Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 aus Eritrea aus und gelangte am 22. April 2014 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 17. Februar 2015 durch das SEM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus N._______ (..., ...). Sie habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und mehrere Klassen wiederholt, jedoch die Prüfung in der 8. Klasse nicht bestanden. Da sie in der Zwischenzeit die Volljährigkeit erlangt habe, seien sie und ihre ebenfalls volljährigen Schulkollegen von den minderjährigen Schülern getrennt worden. In der Folge habe sie Angst gehabt, deswegen nach O._______ gebracht zu werden, und im Dezember 2011 die Schule abgebrochen. Sie sei zweimal bei Razzien aufgegriffen worden, doch habe jeweils eine elterliche Bürgschaft ihre Freilassung ermöglicht. Aus diesen Gründen sei sie schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt, wo sie sich in P._______ aufgehalten habe. Schliesslich habe sie im Januar 2014 Äthiopien verlassen und sei via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. A.b Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente und keine anderen Beweismittel zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Schulbesuch und den damit verbundenen Erlebnissen seien widersprüchlich ausgefallen. Als sie im späteren Verlauf der Bundesbefragung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie anlässlich der BzP keine Razzien erwähnt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, hiefür eine plausible Erklärung zu finden. Stattdessen habe sie nur behauptet, sie sei nicht danach gefragt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend gemacht, dass die Lehrer von O._______ gesprochen hätten. Demgegenüber habe sie in der Bundesanhörung diesbezüglich von Soldaten gesprochen. Sie habe als Erklärung zunächst angegeben, sie habe bereits im ersten Interview gesagt, dass die Lehrpersonen über O._______ informiert hätten. Als sie nochmals darauf angesprochen worden sei, habe sie angegeben, sie wisse nicht, was protokolliert worden sei. Diese Vorbringen seien teils widersprüchlich, teils nachgeschoben und müssten als tatsachenwidrig angesehen werden, weshalb sie nicht zu überzeugen vermöchten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb Soldaten in die Schule hätten kommen sollen, um mit Razzien Schüler für O._______ zu rekrutieren, obwohl sie diese bereits nach kurzer Zeit wieder gegen Bürgschaft freigelassen haben sollen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschienen umso unglaubhafter, als sie nichts über die Bürgschaft habe sagen können, die ihre Mutter für ihre Freilassung geleistet habe. Sie sei auch nicht imstande gewesen, konkrete und einigermassen detaillierte Angaben über die geltend gemachte zweite Razzia zu machen. Zu Letzterer habe sie nicht sagen können, weshalb sie bereits nach einer halben Stunde wieder freigekommen sei. Sie habe auch nicht schildern können, was gleich und was anders als bei der ersten Razzia gewesen sei. Die Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erschienen sowohl realitätsfremd als auch unsubstanziiert. So habe sie zu Protokoll gegeben, dass zwischen der zweiten Razzia und ihrer Ausreise eine halbe Stunde vergangen sei. Sie habe erklärt, sie habe sich nicht vorbereitet und sei dann ohne Probleme mit zwei Schulkolleginnen und einem Schulkameraden nach Äthiopien gelangt. Auch die Frage, wie sie und ihre Kollegen innerhalb einer halben Stunde zu diesem Entscheid gekommen seien, habe sie nicht mit einer plausiblen Erklärung beantworten können. Stattdessen habe sie behauptet, es sei ihr der weitere Schulbesuch verweigert worden, weshalb sie von dort habe weggehen müssen. Des Weiteren habe sie über die eigentliche Ausreise nichts Konkretes angeben können. Im Vergleich dazu habe sie zur Reise von Äthiopien bis in die Schweiz konkretere Angaben machen können, was ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea noch dürftiger und stereotyper erscheinen lasse. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass weder ihre eigentlichen Asylvorbringen noch ihre Angaben zur illegalen Ausreise zu überzeugen vermöchten. Vielmehr seien ihre Vorbringen einerseits widersprüchlich oder müssten als nachgeschoben angesehen werden. Zudem seien ihre Schilderungen realitätsfremd und unsubstanziiert. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass sie die geltend gemachten Begebenheiten im geschilderten Kontext und so, wie von ihr beschrieben, erlebt haben könne. Vielmehr dränge sich aufgrund der Aktenlage der Verdacht auf, sie müsse Eritrea aus anderen Gründen verlassen haben. Aufgrund ihrer unsubstanziierten Schilderungen könne zudem nicht geglaubt werden, dass sie im geltend gemachten Zusammenhang illegal aus Eritrea ausgereist sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie Eritrea entweder anders als geschildert oder bereits früher verlassen haben müsse. In diesen Sinne hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. B.c Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs komme das SEM unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel vom 16. Juli 2015) reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eine Beschwerde ein und stellte sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren. Es seien die Ziffern ein bis drei des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel Fotokopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. D.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin versucht ihre Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen geltend, sie habe sich anlässlich beider Befragungen wahrheitsgemäss und namentlich bezüglich der beiden Razzien nicht widersprüchlich geäussert. Nachdem sie in der Schule abgeholt und nach Q._______ gebracht worden sei, habe sich ihre Mutter um ihre Freilassung bemüht. Sie habe versprochen, eine Kaution von 50'000 Naqwa zu bezahlen, sollte die Beschwerdeführerin der Schule fernbleiben und sich auf diese Weise dem Zugriff der Armee entziehen. Ihre Eltern hätten gewollt, dass sie ihre Schulbildung vor der Einberufung in die Armee zum Abschluss bringe. Auch die Angaben zu ihrer Flucht entsprächen den Tatsachen, und die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Ausreise nicht glaubhaft geschildert. Sie seien zu viert geflüchtet, drei Frauen zusammen mit einem etwas älteren Mann, einem ehemaligen Befreiungskämpfer, der sich spontan bereit erklärt habe, die Gruppe nach Äthiopien zu bringen. Ihr Fussmarsch habe sie von Q._______ über R._______ und S._______ nach T._______ (so ungefähr) in Äthiopien geführt. Dort seien sie von äthiopischen Grenzsoldaten festgenommen und nach U._______ gebracht worden, wo sich ein Flüchtlingsbüro befinde. Der Fussmarsch habe von 16.00 Uhr nachmittags bis ca. um 07.30 Uhr morgens gedauert. Während ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager P._______ in Äthiopien sei sie registriert worden. Sie habe auch einen Ausweis erhalten, den sie habe verlängern lassen wollen. Indessen sei ihr dieser Ausweis nicht mehr ausgehändigt worden, nachdem es im Jahre 2014 zu Demonstrationen von Flüchtlingen gekommen sei. Ihre Schulzertifikate seien ihr in Äthiopien abgenommen worden. Ihr Vater versuche jedoch, Kopien dieser Zertifikate zu beschaffen, welche sie umgehend nachreichen werde. Zum Beweis für ihre Identität lege sie Kopien der Identitätspapiere ihrer Eltern bei.
E. 4.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Flucht beziehungsweise die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie sich in diesem Zusammenhang aus dem Befragungsprotokoll vom 2. Juni 2014 ergibt, wusste die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nichts über irgendwelche Razzien oder Bürgschaften der Mutter zu berichten und verneinte, irgendwelche Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt zu haben (A3/15 Ziff. 7.1 S. 11). Demgegenüber soll, folgt man ihren Ausführungen im Anhörungsprotokoll vom 17. Februar 2015, eine zweite Razzia ausschlaggebend für ihre sofortige Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen sein (vgl. A11/21 F150 S. 13). Wäre dem so gewesen, so hätte sie diesen eigentlichen Ausreisegrund bereits anlässlich der BzP geltend machen müssen. Die angeblichen Razzien und Bürgschaften sind nach dem Gesagten nachgeschobene, wesentliche Sachverhaltselemente und somit unglaubhaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Bei dieser Sachlage vermag es nicht mehr zu erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nach ihrer Entlassung lediglich eine halbe Stunde benötigt, um sich spontan mit zwei Schulkameradinnen, einem Schulkameraden und einem ortskundigen Führer auf den Weg nach Äthiopien zu machen, ohne sich vorgängig auch nur von ihrer Bezugsperson zu verabschieden (vgl. A11/21 F155 S. 14). Wäre sie so vorgegangen, wo wäre sie wohl nicht allzu weit gekommen; die entsprechenden Vorbringen sind in ausgeprägtem Masse wirklichkeitsfremd. In das gleiche Kapitel gehört das Vorbringen, die äthiopischen Zöllner hätten die Gruppe angehalten und nach dem Grund der Ausreise sowie nach Identitätskarten gefragt, sich jedoch mit der Auskunft abspeisen lassen, sie hätten ihre Schülerausweise in der Schule (A3/15 Ziff. 5.2 S. 8 oben). Im Übrigen gehen Zöllner eines Landes ihren Geschäften typischerweise in nicht allzu grosser Distanz von denjenigen des Nachbarstaats nach, weshalb die Gruppe in Wirklichkeit auf diesem Weg wohl nicht an den äthiopischen Zöllnern vorbeigekommen wäre. Anscheinend fiel dies auch der Beschwerdeführerin auf, mutieren doch die Zöllner im Anhörungsprotokoll zu Soldaten (vgl. A11/21 F166 S. 14), die sich um den Transport der Gruppe nach V._______ und nicht mehr um Identitätskarten kümmern. Man darf davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat das 18. Altersjahr bereits vollendet und die 8. Schulklasse abgeschlossen hatte, die Bezeichnungen Polizist, Soldat und Zöllner geläufig waren und sie die entsprechenden Uniformen unterscheiden konnte. Zusammenfassend lassen sich die zahlreichen Unstimmigkeiten im Kontext mit der geltend gemachten illegalen Ausreise nur damit erklären, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine illegale Ausreise glaubhaft machen konnte. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Ebenso ist es möglich, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit Jahren gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel mangels Relevanz und Beweiskraft im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4410/2015 Urteil vom 19. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 aus Eritrea aus und gelangte am 22. April 2014 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 17. Februar 2015 durch das SEM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus N._______ (..., ...). Sie habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und mehrere Klassen wiederholt, jedoch die Prüfung in der 8. Klasse nicht bestanden. Da sie in der Zwischenzeit die Volljährigkeit erlangt habe, seien sie und ihre ebenfalls volljährigen Schulkollegen von den minderjährigen Schülern getrennt worden. In der Folge habe sie Angst gehabt, deswegen nach O._______ gebracht zu werden, und im Dezember 2011 die Schule abgebrochen. Sie sei zweimal bei Razzien aufgegriffen worden, doch habe jeweils eine elterliche Bürgschaft ihre Freilassung ermöglicht. Aus diesen Gründen sei sie schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt, wo sie sich in P._______ aufgehalten habe. Schliesslich habe sie im Januar 2014 Äthiopien verlassen und sei via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. A.b Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente und keine anderen Beweismittel zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Schulbesuch und den damit verbundenen Erlebnissen seien widersprüchlich ausgefallen. Als sie im späteren Verlauf der Bundesbefragung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie anlässlich der BzP keine Razzien erwähnt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, hiefür eine plausible Erklärung zu finden. Stattdessen habe sie nur behauptet, sie sei nicht danach gefragt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend gemacht, dass die Lehrer von O._______ gesprochen hätten. Demgegenüber habe sie in der Bundesanhörung diesbezüglich von Soldaten gesprochen. Sie habe als Erklärung zunächst angegeben, sie habe bereits im ersten Interview gesagt, dass die Lehrpersonen über O._______ informiert hätten. Als sie nochmals darauf angesprochen worden sei, habe sie angegeben, sie wisse nicht, was protokolliert worden sei. Diese Vorbringen seien teils widersprüchlich, teils nachgeschoben und müssten als tatsachenwidrig angesehen werden, weshalb sie nicht zu überzeugen vermöchten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb Soldaten in die Schule hätten kommen sollen, um mit Razzien Schüler für O._______ zu rekrutieren, obwohl sie diese bereits nach kurzer Zeit wieder gegen Bürgschaft freigelassen haben sollen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschienen umso unglaubhafter, als sie nichts über die Bürgschaft habe sagen können, die ihre Mutter für ihre Freilassung geleistet habe. Sie sei auch nicht imstande gewesen, konkrete und einigermassen detaillierte Angaben über die geltend gemachte zweite Razzia zu machen. Zu Letzterer habe sie nicht sagen können, weshalb sie bereits nach einer halben Stunde wieder freigekommen sei. Sie habe auch nicht schildern können, was gleich und was anders als bei der ersten Razzia gewesen sei. Die Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erschienen sowohl realitätsfremd als auch unsubstanziiert. So habe sie zu Protokoll gegeben, dass zwischen der zweiten Razzia und ihrer Ausreise eine halbe Stunde vergangen sei. Sie habe erklärt, sie habe sich nicht vorbereitet und sei dann ohne Probleme mit zwei Schulkolleginnen und einem Schulkameraden nach Äthiopien gelangt. Auch die Frage, wie sie und ihre Kollegen innerhalb einer halben Stunde zu diesem Entscheid gekommen seien, habe sie nicht mit einer plausiblen Erklärung beantworten können. Stattdessen habe sie behauptet, es sei ihr der weitere Schulbesuch verweigert worden, weshalb sie von dort habe weggehen müssen. Des Weiteren habe sie über die eigentliche Ausreise nichts Konkretes angeben können. Im Vergleich dazu habe sie zur Reise von Äthiopien bis in die Schweiz konkretere Angaben machen können, was ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea noch dürftiger und stereotyper erscheinen lasse. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass weder ihre eigentlichen Asylvorbringen noch ihre Angaben zur illegalen Ausreise zu überzeugen vermöchten. Vielmehr seien ihre Vorbringen einerseits widersprüchlich oder müssten als nachgeschoben angesehen werden. Zudem seien ihre Schilderungen realitätsfremd und unsubstanziiert. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass sie die geltend gemachten Begebenheiten im geschilderten Kontext und so, wie von ihr beschrieben, erlebt haben könne. Vielmehr dränge sich aufgrund der Aktenlage der Verdacht auf, sie müsse Eritrea aus anderen Gründen verlassen haben. Aufgrund ihrer unsubstanziierten Schilderungen könne zudem nicht geglaubt werden, dass sie im geltend gemachten Zusammenhang illegal aus Eritrea ausgereist sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie Eritrea entweder anders als geschildert oder bereits früher verlassen haben müsse. In diesen Sinne hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. B.c Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs komme das SEM unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel vom 16. Juli 2015) reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eine Beschwerde ein und stellte sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren. Es seien die Ziffern ein bis drei des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel Fotokopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. D.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin versucht ihre Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen geltend, sie habe sich anlässlich beider Befragungen wahrheitsgemäss und namentlich bezüglich der beiden Razzien nicht widersprüchlich geäussert. Nachdem sie in der Schule abgeholt und nach Q._______ gebracht worden sei, habe sich ihre Mutter um ihre Freilassung bemüht. Sie habe versprochen, eine Kaution von 50'000 Naqwa zu bezahlen, sollte die Beschwerdeführerin der Schule fernbleiben und sich auf diese Weise dem Zugriff der Armee entziehen. Ihre Eltern hätten gewollt, dass sie ihre Schulbildung vor der Einberufung in die Armee zum Abschluss bringe. Auch die Angaben zu ihrer Flucht entsprächen den Tatsachen, und die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Ausreise nicht glaubhaft geschildert. Sie seien zu viert geflüchtet, drei Frauen zusammen mit einem etwas älteren Mann, einem ehemaligen Befreiungskämpfer, der sich spontan bereit erklärt habe, die Gruppe nach Äthiopien zu bringen. Ihr Fussmarsch habe sie von Q._______ über R._______ und S._______ nach T._______ (so ungefähr) in Äthiopien geführt. Dort seien sie von äthiopischen Grenzsoldaten festgenommen und nach U._______ gebracht worden, wo sich ein Flüchtlingsbüro befinde. Der Fussmarsch habe von 16.00 Uhr nachmittags bis ca. um 07.30 Uhr morgens gedauert. Während ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager P._______ in Äthiopien sei sie registriert worden. Sie habe auch einen Ausweis erhalten, den sie habe verlängern lassen wollen. Indessen sei ihr dieser Ausweis nicht mehr ausgehändigt worden, nachdem es im Jahre 2014 zu Demonstrationen von Flüchtlingen gekommen sei. Ihre Schulzertifikate seien ihr in Äthiopien abgenommen worden. Ihr Vater versuche jedoch, Kopien dieser Zertifikate zu beschaffen, welche sie umgehend nachreichen werde. Zum Beweis für ihre Identität lege sie Kopien der Identitätspapiere ihrer Eltern bei. 4.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Flucht beziehungsweise die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie sich in diesem Zusammenhang aus dem Befragungsprotokoll vom 2. Juni 2014 ergibt, wusste die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nichts über irgendwelche Razzien oder Bürgschaften der Mutter zu berichten und verneinte, irgendwelche Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt zu haben (A3/15 Ziff. 7.1 S. 11). Demgegenüber soll, folgt man ihren Ausführungen im Anhörungsprotokoll vom 17. Februar 2015, eine zweite Razzia ausschlaggebend für ihre sofortige Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen sein (vgl. A11/21 F150 S. 13). Wäre dem so gewesen, so hätte sie diesen eigentlichen Ausreisegrund bereits anlässlich der BzP geltend machen müssen. Die angeblichen Razzien und Bürgschaften sind nach dem Gesagten nachgeschobene, wesentliche Sachverhaltselemente und somit unglaubhaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Bei dieser Sachlage vermag es nicht mehr zu erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nach ihrer Entlassung lediglich eine halbe Stunde benötigt, um sich spontan mit zwei Schulkameradinnen, einem Schulkameraden und einem ortskundigen Führer auf den Weg nach Äthiopien zu machen, ohne sich vorgängig auch nur von ihrer Bezugsperson zu verabschieden (vgl. A11/21 F155 S. 14). Wäre sie so vorgegangen, wo wäre sie wohl nicht allzu weit gekommen; die entsprechenden Vorbringen sind in ausgeprägtem Masse wirklichkeitsfremd. In das gleiche Kapitel gehört das Vorbringen, die äthiopischen Zöllner hätten die Gruppe angehalten und nach dem Grund der Ausreise sowie nach Identitätskarten gefragt, sich jedoch mit der Auskunft abspeisen lassen, sie hätten ihre Schülerausweise in der Schule (A3/15 Ziff. 5.2 S. 8 oben). Im Übrigen gehen Zöllner eines Landes ihren Geschäften typischerweise in nicht allzu grosser Distanz von denjenigen des Nachbarstaats nach, weshalb die Gruppe in Wirklichkeit auf diesem Weg wohl nicht an den äthiopischen Zöllnern vorbeigekommen wäre. Anscheinend fiel dies auch der Beschwerdeführerin auf, mutieren doch die Zöllner im Anhörungsprotokoll zu Soldaten (vgl. A11/21 F166 S. 14), die sich um den Transport der Gruppe nach V._______ und nicht mehr um Identitätskarten kümmern. Man darf davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat das 18. Altersjahr bereits vollendet und die 8. Schulklasse abgeschlossen hatte, die Bezeichnungen Polizist, Soldat und Zöllner geläufig waren und sie die entsprechenden Uniformen unterscheiden konnte. Zusammenfassend lassen sich die zahlreichen Unstimmigkeiten im Kontext mit der geltend gemachten illegalen Ausreise nur damit erklären, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine illegale Ausreise glaubhaft machen konnte. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Ebenso ist es möglich, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit Jahren gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel mangels Relevanz und Beweiskraft im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: