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E-5432/2006

E-5432/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige aus B._______ in der Provinz Wollo, mit letztem Wohnsitz in (...), ver­liess ihre Heimat am 14. September 2004 und gelangte am 15. September 2004 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 22. September 2004 im Transitzentrum Altstätten (TZ) summarisch befragt und am 27. Oktober 2004 im Kanton St. Gallen, welchem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu ihren Asylgründen angehört. Am 13. Dezember 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, dass sie im (...), im Alter von dreizehn Jahren, von einem älteren Be­kannten der Familie, C._______, entführt, während zwei Monaten festgehalten und vergewaltigt worden sei, da dieser sie habe heiraten wollen. Sie habe fliehen können und sei zu ihren Eltern zurück­gegangen, welche sie aber mit C._______ hätten verheiraten wollen. Ein Freund ihres Bruders, D._______, habe sie auf­genommen. Kurz darauf habe sie ihn geheiratet. Sie habe mit ihm zwei Kinder gehabt. Am 4. Mai 2004 sei ihr Ehemann umgebracht worden. Seine Tötung sei vermutlich von C._______ veranlasst worden. Nach der Trauerzeit, welche sie bei den Schwiegereltern in (...) verbracht habe, sei sie ausgereist, da ihre Eltern wieder verlangt hätten, dass sie sich mit C._______ vermähle, und da sie keine Möglichkeit gesehen habe, sich und ihre Kinder zu ernähren. Ihre Kinder habe sie bei den Schwieger­eltern zurückgelassen. B. Die Beschwerdeführerin war im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren wiederholt in (...) Behandlung; am 12. April 2005 wurde bei ihr eine (...) durchgeführt (A17; A23; A24; A26). C. Mit Verfügung vom 7. April 2006 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, weshalb sie auf ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Eine Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2006 erhob die Be­schwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und be­antragte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2006 befreite die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ent­halte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine von drei Zeugen vor dem Gericht in B._______ geleistete Bestätigung vom 23. Mai 2005 darüber, dass sie mit D._______ verheiratet gewesen sei, zwei Kinder gehabt habe und dass ihr Ehemann umgebracht worden sei, zu den Akten (act. 9). I. Am 19. Juni 2009 zeigte die Rechtsberatungsstelle St. Gallen / Appenzell einen Rechtsvertretungswechsel an, da die vormalige Rechtsvertreterin Frau Waltraud Weber die Rechtsberatungsstelle verlassen hatte. Als neuer Rechtsvertreter wurde Herr Christian Hoffs angegeben. J. Am 20. Januar 2010 stellte [Kantonale Behörde] dem BFM den Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und bat das BFM, dem Antrag des Kantons zu entsprechen. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ge­mäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Gegen diese Verfügung erhob die Be­schwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist unter der Verfahrens­nummer C-2217/2010 hängig. K. Am 29. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen­dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Verfügung des BFM vom 7. April 2006 wurde das Asylgesuch ab­gelehnt und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die Dis­positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. April 2006 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Prozess-gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg­weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Aus­länderin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte aus, dass sich aus den Akten keine An­haltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des damals in Kraft stehenden Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur ihr drohenden Zwangsheirat und zum Tod ihres Mannes seien un­glaubhaft, weshalb im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden werde. Gemäss verschiedenen eingereichten ärztlichen Berichten habe die Beschwerdeführerin an (...) gelitten, weshalb im April 2005 eine (...) durchgeführt worden sei. Es habe sich gezeigt, dass eine (...) vorgelegen habe, welche in der Folge medikamentös behandelt worden sei. Die Be­schwerdeführerin sei gemäss aktuellem ärztlichem Bericht be­schwerdefrei, weshalb keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zu­mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Zudem sei gemäss Erkenntnissen des BFM eine (...), [Behandlung] grundsätzlich möglich.

E. 5.2 In der Beschwerde führt die Rechtsvertreterin demgegenüber aus, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, da sich die Beschaffung von Reisepapieren äusserst schwierig gestalte. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann unzumutbar, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit schwierigsten kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert wäre, weil sie als alleinstehende Frau bei ihrer Familie leben müsste. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit ihrer Familie zerstritten, da diese immer noch verlange, dass sie C._______, ihren ehemaligen Entführer und Peiniger, heirate. Auch aus Existenzgründen sei eine Rückkehr unzumutbar, da es offensichtlich ausserordentlich schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Viele der alleinstehenden Frauen, welche vom Lande in die Stadt gingen oder vom Ausland zurückkehrten, würden unweigerlich in der Prostitution landen, wo ein hohes Risiko einer HIV-Infizierung bestehe. Eine andere Möglichkeit sei die Arbeit als Dienstmädchen, wo die Beschwerdeführerin jedoch als Frau auch nicht geschützt wäre. Zudem herrsche in Äthiopien die Meinung, dass Rückkehrerinnen über Geld verfügten, was vorliegend nicht der Fall sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde­führerin keine Unterstützung erhalten würde. Frauen stünden am Ende der sozioökonomischen Ordnung. Die Beschwerdeführerin habe zu­dem Angst, von ihrem ehemaligen Peiniger umgebracht zu werden. Es bestehe damit eine drohende Gefährdung durch Private, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzulässig sei. Aufgrund der politischen wie ökonomischen Situation in Äthiopien würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine unglaubliche Härte für sie bedeuten, da sie, als alleinstehende Frau ohne soziales Netz zur Sicherung des Existenzminimums, zu der von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) als verletzlich qualifizierten Personengruppe gehöre. Zur Unterstützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zu den Akten (Sturm­zeichen am Horn von Afrika; NZZ vom 9. November 2005).

E. 6.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut­barkeit, Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be­trachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4). Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offen­gelassen werden, denn wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn­ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält­nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver­schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.1; BVGE 2009/51 E.5.5; BVGE 2009/52 E.10.1).

E. 6.3 Die Vorinstanz geht in ihrer abweisenden Argumentation davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der ihr drohenden Zwangsheirat, zum Tode ihres Mannes und zu ihren familiären Ver­hältnissen unglaubhaft seien. Im Sinne einer Regelvermutung sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens spielt die Frage der Glaub­haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nur noch eine Rolle, insofern sie die Darlegung ihres familiären Netzes betrifft, denn die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Glaub­haftigkeit der Vorbringen im Asylpunkt steht vorliegend mangels Anfechtung in diesem Punkt nicht zur Debatte. Dennoch kann die Frage des vorhandenen, oder eben nicht vor­handenen, familiären Netzes der Beschwerdeführerin nicht gänzlich losgelöst von ihren Aussagen zur angeblich drohenden Zwangsheirat und zum Tode ihres Mannes beurteilt werden.Das Gericht geht, im Gegensatz zur Vorinstanz, davon aus, dass die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Entführung und während zwei Monaten andauernden Vergewaltigungen durch C._______ als glaubhaft gemacht gelten können: Die Aussagen sind in allen Anhörungen im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin hat sodann - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - durchaus substanziiert, mit persönlicher Bezugnahme und angereichert mit Realkennzeichen ausgesagt. So führte sie etwa aus, dass C._______ zuerst habe beten wollen, bevor er sie ins Haus gebracht habe, danach habe er sie einen Tag lang eingesperrt und am Abend sei er ins Zimmer gekommen und habe seine Kleider gewechselt. An was danach geschehen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern (A12, S. 19). Weiter führte sie an, dass sie es schwierig finde, zu erklären, was er mit ihr gemacht habe. Nachdem er sie vergewaltigt habe, sei ihr schlecht geworden und sie habe auch keine Kontrolle mehr über ihren Körper gehabt. Sie sei so erschöpft gewesen (A12, S. 20). Angesichts des Wissens darum, dass Schamgefüh­le, kulturell bedingte Sprachlosigkeit und psychisch begründetes Un­vermögen, detailliert über Erlittenes zu sprechen, Gründe sein können, die eine ausführliche Beschreibung eines sexuellen Missbrauchs enorm erschweren, scheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche immerhin ein Erlebnis schildert, welches über (...) zurückliegt, durchaus genug substanziiert. Nicht zuletzt die Aussage, er habe ihr danach ein Glas Milch gebracht (A12, S. 20), muss beispielsweise als Realkennzeichen gewertet werden. Auch die Beschreibung ihres Vergewaltigers fiel nicht derart unsubstanziiert aus, wie die Vorinstanz festhält, führte die Beschwerdeführerin nebst Angaben zu Grösse und Fülle doch aus, dass er unter dem Kopftuch eine Glatze und beim Reden einen Sprachfehler gehabt habe; in diesem Zusammenhang wurden denn auch keine weiteren Nachfragen gestellt (A12, S. 21). Die Entführung junger Frauen zwecks Heirat ist in Äthiopien weit verbreitet und von grosser gesellschaftlicher Akzeptanz. Landesweit werden rund 70% der Frauen nach einer Entführung und damit einhergehenden Vergewaltigung, welche dabei als Mittel zum Zwecke dient, verheiratet, wobei das Phänomen in ländlichen Gegenden häufiger vorkommt als in den Städten. Nach erfolgter Entführung sieht die Tradition vor, dass der Mann sich mit den Eltern bezüglich einer Heirat einigt. Meist willigen die Eltern in eine solche Heirat ein, nicht zuletzt, weil das durch die Entführung geächtete Mädchen sozial ausgegrenzt würde, wenn es nicht heiratet (vgl. dazu Alexandra Geiser; Äthiopien, Gewalt gegen Frauen, SFH, 20. Oktober 2010, S. 4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E.7.1 S. 341 f., mit weiteren Literaturhinweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4749/2006 vom 11. Juni 2009). Es ist demnach im kulturellen Kontext Äthiopiens in keiner Weise unvorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...) als 13-jähriges Mädchen von einem Mann, der so versuchte, die Heirat durchzusetzen, entführt und mehrfach vergewaltigt wurde. Auch wenn ein solches Vorgehen meist in einer Heirat endet, da die Familie des Opfers eher bereit ist, einen Vergewaltiger der Tochter als Ehemann zu akzeptieren, als in der Öffentlichkeit gegen einen Vergewaltiger vorzugehen, so ist es - insbesondere in städtischen Gebieten - dennoch nicht ausgeschlossen, dass sich ein Mädchen dagegen erfolgreich wehren kann, oder zumindest vorerst wieder bei den Eltern lebt, bis eine Einigung erzielt wird (vgl. dazu auch die Berichterstattung in: UNICEF, Feature, UNICEF Supports Fight to End Marriage by Abduction in Ethiopia, undatiert: www.unicef.org/ethiopia/ET_real_abduction.pdf., zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass es für ein Mädchen, welches nicht mehr Jungfrau ist, bzw. von Vergewaltigung "beschmutzt" ist, so gut wie unmöglich ist, einen heiratswilligen Mann zu finden: Dass der Freund des Bruders der Beschwerdeführerin sie aufnahm und später heiratete, ist - ebenfalls unter dem Aspekt, dass sich diese Vorkommnisse in (...) und damit in einer Stadt und nicht im ländlichen Gebiet ereigneten - nicht ausgeschlossen. Bezüglich der geltend gemachten Ermordung ihres Ehemannes durch Gefolgsleute des C._______ ist anzumerken, dass das Gericht mit den Ausführungen der Vorinstanz einig geht, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchlich sind und nicht glaubhaft gemacht wurden. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Ermordung des Ehemannes durch drei Zeugen vor Gericht ist lediglich ein Indiz dafür, dass der Ehemann getötet wurde, sagt jedoch nichts darüber aus, von wem. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von Leuten des C._______ umgebracht worden sei, ist damit nicht dargetan. Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, ihr habe (...) eine Zwangsheirat gedroht, sie habe sich damals mit ihrer Familie überworfen, und ihr späterer Ehemann sei im Mai 2004 ums Leben gekommen.

E. 6.4 Es ist demnach für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Voll­zugs der Wegweisung davon auszugehen, dass die Beschwerde­führerin verwitwet ist, dass ein Zerwürfnis mit ihrer Familie besteht und dass sie als alleinstehende Frau nach Äthiopien zurückkehren müsste. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, ist die soziöko­nomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien (auch zum heutigen Zeitpunkt) überaus schlecht. Rund die Hälfte der äthiopischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (vgl. The World Bank, Data: Ethiopia, 2010, http://data.worldbank.org/country/ethiopia, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). In den Städten, wo die patriarchalen sozialen Normen weniger rigide sind als in den ländlichen Gebieten, bestehen für alleinstehende Frauen zwar eher Möglichkeiten zum Arbeitserwerb, die Arbeitslosigkeit bei Frauen in Addis Abeba beispielsweise wird jedoch auf zwischen 40 und 55% geschätzt. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbsarbeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in einer Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http://ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf., zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Ohne Ausbildung, Startkapital, familiäre Unterstützung und Netzwerke bleiben Frauen oft nur Arbeiten, mit welchen keine Familie ernährt werden kann und welche gesundheitliche Risiken bergen (vgl. Pathfinder International, Womens Empowerment in Ethiopia, September 2007: www.phishare.org/files/5267_PI_WE_paper_final.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Äthiopien ist eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen UNDP für 2009 mit Rang 157 von 169 untersuchten Staaten noch immer einen der letzten Ränge (vgl. http://hdr.undp.org/en/statistics, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Trotz Wirtschaftswachstum in Äthiopien in den letzten Jahren bleiben für wenig qualifizierte Rückkehrerinnen die Perspektiven enorm schwierig, und die Mehrzahl der Frauen, welche alleine in die Stadt kommen, landen in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser; Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau, 13. Oktober 2009, S. 1 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4749/2006 vom 11. Juni 2009).Die Beschwerdeführerin, welche mit ihrer Familie entzweit ist, verfügt nicht über ein soziales Netz, welches sie genügend unterstützen könnte. Ihre Kinder leben zwar bei den Schwiegereltern, doch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz erzielten Einkommen die Ernährung der Kinder in Äthiopien sichert, und dass die Schwiegereltern bei einer Rückkehr nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführerin zu unterstützen (vgl. A8, S. 8). Ihre eigene Familie hat sie verstossen. Einzig ihr Bruder hält zu ihr, doch dieser kann sie finanziell nicht unterstützen (A8, S. 12). Die Beschwerdeführerin besuchte acht Jahre die Schule, eine weitere Ausbildung hat sie nicht (A1, S. 2; A8, S. 6). In der Heimat führte sie einen [Geschäft], in der Schweiz ist sie seit 2007 zuerst als [Arbeitstätigkeit] und hernach (bis heute) als [Arbeitstätigkeit] tätig (vgl. Dossier Härtefallgesuch; Stellungnahme vom 15. Februar 2010 bzgl. der Härtefallbewilligung, Beilage 10). Zudem hat sie den aus dem Verkauf [Geschäft] erzielten Betrag zur Finanzierung ihrer Reise in die Schweiz verbraucht und verfügt daher nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um sich in Äthiopien eine Existenz aufbauen zu können. Die Beschwerdeführerin wäre demnach bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt und es bestünde die Gefahr, dass sie aufgrund der vorherrschenden Verhält­nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt würde. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­weisung nach Äthiopien daher als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 6.5 Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervor. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Auf­nahme sind demnach erfüllt.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kosten­note vom 29. Oktober 2010 einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden sowie Auslagen, u. a. Dolmetscherkosten, von Fr. 255.- aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1695.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1695.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM, die kantonale Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht ad acta C-2217/2010. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5432/2006 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St . Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige aus B._______ in der Provinz Wollo, mit letztem Wohnsitz in (...), ver­liess ihre Heimat am 14. September 2004 und gelangte am 15. September 2004 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 22. September 2004 im Transitzentrum Altstätten (TZ) summarisch befragt und am 27. Oktober 2004 im Kanton St. Gallen, welchem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu ihren Asylgründen angehört. Am 13. Dezember 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, dass sie im (...), im Alter von dreizehn Jahren, von einem älteren Be­kannten der Familie, C._______, entführt, während zwei Monaten festgehalten und vergewaltigt worden sei, da dieser sie habe heiraten wollen. Sie habe fliehen können und sei zu ihren Eltern zurück­gegangen, welche sie aber mit C._______ hätten verheiraten wollen. Ein Freund ihres Bruders, D._______, habe sie auf­genommen. Kurz darauf habe sie ihn geheiratet. Sie habe mit ihm zwei Kinder gehabt. Am 4. Mai 2004 sei ihr Ehemann umgebracht worden. Seine Tötung sei vermutlich von C._______ veranlasst worden. Nach der Trauerzeit, welche sie bei den Schwiegereltern in (...) verbracht habe, sei sie ausgereist, da ihre Eltern wieder verlangt hätten, dass sie sich mit C._______ vermähle, und da sie keine Möglichkeit gesehen habe, sich und ihre Kinder zu ernähren. Ihre Kinder habe sie bei den Schwieger­eltern zurückgelassen. B. Die Beschwerdeführerin war im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren wiederholt in (...) Behandlung; am 12. April 2005 wurde bei ihr eine (...) durchgeführt (A17; A23; A24; A26). C. Mit Verfügung vom 7. April 2006 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, weshalb sie auf ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Eine Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2006 erhob die Be­schwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und be­antragte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2006 befreite die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ent­halte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine von drei Zeugen vor dem Gericht in B._______ geleistete Bestätigung vom 23. Mai 2005 darüber, dass sie mit D._______ verheiratet gewesen sei, zwei Kinder gehabt habe und dass ihr Ehemann umgebracht worden sei, zu den Akten (act. 9). I. Am 19. Juni 2009 zeigte die Rechtsberatungsstelle St. Gallen / Appenzell einen Rechtsvertretungswechsel an, da die vormalige Rechtsvertreterin Frau Waltraud Weber die Rechtsberatungsstelle verlassen hatte. Als neuer Rechtsvertreter wurde Herr Christian Hoffs angegeben. J. Am 20. Januar 2010 stellte [Kantonale Behörde] dem BFM den Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und bat das BFM, dem Antrag des Kantons zu entsprechen. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ge­mäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Gegen diese Verfügung erhob die Be­schwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist unter der Verfahrens­nummer C-2217/2010 hängig. K. Am 29. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen­dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Verfügung des BFM vom 7. April 2006 wurde das Asylgesuch ab­gelehnt und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die Dis­positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. April 2006 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Prozess-gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg­weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Aus­länderin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte aus, dass sich aus den Akten keine An­haltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des damals in Kraft stehenden Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur ihr drohenden Zwangsheirat und zum Tod ihres Mannes seien un­glaubhaft, weshalb im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden werde. Gemäss verschiedenen eingereichten ärztlichen Berichten habe die Beschwerdeführerin an (...) gelitten, weshalb im April 2005 eine (...) durchgeführt worden sei. Es habe sich gezeigt, dass eine (...) vorgelegen habe, welche in der Folge medikamentös behandelt worden sei. Die Be­schwerdeführerin sei gemäss aktuellem ärztlichem Bericht be­schwerdefrei, weshalb keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zu­mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Zudem sei gemäss Erkenntnissen des BFM eine (...), [Behandlung] grundsätzlich möglich. 5.2. In der Beschwerde führt die Rechtsvertreterin demgegenüber aus, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, da sich die Beschaffung von Reisepapieren äusserst schwierig gestalte. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann unzumutbar, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit schwierigsten kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert wäre, weil sie als alleinstehende Frau bei ihrer Familie leben müsste. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit ihrer Familie zerstritten, da diese immer noch verlange, dass sie C._______, ihren ehemaligen Entführer und Peiniger, heirate. Auch aus Existenzgründen sei eine Rückkehr unzumutbar, da es offensichtlich ausserordentlich schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Viele der alleinstehenden Frauen, welche vom Lande in die Stadt gingen oder vom Ausland zurückkehrten, würden unweigerlich in der Prostitution landen, wo ein hohes Risiko einer HIV-Infizierung bestehe. Eine andere Möglichkeit sei die Arbeit als Dienstmädchen, wo die Beschwerdeführerin jedoch als Frau auch nicht geschützt wäre. Zudem herrsche in Äthiopien die Meinung, dass Rückkehrerinnen über Geld verfügten, was vorliegend nicht der Fall sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde­führerin keine Unterstützung erhalten würde. Frauen stünden am Ende der sozioökonomischen Ordnung. Die Beschwerdeführerin habe zu­dem Angst, von ihrem ehemaligen Peiniger umgebracht zu werden. Es bestehe damit eine drohende Gefährdung durch Private, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzulässig sei. Aufgrund der politischen wie ökonomischen Situation in Äthiopien würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine unglaubliche Härte für sie bedeuten, da sie, als alleinstehende Frau ohne soziales Netz zur Sicherung des Existenzminimums, zu der von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) als verletzlich qualifizierten Personengruppe gehöre. Zur Unterstützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zu den Akten (Sturm­zeichen am Horn von Afrika; NZZ vom 9. November 2005). 6. 6.1. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut­barkeit, Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be­trachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4). Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offen­gelassen werden, denn wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn­ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält­nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver­schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.1; BVGE 2009/51 E.5.5; BVGE 2009/52 E.10.1). 6.3. Die Vorinstanz geht in ihrer abweisenden Argumentation davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der ihr drohenden Zwangsheirat, zum Tode ihres Mannes und zu ihren familiären Ver­hältnissen unglaubhaft seien. Im Sinne einer Regelvermutung sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens spielt die Frage der Glaub­haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nur noch eine Rolle, insofern sie die Darlegung ihres familiären Netzes betrifft, denn die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Glaub­haftigkeit der Vorbringen im Asylpunkt steht vorliegend mangels Anfechtung in diesem Punkt nicht zur Debatte. Dennoch kann die Frage des vorhandenen, oder eben nicht vor­handenen, familiären Netzes der Beschwerdeführerin nicht gänzlich losgelöst von ihren Aussagen zur angeblich drohenden Zwangsheirat und zum Tode ihres Mannes beurteilt werden.Das Gericht geht, im Gegensatz zur Vorinstanz, davon aus, dass die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Entführung und während zwei Monaten andauernden Vergewaltigungen durch C._______ als glaubhaft gemacht gelten können: Die Aussagen sind in allen Anhörungen im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin hat sodann - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - durchaus substanziiert, mit persönlicher Bezugnahme und angereichert mit Realkennzeichen ausgesagt. So führte sie etwa aus, dass C._______ zuerst habe beten wollen, bevor er sie ins Haus gebracht habe, danach habe er sie einen Tag lang eingesperrt und am Abend sei er ins Zimmer gekommen und habe seine Kleider gewechselt. An was danach geschehen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern (A12, S. 19). Weiter führte sie an, dass sie es schwierig finde, zu erklären, was er mit ihr gemacht habe. Nachdem er sie vergewaltigt habe, sei ihr schlecht geworden und sie habe auch keine Kontrolle mehr über ihren Körper gehabt. Sie sei so erschöpft gewesen (A12, S. 20). Angesichts des Wissens darum, dass Schamgefüh­le, kulturell bedingte Sprachlosigkeit und psychisch begründetes Un­vermögen, detailliert über Erlittenes zu sprechen, Gründe sein können, die eine ausführliche Beschreibung eines sexuellen Missbrauchs enorm erschweren, scheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche immerhin ein Erlebnis schildert, welches über (...) zurückliegt, durchaus genug substanziiert. Nicht zuletzt die Aussage, er habe ihr danach ein Glas Milch gebracht (A12, S. 20), muss beispielsweise als Realkennzeichen gewertet werden. Auch die Beschreibung ihres Vergewaltigers fiel nicht derart unsubstanziiert aus, wie die Vorinstanz festhält, führte die Beschwerdeführerin nebst Angaben zu Grösse und Fülle doch aus, dass er unter dem Kopftuch eine Glatze und beim Reden einen Sprachfehler gehabt habe; in diesem Zusammenhang wurden denn auch keine weiteren Nachfragen gestellt (A12, S. 21). Die Entführung junger Frauen zwecks Heirat ist in Äthiopien weit verbreitet und von grosser gesellschaftlicher Akzeptanz. Landesweit werden rund 70% der Frauen nach einer Entführung und damit einhergehenden Vergewaltigung, welche dabei als Mittel zum Zwecke dient, verheiratet, wobei das Phänomen in ländlichen Gegenden häufiger vorkommt als in den Städten. Nach erfolgter Entführung sieht die Tradition vor, dass der Mann sich mit den Eltern bezüglich einer Heirat einigt. Meist willigen die Eltern in eine solche Heirat ein, nicht zuletzt, weil das durch die Entführung geächtete Mädchen sozial ausgegrenzt würde, wenn es nicht heiratet (vgl. dazu Alexandra Geiser; Äthiopien, Gewalt gegen Frauen, SFH, 20. Oktober 2010, S. 4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E.7.1 S. 341 f., mit weiteren Literaturhinweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4749/2006 vom 11. Juni 2009). Es ist demnach im kulturellen Kontext Äthiopiens in keiner Weise unvorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...) als 13-jähriges Mädchen von einem Mann, der so versuchte, die Heirat durchzusetzen, entführt und mehrfach vergewaltigt wurde. Auch wenn ein solches Vorgehen meist in einer Heirat endet, da die Familie des Opfers eher bereit ist, einen Vergewaltiger der Tochter als Ehemann zu akzeptieren, als in der Öffentlichkeit gegen einen Vergewaltiger vorzugehen, so ist es - insbesondere in städtischen Gebieten - dennoch nicht ausgeschlossen, dass sich ein Mädchen dagegen erfolgreich wehren kann, oder zumindest vorerst wieder bei den Eltern lebt, bis eine Einigung erzielt wird (vgl. dazu auch die Berichterstattung in: UNICEF, Feature, UNICEF Supports Fight to End Marriage by Abduction in Ethiopia, undatiert: www.unicef.org/ethiopia/ET_real_abduction.pdf., zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass es für ein Mädchen, welches nicht mehr Jungfrau ist, bzw. von Vergewaltigung "beschmutzt" ist, so gut wie unmöglich ist, einen heiratswilligen Mann zu finden: Dass der Freund des Bruders der Beschwerdeführerin sie aufnahm und später heiratete, ist - ebenfalls unter dem Aspekt, dass sich diese Vorkommnisse in (...) und damit in einer Stadt und nicht im ländlichen Gebiet ereigneten - nicht ausgeschlossen. Bezüglich der geltend gemachten Ermordung ihres Ehemannes durch Gefolgsleute des C._______ ist anzumerken, dass das Gericht mit den Ausführungen der Vorinstanz einig geht, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchlich sind und nicht glaubhaft gemacht wurden. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Ermordung des Ehemannes durch drei Zeugen vor Gericht ist lediglich ein Indiz dafür, dass der Ehemann getötet wurde, sagt jedoch nichts darüber aus, von wem. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von Leuten des C._______ umgebracht worden sei, ist damit nicht dargetan. Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, ihr habe (...) eine Zwangsheirat gedroht, sie habe sich damals mit ihrer Familie überworfen, und ihr späterer Ehemann sei im Mai 2004 ums Leben gekommen. 6.4. Es ist demnach für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Voll­zugs der Wegweisung davon auszugehen, dass die Beschwerde­führerin verwitwet ist, dass ein Zerwürfnis mit ihrer Familie besteht und dass sie als alleinstehende Frau nach Äthiopien zurückkehren müsste. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, ist die soziöko­nomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien (auch zum heutigen Zeitpunkt) überaus schlecht. Rund die Hälfte der äthiopischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (vgl. The World Bank, Data: Ethiopia, 2010, http://data.worldbank.org/country/ethiopia, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). In den Städten, wo die patriarchalen sozialen Normen weniger rigide sind als in den ländlichen Gebieten, bestehen für alleinstehende Frauen zwar eher Möglichkeiten zum Arbeitserwerb, die Arbeitslosigkeit bei Frauen in Addis Abeba beispielsweise wird jedoch auf zwischen 40 und 55% geschätzt. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbsarbeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in einer Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http://ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf., zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Ohne Ausbildung, Startkapital, familiäre Unterstützung und Netzwerke bleiben Frauen oft nur Arbeiten, mit welchen keine Familie ernährt werden kann und welche gesundheitliche Risiken bergen (vgl. Pathfinder International, Womens Empowerment in Ethiopia, September 2007: www.phishare.org/files/5267_PI_WE_paper_final.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Äthiopien ist eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen UNDP für 2009 mit Rang 157 von 169 untersuchten Staaten noch immer einen der letzten Ränge (vgl. http://hdr.undp.org/en/statistics, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Trotz Wirtschaftswachstum in Äthiopien in den letzten Jahren bleiben für wenig qualifizierte Rückkehrerinnen die Perspektiven enorm schwierig, und die Mehrzahl der Frauen, welche alleine in die Stadt kommen, landen in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser; Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau, 13. Oktober 2009, S. 1 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4749/2006 vom 11. Juni 2009).Die Beschwerdeführerin, welche mit ihrer Familie entzweit ist, verfügt nicht über ein soziales Netz, welches sie genügend unterstützen könnte. Ihre Kinder leben zwar bei den Schwiegereltern, doch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz erzielten Einkommen die Ernährung der Kinder in Äthiopien sichert, und dass die Schwiegereltern bei einer Rückkehr nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführerin zu unterstützen (vgl. A8, S. 8). Ihre eigene Familie hat sie verstossen. Einzig ihr Bruder hält zu ihr, doch dieser kann sie finanziell nicht unterstützen (A8, S. 12). Die Beschwerdeführerin besuchte acht Jahre die Schule, eine weitere Ausbildung hat sie nicht (A1, S. 2; A8, S. 6). In der Heimat führte sie einen [Geschäft], in der Schweiz ist sie seit 2007 zuerst als [Arbeitstätigkeit] und hernach (bis heute) als [Arbeitstätigkeit] tätig (vgl. Dossier Härtefallgesuch; Stellungnahme vom 15. Februar 2010 bzgl. der Härtefallbewilligung, Beilage 10). Zudem hat sie den aus dem Verkauf [Geschäft] erzielten Betrag zur Finanzierung ihrer Reise in die Schweiz verbraucht und verfügt daher nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um sich in Äthiopien eine Existenz aufbauen zu können. Die Beschwerdeführerin wäre demnach bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt und es bestünde die Gefahr, dass sie aufgrund der vorherrschenden Verhält­nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt würde. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­weisung nach Äthiopien daher als unzumutbar zu bezeichnen. 6.5. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervor. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Auf­nahme sind demnach erfüllt. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kosten­note vom 29. Oktober 2010 einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden sowie Auslagen, u. a. Dolmetscherkosten, von Fr. 255.- aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1695.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1695.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM, die kantonale Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht ad acta C-2217/2010. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: