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E-5878/2015

E-5878/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (...) Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2014 fand die Kurzbefragung zur Person und am 10. August 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat im (...) 2012 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sowie weil ihr Ehemann zwei Monate zuvor nach Äthiopien ausgereist sei. Er sei von den Militärbehörden gesucht worden, weil er einen ihm gewährten Urlaub unerlaubterweise verlängert habe. Aus diesem Grund hätten die eritreischen Behörden ihr staatliche Unterstützungsleistungen, um welche sie ersucht habe, nur unter der Voraussetzung der Bezahlung eines Betrags von 2000 Nakfas gewähren wollen. Hierzu sei sie aber nicht in der Lage gewesen. Von dem in Grenznähe liegenden Herkunftsort ihrer Familie aus habe sie die Grenze nach Äthiopien zu Fuss illegal überquert, ohne von den eritreischen Grenzposten entdeckt worden zu sein. Sie und ihr Ehemann seien in Äthiopien als Flüchtling registriert worden und hätten rund zwei Jahre zusammen in C._______ gelebt. Während ihres Aufenthalts in Äthiopien habe sie erfahren, dass ihr Vater wegen ihrer illegalen Ausreise zu einer Bussgeldzahlung aufgefordert und, weil er diese nicht habe leisten können, festgenommen worden sei. Er befinde sich nach wie vor in Haft. Da ihre finanziellen Mittel nicht für die Bezahlung der Ausreise für sie und ihren Ehemann gereicht hätten, habe sie am (...) 2014 alleine Äthiopien verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. Sie befürchte im Übrigen, im Falle der Rückkehr nach Eritrea von den Behörden wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 (eröffnet am 21. August 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Ihre Vorbringen zu den Gründen für ihre Ausreise seien unsubstanziiert und würden nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse vermitteln. Sie habe keinen Beleg für die behauptete Eheschliessung eingereicht und ihre diesbezüglichen Schilderungen seien schematisch und grösstenteils realitätsfern. Zudem erstaune, dass sie alleine, ohne ihren Ehemann von Äthiopien aus weitergereist sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater nach wie vor in Haft sein soll. Zudem habe sie dessen Inhaftierung bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, obwohl es sich um ein Kernvorbringen handle, und ihre diesbezügliche Erklärung im Rahmen der Anhörung vermöge nicht zu überzeugen. Ebenso seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände der illegalen Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu bewerten, da eine Grenzüber­-querung auf die von ihre geschilderte Weise unwahrscheinlich und als viel zu gefährlich erscheine. Demnach sei auch das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die dispositiv-Punkte 1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bericht über die Verhältnisse in Eritrea zu den Akten gereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, die Argumentation des SEM beruhe auf blossen Annahmen sowie auf unhaltbaren Behauptungen und Vorwürfen. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einen zu strengen Massstab angesetzt, lasse das reduzierte Beweismass der Glaubhaftigkeit doch Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Ihre Aussagen seien übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgefallen. Das Staatssekretariat nehme zahlreiche Informationen über Inhaftierungen und Gefängnisse in Eritrea nicht zur Kenntnis. Die eritreische Regierung übe ihre Macht in willkürlicher Weise aus, und es gebe eine Reihe von Gefängnissen in denen viele Gefangene willkürlich festgehalten würden. Es sei demnach durchaus wahrscheinlich, dass ihr Vater ihretwegen inhaftiert worden und nach wie vor nicht freigelassen worden sei. Dass die geschilderten Umstände ihrer Eheschliessung als nicht glaubhaft erachtet worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Sie bemühe sich um Beibringung ihrer Heiratsurkunde. Der Vorhalt der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, das sie alleine von Äthiopien nach Europa gereist sei, sei eine blosse Behauptung, die nicht auf Tatsachen fusse. Das SEM habe es unterlassen, diesbezüglich die gemäss dem Untersuchungsgrundsatz erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Betreffend der Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea sei zu berücksichtigen, dass sie die Stelle ihres Grenzübertritts in der Nähe ihres Herkunftsorts gut gekannt und gewusst habe, wo die eritreischen Grenzwachen postiert gewesen seien. Im Übrigen würden täglich viele Menschen Eritrea illegal verlassen. Eine legale Ausreise wäre ihr nicht möglich gewesen, weil die eritreischen Behörden gezielt nach ihr gesucht hätten. Ohnehin sei der Erhalt der hierfür notwendigen Dokumente (Reisepass, Ausreisevisum) fast unmöglich. Das Gericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass eine illegale Ausreise von der eritreischen Regierung als staatsfeindlicher Akt wahrgenommen werde und Rückkehrer mit drakonischen Strafen rechnen müssten. Es drohten ihr demnach bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile und eine unmenschliche Behandlung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, ist unbegründet. Das SEM hat in seinen Erwägungen die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und den Umständen ihrer Ausreise dargelegt. Dass demnach auf weitere Abklärungen verzichtet wurde, stellt keine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten dar, zumal es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblag, ihre Asylgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen für ihre Ausreise aus dem Heimatstaat lässt sich offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Insbesondere würde es der geltend gemachten Furcht vor einer jährlichen Geldstrafe von 2000 Nafka (zum aktuellen Tageskurs umgerechnet etwa 130 Schweizer Franken) im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ihres Ehemannes an einer flüchtlingsrechtlich hinreichenden Intensität fehlen. Die Vorinstanz hat zu Recht die erst im Rahmen der Anhörung vom 10. August 2015 behauptete Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführerin als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet. Die von ihr vorgebrachte Erklärung für das verspätete Vorbringen dieses Sachverhaltselements vermag nicht zu überzeugen. Da ihr Vater angeblich schon kurz nach ihrer Ausreise verhaftet wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass sie im Zeitpunkt der Befragung zur Person - mithin rund zwei Jahre später - hierüber angeblich noch keine sichere Kenntnis hatte. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit welchen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin betont wird, nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Eheschliessung mit einem Landsmann ist für die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht von entscheidender Relevanz, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung anzunehmen ist, eine Nachreichung der in Aussicht gestellten Heiratsurkunde wäre nicht geeignet, den Ausgang des vorliegen Verfahrens zu verändern.

E. 5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Ihre Schilderungen betreffend die Umstände der angeblich illegalen Überquerung der Grenze erscheinen angesichts des grossen Entdeckungsrisikos, welchem sie sich mit dem nach ihrer Darstellung gewählten Vorgehen ausgesetzt hätte, als realitätsfremd. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Den vorliegenden Akten sind keine glaubhaften, konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde­füh­rerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­de­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5878/2015 Urteil vom 30. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (...) Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2014 fand die Kurzbefragung zur Person und am 10. August 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat im (...) 2012 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sowie weil ihr Ehemann zwei Monate zuvor nach Äthiopien ausgereist sei. Er sei von den Militärbehörden gesucht worden, weil er einen ihm gewährten Urlaub unerlaubterweise verlängert habe. Aus diesem Grund hätten die eritreischen Behörden ihr staatliche Unterstützungsleistungen, um welche sie ersucht habe, nur unter der Voraussetzung der Bezahlung eines Betrags von 2000 Nakfas gewähren wollen. Hierzu sei sie aber nicht in der Lage gewesen. Von dem in Grenznähe liegenden Herkunftsort ihrer Familie aus habe sie die Grenze nach Äthiopien zu Fuss illegal überquert, ohne von den eritreischen Grenzposten entdeckt worden zu sein. Sie und ihr Ehemann seien in Äthiopien als Flüchtling registriert worden und hätten rund zwei Jahre zusammen in C._______ gelebt. Während ihres Aufenthalts in Äthiopien habe sie erfahren, dass ihr Vater wegen ihrer illegalen Ausreise zu einer Bussgeldzahlung aufgefordert und, weil er diese nicht habe leisten können, festgenommen worden sei. Er befinde sich nach wie vor in Haft. Da ihre finanziellen Mittel nicht für die Bezahlung der Ausreise für sie und ihren Ehemann gereicht hätten, habe sie am (...) 2014 alleine Äthiopien verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. Sie befürchte im Übrigen, im Falle der Rückkehr nach Eritrea von den Behörden wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 (eröffnet am 21. August 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Ihre Vorbringen zu den Gründen für ihre Ausreise seien unsubstanziiert und würden nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse vermitteln. Sie habe keinen Beleg für die behauptete Eheschliessung eingereicht und ihre diesbezüglichen Schilderungen seien schematisch und grösstenteils realitätsfern. Zudem erstaune, dass sie alleine, ohne ihren Ehemann von Äthiopien aus weitergereist sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater nach wie vor in Haft sein soll. Zudem habe sie dessen Inhaftierung bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, obwohl es sich um ein Kernvorbringen handle, und ihre diesbezügliche Erklärung im Rahmen der Anhörung vermöge nicht zu überzeugen. Ebenso seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände der illegalen Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu bewerten, da eine Grenzüber­-querung auf die von ihre geschilderte Weise unwahrscheinlich und als viel zu gefährlich erscheine. Demnach sei auch das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die dispositiv-Punkte 1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bericht über die Verhältnisse in Eritrea zu den Akten gereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, die Argumentation des SEM beruhe auf blossen Annahmen sowie auf unhaltbaren Behauptungen und Vorwürfen. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einen zu strengen Massstab angesetzt, lasse das reduzierte Beweismass der Glaubhaftigkeit doch Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Ihre Aussagen seien übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgefallen. Das Staatssekretariat nehme zahlreiche Informationen über Inhaftierungen und Gefängnisse in Eritrea nicht zur Kenntnis. Die eritreische Regierung übe ihre Macht in willkürlicher Weise aus, und es gebe eine Reihe von Gefängnissen in denen viele Gefangene willkürlich festgehalten würden. Es sei demnach durchaus wahrscheinlich, dass ihr Vater ihretwegen inhaftiert worden und nach wie vor nicht freigelassen worden sei. Dass die geschilderten Umstände ihrer Eheschliessung als nicht glaubhaft erachtet worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Sie bemühe sich um Beibringung ihrer Heiratsurkunde. Der Vorhalt der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, das sie alleine von Äthiopien nach Europa gereist sei, sei eine blosse Behauptung, die nicht auf Tatsachen fusse. Das SEM habe es unterlassen, diesbezüglich die gemäss dem Untersuchungsgrundsatz erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Betreffend der Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea sei zu berücksichtigen, dass sie die Stelle ihres Grenzübertritts in der Nähe ihres Herkunftsorts gut gekannt und gewusst habe, wo die eritreischen Grenzwachen postiert gewesen seien. Im Übrigen würden täglich viele Menschen Eritrea illegal verlassen. Eine legale Ausreise wäre ihr nicht möglich gewesen, weil die eritreischen Behörden gezielt nach ihr gesucht hätten. Ohnehin sei der Erhalt der hierfür notwendigen Dokumente (Reisepass, Ausreisevisum) fast unmöglich. Das Gericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass eine illegale Ausreise von der eritreischen Regierung als staatsfeindlicher Akt wahrgenommen werde und Rückkehrer mit drakonischen Strafen rechnen müssten. Es drohten ihr demnach bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile und eine unmenschliche Behandlung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, ist unbegründet. Das SEM hat in seinen Erwägungen die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und den Umständen ihrer Ausreise dargelegt. Dass demnach auf weitere Abklärungen verzichtet wurde, stellt keine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten dar, zumal es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblag, ihre Asylgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2 Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen für ihre Ausreise aus dem Heimatstaat lässt sich offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Insbesondere würde es der geltend gemachten Furcht vor einer jährlichen Geldstrafe von 2000 Nafka (zum aktuellen Tageskurs umgerechnet etwa 130 Schweizer Franken) im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ihres Ehemannes an einer flüchtlingsrechtlich hinreichenden Intensität fehlen. Die Vorinstanz hat zu Recht die erst im Rahmen der Anhörung vom 10. August 2015 behauptete Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführerin als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet. Die von ihr vorgebrachte Erklärung für das verspätete Vorbringen dieses Sachverhaltselements vermag nicht zu überzeugen. Da ihr Vater angeblich schon kurz nach ihrer Ausreise verhaftet wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass sie im Zeitpunkt der Befragung zur Person - mithin rund zwei Jahre später - hierüber angeblich noch keine sichere Kenntnis hatte. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit welchen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin betont wird, nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Eheschliessung mit einem Landsmann ist für die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht von entscheidender Relevanz, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung anzunehmen ist, eine Nachreichung der in Aussicht gestellten Heiratsurkunde wäre nicht geeignet, den Ausgang des vorliegen Verfahrens zu verändern. 5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Ihre Schilderungen betreffend die Umstände der angeblich illegalen Überquerung der Grenze erscheinen angesichts des grossen Entdeckungsrisikos, welchem sie sich mit dem nach ihrer Darstellung gewählten Vorgehen ausgesetzt hätte, als realitätsfremd. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Den vorliegenden Akten sind keine glaubhaften, konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde­füh­rerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­de­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: