Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verlies eigenen Angaben zufolge Äthiopien im (...) und begab sich illegal nach Eritrea, wo sie sich etwa ein halbes Jahr aufhielt. Danach ging sie in den Sudan. Anfang des Jahres (...) reiste sie nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Europa. Mit dem Zug gelangte sie am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags im (...) um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde sie vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am (...) gemäss Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in (...) (Äthiopien) als Tochter eritreischer Auswanderer zur Welt gekommen und gemeinsam mit (...) in (...) aufgewachsen. Ihr Vater sei im Jahre (...) gestorben. Im Jahre (...) seien ihre Mutter und ihre Schwestern während ihrer Abwesenheit nach Eritrea zurückgeschafft worden, sie hätten sich in der Folge in (...) niedergelassen. Die beiden Brüder hätten sich zum Zeitpunkt der Deportation nicht zu Hause aufgehalten, weshalb sie dieser entkommen seien. Seither habe sie nichts mehr von ihnen gehört. Sie habe sich in den folgenden (...) Jahren versteckt gehalten und in verschiedenen Klöstern Unterschlupf gefunden. In dieser Zeit habe sie gelegentlich selbstgemachte Kleider verkauft und damit ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Situation sei für sie immer unerträglicher geworden, auch habe sie ihre Mutter und ihre Schwestern vermisst. Sie habe sich daher entschlossen, Äthiopien zu verlassen und zu ihrer Mutter und ihren Schwestern nach Eritrea zu gehen. Ihre illegale Ausreise in Begleitung eines Schleppers sei von einer in (...) lebenden Tante organisiert worden. Sie habe sich nach ihrer Ankunft in Eritrea im Jahre 2005 bei den Behörden von (...) gemeldet und einen "vorläufigen Ausweis" erhalten. Etwa ein halbes Jahr später sei sie von den eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden. Aufgrund der schlechten Erfahrungen ihrer Schwestern während des Militärdienstes habe sie umgehend ihre Ausreise organisiert und sei noch gleichentags mit einem Bus nach (...) gereist, von wo aus sie zwei Tage später von einem Schlepper in den Sudan gefahren worden sei. Dort habe sie sich knapp zweieinhalb Jahre in (...) aufgehalten und als Haushaltshilfe gearbeitet, bevor sie weiter nach Libyen gegangen sei, wo sie sich in der Folge in (...) aufgehalten habe. Wegen der Unruhen im März 2011 habe sie das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, nie einen Reisepass oder eine Identitäts-karte besessen zu haben. In Äthiopien habe sie einen Kebele-Ausweis (Bestätigung einer Verwaltung, Anmerkung des Gerichts) gehabt und in Eritrea lediglich einen "vorläufigen Ausweis", der verloren gegangen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 - eröffnet am 22. Juni 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen; eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut und räumte dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt das Bundesamt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 16. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Mittellosigkeitserklärung, je einen Brief ihrer Schwester (...) und ihrer Mutter (im Original mit Übersetzung ins Englische), deren Ausweise (in Kopie mit Übersetzung ins Englische) und den Briefumschlag (im Original), mit welchem ihr diese Dokumente zugestellt worden sind, ein. H. Mit Verfügung vom 17. August 2011 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, welche beim Gericht nach erstreckter Frist - datierend vom 15. September 2011 - am 16. September 2011 einging. I.Der Instruktionsrichter räumte dem Bundesamt mit Verfügung vom 20. September 2011 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, welche - datierend vom 22. September 2011 - am 26. September 2011 einging. J.Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. Sie gelangte in der Folge mit Eingabe vom 16. Februar 2012 an das Gericht. K.Am 21. Februar 2012 vom Gericht erneut zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2012 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._____. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4102/2011 Urteil vom 27. März 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker,Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._____, (...), Äthiopien, alias A._____, (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verlies eigenen Angaben zufolge Äthiopien im (...) und begab sich illegal nach Eritrea, wo sie sich etwa ein halbes Jahr aufhielt. Danach ging sie in den Sudan. Anfang des Jahres (...) reiste sie nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Europa. Mit dem Zug gelangte sie am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags im (...) um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde sie vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am (...) gemäss Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in (...) (Äthiopien) als Tochter eritreischer Auswanderer zur Welt gekommen und gemeinsam mit (...) in (...) aufgewachsen. Ihr Vater sei im Jahre (...) gestorben. Im Jahre (...) seien ihre Mutter und ihre Schwestern während ihrer Abwesenheit nach Eritrea zurückgeschafft worden, sie hätten sich in der Folge in (...) niedergelassen. Die beiden Brüder hätten sich zum Zeitpunkt der Deportation nicht zu Hause aufgehalten, weshalb sie dieser entkommen seien. Seither habe sie nichts mehr von ihnen gehört. Sie habe sich in den folgenden (...) Jahren versteckt gehalten und in verschiedenen Klöstern Unterschlupf gefunden. In dieser Zeit habe sie gelegentlich selbstgemachte Kleider verkauft und damit ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Situation sei für sie immer unerträglicher geworden, auch habe sie ihre Mutter und ihre Schwestern vermisst. Sie habe sich daher entschlossen, Äthiopien zu verlassen und zu ihrer Mutter und ihren Schwestern nach Eritrea zu gehen. Ihre illegale Ausreise in Begleitung eines Schleppers sei von einer in (...) lebenden Tante organisiert worden. Sie habe sich nach ihrer Ankunft in Eritrea im Jahre 2005 bei den Behörden von (...) gemeldet und einen "vorläufigen Ausweis" erhalten. Etwa ein halbes Jahr später sei sie von den eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden. Aufgrund der schlechten Erfahrungen ihrer Schwestern während des Militärdienstes habe sie umgehend ihre Ausreise organisiert und sei noch gleichentags mit einem Bus nach (...) gereist, von wo aus sie zwei Tage später von einem Schlepper in den Sudan gefahren worden sei. Dort habe sie sich knapp zweieinhalb Jahre in (...) aufgehalten und als Haushaltshilfe gearbeitet, bevor sie weiter nach Libyen gegangen sei, wo sie sich in der Folge in (...) aufgehalten habe. Wegen der Unruhen im März 2011 habe sie das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, nie einen Reisepass oder eine Identitäts-karte besessen zu haben. In Äthiopien habe sie einen Kebele-Ausweis (Bestätigung einer Verwaltung, Anmerkung des Gerichts) gehabt und in Eritrea lediglich einen "vorläufigen Ausweis", der verloren gegangen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 - eröffnet am 22. Juni 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen; eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut und räumte dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt das Bundesamt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 16. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Mittellosigkeitserklärung, je einen Brief ihrer Schwester (...) und ihrer Mutter (im Original mit Übersetzung ins Englische), deren Ausweise (in Kopie mit Übersetzung ins Englische) und den Briefumschlag (im Original), mit welchem ihr diese Dokumente zugestellt worden sind, ein. H. Mit Verfügung vom 17. August 2011 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, welche beim Gericht nach erstreckter Frist - datierend vom 15. September 2011 - am 16. September 2011 einging. I.Der Instruktionsrichter räumte dem Bundesamt mit Verfügung vom 20. September 2011 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, welche - datierend vom 22. September 2011 - am 26. September 2011 einging. J.Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. Sie gelangte in der Folge mit Eingabe vom 16. Februar 2012 an das Gericht. K.Am 21. Februar 2012 vom Gericht erneut zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2012 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zur eritreischen Staatsbürgerschaft und zu ihrem Aufenthalt in Eritrea seien unglaubhaft. Sie sei nicht in der Lage, ihre eritreische Staatsbürgerschaft zu belegen, und sie habe trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben. Zum Beweis ihrer angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit stelle sie einzig eine Kopie der Identitätskarte ihrer C._____ in Aussicht. Dieses Dokument und die Aussage, beide Elternteile seien eritreischer Herkunft, könnten jedoch die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht belegen. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihr B._____ äthiopischer Herkunft gewesen sei, womit sie als Kind einer gemischten Ehe über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügen würde. Die Angaben zu ihrem Aufenthaltsstatus in Äthiopien seien äusserst dürftig und ungenau ausgefallen. Auch die Aussagen zum Aufenthalt in Äthiopien nach der Deportation ihrer (...) bis zur Ausreise nach Eritrea könnten nicht überzeugen. Die Vorbringen seien nicht glaubhaft und undifferenziert. Sie sei nicht in der Lage anzugeben, von wann bis wann sie wo gelebt habe. Es sei zu vermuten, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei und dass ihre guten Tigrinya-Sprachkenntnisse darauf zurückzuführen seien, dass sie entweder eritreischer Muttersprache sei oder aber der Tigrinya sprechenden Minderheit im Norden Äthiopiens angehöre. Es mute seltsam an, dass sich die Beschwerdeführerin als angeblich eritreische Staatsangehörige illegal in ihr Heimatland begeben habe. Die Angaben zum Aufenthalt in Eritrea und zum geltend gemachten Aufgebot zum Militärdienst wie auch zur abrupten Abreise seien nicht glaubhaft. Es sei nicht plausibel, dass sie sich während des mehrmonatigen Aufenthalts in Eritrea bloss mit einem "vorläufigen Ausweis" beziehungsweise einem Passierschein ausgewiesen habe, den sie zusammen mit anderen Dokumenten verloren haben wolle. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Lehre stelle sich auf den Standpunkt, dass auch eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die gesuchstellende Person - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftstaat Gefahr drohe, verunmögliche. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen würden. Vorliegend würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde. Aus der Verheimlichung der Staats-angehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Im Übrigen könne aufgrund der ungeklärten Identität nicht gesagt werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) erlangen könnte. Diese sei an die ununterbrochene Anwesenheit in Äthiopien seit 1991 geknüpft. Im Übrigen sei ihre eritreische Abstammung durch die Kopie des eritreischen Ausweises der Mutter belegt. Die Aussagen seien insgesamt glaubhaft, so dass auch kein Grund bestehe, am Vorbringen zu zweifeln, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Brüdern. Die Klöster, in denen sie sich aufgehalten habe, hätten keine Adresse, weshalb dazu keine konkreteren Angaben möglich seien. Ortsangaben habe sie jedoch teilweise gemacht, und sie ergänze diese in der Rechtsmitteleingabe. Im Übrigen habe sie als "nicht-Nonne" nie sehr lange bleiben können und immer wechseln müssen. Zur Feststellung des BFM, die Ausführungen zum Aufenthalt in Eritrea würden jeglicher solider Grundlage entbehren, insbesondere der Umstand, dass sie als Eritreerin illegal in ihr Heimatland eingereist sein wolle, sei anzumerken, dass eine legale Ausreise möglich sei, wenn man sich beim Roten Kreuz melde. Dies dauere aber sehr lange, und die Beschwerdeführerin habe schnell zurückreisen wollen. Gemäss Bundesamt seien die Aussagen zum Reiseweg äusserst dürftig und undifferenziert ausgefallen, doch habe die Beschwerdeführerin Einzelheiten geschildert, und auch für die Angaben zum "vorläufigen Ausweis" gebe es eine plausible Erklärung. Aufgrund der Ausführungen und der neuen Beweismittel dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin Eritereerin sei, ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und sie mit einer Einberufung zum Militärdienst zu rechnen habe, wobei ihr im Falle der Desertion beziehungsweis Flucht eine völkerrechtswidrige Bestrafung drohe. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, andernfalls sei ihr zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sie habe in Äthiopien kein familiäres Netz, und alleinstehende Frauen seien dort in vielerlei Hinsicht gefährdet, insbesondere bestehe das Risiko sexueller Ausbeutung. Eine Auskunft der SFH-Länder-analyse zur illegalen Einreise nach Eritrea bestätige die Angaben der Beschwerdeführerin als geographisch und kontextuell stimmig und zeige auf, dass der Grenzübergang zum Zeitpunkt der Ausreise nicht besonders schwierig gewesen und damit glaubhaft sei. Gestützt auf eine weitere Auskunft der SFH-Länderanalyse zur vorläufigen ID-Card sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea über eine "blue card" verfügt habe. Es sei folglich gut möglich, dass sie nur wenige Monate nach Prüfung ihres Aufenthaltsstatus hätte in den Militärdienst eingezogen wer-den sollen. Die Einberufung in den Militärdienst sei vor dem Hintergrund der Militärdienstpflicht der Schwestern glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei Eritreerin. Aufgrund ihrer Flucht vor der Einberufung in das Militär und der illegalen Ausreise aus Eritrea würden ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea völkerrechtswidrige Bestrafungen drohen, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eine Wegweisung nach Eritrea sei aus den besagten Gründen jedenfalls unzumutbar. Dies gelte auch für eine Wegweisung nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin dort kein Beziehungsnetz habe. Als alleinstehende Frau eritreischer Abstammung ohne soziales Netz drohe ihr dort ein hohes Risiko sexueller Ausbeutung. 3.3 Im Schriftenwechsel wurden die unterschiedlichen Vorbringen und Schlussfolgerungen wie nachstehend ausgeführt gewürdigt. 3.3.1 In seiner ersten Vernehmlassung stellte des Bundesamt bezüglich der eingereichten eritreischen Identitätskarte (samt Couvert, das einen Brief enthalten habe) der Mutter der Beschwerdeführerin fest, diese Beweismittel würden dem Bundesamt nicht vorliegen. Dessen ungeachtet reiche aber eine solche Identitätskarte nicht aus, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass der Vater äthiopischer Herkunft gewesen sei, was gemäss äthiopischer Verfassung und dem der Verfassung zugrunde liegenden Nationalitätengesetz deren äthiopische Staatsbürgerschaft zur Folge hätte. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass die Mutter Eriteerin sei und sich in Eritrea aufhalte. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe zu belegen. Die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel könnten mangels Vorliegens nicht gewürdigt werden. Es werde deshalb Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme aus, es gebe keine klaren Hinweise darauf, dass ihr Vater oder sie selber die äthiopische Staatsbürgerschaft innehätten. Sie habe anlässlich der Befragungen diesbezügliche Fragen klar beantwortet und ausgesagt, dass ihr Vater eritreischer Staatsangehöriger sei. An der Glaubwürdigkeit sei angesichts der Angaben und Beweismittel nicht zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass aufgrund blosser Möglichkeiten, für die jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, nicht auf das Vorhandensein der betreffenden Möglichkeit geschlossen werden dürfe. Weiter sei es gemäss Praxis des Gerichts notwendig, dass klare und konkrete Hinweise auf das reale Existieren eines tragfähigen Beziehungsnetzes vorliegen müssten Im Übrigen stelle die Vorinstanz selber fest, dass die eingereichten Beweismittel mangels Vorliegens nicht gewürdigt werden könnten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie gemäss der getroffenen Argumentation des BFM auf eine bestehende äthiopische Staatsbürgerschaft geschlossen werden könne. 3.3.2 Zu dieser Replik führte das Bundesamt aus, es habe schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die eingereichten Beweismittel, namentlich die Briefe der Schwester und der Mutter der Beschwerdeführerin und die in Kopie vorliegenden Identitätskarten der Schwester und Mutter nicht geeignet seien, die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin zu belegen. Es bleibe zu konstatieren, dass diese bis zum heutigen Tag in keiner Weise auf diesbezüglich ausschlaggebende Beweismittel eingegangen sei. Obwohl seit der Einreichung des Asylgesuches Monate vergangen seien, habe sie weder überzeugende Beweismitteil zu den Akten gereicht noch dazu Stellung genommen, was sie bezüglich der Beschaffung solcher Unterlagen zu unternehmen gedenke. In ihrer Stellunahme zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamtes wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Dokumente ihrer Mutter und Schwester eingereicht habe. Auf die Nachfrage, welche Dokumente die Schwester ihr senden könne, habe diese gesagt, sie werde ihr Kopien der Unterlagen senden, aber sie soll nicht weiter nachfragen. Die Beschwerdeführerin habe aus dieser Aussage geschlossen, dass ihre Schwester den Ausweis habe verschwinden lassen, weil die Behörden nach ihr (Beschwerdeführerin) gesucht hätten. Der Vater sei im Jahre (...) in Äthiopien gestorben, und mangels aktueller Kontakte sei es ihr nicht möglich, eine Todesurkunde zu beschaffen. Auch könne sie - wie bereits in der Anhörung vorgebracht - keine Bestätigung für die Vorladung zum Militärdienst beibringen. Bezüglich des Vorwurfs des BFM, sie habe auch unglaubhafte Angaben zu ihrem Passierschein gemacht, sei von einem Missverständnis und nicht von einer Widersprüchlichkeit auszugehen. 4.4.1 Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht. Die angefochtene Verfügung begründet einlässlich und überzeugend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist - wie nachstehend aufgezeigt - nicht geeignet, die Beweiswürdigung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen persönlichen Reise- oder Identitätsausweis zu den Akten gereicht. Sie gibt an, in Äthiopien habe sie einen "Kebele-Ausweis" (vgl. Akten BFM A7/3 F23) und in Eritrea einen "vorläufigen Ausweis" (vgl. A7/2 F6 ff.) gehabt, jedoch verfüge sie nicht mehr über diese Dokumente. In der Summarbefragung (vgl. A4/5 Ziff. 14) führt sie aus, den eritreischen Passierschein nicht mitgenommen zu haben, "Weil er nur vorübergehend gültig war. Der letzte Passierschein ist auf dem Weg verloren gegangen." In der Bundesanhörung (vgl. A7/2 F10) bestätigte sie: "Als ich unterwegs war, verlor ich viele Dokumente in der Sahara." Durch ihre Rechtsvertreterin liess sie dagegen ausführen, sie habe nur einen vorläufigen ID-Ausweis besessen und diesen nicht mitgenommen. Diese widersprüchlichen Angaben wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen; sie wiegen umso schwerer, als es vorliegend im Kern um die Herkunft beziehungsweise die Identität der Beschwerdeführerin geht. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin je über einen eritreischen Ausweis verfügt hat. Ihre diesbezüglichen Angaben sind äusserst vage. So beschreibt sie auf Nachfrage des BFM (vgl. A7/2 F6 ff.) den vorläufigen Ausweis wie folgt: "Mein Foto war drauf. Er war nur vorläufig." Diese Aussage beinhaltet keinerlei Erkennungs- beziehungsweise Identifizierungscharakter. Hätte sie in Eritrea tatsächlich einen Ausweis besessen, dürfte erwartet werden, dass sie angesichts dessen Wichtigkeit und der mehrmaligen Nachfrage des Bundesamtes spezifische Kennzeichen wie Farbe und Grösse des Ausweises genannt hätte. Weder die Beschwerde noch die weiteren Eingaben liefern für diese ins Auge springende Wissenslücke eine überzeugende Erklärung. 4.4 Gemäss der ins Recht gelegten Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser, SFH, Eritrea: Vorläufige ID-Card, Bern, 21. Juli 2011 [im Folgenden: SFH-Länderanalyse]) werden sogenannte "vorläufige ID-Cards" meist im Zusammenhang mit den aus Äthiopien deportierten Eritreern erwähnt. Die ausgewiesenen Personen erhalten bei ihrer Ankunft in Eritrea eine vorläufige, sechs Monate gültige Aufenthaltsgenehmigung, damit sie innerhalb dieser Geltungsdauer ihren Aufenthaltsstatus klären können. Die hierfür zuständige Behörde ist das Eritrean Department of Immigration and Nationality. Die Beschwerdeführerin gibt indessen an, der vorläufige Ausweis sei ihr von der Verwaltung von (...) ausgestellt worden (vgl. A7/2 F11), und sie habe nicht beabsichtigt, eine ID-Karte zu beantragen, weil der "vorläufige Ausweis" fast ebenso gut gewesen sei. Damit ergibt sich, dass es sich beim angeblichen Ausweis der Beschwerdeführerin nicht um eine "vorläufige ID-Card" im Sinne der Ausführungen der SFH-Länderanalyse gehandelt haben kann. 4.5 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Vermutung kann die Beschwerdeführerin in Eritrea auch nicht über eine sogenannte "blue card" verfügt haben. Gemäss der SFH-Länderanalyse ist die sogenannte "blue card" als ID-Karte für jene Personen vorgesehen, welche nicht aus freiem Willen, sondern aus einer Zwangslage heraus - namentlich wegen Vertreibung - die eritreische Staatsbürgerschaft beansprucht haben. Dies trifft für die Beschwerdeführerin gerade nicht zu, gibt sie doch einerseits an, freiwillig nach Eritrea gereist zu sein, und anderseits will sie keine ID-Karte beantragt haben. Die "blue card" ermöglicht zudem einen unbefristeten Aufenthalt in Eritrea, wogegen der Ausweis der Beschwerdeführerin befristet gewesen sein soll. Diese nicht auflösbaren Widersprüche führen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen eritreischen Ausweis besessen hat. 4.6 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ausreise nach Eritrea damit, sie habe die Situation in Äthiopien nicht länger ertragen und ihre Familie vermisst (vgl. A7/5 F46 ff.). Dieses Vorbringen ist umso unverständlicher, als sie sich nach der Deportation von Mutter und Schwestern (...) Jahre lang in Äthiopien versteckt gehalten haben will und von Ort zu Ort gewandert sei, um der eigenen, drohenden Deportation zu entkommen, sich schliesslich aber freiwillig nach Eritrea begeben habe, wo ein Regime herrscht, das für seine Rücksichtslosigkeit und Brutalität bekannt ist und welches ihre Schwestern am eigenen Leib erfahren haben sollen. Ein solches Verhalten entbehrt jeglicher Logik. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich nie in Eritrea aufgehalten, ist zu stützen, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Ausreise nach Eritrea und zum Aufgebot zum Militärdienst einzugehen. 4.7 Die Tigrinisch sprechende Beschwerdeführerin hat als Beweis für ihre angebliche eritreische Identität Kopien der Identitätskarten von (...) (angeblich Mutter und (...), (angeblich Schwester) eingereicht. Die Frage, ob die Vorinstanz trotz fehlenden Nachweises einer Verwandtschaft zu diesen beiden (...) zu Recht davon ausgegangen ist, Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin seien Eritreerinnen und würden in Eritrea wohnen, kann letztlich offen bleiben. Die vorliegenden Hinweise auf einen tigrinischen Hintergrund der Beschwerdeführerin schliessen eine äthiopische Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht aus. Wie das BFM zu Recht festhält, hat diese keinerlei Beweismittel für die eritreische Staatsangehörigkeit ihres Vaters vorgelegt, der nach ihren Angaben (...) bei einem Unfall in Äthiopien ums Leben gekommen ist. Asylsuchende werden aufgrund des im Verwaltungsverfahren zur Anwendung kommenden Untersuchungsgrundsatzes nicht von ihrer Mitwirkungspflicht befreit, sondern sind gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Es kann deshalb von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich zwecks Beschaffung von Geburts-, Todesschein oder Heiratsurkunde ihres Vaters an ihre Mutter und Schwester wendet. Denkbar ist auch die Bevollmächtigung einer Drittperson in Äthiopien, welche Urkunden, namentlich den Todesschein, besorgen könnte. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dies sei ihr mangels aktueller Kontakte in Äthiopien nicht möglich, überzeugt nicht. Es widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass jemand, der in Äthiopien geboren, dort die Schulen besucht (was eine Überprüfung der Nationalität und ine Asufenthaltsbewilligung voraussetzt) und während (...) Jahren gelebt hat, über keine Kontakte verfügen soll. Das Verhalten der Beschwerdeführerin entspricht gemäss den Erkenntnissen des Gerichts demjenigen von Personen, die ihre wahre Identität nicht preisgeben wollen, um den Behörden den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen. Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, wonach eine äthiopische Herkunft des Vaters in Betracht zu ziehen ist, ja es hält eine solche aufgrund der vorstehenden Erwägungen gar für sehr wahrscheinlich. 4.8 Wenn die Beschwerdeführerin als Ausländerin in Äthiopien gelebt hat (und nicht als Flüchtling dieses Staates), hätte sie dies durch Vorlegen einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Kebele-Ausweises belegen können und müssen. Eine nur teilweise eritreische Abstammung schliesst die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7198/2009 vom 3. Februar 2012). Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert gewesen ist (vgl. A7/3 F23), ist nicht einzusehen, weshalb sie von ihrem äthiopischen Staatsrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen. Dies gilt umso mehr, als in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (vgl. vorerwähntes Urteil; IRIN, Ethiopia: Foreigners to be registered, 8. Oktober 2008), was für die Beschwerdeführerin in den Jahren (...) (mit wechselndem Aufenthalt) von besonderer Bedeutung gewesen sein muss. 4.9 Zusammenfassend erscheint als erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien stammt, über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt und mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich dorthin zurückkehren kann. Das Subeventualbegehren (vgl. vorstehend Bst. D) ist somit abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen. 5.5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-rerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedens-truppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 6.4.2 Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004). Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). 6.4.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dieser werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in (...) geboren und in (...) aufgewachsen, wo sie bis zu ihrem (...) Altersjahr gelebt hat (vgl. A4/1 Ziff. 3). Die folgenden (...) Jahre hielt sie sich nicht mehr an einer bestimmten Adresse auf. Sie weist sechs Jahre Schulbildung aus und hat ihren Lebensunterhalt mit dem Stricken und Verkauf von Trachten und Kleidern verdient (vgl. A4/2 Ziff. 8). Angesichts des Umstandes, dass sie (...) Jahre ohne festen Wohnsitz lebte und sich gemäss ihren Angaben in verschiedenen Klöstern aufhielt, ist entgegen ihren Angaben davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, kann doch entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass sie nach der angeblichen Deportation von Mutter und Schwestern umso intensiver anderweitige Kontakte geknüpft hat. Angesichts des Umstandes, dass sie keine Angaben zum Verbleib ihrer Brüder nach der Deportation von Mutter und Schwestern machte, zweifelt das Gericht im Übrigen daran, dass der Kontakt zu diesen völlig abgebrochen sein soll. 6.5 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Lebensumstände in Äthiopien für alleinstehende Frauen angesichts der persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Sie hat von (...) ein selbständiges Leben geführt und sich in dieser Zeit wohl ein Beziehungsnetz aufbauen können, welches ihr bei der Rückkehr von Nutzen sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der noch relativ jungen und laut Akten gesunden Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._____. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: