Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2013 und hielt sich zunächst im Flüchtlingslager B._______ in Äthiopien auf. Im November 2013 reiste er in den Sudan weiter und später nach Libyen; im Juli 2014 gelangte er nach Italien. Am 15. August 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erhob das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 27. August 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. B. Am 6. Februar 2015 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asylverfahren durch. C. Am 11. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dieser machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in E._______ (Subzoba/Distrikt F._______, Zoba/Provinz G._______) geboren, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zur Ausreise gelebt habe. Da seine Familie arm sei, habe er im 7. oder 8. Schuljahr die Schule abbrechen müssen, um den Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Sein Vater habe als Soldat immer noch Militärdienst geleistet. Im Jahr 2012 oder 2013 hätten eritreische Soldaten am Wohnort des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt, um junge Leute zum Militärdienst aufzubieten. Von seiner Mutter, die ihm das Essen zur Arbeit gebracht habe, habe er erfahren, dass die Soldaten zu Hause nach ihm gefragt hätten beziehungsweise ihn hätten festnehmen wollen. Daher sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zunächst versteckt und sei dann in einem zweistündigen Fussmarsch nach Äthiopien gelangt. Er befürchte, bei eine Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine am 19. Oktober 2009 ausgestellte eritreische Wohnsitzbestätigung im Original ein. D. Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer habe an den Befragungen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme, zum Ort, an dem seine Mutter ihm darüber berichtet habe sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht erklären können. Überdies habe er weder seine Asylvorbringen noch die illegale Ausreise glaubhaft darlegen können. Seine diesbezüglichen Aussagen seien äussert knapp, oberflächlich und ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen. Das SEM habe an der Anhörung etliche Fragen wiederholen müssen, da der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet oder mit Rückfragen reagiert habe. Selbst die Wiederholung der Fragen habe nicht zu realitätsbezogenen Aussagen geführt. Bei der Schilderung seiner Ausreise zu Fuss habe er mit keinem Wort erwähnt, ob und inwiefern ihm sein rechtes Bein Probleme bereitet habe, weshalb es sich erübrige, auf die eingereichten Röntgenaufnahmen einzugehen. Zwar sei ein legales Verlassen Eritreas grundsätzlich nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich und würden eritreische Behörden bereits seit mehreren Jahren Ausreisevisa nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausstellen, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis 54 und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-4799/ 2012 vom 21. Februar 2014 und D-3121/2015 vom 16. Juli 2015 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten nicht davon entbunden, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, finde doch auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise widersprüchlich und oberflächlich seien, sei es ihm nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Obwohl davon auszugehen sei, dass er die Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen die am 28. April 2016 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Weiter wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, mindestens die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden ein Formular mit dem Titel "UNHCR Proof of Registration" des UNHCR Addis Abeba in Kopie, ein Begleitschreiben des UNHCR Büros für die Schweiz und Liechtenstein, eine Anwaltsvollmacht sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Mai 2016 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin, Frau lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3.1 Gemäss den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren wird zum einen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, zum anderen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit, mindestens der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Aufgrund der Begründung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich diese lediglich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie gegen die in den Ziffern 3 - 5 angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung richtet. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2016 ist hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Verfügung in diesem Punkt unangefochten geblieben ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) erfüllt und ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar beurteilt hat.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer versucht seine Flüchtlingsstellung im Wesentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 3.1; E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.). 4.4 4.4.1 Die Erwägungen des SEM zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers (hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Razzia, des Ortes, an dem er von seiner Mutter davon erfahren haben will und des Zeitpunkts seiner Ausreise) sowie zu seinen oberflächlichen Angaben zu den Asylvorbringen und zur illegalen Ausreise aus Eritrea (vgl. Sachverhalt Bst. C) werden auch auf Beschwerdeebene nicht widerlegt. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers eher unbeholfen ausgefallen sind und dieser Mühe hatte, ausführlich zu antworten. Die für dieses Unvermögen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungsversuche - er habe nicht verstanden, weshalb er fast zwei Jahre nach der ersten Befragung nochmals dasselbe erzählen sollte, er habe Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen, und an der Anhörung nicht verstanden, wie er den Weg nach Äthiopien beschreiben solle - überzeugen nicht. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die knappen Antworten des Beschwerdeführers und die wiederholten Rückfragen darauf zurückgeführt werden müssten, dass er die Fragen nicht verstanden habe. Die Befragerin des SEM interpretierte die einsilbigen Antworten des Beschwerdeführers und dessen Rückfragen teilweise als mangende Konzentration. So forderte sie ihn beispielsweise auf, sich genau auf die Fragen zu konzentrieren, nachdem er auf ihre Frage, wann er die Schule abgebrochen habe, geantwortet hatte: "Meinen Sie in Eritrea?" (vgl. act. A20/12 S. 3.F18 f.). Dass eine solche Gegenfrage ein Hinweis darauf gewesen sein könnte, dass der Beschwerdeführer (noch) anderswo zur Schule ging als (nur) in Eritrea, entging der Befragerin. 4.4.2 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehe fest und werde von der Vorinstanz nicht bestritten, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Es hat Zweifel an der Echtheit der eritreischen Wohnsitzbestätigung sowie an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers geäussert, da der auf der Wohnsitzbestätigung vermerkte Geburtsort nicht mit demjenigen übereinstimmt, den er an der BzP angegeben hatte, und er diese Ungereimtheit nicht erklären konnte. Das Staatssekretariat hat den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea geprüft, weil der Beschwerdeführer angab, aus Eritrea zu stammen und dort über ein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, zumal keine konkreten Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit vorlagen. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht, hat er es doch unterlassen, ein Identitätsdokument sowie die an der BzP erwähnten Schulzeugnisse und den Taufschein (vgl. act. A6/12 Ziff. 4.03) einzureichen. Wie bereits erwähnt, stimmt der auf der eritreischen Wohnsitzbestätigung vermerkte Geburtsort nicht mit dem von ihm genannten überein, und im Registrierungsformular des UNHCR Addis Abeba ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt, mithin ein anderes Geburtsdatum, als dasjenige, das er im Asylverfahren angegeben hat, in dem er überdies darauf bestand, volljährig zu sein, obwohl das BFM ihn aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes als minderjährig einschätzte (vgl. act. A6/12 Ziff. 1.06 S. 3). 4.4.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der BzP erwähnt, dass er nach dem Grenzübertritt im März 2013 ins Flüchtlingslager B._______ gebracht worden sei. Die Rechtsvertreterin habe daher beim UNHCR nachgefragt, ob er im Flüchtlingslager registriert worden sei. Wie dem eingereichten Registrierungsformular des UNHCR Addis Abeba und dem Bestätigungsschreiben des UNHCR Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 18. Mai 2016 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2013 im Camp B._______ vom UNHCR Addis Abeba registriert. Das Registrierungsformular enthält ein Foto, das den Beschwerdeführer zeigt. Der daraus in der Beschwerde gezogene Schluss, somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im März 2013 nach Äthiopien geflüchtet sei, ist jedoch unzutreffend. Die Beweismittel belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer sich am 2. März 2013 im Camp B._______ vom UNHCR Addis Abeba registrieren liess und sich demzufolge an diesem Datum in diesem äthiopischen Flüchtlingslager aufgehalten hat. Über den Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea und den Zeitpunkt der Einreise in Äthiopien sagt die Registrierung durch UNHCR hingegen nichts aus. Dieses Dokument vermag somit die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen. Auf eine Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt deutet schliesslich auch der Umstand hin, dass die Wohnsitzbestätigung bereits im Jahr 2009, mithin drei bis vier Jahre vor dem angegebenen Ausreisezeitpunkt, ausgestellt wurde. Hierzu äussert sich die Beschwerdeschrift nicht. 4.4.4 4.4.4.1 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit eines illegalen Grenzübertritts nach Äthiopien gehabt, weil er den Einbezug in den Militärdienst befürchtet habe und als junger Mann kein Ausreisevisum erhalten hätte. Aufgrund der Proklamation 11/1991 müssten in Eritrea alle Männer und Frauen zwischen dem 18. und dem 40. Altersjahr Militärdienst leisten. In der neuen Proklamation 82/1995 sei die Befreiung vom Militärdienst neu geregelt worden; sie sei kaum mehr möglich. Nur noch Personen mit einer physischen oder psychischen Behinderung seien vom Militärdienst befreit. Gesunde junge Männer müssten ihn zwingend absolvieren. Für die legale Ausreise sei zwingend ein Exit-Visum notwendig, ausgestellt durch das Departement für Immigration und Nationalität in Asmara. Dieses sei für Normalbürger äusserst schwierig zu erhalten. Generell würden Visa nur an Männer über 54 und Frauen über 47 Jahre ausgestellt, und Personen, die wegen medizinischer Gründe vom Militärdienst befreit seien, könnten ebenfalls ein Ausreisevisum erhalten. 4.4.4.2 Zu dieser Einwendung ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen völlig gesunden Mann handelt. Er leidet offenbar an einer oder mehreren Krankheiten oder Behinderungen, unter anderem einer Gehbehinderung, über die er nur sehr zurückhaltend Auskunft zu geben bereit oder fähig ist (vgl. E. 7.5.2). In der Beschwerde wird hierzu lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer Krankheit, bei der sein rechter Arm und sein rechtes Bein zeitweise taub seien. An der Anhörung sagte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit eingereichten Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, die Ärzte (in der Schweiz) hätten trotz diverser Termine noch nicht entschieden, ob er bestrahlt oder operiert werde. Auf die Einreichung von ärztlichen Berichten hat die im Asylrecht versierte Rechtsvertreterin verzichtet. 4.4.4.3 Für den Militärdienst untaugliche Personen sind in Eritrea von der militärischen Komponente des Nationaldienstes befreit; sie müssen stattdessen in der zivilen Komponente 18 Monate lang Dienst leisten. Behinderte, Blinde und psychisch Kranke können auch von diesem zivilen Dienst befreit werden (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33). Personen, die legal von der Dienstplicht freigestellt wurden, haben die Möglichkeit, ein Ausreisevisum zu erhalten. Sie müssen dazu eine Identitätskarte, ein Überweisungsschreiben der Kebabi-Verwaltung, einen Nachweis über den Reisegrund sowie einen Nachweis einreichen, dass sie aus medizinischen Gründen vom Militärdienst ausgenommen sind. Für die Erteilung eines Ausreisevisums aus medizinischen Gründen ist zusätzlich eine von einem Ärztegremium erstellte medizinische Dokumentation erforderlich, welche den Bedarf einer Behandlung im Ausland feststellt. In der Praxis sind die Bedingungen für die Ausstellung von Ausreisevisa nicht eindeutig - dies einerseits, weil die Vergabepraxis immer wieder unangekündigt geändert wird, und andererseits wegen der Behördenwillkür. Die meisten Quellen stimmen jedoch darin überein, dass Personen, die aus medizinischen Gründen vom Nationaldienst befreit sind und solche, die für medizinische Behandlungen ins Ausland reisen, die Möglichkeit haben, ein Ausreisevisum zu erhalten (vgl. EASO, a.a.O., S. 52 f.). Aufgrund dieser Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer ein legales Ausreisevisum erhalten hat zwecks medizinischer Behandlungen im Ausland, und dass er entweder bereits aus medizinischen Gründen vom Nationaldienst befreit wurde oder nach einer Rückkehr nach Eritrea einen entsprechenden Antrag einreichen könnte. 4.4.5 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, das SEM habe bei einer Dienstreise festgestellt, dass sich Eritrea nicht geöffnet habe. Der Nationaldienst unterliege weiterhin keiner Befristung, und Belege für eine Verbesserung der Menschenrechtslage fehlten. Der Staatssekretär für Migration habe in einem Interview mit dem Tages-Anzeiger angegeben, dass Eritreer, die ihr Land illegal verlassen hätten, schlimmstenfalls mit Haft oder Folter rechnen müssten. Dies sei auch die Einschätzung aller europäischen Länder. Gemäss Amnesty International sei das Recht auf freie Meinungsäusserung und auf friedliche Versammlung in Eritrea stark eingeschränkt. Tausende politische Gefangene befänden sich unter extrem schlechten Bedingungen willkürlich in Haft. Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen seien an der Tagesordnung. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Diese Einwendungen sind vorliegend jedoch nicht von Belang, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er illegal aus Eritrea ausgereist ist. 4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dieser für den Fall einer Rückschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2). Dies ist ihm, jedoch nicht gelungen. Die Frage des BFM-Mitarbeiters, was ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarten würde, beantwortete er an der BzP folgendermassen: "Sie würden mich in den Militärdienst stecken" (vgl. act. A6/12 Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er als Grund, welcher gegen eine Rückkehr spreche, an: "Wenn ich nach Eritrea zurückkehre, dann werde ich mit Sicherheit ins Militär eingezogen. Wenn man die Schule zu Ende bringt oder nicht, dann wird man sowieso ein Soldat sein". Er äusserte keine weitergehenden Befürchtungen. Auch diese Haltung bestärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer selbst nicht wirklich davon ausgeht, dass er nach einer Rückkehr in Eritrea einen langjährigen Militärdienst wird absolvieren müssen. Doch selbst wenn er in Eritrea militärdienstpflichtig wäre - was angesichts der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich ist - wäre alleine aus diesem Umstand nicht auf ein völkerrechtliches Vollzugshindernis zu schliessen. Die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea ist zwar in verschiedener Hinsicht nach wie vor als sehr problematisch zu bezeichnen (vgl. UN Human Rights Council, Reports of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, A/HRC/29/42, 4. Juni 2015 und A/HRC/32/CPR.1, 8. Juni 2016). Die allgemeinen Einwendungen in der Beschwerde hinsichtlich schlechter Haftbedingungen für politische Gefangene, weitverbreiteter Folter sowie Einschränkungen der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Wie dargelegt wurde, sind keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. 7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Begründung für zumutbar erklärt, in Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, und aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Seine Familie verfüge in E._______ über eine "Landwirtschaft mit Kühen" und die Mutter und die teils verheirateten Geschwister lebten ebenfalls in E._______ oder in der näheren Umgebung. Dass ein Bruder an den Augen operiert worden sei, lasse entweder auf eine vergleichsweise privilegierte wirtschaftliche Situation der Familie schliessen oder auf eine gut ausgebaute öffentliche medizinische Versorgung in seiner Region. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht geltend gemacht, sein rechter Arm und sein rechtes Bein würden ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft beeinträchtigen. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür gehabt habe, warum auf der von ihm eingereichten und bereits 2009 ausgestellten Wohnsitzbestätigung H._______ als sein Geburtsort angegeben ist. Das Staatssekretariat schloss daraus, dass entweder an der Echtheit der Einwohnerkarte zu zweifeln sei oder an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers, womit sich eine weitere Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige, zumal die Untersuchungspflicht der Asylbehörden bei der Prüfung der Vollzugshindernisse ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden finde. 7.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird lediglich beantragt, es sei aufgrund der schlechten menschenrechtlichen Situation in Eritrea die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. 7.4.1 In Eritrea herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist nicht auszugehen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.2; D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.5; D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4.2 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jedoch nach wie vor vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6; E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2; E-6816/2014 vom 9. Juni 2015; D-6352/ 2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.3; E-4447/2010 vom 15. November 2012 E. 9.2; D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6 und D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2). 7.5 7.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 7.5.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren von sich aus keine gesundheitlichen Probleme geltend. Auch als der Mitarbeiter des BFM ihn am Ende der BzP darauf ansprach, dass er hinke oder irgendein Bewegungsproblem habe, gab der Beschwerdeführer zögerlich zu Protokoll, er habe seit zirka drei Jahren ein Problem mit dem rechten Fuss, eine "Teufelskrankheit". Er sei deswegen nicht beim Arzt gewesen, aber "zur Kur" (vgl. act. A6/12 Ziff. 8.02). An der Anhörung sagte er, er habe Probleme mit dem rechten Bein und dem rechten Arm. Er habe zwar Termine erhalten, doch habe man ihn bisher nicht richtig untersucht. Der Arm und das Bein seien "blockiert" beziehungsweise "taub". Diese Krankheit habe er vor etwa sechs Jahren in Eritrea gekriegt. Zwei bis drei Monate später sei die Krankheit geheilt gewesen, und dann habe sie wieder angefangen. Im Moment seien Arm und Bein nicht taub, doch könne er nicht richtig laufen (vgl. act. A20/12 S. 8 f.). Sein Bein werde "einfach blockiert", wenn er längere Zeit laufe. Er sei in der Schweiz bereits zu drei verschiedenen Ärzten gegangen, habe aber von allen nur Termine bekommen. Bis jetzt sei noch nicht entschieden worden, ob er bestrahlt oder operiert werde. In der Beschwerdeschrift heisst es zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich, er leide an einer Krankheit, bei der sein rechter Arm und das rechte Bein zeitweise taub würden. Der Beschwerdeführer reichte als einziges Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren eine CD ein, welche vom Spital I._______ am 28. Januar 2016 angefertigte Röntgenbilder seines Schädels und der Halswirbelsäule enthält. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen. Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute ging auch beim Gericht kein ärztlicher Bericht ein, und auf Beschwerdeebene werden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, Problemen leidet, welche nur in der Schweiz behandelbar sind und ein Vollzugshindernis darstellen könnten. 7.6 7.6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2013 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern an seinem Herkunftsort E._______ gelebt (vgl. act. A6/12 Ziff. 2.01). Er steht in regelmässigem telefonischem Kontakt zu seiner Familie (vgl. act. 20/12 S. 3 F15) und verfügt demzufolge mit der Mutter und den fünf Geschwistern, die mit Ausnahme einer von zwei verheirateten Schwestern alle im Heimatdorf leben, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und demzufolge auch über eine Unterkunft. Die Familie wurde nie vertrieben; sie baut Getreide an (vgl. act. 6/12 S. 4) und hat Kühe (vgl. act. 20/12 S. 5 F35), so dass sie nicht zur mittellosen Landbevölkerung gehört (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.7). Der Beschwerdeführer hat seit dem Alter von 12 Jahren beziehungsweise nach dem Schulabbruch im 7. oder 8. Schuljahr in der Landwirtschaft mitgearbeitet (vgl. act. A6/12 S. 4). Da er diese Tätigkeit gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise ausgeübt hat, offenbar ohne nennenswerte Beeinträchtigung durch die Krankheit beziehungsweise die Behinderung am Bein und am Arm, ist davon auszugehen, dass ihm dies auch nach der Rückkehr möglich sein wird. 7.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht auch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut, wobei es festhielt, dass für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 600.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3350/2016 law/auj Urteil vom 4. Juli 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2013 und hielt sich zunächst im Flüchtlingslager B._______ in Äthiopien auf. Im November 2013 reiste er in den Sudan weiter und später nach Libyen; im Juli 2014 gelangte er nach Italien. Am 15. August 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erhob das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 27. August 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. B. Am 6. Februar 2015 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asylverfahren durch. C. Am 11. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dieser machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in E._______ (Subzoba/Distrikt F._______, Zoba/Provinz G._______) geboren, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zur Ausreise gelebt habe. Da seine Familie arm sei, habe er im 7. oder 8. Schuljahr die Schule abbrechen müssen, um den Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Sein Vater habe als Soldat immer noch Militärdienst geleistet. Im Jahr 2012 oder 2013 hätten eritreische Soldaten am Wohnort des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt, um junge Leute zum Militärdienst aufzubieten. Von seiner Mutter, die ihm das Essen zur Arbeit gebracht habe, habe er erfahren, dass die Soldaten zu Hause nach ihm gefragt hätten beziehungsweise ihn hätten festnehmen wollen. Daher sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zunächst versteckt und sei dann in einem zweistündigen Fussmarsch nach Äthiopien gelangt. Er befürchte, bei eine Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine am 19. Oktober 2009 ausgestellte eritreische Wohnsitzbestätigung im Original ein. D. Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer habe an den Befragungen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme, zum Ort, an dem seine Mutter ihm darüber berichtet habe sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht erklären können. Überdies habe er weder seine Asylvorbringen noch die illegale Ausreise glaubhaft darlegen können. Seine diesbezüglichen Aussagen seien äussert knapp, oberflächlich und ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen. Das SEM habe an der Anhörung etliche Fragen wiederholen müssen, da der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet oder mit Rückfragen reagiert habe. Selbst die Wiederholung der Fragen habe nicht zu realitätsbezogenen Aussagen geführt. Bei der Schilderung seiner Ausreise zu Fuss habe er mit keinem Wort erwähnt, ob und inwiefern ihm sein rechtes Bein Probleme bereitet habe, weshalb es sich erübrige, auf die eingereichten Röntgenaufnahmen einzugehen. Zwar sei ein legales Verlassen Eritreas grundsätzlich nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich und würden eritreische Behörden bereits seit mehreren Jahren Ausreisevisa nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausstellen, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis 54 und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-4799/ 2012 vom 21. Februar 2014 und D-3121/2015 vom 16. Juli 2015 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten nicht davon entbunden, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, finde doch auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise widersprüchlich und oberflächlich seien, sei es ihm nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Obwohl davon auszugehen sei, dass er die Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen die am 28. April 2016 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Weiter wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, mindestens die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden ein Formular mit dem Titel "UNHCR Proof of Registration" des UNHCR Addis Abeba in Kopie, ein Begleitschreiben des UNHCR Büros für die Schweiz und Liechtenstein, eine Anwaltsvollmacht sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Mai 2016 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin, Frau lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Gemäss den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren wird zum einen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, zum anderen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit, mindestens der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Aufgrund der Begründung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich diese lediglich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie gegen die in den Ziffern 3 - 5 angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung richtet. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2016 ist hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Verfügung in diesem Punkt unangefochten geblieben ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) erfüllt und ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar beurteilt hat. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer versucht seine Flüchtlingsstellung im Wesentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 3.1; E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.). 4.4 4.4.1 Die Erwägungen des SEM zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers (hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Razzia, des Ortes, an dem er von seiner Mutter davon erfahren haben will und des Zeitpunkts seiner Ausreise) sowie zu seinen oberflächlichen Angaben zu den Asylvorbringen und zur illegalen Ausreise aus Eritrea (vgl. Sachverhalt Bst. C) werden auch auf Beschwerdeebene nicht widerlegt. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers eher unbeholfen ausgefallen sind und dieser Mühe hatte, ausführlich zu antworten. Die für dieses Unvermögen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungsversuche - er habe nicht verstanden, weshalb er fast zwei Jahre nach der ersten Befragung nochmals dasselbe erzählen sollte, er habe Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen, und an der Anhörung nicht verstanden, wie er den Weg nach Äthiopien beschreiben solle - überzeugen nicht. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die knappen Antworten des Beschwerdeführers und die wiederholten Rückfragen darauf zurückgeführt werden müssten, dass er die Fragen nicht verstanden habe. Die Befragerin des SEM interpretierte die einsilbigen Antworten des Beschwerdeführers und dessen Rückfragen teilweise als mangende Konzentration. So forderte sie ihn beispielsweise auf, sich genau auf die Fragen zu konzentrieren, nachdem er auf ihre Frage, wann er die Schule abgebrochen habe, geantwortet hatte: "Meinen Sie in Eritrea?" (vgl. act. A20/12 S. 3.F18 f.). Dass eine solche Gegenfrage ein Hinweis darauf gewesen sein könnte, dass der Beschwerdeführer (noch) anderswo zur Schule ging als (nur) in Eritrea, entging der Befragerin. 4.4.2 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehe fest und werde von der Vorinstanz nicht bestritten, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Es hat Zweifel an der Echtheit der eritreischen Wohnsitzbestätigung sowie an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers geäussert, da der auf der Wohnsitzbestätigung vermerkte Geburtsort nicht mit demjenigen übereinstimmt, den er an der BzP angegeben hatte, und er diese Ungereimtheit nicht erklären konnte. Das Staatssekretariat hat den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea geprüft, weil der Beschwerdeführer angab, aus Eritrea zu stammen und dort über ein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, zumal keine konkreten Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit vorlagen. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht, hat er es doch unterlassen, ein Identitätsdokument sowie die an der BzP erwähnten Schulzeugnisse und den Taufschein (vgl. act. A6/12 Ziff. 4.03) einzureichen. Wie bereits erwähnt, stimmt der auf der eritreischen Wohnsitzbestätigung vermerkte Geburtsort nicht mit dem von ihm genannten überein, und im Registrierungsformular des UNHCR Addis Abeba ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt, mithin ein anderes Geburtsdatum, als dasjenige, das er im Asylverfahren angegeben hat, in dem er überdies darauf bestand, volljährig zu sein, obwohl das BFM ihn aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes als minderjährig einschätzte (vgl. act. A6/12 Ziff. 1.06 S. 3). 4.4.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der BzP erwähnt, dass er nach dem Grenzübertritt im März 2013 ins Flüchtlingslager B._______ gebracht worden sei. Die Rechtsvertreterin habe daher beim UNHCR nachgefragt, ob er im Flüchtlingslager registriert worden sei. Wie dem eingereichten Registrierungsformular des UNHCR Addis Abeba und dem Bestätigungsschreiben des UNHCR Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 18. Mai 2016 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2013 im Camp B._______ vom UNHCR Addis Abeba registriert. Das Registrierungsformular enthält ein Foto, das den Beschwerdeführer zeigt. Der daraus in der Beschwerde gezogene Schluss, somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im März 2013 nach Äthiopien geflüchtet sei, ist jedoch unzutreffend. Die Beweismittel belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer sich am 2. März 2013 im Camp B._______ vom UNHCR Addis Abeba registrieren liess und sich demzufolge an diesem Datum in diesem äthiopischen Flüchtlingslager aufgehalten hat. Über den Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea und den Zeitpunkt der Einreise in Äthiopien sagt die Registrierung durch UNHCR hingegen nichts aus. Dieses Dokument vermag somit die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen. Auf eine Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt deutet schliesslich auch der Umstand hin, dass die Wohnsitzbestätigung bereits im Jahr 2009, mithin drei bis vier Jahre vor dem angegebenen Ausreisezeitpunkt, ausgestellt wurde. Hierzu äussert sich die Beschwerdeschrift nicht. 4.4.4 4.4.4.1 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit eines illegalen Grenzübertritts nach Äthiopien gehabt, weil er den Einbezug in den Militärdienst befürchtet habe und als junger Mann kein Ausreisevisum erhalten hätte. Aufgrund der Proklamation 11/1991 müssten in Eritrea alle Männer und Frauen zwischen dem 18. und dem 40. Altersjahr Militärdienst leisten. In der neuen Proklamation 82/1995 sei die Befreiung vom Militärdienst neu geregelt worden; sie sei kaum mehr möglich. Nur noch Personen mit einer physischen oder psychischen Behinderung seien vom Militärdienst befreit. Gesunde junge Männer müssten ihn zwingend absolvieren. Für die legale Ausreise sei zwingend ein Exit-Visum notwendig, ausgestellt durch das Departement für Immigration und Nationalität in Asmara. Dieses sei für Normalbürger äusserst schwierig zu erhalten. Generell würden Visa nur an Männer über 54 und Frauen über 47 Jahre ausgestellt, und Personen, die wegen medizinischer Gründe vom Militärdienst befreit seien, könnten ebenfalls ein Ausreisevisum erhalten. 4.4.4.2 Zu dieser Einwendung ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen völlig gesunden Mann handelt. Er leidet offenbar an einer oder mehreren Krankheiten oder Behinderungen, unter anderem einer Gehbehinderung, über die er nur sehr zurückhaltend Auskunft zu geben bereit oder fähig ist (vgl. E. 7.5.2). In der Beschwerde wird hierzu lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer Krankheit, bei der sein rechter Arm und sein rechtes Bein zeitweise taub seien. An der Anhörung sagte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit eingereichten Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, die Ärzte (in der Schweiz) hätten trotz diverser Termine noch nicht entschieden, ob er bestrahlt oder operiert werde. Auf die Einreichung von ärztlichen Berichten hat die im Asylrecht versierte Rechtsvertreterin verzichtet. 4.4.4.3 Für den Militärdienst untaugliche Personen sind in Eritrea von der militärischen Komponente des Nationaldienstes befreit; sie müssen stattdessen in der zivilen Komponente 18 Monate lang Dienst leisten. Behinderte, Blinde und psychisch Kranke können auch von diesem zivilen Dienst befreit werden (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33). Personen, die legal von der Dienstplicht freigestellt wurden, haben die Möglichkeit, ein Ausreisevisum zu erhalten. Sie müssen dazu eine Identitätskarte, ein Überweisungsschreiben der Kebabi-Verwaltung, einen Nachweis über den Reisegrund sowie einen Nachweis einreichen, dass sie aus medizinischen Gründen vom Militärdienst ausgenommen sind. Für die Erteilung eines Ausreisevisums aus medizinischen Gründen ist zusätzlich eine von einem Ärztegremium erstellte medizinische Dokumentation erforderlich, welche den Bedarf einer Behandlung im Ausland feststellt. In der Praxis sind die Bedingungen für die Ausstellung von Ausreisevisa nicht eindeutig - dies einerseits, weil die Vergabepraxis immer wieder unangekündigt geändert wird, und andererseits wegen der Behördenwillkür. Die meisten Quellen stimmen jedoch darin überein, dass Personen, die aus medizinischen Gründen vom Nationaldienst befreit sind und solche, die für medizinische Behandlungen ins Ausland reisen, die Möglichkeit haben, ein Ausreisevisum zu erhalten (vgl. EASO, a.a.O., S. 52 f.). Aufgrund dieser Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer ein legales Ausreisevisum erhalten hat zwecks medizinischer Behandlungen im Ausland, und dass er entweder bereits aus medizinischen Gründen vom Nationaldienst befreit wurde oder nach einer Rückkehr nach Eritrea einen entsprechenden Antrag einreichen könnte. 4.4.5 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, das SEM habe bei einer Dienstreise festgestellt, dass sich Eritrea nicht geöffnet habe. Der Nationaldienst unterliege weiterhin keiner Befristung, und Belege für eine Verbesserung der Menschenrechtslage fehlten. Der Staatssekretär für Migration habe in einem Interview mit dem Tages-Anzeiger angegeben, dass Eritreer, die ihr Land illegal verlassen hätten, schlimmstenfalls mit Haft oder Folter rechnen müssten. Dies sei auch die Einschätzung aller europäischen Länder. Gemäss Amnesty International sei das Recht auf freie Meinungsäusserung und auf friedliche Versammlung in Eritrea stark eingeschränkt. Tausende politische Gefangene befänden sich unter extrem schlechten Bedingungen willkürlich in Haft. Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen seien an der Tagesordnung. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Diese Einwendungen sind vorliegend jedoch nicht von Belang, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er illegal aus Eritrea ausgereist ist. 4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dieser für den Fall einer Rückschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2). Dies ist ihm, jedoch nicht gelungen. Die Frage des BFM-Mitarbeiters, was ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarten würde, beantwortete er an der BzP folgendermassen: "Sie würden mich in den Militärdienst stecken" (vgl. act. A6/12 Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er als Grund, welcher gegen eine Rückkehr spreche, an: "Wenn ich nach Eritrea zurückkehre, dann werde ich mit Sicherheit ins Militär eingezogen. Wenn man die Schule zu Ende bringt oder nicht, dann wird man sowieso ein Soldat sein". Er äusserte keine weitergehenden Befürchtungen. Auch diese Haltung bestärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer selbst nicht wirklich davon ausgeht, dass er nach einer Rückkehr in Eritrea einen langjährigen Militärdienst wird absolvieren müssen. Doch selbst wenn er in Eritrea militärdienstpflichtig wäre - was angesichts der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich ist - wäre alleine aus diesem Umstand nicht auf ein völkerrechtliches Vollzugshindernis zu schliessen. Die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea ist zwar in verschiedener Hinsicht nach wie vor als sehr problematisch zu bezeichnen (vgl. UN Human Rights Council, Reports of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, A/HRC/29/42, 4. Juni 2015 und A/HRC/32/CPR.1, 8. Juni 2016). Die allgemeinen Einwendungen in der Beschwerde hinsichtlich schlechter Haftbedingungen für politische Gefangene, weitverbreiteter Folter sowie Einschränkungen der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Wie dargelegt wurde, sind keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. 7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Begründung für zumutbar erklärt, in Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, und aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Seine Familie verfüge in E._______ über eine "Landwirtschaft mit Kühen" und die Mutter und die teils verheirateten Geschwister lebten ebenfalls in E._______ oder in der näheren Umgebung. Dass ein Bruder an den Augen operiert worden sei, lasse entweder auf eine vergleichsweise privilegierte wirtschaftliche Situation der Familie schliessen oder auf eine gut ausgebaute öffentliche medizinische Versorgung in seiner Region. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht geltend gemacht, sein rechter Arm und sein rechtes Bein würden ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft beeinträchtigen. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür gehabt habe, warum auf der von ihm eingereichten und bereits 2009 ausgestellten Wohnsitzbestätigung H._______ als sein Geburtsort angegeben ist. Das Staatssekretariat schloss daraus, dass entweder an der Echtheit der Einwohnerkarte zu zweifeln sei oder an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers, womit sich eine weitere Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige, zumal die Untersuchungspflicht der Asylbehörden bei der Prüfung der Vollzugshindernisse ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden finde. 7.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird lediglich beantragt, es sei aufgrund der schlechten menschenrechtlichen Situation in Eritrea die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. 7.4.1 In Eritrea herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist nicht auszugehen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.2; D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.5; D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4.2 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jedoch nach wie vor vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6; E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2; E-6816/2014 vom 9. Juni 2015; D-6352/ 2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.3; E-4447/2010 vom 15. November 2012 E. 9.2; D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6 und D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2). 7.5 7.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 7.5.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren von sich aus keine gesundheitlichen Probleme geltend. Auch als der Mitarbeiter des BFM ihn am Ende der BzP darauf ansprach, dass er hinke oder irgendein Bewegungsproblem habe, gab der Beschwerdeführer zögerlich zu Protokoll, er habe seit zirka drei Jahren ein Problem mit dem rechten Fuss, eine "Teufelskrankheit". Er sei deswegen nicht beim Arzt gewesen, aber "zur Kur" (vgl. act. A6/12 Ziff. 8.02). An der Anhörung sagte er, er habe Probleme mit dem rechten Bein und dem rechten Arm. Er habe zwar Termine erhalten, doch habe man ihn bisher nicht richtig untersucht. Der Arm und das Bein seien "blockiert" beziehungsweise "taub". Diese Krankheit habe er vor etwa sechs Jahren in Eritrea gekriegt. Zwei bis drei Monate später sei die Krankheit geheilt gewesen, und dann habe sie wieder angefangen. Im Moment seien Arm und Bein nicht taub, doch könne er nicht richtig laufen (vgl. act. A20/12 S. 8 f.). Sein Bein werde "einfach blockiert", wenn er längere Zeit laufe. Er sei in der Schweiz bereits zu drei verschiedenen Ärzten gegangen, habe aber von allen nur Termine bekommen. Bis jetzt sei noch nicht entschieden worden, ob er bestrahlt oder operiert werde. In der Beschwerdeschrift heisst es zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich, er leide an einer Krankheit, bei der sein rechter Arm und das rechte Bein zeitweise taub würden. Der Beschwerdeführer reichte als einziges Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren eine CD ein, welche vom Spital I._______ am 28. Januar 2016 angefertigte Röntgenbilder seines Schädels und der Halswirbelsäule enthält. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen. Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute ging auch beim Gericht kein ärztlicher Bericht ein, und auf Beschwerdeebene werden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, Problemen leidet, welche nur in der Schweiz behandelbar sind und ein Vollzugshindernis darstellen könnten. 7.6 7.6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2013 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern an seinem Herkunftsort E._______ gelebt (vgl. act. A6/12 Ziff. 2.01). Er steht in regelmässigem telefonischem Kontakt zu seiner Familie (vgl. act. 20/12 S. 3 F15) und verfügt demzufolge mit der Mutter und den fünf Geschwistern, die mit Ausnahme einer von zwei verheirateten Schwestern alle im Heimatdorf leben, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und demzufolge auch über eine Unterkunft. Die Familie wurde nie vertrieben; sie baut Getreide an (vgl. act. 6/12 S. 4) und hat Kühe (vgl. act. 20/12 S. 5 F35), so dass sie nicht zur mittellosen Landbevölkerung gehört (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.7). Der Beschwerdeführer hat seit dem Alter von 12 Jahren beziehungsweise nach dem Schulabbruch im 7. oder 8. Schuljahr in der Landwirtschaft mitgearbeitet (vgl. act. A6/12 S. 4). Da er diese Tätigkeit gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise ausgeübt hat, offenbar ohne nennenswerte Beeinträchtigung durch die Krankheit beziehungsweise die Behinderung am Bein und am Arm, ist davon auszugehen, dass ihm dies auch nach der Rückkehr möglich sein wird. 7.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht auch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut, wobei es festhielt, dass für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 600.-.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: