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E-7818/2008

E-7818/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatort Addis Abeba (Äthiopien) im Jahr 2002/2003 (europäische Zeitrechnung) und gelangte auf dem Landweg nach Khartoum (Sudan), wo er sich bis zum 9. September 2007 aufhielt. Über Ägypten reiste er danach mit einem gefälschten sudanesischen Reisepass auf dem Luftweg nach Italien und gelangte schliesslich am 12. September 2007 in einem Lieferwagen illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2007 im Transitzentrum B._______ und der einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2007 zu den Asylgründen durch das BFM machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei mütterlicherseits tigrinischer und väterlicherseits amharischer Ethnie, amharischer Muttersprache und in Addis Abeba geboren, wo er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 1994/1995 infolge eines Autounfalles gestorben, und 1998/1999 sei seine Mutter nach Eritrea ausgewiesen und der Besitz der Familie beschlagnahmt worden, worauf er bei seiner Tante mütterlicherseits gewohnt habe. Seit der Deportation seiner Mutter habe er mit den Leuten in seinem Wohnquartier Probleme gehabt und sei als Eritreer beschimpft worden. Zudem sei er von der Schule gewiesen worden, nachdem der Schuldirektor von der Ausweisung seiner Mutter erfahren habe. Seine Tante habe versucht, mittels einer von seiner Mutter vor ihrem Weggang ausgestellten Vollmacht zwei Transportbusse, welche seinen Eltern gehört hätten und von der äthiopischen Regierung beschlagnahmt worden seien, beziehungsweise das Hab und Gut seiner deportierten Mutter für ihn zurückzuerlangen. Infolge dieser Besitzesstreitigkeit sei die Tante öfters vor Gericht gegangen und inhaftiert gewesen. Drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seien er und seine Tante in einem Schreiben von Unbekannten unter Morddrohung aufgefordert worden, die Streitigkeit aufzugeben. Aus diesem Grund habe ihn die Tante zusammen mit einer Freundin von ihr in den Sudan geschickt. Dort habe er einige Monate später erfahren, dass seine Tante von der Regierung getötet worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Äthiopien das gleiche Schicksal wie seine Tante zu erleiden, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos in Kopie, welche seine Eltern zeigten, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf den detaillierten Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurde ein Ausweis der Commission for Eritrean Refugee Affairs (CERA), lautend auf (...) ausgestellt am (...) 1999, eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 16. Dezember 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist gültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen und sich zum Vorwurf der Einreichung gefälschter Dokumente sowie zur allfälligen Weiterführung des Verfahrens als Asylsuchender unbekannter Staatsangehörigkeit zu äussern. Zur Begründung des Fälschungsvorwurfes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die CERA gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Januar 1996 mit der Eritrean Relief and Rehabilitation Agency (ERRA) zur Eritrean Relief and Refugee Commission (ERREC) zusammengeschlossen worden sei und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr als eigenständige Institution existiert habe, weshalb es sich beim eingereichten Dokument offensichtlich um eine Fälschung handle. E. Am 13. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Auf deren wesentlichen Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 17. August 2010, 3. September 2010, 22. November 2010 und 25. Februar 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand beziehungsweise ersuchte er um rasche Behandlung seiner Beschwerde. Am 25. November 2010 und 28. Februar 2011 wurden die Schreiben von der Instruktionsrichterin entsprechend beantwortet. G. Am 26. April 2011 informierte der Rechtsvertreter über ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mit seiner Mutter. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer mittlerweile einen depressiven Eindruck mache. H. Mit Telefonanruf vom 3. August 2011 sowie mit Schreiben vom 4. und 16. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Auskunft nach dem Verfahrensstand und baldigen Abschluss. Am 18. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren sei spruchreif und aktuell in Bearbeitung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 1.4 Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte, ist auf den betreffenden Subeventualantrag mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unsubstanziiert zu bewerten. So habe er geltend gemacht, seine Mutter sei eritreischer Herkunft, habe jedoch weder den Herkunftsort in Eritrea noch den Zeitpunkt ihrer Auswanderung nach Äthiopien angeben können. Weiter habe er keine detaillierten Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Streitigkeit seiner Tante mit den Behörden machen können. Seine Angaben über die Ermordung seiner Tante nach seinem Weggang aus Äthiopien seien ebenfalls sehr vage und wenig überzeugend ausgefallen. Nebst der mangelnden Substanziierung der Sachverhaltsschilderung seien seine Vorbringen zudem als unplausibel zu bewerten. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht ein äthiopisches Ausweispapier hätte erwerben können, zumal sein Vater äthiopischer Staatsangehörigkeit gewesen sei und auch seine Tante mütterlicherseits - welche eritreischer Herkunft gewesen sei - über äthiopische Ausweispapiere und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Weiter sei wenig nachvollziehbar, dass die Tante anstelle der Mutter die Besitzesstreitigkeit mit den Behörden geführt habe, da nicht die Tante, sondern allein der Beschwerdeführer Nutzniesser dieser Angelegenheit gewesen sei. Überdies sei seine Behauptung, er verfüge über keine weiteren Familien- und Clanangehörigen, angesichts des weiten Familienbegriffs in Äthiopien als realitätsfremd zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, auch seine Tante sei mit dem Tod bedroht worden, weshalb es wenig nachvollziehbar sei, aus welchem Grund lediglich er und nicht auch seine Tante Äthiopien verlassen habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seiner familiären Situation gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit einleitend entgegen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen sowie überprüfbare Angaben nicht hinreichend abgeklärt. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als ungenügend substanziiert bewerteten Sachverhaltsdarstellung argumentiert er, aus dem als Beweismittel eingereichten Deportationsausweis der Mutter gehe hervor, dass sie im Jahr 1999 aus Äthiopien deportiert worden sei. Es sei somit nicht erheblich, dass er keine Angaben bezüglich des Herkunftsortes seiner Mutter und zum Zeitpunkt ihrer Einwanderung nach Äthiopien habe machen können. Weiter sei er im Zeitpunkt der Deportation seiner Mutter ein zwölfjähriges Kind gewesen, weshalb nicht vorausgesetzt werden könne, dass er die Besitzesstreitigkeiten mit den Behörden selber geführt und sowohl diesbezüglich als auch zum Tod der Tante detaillierte Auskünfte hätte geben können. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat sei. Einschüchterungsmassnahmen wie anonyme Drohbriefe und mehrfache Verhaftungen gehörten zur Zermürbungstaktik des äthiopischen Regimes. Auch die Tatsache, dass es die Tante aufgrund ihres Alters vorgezogen habe, trotz der gefährlichen Situation in Äthiopien zu bleiben, sei keinesfalls realitätsfremd. Weiter entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach in Äthiopien wie in anderen afrikanischen Staaten der Begriff der Familie nicht nur die für Europa übliche Kernfamilie, sondern auch Verwandte zweiten Grades umfasse, jeglicher Grundlage. Zur Verwandtschaft väterlicherseits macht der Beschwerdeführer geltend, sein äthiopischer Vater sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es für ein Kind sehr schwierig sei, ein Beziehungsnetz zur Familie eines verstorbenen Elternteils aufzubauen. Zusätzlich müsse die angespannte politische Situation mitberücksichtigt werden und der Umstand, dass in Äthiopien gemischtethnische Beziehungen nicht gerne gesehen würden. Aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Mutter sei überdies nachvollziehbar, dass keine Familienmitglieder mütterlicherseits in Äthiopien lebten. Der Argumentation des BFM, er hätte aufgrund seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit ein äthiopisches Ausweispapier erhalten können, wird entgegnet, dass nicht allen in Äthiopien verbliebenen Eritreern provisorische Ausweise ausgestellt worden seien. Aus dem Deportationsausweis seiner Mutter gehe hervor, dass sie willkürlich als Gefahr für die Staatssicherheit eingestuft worden sei, und es gebe keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb er nach der Deportation seiner Mutter anders hätte behandelt werden sollen als sie. Angehörige von Deportierten seien zudem zum Teil massiven Diskriminierungen seitens der äthiopischen Behörden und Bevölkerung ausgesetzt gewesen, weshalb er einem immensen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren halte ein Lagebericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. November 2005 fest, dass Personen, die von den Behörden als Eritreer betrachtet würden, die Ausstellung von Dokumenten verweigert würde. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und damit ungenügend gewürdigt und es insbesondere unterlassen, anhand einer Botschaftsabklärung zu überprüfen, ob er über äthiopische Ausweispapiere und weitere Verwandte verfüge, womit sie der Abklärungs- und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Ferner drohe ihm bei einer Wegweisung nach Eritrea aufgrund seiner Flucht ins Ausland und der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde eine unverhältnismässige Bestrafung. Hinsichtlich Wegweisungshindernisse wird geltend gemacht, er würde im Falle einer Rückschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit in Haft genommen, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Sodann herrsche entgegen der Feststellung der Vorinstanz zwischen Äthiopien und Eritrea nach wie vor ein kriegsähnlicher Zustand. Im Weiteren sei er kein äthiopischer Staatsbürger und verfüge in Äthiopien über kein soziales Netz.

E. 5.3 Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 hält der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Einreichung eines gefälschten Ausweises der CERA entgegen, dass, auch wenn die CERA nach dem Januar 1996 offiziell nicht mehr existiert habe, die eritreischen Behörden die vorgefertigten und auf die CERA lautenden Ausweise auch nach dieser Zeit - wahrscheinlich aus ökonomischen Gründen weiterhin benutzt hätten, wobei der Amtsstempel aber regelmässig auf die ERREC gelautet habe. Auch beim vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweis lasse sich bei genauer Betrachtung der Amtsstempel der ERREC erkennen. Hinsichtlich der Aufforderung, Identitätspapiere einzureichen, wird ausgeführt, durch die Massendeportationen seien viele in Äthiopien lebende ethnische Eritreer, insbesondere Minderjährige wie er selbst, de facto staatenlos geworden. Ein Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe nicht bestanden, und eritreische Identitätsdokumente könne man erst ab dem achtzehnten Lebensjahr in einem förmlichen Verfahren beantragen, weshalb er nicht in der Lage sei, Identitätspapiere einzureichen.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu bewerten. Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt im Resultat zu bestätigen.

E. 6.2.1 Vorab ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar ist, dass seine Tante die Besitzesstreitigkeit mit den Behörden geführt habe, zumal er zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war. Weiter ist für den Erhalt einer äthiopischen Identitätskarte unter anderem Voraussetzung, älter als 18 Jahre zu sein (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Erwerb von "echten Pässen", Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. November 2009, S. 3), womit auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe kein äthiopisches Ausweispapier erlangen können, plausibel erscheint. Hingegen ändern diese Beanstandungen hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen nichts daran, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen sind.

E. 6.2.2 Hinsichtlich der eritreischen Herkunft der Mutter des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen bei der Vorinstanz substanzlos ausgefallen sind und er insbesondere anlässlich der Anhörung den Herkunftsort seiner Mutter und den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht anzugeben vermochte (vgl. vorinstanzliche Akten A15/16 S. 4). Weiter hat er auf die Frage hin, was ihm die Tante über die Herkunft seiner Mutter erzählt habe, einzig ausgeführt, seine Eltern hätten sich kennen gelernt, als sein Vater mit seinem Auto zwischen Eritrea und Äthiopien gependelt sei (vgl. A15/16 S. 5). Der Beschwerdeführer gab zudem zu Protokoll, amharischer Muttersprache zu sein und nur wenig passiv Tigrinya zu sprechen, weil seine Eltern immer Amharisch gesprochen hätten (vgl. A1/10 S. 2 F8 f.). Die spärlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herkunft seiner Mutter und seine fehlenden Tigrinyakenntnisse erstaunen, zumal nach dem Tod des Vaters im Jahr 1994/95 - als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt war - seine Mutter und seine Tante gemäss seinen Aussagen seine einzigen Bezugspersonen gewesen seien und er sonst niemanden gekannt habe (vgl. A15/16 S. 4). Es scheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mit zwei Frauen tigrinischer Muttersprache aufgewachsen sein will, ohne Tigrinyakenntnisse zu erlangen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer widersprüchliche sowie unsubstanziierte Angaben zu den Umständen der angeblichen Deportation der Mutter nach Eritrea gemacht. Er gab einerseits an, seine Mutter hätte ihn zu den Nachbarn gebracht und dort versteckt, während er gleich darauf ausführte, er sei draussen gestanden und plötzlich sei ein Nachbarskind gekommen und hätte ihn mit nach Hause genommen (vgl. A15/16 S. 9). Den diesbezüglichen Schilderungen fehlen darüber hinaus Realkennzeichen wie Detailreichtum (vgl. beispielhaft A15/16 S. 9: "Erzählen Sie genau, was geschehen ist, als Ihre Mutter (...) nach Eritrea ausgewiesen wurde." "Weil sie Eritreerin war."). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Deportationsausweis der Mutter des Beschwerdeführers vermag an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass nicht auszuschliessen ist, dass anfangs 1999 weiterhin Ausweise mit dem Aufdruck "CERA" verwendet wurden. Hingegen weist das eingereichte Dokument deutliche Fälschungsmerkmale auf. So fällt insbesondere auf, dass sich die beiden Amtsstempel unter den handschriftlichen Eintragungen befinden. Zudem ist erkennbar, dass die Jahrzahl "1985", welche gemäss beigelegter Übersetzung angibt, seit wann sich die deportierte Person am Herkunftsort - im vorliegenden Fall Addis Abeba - aufgehalten hat, korrigiert wurde. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auf den Hinweis beschränkt, er habe das Dokument nur unter grossen Schwierigkeiten erlangen können, während Ausführungen zum Zeitpunkt der Erlangung des Dokumentes und zur Art von dessen Übermittlung gänzlich fehlen. Schliesslich ist in keiner Weise belegt, dass es sich bei der im Dokument erwähnten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Das eingereichte Beweismittel vermag keinerlei Beweiskraft zu entfalten. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gemischtethnischer, sondern amharischer Herkunft und äthiopischer Nationalität ist, womit dem eigentlichen Asylvorbringen, der Bedrohung infolge der Besitzesstreitigkeit der Tante mit den äthiopischen Behörden nach der Deportation der Mutter nach Eritrea, die Grundlage entzogen ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, sind zudem die Asylvorbringen auch darüber hinaus als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.2.3 Die freien Erzählungen zu den Asylgründen sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch der Anhörung sind nur knapp ausgefallen (vgl. A1/10 S. 4 und A15/16 S. 8 f.). Selbst auf Nachfragen hin hat der Beschwerdeführer in kurzen, allgemein gehaltenen Sätzen geantwortet, welche den objektiven Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermissen lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, war der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage, zur geltend gemachten Besitzesstreitigkeit der Tante mit den äthiopischen Behörden detailliert Auskunft zu geben (vgl. A15/16 S. 10). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Deportation der Mutter ein zwölfjähriges Kind und deshalb nicht in der Lage gewesen, darüber eingehend zu berichten, vermag nicht zu überzeugen, da er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien gemäss seinen Angaben 15-jährig und somit in einem Alter war, wo zu erwarten gewesen wäre, dass er sich mit der Besitzesstreitigkeit auseinandergesetzt hätte, zumal er sein Heimatland aus diesem Grund verlassen haben will. Auch das Argument der Vorinstanz, die Ausführungen zum Tod der Tante seien vage und wenig überzeugend ausgefallen, vermag durch den Einwand, er sei ein Kind gewesen, nicht entkräftet werden. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb nur er, und nicht auch seine Tante Äthiopien verlassen hat, zumal beide mit dem Tod bedroht worden seien. Die blosse Gegenbehauptung in der Beschwerde, ein solches Verhalten sei keinesfalls realitätsfremd, erweist sich als unbehelflich. Schliesslich scheint es wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Monate nach der gegen ihn und seine Tante gerichteten Morddrohungen zur Flucht entschlossen und während dieser Zeit keine konkreten Probleme gehabt habe (vgl. A15/16 S. 12).

E. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine gemischtethnische Herkunft wie auch die Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte sowie einer Kettenabschiebung nach Eritrea, nicht gehört werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).

E. 7.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der junge und - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer sieben Jahre lang eine Schule in Addis Abeba besucht und verfügt nebst seiner Muttersprache Amharisch über mittelmässige Englisch-, wenig Arabisch- und Tigrinyakenntnisse. Zudem hat er im Sudan als (...) und in der Schweiz sporadisch als (...) gearbeitet, womit er über eine gewisse Berufserfahrung verfügt, welche ihm die wirtschaftliche Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Im Übrigen ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob er - wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich keine nahen Verwandten und damit ein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien hat, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG).

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9 Das mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Der aktuell erwerbslose Beschwerdeführer war zwar in den Jahren 2010 und 2011 verschiedentlich als (...) tätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielte, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.- hinausgehen. Der Beschwerdeführer ist somit als prozessual bedürftig einzustufen. Seine Rechtsbegehren sind zudem nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7818/2008 Urteil vom 15. September 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatort Addis Abeba (Äthiopien) im Jahr 2002/2003 (europäische Zeitrechnung) und gelangte auf dem Landweg nach Khartoum (Sudan), wo er sich bis zum 9. September 2007 aufhielt. Über Ägypten reiste er danach mit einem gefälschten sudanesischen Reisepass auf dem Luftweg nach Italien und gelangte schliesslich am 12. September 2007 in einem Lieferwagen illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2007 im Transitzentrum B._______ und der einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2007 zu den Asylgründen durch das BFM machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei mütterlicherseits tigrinischer und väterlicherseits amharischer Ethnie, amharischer Muttersprache und in Addis Abeba geboren, wo er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 1994/1995 infolge eines Autounfalles gestorben, und 1998/1999 sei seine Mutter nach Eritrea ausgewiesen und der Besitz der Familie beschlagnahmt worden, worauf er bei seiner Tante mütterlicherseits gewohnt habe. Seit der Deportation seiner Mutter habe er mit den Leuten in seinem Wohnquartier Probleme gehabt und sei als Eritreer beschimpft worden. Zudem sei er von der Schule gewiesen worden, nachdem der Schuldirektor von der Ausweisung seiner Mutter erfahren habe. Seine Tante habe versucht, mittels einer von seiner Mutter vor ihrem Weggang ausgestellten Vollmacht zwei Transportbusse, welche seinen Eltern gehört hätten und von der äthiopischen Regierung beschlagnahmt worden seien, beziehungsweise das Hab und Gut seiner deportierten Mutter für ihn zurückzuerlangen. Infolge dieser Besitzesstreitigkeit sei die Tante öfters vor Gericht gegangen und inhaftiert gewesen. Drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seien er und seine Tante in einem Schreiben von Unbekannten unter Morddrohung aufgefordert worden, die Streitigkeit aufzugeben. Aus diesem Grund habe ihn die Tante zusammen mit einer Freundin von ihr in den Sudan geschickt. Dort habe er einige Monate später erfahren, dass seine Tante von der Regierung getötet worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Äthiopien das gleiche Schicksal wie seine Tante zu erleiden, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos in Kopie, welche seine Eltern zeigten, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf den detaillierten Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurde ein Ausweis der Commission for Eritrean Refugee Affairs (CERA), lautend auf (...) ausgestellt am (...) 1999, eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 16. Dezember 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist gültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen und sich zum Vorwurf der Einreichung gefälschter Dokumente sowie zur allfälligen Weiterführung des Verfahrens als Asylsuchender unbekannter Staatsangehörigkeit zu äussern. Zur Begründung des Fälschungsvorwurfes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die CERA gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Januar 1996 mit der Eritrean Relief and Rehabilitation Agency (ERRA) zur Eritrean Relief and Refugee Commission (ERREC) zusammengeschlossen worden sei und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr als eigenständige Institution existiert habe, weshalb es sich beim eingereichten Dokument offensichtlich um eine Fälschung handle. E. Am 13. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Auf deren wesentlichen Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 17. August 2010, 3. September 2010, 22. November 2010 und 25. Februar 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand beziehungsweise ersuchte er um rasche Behandlung seiner Beschwerde. Am 25. November 2010 und 28. Februar 2011 wurden die Schreiben von der Instruktionsrichterin entsprechend beantwortet. G. Am 26. April 2011 informierte der Rechtsvertreter über ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mit seiner Mutter. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer mittlerweile einen depressiven Eindruck mache. H. Mit Telefonanruf vom 3. August 2011 sowie mit Schreiben vom 4. und 16. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Auskunft nach dem Verfahrensstand und baldigen Abschluss. Am 18. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren sei spruchreif und aktuell in Bearbeitung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.4. Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte, ist auf den betreffenden Subeventualantrag mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unsubstanziiert zu bewerten. So habe er geltend gemacht, seine Mutter sei eritreischer Herkunft, habe jedoch weder den Herkunftsort in Eritrea noch den Zeitpunkt ihrer Auswanderung nach Äthiopien angeben können. Weiter habe er keine detaillierten Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Streitigkeit seiner Tante mit den Behörden machen können. Seine Angaben über die Ermordung seiner Tante nach seinem Weggang aus Äthiopien seien ebenfalls sehr vage und wenig überzeugend ausgefallen. Nebst der mangelnden Substanziierung der Sachverhaltsschilderung seien seine Vorbringen zudem als unplausibel zu bewerten. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht ein äthiopisches Ausweispapier hätte erwerben können, zumal sein Vater äthiopischer Staatsangehörigkeit gewesen sei und auch seine Tante mütterlicherseits - welche eritreischer Herkunft gewesen sei - über äthiopische Ausweispapiere und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Weiter sei wenig nachvollziehbar, dass die Tante anstelle der Mutter die Besitzesstreitigkeit mit den Behörden geführt habe, da nicht die Tante, sondern allein der Beschwerdeführer Nutzniesser dieser Angelegenheit gewesen sei. Überdies sei seine Behauptung, er verfüge über keine weiteren Familien- und Clanangehörigen, angesichts des weiten Familienbegriffs in Äthiopien als realitätsfremd zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, auch seine Tante sei mit dem Tod bedroht worden, weshalb es wenig nachvollziehbar sei, aus welchem Grund lediglich er und nicht auch seine Tante Äthiopien verlassen habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seiner familiären Situation gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. 5.2. Der Beschwerdeführer hält dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit einleitend entgegen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen sowie überprüfbare Angaben nicht hinreichend abgeklärt. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als ungenügend substanziiert bewerteten Sachverhaltsdarstellung argumentiert er, aus dem als Beweismittel eingereichten Deportationsausweis der Mutter gehe hervor, dass sie im Jahr 1999 aus Äthiopien deportiert worden sei. Es sei somit nicht erheblich, dass er keine Angaben bezüglich des Herkunftsortes seiner Mutter und zum Zeitpunkt ihrer Einwanderung nach Äthiopien habe machen können. Weiter sei er im Zeitpunkt der Deportation seiner Mutter ein zwölfjähriges Kind gewesen, weshalb nicht vorausgesetzt werden könne, dass er die Besitzesstreitigkeiten mit den Behörden selber geführt und sowohl diesbezüglich als auch zum Tod der Tante detaillierte Auskünfte hätte geben können. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat sei. Einschüchterungsmassnahmen wie anonyme Drohbriefe und mehrfache Verhaftungen gehörten zur Zermürbungstaktik des äthiopischen Regimes. Auch die Tatsache, dass es die Tante aufgrund ihres Alters vorgezogen habe, trotz der gefährlichen Situation in Äthiopien zu bleiben, sei keinesfalls realitätsfremd. Weiter entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach in Äthiopien wie in anderen afrikanischen Staaten der Begriff der Familie nicht nur die für Europa übliche Kernfamilie, sondern auch Verwandte zweiten Grades umfasse, jeglicher Grundlage. Zur Verwandtschaft väterlicherseits macht der Beschwerdeführer geltend, sein äthiopischer Vater sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es für ein Kind sehr schwierig sei, ein Beziehungsnetz zur Familie eines verstorbenen Elternteils aufzubauen. Zusätzlich müsse die angespannte politische Situation mitberücksichtigt werden und der Umstand, dass in Äthiopien gemischtethnische Beziehungen nicht gerne gesehen würden. Aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Mutter sei überdies nachvollziehbar, dass keine Familienmitglieder mütterlicherseits in Äthiopien lebten. Der Argumentation des BFM, er hätte aufgrund seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit ein äthiopisches Ausweispapier erhalten können, wird entgegnet, dass nicht allen in Äthiopien verbliebenen Eritreern provisorische Ausweise ausgestellt worden seien. Aus dem Deportationsausweis seiner Mutter gehe hervor, dass sie willkürlich als Gefahr für die Staatssicherheit eingestuft worden sei, und es gebe keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb er nach der Deportation seiner Mutter anders hätte behandelt werden sollen als sie. Angehörige von Deportierten seien zudem zum Teil massiven Diskriminierungen seitens der äthiopischen Behörden und Bevölkerung ausgesetzt gewesen, weshalb er einem immensen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren halte ein Lagebericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. November 2005 fest, dass Personen, die von den Behörden als Eritreer betrachtet würden, die Ausstellung von Dokumenten verweigert würde. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und damit ungenügend gewürdigt und es insbesondere unterlassen, anhand einer Botschaftsabklärung zu überprüfen, ob er über äthiopische Ausweispapiere und weitere Verwandte verfüge, womit sie der Abklärungs- und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Ferner drohe ihm bei einer Wegweisung nach Eritrea aufgrund seiner Flucht ins Ausland und der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde eine unverhältnismässige Bestrafung. Hinsichtlich Wegweisungshindernisse wird geltend gemacht, er würde im Falle einer Rückschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit in Haft genommen, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Sodann herrsche entgegen der Feststellung der Vorinstanz zwischen Äthiopien und Eritrea nach wie vor ein kriegsähnlicher Zustand. Im Weiteren sei er kein äthiopischer Staatsbürger und verfüge in Äthiopien über kein soziales Netz. 5.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 hält der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Einreichung eines gefälschten Ausweises der CERA entgegen, dass, auch wenn die CERA nach dem Januar 1996 offiziell nicht mehr existiert habe, die eritreischen Behörden die vorgefertigten und auf die CERA lautenden Ausweise auch nach dieser Zeit - wahrscheinlich aus ökonomischen Gründen weiterhin benutzt hätten, wobei der Amtsstempel aber regelmässig auf die ERREC gelautet habe. Auch beim vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweis lasse sich bei genauer Betrachtung der Amtsstempel der ERREC erkennen. Hinsichtlich der Aufforderung, Identitätspapiere einzureichen, wird ausgeführt, durch die Massendeportationen seien viele in Äthiopien lebende ethnische Eritreer, insbesondere Minderjährige wie er selbst, de facto staatenlos geworden. Ein Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe nicht bestanden, und eritreische Identitätsdokumente könne man erst ab dem achtzehnten Lebensjahr in einem förmlichen Verfahren beantragen, weshalb er nicht in der Lage sei, Identitätspapiere einzureichen. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu bewerten. Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt im Resultat zu bestätigen. 6.2.1. Vorab ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar ist, dass seine Tante die Besitzesstreitigkeit mit den Behörden geführt habe, zumal er zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war. Weiter ist für den Erhalt einer äthiopischen Identitätskarte unter anderem Voraussetzung, älter als 18 Jahre zu sein (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Erwerb von "echten Pässen", Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. November 2009, S. 3), womit auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe kein äthiopisches Ausweispapier erlangen können, plausibel erscheint. Hingegen ändern diese Beanstandungen hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen nichts daran, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen sind. 6.2.2. Hinsichtlich der eritreischen Herkunft der Mutter des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen bei der Vorinstanz substanzlos ausgefallen sind und er insbesondere anlässlich der Anhörung den Herkunftsort seiner Mutter und den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht anzugeben vermochte (vgl. vorinstanzliche Akten A15/16 S. 4). Weiter hat er auf die Frage hin, was ihm die Tante über die Herkunft seiner Mutter erzählt habe, einzig ausgeführt, seine Eltern hätten sich kennen gelernt, als sein Vater mit seinem Auto zwischen Eritrea und Äthiopien gependelt sei (vgl. A15/16 S. 5). Der Beschwerdeführer gab zudem zu Protokoll, amharischer Muttersprache zu sein und nur wenig passiv Tigrinya zu sprechen, weil seine Eltern immer Amharisch gesprochen hätten (vgl. A1/10 S. 2 F8 f.). Die spärlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herkunft seiner Mutter und seine fehlenden Tigrinyakenntnisse erstaunen, zumal nach dem Tod des Vaters im Jahr 1994/95 - als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt war - seine Mutter und seine Tante gemäss seinen Aussagen seine einzigen Bezugspersonen gewesen seien und er sonst niemanden gekannt habe (vgl. A15/16 S. 4). Es scheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mit zwei Frauen tigrinischer Muttersprache aufgewachsen sein will, ohne Tigrinyakenntnisse zu erlangen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer widersprüchliche sowie unsubstanziierte Angaben zu den Umständen der angeblichen Deportation der Mutter nach Eritrea gemacht. Er gab einerseits an, seine Mutter hätte ihn zu den Nachbarn gebracht und dort versteckt, während er gleich darauf ausführte, er sei draussen gestanden und plötzlich sei ein Nachbarskind gekommen und hätte ihn mit nach Hause genommen (vgl. A15/16 S. 9). Den diesbezüglichen Schilderungen fehlen darüber hinaus Realkennzeichen wie Detailreichtum (vgl. beispielhaft A15/16 S. 9: "Erzählen Sie genau, was geschehen ist, als Ihre Mutter (...) nach Eritrea ausgewiesen wurde." "Weil sie Eritreerin war."). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Deportationsausweis der Mutter des Beschwerdeführers vermag an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass nicht auszuschliessen ist, dass anfangs 1999 weiterhin Ausweise mit dem Aufdruck "CERA" verwendet wurden. Hingegen weist das eingereichte Dokument deutliche Fälschungsmerkmale auf. So fällt insbesondere auf, dass sich die beiden Amtsstempel unter den handschriftlichen Eintragungen befinden. Zudem ist erkennbar, dass die Jahrzahl "1985", welche gemäss beigelegter Übersetzung angibt, seit wann sich die deportierte Person am Herkunftsort - im vorliegenden Fall Addis Abeba - aufgehalten hat, korrigiert wurde. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auf den Hinweis beschränkt, er habe das Dokument nur unter grossen Schwierigkeiten erlangen können, während Ausführungen zum Zeitpunkt der Erlangung des Dokumentes und zur Art von dessen Übermittlung gänzlich fehlen. Schliesslich ist in keiner Weise belegt, dass es sich bei der im Dokument erwähnten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Das eingereichte Beweismittel vermag keinerlei Beweiskraft zu entfalten. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gemischtethnischer, sondern amharischer Herkunft und äthiopischer Nationalität ist, womit dem eigentlichen Asylvorbringen, der Bedrohung infolge der Besitzesstreitigkeit der Tante mit den äthiopischen Behörden nach der Deportation der Mutter nach Eritrea, die Grundlage entzogen ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, sind zudem die Asylvorbringen auch darüber hinaus als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.2.3. Die freien Erzählungen zu den Asylgründen sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch der Anhörung sind nur knapp ausgefallen (vgl. A1/10 S. 4 und A15/16 S. 8 f.). Selbst auf Nachfragen hin hat der Beschwerdeführer in kurzen, allgemein gehaltenen Sätzen geantwortet, welche den objektiven Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermissen lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, war der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage, zur geltend gemachten Besitzesstreitigkeit der Tante mit den äthiopischen Behörden detailliert Auskunft zu geben (vgl. A15/16 S. 10). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Deportation der Mutter ein zwölfjähriges Kind und deshalb nicht in der Lage gewesen, darüber eingehend zu berichten, vermag nicht zu überzeugen, da er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien gemäss seinen Angaben 15-jährig und somit in einem Alter war, wo zu erwarten gewesen wäre, dass er sich mit der Besitzesstreitigkeit auseinandergesetzt hätte, zumal er sein Heimatland aus diesem Grund verlassen haben will. Auch das Argument der Vorinstanz, die Ausführungen zum Tod der Tante seien vage und wenig überzeugend ausgefallen, vermag durch den Einwand, er sei ein Kind gewesen, nicht entkräftet werden. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb nur er, und nicht auch seine Tante Äthiopien verlassen hat, zumal beide mit dem Tod bedroht worden seien. Die blosse Gegenbehauptung in der Beschwerde, ein solches Verhalten sei keinesfalls realitätsfremd, erweist sich als unbehelflich. Schliesslich scheint es wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Monate nach der gegen ihn und seine Tante gerichteten Morddrohungen zur Flucht entschlossen und während dieser Zeit keine konkreten Probleme gehabt habe (vgl. A15/16 S. 12). 6.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine gemischtethnische Herkunft wie auch die Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6.3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.4. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte sowie einer Kettenabschiebung nach Eritrea, nicht gehört werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 7.4.2. Vorliegend sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der junge und - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer sieben Jahre lang eine Schule in Addis Abeba besucht und verfügt nebst seiner Muttersprache Amharisch über mittelmässige Englisch-, wenig Arabisch- und Tigrinyakenntnisse. Zudem hat er im Sudan als (...) und in der Schweiz sporadisch als (...) gearbeitet, womit er über eine gewisse Berufserfahrung verfügt, welche ihm die wirtschaftliche Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Im Übrigen ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob er - wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich keine nahen Verwandten und damit ein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien hat, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG). 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

9. Das mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Der aktuell erwerbslose Beschwerdeführer war zwar in den Jahren 2010 und 2011 verschiedentlich als (...) tätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielte, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.- hinausgehen. Der Beschwerdeführer ist somit als prozessual bedürftig einzustufen. Seine Rechtsbegehren sind zudem nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: