Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige aus B._______, suchte am 27. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 9. September 2010 fand die summarische Befragung im EVZ C._______, am 28. September 2010 die Anhörung zu den Asylgründen und am 1. Oktober 2010 die ergänzende Anhörung mit einem Frauenteam statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. September 2009 im Wesentlichen geltend, sie sei schon lange Witwe und habe zusammen mit ihren Kindern im Dorf B._______ gelebt. Nachdem ihr Sohn vor ungefähr 20 Jahren und ihre Töchter vor ungefähr 19 Jahren von der "Ihadek" wegen Verdachts, mit der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) zusammenzuarbeiten, verschleppt worden seien, sei letzten Monat auch ihr jüngster Sohn spurlos verschwunden. Um Letzteren zu suchen, habe sie ihr Hab und Gut verkauft und sei nach Addis Abeba gereist, wo sie bei den Eltern einer Frau, die sie in einer Kirche angetroffen habe, untergekommen sei. Als sie in Addis Abeba erfahren habe, dass viele junge Leute in den Sudan und danach in die Schweiz reisen würden, sei sie von Eritrea mit einem Busfahrer in den Sudan und von dort mit dem Flugzeug über Mailand in die Schweiz gereist. Anlässlich der Bundesanhörung vom 28. September 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin die von ihr anlässlich der summarischen Befragung deponierten Ausführungen zu den Ausreiseumständen und machte darüber hinaus geltend, in Äthiopien sei sie verhaftet worden und im Sudan angekommen, habe sie der Busfahrer einem Schlepper übergeben, welcher sie ausgeraubt und versucht habe, sie zu vergewaltigen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung mit einem Frauenteam machte sie nebst dem bereits Ausgeführten zusätzlich geltend, sie sei während der Haft von einem Soldaten in einer Toilette vergewaltigt worden. Trotz entsprechender Aufforderungen gab die Beschwerdeführerin weder Beweismittel noch Identitätsdokumente zu den Akten. Letztere könne sie auch nicht beschaffen, da sie weder einen eigenen Reisepass noch eine Identitätskarte habe. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 - eröffnet am 30. Dezember 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 - Datum Poststempel - erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In ihrer Beschwerde wies sie darauf hin, dass sie sich infolge einer Erkrankung in ärztlicher Behandlung befinde. Ihrer Beschwerde legte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von D._______ vom 28. Januar 2011 bei. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2011 verzichtete die Instruktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte ihr Frist, ein ausführliches ärztliches Zeugnis, ihre Erkrankung belegend, beizubringen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, weil sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe vom 18. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte zu den Akten und ersuchte unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit sinngemäss um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. März 2011 hiess die Instruktionsrichterin das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und forderte sie auf, ein detailliertes ärztliches Zeugnis einzureichen. H. Mit Schreiben vom 15. April 2011 liess die Beschwerdeführerin den bereits bei den Akten liegenden Arztbericht nochmals einreichen. I. Am 10. Mai 2011 liess sich das BFM vernehmen. Dabei beantragte es unter Verweis auf seine Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte es aus, den medizinischen Unterlagen seien keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit bestehe eventuell vor dem Wegweisungsvollzug.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Indem sie erst im Laufe der Bundesanhörung angegeben habe, dass sie nach dem Verschwinden ihres Sohnes verhaftet und im Gefängnis geschlagen worden sei, damit sie den Aufenthaltsort ihre Sohnes preisgebe, habe sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe sie darüber hinaus angefügt, während der Haft von einem Soldaten in einer Toilette verhaftet (recte: vergewaltigt) worden zu sein. Auf Aufforderung, die Umstände der Haft zu schildern, habe sie anlässlich der Anhörung mehrfach wiederholt, von Soldaten geschlagen worden zu sein. Ebenso habe sie die Frage, ob sie nebst den Schlägen anderes erlebt habe, in drei verschiedenen Antworten verneint. Vor dem Hintergrund, dass der Befrager die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, das Thema im Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit einem Frauenteam zu behandeln, habe die Beschwerdeführerin jedoch darauf insistiert, noch anlässlich der Anhörung darzulegen, dass der Schlepper nach der Ankunft im Sudan versucht habe, sie zu vergewaltigen. Damit sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie anlässlich der Anhörung die in der Haft erlittenen Vergewaltigungen nicht erwähnt habe. Da es sich um ein einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben beziehungsweise um einen grundlegenden Sachverhaltspunkt im Asylverfahren handle, sei die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Haft höchst zweifelhaft. Ferner sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, auch nur Angaben allgemeiner Natur zur "Ihadek" zu machen, obwohl diese für die Verschleppung ihrer drei Söhne verantwortlich gewesen sein solle. Da mehrere Jahre zwischen dem Verschwinden ihrer Kinder lägen und die "Ihadek" dafür verantwortlich gewesen sei, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich über diese Gruppierung informiert und nicht lediglich deponiert hätte, sich nicht um Politik zu kümmern, respektive auszusagen, diese sei an der Macht. Überdies seien ihre Angaben zum Zeitpunkt der Verschleppung ihrer Söhne nur vage ausgefallen. Entsprechend habe sie weder anlässlich der Befragung noch bei der Anhörung ein genaues Datum angeben können. Nach dem Zeitpunkt der Verschleppung ihrer Töchter gefragt, habe sie lediglich erklärt, dies sei gemäss äthiopischem Kalender im Jahre 63 oder 83 geschehen. Darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zeitraum von 20 Jahren handeln würde, habe sie lapidar angegeben, sich nicht genau daran zu erinnern, um schliesslich anlässlich der Anhörung zu deponieren, die Verschleppung der Töchter sei ein Jahr zuvor erfolgt, sich aber nicht gut an Ereignisse erinnern zu können. Indem sie anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sie habe gehört, dass junge Äthiopier in den Sudan und dann in die Schweiz reisen würden, weshalb sie sich ebenfalls dazu entschlossen habe, sei auch ihre Aussage zu den Ausreisegründen gänzlich realitätsfremd ausgefallen. Aufgrund der Tatsache, dass die Reise, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, sehr gefährlich sei, seien ihre Aussagen unglaubhaft.
E. 5.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. September 2010 keine selbst erlittenen Nachteile in Äthiopien geltend. Insbesondere brachte sie nicht vor, in Äthiopien verhaftet und vergewaltigt worden zu sein. Die erst anlässlich der Anhörung vom 28. September 2010 erwähnte Sachverhaltserweiterung, wonach sie bereits in ihrem Heimatland verhaftet worden sei und die neuerliche Ausweitung bei der ergänzenden Anhörung vom 1. Oktober 2010, in der Toilette von einem Soldaten vergewaltigt worden zu sein, weshalb sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sind grundlos nachgeschoben und daher unglaubhaft. Obwohl es für die betroffene Person nicht einfach ist, das Erlebte zu schildern, geht ihre Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach sie anlässlich der beiden ersten Anhörungen nicht über die Vergewaltigung habe berichten können, weil dabei Männer anwesend gewesen seien, insoweit ins Leere, als sie im Verlaufe der Anhörung durch ihr Aussageverhalten nicht den Eindruck erweckte, sie sei aus moralischen und/oder psychischen Gründen nicht in der Lage, vom angeblich Erlebten zu berichten. Wie den einschlägigen Akten entnommen werden kann, insistierte sie geradezu darauf darzulegen, was ihr im Sudan zugestossen sei (vgl. Akten BFM A 8/13 S. 3 f.). Die erwähnten Sachverhaltsergänzungen lassen in der vorgebrachten Form auch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen, weshalb anzunehmen ist, sie habe ihr Heimatland aus anderen Gründen, als der von ihr vorgebrachten verlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für das Weitere vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenhält. Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da diese von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004). Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Le-ben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein so-ziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2012). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). 7.4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die betroffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Wegweisungshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob es für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Den Akten zufolge hat sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darum bemüht, ihre Vorbringen zu belegen. Ihr Verhalten entspricht jenem von Asylsuchenden, die es darauf anlegen, den Behörden eine Rückführung in den Heimatstaat insbesondere dadurch zu verunmöglichen, dass sie diese über ihre Identität im Unklaren lassen und vorgeben, keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten oder anderen Personen herstellen zu können. Angesichts der familiären Verhältnisse im kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Heimatland ein tragfähiges Beziehungsnetz besteht, welches die Beschwerdeführerin aufnehmen und sie in Äthiopien nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung vermag auch der am 17. März 2011 und am 12. April 2012 (per Fax) im Doppel zu den Akten gereichten ärztliche Bericht, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter (...) leide, welche auf einen sogenannten (...) sowie eine (...) zurückzuführen sei, wofür der Beschwerdeführerin eine operative Behandlung empfohlen werde, nichts zu ändern, zumal sich aus diesen Berichten keine Schlüsse über die Dringlichkeit eines operativen Eingriffs, die möglichen Folgen von dessen Nichtvornahme und die Notwendigkeit allfälliger Nachbehandlungen ziehen lassen. Die Krankheit der Beschwerdeführerin steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal es ihr offen steht, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Für Weiteres kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf fehlende Abklärungen berufen, wenn sie durch ihr Verhalten eine solche verunmöglicht.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-760/2011 Urteil vom 23. November 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige aus B._______, suchte am 27. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 9. September 2010 fand die summarische Befragung im EVZ C._______, am 28. September 2010 die Anhörung zu den Asylgründen und am 1. Oktober 2010 die ergänzende Anhörung mit einem Frauenteam statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. September 2009 im Wesentlichen geltend, sie sei schon lange Witwe und habe zusammen mit ihren Kindern im Dorf B._______ gelebt. Nachdem ihr Sohn vor ungefähr 20 Jahren und ihre Töchter vor ungefähr 19 Jahren von der "Ihadek" wegen Verdachts, mit der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) zusammenzuarbeiten, verschleppt worden seien, sei letzten Monat auch ihr jüngster Sohn spurlos verschwunden. Um Letzteren zu suchen, habe sie ihr Hab und Gut verkauft und sei nach Addis Abeba gereist, wo sie bei den Eltern einer Frau, die sie in einer Kirche angetroffen habe, untergekommen sei. Als sie in Addis Abeba erfahren habe, dass viele junge Leute in den Sudan und danach in die Schweiz reisen würden, sei sie von Eritrea mit einem Busfahrer in den Sudan und von dort mit dem Flugzeug über Mailand in die Schweiz gereist. Anlässlich der Bundesanhörung vom 28. September 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin die von ihr anlässlich der summarischen Befragung deponierten Ausführungen zu den Ausreiseumständen und machte darüber hinaus geltend, in Äthiopien sei sie verhaftet worden und im Sudan angekommen, habe sie der Busfahrer einem Schlepper übergeben, welcher sie ausgeraubt und versucht habe, sie zu vergewaltigen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung mit einem Frauenteam machte sie nebst dem bereits Ausgeführten zusätzlich geltend, sie sei während der Haft von einem Soldaten in einer Toilette vergewaltigt worden. Trotz entsprechender Aufforderungen gab die Beschwerdeführerin weder Beweismittel noch Identitätsdokumente zu den Akten. Letztere könne sie auch nicht beschaffen, da sie weder einen eigenen Reisepass noch eine Identitätskarte habe. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 - eröffnet am 30. Dezember 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 - Datum Poststempel - erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In ihrer Beschwerde wies sie darauf hin, dass sie sich infolge einer Erkrankung in ärztlicher Behandlung befinde. Ihrer Beschwerde legte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von D._______ vom 28. Januar 2011 bei. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2011 verzichtete die Instruktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte ihr Frist, ein ausführliches ärztliches Zeugnis, ihre Erkrankung belegend, beizubringen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, weil sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe vom 18. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte zu den Akten und ersuchte unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit sinngemäss um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. März 2011 hiess die Instruktionsrichterin das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und forderte sie auf, ein detailliertes ärztliches Zeugnis einzureichen. H. Mit Schreiben vom 15. April 2011 liess die Beschwerdeführerin den bereits bei den Akten liegenden Arztbericht nochmals einreichen. I. Am 10. Mai 2011 liess sich das BFM vernehmen. Dabei beantragte es unter Verweis auf seine Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte es aus, den medizinischen Unterlagen seien keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit bestehe eventuell vor dem Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Indem sie erst im Laufe der Bundesanhörung angegeben habe, dass sie nach dem Verschwinden ihres Sohnes verhaftet und im Gefängnis geschlagen worden sei, damit sie den Aufenthaltsort ihre Sohnes preisgebe, habe sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe sie darüber hinaus angefügt, während der Haft von einem Soldaten in einer Toilette verhaftet (recte: vergewaltigt) worden zu sein. Auf Aufforderung, die Umstände der Haft zu schildern, habe sie anlässlich der Anhörung mehrfach wiederholt, von Soldaten geschlagen worden zu sein. Ebenso habe sie die Frage, ob sie nebst den Schlägen anderes erlebt habe, in drei verschiedenen Antworten verneint. Vor dem Hintergrund, dass der Befrager die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, das Thema im Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit einem Frauenteam zu behandeln, habe die Beschwerdeführerin jedoch darauf insistiert, noch anlässlich der Anhörung darzulegen, dass der Schlepper nach der Ankunft im Sudan versucht habe, sie zu vergewaltigen. Damit sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie anlässlich der Anhörung die in der Haft erlittenen Vergewaltigungen nicht erwähnt habe. Da es sich um ein einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben beziehungsweise um einen grundlegenden Sachverhaltspunkt im Asylverfahren handle, sei die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Haft höchst zweifelhaft. Ferner sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, auch nur Angaben allgemeiner Natur zur "Ihadek" zu machen, obwohl diese für die Verschleppung ihrer drei Söhne verantwortlich gewesen sein solle. Da mehrere Jahre zwischen dem Verschwinden ihrer Kinder lägen und die "Ihadek" dafür verantwortlich gewesen sei, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich über diese Gruppierung informiert und nicht lediglich deponiert hätte, sich nicht um Politik zu kümmern, respektive auszusagen, diese sei an der Macht. Überdies seien ihre Angaben zum Zeitpunkt der Verschleppung ihrer Söhne nur vage ausgefallen. Entsprechend habe sie weder anlässlich der Befragung noch bei der Anhörung ein genaues Datum angeben können. Nach dem Zeitpunkt der Verschleppung ihrer Töchter gefragt, habe sie lediglich erklärt, dies sei gemäss äthiopischem Kalender im Jahre 63 oder 83 geschehen. Darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zeitraum von 20 Jahren handeln würde, habe sie lapidar angegeben, sich nicht genau daran zu erinnern, um schliesslich anlässlich der Anhörung zu deponieren, die Verschleppung der Töchter sei ein Jahr zuvor erfolgt, sich aber nicht gut an Ereignisse erinnern zu können. Indem sie anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sie habe gehört, dass junge Äthiopier in den Sudan und dann in die Schweiz reisen würden, weshalb sie sich ebenfalls dazu entschlossen habe, sei auch ihre Aussage zu den Ausreisegründen gänzlich realitätsfremd ausgefallen. Aufgrund der Tatsache, dass die Reise, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, sehr gefährlich sei, seien ihre Aussagen unglaubhaft. 5.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. September 2010 keine selbst erlittenen Nachteile in Äthiopien geltend. Insbesondere brachte sie nicht vor, in Äthiopien verhaftet und vergewaltigt worden zu sein. Die erst anlässlich der Anhörung vom 28. September 2010 erwähnte Sachverhaltserweiterung, wonach sie bereits in ihrem Heimatland verhaftet worden sei und die neuerliche Ausweitung bei der ergänzenden Anhörung vom 1. Oktober 2010, in der Toilette von einem Soldaten vergewaltigt worden zu sein, weshalb sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sind grundlos nachgeschoben und daher unglaubhaft. Obwohl es für die betroffene Person nicht einfach ist, das Erlebte zu schildern, geht ihre Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach sie anlässlich der beiden ersten Anhörungen nicht über die Vergewaltigung habe berichten können, weil dabei Männer anwesend gewesen seien, insoweit ins Leere, als sie im Verlaufe der Anhörung durch ihr Aussageverhalten nicht den Eindruck erweckte, sie sei aus moralischen und/oder psychischen Gründen nicht in der Lage, vom angeblich Erlebten zu berichten. Wie den einschlägigen Akten entnommen werden kann, insistierte sie geradezu darauf darzulegen, was ihr im Sudan zugestossen sei (vgl. Akten BFM A 8/13 S. 3 f.). Die erwähnten Sachverhaltsergänzungen lassen in der vorgebrachten Form auch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen, weshalb anzunehmen ist, sie habe ihr Heimatland aus anderen Gründen, als der von ihr vorgebrachten verlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für das Weitere vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenhält. Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da diese von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004). Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Le-ben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein so-ziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2012). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). 7.4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die betroffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Wegweisungshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob es für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Den Akten zufolge hat sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darum bemüht, ihre Vorbringen zu belegen. Ihr Verhalten entspricht jenem von Asylsuchenden, die es darauf anlegen, den Behörden eine Rückführung in den Heimatstaat insbesondere dadurch zu verunmöglichen, dass sie diese über ihre Identität im Unklaren lassen und vorgeben, keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten oder anderen Personen herstellen zu können. Angesichts der familiären Verhältnisse im kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Heimatland ein tragfähiges Beziehungsnetz besteht, welches die Beschwerdeführerin aufnehmen und sie in Äthiopien nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung vermag auch der am 17. März 2011 und am 12. April 2012 (per Fax) im Doppel zu den Akten gereichten ärztliche Bericht, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter (...) leide, welche auf einen sogenannten (...) sowie eine (...) zurückzuführen sei, wofür der Beschwerdeführerin eine operative Behandlung empfohlen werde, nichts zu ändern, zumal sich aus diesen Berichten keine Schlüsse über die Dringlichkeit eines operativen Eingriffs, die möglichen Folgen von dessen Nichtvornahme und die Notwendigkeit allfälliger Nachbehandlungen ziehen lassen. Die Krankheit der Beschwerdeführerin steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal es ihr offen steht, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Für Weiteres kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf fehlende Abklärungen berufen, wenn sie durch ihr Verhalten eine solche verunmöglicht. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: