Asyl (ohne Wegweisung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7730/2015 Urteil vom 10. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Macarena Matutis-Robin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (...) 2013 verliess und am 21. September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Oktober 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor der Ausreise in B._______ gewohnt, dass er im Jahr 2013 Schüler in C._______ gewesen und nach den Abschlussprüfungen nach Hause zurückgekehrt sei, dass er im September 2013 erneut nach C._______ habe gehen müssen und dort erfahren habe, dass seine Schulnoten schlecht gewesen seien, dass ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, die Prüfungen zu wiederholen, jedoch stattdessen ein langer Fussmarsch durchgeführt worden sei, dass ihm danach gesagt worden sei, er könne auswählen, welchen Ausbildungsweg er einschlagen wolle, sein Wunsch in der Folge dennoch nicht berücksichtigt worden sei, dass er daher beschlossen habe, wegzugehen und C._______ gemeinsam mit einem Gefährten (...) Dezember 2013 verlassen habe, dass sie dazu mit dem Bus nach D._______ und von dort zu Fuss bis zur eritreisch-äthiopischen Grenze gelangt und nach dem Überqueren der Grenze von äthiopischen Soldaten empfangen worden seien, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen und zum Beleg seiner Fürsorgeabhängigkeit am 3. Dezember 2015 eine Bestätigung der zuständigen Sozialbehörde einreichen liess, dass ausserdem in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer respektive die Rechtsvertreterin hätten noch nicht vollumfängliche Akteneinsicht erhalten, weshalb vorbehalten werde, später eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen, dass dem Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten am 8. Dezember 2015 durch das SEM zur Kenntnis gebracht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden, und er dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot, innert Frist die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung einzureichen, dass am 22. Dezember 2015 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zahlreiche inhaltliche Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers und ausserdem festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, seine illegale Ausreise in einem detaillierten Sachvortrag darzulegen, seine Angaben würden keine Realitätskennzeichen aufweisen und sie seien substanzlos sowie widersprüchlich, dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst, dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer seinen Reiseweg je nach Fragestellung in jeweils angepasster Form schilderte, er in der BZP davon sprach er sei mit nur einem Gefährten unterwegs gewesen, sie seien zunächst mit dem Bus nach D._______ und von dort zu Fuss über die äthiopische Grenze gelangt, wo sie von Soldaten aufgegriffen worden seien (vgl. Protokoll BzP S. 6), dass er dagegen bei der Anhörung ausführte, sie seien zwei Tage zu Fuss von D._______ aus unterwegs gewesen, hätten sich tagsüber versteckt und seien in der Nacht gelaufen, respektive am zweiten Tag seien sie am Morgen unterwegs gewesen, hätten sich verirrt und seien bemerkt worden, dass sie beide vor den Soldaten weggerannt seien, diese aber angefangen hätten zu schiessen, weshalb der Freund sitzen geblieben sei, dass der Beschwerdeführer allein weitergerannt sei, sich versteckt habe, und später weitermarschiert sei, dass er, als er äthiopische Soldaten gesehen habe, sich sofort zu diesen begeben habe, er von diesen mitgenommen, zuerst zu deren Unterkünften und danach in ein Camp gebracht worden sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 f.), dass er auf entsprechenden Vorhalt neu anführte, er und sein Gefährte hätten vorher im Bus zwei weitere Personen angetroffen, es seien dann im Grenzgebiet zwei von ihnen aufgegriffen worden, während zwei über die Grenze nach Äthiopien gelangt seien, dass es sich dabei offenkundig um zwei verschiedene Schilderungen der Reisebegleitung und -umstände handelt, dass er weiter in der BzP sagte, in D._______ "Leute" nach dem Weg Richtung äthiopische Grenze gefragt zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 7), dies in der ausführlichen Befragung nicht erwähnte und auf diesbezüglichen Vorhalt neu darlegte, sie hätten am Abend einen kleinen Jungen nach dem Weg gefragt (vgl. Protokoll Anhörung S. 9), dass der Beschwerdeführer auch den Weggang aus C._______ unterschiedlich dargelegt hat, er einerseits darlegte, als Auszubildende ([...]) hätten sie frei in die kleine Stadt in der Nähe gehen können, von dort seien sie geflohen (vgl. Protokoll BzP S.8), dass er später zwar auch die Möglichkeit des unkontrollierten Besuchs von C._______ erwähnte, dann aber neu anführte, es habe eine Versammlung ausserhalb des Kasernenareals gegeben, die Wächter hätten sich dabei auf die Schüler konzentriert, wobei der Beschwerdeführer (mit anderen Personen) einen Toilettengang im Freien vorgetäuscht habe und sie so nach C._______ hätten fliehen können (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), dass diese Ausführungen umso befremdlicher wirken, als der Beschwerdeführer zuvor jeweils betont hatte, den Schülern sei ein Besuch von C._______ erlaubt, womit die angebliche Täuschungsaktion in der Kaserne, um eben dorthin zu gelangen, als nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer auch erklärte, der Fussmarsch sei etwa zwei Wochen nach der Rückkehr nach C._______ im September 2013 durchgeführt worden, zur Erklärung der geglückten Vortäuschung des Toilettengangs dabei ergänzte, sie hätten "ja gerade" den (zweiwöchigen) Fussmarsch hinter sich gehabt, seien deswegen nicht so streng bewacht worden, was sich nicht mit der Angabe vereinbaren lässt, wonach er C._______ am (...) Dezember 2013 verlassen habe (vgl. Protokoll BzP S. 8 zur Dauer des Fussmarsches; Protokoll Anhörung S. 3 und 4), dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde, namentlich auch in der Ergänzung vom 22. Dezember 2015 nicht überzeugen, mithin diese zu keinem anderen Schluss führen, dass die protokollierten Aussagen insgesamt einen wenig substanziierten, teilweise lebensfremden Eindruck hinterlassen und durch einen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass dem SEM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderung der illegalen Ausreise insgesamt widersprüchlich und detailarm wirkt und die entsprechenden Angaben nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Beschwerdeführer berichte über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen, dass die notorische Tatsache, dass legale Ausreisen aus Eritrea in der Tat nur unter sehr eingeschränkten Umständen möglich sind, den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen, zumal bekanntlich eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt, dass die reduzierte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens gemäss Akten von Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die angebliche illegale Ausreise nicht erfüllt worden ist, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen hat und weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen sich deshalb praxisgemäss erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: