Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (...) August 2014 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 22. August 2014 fand die Kurzbefragung zur Person und am 27. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat verlassen um eine Ausbildung machen und ihre Lebensumstände verbessern zu können. Sie habe in Eritrea keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu machen, sondern im Jahr 2013 die Schule abbrechen müssen, um ihre Familie zu unterstützen und in der Landwirtschaft zu helfen. Ihr Vater sei als Soldat in den Militärdienst eingezogen worden und ihre Mutter sei körperlich gebrechlich. Im Übrigen hätte sie den Militärdienst absolvieren müssen. Sie habe aber bis zur Ausreise kein Aufgebot erhalten und im Übrigen nie irgendwelche Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Sie habe zufälligerweise auf dem Feld mehrere Hirten getroffen, welche die Ausreise beabsichtigt hätten, und sich diesen spontan angeschlossen, ohne ihre Familie darüber zu informieren. Ein Schlepper habe sie und die Hirten illegal über die Grenze nach Äthiopien gebracht. Sie sei dort von äthiopischen Soldaten zunächst nach C._______ und dann ins Flüchtlingslager D._______ gebracht worden. Von dort sei sie von weiteren Schleppern über den Sudan nach Libyen gebracht worden, von wo sie übers Meer nach Italien gereist sei. C. Mit Verfügung vom 14. August 2015 (eröffnet am 19. August 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, den von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachten fehlenden Bildungschancen in ihrem Heimatstaat komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Im Weiteren obliege es ihr, subjektive Nachfluchtgründe wegen Republikflucht zu belegen oder glaubhaft zu machen, auch wenn die legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea sehr eingeschränkt seien. Indessen seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise unsubstanziiert, stereotyp sowie undetailliert und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Des Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt ihres Schulabbruchs sowie zum Ort der Festnahme durch die äthiopischen Soldaten gemacht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht in der geschilderten Art und Weise verlassen habe und die wahren Ausreiseumstände zu verschleiern versuche. Es sei ihr demnach nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft zu machen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zum einen sei nicht berücksichtigt worden, dass sie eine Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Vaters geltend gemacht habe. Verwandte von Kriegsdienstverweigerern oder Deserteuren würden durch das eritreische Regime verhaftet oder müssten eine Busse bezahlen. Zum anderen habe das SEM betreffend die Umstände ihrer Ausreise keine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechenden Elemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen sie sprechenden Umstände erwähnt. Es werde mit Nachdruck an der illegalen Ausreise festgehalten. Eine Ausreise auf legalem Weg nach Äthiopien sei aus politischen Gründen objektiv unmöglich. Die Vorinstanz habe es überdies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, Abklärungen beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend ihren Aufenthalt und ihre Registrierung im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien zu treffen. Angesichts der dort lauernden Gefahren hätte sie sich im Falle einer legalen Ausreise kaum in diese Flüchtlingslager begeben. Es werde beantragt, entsprechende Abklärungen durchzuführen. Es sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise ausgeführt worden, inwiefern es ihr hätte möglich sein können, Eritrea legal zu verlassen. Ausreisevisa würden nur unter sehr restriktiven Bedingungen vergeben, wobei unter anderem Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie eine regierungsnahe oder einflussreiche Person sei und damit zum Personenkreis gehöre, der Anspruch auf die Ausstellung eines Ausreisevisums habe. Auch aufgrund ihres Alters sei sie von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Demnach habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als ihr Heimatland illegal zu verlassen. Aufgrund der illegalen Republikflucht und der Asylgesuchseinreichung im Ausland drohe ihr in Eritrea eine gemäss Art. 3 AsylG verbotene Bestrafung. Die Situation für zurückkehrende Asylsuchende habe sich wesentlich verschlechtert. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
E. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz findest seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.2 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande. Die Rüge, die Vorinstanz habe die der Beschwerdeführerin wegen der Desertion ihres Vaters drohende Reflexverfolgung nicht gewürdigt, geht fehl, da sie entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift dieses Vorbringen anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise erwähnte.
E. 4.3 Im Weiteren kann in dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen lediglich die aus ihrer Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise darlegte, keine Verletzung der Pflicht zur Abwägung erblickt werden. Es obliegt der Beschwerdeführerin, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Davon wird sie, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, praxisgemäss nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. Dieser Obliegenheit ist sie, wie im Folgenden darzulegen sein wird, nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen waren weitere Massnahmen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht geboten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin als Begründung für ihrer Ausreise angegebenen fehlenden Bildungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Die behauptete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion des Vaters der Beschwerdeführerin fand entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren keine Erwähnung; vielmehr gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll, sie sei nie in Kontakt zu den Behörden gestanden und habe weder mit diesen noch mit Dritten Probleme gehabt (Akten SEM A5 S. 7, A17 S. 8). Dieses Vorbringen ist somit als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Ihre Schilderungen betreffend die Entschlussfassung zur Ausreise und die Umstände der angeblich illegalen Überquerung der Grenze erscheinen überaus realitätsfremd und vage. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeschrift nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Den vorliegenden Akten sind keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien Abklärungen beim UNHCR betreffend ihren Aufenthalt in den Flüchtlingslagern E._______ beziehungsweise D._______ in Äthiopien vorzunehmen, abzuweisen, da solche sich in Anbetracht vorstehender Erwägungen als unnötig erweisen: Auch ein allfälliger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den genannten Lagern liesse nicht notwendigerweise den Schluss auf eine illegale Ausreise aus Eritrea zu.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. August 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5753/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (...) August 2014 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 22. August 2014 fand die Kurzbefragung zur Person und am 27. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat verlassen um eine Ausbildung machen und ihre Lebensumstände verbessern zu können. Sie habe in Eritrea keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu machen, sondern im Jahr 2013 die Schule abbrechen müssen, um ihre Familie zu unterstützen und in der Landwirtschaft zu helfen. Ihr Vater sei als Soldat in den Militärdienst eingezogen worden und ihre Mutter sei körperlich gebrechlich. Im Übrigen hätte sie den Militärdienst absolvieren müssen. Sie habe aber bis zur Ausreise kein Aufgebot erhalten und im Übrigen nie irgendwelche Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Sie habe zufälligerweise auf dem Feld mehrere Hirten getroffen, welche die Ausreise beabsichtigt hätten, und sich diesen spontan angeschlossen, ohne ihre Familie darüber zu informieren. Ein Schlepper habe sie und die Hirten illegal über die Grenze nach Äthiopien gebracht. Sie sei dort von äthiopischen Soldaten zunächst nach C._______ und dann ins Flüchtlingslager D._______ gebracht worden. Von dort sei sie von weiteren Schleppern über den Sudan nach Libyen gebracht worden, von wo sie übers Meer nach Italien gereist sei. C. Mit Verfügung vom 14. August 2015 (eröffnet am 19. August 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, den von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachten fehlenden Bildungschancen in ihrem Heimatstaat komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Im Weiteren obliege es ihr, subjektive Nachfluchtgründe wegen Republikflucht zu belegen oder glaubhaft zu machen, auch wenn die legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea sehr eingeschränkt seien. Indessen seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise unsubstanziiert, stereotyp sowie undetailliert und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Des Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt ihres Schulabbruchs sowie zum Ort der Festnahme durch die äthiopischen Soldaten gemacht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht in der geschilderten Art und Weise verlassen habe und die wahren Ausreiseumstände zu verschleiern versuche. Es sei ihr demnach nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft zu machen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zum einen sei nicht berücksichtigt worden, dass sie eine Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Vaters geltend gemacht habe. Verwandte von Kriegsdienstverweigerern oder Deserteuren würden durch das eritreische Regime verhaftet oder müssten eine Busse bezahlen. Zum anderen habe das SEM betreffend die Umstände ihrer Ausreise keine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechenden Elemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen sie sprechenden Umstände erwähnt. Es werde mit Nachdruck an der illegalen Ausreise festgehalten. Eine Ausreise auf legalem Weg nach Äthiopien sei aus politischen Gründen objektiv unmöglich. Die Vorinstanz habe es überdies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, Abklärungen beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend ihren Aufenthalt und ihre Registrierung im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien zu treffen. Angesichts der dort lauernden Gefahren hätte sie sich im Falle einer legalen Ausreise kaum in diese Flüchtlingslager begeben. Es werde beantragt, entsprechende Abklärungen durchzuführen. Es sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise ausgeführt worden, inwiefern es ihr hätte möglich sein können, Eritrea legal zu verlassen. Ausreisevisa würden nur unter sehr restriktiven Bedingungen vergeben, wobei unter anderem Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie eine regierungsnahe oder einflussreiche Person sei und damit zum Personenkreis gehöre, der Anspruch auf die Ausstellung eines Ausreisevisums habe. Auch aufgrund ihres Alters sei sie von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Demnach habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als ihr Heimatland illegal zu verlassen. Aufgrund der illegalen Republikflucht und der Asylgesuchseinreichung im Ausland drohe ihr in Eritrea eine gemäss Art. 3 AsylG verbotene Bestrafung. Die Situation für zurückkehrende Asylsuchende habe sich wesentlich verschlechtert. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz findest seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande. Die Rüge, die Vorinstanz habe die der Beschwerdeführerin wegen der Desertion ihres Vaters drohende Reflexverfolgung nicht gewürdigt, geht fehl, da sie entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift dieses Vorbringen anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise erwähnte. 4.3 Im Weiteren kann in dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen lediglich die aus ihrer Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise darlegte, keine Verletzung der Pflicht zur Abwägung erblickt werden. Es obliegt der Beschwerdeführerin, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Davon wird sie, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, praxisgemäss nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. Dieser Obliegenheit ist sie, wie im Folgenden darzulegen sein wird, nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen waren weitere Massnahmen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht geboten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin als Begründung für ihrer Ausreise angegebenen fehlenden Bildungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Die behauptete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion des Vaters der Beschwerdeführerin fand entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren keine Erwähnung; vielmehr gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll, sie sei nie in Kontakt zu den Behörden gestanden und habe weder mit diesen noch mit Dritten Probleme gehabt (Akten SEM A5 S. 7, A17 S. 8). Dieses Vorbringen ist somit als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Ihre Schilderungen betreffend die Entschlussfassung zur Ausreise und die Umstände der angeblich illegalen Überquerung der Grenze erscheinen überaus realitätsfremd und vage. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeschrift nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Den vorliegenden Akten sind keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien Abklärungen beim UNHCR betreffend ihren Aufenthalt in den Flüchtlingslagern E._______ beziehungsweise D._______ in Äthiopien vorzunehmen, abzuweisen, da solche sich in Anbetracht vorstehender Erwägungen als unnötig erweisen: Auch ein allfälliger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den genannten Lagern liesse nicht notwendigerweise den Schluss auf eine illegale Ausreise aus Eritrea zu. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. August 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain