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E-326/2016

E-326/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-326/2016 Urteil vom 19. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 17. Juli 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Oktober 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im (...) 2013 habe seine Schulzeit geendet und er habe dann realisiert, dass dies das erhebliche Risiko einer unfreiwilligen Rekrutierung zum Militärdienst mit sich gebracht habe, dass es zu dieser Zeit zu verschiedenen Razzien und Zwangsrekrutierungen gekommen sei, und er sich zur Flucht aus dem Heimatstaat entschlossen habe um der Einziehung zum Militärdienst zu entgehen, dass er Eritrea Ende (...) 2013 illegal verlassen habe und dann zwei Monate lang in Äthiopien geblieben sei, bevor er die Reise in die Schweiz (über den Sudan, Libyen und Italien) weitergeführt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (eröffnet am 18. Dezember 2015) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge­such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Staatssekretariat hingegen den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufforderte, der am 12. Februar 2016 fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und sich daher in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, weil die Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3) und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, dass deshalb mit Bezug auf das das Eventual-Rechtsbegehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, kein Rechtsschutzinteresse besteht, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter dem eben erwähnten Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass gemäss langjähriger Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea nur dann anzunehmen ist, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militär­behörden stand, und es nicht ausreicht, dass der Asylsuchende im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4, zudem Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lassen, dass er je in Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden stand (vgl. Protokoll Anhörung ad F103) und demzufolge die ihm geltend gemachte Befürchtung, infolge seines Ausschlusses von der Schule bei einer Razzia der Militärbehörden aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer zudem angegeben hat, nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 6), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat und an dieser Feststellung auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass in der Beschwerdeeingabe die Schilderung der Ausreiseumstände wiederholt werden, dass der Beschwerdeführer angibt, den Entschluss zur Ausreise am 27. Oktober 2013 getroffen und diese Entscheidung noch am gleichen Tag umgesetzt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung ad F 97 f.), was lebensfremd erscheint, dass sich dieser angeblich "plötzliche [...] Entscheid" (vgl. a.a.O. ad F137) respektive seine umgehende Verwirklichung sich schwerlich damit vereinbaren lässt, dass Finanzierung der Reise durch viele in Israel lebende Personen übernommen worden sei, was ja zuerst ebenfalls noch hätte organisiert werden müssen (vgl. a.a.O. ad F140-147), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelang, die Hintergründe dieser Finanzierung plausibel darzustellen (vgl. a.a.O. insbes. ad F144 ff.), dass er die Frage nach seinen stärksten Erinnerungen im Zusammenhang mit der Ausreise nur zu Protokoll gab "Ich habe keine besondere Erinnerung. Es war gut. Ich bin gut ausgereist. Damals hatte ich einfach Angst gehabt, erwischt zu werden, sonst nichts." (vgl. a.a.O. ad F119), dass er die Frage irgendwelchen Schwierigkeiten bei der Ausreise mit "Es war ok. Ich bin ohne Problem ausgereist." beantwortete (vgl. a.a.O. ad F122), dass diese protokollierten Aussagen - auch im Vergleich zu anderen Schilderungen des Beschwerdeführers - völlig unsubstanziiert sind, dass dieser seine illegale Ausreise aus Eritrea somit nicht glaubhaft machen konnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und sich daher in diesem Zusammenhang - wie eingangs erwähnt - keine weiteren Fragen mehr stellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass der Instruktionsrichter in der Verfügung vom 3. Februar 2016 bereits festgestellt hatte, dass für die in der Beschwerde ohne inhaltliche Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen, bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung bestand und besteht, dass der Vollständigkeit halber schliesslich festgestellt werden kann, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine solche Datenbekanntgabe hervorgeht (was angesichts der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten war). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: