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E-2537/2016

E-2537/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Anfang März 2015 in Richtung Äthiopien. In der Folge gelangte sie nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien (Sizilien). Mit dem Zug reiste sie von dort über Mailand am 25. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 26. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu ihren Asylgründen. Am 26. Februar 2016 erfolgte in Anwesenheit der Vertrauensperson eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Wegzug ihrer Mutter im Jahr 2011 mit ihrer Schwester und deren Familie in B._______ gelebt. Die Umstände seien schwierig gewesen. Nach verschiedenen körperlichen Übergriffen habe der Partner ihrer Schwester sie Anfang März 2015 in deren Abwesenheit vergewaltigt. Weil sie nirgendwo sonst habe unterkommen können, sei sie wenige Tage später illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 - eröffnet am 24. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme bis auf weiteres auf. C. Mit Eingabe vom 25. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und als Flüchtling sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung des oben rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).

E. 5.3 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. zuletzt die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1).

E. 5.4 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Übergriffe des Partners ihrer Schwester nicht glaubhaft seien. Die Schilderungen der angeblichen Übergriffe durch den Partner der Schwester seien auffallend oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Auch aufgrund fehlender subjektiver Prägung vermittelten die Erzählungen nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Übergriffe selbst erlebt habe. Die mangelnde Substantiierung der angeblichen Übergriffe könne nicht mit dem jungen Alter der Beschwerdeführerin erklärt werden, zumal auch Jugendliche in der Lage seien, tatsächlich Erlebtes wirklichkeitsnah und detailliert zu schildern. Auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien trotz mehrmaligen Aufforderungen zur detaillierten Schilderung wenig substantiiert ausgefallen. Da weder der Zeitpunkt noch die Umstände der Ausreise aus Eritrea feststünden, sei auch die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Eritrea nicht bekannt. Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Eritrea keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und insofern nicht asylrelevant.

E. 5.5 Gegen die Auffassung der Vorinstanz wird in der Beschwerde eingewandt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea seien in sich schlüssig und wiesen keinen Widerspruch zu ihren übrigen Vorbringen auf. Dass die Schilderungen zu den körperlichen Übergriffen und zur Vergewaltigung eher knapp ausgefallen seien, lasse diese nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal es den Opfern solcher Taten erfahrungsgemäss schwer falle, über ihre Erlebnisse zu berichten. Zudem müsse bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ihr junges Alter und der tiefe Bildungsstand berücksichtigt werden. Es könne von Minderjährigen nicht erwartet werden, dass sie ihre Erlebnisse und subjektiven Empfindungen spontan in gleich detaillierter Art und Weise wie eine erwachsene Person schilderten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Übergriffen und zur illegalen Ausreise aus Eritrea als glaubhaft zu qualifizieren, zumal sie konstant, logisch und frei von Widersprüchen seien. Nachdem im angefochtenen Entscheid überdies nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin eritreischer Herkunft sei, und sie aufgrund ihres ebenso unbestrittenen Alters eine Ausreisebewilligung nicht erhalten haben könne, müsse von einer illegalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen werden. Aufgrund der illegalen Ausreise drohten der Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Übergriffe durch den Partner ihrer Schwester und die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie sowohl bei der BzP als auch bei der Bundesanhörung noch minderjährig war. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssen im Lichte ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (Urteil des BVGer E-1928/2014, E. 2.4). In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin schon 17 Jahre alt war; dass sie die anspruchsvolle Reise in die Schweiz zum grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Wenngleich also bei der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen deren Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres tiefen Bildungsstands im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern.

E. 5.6.1 Die mit der Bundesanhörung beauftragte Person hat der Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörung verschiedentlich die Gelegenheit geboten, die angeblichen körperlichen Übergriffe und die geltend gemachte Vergewaltigung in der erforderlichen Detailliertheit zu schildern. Sie hat nicht nur verschiedene Fragen gestellt, welche eine realitätsnahe Schilderung ermöglicht hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F108-125, F144-147, F219-232), sondern sogar explizit darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin solle die Übergriffe so schildern, dass die Zuhörenden sich das Geschehene wie in einem Film vorstellen könnten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F123-124, F230-231). Trotz diesen ausdrücklichen Aufforderungen hat die Beschwerdeführerin sich durch die ganze Bundesanhörung hindurch auf äusserst kurze und stereotype Antworten beschränkt, welche überdies keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderungen vermitteln somit nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selbst erlebt hat. Daraus folgt, dass schon der Auslöser der angeblichen Flucht der Beschwerdeführerin Anfang März 2015 - nämlich die Vergewaltigung durch den Partner ihrer Schwester - nicht glaubhaft gemacht ist.

E. 5.6.2 Auch hinsichtlich der angeblichen illegalen Ausreise hat die mit der Bundesanhörung beauftragte Person der Beschwerdeführerin mehrfach die Gelegenheit zu einer substantiierten Schilderung geboten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F145-195, F213-218) und die Hilfswerksvertreterin hat durch ihre Rückfragen ebenfalls nachgehakt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F236-237). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bleiben allerdings auch hier an der Oberfläche und enthalten Elemente, die klar auf eine konstruierte Geschichte hindeuten. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin und ihre Begleiterin im Dunkeln den Weg von C._______ über die äthiopische Grenze gefunden haben sollen, ohne jegliche Ortskenntnisse zu besitzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F180-191). Die banale Antwort, sie sei einfach "vorwärtsgelaufen" (vgl. Akten des Asylverfahrens A13/24, F236-237) steht paradigmatisch für die Oberflächlichkeit sämtlicher Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen illegalen Grenzübertritt.

E. 5.6.3 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht nach Sichtung der Akten und unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen zum Schluss, dass sich die Geschehnisse Anfang März 2015 nicht so zugetragen haben können, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Die Vorinstanz hat unter Einbezug des in der Bundesanhörung von der Beschwerdeführerin erlangten persönlichen Eindrucks zurecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und des illegalen Grenzübertritts geschlossen. Es ist der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. So ist durchaus möglich, dass sich die Beschwerdeführerin zuletzt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat, selbst wenn sie in den Anhörungen Fragen zu Eritrea und insbesondere zu ihrem Heimatort schlüssig beantwortet hat. Denkbar ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin schon früher mit ihrer Mutter aus Eritrea nach Äthiopien weggezogen ist. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass ihre Begehren bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Nachdem die Beschwerdeführerin somit nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, ist auch ihr Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2537/2016 Urteil vom 17. Mai 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Anfang März 2015 in Richtung Äthiopien. In der Folge gelangte sie nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien (Sizilien). Mit dem Zug reiste sie von dort über Mailand am 25. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 26. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu ihren Asylgründen. Am 26. Februar 2016 erfolgte in Anwesenheit der Vertrauensperson eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Wegzug ihrer Mutter im Jahr 2011 mit ihrer Schwester und deren Familie in B._______ gelebt. Die Umstände seien schwierig gewesen. Nach verschiedenen körperlichen Übergriffen habe der Partner ihrer Schwester sie Anfang März 2015 in deren Abwesenheit vergewaltigt. Weil sie nirgendwo sonst habe unterkommen können, sei sie wenige Tage später illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 - eröffnet am 24. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme bis auf weiteres auf. C. Mit Eingabe vom 25. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und als Flüchtling sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung des oben rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). 5.3 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. zuletzt die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1). 5.4 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Übergriffe des Partners ihrer Schwester nicht glaubhaft seien. Die Schilderungen der angeblichen Übergriffe durch den Partner der Schwester seien auffallend oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Auch aufgrund fehlender subjektiver Prägung vermittelten die Erzählungen nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Übergriffe selbst erlebt habe. Die mangelnde Substantiierung der angeblichen Übergriffe könne nicht mit dem jungen Alter der Beschwerdeführerin erklärt werden, zumal auch Jugendliche in der Lage seien, tatsächlich Erlebtes wirklichkeitsnah und detailliert zu schildern. Auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien trotz mehrmaligen Aufforderungen zur detaillierten Schilderung wenig substantiiert ausgefallen. Da weder der Zeitpunkt noch die Umstände der Ausreise aus Eritrea feststünden, sei auch die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Eritrea nicht bekannt. Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Eritrea keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und insofern nicht asylrelevant. 5.5 Gegen die Auffassung der Vorinstanz wird in der Beschwerde eingewandt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea seien in sich schlüssig und wiesen keinen Widerspruch zu ihren übrigen Vorbringen auf. Dass die Schilderungen zu den körperlichen Übergriffen und zur Vergewaltigung eher knapp ausgefallen seien, lasse diese nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal es den Opfern solcher Taten erfahrungsgemäss schwer falle, über ihre Erlebnisse zu berichten. Zudem müsse bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ihr junges Alter und der tiefe Bildungsstand berücksichtigt werden. Es könne von Minderjährigen nicht erwartet werden, dass sie ihre Erlebnisse und subjektiven Empfindungen spontan in gleich detaillierter Art und Weise wie eine erwachsene Person schilderten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Übergriffen und zur illegalen Ausreise aus Eritrea als glaubhaft zu qualifizieren, zumal sie konstant, logisch und frei von Widersprüchen seien. Nachdem im angefochtenen Entscheid überdies nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin eritreischer Herkunft sei, und sie aufgrund ihres ebenso unbestrittenen Alters eine Ausreisebewilligung nicht erhalten haben könne, müsse von einer illegalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen werden. Aufgrund der illegalen Ausreise drohten der Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Übergriffe durch den Partner ihrer Schwester und die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie sowohl bei der BzP als auch bei der Bundesanhörung noch minderjährig war. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssen im Lichte ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (Urteil des BVGer E-1928/2014, E. 2.4). In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin schon 17 Jahre alt war; dass sie die anspruchsvolle Reise in die Schweiz zum grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Wenngleich also bei der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen deren Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres tiefen Bildungsstands im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern. 5.6.1 Die mit der Bundesanhörung beauftragte Person hat der Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörung verschiedentlich die Gelegenheit geboten, die angeblichen körperlichen Übergriffe und die geltend gemachte Vergewaltigung in der erforderlichen Detailliertheit zu schildern. Sie hat nicht nur verschiedene Fragen gestellt, welche eine realitätsnahe Schilderung ermöglicht hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F108-125, F144-147, F219-232), sondern sogar explizit darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin solle die Übergriffe so schildern, dass die Zuhörenden sich das Geschehene wie in einem Film vorstellen könnten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F123-124, F230-231). Trotz diesen ausdrücklichen Aufforderungen hat die Beschwerdeführerin sich durch die ganze Bundesanhörung hindurch auf äusserst kurze und stereotype Antworten beschränkt, welche überdies keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderungen vermitteln somit nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selbst erlebt hat. Daraus folgt, dass schon der Auslöser der angeblichen Flucht der Beschwerdeführerin Anfang März 2015 - nämlich die Vergewaltigung durch den Partner ihrer Schwester - nicht glaubhaft gemacht ist. 5.6.2 Auch hinsichtlich der angeblichen illegalen Ausreise hat die mit der Bundesanhörung beauftragte Person der Beschwerdeführerin mehrfach die Gelegenheit zu einer substantiierten Schilderung geboten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F145-195, F213-218) und die Hilfswerksvertreterin hat durch ihre Rückfragen ebenfalls nachgehakt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F236-237). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bleiben allerdings auch hier an der Oberfläche und enthalten Elemente, die klar auf eine konstruierte Geschichte hindeuten. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin und ihre Begleiterin im Dunkeln den Weg von C._______ über die äthiopische Grenze gefunden haben sollen, ohne jegliche Ortskenntnisse zu besitzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F180-191). Die banale Antwort, sie sei einfach "vorwärtsgelaufen" (vgl. Akten des Asylverfahrens A13/24, F236-237) steht paradigmatisch für die Oberflächlichkeit sämtlicher Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen illegalen Grenzübertritt. 5.6.3 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht nach Sichtung der Akten und unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen zum Schluss, dass sich die Geschehnisse Anfang März 2015 nicht so zugetragen haben können, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Die Vorinstanz hat unter Einbezug des in der Bundesanhörung von der Beschwerdeführerin erlangten persönlichen Eindrucks zurecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und des illegalen Grenzübertritts geschlossen. Es ist der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. So ist durchaus möglich, dass sich die Beschwerdeführerin zuletzt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat, selbst wenn sie in den Anhörungen Fragen zu Eritrea und insbesondere zu ihrem Heimatort schlüssig beantwortet hat. Denkbar ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin schon früher mit ihrer Mutter aus Eritrea nach Äthiopien weggezogen ist. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass ihre Begehren bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Nachdem die Beschwerdeführerin somit nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, ist auch ihr Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner