Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______), verliess sein Heimatdorf gemäss eigenen Angaben am 29. Januar 2015 und gelangte über den Sudan nach Libyen und am 2. Juli 2015 über das Mittelmeer nach Italien. Er reiste am 8. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte am 10. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. B. Das SEM erhob am 15. Juli 2015 im EVZ D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. D. Am 6. Oktober 2015 beendete das Staatssekretariat das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. E. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser geltend, er habe die Schule im 11. Schuljahr abgebrochen, um nicht nach Sawa einrücken zu müssen, und habe während zweier Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Januar 2008 habe man ihn während einer Razzia festgenommen und für die militärische Grundausbildung nach Wia gebracht. Nach dem Abschluss der Ausbildung sei er nach F._______ transferiert worden. Wegen eines Schlangenbisses im ersten Monat habe man ihn während dreier Monate in einer Klinik behandelt. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er weiterhin gehinkt und deshalb nicht die üblichen Tätigkeiten ausführen können. Stattdessen sei er meist herum gesessen und habe Botengänge unternommen. Im Januar 2014 habe er seinen Urlaub überzogen und sei deswegen im Rahmen einer Razzia festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er eine siebenmonatige Strafe abgesessen habe. Bei der Entlassung habe man ihm gesagt, er solle später wieder zur Einheit zurückkehren. Er habe sich jedoch zur Ausreise entschieden, weil er im Militärdienst keine Freiheit gehabt habe und sich nicht um seine Familie habe kümmern können. Ende Januar 2015 sei er zusammen mit einem Kollegen per Bus und zu Fuss in den Sudan gelangt. F. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 10. Juli 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung dieses Entscheides führt das SEM aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus dem eritreischen Militärdienst desertiert, genüge den Anforderungen von Art. 7 AsylG [SR 142.31] an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass auf die Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens verzichtet werden könne. Im Einzelnen hält das Staatssekretariat fest, es sei grundsätzlich zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Urlaub vom Militärdienst erhalten, diesen bereits nach vier Tagen überzogen habe und deshalb verhaftet worden sei. So erscheine nicht nur die kurze Dauer des Urlaubes (vier beziehungsweise fünf Tage) fragwürdig, sondern auch die schnelle Sanktionierung des angeblichen Ferienüberzugs. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse ab Januar 2014 dreimal unterschiedlich geschildert und sei ausserstande gewesen, einen konsistenten Sachverhalt darzulegen und die Widersprüche aufzulösen. So habe er an der BzP zuerst ausgesagt, er habe am 11. Januar 2014 Urlaub erhalten, sei nach dessen Ablauf nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt und habe stattdessen bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Im weiteren Verlauf der BzP habe er hingegen gesagt, zwei Kollegen seiner Einheit hätten ihn am 15. Januar 2014 zuhause verhaftet, weil er den fünftägigen Urlaub überzogen habe. An der Anhörung habe er ausgeführt, unbekannte Personen hätten ihn im Rahmen einer Razzia am 16. Januar 2014 wegen überzogenen Urlaubs inhaftiert. Das SEM sieht die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers auch durch dessen widersprüchliche Schilderungen zur Haftentlassung erhärtet. So habe er an der BzP angegeben, er habe bei der Haftentlassung im August 2014 nach einem siebenmonatigen Gefängnisaufenthalt nach Hause gehen können, wobei man ihm - ohne einen bestimmten Zeitpunkt zu nennen - gesagt habe, er solle später wieder zu seiner Einheit zurückkehren. Er habe sich deshalb während vier bis fünf Monaten bei seiner Familie aufgehalten und sei dann ausgereist, weil er gedacht habe, man würde ihn nicht mehr in Frieden lassen. Im Gegensatz dazu habe er an der Anhörung angegeben, man habe ihm bei der Haftentlassung befohlen, sich nach fünf Tagen bei seiner Einheit zu melden. Er sei jedoch in B._______ geblieben, wo er sich allerdings wegen wöchentlicher Razzien meistens habe verstecken und auf den Feldern übernachten müssen. An der relativ detaillierten und ausführlichen BzP habe er für den Urlaub eine unbestimmte Zeitdauer angegeben und ausdrücklich verneint, sich versteckt zu haben. Diese widersprüchliche Darstellung seiner Situation vor der Ausreise lasse sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft erscheinen und stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit infrage. Wegen fehlender Plausibilität und gravierender Widersprüche könne ihm die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. Unter Hinweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017, gemäss welchem eine illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, verzichtete das SEM auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der vorgebrachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Januar 2015. Es hält in der angefochtenen Verfügung fest, eine zukünftige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erscheine unwahrscheinlich, da dieser keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können, so dass neben der illegalen Ausreise - unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - keine Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Dessen Vorbringen hielten demnach auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand. Schliesslich bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 10. August 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den am 14. Juli 2017 eröffneten Entscheid und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer per E-Mail ausgestellten Fürsorgebestätigung vom 9. August 2017, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen, es sei daher der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Das Gericht bestätigte am 17. August 2017 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 sind somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 4.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 24 (recte: 34) Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der erneute Einzug in den Nationaldienst drohen würde, wenn er im jetzigen Zeitpunkt in sein Heimatland zurückkehren müsste. Personen, die im dienstpflichtigen Alter nach Eritrea zurückkehrten, seien einem grossen Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet, und gefoltert und anschliessend dem Nationaldienst überwiesen zu werden. Der drohende Einzug in den Nationaldienst im Fall einer Rückkehr nach Eritrea stelle eine Verletzung des Folterverbots und des Verbots der Zwangsarbeit dar. Im Nationaldienst werde dem Beschwerdeführer daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung drohen, die unter anderem gegen das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) und der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) verstosse. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sei deshalb unzulässig.
E. 4.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil weiter, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt. Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4).
E. 4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers ab Januar 2014 - Urlaub vom Militärdienst, Überzug des Urlaubs, Sanktionierung des angeblichen Ferienüberzuges mit siebenmonatiger Haft, Haftentlassung sowie Desertion aus dem Militärdienst - mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat diese Erwägungen der Vorinstanz - einschliesslich der Feststellung der widersprüchlichen Darstellung seiner Situation vor der Ausreise und der Unglaubhaftigkeit der Desertion aus dem Militärdienst - nicht bestritten und die Verfügung lediglich im Vollzugspunkt angefochten. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regulär aus dem Nationaldienst entlassen wurde, im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr im Dienst stand und nicht desertiert ist. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea war der Beschwerdeführer sodann beinahe 32 Jahre alt. Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat oder davon dispensiert wurde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 4.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
E. 4.7 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen zur - in der Beschwerdeeingabe (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer) sehr ausführlich diskutierten - Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht.
E. 5.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
E. 5.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Wesentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthiopien im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatdorf B._______ über ein breites und finanziell tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Mit seiner Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft könne er diese Tätigkeit wieder aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Sein Cousin, der mit geregeltem Aufenthaltsstatus in der Schweiz lebe, könne ihn gegebenenfalls ebenfalls unterstützen.
E. 5.3 In der Beschwerde vom 10. August 2017 wird diese Begründung als unzureichend bezeichnet und gerügt, das SEM erläutere nicht, aufgrund welcher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zur bisherigen Praxis zumutbar sei. Der Äusserung des SEM, in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und auch kein Krieg oder Bürgerkrieg, sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen sei. Der Anschlag, der angeblich von äthiopischer Seite aufgrund von Provokationen von eritreischer Seite erfolgt sei, habe in F._______ stattgefunden, wo der Grenzverlauf bis heute umstritten sei. Auf beiden Seiten seien viele Tote zu beklagen gewesen. Die äthiopische Regierung habe den eritreischen Präsidenten gewarnt, dass es von dessen Haltung abhänge, ob es zu einem Krieg kommen werde. Dies zeige, dass nicht pauschal davon ausgegangen werden könne, dem Beschwerdeführer drohe in Eritrea keine konkrete Gefährdung. Es sei daher keine Änderung der Lage in Eritrea ersichtlich, und aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gehe auch nicht hervor, weshalb der Wegweisungsvollzug im Vergleich zur früheren Praxis nun zumutbar sein solle. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. So habe es insbesondere keine neuen Quellen oder Informationen aufgeführt, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea neu zumutbar erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
E. 5.4 Diese Argumentation ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen - und im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 10. August 2017 gültigen - Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit 2007 das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis davon aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer D-3350/2016 vom 4. Juli 2016 E. 7.4.1 m. w. H.).
E. 5.5 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 - 10.8) vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. D-3350/2016 E. 7.4.2 m.w.H.). Bis zur im Juni 2016 erfolgten Praxisänderung des SEM zur Frage der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise - vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1) bestätigt - war der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nur sehr selten Prozessgegenstand. War die Zumutbarkeit des Vollzugs zu prüfen, wurde diese auch bejaht, wenn die Voraussetzungen gemäss EMARK 2005 Nr. 12 erfüllt waren (vgl. etwa D-3350/2016 E. 7.6 und 7.7). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenommen, diese ungenügend begründet und damit die Untersuchungs- und Begründungsplicht verletzt, geht daher fehl. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageanalyse vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung abgewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Ein Grossteil der Bevölkerung profitiert von beträchtlichen Rimessen (Geldüberweisungen) von Familienangehörigen aus der Diaspora. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisherigen Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17; vgl. auch BVGE 2014/ 26 E. 8; für einen Überblick über die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Allgemeinen vgl. a.a.O., E. 7.3 - 7.7).
E. 5.7.1 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 5.7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sämtliche Kriterien zur Beurteilung allfälliger individueller Vollzugshindernisse berücksichtigt, diese korrekt gewürdigt und zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, verneint (vgl. E. 5.2). Die Beschwerde äussert sich denn auch mit keinem Wort zu allfälligen individuellen Vollzugshindernissen.
E. 5.7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 5.8 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt zwar generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-sungsvollzug zu Recht und mit zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 10. August 2017 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich nach der Beschwerdeeinreichung (10. August 2017) erging. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demzufolge ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen und antragsgemäss Herr ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, St. Gallen, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
E. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote ein Honorar von Fr. 650.- (Aufwand von 3,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-) sowie Barauslagen von Fr. 95.- (wovon Fr. 70.- als Übersetzerhonorar) eingesetzt, was einen Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 745.- ergibt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsbeistand ist ein Betrag von Fr. 582.50 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird ass. iur Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 582.50.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4455/2017 law/auj Urteil vom 8. September 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______), verliess sein Heimatdorf gemäss eigenen Angaben am 29. Januar 2015 und gelangte über den Sudan nach Libyen und am 2. Juli 2015 über das Mittelmeer nach Italien. Er reiste am 8. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte am 10. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. B. Das SEM erhob am 15. Juli 2015 im EVZ D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. D. Am 6. Oktober 2015 beendete das Staatssekretariat das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. E. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser geltend, er habe die Schule im 11. Schuljahr abgebrochen, um nicht nach Sawa einrücken zu müssen, und habe während zweier Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Januar 2008 habe man ihn während einer Razzia festgenommen und für die militärische Grundausbildung nach Wia gebracht. Nach dem Abschluss der Ausbildung sei er nach F._______ transferiert worden. Wegen eines Schlangenbisses im ersten Monat habe man ihn während dreier Monate in einer Klinik behandelt. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er weiterhin gehinkt und deshalb nicht die üblichen Tätigkeiten ausführen können. Stattdessen sei er meist herum gesessen und habe Botengänge unternommen. Im Januar 2014 habe er seinen Urlaub überzogen und sei deswegen im Rahmen einer Razzia festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er eine siebenmonatige Strafe abgesessen habe. Bei der Entlassung habe man ihm gesagt, er solle später wieder zur Einheit zurückkehren. Er habe sich jedoch zur Ausreise entschieden, weil er im Militärdienst keine Freiheit gehabt habe und sich nicht um seine Familie habe kümmern können. Ende Januar 2015 sei er zusammen mit einem Kollegen per Bus und zu Fuss in den Sudan gelangt. F. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 10. Juli 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung dieses Entscheides führt das SEM aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus dem eritreischen Militärdienst desertiert, genüge den Anforderungen von Art. 7 AsylG [SR 142.31] an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass auf die Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens verzichtet werden könne. Im Einzelnen hält das Staatssekretariat fest, es sei grundsätzlich zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Urlaub vom Militärdienst erhalten, diesen bereits nach vier Tagen überzogen habe und deshalb verhaftet worden sei. So erscheine nicht nur die kurze Dauer des Urlaubes (vier beziehungsweise fünf Tage) fragwürdig, sondern auch die schnelle Sanktionierung des angeblichen Ferienüberzugs. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse ab Januar 2014 dreimal unterschiedlich geschildert und sei ausserstande gewesen, einen konsistenten Sachverhalt darzulegen und die Widersprüche aufzulösen. So habe er an der BzP zuerst ausgesagt, er habe am 11. Januar 2014 Urlaub erhalten, sei nach dessen Ablauf nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt und habe stattdessen bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Im weiteren Verlauf der BzP habe er hingegen gesagt, zwei Kollegen seiner Einheit hätten ihn am 15. Januar 2014 zuhause verhaftet, weil er den fünftägigen Urlaub überzogen habe. An der Anhörung habe er ausgeführt, unbekannte Personen hätten ihn im Rahmen einer Razzia am 16. Januar 2014 wegen überzogenen Urlaubs inhaftiert. Das SEM sieht die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers auch durch dessen widersprüchliche Schilderungen zur Haftentlassung erhärtet. So habe er an der BzP angegeben, er habe bei der Haftentlassung im August 2014 nach einem siebenmonatigen Gefängnisaufenthalt nach Hause gehen können, wobei man ihm - ohne einen bestimmten Zeitpunkt zu nennen - gesagt habe, er solle später wieder zu seiner Einheit zurückkehren. Er habe sich deshalb während vier bis fünf Monaten bei seiner Familie aufgehalten und sei dann ausgereist, weil er gedacht habe, man würde ihn nicht mehr in Frieden lassen. Im Gegensatz dazu habe er an der Anhörung angegeben, man habe ihm bei der Haftentlassung befohlen, sich nach fünf Tagen bei seiner Einheit zu melden. Er sei jedoch in B._______ geblieben, wo er sich allerdings wegen wöchentlicher Razzien meistens habe verstecken und auf den Feldern übernachten müssen. An der relativ detaillierten und ausführlichen BzP habe er für den Urlaub eine unbestimmte Zeitdauer angegeben und ausdrücklich verneint, sich versteckt zu haben. Diese widersprüchliche Darstellung seiner Situation vor der Ausreise lasse sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft erscheinen und stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit infrage. Wegen fehlender Plausibilität und gravierender Widersprüche könne ihm die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. Unter Hinweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017, gemäss welchem eine illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, verzichtete das SEM auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der vorgebrachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Januar 2015. Es hält in der angefochtenen Verfügung fest, eine zukünftige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erscheine unwahrscheinlich, da dieser keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können, so dass neben der illegalen Ausreise - unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - keine Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Dessen Vorbringen hielten demnach auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand. Schliesslich bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 10. August 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den am 14. Juli 2017 eröffneten Entscheid und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer per E-Mail ausgestellten Fürsorgebestätigung vom 9. August 2017, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen, es sei daher der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Das Gericht bestätigte am 17. August 2017 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 sind somit in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 4.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 24 (recte: 34) Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der erneute Einzug in den Nationaldienst drohen würde, wenn er im jetzigen Zeitpunkt in sein Heimatland zurückkehren müsste. Personen, die im dienstpflichtigen Alter nach Eritrea zurückkehrten, seien einem grossen Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet, und gefoltert und anschliessend dem Nationaldienst überwiesen zu werden. Der drohende Einzug in den Nationaldienst im Fall einer Rückkehr nach Eritrea stelle eine Verletzung des Folterverbots und des Verbots der Zwangsarbeit dar. Im Nationaldienst werde dem Beschwerdeführer daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung drohen, die unter anderem gegen das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) und der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) verstosse. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sei deshalb unzulässig. 4.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil weiter, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt. Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4). 4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers ab Januar 2014 - Urlaub vom Militärdienst, Überzug des Urlaubs, Sanktionierung des angeblichen Ferienüberzuges mit siebenmonatiger Haft, Haftentlassung sowie Desertion aus dem Militärdienst - mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat diese Erwägungen der Vorinstanz - einschliesslich der Feststellung der widersprüchlichen Darstellung seiner Situation vor der Ausreise und der Unglaubhaftigkeit der Desertion aus dem Militärdienst - nicht bestritten und die Verfügung lediglich im Vollzugspunkt angefochten. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regulär aus dem Nationaldienst entlassen wurde, im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr im Dienst stand und nicht desertiert ist. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea war der Beschwerdeführer sodann beinahe 32 Jahre alt. Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat oder davon dispensiert wurde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. 4.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 4.7 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen zur - in der Beschwerdeeingabe (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer) sehr ausführlich diskutierten - Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht. 5. 5.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 5.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Wesentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthiopien im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatdorf B._______ über ein breites und finanziell tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Mit seiner Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft könne er diese Tätigkeit wieder aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Sein Cousin, der mit geregeltem Aufenthaltsstatus in der Schweiz lebe, könne ihn gegebenenfalls ebenfalls unterstützen. 5.3 In der Beschwerde vom 10. August 2017 wird diese Begründung als unzureichend bezeichnet und gerügt, das SEM erläutere nicht, aufgrund welcher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zur bisherigen Praxis zumutbar sei. Der Äusserung des SEM, in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und auch kein Krieg oder Bürgerkrieg, sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen sei. Der Anschlag, der angeblich von äthiopischer Seite aufgrund von Provokationen von eritreischer Seite erfolgt sei, habe in F._______ stattgefunden, wo der Grenzverlauf bis heute umstritten sei. Auf beiden Seiten seien viele Tote zu beklagen gewesen. Die äthiopische Regierung habe den eritreischen Präsidenten gewarnt, dass es von dessen Haltung abhänge, ob es zu einem Krieg kommen werde. Dies zeige, dass nicht pauschal davon ausgegangen werden könne, dem Beschwerdeführer drohe in Eritrea keine konkrete Gefährdung. Es sei daher keine Änderung der Lage in Eritrea ersichtlich, und aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gehe auch nicht hervor, weshalb der Wegweisungsvollzug im Vergleich zur früheren Praxis nun zumutbar sein solle. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. So habe es insbesondere keine neuen Quellen oder Informationen aufgeführt, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea neu zumutbar erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 5.4 Diese Argumentation ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen - und im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 10. August 2017 gültigen - Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit 2007 das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis davon aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer D-3350/2016 vom 4. Juli 2016 E. 7.4.1 m. w. H.). 5.5 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 - 10.8) vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. D-3350/2016 E. 7.4.2 m.w.H.). Bis zur im Juni 2016 erfolgten Praxisänderung des SEM zur Frage der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise - vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1) bestätigt - war der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nur sehr selten Prozessgegenstand. War die Zumutbarkeit des Vollzugs zu prüfen, wurde diese auch bejaht, wenn die Voraussetzungen gemäss EMARK 2005 Nr. 12 erfüllt waren (vgl. etwa D-3350/2016 E. 7.6 und 7.7). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenommen, diese ungenügend begründet und damit die Untersuchungs- und Begründungsplicht verletzt, geht daher fehl. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageanalyse vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung abgewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Ein Grossteil der Bevölkerung profitiert von beträchtlichen Rimessen (Geldüberweisungen) von Familienangehörigen aus der Diaspora. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisherigen Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17; vgl. auch BVGE 2014/ 26 E. 8; für einen Überblick über die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Allgemeinen vgl. a.a.O., E. 7.3 - 7.7). 5.7 5.7.1 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sämtliche Kriterien zur Beurteilung allfälliger individueller Vollzugshindernisse berücksichtigt, diese korrekt gewürdigt und zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, verneint (vgl. E. 5.2). Die Beschwerde äussert sich denn auch mit keinem Wort zu allfälligen individuellen Vollzugshindernissen. 5.7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5.8 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt zwar generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-sungsvollzug zu Recht und mit zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 10. August 2017 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich nach der Beschwerdeeinreichung (10. August 2017) erging. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demzufolge ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen und antragsgemäss Herr ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, St. Gallen, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote ein Honorar von Fr. 650.- (Aufwand von 3,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-) sowie Barauslagen von Fr. 95.- (wovon Fr. 70.- als Übersetzerhonorar) eingesetzt, was einen Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 745.- ergibt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsbeistand ist ein Betrag von Fr. 582.50 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird ass. iur Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 582.50.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: