Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine - ihren Angaben zufolge - eritreische Staatsangehörige, geboren und wohnhaft in Addis Abeba, verliess ihre Heimat am 16. August 2009 und reiste über Bahrain in den Sudan und weiter nach Libyen. Von dort aus sei sie gemeinsam mit anderen Flüchtlingen in einem Boot in ein ihr unbekanntes Land übergeschifft, von wo sie am 24. August 2009 mit dem Zug, unter Umgehung der Grenzkontrolle, in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten, um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer D._______ wurde sie dort am 1. September 2009 summarisch befragt und am 17. September 2009 einlässlich zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei nach Eritrea abgeschoben worden, als sie noch klein gewesen sei, und bei der Abschiebung gestorben. Ein Halbbruder sei auch nach Eritrea deportiert worden und lebe seitdem in E._______. Ihre Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben, als sie in der fünften Klasse gewesen sei. Während der Trauerzeit sei sie von zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Danach habe sie bei einer Nachbarin, die ihre Adoptivmutter geworden sei, gelebt. Im Jahre 2002 sei sie nach Bahrain geflogen, wo sie (...) gearbeitet habe. Im April 2008 sei sie zurück nach Äthiopien deportiert worden, weil sie keine gültige Aufenthaltsbewilligung in Bahrain gehabt habe. Nachdem sie nach Äthiopien zurückgekehrt sei, habe sie ihre Adoptivmutter nicht mehr gefunden, da diese vermutlich ausgereist sei. In der Folge habe sie bis zur Ausreise mit ihrem äthiopischen Freund zusammengelebt, wobei es zwischen ihnen Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, weil sie keine Identitätskarte besessen habe und daher kein Bankkonto habe eröffnen können. Weil sie auch von äthiopischen Staatsangehörigen bedroht worden sei und kein normales Leben habe führen können, sei sie ausgereist. Auf die Details wird - soweit relevant für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 21. September 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba unter Angaben der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf um Abklärung, ob sie einen äthiopischen Pass oder irgendein Dokument, das ihre Identität belegen könnte, besitze und ob sie die äthiopische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung sowie Verwandte in Äthiopien habe. D. Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte die Schweizerische Botschaft unter anderem mit, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern an der angegebenen Adresse bekannt seien. Das fragliche Haus gehöre der Kebele Verwaltung und diese habe es seit mehr als 30 Jahren an einen Mann vermietet, der dort einen Kaffe/Thé-Shop betreibe. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Am 13. Dezember 2009 schrieb die Beschwerdeführerin, dass sie hundert Prozent sicher sei, an der von ihr angegebenen Adresse geboren zu sein und dort bis zu ihrem 13. Lebensjahr gewohnt zu haben. G. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Ferner erscheine der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte es dar, die pauschalen Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre eritreische Herkunft würden darauf hinweisen, dass es sich um eine äthiopische Staatsangehörige handle. So sei sie in Addis Abeba geboren und habe mit Ausnahme ihres Auslandsaufenthalts in Bahrain von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise vom 16. August 2009 dort gelebt (A1/12, 1 und 8). Die einzige Begründung, welche die Beschwerdeführerin für ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit geliefert habe, bestehe darin, dass ihre Mutter und ihr Vater angeblich Eritreer gewesen und in F._______ geboren seien. Dass sie Eritreerin sei, habe sie kurz vor dem Tod ihrer Mutter erfahren. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten substanziierten Angaben zu ihren Eltern machen können, welche einen Rückschluss auf ihre eritreische Abstammung hätten liefern können. Der Umstand, dass diese in F._______ geboren worden seien, mache die Beschwerdeführerin nicht automatisch zur eritreischen Staatsangehörigen, zumal alle Eritreer einst die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten und die eritreische Staatsangehörigkeit nur unter besondere Umständen erlangt hätten. Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre Angaben zu ihrem eritreischen Halbbruder, zumal nicht verständlich sei, wie sie mit ihm Kontakt aufnehmen wolle und wie er ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegen solle. Auch habe sie keine Auskunft darüber geben können, warum sie keine Identitätskarte habe, und sich in Bezug auf die Thematik und den Gebrauch der Identitätskarte widersprochen, was so ausgelegt werden könne, dass sie ihre wahre Identität nicht bekannt geben wolle, womit wiederum ihre äthiopische Staatsangehörigkeit bestätigt werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Abklärungen betreffend die angegebenen Wohnadressen in Addis Abeba erfolglos beziehungsweise negativ ausgefallen seien. So stehe fest, dass sie mit ihrer Mutter nie an der angegebener Adresse gewohnt habe. Da sie zudem die tigrinische Sprache nicht beherrsche und die Anhörung in der amharischen Sprache habe geführt werden müssen, sei es naheliegend, dass es sich in Wirklichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Dieser Eindruck werde noch durch ihre Ausführungen zu Bahrain bestätigt, zumal ein solcher Flug grundsätzlich nicht ohne Reise- oder Identitätsdokumente absolviert werden könne und in Bahrain strenge Einwanderungsvorschriften bestünden. Ebenfalls spreche die Rückreise der Beschwerdeführerin von Bahrain nach Äthiopien dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthiopierin handle. So wäre es für eine Person eritreischer Herkunft ohne irgendwelche Papiere praktisch unmöglich, ohne weiteres per Flugzeug nach Äthiopien einzureisen. Schliesslich habe sie explizit zugegeben, noch nicht die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben (vgl. A8/21, Frage und Antwort 132), weshalb es sich eindeutig um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Sodann seien die Probleme mit ihrem Lebenspartner, welche sie auch veranlasst hätten, Äthiopien zu verlassen in keinster Weise asylrechtlich relevant. Die geltend gemachte Vergewaltigung im Elternhaus könne nicht geglaubt werden, da sie nie mit ihrer Mutter an der angegebener Adresse, die zugleich der Tatort gewesen sei, gewohnt habe. Selbst wenn die Vergewaltigung aber stimmen würde, wäre sie nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, dass sie keinen Einfluss auf ihr heutiges Leben habe (A/8/21, Frage und Antwort 182). Dazu sei festzuhalten, dass dieser Vorfall auch nicht der Anlass zur Ausreise in die Schweiz, zehn Jahre später gewesen sei, weshalb der Kausalzusammenhang diesbezüglich als unterbrochen zu betrachten wäre. H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 wurde um Anpassung auf dem Ausweis für Asylsuchende ersucht. Dort wurde die äthiopische statt die eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt. Zum Beleg der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig eine Kopie des Identitätsausweises ihres in Eritrea lebenden Halbbruders eingereicht. Es sei ihr nicht möglich, andere Dokumente zu beschaffen, da sie dafür nach Eritrea gehen müsste, was für sie unmöglich sei. I. Die Beschwerdeführerin liess gegen die obengenannte Verfügung am 18. Juni 2010 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei wurde in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie - unter Einreichung eines Bedürftigkeitserklärung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zunächst wurde der vom BFM verfasste Sachverhalt nochmals wiederholt. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Klima mit der Dolmetscherin sehr problematisch gewesen sei, da sich diese nicht neutral, sondern während der Anhörung ungeduldig verhalten und die Beschwerdeführerin bedrängt habe, sich schneller an die Daten zu erinnern. Daher habe kein Klima des Vertrauens aufgebaut werden können. In der Pause sei es sogar zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, als ihr die Dolmetscherin vorgeworfen habe, die geltend gemachte Vergewaltigung nicht bereits früher vorgebracht zu haben. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin als einzige Begründung für ihre eritreische Staatsangehörigkeit vorgebracht habe, dass ihre Eltern Eritreer gewesen seien, nicht gefolgt werden könne. So sei es plausibel, dass sie - wie sie ausgesagt habe - Eritreerin sei, weil ihre Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Es sei nicht ersichtlich, was da noch zusätzlich als Begründung hätte ausgeführt werden sollen. Die Kopie der eingereichten Identitätskarte ihres Halbbruders habe sich mit der angefochtenen Verfügung gekreuzt, weshalb diese nochmals sowie dessen Militärausweis geschickt würden, was beweise, dass ihr Bruder tatsächlich in Eritrea lebe. Auch werde er bei einem Gericht in Eritrea eine Bestätigung der eritreischen Nationalität der Beschwerdeführerin beantragen. Hinsichtlich der tigrinischen Sprache sei festzuhalten, dass sie diese - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - durchaus ein wenig beherrsche. Amharisch könne sie aber besser. Als die Dolmetscherin plötzlich ins Tigrinische gewechselt habe, habe sie diese aus akustischen Gründen nicht verstanden. Was die widersprüchlichen Aussagen zu ihrer Identitätskarte anbelange, wonach sie einmal angegeben habe gar keine Probleme wegen ihres Fehlens gehabt zu haben, ein anderes Mal jedoch ausgeführt habe, bei ihrem Freund leben zu müssen, weil sie keine Wohnung habe mieten und kein Bankkonto eröffnen können, da sie keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sei zu erwähnen, dass daraus kein Schluss auf die äthiopische Staatsangehörigkeit gezogen werden könne. Zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft wird auf das Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010 hingewiesen, welches inhaltliche Mängel hinsichtlich der Tauglichkeit der Vertrauensanwälte bei einer Botschaftsabklärung festgestellt habe. Unter diesen Umständen scheine der Beweiswert solcher Abklärungen höchst fraglich. So habe die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse bis zu ihrem 13. Lebensjahr gewohnt, weshalb der Umstand, dass man sie dort nicht kenne, nicht gegen die Tatsache spreche, dass sie dort einmal gewohnt habe. Es scheine naheliegend, dass die Behörde, die damals das Haus ihrer Eltern beschlagnahmt habe, wenig Interesse daran habe, eine wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen. Sodann spreche auch nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, dass sie die Hausnummer ihres Freundes nicht gewusst habe, da sie diese im Alltag nicht gebraucht habe. Weiter nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass es sich um eine äthiopische Staatsangehörige handle, weil die Beschwerdeführerin nicht ohne Reise- und Identitätspapiere einen Flug nach Bahrain hätte absolvieren können. Sie übersehe nämlich, dass die Reise durch einen Arbeitsvermittler organisiert worden sei und sie sich um nichts habe kümmern müssen, weshalb sie auch nichts Näheres darüber gewusst habe. Auch wenn in Bahrain strenge Einwanderungsvorschriften gelten würden, schliesse dies nicht aus, dass die Beschwerdeführerin mit falschen Papieren habe einreisen können, was für ihre eritreische Staatsangehörigkeit spreche. Gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei es in Äthiopien möglich , sich "echte" amtliche Dokumente, darunter auch Pässe zu erkaufen. Es sei daher durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen "echten", aber nicht auf ihren Namen ausgestellten Pass ausgereist sei. Sodann handle es sich bei der zitierten Passage, wonach die Beschwerdeführerin explizit angegeben haben solle, die eritreische Staatsangehörigkeit noch nicht erlangt zu haben, offensichtlich um ein Missverständnis, denn aus ihren Ausführung gehe hervor, dass es sich um eine eritreische Staatsangehörige handle. Wahrscheinlich habe sich die Passage auf die Erlangung eritreischer Papiere aber offensichtlich nicht auf die Staatsangehörigkeit an sich bezogen. Deswegen gehe es nicht an, aus dieser einen Frage auf die Bestätigung der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu schliessen. Das BFM erachte zu Unrecht, dass die Probleme mit ihrem Freund asylrechtlich nicht relevant gewesen seien, denn sie sei von ihm geschlagen und massiv unter Druck gesetzt worden. Indem er ihr gedroht habe, sie wegen ihres illegalen Aufenthalts anzuzeigen, habe sie bei ihm bleiben müssen und die äthiopische Behörde nicht um Schutz ersuchen können. Ferner sei es nicht haltbar, wenn die Vorinstanz die vorgebrachte Vergewaltigung als unglaubhaft erachte, da die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse nicht bekannt sei, denn sie habe diese sehr nachvollziehbar erzählt, und selbst wenn der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise nicht gegeben sei, müsse dieses Vorbringen im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Als Fazit sei demnach festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle, und sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe, Die Vorinstanz habe sich mit der Asylrelevanz nur punktuell auseinandergesetzt. Diese sei jedoch gegeben. Die eritreische Regierung stufe seine Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, als staatsfeindlich ein. Bei einer Rückkehr würden ihr daher unverhältnismässige Sanktionen drohen. Diese drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführerin konkret am Leib und Leben. Schliesslich sehe eine Direktive aus dem Jahre 2004 die Möglichkeit der Beantragung der äthiopischen Staatsagehörigkeit nur für Personen vor, die im Jahre 2004 ihren Wohnsitz in Äthiopien gehabt hätten und die dort seit 1991 ununterbrochen gewohnt hätten. Da die Beschwerdeführerin zwischen 2002 und 2008 in Bahrain gelben habe, habe sie in dieser Zeit keinen Wohnsitz in Äthiopien gehabt. Auch habe sie nie zuvor die äthiopische Staatsangehörigkeit oder äthiopische Papiere gehabt. Daher komme - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht in Frage. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2010 eine Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Juni 2010, eine Substitutionsvollmacht vom 7. Juni 2010 sowie eine Kopie der Identitätskarte und des Militärausweises ihres Halbbruders bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine Frist zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- an. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. K. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 wurde eine Bestätigung der lokalen Behörde in E._______ in tigrinischer und englischer Sprache eingereicht, wonach G._______ ein Halbbruder der Beschwerdeführerin sei. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass dies ein deutliches Indiz dafür sei, dass nicht nur ihr Halbbruder sondern auch sie selbst eritreische Staatangehörige seien. L. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2010 stellte die Vorinstanz fest, dass die Echtheit der beiden eingereichten Schreiben zu bezweifeln sei, zumal sie in einer schlechter Qualität als Fax in die Schweiz gesandt worden seien, weshalb die Authentizität auch schwer zu beurteilen sei. Vielmehr seien solche Schreiben leicht fälschbar. Zudem sei es sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea ohne weiteres möglich, "echte" amtliche Dokumente gegen Bezahlung zu beschaffen wie dies auch in der Beschwerde behauptet wurde (vgl. Beschwerde, S. 9; Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan, Bern 2010, wonach die eritreischen Behörden sogar "echte" Pässe auf falsche Namen ausstellen). Schliesslich gab das BFM an, dass selbst wenn das Schreiben echt sein sollte, es lediglich bestätige, dass die Beschwerdeführerin die Halbschwester von G._______, nicht jedoch, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. M. Mit Replik vom 22. November 2010 wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich die Vorinstanz, in ihrer Mutmassung, wonach amtliche Dokumente in Eritrea gegen Bezahlung leicht erworben werden könnten, auf keinerlei objektive Quellen stütze. Auch der Einwand erscheine stossend, dass das Dokument, das einen Stempel aufweise, noch nicht zu dessen Echtheit führe. Ferner sei ihr durch das Schreiben zumindest gelungen, ihre stets geltend gemachten eritreischen Wurzeln nachzuweisen. Ihr Bruder habe drei Zeugen präsentiert, die die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin bestätigt hätten. Demnach seien die Beweismittel durchaus geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern. N. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 wurde, unter Einreichung einer (...) des behandelnden Arztes vom 30. November 2010, festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit einem (...) Kind zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht zumutbar sei. O. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde der Stadtverwaltung von Addis Abeba "im Original", die ihre eritreische Nationalität bestätige, sowie die Originale der am 7. Oktober 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben zu den Akten. P. (...). Q. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 stellte das BFM zunächst fest, dass es sich bei der nachgereichten Geburtsurkunde nicht um ein Original, sondern um eine Farbkopie oder einen Internetausdruck handle. Unter Berücksichtigung, dass die Geburtsurkunde erst am 21. Oktober 2010 ausgestellt und schon im Januar 2011 eingereicht worden sei, sei sie erstaunlicherweise von schlechter Qualität. Der Stempel auf dem Foto, welches angeheftet sei, erwecke den Eindruck der Manipulation. Demgemäss stelle sich die Frage, wo sich das Original befinde und weshalb es die Beschwerdeführerin bis dato nicht eingereicht habe. Selbst aber wenn es sich um ein Originaldokument handeln sollte, sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin nachträglich zu dieser Geburtsurkunde gekommen sei, habe sich doch bei ihrer Befragung ausgeführt, keine solche zu besitzen, weil ihre Mutter nicht da sei (vgl. A8/21, S.4). Sodann sei zur Ausstellung einer Geburtsurkunde grundsätzlich eine Identitätskarte erforderlich. Die Geburtsurkunde könne zudem auf Grundlage des Eintrags im Familienregister von der Kebele-Verwaltung ausgestellt werden. Demgemäss müsste die Beschwerdeführerin also entweder eine äthiopische Identitätskarte haben oder im Familienregister einer Kebele eingetragen sein. Sie habe jedoch in ihren Befragungen ausgeführt, keine Identitätskarte gehabt zu haben, was im Übrigen ein Grund für ihre Ausreise gewesen sei. In Bezug auf Kebele, habe sie keine nachvollziehbaren Aussagen gemacht. Diesbezüglich werde auf die Botschaftsanfrage verwiesen. Aufgrund der eingereichten Fotokopie könne keine hinreichende Echtheitsprüfung gemacht werden. Hinzu komme, dass es ein Leichtes sein dürfte, nachträglich gegen Bezahlung an ein solches Dokument zu kommen, weshalb ihm keine grosses Gewicht beizumessen sei. Demnach sei die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht belegt und - auch unter der Berücksichtigung, dass sie (...) einen Sohn zur Welt gebracht habe - weiterhin an den Erwägungen im Wegweisungspunkt der Verfügung vom 24. August 2009 (recte: 17. Mai 2010) festzuhalten. R. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde tatsächlich um eine Kopie handle und das Original sich beim Zivilstandsamt der Gemeinde H._______ befinde, wo die Beschwerdeführerin dieses nach der Geburt ihres Kindes habe einreichen müssen. Ferner sei die Ausstellung eines Dokuments auch auf anderem Wege als vom BFM beschrieben, möglich. Demnach falle vorliegend nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine Identitätskarte verfüge. Diese sei gemäss der Vorinstanz auch aufgrund eines Kebele-Registers erhältlich. Das Bundesamt stütze sich diesbezüglich auf die Botschaftsabklärung, die mit äusserster Vorsicht zu geniessen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Geburtsurkunde über ihre Adoptivmutter, die nun in I._______ lebe und welche diese bei einem Urlaub in Äthiopien für sie habe ausstellen lassen, erhalten. Demnach sei davon auszugehen, dass die eingereichte Geburtsurkunde echt sei, solange das Gegenteil nicht bewiesen werden könne.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab ist zum Umstand Stellung zu nehmen, dass sich bei der Anhörung das Verhältnis zur Dolmetscherin, als etwas problematisch erwiesen hat (vgl. vorne Bst. I, Abschnitt 2), wie dies auch von der anwesenden Hilfswerkvertreterin festgestellt wurde. Insbesondere soll es in der Pause zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen gekommen sein. Hierzu ist festzuhalten, dass Dolmetscher vom BFM sorgfältig ausgewählt und auf ihre fachlichen sowie persönlichen Fähigkeiten geprüft werden. Im vorliegenden Verfahren, selbst wenn es offenbar zu Spannungen gekommen sein soll, ergeben sich bei Durchsicht des Protokolls keinerlei Hinweise, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Dolmetscherin, die sowohl die amharische als auch der tigrinische sowie deutsche Sprache ausgezeichnet beherrschte, auslösen würden. In diesem Sinne wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht gerügt, dass die Dolmetscherin unvollständig oder sogar falsch übersetzt hätte. Es ergeben sich auch aus dem Befragungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Asylvorbringen gänzlich darzulegen. An der Sachverhaltsermittlung wurden auch keine Rügen vorgebracht, womit dieser als richtig und vollständig erstellt gilt. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerdeführerin aus den vorgebrachten Animositäten keine Nachteile für das vorliegende Asyl- und Beschwerdeverfahren entstanden sind, weshalb das Anhörungsprotokoll ohne Bedenken als Grundlage für die Entscheidwürdigung herangezogen werden konnte.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Hinsichtlich der Kritik fehlender Vertrauenswürdigkeit der äthiopischen Vertrauensanwälte bei den Botschaftsabklärungen ist vorab festzuhalten, dass aus den Akten - dem Abklärungsergebnis selber - keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche an der Botschaftsantwort zu zweifeln wäre. Daran vermögen berechtigte Zweifel am Abklärungsergebnis in andern Fällen nichts zu ändern. Gestützt auf das Abklärungsresultat vor Ort hat die Beschwerdeführerin nicht an der von ihr angegebenen Wohnadresse gelebt. Da sie bis heute keine heimatlichen Identitätspapiere oder andere überzeugende Beweismittel einreichte, aus welchen auf diese oder ihre letzte Wohnadresse zu schliessen wäre, kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie an der von ihr zu Protokoll gegebenen Wohnadresse in ihrem Heimatland gelebt hat. An diesem Umstand vermag auch ihre gegenteilige Behauptung, sie habe dort zu hundert Prozent sicher gewohnt, nichts zu ändern. Ebenfalls vermag die Erklärung in der Eingabe, wonach die Behörden, die das Haus beschlagnahmt hätten, kein Interesse an einer richtigen Auskunft über den rechtmässigen Besitzer haben sollten, angesichts der eindeutigen Angabe in der Botschaftsantwort über die dortigen Wohnverhältnisse, zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin später, als sie erwachsen wurde, nicht im Geringsten um ihr "beschlagnahmtes Haus" gekümmert und versucht hat, dieses wiederzuerlangen.
E. 5.2 Wie zuvor erwähnt und gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte. Bei der von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Geburtsurkunde handelt es sich um ein Dokument das den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht genügt. Darüber hinaus ergeben sich - wie dies in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt wurde - erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments, zumal die Beschwerdeführerin bei den Befragungen angab, nie eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A1 S. 4 f., A8 S. 3), aufgrund derer man eine Geburtsurkunde hätte ausstellen können. Somit kann die fragliche Geburtsurkunde - entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 30. Mai 2012 - nicht als rechtsgenüglicher Identitätsnachweis gelten. Die Bestätigung ihres Halbbruders, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Halbschwester handle, kann ebenso wenig als Identitätsnachweis dienen. Damit steht die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest, was zur Folge hat, dass auch die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht feststeht.
E. 5.3 Nachdem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussagen geglaubt werden kann, sie sei eritreische Staatsangehörige.
E. 5.3.1 Diesbezüglich machte sie geltend, sie sei in Addis Abeba geboren und ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige gewesen. Dass sie selbst eine Eritreerin sei, will sie erst kurz vor dem Tod ihrer Mutter (also etwa mit zwölf Jahren) erfahren haben. Ihr Halbbruder, der in Eritrea lebe, habe eine Verwandtschaftsbestätigung eingereicht, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle.
E. 5.3.2 Mit der Aussage, sie sei Eritreerin, weil ihre Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit besessen hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, auch wenn diese Schlussfolgerung auf den ersten Blick schlüssig erscheinen mag. Indessen fielen ihre Aussagen rund um die Staatsangehörigkeit der Familie und deren Status in Äthiopien und Eritrea so dürftig aus, dass sie - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht als glaubhaft gelten können. So will der Beschwerdeführerin weder bekannt sein, wo sich ihre Eltern kennengelernt hätten und warum sie ihr Heimatland Eritrea verlassen haben wollen und nach Äthiopien gezogen seien. Noch war sie in der Lage anzugeben, mit welchem Status die ganze Familie in Äthiopien gelebt habe und warum nur der Vater und ihr Halbbruder und nicht auch sie mit ihrer Mutter nach Eritrea deportiert worden seien. Die Herkunft stellt einen Teil der eigenen Identität dar, was zur Folge hat, dass sich ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene spätestens dann für ihre Herkunft, für die Gründe, warum ein Teil der Familie das Heimatland verlassen hat, und für ihren Status im Land, in dem sie leben und das ihnen Rechte einräumt oder Pflichten aufbürdet, zu interessieren beginnen, wenn sie sich auf der Suche nach ihrer eigenen Identität befinden und sich mit Gleichaltrigen und deren Rechte oder Pflichten auseinanderzusetzen beginnen. Ein plausibler Grund, warum sich die Beschwerdeführerin als Jugendliche anders hätte verhalten sollen, kann den Akten nicht entnommen werden, was nebst den vagen und substanzlosen Aussagen - ein weiterer Hinweis dafür ist, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen können.
E. 5.3.3 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin nicht tigrinisch spricht, obwohl sie tigrinischer Ethnie sein will, die tigrinische Sprache gemäss ihren Angaben die Muttersprache ihrer Eltern gewesen sein soll und sie diese auch miteinander gesprochen hätten. Der Einwand in der Eingabe, die Frage der Dolmetscherin auf tigrinisch sei so plötzlich gekommen und daher habe sie diese aus akustischen Gründen nicht verstanden, ist unbehelflich, wurde ihr doch anlässlich beider Befragungen die Möglichkeit dazu gegeben, auf tigrinisch etwas zu sagen, wozu sie jedoch nicht in der Lage gewesen war. Darüber hinaus hat sie offensichtlich auch die einfachen Fragen nicht verstanden (vgl. A1/12, S.7 und A8/21, Antwort 106 f.). Demnach kann es nicht stimmen, dass sie ihre Eltern, die miteinander tigrinisch gesprochen hätten, immer gut verstanden hat (A1/12, S. 7). Die mangelnden Kenntnisse dieser Sprache sprechen somit selbst vor dem Hintergrund, dass sie in Äthiopien geboren und sozialisiert worden ist, dagegen, dass sie Eritreerin tigrinischer Ethnie ist. Die im Verhältnis dazu sehr guten Kenntnisse der amharischen Sprache legen vielmehr den Schluss nahe, dass sie die tigrinische Sprache kaum je gehört, geschweige denn je verwendet hat. Aus diesen Erwägungen zeigt sich, dass die Vorinstanz - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht einfach Behauptungen der Beschwerdeführerin mit Gegenbehauptungen und Vermutungen zu Fall gebracht hat; vielmehr basiert die Argumentation des BFM auf wesentlich besseren und überzeugenderen Gründen, weshalb diese zu bestätigen ist.
E. 5.4 Aufgrund der Aktenlage steht zusammenfassend fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des ganzen Asyl- und Beschwerdeverfahrens bemüht hat, ihre eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit nachzuweisen; dies obschon sie nie in Eritrea gelebt hat, die tigrinische Sprache nicht beherrscht und offensichtlich auch mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten nicht vertraut und auch nicht daran interessiert ist. Demnach drängt sich der Verdacht auf, dass sie dies alles in der Annahme unternommen hat, als Eritreerin bessere Chancen zu haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Hingegen fällt auf, dass sie sich - gemäss ihren Aussagen - offenbar nie in ihrer Kebele um eine äthiopische Identitätskarte bemüht haben will, was aufgrund ihrer Situation naheliegend und ihr durchaus möglich gewesen wäre. Der Einwand, dass sie von (durch sie nicht näher definierten) Leuten gehört habe, sie dürfe keine Identitätskarte beantragen, sowie dass ihr Freund sie deswegen erpresst habe, kann nicht geglaubt werden. Durch die Tatsache, dass sie praktisch ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat, weder nach Eritrea deportiert worden ist noch die äthiopischen Behörden ihr offiziell mitgeteilt hätten, dass sie ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit verlustig geworden sei, steht mit Sicherheit fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt.
E. 5.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea keine flüchtlingsrelevanten Gründe zu ihren Gunsten ableiten. Befremdend muten daher die Ausführungen in der Beschwerde an, wonach sie, weil sie im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, von der eritreischen Regierung als staatsfeindlich eingeschätzt werde und ihr bei einer Rückkehr daher unverhältnismässige Sanktionen drohen würden (vgl. Beschwerde S. 11, Ziffer 3). Da die Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsagehörige in Eritrea nie gelebt hat, kann sie dort auch nicht aus politischen Gründen verfolgt oder wegen illegaler Ausreise sanktioniert werden. Auch hat sie sich dort nicht dem Militärdienst entzogen. Daher ist auf die, in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zur einer hypothetischen asylrechtlich relevanten Verfolgung in Eritrea, nicht weiter einzugehen.
E. 5.6 Aus den Akten gehen ferner keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien wegen asylrechtlich relevanter Motive ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab nämlich bei den Befragungen zu Protokoll, nie politisch tätig und in keiner Partei gewesen zu sein. Weiter soll sie nie verhaftet oder verurteilt worden sein und nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt haben (vgl. A1/12 S. 7). Substanzlos muten ihre Ausführungen an, dass sie Angst gehabt habe und verbal bedroht worden sei, als sie sich nach einer Kontoeröffnung erkundigt habe. Auch der Umstand, dass sie mit ihrem Freund Probleme hatte, kann klarerweise nicht als asylrechtlich relevant gelten.
E. 5.7 Was schliesslich die Vergewaltigung betrifft, ist diese, soweit sie überhaupt als glaubhaft zu qualifizieren ist, da sie erst in der Anhörung vorgebracht und bei der ersten Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt wurde, auch im Gesamtzusammenhang asylrechtlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin nicht deswegen ihre Heimat verliess und selbst sagte, dass die Vergewaltigung, die rund zehn Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden haben soll, keinen Einfluss auf ihr bisheriges Leben habe.
E. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Übrigen ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde junge Frau. Sie habe hinsichtlich der persönlichen Situation (Identität, Abstammung und Lebensumstände) unglaubhafte Angaben gemacht. Deshalb sei es für das BFM nicht möglich, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit eritreischer Herkunft wäre, sie als solche keine Deportation dorthin zu befürchten hätte.
E. 9.1 (...) hat die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht, weshalb eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorgenommen werden muss.
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie sei eritreische Staatsangehörige, weil ihre Eltern Eritreer gewesen seien sowie ihr in Eritrea lebender Halbbruder eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Diese Angaben wurden, wie zuvor ausgeführt, jedoch als unglaubhaft erachtet. Sie war nie in Eritrea und spricht auch die tigrinische Sprache nicht. Es ist zwar möglich, dass sie aufgrund der angeblichen eritreischen Herkunft ihres Vaters, die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen und erhalten könnte. Vor diesem Hintergrund und weil aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, dass sie dort ausser ihres Halbbruders über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde, ist ein Wegweisungsvollzugs nach Eritrea als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 -10.8). Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Betracht fällt, zumal sie seit ihrer Geburt - mit Ausnahme ihres Aufenthalts in Bahrain - bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien lebte und wie bereits erwähnt, davon auszugegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist.
E. 9.3 Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen Rechte zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in der Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen gesellschaftlichen Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditionen und Normen dominieren über staatliche Gesetze und definieren die Geschlechterrollen. Trotz der Bemühungen der Regierung, die Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbildung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitspracherecht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen. Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer und schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären Leben unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen Verfahren. Eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen hängt von mehreren Faktoren ab, nämlich vom Vorhandensein einer Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. E-5432/2006 vom 13. Januar 2011 E. 6.4, E-7699/2006 vom 14. Dezember 2010 E. 6.6.2, E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin wuchs in Addis Abeba bei ihrer Mutter auf. Der Vater wurde - gemäss ihren Angaben - in den Neunzigerjahren nach Eritrea deportiert und starb dabei. Die Mutter sei auch gestorben. Nebst der Mutter verfügte die Beschwerdeführerin in Addis Abeba noch über eine "Adoptivmutter", die aber das Land verlassen habe. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba heute noch über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, das sie bei der Rückkehr unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). Sie hat zwar während etwa fünf Jahren in Bahrain als (...) gearbeitet. Dies allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl. UNHabitat, Condominum Housing in Ethiopia, 2011, S. 1, 2 und 9; UNHabitat Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit einem Kleinkind im Falle der Rückkehr nicht gelingen wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Bei einer Rückschaffung würden somit auch die im Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) umschriebenen Anforderungen, die man für das Kindeswohl als vorrangig zu berücksichtigen hat, nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit um Feststellung der Flüchtlingseigenschaf und Gewährung des Asyls ersucht wird. Sie ist hingegen betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2010 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 10 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten. Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen, der Überschuss von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten.
E. 10.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann jedoch verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Es ist von einem zu entschädigenden Vertretungsaufwand von Fr. 1200.-- Vertretungskosten (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen. Diese sind praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das BFM ist folglich anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 600.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Mai 2010 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Schweiz anzuordnen.
- Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4447/2010 Urteil vom 15. November 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine - ihren Angaben zufolge - eritreische Staatsangehörige, geboren und wohnhaft in Addis Abeba, verliess ihre Heimat am 16. August 2009 und reiste über Bahrain in den Sudan und weiter nach Libyen. Von dort aus sei sie gemeinsam mit anderen Flüchtlingen in einem Boot in ein ihr unbekanntes Land übergeschifft, von wo sie am 24. August 2009 mit dem Zug, unter Umgehung der Grenzkontrolle, in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten, um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer D._______ wurde sie dort am 1. September 2009 summarisch befragt und am 17. September 2009 einlässlich zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei nach Eritrea abgeschoben worden, als sie noch klein gewesen sei, und bei der Abschiebung gestorben. Ein Halbbruder sei auch nach Eritrea deportiert worden und lebe seitdem in E._______. Ihre Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben, als sie in der fünften Klasse gewesen sei. Während der Trauerzeit sei sie von zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Danach habe sie bei einer Nachbarin, die ihre Adoptivmutter geworden sei, gelebt. Im Jahre 2002 sei sie nach Bahrain geflogen, wo sie (...) gearbeitet habe. Im April 2008 sei sie zurück nach Äthiopien deportiert worden, weil sie keine gültige Aufenthaltsbewilligung in Bahrain gehabt habe. Nachdem sie nach Äthiopien zurückgekehrt sei, habe sie ihre Adoptivmutter nicht mehr gefunden, da diese vermutlich ausgereist sei. In der Folge habe sie bis zur Ausreise mit ihrem äthiopischen Freund zusammengelebt, wobei es zwischen ihnen Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, weil sie keine Identitätskarte besessen habe und daher kein Bankkonto habe eröffnen können. Weil sie auch von äthiopischen Staatsangehörigen bedroht worden sei und kein normales Leben habe führen können, sei sie ausgereist. Auf die Details wird - soweit relevant für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 21. September 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba unter Angaben der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf um Abklärung, ob sie einen äthiopischen Pass oder irgendein Dokument, das ihre Identität belegen könnte, besitze und ob sie die äthiopische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung sowie Verwandte in Äthiopien habe. D. Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte die Schweizerische Botschaft unter anderem mit, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern an der angegebenen Adresse bekannt seien. Das fragliche Haus gehöre der Kebele Verwaltung und diese habe es seit mehr als 30 Jahren an einen Mann vermietet, der dort einen Kaffe/Thé-Shop betreibe. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Am 13. Dezember 2009 schrieb die Beschwerdeführerin, dass sie hundert Prozent sicher sei, an der von ihr angegebenen Adresse geboren zu sein und dort bis zu ihrem 13. Lebensjahr gewohnt zu haben. G. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Ferner erscheine der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte es dar, die pauschalen Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre eritreische Herkunft würden darauf hinweisen, dass es sich um eine äthiopische Staatsangehörige handle. So sei sie in Addis Abeba geboren und habe mit Ausnahme ihres Auslandsaufenthalts in Bahrain von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise vom 16. August 2009 dort gelebt (A1/12, 1 und 8). Die einzige Begründung, welche die Beschwerdeführerin für ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit geliefert habe, bestehe darin, dass ihre Mutter und ihr Vater angeblich Eritreer gewesen und in F._______ geboren seien. Dass sie Eritreerin sei, habe sie kurz vor dem Tod ihrer Mutter erfahren. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten substanziierten Angaben zu ihren Eltern machen können, welche einen Rückschluss auf ihre eritreische Abstammung hätten liefern können. Der Umstand, dass diese in F._______ geboren worden seien, mache die Beschwerdeführerin nicht automatisch zur eritreischen Staatsangehörigen, zumal alle Eritreer einst die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten und die eritreische Staatsangehörigkeit nur unter besondere Umständen erlangt hätten. Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre Angaben zu ihrem eritreischen Halbbruder, zumal nicht verständlich sei, wie sie mit ihm Kontakt aufnehmen wolle und wie er ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegen solle. Auch habe sie keine Auskunft darüber geben können, warum sie keine Identitätskarte habe, und sich in Bezug auf die Thematik und den Gebrauch der Identitätskarte widersprochen, was so ausgelegt werden könne, dass sie ihre wahre Identität nicht bekannt geben wolle, womit wiederum ihre äthiopische Staatsangehörigkeit bestätigt werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Abklärungen betreffend die angegebenen Wohnadressen in Addis Abeba erfolglos beziehungsweise negativ ausgefallen seien. So stehe fest, dass sie mit ihrer Mutter nie an der angegebener Adresse gewohnt habe. Da sie zudem die tigrinische Sprache nicht beherrsche und die Anhörung in der amharischen Sprache habe geführt werden müssen, sei es naheliegend, dass es sich in Wirklichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Dieser Eindruck werde noch durch ihre Ausführungen zu Bahrain bestätigt, zumal ein solcher Flug grundsätzlich nicht ohne Reise- oder Identitätsdokumente absolviert werden könne und in Bahrain strenge Einwanderungsvorschriften bestünden. Ebenfalls spreche die Rückreise der Beschwerdeführerin von Bahrain nach Äthiopien dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthiopierin handle. So wäre es für eine Person eritreischer Herkunft ohne irgendwelche Papiere praktisch unmöglich, ohne weiteres per Flugzeug nach Äthiopien einzureisen. Schliesslich habe sie explizit zugegeben, noch nicht die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben (vgl. A8/21, Frage und Antwort 132), weshalb es sich eindeutig um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Sodann seien die Probleme mit ihrem Lebenspartner, welche sie auch veranlasst hätten, Äthiopien zu verlassen in keinster Weise asylrechtlich relevant. Die geltend gemachte Vergewaltigung im Elternhaus könne nicht geglaubt werden, da sie nie mit ihrer Mutter an der angegebener Adresse, die zugleich der Tatort gewesen sei, gewohnt habe. Selbst wenn die Vergewaltigung aber stimmen würde, wäre sie nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, dass sie keinen Einfluss auf ihr heutiges Leben habe (A/8/21, Frage und Antwort 182). Dazu sei festzuhalten, dass dieser Vorfall auch nicht der Anlass zur Ausreise in die Schweiz, zehn Jahre später gewesen sei, weshalb der Kausalzusammenhang diesbezüglich als unterbrochen zu betrachten wäre. H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 wurde um Anpassung auf dem Ausweis für Asylsuchende ersucht. Dort wurde die äthiopische statt die eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt. Zum Beleg der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig eine Kopie des Identitätsausweises ihres in Eritrea lebenden Halbbruders eingereicht. Es sei ihr nicht möglich, andere Dokumente zu beschaffen, da sie dafür nach Eritrea gehen müsste, was für sie unmöglich sei. I. Die Beschwerdeführerin liess gegen die obengenannte Verfügung am 18. Juni 2010 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei wurde in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie - unter Einreichung eines Bedürftigkeitserklärung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zunächst wurde der vom BFM verfasste Sachverhalt nochmals wiederholt. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Klima mit der Dolmetscherin sehr problematisch gewesen sei, da sich diese nicht neutral, sondern während der Anhörung ungeduldig verhalten und die Beschwerdeführerin bedrängt habe, sich schneller an die Daten zu erinnern. Daher habe kein Klima des Vertrauens aufgebaut werden können. In der Pause sei es sogar zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, als ihr die Dolmetscherin vorgeworfen habe, die geltend gemachte Vergewaltigung nicht bereits früher vorgebracht zu haben. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin als einzige Begründung für ihre eritreische Staatsangehörigkeit vorgebracht habe, dass ihre Eltern Eritreer gewesen seien, nicht gefolgt werden könne. So sei es plausibel, dass sie - wie sie ausgesagt habe - Eritreerin sei, weil ihre Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Es sei nicht ersichtlich, was da noch zusätzlich als Begründung hätte ausgeführt werden sollen. Die Kopie der eingereichten Identitätskarte ihres Halbbruders habe sich mit der angefochtenen Verfügung gekreuzt, weshalb diese nochmals sowie dessen Militärausweis geschickt würden, was beweise, dass ihr Bruder tatsächlich in Eritrea lebe. Auch werde er bei einem Gericht in Eritrea eine Bestätigung der eritreischen Nationalität der Beschwerdeführerin beantragen. Hinsichtlich der tigrinischen Sprache sei festzuhalten, dass sie diese - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - durchaus ein wenig beherrsche. Amharisch könne sie aber besser. Als die Dolmetscherin plötzlich ins Tigrinische gewechselt habe, habe sie diese aus akustischen Gründen nicht verstanden. Was die widersprüchlichen Aussagen zu ihrer Identitätskarte anbelange, wonach sie einmal angegeben habe gar keine Probleme wegen ihres Fehlens gehabt zu haben, ein anderes Mal jedoch ausgeführt habe, bei ihrem Freund leben zu müssen, weil sie keine Wohnung habe mieten und kein Bankkonto eröffnen können, da sie keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sei zu erwähnen, dass daraus kein Schluss auf die äthiopische Staatsangehörigkeit gezogen werden könne. Zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft wird auf das Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010 hingewiesen, welches inhaltliche Mängel hinsichtlich der Tauglichkeit der Vertrauensanwälte bei einer Botschaftsabklärung festgestellt habe. Unter diesen Umständen scheine der Beweiswert solcher Abklärungen höchst fraglich. So habe die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse bis zu ihrem 13. Lebensjahr gewohnt, weshalb der Umstand, dass man sie dort nicht kenne, nicht gegen die Tatsache spreche, dass sie dort einmal gewohnt habe. Es scheine naheliegend, dass die Behörde, die damals das Haus ihrer Eltern beschlagnahmt habe, wenig Interesse daran habe, eine wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen. Sodann spreche auch nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, dass sie die Hausnummer ihres Freundes nicht gewusst habe, da sie diese im Alltag nicht gebraucht habe. Weiter nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass es sich um eine äthiopische Staatsangehörige handle, weil die Beschwerdeführerin nicht ohne Reise- und Identitätspapiere einen Flug nach Bahrain hätte absolvieren können. Sie übersehe nämlich, dass die Reise durch einen Arbeitsvermittler organisiert worden sei und sie sich um nichts habe kümmern müssen, weshalb sie auch nichts Näheres darüber gewusst habe. Auch wenn in Bahrain strenge Einwanderungsvorschriften gelten würden, schliesse dies nicht aus, dass die Beschwerdeführerin mit falschen Papieren habe einreisen können, was für ihre eritreische Staatsangehörigkeit spreche. Gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei es in Äthiopien möglich , sich "echte" amtliche Dokumente, darunter auch Pässe zu erkaufen. Es sei daher durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen "echten", aber nicht auf ihren Namen ausgestellten Pass ausgereist sei. Sodann handle es sich bei der zitierten Passage, wonach die Beschwerdeführerin explizit angegeben haben solle, die eritreische Staatsangehörigkeit noch nicht erlangt zu haben, offensichtlich um ein Missverständnis, denn aus ihren Ausführung gehe hervor, dass es sich um eine eritreische Staatsangehörige handle. Wahrscheinlich habe sich die Passage auf die Erlangung eritreischer Papiere aber offensichtlich nicht auf die Staatsangehörigkeit an sich bezogen. Deswegen gehe es nicht an, aus dieser einen Frage auf die Bestätigung der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu schliessen. Das BFM erachte zu Unrecht, dass die Probleme mit ihrem Freund asylrechtlich nicht relevant gewesen seien, denn sie sei von ihm geschlagen und massiv unter Druck gesetzt worden. Indem er ihr gedroht habe, sie wegen ihres illegalen Aufenthalts anzuzeigen, habe sie bei ihm bleiben müssen und die äthiopische Behörde nicht um Schutz ersuchen können. Ferner sei es nicht haltbar, wenn die Vorinstanz die vorgebrachte Vergewaltigung als unglaubhaft erachte, da die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse nicht bekannt sei, denn sie habe diese sehr nachvollziehbar erzählt, und selbst wenn der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise nicht gegeben sei, müsse dieses Vorbringen im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Als Fazit sei demnach festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle, und sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe, Die Vorinstanz habe sich mit der Asylrelevanz nur punktuell auseinandergesetzt. Diese sei jedoch gegeben. Die eritreische Regierung stufe seine Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, als staatsfeindlich ein. Bei einer Rückkehr würden ihr daher unverhältnismässige Sanktionen drohen. Diese drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführerin konkret am Leib und Leben. Schliesslich sehe eine Direktive aus dem Jahre 2004 die Möglichkeit der Beantragung der äthiopischen Staatsagehörigkeit nur für Personen vor, die im Jahre 2004 ihren Wohnsitz in Äthiopien gehabt hätten und die dort seit 1991 ununterbrochen gewohnt hätten. Da die Beschwerdeführerin zwischen 2002 und 2008 in Bahrain gelben habe, habe sie in dieser Zeit keinen Wohnsitz in Äthiopien gehabt. Auch habe sie nie zuvor die äthiopische Staatsangehörigkeit oder äthiopische Papiere gehabt. Daher komme - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht in Frage. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2010 eine Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Juni 2010, eine Substitutionsvollmacht vom 7. Juni 2010 sowie eine Kopie der Identitätskarte und des Militärausweises ihres Halbbruders bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine Frist zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- an. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. K. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 wurde eine Bestätigung der lokalen Behörde in E._______ in tigrinischer und englischer Sprache eingereicht, wonach G._______ ein Halbbruder der Beschwerdeführerin sei. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass dies ein deutliches Indiz dafür sei, dass nicht nur ihr Halbbruder sondern auch sie selbst eritreische Staatangehörige seien. L. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2010 stellte die Vorinstanz fest, dass die Echtheit der beiden eingereichten Schreiben zu bezweifeln sei, zumal sie in einer schlechter Qualität als Fax in die Schweiz gesandt worden seien, weshalb die Authentizität auch schwer zu beurteilen sei. Vielmehr seien solche Schreiben leicht fälschbar. Zudem sei es sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea ohne weiteres möglich, "echte" amtliche Dokumente gegen Bezahlung zu beschaffen wie dies auch in der Beschwerde behauptet wurde (vgl. Beschwerde, S. 9; Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan, Bern 2010, wonach die eritreischen Behörden sogar "echte" Pässe auf falsche Namen ausstellen). Schliesslich gab das BFM an, dass selbst wenn das Schreiben echt sein sollte, es lediglich bestätige, dass die Beschwerdeführerin die Halbschwester von G._______, nicht jedoch, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. M. Mit Replik vom 22. November 2010 wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich die Vorinstanz, in ihrer Mutmassung, wonach amtliche Dokumente in Eritrea gegen Bezahlung leicht erworben werden könnten, auf keinerlei objektive Quellen stütze. Auch der Einwand erscheine stossend, dass das Dokument, das einen Stempel aufweise, noch nicht zu dessen Echtheit führe. Ferner sei ihr durch das Schreiben zumindest gelungen, ihre stets geltend gemachten eritreischen Wurzeln nachzuweisen. Ihr Bruder habe drei Zeugen präsentiert, die die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin bestätigt hätten. Demnach seien die Beweismittel durchaus geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern. N. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 wurde, unter Einreichung einer (...) des behandelnden Arztes vom 30. November 2010, festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit einem (...) Kind zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht zumutbar sei. O. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde der Stadtverwaltung von Addis Abeba "im Original", die ihre eritreische Nationalität bestätige, sowie die Originale der am 7. Oktober 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben zu den Akten. P. (...). Q. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 stellte das BFM zunächst fest, dass es sich bei der nachgereichten Geburtsurkunde nicht um ein Original, sondern um eine Farbkopie oder einen Internetausdruck handle. Unter Berücksichtigung, dass die Geburtsurkunde erst am 21. Oktober 2010 ausgestellt und schon im Januar 2011 eingereicht worden sei, sei sie erstaunlicherweise von schlechter Qualität. Der Stempel auf dem Foto, welches angeheftet sei, erwecke den Eindruck der Manipulation. Demgemäss stelle sich die Frage, wo sich das Original befinde und weshalb es die Beschwerdeführerin bis dato nicht eingereicht habe. Selbst aber wenn es sich um ein Originaldokument handeln sollte, sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin nachträglich zu dieser Geburtsurkunde gekommen sei, habe sich doch bei ihrer Befragung ausgeführt, keine solche zu besitzen, weil ihre Mutter nicht da sei (vgl. A8/21, S.4). Sodann sei zur Ausstellung einer Geburtsurkunde grundsätzlich eine Identitätskarte erforderlich. Die Geburtsurkunde könne zudem auf Grundlage des Eintrags im Familienregister von der Kebele-Verwaltung ausgestellt werden. Demgemäss müsste die Beschwerdeführerin also entweder eine äthiopische Identitätskarte haben oder im Familienregister einer Kebele eingetragen sein. Sie habe jedoch in ihren Befragungen ausgeführt, keine Identitätskarte gehabt zu haben, was im Übrigen ein Grund für ihre Ausreise gewesen sei. In Bezug auf Kebele, habe sie keine nachvollziehbaren Aussagen gemacht. Diesbezüglich werde auf die Botschaftsanfrage verwiesen. Aufgrund der eingereichten Fotokopie könne keine hinreichende Echtheitsprüfung gemacht werden. Hinzu komme, dass es ein Leichtes sein dürfte, nachträglich gegen Bezahlung an ein solches Dokument zu kommen, weshalb ihm keine grosses Gewicht beizumessen sei. Demnach sei die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht belegt und - auch unter der Berücksichtigung, dass sie (...) einen Sohn zur Welt gebracht habe - weiterhin an den Erwägungen im Wegweisungspunkt der Verfügung vom 24. August 2009 (recte: 17. Mai 2010) festzuhalten. R. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde tatsächlich um eine Kopie handle und das Original sich beim Zivilstandsamt der Gemeinde H._______ befinde, wo die Beschwerdeführerin dieses nach der Geburt ihres Kindes habe einreichen müssen. Ferner sei die Ausstellung eines Dokuments auch auf anderem Wege als vom BFM beschrieben, möglich. Demnach falle vorliegend nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine Identitätskarte verfüge. Diese sei gemäss der Vorinstanz auch aufgrund eines Kebele-Registers erhältlich. Das Bundesamt stütze sich diesbezüglich auf die Botschaftsabklärung, die mit äusserster Vorsicht zu geniessen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Geburtsurkunde über ihre Adoptivmutter, die nun in I._______ lebe und welche diese bei einem Urlaub in Äthiopien für sie habe ausstellen lassen, erhalten. Demnach sei davon auszugehen, dass die eingereichte Geburtsurkunde echt sei, solange das Gegenteil nicht bewiesen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorab ist zum Umstand Stellung zu nehmen, dass sich bei der Anhörung das Verhältnis zur Dolmetscherin, als etwas problematisch erwiesen hat (vgl. vorne Bst. I, Abschnitt 2), wie dies auch von der anwesenden Hilfswerkvertreterin festgestellt wurde. Insbesondere soll es in der Pause zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen gekommen sein. Hierzu ist festzuhalten, dass Dolmetscher vom BFM sorgfältig ausgewählt und auf ihre fachlichen sowie persönlichen Fähigkeiten geprüft werden. Im vorliegenden Verfahren, selbst wenn es offenbar zu Spannungen gekommen sein soll, ergeben sich bei Durchsicht des Protokolls keinerlei Hinweise, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Dolmetscherin, die sowohl die amharische als auch der tigrinische sowie deutsche Sprache ausgezeichnet beherrschte, auslösen würden. In diesem Sinne wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht gerügt, dass die Dolmetscherin unvollständig oder sogar falsch übersetzt hätte. Es ergeben sich auch aus dem Befragungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Asylvorbringen gänzlich darzulegen. An der Sachverhaltsermittlung wurden auch keine Rügen vorgebracht, womit dieser als richtig und vollständig erstellt gilt. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerdeführerin aus den vorgebrachten Animositäten keine Nachteile für das vorliegende Asyl- und Beschwerdeverfahren entstanden sind, weshalb das Anhörungsprotokoll ohne Bedenken als Grundlage für die Entscheidwürdigung herangezogen werden konnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Hinsichtlich der Kritik fehlender Vertrauenswürdigkeit der äthiopischen Vertrauensanwälte bei den Botschaftsabklärungen ist vorab festzuhalten, dass aus den Akten - dem Abklärungsergebnis selber - keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche an der Botschaftsantwort zu zweifeln wäre. Daran vermögen berechtigte Zweifel am Abklärungsergebnis in andern Fällen nichts zu ändern. Gestützt auf das Abklärungsresultat vor Ort hat die Beschwerdeführerin nicht an der von ihr angegebenen Wohnadresse gelebt. Da sie bis heute keine heimatlichen Identitätspapiere oder andere überzeugende Beweismittel einreichte, aus welchen auf diese oder ihre letzte Wohnadresse zu schliessen wäre, kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie an der von ihr zu Protokoll gegebenen Wohnadresse in ihrem Heimatland gelebt hat. An diesem Umstand vermag auch ihre gegenteilige Behauptung, sie habe dort zu hundert Prozent sicher gewohnt, nichts zu ändern. Ebenfalls vermag die Erklärung in der Eingabe, wonach die Behörden, die das Haus beschlagnahmt hätten, kein Interesse an einer richtigen Auskunft über den rechtmässigen Besitzer haben sollten, angesichts der eindeutigen Angabe in der Botschaftsantwort über die dortigen Wohnverhältnisse, zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin später, als sie erwachsen wurde, nicht im Geringsten um ihr "beschlagnahmtes Haus" gekümmert und versucht hat, dieses wiederzuerlangen. 5.2 Wie zuvor erwähnt und gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte. Bei der von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Geburtsurkunde handelt es sich um ein Dokument das den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht genügt. Darüber hinaus ergeben sich - wie dies in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt wurde - erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments, zumal die Beschwerdeführerin bei den Befragungen angab, nie eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A1 S. 4 f., A8 S. 3), aufgrund derer man eine Geburtsurkunde hätte ausstellen können. Somit kann die fragliche Geburtsurkunde - entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 30. Mai 2012 - nicht als rechtsgenüglicher Identitätsnachweis gelten. Die Bestätigung ihres Halbbruders, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Halbschwester handle, kann ebenso wenig als Identitätsnachweis dienen. Damit steht die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest, was zur Folge hat, dass auch die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht feststeht. 5.3 Nachdem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussagen geglaubt werden kann, sie sei eritreische Staatsangehörige. 5.3.1 Diesbezüglich machte sie geltend, sie sei in Addis Abeba geboren und ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige gewesen. Dass sie selbst eine Eritreerin sei, will sie erst kurz vor dem Tod ihrer Mutter (also etwa mit zwölf Jahren) erfahren haben. Ihr Halbbruder, der in Eritrea lebe, habe eine Verwandtschaftsbestätigung eingereicht, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle. 5.3.2 Mit der Aussage, sie sei Eritreerin, weil ihre Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit besessen hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, auch wenn diese Schlussfolgerung auf den ersten Blick schlüssig erscheinen mag. Indessen fielen ihre Aussagen rund um die Staatsangehörigkeit der Familie und deren Status in Äthiopien und Eritrea so dürftig aus, dass sie - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht als glaubhaft gelten können. So will der Beschwerdeführerin weder bekannt sein, wo sich ihre Eltern kennengelernt hätten und warum sie ihr Heimatland Eritrea verlassen haben wollen und nach Äthiopien gezogen seien. Noch war sie in der Lage anzugeben, mit welchem Status die ganze Familie in Äthiopien gelebt habe und warum nur der Vater und ihr Halbbruder und nicht auch sie mit ihrer Mutter nach Eritrea deportiert worden seien. Die Herkunft stellt einen Teil der eigenen Identität dar, was zur Folge hat, dass sich ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene spätestens dann für ihre Herkunft, für die Gründe, warum ein Teil der Familie das Heimatland verlassen hat, und für ihren Status im Land, in dem sie leben und das ihnen Rechte einräumt oder Pflichten aufbürdet, zu interessieren beginnen, wenn sie sich auf der Suche nach ihrer eigenen Identität befinden und sich mit Gleichaltrigen und deren Rechte oder Pflichten auseinanderzusetzen beginnen. Ein plausibler Grund, warum sich die Beschwerdeführerin als Jugendliche anders hätte verhalten sollen, kann den Akten nicht entnommen werden, was nebst den vagen und substanzlosen Aussagen - ein weiterer Hinweis dafür ist, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen können. 5.3.3 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin nicht tigrinisch spricht, obwohl sie tigrinischer Ethnie sein will, die tigrinische Sprache gemäss ihren Angaben die Muttersprache ihrer Eltern gewesen sein soll und sie diese auch miteinander gesprochen hätten. Der Einwand in der Eingabe, die Frage der Dolmetscherin auf tigrinisch sei so plötzlich gekommen und daher habe sie diese aus akustischen Gründen nicht verstanden, ist unbehelflich, wurde ihr doch anlässlich beider Befragungen die Möglichkeit dazu gegeben, auf tigrinisch etwas zu sagen, wozu sie jedoch nicht in der Lage gewesen war. Darüber hinaus hat sie offensichtlich auch die einfachen Fragen nicht verstanden (vgl. A1/12, S.7 und A8/21, Antwort 106 f.). Demnach kann es nicht stimmen, dass sie ihre Eltern, die miteinander tigrinisch gesprochen hätten, immer gut verstanden hat (A1/12, S. 7). Die mangelnden Kenntnisse dieser Sprache sprechen somit selbst vor dem Hintergrund, dass sie in Äthiopien geboren und sozialisiert worden ist, dagegen, dass sie Eritreerin tigrinischer Ethnie ist. Die im Verhältnis dazu sehr guten Kenntnisse der amharischen Sprache legen vielmehr den Schluss nahe, dass sie die tigrinische Sprache kaum je gehört, geschweige denn je verwendet hat. Aus diesen Erwägungen zeigt sich, dass die Vorinstanz - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht einfach Behauptungen der Beschwerdeführerin mit Gegenbehauptungen und Vermutungen zu Fall gebracht hat; vielmehr basiert die Argumentation des BFM auf wesentlich besseren und überzeugenderen Gründen, weshalb diese zu bestätigen ist. 5.4 Aufgrund der Aktenlage steht zusammenfassend fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des ganzen Asyl- und Beschwerdeverfahrens bemüht hat, ihre eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit nachzuweisen; dies obschon sie nie in Eritrea gelebt hat, die tigrinische Sprache nicht beherrscht und offensichtlich auch mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten nicht vertraut und auch nicht daran interessiert ist. Demnach drängt sich der Verdacht auf, dass sie dies alles in der Annahme unternommen hat, als Eritreerin bessere Chancen zu haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Hingegen fällt auf, dass sie sich - gemäss ihren Aussagen - offenbar nie in ihrer Kebele um eine äthiopische Identitätskarte bemüht haben will, was aufgrund ihrer Situation naheliegend und ihr durchaus möglich gewesen wäre. Der Einwand, dass sie von (durch sie nicht näher definierten) Leuten gehört habe, sie dürfe keine Identitätskarte beantragen, sowie dass ihr Freund sie deswegen erpresst habe, kann nicht geglaubt werden. Durch die Tatsache, dass sie praktisch ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat, weder nach Eritrea deportiert worden ist noch die äthiopischen Behörden ihr offiziell mitgeteilt hätten, dass sie ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit verlustig geworden sei, steht mit Sicherheit fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. 5.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea keine flüchtlingsrelevanten Gründe zu ihren Gunsten ableiten. Befremdend muten daher die Ausführungen in der Beschwerde an, wonach sie, weil sie im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, von der eritreischen Regierung als staatsfeindlich eingeschätzt werde und ihr bei einer Rückkehr daher unverhältnismässige Sanktionen drohen würden (vgl. Beschwerde S. 11, Ziffer 3). Da die Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsagehörige in Eritrea nie gelebt hat, kann sie dort auch nicht aus politischen Gründen verfolgt oder wegen illegaler Ausreise sanktioniert werden. Auch hat sie sich dort nicht dem Militärdienst entzogen. Daher ist auf die, in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zur einer hypothetischen asylrechtlich relevanten Verfolgung in Eritrea, nicht weiter einzugehen. 5.6 Aus den Akten gehen ferner keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien wegen asylrechtlich relevanter Motive ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab nämlich bei den Befragungen zu Protokoll, nie politisch tätig und in keiner Partei gewesen zu sein. Weiter soll sie nie verhaftet oder verurteilt worden sein und nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt haben (vgl. A1/12 S. 7). Substanzlos muten ihre Ausführungen an, dass sie Angst gehabt habe und verbal bedroht worden sei, als sie sich nach einer Kontoeröffnung erkundigt habe. Auch der Umstand, dass sie mit ihrem Freund Probleme hatte, kann klarerweise nicht als asylrechtlich relevant gelten. 5.7 Was schliesslich die Vergewaltigung betrifft, ist diese, soweit sie überhaupt als glaubhaft zu qualifizieren ist, da sie erst in der Anhörung vorgebracht und bei der ersten Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt wurde, auch im Gesamtzusammenhang asylrechtlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin nicht deswegen ihre Heimat verliess und selbst sagte, dass die Vergewaltigung, die rund zehn Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden haben soll, keinen Einfluss auf ihr bisheriges Leben habe. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Übrigen ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde junge Frau. Sie habe hinsichtlich der persönlichen Situation (Identität, Abstammung und Lebensumstände) unglaubhafte Angaben gemacht. Deshalb sei es für das BFM nicht möglich, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit eritreischer Herkunft wäre, sie als solche keine Deportation dorthin zu befürchten hätte. 9. 9.1 (...) hat die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht, weshalb eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorgenommen werden muss. 9.2 Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie sei eritreische Staatsangehörige, weil ihre Eltern Eritreer gewesen seien sowie ihr in Eritrea lebender Halbbruder eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Diese Angaben wurden, wie zuvor ausgeführt, jedoch als unglaubhaft erachtet. Sie war nie in Eritrea und spricht auch die tigrinische Sprache nicht. Es ist zwar möglich, dass sie aufgrund der angeblichen eritreischen Herkunft ihres Vaters, die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen und erhalten könnte. Vor diesem Hintergrund und weil aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, dass sie dort ausser ihres Halbbruders über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde, ist ein Wegweisungsvollzugs nach Eritrea als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 -10.8). Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Betracht fällt, zumal sie seit ihrer Geburt - mit Ausnahme ihres Aufenthalts in Bahrain - bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien lebte und wie bereits erwähnt, davon auszugegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist. 9.3 Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen Rechte zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in der Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen gesellschaftlichen Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditionen und Normen dominieren über staatliche Gesetze und definieren die Geschlechterrollen. Trotz der Bemühungen der Regierung, die Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbildung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitspracherecht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen. Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer und schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären Leben unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen Verfahren. Eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen hängt von mehreren Faktoren ab, nämlich vom Vorhandensein einer Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. E-5432/2006 vom 13. Januar 2011 E. 6.4, E-7699/2006 vom 14. Dezember 2010 E. 6.6.2, E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7). 9.4 Die Beschwerdeführerin wuchs in Addis Abeba bei ihrer Mutter auf. Der Vater wurde - gemäss ihren Angaben - in den Neunzigerjahren nach Eritrea deportiert und starb dabei. Die Mutter sei auch gestorben. Nebst der Mutter verfügte die Beschwerdeführerin in Addis Abeba noch über eine "Adoptivmutter", die aber das Land verlassen habe. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba heute noch über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, das sie bei der Rückkehr unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). Sie hat zwar während etwa fünf Jahren in Bahrain als (...) gearbeitet. Dies allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl. UNHabitat, Condominum Housing in Ethiopia, 2011, S. 1, 2 und 9; UNHabitat Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit einem Kleinkind im Falle der Rückkehr nicht gelingen wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Bei einer Rückschaffung würden somit auch die im Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) umschriebenen Anforderungen, die man für das Kindeswohl als vorrangig zu berücksichtigen hat, nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit um Feststellung der Flüchtlingseigenschaf und Gewährung des Asyls ersucht wird. Sie ist hingegen betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2010 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
10. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten. Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen, der Überschuss von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten. 10.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann jedoch verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Es ist von einem zu entschädigenden Vertretungsaufwand von Fr. 1200.-- Vertretungskosten (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen. Diese sind praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das BFM ist folglich anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 600.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Mai 2010 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Schweiz anzuordnen.
3. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: