7 Insgesamt erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten konstruiert und können nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen weder die nachgereichten Beweismittelkopien noch die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontation mit den Ungereimtheiten und die Argumente im Beschwerdeverfahren etwas zu ändern. Eine allfällige Stresssituation anlässlich der Befragung, welche bei den meisten Asylsuchenden vorliegt, oder die Schwangerschaft anlässlich der Anhörung sind als Erklärung für die substanzlosen Aussagen, die Widersprüche und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Aussagen nicht tauglich.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung drohte und sie eine solche auch nicht zu befürchten hat, zumal sich die von ihr dargelegten Fluchtgründe bezüglich der Zwangsheirat nicht als glaubhaft herausgestellt haben. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 5.9 Die Beschwerdeführerin macht sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem sie vorbringt, sie müsse aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea und wegen der Einreichung ihres Asylgesuches in der Schweiz im Falle ihrer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
E. 5.9.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
E. 5.9.2 Demnach vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise für sich genommen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen könnten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie als Regimegegnerin wahrgenommen wurde. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass allfällige Probleme mit den Eltern sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Allein aus der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz ist ebenso wenig der Schluss zu ziehen, sie sei eine Gegnerin des Regimes. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu verneinen.
E. 5.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit grundsätzlich zulässig. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, dass sich keine individuellen Gründe ergäben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr den Schulbesuch nicht wieder aufnehmen könne. Sie habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie gelebt und verfüge im Heimatland über weitere Verwandte. Ausserdem pflege sie auch seit der Ausreise Kontakt zu ihren Angehörigen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft würden ihr Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation bei der Rückkehr in den Heimatstaat als gesichert gelten. Der Schwangerschaft beziehungsweise des Gesundheitszustandes werde insofern Rechnung getragen, als eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde.
E. 8.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie der Willkür des Regimes nicht zumutbar sei. Zudem würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten, da sie die Heirat verweigert und aus Eritrea geflohen sei. Sie verfüge über keine Ausbildung, weshalb sie nicht für sich und ihr Kind sorgen könne. Dies würde dem Kindeswohl widersprechen.
E. 9.1 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2).
E. 9.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Dort befinden sich ihren Angaben gemäss zwar noch ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandte. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese sie und das Kind unter den gegebenen Umständen aufnehmen und ihnen eine Existenz bieten würden. Ausserdem muss sie damit rechnen, im Heimatland als ledige Mutter verstossen zu werden. Aufgrund der geringen Schulbildung und der fehlenden Erfahrung in der Arbeitswelt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für sie und das Kind ist deshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände nicht zumutbar, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sind. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 9.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 9.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 werden aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 gutgeheissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 8.75 Stunden und Spesen von Fr. 27.30, mithin ein Gesamtaufwand in der Höhe von gerundet Fr. 2'215.- geltend gemacht wird. Der Aufwand von 8.75 Stunden erscheint gerechtfertigt. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'108.- auszurichten.
E. 10.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 150.- zu reduzieren. Damit ergibt dies ein Gesamttotal von gerundet Fr. 1'340.- (inklusive Spesen). Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist ein hälftiges Honorar von Fr. 670.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'108.- auszurichten.
- Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist ein hälftiges Honorar von Fr. 670.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5583/2016wiv Urteil vom 14. Mai 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...) beide Eritrea, beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland gemäss ihren Aussagen illegal am 1. März 2014 und gelangte am 24. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch einreichte. Am 1. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt und am 30. Juni 2016 hörte sie das SEM zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei Angehörige der Ethnie der Tigrinya und sei zuletzt in C._______ in der Zoba D._______ wohnhaft gewesen. Ihre Eltern hätten sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. Aus diesem Grund habe sie beschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten. Im Verlauf des Asylverfahrens gab sie eine unleserliche Kopie einer Identitätskarte und die Kopie eines Taufscheins ab. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden eine Kopie der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung, der postalischen Zustellung und der Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Am 16. September 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist zur Motivsubstitution Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. F. Mit Eingabe vom 11. November 2016 wurde eine Stellungnahme zur Motivsubstitution eingereicht. Der Eingabe lagen Kopien einer Bestätigung des UNHCR vom 31. Oktober 2016 bei. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (recte: 2017) wurde ein Schulzeugnis samt Übersetzung in die deutsche Sprache nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. I. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. J. Am 1. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Am 19. Februar 2019 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. M. Am 20. Februar 2019 wurde das Dossier aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter und die Gerichtsschreiberin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 4.2 In Bezug auf die Glaubhaftmachung wurde vom SEM wie folgt argumentiert: 4.2.1 Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Eltern gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen, könne nicht geglaubt werden, weil die dazu zu Protokoll gegebenen Äusserungen pauschal und oberflächlich erfolgt und auch auf Nachfrage hin nicht konkreter geworden seien. Die Oberflächlichkeit der Aussagen ziehe sich durch die gesamten Vorbringen durch. Weder habe die Beschwerdeführerin darlegen können, unter welchen Umständen sie von der geplanten Hochzeit erfahren habe noch sei ihr bekannt, welchen Mann sie hätte heiraten sollen. Auch zur geplanten Hochzeit selber und selbst zur persönlichen Betroffenheit seien keine detaillierten und individuellen Angaben gegeben worden. 4.2.2 Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt, indem sie den Mann, den sie hätte heiraten sollen mit einem unterschiedlichen Namen bezeichnet habe. Ferner habe sie einmal angegeben, keinen Termin für die Hochzeit erfahren zu haben, während sie das andere Mal ein konkretes Datum genannt habe. 4.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft legte das SEM dar, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Staates begründen könne, da sie gestützt auf die bestehende Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei und somit nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe. 4.4 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: 4.4.1 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin seien von der Vorinstanz zu Unrecht in Zweifel gezogen worden. Das SEM habe missachtet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Flucht erst 18 Jahre alt gewesen sei und die bevorstehende Zwangsheirat für sie eine grosse psychische Belastung dargestellt habe. Deshalb sei es ihr schwer gefallen, das Geschehene detailreich zu präsentieren. Zudem habe sie von der ihr bevorstehenden Zwangsheirat nicht viel gewusst, weil sie von ihren Eltern darüber nicht informiert worden sei. Da sie sich im Zeitpunkt der Befragung ferner in einem äusserst labilen Zustand befunden habe, sei es ihr nicht gelungen, sich zu konzentrieren. Sie habe die Fragen nicht richtig verstanden und teilweise falsche Antworten gegeben. Anlässlich der Befragung habe sie den Namen ihres Freundes angegeben, weil sie gemeint habe, man wolle von ihr wissen, wen sie heiraten wolle. Das Hochzeitsdatum sei ihr nicht bekannt gewesen; da sie sich indessen von der befragenden Person unter Druck gesetzt gefühlt habe, habe sie irgendein Datum genannt. Zudem sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sie schwanger gewesen sei und aus diesem Grund mit Konzentrationsproblemen gekämpft habe. Da der Kindsvater überdies den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, sei die Situation für sie zu schwierig gewesen, um die Gesuchsgründe vollständig und nachvollziehbar zu präsentieren. 4.4.2 Gemäss geltender Praxis hätten eritreische Staatsangehörige, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, begründete Furcht, bei einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden das illegale Verlassen des Heimatlandes, die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder unerwünschte exilpolitische Betätigung subjektive Nachfluchtgründe darstellen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründeten. Da das Bundesverwaltungsgericht auch in den kürzlich entschiedenen Urteilen auf diese Praxis verweise, sei davon auszugehen, dass sie immer noch Gültigkeit habe (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2537/2016 vom 17. Mai 2016). Demgegenüber habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status die rückkehrende Person vor der Ausreise aus Eritrea gehabt habe. Das SEM müsse sich gestützt auf BVGE 2010/54 indessen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, ansonsten die Rechtsgleichheit, die Rechtssicherheit und die Rechtsstaatlichkeit nicht gewährt seien. Ausnahmen seien bloss in Einzelfällen, welche gut begründet würden, möglich. Diese Regeln seien vorliegend missachtet worden, indem das SEM eine generelle Praxisänderung angekündigt und im vorliegenden Verfahren nicht deklariert habe, dass es sich um ein einzelnes Pilotverfahren, bei welchem bewusst von der geltenden Praxis abgewichen werde, handle. Zudem sei nicht auf die geltende Praxis Bezug genommen worden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung entbehre jeder Grundlage, weil sie sich auf eine dünne Quellenlage stütze. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist, und sie habe ihren Reiseweg und die genauen Reiseumstände nachvollziehbar geschildert. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihren Eltern gegen ihren Willen mit einem ihr fremden Mann hätte verheiratet werden sollen, kann nicht geglaubt werden. Wie das SEM zu Recht ausführte, sind die dazu zu Protokoll gegebenen Angaben der Beschwerdeführerin oberflächlich, substanzarm und ohne Details. Daran vermochte auch die mehrfache Aufforderung anlässlich der Anhörung, sie solle detaillierter berichten, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin einfach wiederholte, was sie davor schon aussagte. Weder konnte sie im Detail berichten, wie und unter welchen Umständen sie von wem über die sie betreffenden Heiratspläne wann genau informiert worden sei noch war sie in der Lage, Auskunft darüber zu geben, ob eine Verheiratung in ihrem Heimatland unter den von ihr angegebenen Umständen üblich sei (vgl. Akte A23/17 S. 3 ff.). Aufgrund der Substanzlosigkeit ihrer Aussagen, welche ihre Kernvorbringen betreffen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit. 5.3 Abgesehen von der oben festgehaltenen Substanzlosigkeit der Aussagen bestehen in mehrfacher Hinsicht auch widersprüchliche Angaben. So sagte sie zunächst aus, ihre Probleme hätten am 1. Januar 2014 begonnen, weil man sie damals habe verheiraten wollen (vgl. Akte A23/17 S. 3 f.), brachte indessen später vor, am 1. Januar 2014 sei nichts gewesen, sie habe am 1. März 2014 von ihrer Mutter erstmals erfahren, dass sie hätte verheiratet werden sollen (vgl. Akte A23/17 S. 4), um im Anschluss vorzutragen, die eigene Hochzeit sei ihr erstmals am 3. Februar 2014 in der Schule gerüchteweise zugetragen worden (vgl. Akte A23/17 S. 4 f.). Auch diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.4 Überdies gab sie anlässlich der Befragung an, ihre Eltern hätten sie mit einem Mann namens E._______ verheiraten wollen (vgl. Akte A4/11 S. 7), während sie diesen Mann anlässlich der Anhörung als ihren Freund und F._______ als den zukünftigen Ehemann bezeichnete (vgl. Akte A23/17 S. 3), was nicht nachvollziehbar ist. 5.5 Auch gab sie anlässlich der Befragung an, die Hochzeit hätte am 19. Mai 2014 stattfinden sollen (vgl. Akte A4/11 S. 7), was sich nicht vereinbaren lässt mit der Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Mutter keinen bestimmten Termin genannt habe (vgl. Akte A23/17 S. 5). 5.6 Schliesslich vermag es auch nicht zu überzeugen, dass nur der Beschwerdeführerin das Schicksal einer Zwangsheirat gedroht haben soll, während die ältere Schwester davon verschont geblieben sei. Ebenso wenig nachvollzogen werden kann die Reaktion der Beschwerdeführerin, nachdem sie erfahren haben will, dass sie zwangsweise verheiratet werden solle, zumal sie gemäss ihren Angaben nicht mit ihrer Mutter darüber gesprochen haben will, sondern ohne weitere Vorbereitung fluchtartig ihren Wohnort und schliesslich ihr Heimatland verlassen habe. 5.7 Insgesamt erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten konstruiert und können nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen weder die nachgereichten Beweismittelkopien noch die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontation mit den Ungereimtheiten und die Argumente im Beschwerdeverfahren etwas zu ändern. Eine allfällige Stresssituation anlässlich der Befragung, welche bei den meisten Asylsuchenden vorliegt, oder die Schwangerschaft anlässlich der Anhörung sind als Erklärung für die substanzlosen Aussagen, die Widersprüche und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Aussagen nicht tauglich. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung drohte und sie eine solche auch nicht zu befürchten hat, zumal sich die von ihr dargelegten Fluchtgründe bezüglich der Zwangsheirat nicht als glaubhaft herausgestellt haben. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.9 Die Beschwerdeführerin macht sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem sie vorbringt, sie müsse aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea und wegen der Einreichung ihres Asylgesuches in der Schweiz im Falle ihrer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 5.9.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 5.9.2 Demnach vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise für sich genommen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen könnten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie als Regimegegnerin wahrgenommen wurde. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass allfällige Probleme mit den Eltern sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Allein aus der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz ist ebenso wenig der Schluss zu ziehen, sie sei eine Gegnerin des Regimes. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu verneinen. 5.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit grundsätzlich zulässig. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, dass sich keine individuellen Gründe ergäben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr den Schulbesuch nicht wieder aufnehmen könne. Sie habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie gelebt und verfüge im Heimatland über weitere Verwandte. Ausserdem pflege sie auch seit der Ausreise Kontakt zu ihren Angehörigen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft würden ihr Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation bei der Rückkehr in den Heimatstaat als gesichert gelten. Der Schwangerschaft beziehungsweise des Gesundheitszustandes werde insofern Rechnung getragen, als eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde. 8.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie der Willkür des Regimes nicht zumutbar sei. Zudem würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten, da sie die Heirat verweigert und aus Eritrea geflohen sei. Sie verfüge über keine Ausbildung, weshalb sie nicht für sich und ihr Kind sorgen könne. Dies würde dem Kindeswohl widersprechen. 9. 9.1 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). 9.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Dort befinden sich ihren Angaben gemäss zwar noch ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandte. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese sie und das Kind unter den gegebenen Umständen aufnehmen und ihnen eine Existenz bieten würden. Ausserdem muss sie damit rechnen, im Heimatland als ledige Mutter verstossen zu werden. Aufgrund der geringen Schulbildung und der fehlenden Erfahrung in der Arbeitswelt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für sie und das Kind ist deshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände nicht zumutbar, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sind. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 werden aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 gutgeheissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 8.75 Stunden und Spesen von Fr. 27.30, mithin ein Gesamtaufwand in der Höhe von gerundet Fr. 2'215.- geltend gemacht wird. Der Aufwand von 8.75 Stunden erscheint gerechtfertigt. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'108.- auszurichten. 10.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 150.- zu reduzieren. Damit ergibt dies ein Gesamttotal von gerundet Fr. 1'340.- (inklusive Spesen). Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist ein hälftiges Honorar von Fr. 670.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'108.- auszurichten.
5. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist ein hälftiges Honorar von Fr. 670.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: