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E-2013/2015

E-2013/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM wird, soweit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2013/2015 Urteil vom 1. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 1. September 2006 mit Verfügung vom 24. September 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6845/2008 vom 11. Mai 2012 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2015 ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Januar 2015, soweit darauf eingetreten wurde, guthiess, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. September 2008 aufhob, feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme (in der Schweiz) aufschob, dass es indessen auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden anzuerkennen, nicht eingetreten ist, da es sich um ein Revisionsbegehren handle, das vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei, dass die Beschwerdeführenden mit vom 7. März 2015 datierter Eingabe am 11. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 11. Mai 2012 einreichen liessen, dass die Beschwerdeführenden mit dem Revisionsgesuch zwei Arztberichte vom 9. Februar 2015 und 24. Februar 2015 einreichten und im Wesentlichen vorbrachten, das neue Beweismittel, der Arztbericht vom 9. Februar 2015, sei geeignet, zu einem abweichenden Urteil zu führen, da aufgrund dieses neuen Beweismittels dargetan sei, dass die Gesuchstellerin eine Vergewaltigung erlitten habe, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2015 festgehalten wurde, das eingereichte Beweismittel stamme vom 9. Februar 2015 und sei demnach erst nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. Mai 2012 entstanden, weshalb es als Revisionsgrund ausgeschlossen sei (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), dass die Beschwerdeführenden ihr Revisionsgesuch daraufhin zurückzogen, weshalb dieses Verfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden mit vom 28. März 2015 datierter Eingabe am 30. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. März 2015 einreichen liessen, dass sie dabei beantragten, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks ergänzender Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. März 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass zudem die Vorinstanz ersucht wurde, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen oder allenfalls im Rahmen von Art. 58 VwVG auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen, dass sich das SEM mit Schreiben vom 12. Juni 2015 zur Sache vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund­sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Wiedererwägungsverfahren sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass sich die Beschwerde aus den nachstehend darzulegenden Gründen als offensichtlich begründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungsverfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch teilweise nicht eingetreten ist und vorliegend diese Frage den Prozessgegenstand bildet, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen, sie hätten den Arztbericht von Dr. med. D._______ mit Postsendung vom 20. Februar 2015 an das SEM weitergeleitet, dass sie in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend machen, aufgrund dieses neuen Beweismittels (Arztbericht vom 9. Februar 2015), sei dargetan, dass die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung erlitten habe, dass mit diesem neuen Beweismittel angestrebt wird, die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin darzutun, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang ausführte, die Versuche, im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches die Vergewaltigung zu bestätigen, würden Revisionsgründe darstellen, die nicht in die Zuständigkeit des SEM fallen würden, weshalb auf das Begehren, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft originär und den Kindern derivativ zuzusprechen, nicht einzutreten sei, dass eine Neubeurteilung nur durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen könne, dass diese rechtliche Position in dieser Hinsicht und in dieser Form nicht aufrechterhalten werden kann, dass Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund gegen ein Beschwerdeurteil ausgeschlossen sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; BVGE 2013/22), ausser die damit zu beweisende erhebliche Tatsache würde erst nachträglich erfahren (vgl. bspw. E-3771/2013), dass folglich die eingereichten neuen Beweismittel, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid vom 11. Mai 2012 entstanden sind, im Rahmen und im Sinne von Art. 111b AsylG im Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen sind, dass aufgrund dieser Rechtslage die Beschwerde gutzuheissen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde und die Sache zur wiedererwägungsweisen Prüfung insbesondere der neu eingereichten Beweismittel und Neuentscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass auch wenn die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM in materieller Hinsicht als zutreffend erscheinen mögen, diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten gereicht haben (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf Fr. 500.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM wird, soweit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: