Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt bis zum 18. Lebensjahr in Addis Abeba. Danach sei ihre Familie nach Eritrea deportiert worden, von wo sie am 14. August 2006 nach Sudan geflüchtet sei und nach einem zehntätigen Aufenthalt in Khartum auf dem Luftweg nach (...) gelangte. Am 1. September 2006 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch. Am 11. September 2006 fand am selben Ort eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das Ausländeramt des Kantons (...) hörte sie sodann am 27. November 2006 eingehend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte folgende Aussagen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen: Sie sei zwar in Addis Abeba geboren und aufgewachsen, stamme aber ursprünglich aus Eritrea und ihr Heimatort heisse (...). Beide ihrer Elternteile seien in Eritrea geboren und würden zur ethnischen Gruppe der Tigre gehören. Sie spreche weder Tigre noch Tigrinya, sondern nur Amharisch und ein wenig Arabisch. Sie habe nach der Zwangsumsiedelung nach Eritrea zunächst mit der Familie in (...), einem Stadtteil der eritreischen Stadt D._______, gelebt. Danach sei sie aus wirtschaftlichen Gründen alleine nach E._______ gezogen, einer Ortschaft an der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien. Ihre fünf Geschwister, drei Schwestern und zwei Brüder, würden bis heute bei den Eltern in D._______ leben. Sie habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und danach keine Berufsbildung genossen. [Arbeitstätigkeiten] Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und ihre Familie seien in Addis Abeba aufgrund ihrer Herkunft durch äthiopische Vollzugsbehörden nach Eritrea deportiert worden. Sie habe damals auch eine Vergewaltigung erlebt. Nach der Zwangsumsiedelung habe sie von den eritreischen Behörden ein schriftliches Aufgebot zur Militärdienstaushebung erhalten, worauf sie den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen. B. Die Beschwerdeführerin gab am 26. Dezember 2007 zwei Dokumente zu den Akten. Es handelte sich um eine Identitätskarte und um einen Ausweis für vertriebene Eritreer. C. Am 24. und 30. Juli 2008 liess die Vorinstanz amtsintern einen Analysebericht zu den Identitätsdokumenten erstellen. Gemäss Analysebericht sind beide Dokumente, die Identitätskarte sowie der Ausweis für aus Äthiopien vertriebene Eritreer, gefälscht. Zum Abklärungsresultat gewährte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2008 rechtliches Gehör. Letztere verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme innert Frist. Auf den genauen Inhalt des Berichts zur Dokumentenanalyse wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 24. September 2008 - der Rechtsvertreterin eröffnet am 25. September 2008 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei wurde das am (...) 2008 geborene Kind ins Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht zu genügen. Insbesondere seien gemäss amtsinterner Dokumentenprüfung die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten Dokumente gefälscht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich ans BFM und hielt an der Echtheit der nachgereichten Dokumente fest. Zudem machte sie gesundheitliche Probleme geltend, wobei sie für nähere Auskünfte auf ihren Hausarzt verwies. Die Eingabe war nicht unterzeichnet. Das BFM überwies die Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe als verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegen und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie und [ihr Kind] den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine unterschriebene Beschwerdeschrift einzureichen, wobei bei unbenutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Weiter wurde festgehalten, dass über die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und über die Beibringung weiterer Beweismittel (ärztliches Zeugnis) nach Ablauf der Frist zur Verbesserung zu entscheiden sei. G. Am 4. November 2008 reichte der von der Beschwerdeführerin neu mandatierte Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Akteneinsicht ein. Diesem Ersuchen wurde mit Aktenzustellung vom 17. November 2008 Folge geleistet. H. Da die Zwischenverfügung vom 4. November 2008 infolge Umzugs der Beschwerdeführerin an die falsche Adresse geschickt wurde, war eine Nachsendung erst mit Datum vom 14. November 2008 möglich. Die von der Beschwerdeführerin fristgerecht nachgereichte Original-Unterschrift mit Eingabe vom 16. November 2008 (Datum Poststempel: 17. November 2008) wurde in der Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2009 sodann als Beschwerdeverbesserung entgegen genommen und auf die Beschwerde wurde eingetreten. Aufgrund der Aktenlage wurde zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 4. März 2009 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung einer im Beschwerdeverfahren allfällig neu eingesetzten Rechtsvertretung aufgefordert. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 teilte der damalige Rechtsvertreter mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin per 16. Dezember 2008 beendet wurde. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. K. Am (...) 2010 anerkannte (...) seine Vaterschaft gegenüber der Tochter der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz leitete die zivilstandsamtliche Kindesanerkennung mit Eingabe vom 3. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2011 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. September 2011 (Datum Poststempel: 21. September 2011) fristgerecht eine Stellungnahme ein, welche fälschlicherweise an das BFM adressiert war. Die Stellungnahme wurde ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. O. Am (...) 2011 brachte die Beschwerdeführerin ein zweites Kind, C._______, zur Welt. P. Am 12. Dezember 2011 wandte sich die heutige Rechtsvertreterin ans Gericht und beantragte die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, sofern diese geboren waren, haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 [Das] am (...) 2011 geborene [Kind] der Beschwerdeführerin, C._______, wird als zweites Kind der Beschwerdeführerin in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die als Beweismittel eingereichten Dokumente gestützt auf die amtsinternen Überprüfungsergebnisse gefälscht sind. Bei der Identitätskarte handle es sich um eine Fotokopie, welche keine der üblichen Sicherheitsmerkmale aufweise. So seien unter dem UV-Licht keinerlei typischen Kennzeichen ersichtlich. Ferner seien die Einträge nach einer Beschädigung durch Wasser handschriftlich angebracht worden. Beim 'Ausweis für aus Äthiopien vertriebene Eritreer' falle im Vergleich zu einem Originalexemplar dieses Ausweises auf, dass grundlegende Eigenschaften wie beispielsweise Grösse oder Farbe nicht übereinstimmen würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie gehöre zur Volksgruppe der Tigre und habe nach der Deportation vier Jahre lang in Eritrea gelebt, hielt die Vorinstanz für unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin spreche eigenen Angaben zufolge kein Tigrinya, sondern nur Amharisch und Arabisch. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Herkunft und ihrer Sprachkenntnisse seien als realitätsfremd zu qualifizieren. Daraus könne gefolgert werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthiopierin ohne eritreische Abstammung handle, welche auch nie in Eritrea gelebt habe. Die Vorinstanz kam nach eingehender Prüfung der Vorbringen zum Schluss, dass diese insgesamt unsubstantiiert und widersprüchlich seien. Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest und machte gesundheitliche Probleme geltend, wobei sie für nähere Auskünfte auf ihren Hausarzt verwies. Im nachgereichten Arztbericht wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2007 wegen wiederholten Infekten der Harnblase und damit verbundenen Unterbauchschmerzen in einer gynäkologischen Untersuchung war.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 12. September 2011 entgegnete die Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme offensichtlich nicht schwerwiegend genug seien, als dass eine adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre, zumal sie eine empfohlene Kontrolluntersuchung nicht eingehalten habe. Ferner habe der leibliche Vater [des älteren Kindes] der Beschwerdeführerin, [dieses] als sein Kind anerkannt. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch ebenfalls abgelehnt wurde, weshalb eine gemeinsame Rückkehr der Beschwerdeführerinnen mit dem Vater des Kindes zumutbar sei. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
E. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2011 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen und ersuchte darum, erneut angehört zu werden.
E. 5 Die heutige Rechtsvertreterin reichte am 12. Dezember 2012 eine Vollmacht zu den Akten und teilte mit, sie habe mit heutigem Datum um Akteneinsicht ersucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die heutige Rechtsvertreterin beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch eingereicht hat. In der selben Eingabe ersucht sie um Gewährung einer neuen Frist zur Stellungnahme. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihres abgelegenen Wohnortes zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, fristgerecht eine eingehende Stellungnahme einzureichen. Zur vorgenannten Eingabe der heutigen Rechtsvertreterin ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren vertreten durch eine in Asylverfahren spezialisierte Rechtsberatungsstelle. Das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Fälschungserkenntnis wurde an diese Vertreterin geschickt; ebenso wurde die anfechtbare Verfügung an diese Rechtsvertreterin geschickt, welche auf eine Beschwerdeerhebung für ihre Mandantin verzichtete; die Beschwerdeführerin reichte sodann persönlich eine Beschwerde ein. Alle Akten wurden der Rechtsvertreterin bereits vor Erlass der anfechtbaren Verfügung antragsgemäss zugestellt (vgl. A 21/3). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das seit Einreichung der Eingabe vom 24. Oktober 2008 beim BVGer hängig war, mandatierte die Beschwerdeführerin am 4. November 2008 erneut einen Rechtsvertreter, der sich mit einem Gesuch um Akteneinsicht ans BFM wandte (A 27/2). Auch ihm wurden die Akten durch das BFM zugestellt (A 28/2). Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte ihm eine Kopie der Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2009 zu und setzte Frist zur Klärung an, ob er im Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter auftrete oder nicht. Dieser teilte dem Gericht in der Folge mit Schreiben vom 13. Februar 2009 mit, das Mandatsverhältnis sei mittlerweile beendet. Für das Gericht besteht angesichts des skizzierten Verfahrensablaufs, demzufolge das BFM bereits zweimal an von der Beschwerdeführerin mandatierte professionelle und im Asylverfahren erfahrene Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt hat, keine Veranlassung, ein weiteres Mal für eine Akteneinsicht besorgt zu sein, zumal ein solches Gesuch beim BFM nicht mehr aktenkundig wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2011 darum ersuchte, erneut angehört zu werden, ist dieser Antrag abzuweisen, bzw. besteht keine Veranlassung, die Sache an das BFM zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung zurückzuweisen. Das BFM hat den Sachverhalt vielmehr korrekt ermittelt und festgestellt, und Veranlassung für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Befragungen besteht nicht.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eritreische Herkunft bzw. eritreische Staatsangehörigkeit und die Deportation nach Eritrea nicht glaubhaft geworden sind.
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eritreische Staatsbürgerschaft zu besitzen (A10 S. 15). Gemäss amtsinternen Abklärungen des BFM konnte nach Überprüfung der beiden Identitätsdokumente deren Fälschung festgestellt werden. Die vom BFM dargelegten Abklärungsergebnisse sind überzeugend. Der zur Untersuchung beauftragte amtsinterne Länderexperte kam zum Schluss, dass die eritreische Identitätskarte offensichtlich gefälscht ist. Es wurde festgestellt, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Kopie handelt und es insbesondere unter dem UV-Licht keine Sicherheitsmerkmale aufweist. Die vom BFM genannten Fälschungsmerkmale des Ausweises, namentlich die fehlenden dokumententypischen Angaben und tatsachenfremden Vermerke, sind nachvollziehbar. Bei der Prüfung des zweiten Dokuments, eines Ausweises für aus Äthiopien vertriebene Eritreer, sind bei einem Vergleich mit einem Original ebenfalls entscheidende Unterschiede festgestellt worden. So war die blaue Färbung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausweises deutlich schwächer ausgeprägt als beim Original und es war ein Formatunterschied zwischen den zwei Ausweisexemplaren erkennbar. Auf der Frontseite fehlten bestimmte Beschriftungen und auf der Innenseite des Ausweises waren diverse weitere Abweichungen vom Originalexemplar erkennbar. Aufgrund der präzisen und sorgfältigen Untersuchung erscheinen die Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel insgesamt überzeugend. Im Übrigen fallen bereits bei einer oberflächlichen Betrachtung der Ausweise gewisse Qualitätsmängel physischer Natur auf, welche auf eine Fälschung hinweisen. Die Schriftzüge auf den Ausweisen sind verschmiert oder verblasst und weisen handschriftliche Einträge auf. Die Laminierung der Ausweise hinterlässt keinen professionellen Eindruck. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische Staatsbürgerin ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gemäss Erkenntnissen einer deutsch-österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland (im Januar 2010) eine Vielzahl gefälschter Dokumente in Äthiopien problemlos erhältlich sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 31). Im Folgenden wird auf weitere Punkte, die im Zusammenhang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin von Bedeutung sind, eingegangen.
E. 6.1.2 Gemäss Beschwerdeführerin seien beide Eltern in Eritrea geboren und würden dem Volksstamm der Tigre angehören. Dennoch verfügt sie kaum über Kenntnisse zu diesem Volksstamm. Anlässlich der ersten Anhörung war sie der Ansicht, dass alle Eritreer auch Tigre genannt würden (A1 S. 5). Diese Antwort ist in Anbetracht der in Eritrea vorkommenden Stammesvielfalt offensichtlich falsch. Auf die anschliessende Frage, ob sie die Hauptethnien in Eritrea nennen könne, konnte sie keine Antwort zu Protokoll geben. Anlässlich der zweiten Befragung zweieinhalb Monate später, erklärte sie zum Begriff Tigre, dass es sich um einen der neun Volksstämme Eritreas handelt (A10 S. 18). Dieser Aussage ist insofern keine Relevanz beizumessen, als sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit auf die Zweitanhörung vorbereiten konnte und vermutungsweise deswegen korrekt aussagte. Insgesamt sind die Äusserungen der Beschwerdeführerin zur Stammesangehörigkeit äusserst vage, zugleich tatsachenwidrig und stellen die geltend gemachte Herkunft stark in Frage. Auf den eritreischen Heimatort ihrer Eltern angesprochen, konnte sie ebenfalls keine überzeugende Antwort zu Protokoll geben. Erst als der Befrager sie auf die Ortschaft (...) aufmerksam machte, welche sie bereits anlässlich der ersten Befragung nannte, erinnerte sie sich wieder und bestätigte sodann den genannten Ort als Heimatort ihrer Eltern (A10 S. 14). Auf die Frage, weshalb ihre Eltern mit ihren Kindern nicht über deren Abstammung gesprochen hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht oft danach gefragt (A10 S. 14). Die Antworten der Beschwerdeführerin sind unsubstantiiert und wirken gesucht. Sie erwecken den Eindruck, dass sie nicht dem Tigre-Volksstamm angehört und den eritreischen Heimatort ihrer Eltern nicht kennt, woraus geschlossen werden kann, dass ein solcher nie existierte.
E. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin spricht angesichts der vorgebrachten eritreischen Herkunft erstaunlicherweise weder Tigre noch Tigrinya, sondern lediglich Amharisch und Arabisch. Auf die Frage, wie sie sich denn in E._______, Eritrea, als Verkäuferin mit ihrer Kundschaft unterhalten habe, antwortete sie, sie habe in Arabisch kommuniziert (A10 S.8). Diese Behauptung erscheint unglaubwürdig, da die meist gesprochene Sprache in Eritrea Tigrinya ist. Es ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während ihres angeblichen vierjährigen Aufenthaltes in Eritrea sich die lokale Sprache, zumindest in ihren Grundzügen, nicht aneignen konnte. Insgesamt weisen ihre Sprachkenntnisse vielmehr auf eine äthiopische Herkunft hin. Ausserdem kann sie sich auch ein wenig auf Englisch verständigen, was die vorgängige Vermutung bekräftigt, da nur in Äthiopien Englisch als Bildungssprache gesprochen wird. Ferner gehört sie der christlich-orthodoxen Kirche an. Dies erscheint für eine Tigre-Stammesangehörige ungewöhnlich, zumal die Mehrheit der eritreischen Bevölkerung muslimisch ist, während die in Äthiopien lebenden Amharen vorwiegend Christen sind.
E. 6.1.4 Die Beschwerdeführerin sei zeitweise in Besitz zweier äthiopischer Ausweispapiere (Reisepass und ID) gewesen. Diese habe sie durch Beziehungen besorgen können, sie seien aber gefälscht gewesen. Sie habe sie lediglich zur Arbeit ins Ausland, nach (...), verwenden wollen. Vor ihrer angeblichen Ausreise nach Eritrea im 2002 habe sie beide Ausweise in Addis Abeba entsorgt (A1 S. 3 f.; A10 S. 4).
E. 6.1.5 Die vorgenannten Umstände erwecken insgesamt starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eritreischen Herkunft. Es sind genügend Anhaltspunkte gegeben, um vielmehr auf eine äthiopische Herkunft der Beschwerdeführerin schliessen zu können. Aufgrund dieser Schlussfolgerung kann bezüglich den vorgängig erwähnten äthiopischen Ausweispapieren, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, angenommen werden, dass es sich dabei um ihre echten und persönlichen Identitätsdokumente handelte.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Sinne eines Zwischenfazits fest, dass die Beschwerdeführerin die angeblich eritreische Abstammung nicht glaubhaft darlegen konnte. Es ist folglich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sie aus Äthiopien stammt und vermutungsweise der Volksgruppe der Amharen angehört.
E. 6.3 Da die vorgebrachte eritreische Herkunft nicht glaubhaft geworden ist, bestehen auch Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Deportation. Im Folgenden werden nebst der unglaubhaften Deportation auch weitere Ungereimtheiten aufgezeigt.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Familie hätten Äthiopien während dem Krieg verlassen müssen (A10 S. 11). Sie seien im Jahr 2002 nach Eritrea, D._______, umgesiedelt worden (A10 S. 5 f., S. 11). Diese Aussage ist tatsachenfremd, da der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea bereits am 18. Juni 2000 beendet wurde. Gemäss Beschwerdeführerin habe ein lokaler Verwaltungsangestellter eine Mitteilung an ihre Familie überbracht mit der Aufforderung, das Land zu verlassen. Für den Umzug sei ihnen eine Frist von einem Monat eingeräumt worden. Die sehr oberflächliche Schilderung der angeblich erlebten Deportation der Beschwerdeführerin vermitteln den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei selber nicht davon betroffen gewesen. Die unsubstanziierte und vage Erzählweise der Beschwerdeführerin und die mangelnden Realkennzeichen in ihrer Schilderung führen zum Ergebnis, dass die Deportation erfunden und unglaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erwägung zur Überzeugung, dass die geschilderte Deportation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist.
E. 6.3.2 Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Konsequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der Deportation eng verknüpft sind, namentlich die Vergewaltigung während der Deportation und das Aufgebot für den eritreischen Militärdienst, jeglicher Grundlage entbehren. Ungeachtet dieser Schlussfolgerung sind die diesbezüglichen Schilderungen, auf welche im Folgenden kurz eingegangen wird, ebenfalls nicht glaubhaft geworden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, während der Deportation zwischen Addis Abeba und D._______ vergewaltigt worden zu sein. Es sei geschehen, nachdem sie wegen Herzbeschwerden und Bewusstlosigkeit von Soldaten ins Krankenhaus gebracht worden sei (A10 S. 15 f.). Die Diagnose ihrer Krankheit und die verabreichten Medikamente konnte sie nicht nennen (A10 S. 16). Die Vergewaltigung habe nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus stattgefunden. Sie und ihre Freundin seien in einer Nacht von Soldaten zum Beischlaf gezwungen worden (A10 S. 16 f.). Die oberflächlichen und vagen Aussagen vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat. Ihre Ausführungen sind mangels Realkennzeichen und in Bestätigung der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Im Übrigen konnte sie die Adresse ihres Wohnsitzes, an welchem sie vier Jahre gelebt habe, nicht angeben. Ihre Angaben zum Wohnort in Eritrea sind ebenfalls widersprüchlich. So gab sie anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, sie habe vier Jahre in D._______ gelebt, während sie später in derselben Anhörung angab, in E._______ gearbeitet und gelebt zu haben (A1 S. 2 und 5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe das schriftliche Militäraufgebot der eritreischen Behörden sie zur Ausreise veranlasst. Sie habe sich gefürchtet, zwangsrekrutiert zu werden, als sie den Brief der eritreischen Behörden erhalten habe, und habe deshalb das Land verlassen. Das geschilderte Aufgebot erscheint unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich realitätsfremde bzw. wenig plausible Aussagen zu Protokoll gab. Auf die Frage, weshalb sie das Schreiben der eritreischen Behörden nicht als Beweismittel nachschicken liess, gab sie lediglich an, sie habe gedacht, es sei nicht so wichtig (A10 S. 12). Ferner erstaunt es, dass ihre fünf Geschwister keine Wehrdienstaufforderung erhalten hätten bzw. vom Wehrdienst befreit worden wären. Die Beschwerdeführerin konnte hierzu keine schlüssige Begründung angeben (A10 S. 13).
E. 6.3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie würde bei einer Rückführung nach Eritrea bzw. Äthiopien durch die jeweiligen Behörden gesucht werden, nicht glaubhaft geworden ist.
E. 6.4 Nach dem Gesagten sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen sämtliche obgenannten Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz an dieser Stelle erübrigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Partner der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig Vater ihres ersten Kindes und vermutungsweise auch ihres zweiten Kindes ist, befindet sich ebenfalls in der Schweiz. Er besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit und stellte am 25. Januar 2006 in (...) ein Asylgesuch, welches die Vorinstanz ablehnte. Gegen die negative Verfügung des BFM erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit heutigem Urteil seine Beschwerde abweist und die Verfügung des BFM betreffend Verweigerung des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs bestätigt (Verfahren E-6773/2009). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.2 Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen konnte.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
E. 8.3.3 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. Peter K. Meyer, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.4.)
E. 8.3.4 Mit Urteil von heute wird auch das Asylverfahren des Vaters der beiden Kinder resp. des Partners der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Seine Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen und die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges bestätigt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden somit gemeinsam mit dem Vater der Kinder nach Äthiopien zurückkehren können. Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist damit gewahrt.
E. 8.3.5 In Anbetracht der obgenannten Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.6.). Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren und in F._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo sie seit Geburt mit ihrer Familie wohnhaft gewesen sei (A1 S.1; A10 S.5). Da die Beschwerdeführerin die Umsiedlung nach Eritrea nicht glaubhaft machen konnte, ist davon auszugehen, dass ihre Eltern heute noch dort leben. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise [Arbeitstätigkeiten] in E._______, Eritrea, erwerbstätig. Der Aufenthalt in E._______ konnte zwar nicht glaubhaft gemacht werden, jedoch ist betreffend der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit davon auszugehen, dass diese stattdessen in Addis Abeba ausgeübt wurde. Der Vater der Kinder stammt ebenfalls aus Äthiopien und lebte bis zu seiner Ausreise im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin. Aufgrund seiner für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen Ausbildung, seine Zugehörigkeit zur gesellschaftlichen Mittelschicht und seines noch heute bestehenden familiären Netzes am Heimatort erweist sich eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Familienvaters als möglich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug ihm gegenüber als zumutbar. Der Vater der Kinder wird seine Familie in seiner Rolle als Familienvater, aber auch in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Für die Beschwerdeführerin stellt er somit hinsichtlich der Wiedereingliederung in die sozialen Strukturen von Addis Abeba eine Entlastung dar. Aufgrund des noch heute bestehenden sozialen Netzwerks an ihrem Heimatort und insbesondere der Unterstützung durch den Vater der Kinder, kann im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer existenzbedrohenden Situation ausgeschlossen werden. (...) Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin mindestens zur mittleren Gesellschaftsschicht in Addis Abeba gehört und damit vom vorgenannten wirtschaftlichen Wachstum der vergangenen Jahre profitieren konnte. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass der nachgereichte Arztbericht nicht eine gravierende oder schwer heilbare gesundheitliche Krankheit aufzeigte, sondern es sich hier um Harnblaseninfekte handelte, welche mit Unterbauchschmerzen verbunden waren. Hinzu kommt, dass seit dem fraglichen Arztzeugnis vom (...) 2009 bezüglich dieser Beschwerden nichts mehr aktenkundig wurde. Die Bemerkungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2011, die angeblichen gesundheitlichen Probleme seien nicht schwerwiegend genug, als dass eine adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre, sind nachvollziehbar und zutreffend.
E. 8.3.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern angesichts der familiären Begebenheiten gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Äthiopien zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6845/2008 Urteil vom 11. Mai 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...) alle vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt bis zum 18. Lebensjahr in Addis Abeba. Danach sei ihre Familie nach Eritrea deportiert worden, von wo sie am 14. August 2006 nach Sudan geflüchtet sei und nach einem zehntätigen Aufenthalt in Khartum auf dem Luftweg nach (...) gelangte. Am 1. September 2006 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch. Am 11. September 2006 fand am selben Ort eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das Ausländeramt des Kantons (...) hörte sie sodann am 27. November 2006 eingehend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte folgende Aussagen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen: Sie sei zwar in Addis Abeba geboren und aufgewachsen, stamme aber ursprünglich aus Eritrea und ihr Heimatort heisse (...). Beide ihrer Elternteile seien in Eritrea geboren und würden zur ethnischen Gruppe der Tigre gehören. Sie spreche weder Tigre noch Tigrinya, sondern nur Amharisch und ein wenig Arabisch. Sie habe nach der Zwangsumsiedelung nach Eritrea zunächst mit der Familie in (...), einem Stadtteil der eritreischen Stadt D._______, gelebt. Danach sei sie aus wirtschaftlichen Gründen alleine nach E._______ gezogen, einer Ortschaft an der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien. Ihre fünf Geschwister, drei Schwestern und zwei Brüder, würden bis heute bei den Eltern in D._______ leben. Sie habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und danach keine Berufsbildung genossen. [Arbeitstätigkeiten] Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und ihre Familie seien in Addis Abeba aufgrund ihrer Herkunft durch äthiopische Vollzugsbehörden nach Eritrea deportiert worden. Sie habe damals auch eine Vergewaltigung erlebt. Nach der Zwangsumsiedelung habe sie von den eritreischen Behörden ein schriftliches Aufgebot zur Militärdienstaushebung erhalten, worauf sie den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen. B. Die Beschwerdeführerin gab am 26. Dezember 2007 zwei Dokumente zu den Akten. Es handelte sich um eine Identitätskarte und um einen Ausweis für vertriebene Eritreer. C. Am 24. und 30. Juli 2008 liess die Vorinstanz amtsintern einen Analysebericht zu den Identitätsdokumenten erstellen. Gemäss Analysebericht sind beide Dokumente, die Identitätskarte sowie der Ausweis für aus Äthiopien vertriebene Eritreer, gefälscht. Zum Abklärungsresultat gewährte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2008 rechtliches Gehör. Letztere verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme innert Frist. Auf den genauen Inhalt des Berichts zur Dokumentenanalyse wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 24. September 2008 - der Rechtsvertreterin eröffnet am 25. September 2008 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei wurde das am (...) 2008 geborene Kind ins Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht zu genügen. Insbesondere seien gemäss amtsinterner Dokumentenprüfung die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten Dokumente gefälscht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich ans BFM und hielt an der Echtheit der nachgereichten Dokumente fest. Zudem machte sie gesundheitliche Probleme geltend, wobei sie für nähere Auskünfte auf ihren Hausarzt verwies. Die Eingabe war nicht unterzeichnet. Das BFM überwies die Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe als verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegen und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie und [ihr Kind] den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine unterschriebene Beschwerdeschrift einzureichen, wobei bei unbenutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Weiter wurde festgehalten, dass über die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und über die Beibringung weiterer Beweismittel (ärztliches Zeugnis) nach Ablauf der Frist zur Verbesserung zu entscheiden sei. G. Am 4. November 2008 reichte der von der Beschwerdeführerin neu mandatierte Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Akteneinsicht ein. Diesem Ersuchen wurde mit Aktenzustellung vom 17. November 2008 Folge geleistet. H. Da die Zwischenverfügung vom 4. November 2008 infolge Umzugs der Beschwerdeführerin an die falsche Adresse geschickt wurde, war eine Nachsendung erst mit Datum vom 14. November 2008 möglich. Die von der Beschwerdeführerin fristgerecht nachgereichte Original-Unterschrift mit Eingabe vom 16. November 2008 (Datum Poststempel: 17. November 2008) wurde in der Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2009 sodann als Beschwerdeverbesserung entgegen genommen und auf die Beschwerde wurde eingetreten. Aufgrund der Aktenlage wurde zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 4. März 2009 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung einer im Beschwerdeverfahren allfällig neu eingesetzten Rechtsvertretung aufgefordert. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 teilte der damalige Rechtsvertreter mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin per 16. Dezember 2008 beendet wurde. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. K. Am (...) 2010 anerkannte (...) seine Vaterschaft gegenüber der Tochter der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz leitete die zivilstandsamtliche Kindesanerkennung mit Eingabe vom 3. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2011 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. September 2011 (Datum Poststempel: 21. September 2011) fristgerecht eine Stellungnahme ein, welche fälschlicherweise an das BFM adressiert war. Die Stellungnahme wurde ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. O. Am (...) 2011 brachte die Beschwerdeführerin ein zweites Kind, C._______, zur Welt. P. Am 12. Dezember 2011 wandte sich die heutige Rechtsvertreterin ans Gericht und beantragte die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, sofern diese geboren waren, haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. [Das] am (...) 2011 geborene [Kind] der Beschwerdeführerin, C._______, wird als zweites Kind der Beschwerdeführerin in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die als Beweismittel eingereichten Dokumente gestützt auf die amtsinternen Überprüfungsergebnisse gefälscht sind. Bei der Identitätskarte handle es sich um eine Fotokopie, welche keine der üblichen Sicherheitsmerkmale aufweise. So seien unter dem UV-Licht keinerlei typischen Kennzeichen ersichtlich. Ferner seien die Einträge nach einer Beschädigung durch Wasser handschriftlich angebracht worden. Beim 'Ausweis für aus Äthiopien vertriebene Eritreer' falle im Vergleich zu einem Originalexemplar dieses Ausweises auf, dass grundlegende Eigenschaften wie beispielsweise Grösse oder Farbe nicht übereinstimmen würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie gehöre zur Volksgruppe der Tigre und habe nach der Deportation vier Jahre lang in Eritrea gelebt, hielt die Vorinstanz für unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin spreche eigenen Angaben zufolge kein Tigrinya, sondern nur Amharisch und Arabisch. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Herkunft und ihrer Sprachkenntnisse seien als realitätsfremd zu qualifizieren. Daraus könne gefolgert werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthiopierin ohne eritreische Abstammung handle, welche auch nie in Eritrea gelebt habe. Die Vorinstanz kam nach eingehender Prüfung der Vorbringen zum Schluss, dass diese insgesamt unsubstantiiert und widersprüchlich seien. Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest und machte gesundheitliche Probleme geltend, wobei sie für nähere Auskünfte auf ihren Hausarzt verwies. Im nachgereichten Arztbericht wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2007 wegen wiederholten Infekten der Harnblase und damit verbundenen Unterbauchschmerzen in einer gynäkologischen Untersuchung war. 4.3. In der Vernehmlassung vom 12. September 2011 entgegnete die Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme offensichtlich nicht schwerwiegend genug seien, als dass eine adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre, zumal sie eine empfohlene Kontrolluntersuchung nicht eingehalten habe. Ferner habe der leibliche Vater [des älteren Kindes] der Beschwerdeführerin, [dieses] als sein Kind anerkannt. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch ebenfalls abgelehnt wurde, weshalb eine gemeinsame Rückkehr der Beschwerdeführerinnen mit dem Vater des Kindes zumutbar sei. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. 4.4. In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2011 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen und ersuchte darum, erneut angehört zu werden. 5. Die heutige Rechtsvertreterin reichte am 12. Dezember 2012 eine Vollmacht zu den Akten und teilte mit, sie habe mit heutigem Datum um Akteneinsicht ersucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die heutige Rechtsvertreterin beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch eingereicht hat. In der selben Eingabe ersucht sie um Gewährung einer neuen Frist zur Stellungnahme. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihres abgelegenen Wohnortes zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, fristgerecht eine eingehende Stellungnahme einzureichen. Zur vorgenannten Eingabe der heutigen Rechtsvertreterin ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren vertreten durch eine in Asylverfahren spezialisierte Rechtsberatungsstelle. Das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Fälschungserkenntnis wurde an diese Vertreterin geschickt; ebenso wurde die anfechtbare Verfügung an diese Rechtsvertreterin geschickt, welche auf eine Beschwerdeerhebung für ihre Mandantin verzichtete; die Beschwerdeführerin reichte sodann persönlich eine Beschwerde ein. Alle Akten wurden der Rechtsvertreterin bereits vor Erlass der anfechtbaren Verfügung antragsgemäss zugestellt (vgl. A 21/3). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das seit Einreichung der Eingabe vom 24. Oktober 2008 beim BVGer hängig war, mandatierte die Beschwerdeführerin am 4. November 2008 erneut einen Rechtsvertreter, der sich mit einem Gesuch um Akteneinsicht ans BFM wandte (A 27/2). Auch ihm wurden die Akten durch das BFM zugestellt (A 28/2). Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte ihm eine Kopie der Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2009 zu und setzte Frist zur Klärung an, ob er im Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter auftrete oder nicht. Dieser teilte dem Gericht in der Folge mit Schreiben vom 13. Februar 2009 mit, das Mandatsverhältnis sei mittlerweile beendet. Für das Gericht besteht angesichts des skizzierten Verfahrensablaufs, demzufolge das BFM bereits zweimal an von der Beschwerdeführerin mandatierte professionelle und im Asylverfahren erfahrene Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt hat, keine Veranlassung, ein weiteres Mal für eine Akteneinsicht besorgt zu sein, zumal ein solches Gesuch beim BFM nicht mehr aktenkundig wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2011 darum ersuchte, erneut angehört zu werden, ist dieser Antrag abzuweisen, bzw. besteht keine Veranlassung, die Sache an das BFM zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung zurückzuweisen. Das BFM hat den Sachverhalt vielmehr korrekt ermittelt und festgestellt, und Veranlassung für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Befragungen besteht nicht. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eritreische Herkunft bzw. eritreische Staatsangehörigkeit und die Deportation nach Eritrea nicht glaubhaft geworden sind. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eritreische Staatsbürgerschaft zu besitzen (A10 S. 15). Gemäss amtsinternen Abklärungen des BFM konnte nach Überprüfung der beiden Identitätsdokumente deren Fälschung festgestellt werden. Die vom BFM dargelegten Abklärungsergebnisse sind überzeugend. Der zur Untersuchung beauftragte amtsinterne Länderexperte kam zum Schluss, dass die eritreische Identitätskarte offensichtlich gefälscht ist. Es wurde festgestellt, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Kopie handelt und es insbesondere unter dem UV-Licht keine Sicherheitsmerkmale aufweist. Die vom BFM genannten Fälschungsmerkmale des Ausweises, namentlich die fehlenden dokumententypischen Angaben und tatsachenfremden Vermerke, sind nachvollziehbar. Bei der Prüfung des zweiten Dokuments, eines Ausweises für aus Äthiopien vertriebene Eritreer, sind bei einem Vergleich mit einem Original ebenfalls entscheidende Unterschiede festgestellt worden. So war die blaue Färbung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausweises deutlich schwächer ausgeprägt als beim Original und es war ein Formatunterschied zwischen den zwei Ausweisexemplaren erkennbar. Auf der Frontseite fehlten bestimmte Beschriftungen und auf der Innenseite des Ausweises waren diverse weitere Abweichungen vom Originalexemplar erkennbar. Aufgrund der präzisen und sorgfältigen Untersuchung erscheinen die Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel insgesamt überzeugend. Im Übrigen fallen bereits bei einer oberflächlichen Betrachtung der Ausweise gewisse Qualitätsmängel physischer Natur auf, welche auf eine Fälschung hinweisen. Die Schriftzüge auf den Ausweisen sind verschmiert oder verblasst und weisen handschriftliche Einträge auf. Die Laminierung der Ausweise hinterlässt keinen professionellen Eindruck. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische Staatsbürgerin ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gemäss Erkenntnissen einer deutsch-österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland (im Januar 2010) eine Vielzahl gefälschter Dokumente in Äthiopien problemlos erhältlich sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 31). Im Folgenden wird auf weitere Punkte, die im Zusammenhang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin von Bedeutung sind, eingegangen. 6.1.2. Gemäss Beschwerdeführerin seien beide Eltern in Eritrea geboren und würden dem Volksstamm der Tigre angehören. Dennoch verfügt sie kaum über Kenntnisse zu diesem Volksstamm. Anlässlich der ersten Anhörung war sie der Ansicht, dass alle Eritreer auch Tigre genannt würden (A1 S. 5). Diese Antwort ist in Anbetracht der in Eritrea vorkommenden Stammesvielfalt offensichtlich falsch. Auf die anschliessende Frage, ob sie die Hauptethnien in Eritrea nennen könne, konnte sie keine Antwort zu Protokoll geben. Anlässlich der zweiten Befragung zweieinhalb Monate später, erklärte sie zum Begriff Tigre, dass es sich um einen der neun Volksstämme Eritreas handelt (A10 S. 18). Dieser Aussage ist insofern keine Relevanz beizumessen, als sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit auf die Zweitanhörung vorbereiten konnte und vermutungsweise deswegen korrekt aussagte. Insgesamt sind die Äusserungen der Beschwerdeführerin zur Stammesangehörigkeit äusserst vage, zugleich tatsachenwidrig und stellen die geltend gemachte Herkunft stark in Frage. Auf den eritreischen Heimatort ihrer Eltern angesprochen, konnte sie ebenfalls keine überzeugende Antwort zu Protokoll geben. Erst als der Befrager sie auf die Ortschaft (...) aufmerksam machte, welche sie bereits anlässlich der ersten Befragung nannte, erinnerte sie sich wieder und bestätigte sodann den genannten Ort als Heimatort ihrer Eltern (A10 S. 14). Auf die Frage, weshalb ihre Eltern mit ihren Kindern nicht über deren Abstammung gesprochen hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht oft danach gefragt (A10 S. 14). Die Antworten der Beschwerdeführerin sind unsubstantiiert und wirken gesucht. Sie erwecken den Eindruck, dass sie nicht dem Tigre-Volksstamm angehört und den eritreischen Heimatort ihrer Eltern nicht kennt, woraus geschlossen werden kann, dass ein solcher nie existierte. 6.1.3. Die Beschwerdeführerin spricht angesichts der vorgebrachten eritreischen Herkunft erstaunlicherweise weder Tigre noch Tigrinya, sondern lediglich Amharisch und Arabisch. Auf die Frage, wie sie sich denn in E._______, Eritrea, als Verkäuferin mit ihrer Kundschaft unterhalten habe, antwortete sie, sie habe in Arabisch kommuniziert (A10 S.8). Diese Behauptung erscheint unglaubwürdig, da die meist gesprochene Sprache in Eritrea Tigrinya ist. Es ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während ihres angeblichen vierjährigen Aufenthaltes in Eritrea sich die lokale Sprache, zumindest in ihren Grundzügen, nicht aneignen konnte. Insgesamt weisen ihre Sprachkenntnisse vielmehr auf eine äthiopische Herkunft hin. Ausserdem kann sie sich auch ein wenig auf Englisch verständigen, was die vorgängige Vermutung bekräftigt, da nur in Äthiopien Englisch als Bildungssprache gesprochen wird. Ferner gehört sie der christlich-orthodoxen Kirche an. Dies erscheint für eine Tigre-Stammesangehörige ungewöhnlich, zumal die Mehrheit der eritreischen Bevölkerung muslimisch ist, während die in Äthiopien lebenden Amharen vorwiegend Christen sind. 6.1.4. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise in Besitz zweier äthiopischer Ausweispapiere (Reisepass und ID) gewesen. Diese habe sie durch Beziehungen besorgen können, sie seien aber gefälscht gewesen. Sie habe sie lediglich zur Arbeit ins Ausland, nach (...), verwenden wollen. Vor ihrer angeblichen Ausreise nach Eritrea im 2002 habe sie beide Ausweise in Addis Abeba entsorgt (A1 S. 3 f.; A10 S. 4). 6.1.5. Die vorgenannten Umstände erwecken insgesamt starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eritreischen Herkunft. Es sind genügend Anhaltspunkte gegeben, um vielmehr auf eine äthiopische Herkunft der Beschwerdeführerin schliessen zu können. Aufgrund dieser Schlussfolgerung kann bezüglich den vorgängig erwähnten äthiopischen Ausweispapieren, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, angenommen werden, dass es sich dabei um ihre echten und persönlichen Identitätsdokumente handelte. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Sinne eines Zwischenfazits fest, dass die Beschwerdeführerin die angeblich eritreische Abstammung nicht glaubhaft darlegen konnte. Es ist folglich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sie aus Äthiopien stammt und vermutungsweise der Volksgruppe der Amharen angehört. 6.3. Da die vorgebrachte eritreische Herkunft nicht glaubhaft geworden ist, bestehen auch Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Deportation. Im Folgenden werden nebst der unglaubhaften Deportation auch weitere Ungereimtheiten aufgezeigt. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Familie hätten Äthiopien während dem Krieg verlassen müssen (A10 S. 11). Sie seien im Jahr 2002 nach Eritrea, D._______, umgesiedelt worden (A10 S. 5 f., S. 11). Diese Aussage ist tatsachenfremd, da der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea bereits am 18. Juni 2000 beendet wurde. Gemäss Beschwerdeführerin habe ein lokaler Verwaltungsangestellter eine Mitteilung an ihre Familie überbracht mit der Aufforderung, das Land zu verlassen. Für den Umzug sei ihnen eine Frist von einem Monat eingeräumt worden. Die sehr oberflächliche Schilderung der angeblich erlebten Deportation der Beschwerdeführerin vermitteln den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei selber nicht davon betroffen gewesen. Die unsubstanziierte und vage Erzählweise der Beschwerdeführerin und die mangelnden Realkennzeichen in ihrer Schilderung führen zum Ergebnis, dass die Deportation erfunden und unglaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erwägung zur Überzeugung, dass die geschilderte Deportation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist. 6.3.2. Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Konsequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der Deportation eng verknüpft sind, namentlich die Vergewaltigung während der Deportation und das Aufgebot für den eritreischen Militärdienst, jeglicher Grundlage entbehren. Ungeachtet dieser Schlussfolgerung sind die diesbezüglichen Schilderungen, auf welche im Folgenden kurz eingegangen wird, ebenfalls nicht glaubhaft geworden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, während der Deportation zwischen Addis Abeba und D._______ vergewaltigt worden zu sein. Es sei geschehen, nachdem sie wegen Herzbeschwerden und Bewusstlosigkeit von Soldaten ins Krankenhaus gebracht worden sei (A10 S. 15 f.). Die Diagnose ihrer Krankheit und die verabreichten Medikamente konnte sie nicht nennen (A10 S. 16). Die Vergewaltigung habe nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus stattgefunden. Sie und ihre Freundin seien in einer Nacht von Soldaten zum Beischlaf gezwungen worden (A10 S. 16 f.). Die oberflächlichen und vagen Aussagen vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat. Ihre Ausführungen sind mangels Realkennzeichen und in Bestätigung der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Im Übrigen konnte sie die Adresse ihres Wohnsitzes, an welchem sie vier Jahre gelebt habe, nicht angeben. Ihre Angaben zum Wohnort in Eritrea sind ebenfalls widersprüchlich. So gab sie anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, sie habe vier Jahre in D._______ gelebt, während sie später in derselben Anhörung angab, in E._______ gearbeitet und gelebt zu haben (A1 S. 2 und 5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe das schriftliche Militäraufgebot der eritreischen Behörden sie zur Ausreise veranlasst. Sie habe sich gefürchtet, zwangsrekrutiert zu werden, als sie den Brief der eritreischen Behörden erhalten habe, und habe deshalb das Land verlassen. Das geschilderte Aufgebot erscheint unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich realitätsfremde bzw. wenig plausible Aussagen zu Protokoll gab. Auf die Frage, weshalb sie das Schreiben der eritreischen Behörden nicht als Beweismittel nachschicken liess, gab sie lediglich an, sie habe gedacht, es sei nicht so wichtig (A10 S. 12). Ferner erstaunt es, dass ihre fünf Geschwister keine Wehrdienstaufforderung erhalten hätten bzw. vom Wehrdienst befreit worden wären. Die Beschwerdeführerin konnte hierzu keine schlüssige Begründung angeben (A10 S. 13). 6.3.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie würde bei einer Rückführung nach Eritrea bzw. Äthiopien durch die jeweiligen Behörden gesucht werden, nicht glaubhaft geworden ist. 6.4. Nach dem Gesagten sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen sämtliche obgenannten Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz an dieser Stelle erübrigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Partner der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig Vater ihres ersten Kindes und vermutungsweise auch ihres zweiten Kindes ist, befindet sich ebenfalls in der Schweiz. Er besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit und stellte am 25. Januar 2006 in (...) ein Asylgesuch, welches die Vorinstanz ablehnte. Gegen die negative Verfügung des BFM erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit heutigem Urteil seine Beschwerde abweist und die Verfügung des BFM betreffend Verweigerung des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs bestätigt (Verfahren E-6773/2009). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.2. Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen konnte. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 8.3.3. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. Peter K. Meyer, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.4.) 8.3.4. Mit Urteil von heute wird auch das Asylverfahren des Vaters der beiden Kinder resp. des Partners der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Seine Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen und die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges bestätigt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden somit gemeinsam mit dem Vater der Kinder nach Äthiopien zurückkehren können. Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist damit gewahrt. 8.3.5. In Anbetracht der obgenannten Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.6.). Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren und in F._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo sie seit Geburt mit ihrer Familie wohnhaft gewesen sei (A1 S.1; A10 S.5). Da die Beschwerdeführerin die Umsiedlung nach Eritrea nicht glaubhaft machen konnte, ist davon auszugehen, dass ihre Eltern heute noch dort leben. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise [Arbeitstätigkeiten] in E._______, Eritrea, erwerbstätig. Der Aufenthalt in E._______ konnte zwar nicht glaubhaft gemacht werden, jedoch ist betreffend der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit davon auszugehen, dass diese stattdessen in Addis Abeba ausgeübt wurde. Der Vater der Kinder stammt ebenfalls aus Äthiopien und lebte bis zu seiner Ausreise im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin. Aufgrund seiner für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen Ausbildung, seine Zugehörigkeit zur gesellschaftlichen Mittelschicht und seines noch heute bestehenden familiären Netzes am Heimatort erweist sich eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Familienvaters als möglich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug ihm gegenüber als zumutbar. Der Vater der Kinder wird seine Familie in seiner Rolle als Familienvater, aber auch in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Für die Beschwerdeführerin stellt er somit hinsichtlich der Wiedereingliederung in die sozialen Strukturen von Addis Abeba eine Entlastung dar. Aufgrund des noch heute bestehenden sozialen Netzwerks an ihrem Heimatort und insbesondere der Unterstützung durch den Vater der Kinder, kann im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer existenzbedrohenden Situation ausgeschlossen werden. (...) Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin mindestens zur mittleren Gesellschaftsschicht in Addis Abeba gehört und damit vom vorgenannten wirtschaftlichen Wachstum der vergangenen Jahre profitieren konnte. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass der nachgereichte Arztbericht nicht eine gravierende oder schwer heilbare gesundheitliche Krankheit aufzeigte, sondern es sich hier um Harnblaseninfekte handelte, welche mit Unterbauchschmerzen verbunden waren. Hinzu kommt, dass seit dem fraglichen Arztzeugnis vom (...) 2009 bezüglich dieser Beschwerden nichts mehr aktenkundig wurde. Die Bemerkungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2011, die angeblichen gesundheitlichen Probleme seien nicht schwerwiegend genug, als dass eine adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre, sind nachvollziehbar und zutreffend. 8.3.6. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern angesichts der familiären Begebenheiten gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Äthiopien zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: