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D-2892/2015

D-2892/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2014 in Richtung Äthiopien. In der Folge gelangte er nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien (Taranto). Mit dem Zug reiste er daraufhin über Rom und Mailand in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am 30. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) befragte den Beschwerdeführer am 8. August 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu seinen Asylgründen. Am 31. März 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in Eritrea in D._______ in der Nähe von B._______ gelebt. Sein Vater habe in Eritrea als Soldat gearbeitet und sei in C._______ stationiert gewesen. Im Mai 2014 habe er sich allerdings im Rahmen eines Urlaubs bei seiner Familie aufgehalten. Am (...) seien frühmorgens drei Polizisten bzw. Soldaten aufgetaucht, um nach seinem Vater zu suchen, weil dieser nach seinem Urlaub nicht rechtzeitig wieder zum Dienst eingerückt sei bzw. verdächtigt worden sei, Landsleute bei der Flucht aus Eritrea zu unterstützen. Sein Vater sei geflüchtet und einer der Soldaten habe mit einem Kalaschnikow-Gewehr in die Luft geschossen. Er selbst sei daraufhin ebenfalls aus dem Haus seiner Familie geflüchtet und noch gleichentags mit einem Freund namens S._______ aus Eritrea ausgereist, weil er Angst gehabt habe, als ältester Sohn der Familie von den Polizisten bzw. Soldaten wegen des Verhaltens seines Vaters mitgenommen zu werden. Sein Vater halte sich wieder bei seiner Familie in D._______ auf. B. Mit Verfügung vom 2. April 2015 - eröffnet am 7. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 8. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsbeistand bei der Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und edierte zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten; keine Einsicht wurde gewährt in Akten, deren Edition aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen ausgeschlossen war (Art. 27 VwVG) bzw. die als interne Akten dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsbeistand Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 2. April 2015 sei aufzuheben [1] und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle [2]; als Flüchtling sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen [3]. Im Sinne eines Eventualbegehrens verlangte der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [5]. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) gut. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 liess der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich zur Vernehmlassung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Aufforderung nach und reichte eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Gleichzeitig reichte er verschiedene Berichte internationaler und nongovernmentaler Organisationen zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer versucht seine Flüchtlingsstellung im Wesentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. aus zuletzt die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1).

E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So sei es nicht wahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers wie von diesem behauptet als gesuchter Deserteur längere Zeit zu Hause gelebt haben könnte, ohne von den Behörden oder Sicherheitskräften gefasst zu werden. Als realitätsfremd erscheine die Behauptung, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Vater gelungen sei, beim Auftauchen der bewaffneten Soldaten noch zu flüchten. Es sei davon auszugehen, dass die Soldaten nicht nur in die Luft geschossen hätten, wenn es darum gegangen wäre, einen Deserteur aufzugreifen. Ebenso könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er als Minderjähriger nach diesem Vorfall ohne Rücksprache mit den Eltern sofort den schwerwiegenden Entscheid zur Flucht ins Ausland getroffen hätte. Es wirke konstruiert, dass der Beschwerdeführer ohne vorherige Absprache auf der Flucht in einem Versteck in der Gegend K._______ zufällig einen Freund getroffen hätte, der ihm bei der Flucht nach Äthiopien behilflich gewesen sein soll. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Abläufen zwischen seiner Flucht aus dem Elternhaus und dem Überqueren der eritreischen Grenze inkohärent. Die realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen der Fluchtgründe und des Fluchtweges führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Asylvorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aus den geltend gemachten Gründen und unter den geschilderten Umständen von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Suche nach seinem Vater habe flüchten müssen und in der von ihm beschriebenen Art und Weise Eritrea illegal verlassen habe.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, sein Vater habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Vorfalls mit den Polizisten bzw. Soldaten nicht längere Zeit zu Hause gelebt, sondern lediglich seinen Urlaub unerlaubterweise leicht überzogen. Sodann sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall den schwerwiegenden Entschluss zur Flucht gefasst habe. So habe er aufgrund des Vorfalls die berechtigte Angst gehabt, als ältester Sohn der Familie anstelle des Vaters in Gewahrsam genommen zu werden. Zusammen mit der in Eritrea vorherrschenden Perspektivlosigkeit für junge Menschen und dem Wunsch, dem willkürlichen und menschenrechtlich bedenklichen Militärdienst zu entfliehen, sei der Entschluss des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Sein Entschluss sei ihm erleichtert worden durch den Umstand, dass er bereits Angehörige im Ausland gehabt habe. Zwar treffe es zu, dass er ungereimte Angaben zu den zeitlichen Abläufen am Tag der Flucht gemacht habe. Diese Ungereimtheiten seien allerdings auf die besonderen Umstände anlässlich der BzP zurückzuführen. Überdies habe er im Rahmen der Bundesanhörung nicht die Gelegenheit erhalten, die Widersprüche zu entkräften. Insgesamt seien seine Vorbringen - auch vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters - als glaubhaft einzustufen und folglich sei zu prüfen, ob die illegale Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund zu gelten habe.

E. 4.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Flucht bzw. die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Bundesanhörung noch minderjährig war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen im Lichte seines Alters und seiner persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (Urteil des BVGer E-1928/2014, E. 2.4). In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin schon 16 (BzP) bzw. 17 (Bundesanhörung) Jahre alt war; dass er die anspruchsvolle Reise aus Eritrea in die Schweiz zum grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Bundesanhörung legte die befragende Person überdies aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers grossen Wert darauf, dass sich der Beschwerdeführer - der von seiner Vertrauensperson begleitet wurde - wohl fühlte (vgl. A23, F3). Wenngleich also bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen dessen Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte dieser nach Einschätzung des Gerichts damals im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden und Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten.

E. 4.5.1 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zurecht vorbringt, kann sich die Vorinstanz nicht auf die Befragungsprotokolle abstützen, wenn sie äussert, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers als gesuchter Deserteur längere Zeit zu Hause gelebt haben könne. Der Beschwerdeführer hat weder in der BzP noch in der Bundesanhörung geäussert, der Vater habe sich vor dem Zeitpunkt seiner Flucht längere Zeit im Haus der Familie aufgehalten. Vielmehr trifft zu, dass der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Vater nach seinem Urlaub unerlaubterweise einen Monat nicht ins Militär einrückte, um seiner Familie bei der Ernte zu helfen (A 23, F 52, F 103). Während dieser Zeit habe er jeweils ausser Haus übernachtet (A 9, S. 8). Es ist nicht unplausibel, dass die eritreische Militärverwaltung auf ein verspätetes Einrücken erst mit einer gewissen Verzögerung reagiert.

E. 4.5.2 Allerdings widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er sich selbst einerseits als "Sohn eines Deserteurs" bezeichnet (Beschwerde, Ziff. 4.7), andererseits in der Bundesanhörung aussagte, sein Vater sei nach wie vor Soldat und in C._______ stationiert (A 23, F 36-37, F 101, F 107). Auf der einen Seite ist mit dem Vorbringen der Desertion nicht vereinbar, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem angeblichen Vorfall am (...) einfach wieder ins Militär zurückgekehrt ist, ohne dass dies weitere Sanktionen zur Folge gehabt hätte. Auf der anderen Seite widerspricht sich der Beschwerdeführer gleich nochmals, indem er behauptet, sein Vater sei nach seiner Flucht wieder ins Haus der Familie zurückgekehrt und ausser im August 2014 nicht mehr behelligt worden (A 23, F 115). Diese letztere Version des Beschwerdeführers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil aufgrund der verfügbaren Quellen davon auszugehen ist, dass in Eritrea strukturiert und flächendeckend nach Militärdienstverweigerern und Deserteuren gesucht wird (vgl. mit einer Übersicht über die Quellen UK Home Office, Eritrea: National (incl. Military) Service, September 2015, S. 71 ff., https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/459488/Eritrea_-_National__incl__Military__Service_-_v2_0e.pdf, zuletzt abgerufen am 24. Februar 2016). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er wisse nicht, was mit seinem Vater nach August 2014 passiert sei, weil er mit ihm keinen Kontakt mehr gehabt habe (A 23, F 117-118). Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der Bundesanhörung, er habe vor 4-5 Monaten, mithin im November oder Dezember 2014 noch Kontakt zu seinem Vater gehabt (A 23, F 111). Insgesamt ist aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers desertiert ist. Daraus folgt, dass schon der angebliche Auslöser der Flucht des Beschwerdeführers am (...) - nämlich die drohende Verhaftung seines Vaters durch drei Polizisten bzw. Soldaten - nicht glaubhaft gemacht ist.

E. 4.5.3 Wie die Vorinstanz bezweifelt das Gericht überdies die Version des Beschwerdeführers, wonach er nach dem angeblichen Vorfall am (...) ohne Rücksprache mit den Eltern sofort den schwerwiegenden Entscheid zur Flucht ins Ausland getroffen hat. Das Gericht hat in einem anderen Fall festgestellt, es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein einmal gefasster Fluchtentschluss ohne jegliche Vorbereitung noch gleichentags umgesetzt werde (Urteil des BVGer E-326/2016 vom 18. Januar 2016, S. 5). Noch unplausibler ist, dass ein Freund des Beschwerdeführers, den er angeblich zufällig in seinem Versteck bei K._______ angetroffen hat, sich - ohne unmittelbar von der behaupteten Desertion des Vaters des Beschwerdeführers betroffen zu sein - spontan der Flucht des Beschwerdeführers anschloss und ihm den Weg nach Äthiopien wies (A 9, F 7.01).

E. 4.5.4 Schliesslich liegt die Vorinstanz richtig, wenn sie feststellt, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht stark differieren. Es kann in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein Detail, das die Unglaubhaftigkeit der zeitlichen Schilderungen des Beschwerdeführers erhärtet, ist der Umstand, dass er mit Bestimmtheit angibt, der Tag seiner Flucht sei ein Sonntag gewesen (A 23, F54) - mithin ein schulfreier Tag - gleichzeitig aber behauptet, es habe sich um den (...) - und damit um einen Donnerstag - gehandelt.

E. 4.6 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht nach Sichtung der Akten und unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Befragungen zum Schluss, dass sich die Geschehnisse am (...) nicht so zugetragen haben können, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Es ist dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Ebenso ist es möglich, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat, selbst wenn er in der BzP Fragen zu Eritrea schlüssig beantwortet hat (A9, F 6.01). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Allerdings übt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons Zürich beziehungsweise in der Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Dem Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar auszubezahlen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Rechtsvertreter wird kein Honorar zuerkannt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2892/2015 Urteil vom 31. März 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2014 in Richtung Äthiopien. In der Folge gelangte er nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien (Taranto). Mit dem Zug reiste er daraufhin über Rom und Mailand in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am 30. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) befragte den Beschwerdeführer am 8. August 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu seinen Asylgründen. Am 31. März 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in Eritrea in D._______ in der Nähe von B._______ gelebt. Sein Vater habe in Eritrea als Soldat gearbeitet und sei in C._______ stationiert gewesen. Im Mai 2014 habe er sich allerdings im Rahmen eines Urlaubs bei seiner Familie aufgehalten. Am (...) seien frühmorgens drei Polizisten bzw. Soldaten aufgetaucht, um nach seinem Vater zu suchen, weil dieser nach seinem Urlaub nicht rechtzeitig wieder zum Dienst eingerückt sei bzw. verdächtigt worden sei, Landsleute bei der Flucht aus Eritrea zu unterstützen. Sein Vater sei geflüchtet und einer der Soldaten habe mit einem Kalaschnikow-Gewehr in die Luft geschossen. Er selbst sei daraufhin ebenfalls aus dem Haus seiner Familie geflüchtet und noch gleichentags mit einem Freund namens S._______ aus Eritrea ausgereist, weil er Angst gehabt habe, als ältester Sohn der Familie von den Polizisten bzw. Soldaten wegen des Verhaltens seines Vaters mitgenommen zu werden. Sein Vater halte sich wieder bei seiner Familie in D._______ auf. B. Mit Verfügung vom 2. April 2015 - eröffnet am 7. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 8. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsbeistand bei der Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und edierte zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten; keine Einsicht wurde gewährt in Akten, deren Edition aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen ausgeschlossen war (Art. 27 VwVG) bzw. die als interne Akten dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsbeistand Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 2. April 2015 sei aufzuheben [1] und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle [2]; als Flüchtling sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen [3]. Im Sinne eines Eventualbegehrens verlangte der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [5]. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) gut. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 liess der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich zur Vernehmlassung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Aufforderung nach und reichte eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Gleichzeitig reichte er verschiedene Berichte internationaler und nongovernmentaler Organisationen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer versucht seine Flüchtlingsstellung im Wesentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. aus zuletzt die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So sei es nicht wahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers wie von diesem behauptet als gesuchter Deserteur längere Zeit zu Hause gelebt haben könnte, ohne von den Behörden oder Sicherheitskräften gefasst zu werden. Als realitätsfremd erscheine die Behauptung, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Vater gelungen sei, beim Auftauchen der bewaffneten Soldaten noch zu flüchten. Es sei davon auszugehen, dass die Soldaten nicht nur in die Luft geschossen hätten, wenn es darum gegangen wäre, einen Deserteur aufzugreifen. Ebenso könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er als Minderjähriger nach diesem Vorfall ohne Rücksprache mit den Eltern sofort den schwerwiegenden Entscheid zur Flucht ins Ausland getroffen hätte. Es wirke konstruiert, dass der Beschwerdeführer ohne vorherige Absprache auf der Flucht in einem Versteck in der Gegend K._______ zufällig einen Freund getroffen hätte, der ihm bei der Flucht nach Äthiopien behilflich gewesen sein soll. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Abläufen zwischen seiner Flucht aus dem Elternhaus und dem Überqueren der eritreischen Grenze inkohärent. Die realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen der Fluchtgründe und des Fluchtweges führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Asylvorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aus den geltend gemachten Gründen und unter den geschilderten Umständen von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Suche nach seinem Vater habe flüchten müssen und in der von ihm beschriebenen Art und Weise Eritrea illegal verlassen habe. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, sein Vater habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Vorfalls mit den Polizisten bzw. Soldaten nicht längere Zeit zu Hause gelebt, sondern lediglich seinen Urlaub unerlaubterweise leicht überzogen. Sodann sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall den schwerwiegenden Entschluss zur Flucht gefasst habe. So habe er aufgrund des Vorfalls die berechtigte Angst gehabt, als ältester Sohn der Familie anstelle des Vaters in Gewahrsam genommen zu werden. Zusammen mit der in Eritrea vorherrschenden Perspektivlosigkeit für junge Menschen und dem Wunsch, dem willkürlichen und menschenrechtlich bedenklichen Militärdienst zu entfliehen, sei der Entschluss des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Sein Entschluss sei ihm erleichtert worden durch den Umstand, dass er bereits Angehörige im Ausland gehabt habe. Zwar treffe es zu, dass er ungereimte Angaben zu den zeitlichen Abläufen am Tag der Flucht gemacht habe. Diese Ungereimtheiten seien allerdings auf die besonderen Umstände anlässlich der BzP zurückzuführen. Überdies habe er im Rahmen der Bundesanhörung nicht die Gelegenheit erhalten, die Widersprüche zu entkräften. Insgesamt seien seine Vorbringen - auch vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters - als glaubhaft einzustufen und folglich sei zu prüfen, ob die illegale Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund zu gelten habe. 4.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Flucht bzw. die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Bundesanhörung noch minderjährig war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen im Lichte seines Alters und seiner persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (Urteil des BVGer E-1928/2014, E. 2.4). In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin schon 16 (BzP) bzw. 17 (Bundesanhörung) Jahre alt war; dass er die anspruchsvolle Reise aus Eritrea in die Schweiz zum grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Bundesanhörung legte die befragende Person überdies aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers grossen Wert darauf, dass sich der Beschwerdeführer - der von seiner Vertrauensperson begleitet wurde - wohl fühlte (vgl. A23, F3). Wenngleich also bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen dessen Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte dieser nach Einschätzung des Gerichts damals im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden und Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten. 4.5.1 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zurecht vorbringt, kann sich die Vorinstanz nicht auf die Befragungsprotokolle abstützen, wenn sie äussert, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers als gesuchter Deserteur längere Zeit zu Hause gelebt haben könne. Der Beschwerdeführer hat weder in der BzP noch in der Bundesanhörung geäussert, der Vater habe sich vor dem Zeitpunkt seiner Flucht längere Zeit im Haus der Familie aufgehalten. Vielmehr trifft zu, dass der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Vater nach seinem Urlaub unerlaubterweise einen Monat nicht ins Militär einrückte, um seiner Familie bei der Ernte zu helfen (A 23, F 52, F 103). Während dieser Zeit habe er jeweils ausser Haus übernachtet (A 9, S. 8). Es ist nicht unplausibel, dass die eritreische Militärverwaltung auf ein verspätetes Einrücken erst mit einer gewissen Verzögerung reagiert. 4.5.2 Allerdings widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er sich selbst einerseits als "Sohn eines Deserteurs" bezeichnet (Beschwerde, Ziff. 4.7), andererseits in der Bundesanhörung aussagte, sein Vater sei nach wie vor Soldat und in C._______ stationiert (A 23, F 36-37, F 101, F 107). Auf der einen Seite ist mit dem Vorbringen der Desertion nicht vereinbar, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem angeblichen Vorfall am (...) einfach wieder ins Militär zurückgekehrt ist, ohne dass dies weitere Sanktionen zur Folge gehabt hätte. Auf der anderen Seite widerspricht sich der Beschwerdeführer gleich nochmals, indem er behauptet, sein Vater sei nach seiner Flucht wieder ins Haus der Familie zurückgekehrt und ausser im August 2014 nicht mehr behelligt worden (A 23, F 115). Diese letztere Version des Beschwerdeführers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil aufgrund der verfügbaren Quellen davon auszugehen ist, dass in Eritrea strukturiert und flächendeckend nach Militärdienstverweigerern und Deserteuren gesucht wird (vgl. mit einer Übersicht über die Quellen UK Home Office, Eritrea: National (incl. Military) Service, September 2015, S. 71 ff., https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/459488/Eritrea_-_National__incl__Military__Service_-_v2_0e.pdf, zuletzt abgerufen am 24. Februar 2016). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er wisse nicht, was mit seinem Vater nach August 2014 passiert sei, weil er mit ihm keinen Kontakt mehr gehabt habe (A 23, F 117-118). Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der Bundesanhörung, er habe vor 4-5 Monaten, mithin im November oder Dezember 2014 noch Kontakt zu seinem Vater gehabt (A 23, F 111). Insgesamt ist aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers desertiert ist. Daraus folgt, dass schon der angebliche Auslöser der Flucht des Beschwerdeführers am (...) - nämlich die drohende Verhaftung seines Vaters durch drei Polizisten bzw. Soldaten - nicht glaubhaft gemacht ist. 4.5.3 Wie die Vorinstanz bezweifelt das Gericht überdies die Version des Beschwerdeführers, wonach er nach dem angeblichen Vorfall am (...) ohne Rücksprache mit den Eltern sofort den schwerwiegenden Entscheid zur Flucht ins Ausland getroffen hat. Das Gericht hat in einem anderen Fall festgestellt, es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein einmal gefasster Fluchtentschluss ohne jegliche Vorbereitung noch gleichentags umgesetzt werde (Urteil des BVGer E-326/2016 vom 18. Januar 2016, S. 5). Noch unplausibler ist, dass ein Freund des Beschwerdeführers, den er angeblich zufällig in seinem Versteck bei K._______ angetroffen hat, sich - ohne unmittelbar von der behaupteten Desertion des Vaters des Beschwerdeführers betroffen zu sein - spontan der Flucht des Beschwerdeführers anschloss und ihm den Weg nach Äthiopien wies (A 9, F 7.01). 4.5.4 Schliesslich liegt die Vorinstanz richtig, wenn sie feststellt, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht stark differieren. Es kann in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein Detail, das die Unglaubhaftigkeit der zeitlichen Schilderungen des Beschwerdeführers erhärtet, ist der Umstand, dass er mit Bestimmtheit angibt, der Tag seiner Flucht sei ein Sonntag gewesen (A 23, F54) - mithin ein schulfreier Tag - gleichzeitig aber behauptet, es habe sich um den (...) - und damit um einen Donnerstag - gehandelt. 4.6 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht nach Sichtung der Akten und unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Befragungen zum Schluss, dass sich die Geschehnisse am (...) nicht so zugetragen haben können, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Es ist dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Ebenso ist es möglich, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat, selbst wenn er in der BzP Fragen zu Eritrea schlüssig beantwortet hat (A9, F 6.01). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Allerdings übt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons Zürich beziehungsweise in der Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Dem Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar auszubezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Rechtsvertreter wird kein Honorar zuerkannt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: