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E-3771/2013

E-3771/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - Muslime aus F._______ auf dem Gebiet der Gemeinde G._______(Republik Srpska) - suchten am 24. August 2009 in der Schweiz um Asyl nach, auf welche Gesuche das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 nicht eintrat. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 11. Januar 2010 (E-6895/2009) gut. Es stellte fest, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei zu Unrecht ergangen, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.b Mit Verfügung vom 26. März 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die beschränkt auf den Vollzugspunkt am 27. April 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2013 (E-2981/2010) abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liessen die Gesuchstellenden durch ihren seit dem 17. Juni 2013 mandatieren Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch einreichen und beantragten die Aufhebung des Urteils vom 8. März 2013, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des Revisionsgesuches wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesuchstellerin (Ehefrau und Mutter) am (...) eine Mehrfachvergewaltigung im eigenen Haus in F._______ erlitten habe, über welche sie erst jetzt - anlässlich einer Therapiesitzung am 13. Juni 2013 - habe sprechen können. Auch der Gesuchsteller sei erst jetzt von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden. Eine erzwungene Rückkehr berge das grosse Risiko einer Retraumatisierung der Gesuchstellerin und damit auch die Gefahr einer Fremd- (Kinder) und Selbstgefährdung in sich. In den vorangegangen Eingaben und Verfahren seien die Mehrfachvergewaltigung und ihre Folgen für den psychischen Zustand insbesondere der Gesuchstellerin aber auch des Gesuchstellers noch nie thematisiert und in die Zumutbarkeitsprüfung eingeflossen, so dass dieses Vorbringen einen Revisionsgrund darstelle. Belegt wurde diese Tatsachenbehauptung mit diversen psychiatrischen Arztberichten die Gesuchstellerin betreffend (vom 21. März und 27. Juni 2013, Beilagen 7 und 8) und den Gesuchsteller betreffend (vom 12. April 2010 und 26. Juni 2013, Beilagen 5 und 6) sowie dem Attest des Krankenhauses H._______ (Bosnien und Herzegowina, Republik Srpska) vom 31. Mai 2013 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung, Beilagen 9 und 10). Zum Beleg der fortgeschrittenen Integration der Gesuchstellenden wurde diverse Unterlagen eingereicht (Beilagen 4, 11-15: Bestätigungen, dass der Gesuchsteller vom 20. Januar bis 21. April 2011 einen Französischkurs besucht hat; dass die Gesuchstellerin vom 16. Februar 2011 bis ca. Mitte 2012 Übersetzungsarbeiten [vom Serbokroatischen ins Deutsche] bei [Institution] geleistet hat, seit August 2012 am allgemein bildenden Unterricht für Erwachsene der [Ausbildungsstätte] teilnimmt, den Lehrgang als [Ausbildung] am 7. November 2011 abgeschlossen und vom 4. Juli bis 2. September 2011 bei der I._______ ein Praktikum absolviert hat; dass die beiden älteren Kinder die Primarschule J._______ besuchen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter anderem, dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum rechtskräftigen Entscheid mit Wegweisungsmassnahmen zuzuwarten. C.Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung per Telefaxverfügung vom 4. Juli 2013 provisorisch aus und stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Revisionsverfahrens ausgesetzt. Ferner wurden die Gesuchstellenden unter Fristansetzung aufgefordert, das Original des Krankenhausberichts vom 31. Mai 2013 dem Gericht einzureichen, und eingeladen, sich zu den Umständen des Erhalts dieses Dokumentes und zu dessen Ausstellungsdatum zu äussern sowie aus dem Jahre (Jahreszahl) stammende Unterlagen des Krankenhauses H._______ einzureichen. D.Fristgerecht liessen die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 24. Juli 2013 durch ihren Rechtsvertreter die folgenden Beweismittel einreichen: Bericht des Krankenhauses H._______ vom 31. Mai 2013 samt Übersetzung ins Deutsche und die Patientenakte des Krankenhauses H._______ mit Eintrag vom (Datum der Vergewaltigung). Zudem teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich die beiden erstgenannten Dokumente im Original von Anfang an bei ihm befunden hätten, aber irrtümlicherweise nicht im Original dem Revisionsgesuch beigelegt worden sind. Von der Vergewaltigung habe seinerzeit nebst der Gesuchstellerin nur deren (Verwandte) gewusst. Diese lebe heute noch in Bosnien und sei auch diejenige gewesen, welche auf Wunsch der Gesuchstellerin den seinerzeit behandelnden Arzt aufgesucht habe, und um die Bestätigung, welche die inhaltlich die Aufzeichnungen in der Patientenakte wiedergebe, gebeten habe. Der Arzt habe den Bericht am 31. Mai 2013 anhand seiner eigenen Aufzeichnungen in der Patientenakte erstellt. In der ebenfalls im Original beiliegenden Patientenakte sei der Vorfall vom (Datum der Vergewaltigung) eingehend festgehalten. Die Patientenakte solle nach Abschluss des Verfahrens im Original wieder dem Krankenhaus zurückgegeben werden, da keine elektronischen Daten dazu existieren würden. Als weitere Beweismittel wurden der an den Gesuchsteller gerichtete Drohbrief, welcher sich im Briefkasten seiner Mutter befunden habe, das die Gesuchstellerin betreffende [Ausbildungsstätte]-Abschlusszeugnis sowie mit Eingabe vom 11. September 2013 zwei Zeitungsberichte (mit deutschen Übersetzungen) eingereicht; letztere zum Beleg, dass die muslimische Bevölkerung in der Umgebung des Heimatortes der Gesuchstellenden nach wie vor mittels Angriffen und Brandstiftung schikaniert und bedroht werde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, mit dem Ziel, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden wird (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in den Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Mit der nachträglichen Geltendmachung der am (Datum) stattgefundenen Mehrfachvergewaltigung brachten die Gesuchstellenden vor, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Damit wird der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen. Von der Rechtzeitigkeit ist vorliegend ohne weiteres auszugehen, da zwischen der Bekanntgabe dieses Vorfalles am 13. Juni 2013 durch die Gesuchstellerin und der Eingabe vom 2. Juli 2013 weniger als 90 Tage liegen, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle ergänzend festzuhalten, dass vorliegend der Revisionsgrund nicht in den anlässlich des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismitteln liegen kann, da diese - mit Ausnahme der mit Eingabe vom 24. Juli 2013 eingereichten Original-Krankenhausakte aus Bosnien mit Eintrag vom (Datum der Vergewaltigung) - nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 entstanden sind (vgl. Prozessgeschichte Bstn. B und E). Im Grundsatzurteil BVGE 2013/22 hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass eine Revision gestützt auf solche Beweismittel ausgeschlossen sei. Vorliegend liegt der Revisionsgrund indessen wie gesagt im Geltendmachen einer vorbestandenen "neuen Tatsache", die allenfalls auch bei aller zumutbaren Prozesssorgfalt nicht früher hätte geltend gemacht werden können (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2, E. 3.4 und insbesondere E. 3.4.2; zur von der Praxis als Revisionsgrund anerkannten Konstellation der vorbestandenen Tatsache, die zwar erst im Revisionsverfahren neu geltend gemacht wird, für das verspätete Vorbringen aber nachvollziehbare Gründe bestehen, vgl. auch BVGE 2013/22 E. 11.3.3).

E. 3.1 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vom 8. März 2013 zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, der Wegweisungsvollzug der Gesuchstellenden in ihren Heimatstaat sei zumutbar, vor dem Hintergrund der neuen Tatsachen Bestand haben kann.

E. 3.2 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt also zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision erfolgt also namentlich dann nicht, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn eine solche Unterlassung würde eine unsorgfältige Prozessführung der um Revision ersuchenden Partei darstellen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Es kann allerdings vorkommen, dass Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden darf; die Würdigung einer solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3, m.w.H.). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind bereits dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellenden wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).

E. 3.3 Im Revisionsgesuch werden unter anderem Ausführungen zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers und zur fortgeschrittenen Integration der Gesuchstellenden (Ziff. 5 S. 15-16) gemacht.

E. 3.3.1 Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers stellt offensichtlich keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, denn die psychischen Probleme des Gesuchstellers waren zum Zeitpunkt des Urteils am 8. März 2013 aktenkundig.

E. 3.3.2 Bei der fortgeschrittenen Integration der Gesuchstellenden handelt es sich indes um eine Tatsache, welche dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt war. Da im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung der Grad der Integration als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung ist (ausser im Zusammenhang mit der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls, vgl. E. 6.1.3), da es dort nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland, in welches die Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung geht, mangelt es dieser neuen Tatsache - unabhängig vom Umstand, dass sie von den Gesuchstellenden ohne Weiteres bereits im damaligen Verfahren hätte aktenkundig gemacht werden können - allerdings an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn, d.h. sie ist für sich nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die Gesuchstellerin vorliegend aufgrund von Selbstschutz-Mechanismen nicht in der Lage war, über die im Jahr (Jahreszahl) stattgefundene Vergewaltigung zu sprechen, sei es, weil sie das Erlebte verdrängt hat, sei es, dass Schamgefühle gegenüber dem Ehegatten und/oder der befragenden Person - gemäss Protokoll der Anhörung ein Mann - sie daran hinderten und sie somit begründeterweise (zur entschuldbaren verspäteten Geltendmachung einer Vergewaltigung vgl. auch BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.E.) dieses traumatische Erlebnis erst im Laufe des vorliegenden Verfahren preiszugeben in der Lage war.

E. 3.4.1 Die mit Eingabe vom 24. Juli 2013 beim Gericht eingereichten Originale des Spitals H._______ mit Eintrag vom (Datum der Vergewaltigung) - beim Bestätigungsschreiben des behandelnden Notfallarztes vom 31. Mai 2013 handelt es sich um eine blosse Wiedergabe des handschriftlich am (Datum der Vergewaltigung) in der Patientenakte Festgehaltenen - belegen, dass die Gesuchstellerin am (Datum) Opfer einer Mehrfachvergewaltigung (zwei Männer) im eigenen Haus geworden war, dass sie sich nebst der massiven physischen Beeinträchtigungen (Prellungen und Blutergüsse auf Händen, Beinen, Gesicht, Extremitäten und im Genitalbereich sowie Kopfschmerzen) in einem Schockzustand befand und dass sie panisch reagierte, als die Benachrichtigung des Ehemannes und der Familie zur Diskussion stand. Diese neue Tatsache erscheint somit insgesamt als glaubhaft gemacht.

E. 3.4.2 Eine im gesetzlichen Sinne ebenfalls neue Tatsache ist, dass sich (nicht nur der Gesuchsteller [vgl. Urteil vom 8. März 2013, E. 4.4.3], sondern) auch die Gesuchstellerin seit November 2011 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. [Ausführungen zum Therapieverlauf Gesuchstellerin] (Auszüge aus dem Therapiebericht der Psychologin K._______ vom 21. März 2013 und den Ergänzungen dazu vom 27. Juni 2013, Beilagen 7 und 8). Der Arztbericht des Psychiaters L._______ vom 27. Juni 2013 fasst stichwortartig den Therapiebericht vom gleichen Tag zusammen und ergänzt ihn mit folgenden eigenen Erkenntnissen: Seit dem 13. Juni 2013 (erstmalige Erwähnung der Mehrfachvergewaltigung) würde sich die Gesuchstellerin unverändert in einem Schockzustand befinden. Beide Therapeuten hätten unabhängig voneinander von Beginn weg den Verdacht gehabt und das Thema immer wieder, ohne Druck, direkt oder indirekt angesprochen. Dass die Gesuchstellerin keine Angaben gemacht habe, könne man mit Scham der erlittenen Verletzung und Demütigung unschwer begründen. Auch komme es häufig vor, dass sich die Traumatas überlagern und die schlimmsten meist zu unterst im limbischen Cortex gelagert seien, weil sie am meisten die gegenwärtige stabile Lebenssituation gefährden könnten. Es werde eine posttraumatische depressive und massive Angstsymptomatik diagnostiziert, welche dekompensieren könnte in Psychose, Katatonie oder Suizid (Beilage 8). Damit wird in den ärztlichen Berichten überzeugend aufgezeigt, dass die Gesuchstellerin erst nach einer über einem Jahr dauernder vertrauensbildender Therapie und insbesondere im Hinblick auf das am 8. März 2013 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgericht und den daraufhin erlittenen "Schock", in der Lage gewesen war, unter anderem über die im Jahre [Zahl] erlittene Vergewaltigung und die dadurch erfolgte Traumatisierung zu berichten. Ob es sich beim jahrelangen (Ver-)Schweigen um eine Verdrängung gehandelt hat mit der Wirkung, dass das Erlebte der Erinnerung der Gesuchstellerin über längere Zeit nicht zugänglich war (Betrachtungsweise der Therapeutin), oder ob ihr Schamgefühl eine unüberwindbare Schwelle zur Offenlegung dargestellt hat (Vermutung des Psychiaters) kann hier offen bleiben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch dem Gesuchsteller diese Tatsache erst im Revisionsverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist. Es kann ihm mithin nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er im ordentlichen Verfahren eine wesentliche Tatsache verschwiegen hätte. Die Vergewaltigung als solche und ihre Folgen auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin wurden somit von den Gesuchstellenden unverschuldeterweise nicht schon anlässlich des ordentlichen Verfahrens vorgebracht und sind im revisionsrechtlichen Sinn offenkundig als "neue Tatsachen" und demzufolge als erheblich zu betrachten, indem sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils vom 8. März 2013 so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts (akutes Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko der Gesuchstellerin durch Retraumatisierung und drohende psychische Dekompensation) für die Gesuchstellenden ein günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist.

E. 3.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2013 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

E. 3.6 Mit dem Urteil vom 8. März 2013 wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, welche zurückzuerstatten wären.

E. 3.7 Den im Revisionsverfahren obsiegenden und vertretenen Gesuchstellenden ist zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Gesuchstellenden zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1500.- (inkl. Ausgaben und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. II.

E. 4.1 Hinsichtlich der Ausführungen im Revisionsgesuch in Bezug auf eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden (asylrechtlich relevante Verfolgung der muslimischen Bevölkerung in der Republik Srpska, an den Beschwerdeführer gerichteter Drohbrief, Kopien von Zeitungsartikeln) ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgesuchsabweisung und Anordnung der Wegweisung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Auch im Revisionsgesuch haben die Beschwerdeführenden ihre Rechtsbegehren auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt. Vorliegend wird im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren E-6049/2013 die Prüfung somit auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse limitiert, und auf die genannten Vorbringen, welche keine Relevanz hinsichtlich dieser Prüfung aufweisen, ist nicht weiter einzugehen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdever­fahrens bildet demnach einzig die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges i.S. von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20).

E. 5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein­lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und so einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 5.1 Im Revisionsgesuch wird vorgebracht, die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin sei im Falle einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat massiv gefährdet. Es sei damit zu rechnen, dass die serbische Bevölkerung erneut mit Drohungen, Verachtung und Gewalt gegen die Beschwerdeführenden als Teil der muslimischen Bevölkerung reagieren würde. Bei einer Traumatherapie seien gemäss den Ergänzungen vom 27. Juni 2013 zum Arztbericht vom 31. März 2013 vier Phasen zu unterscheiden: 1. Sicherheit und Stabilisierung; 2. Schaffung eines Zugangs zum Trauma und der damit verbundenen Ressourcen; 3. Durcharbeitung der Traumerfahrung; 4. Restabilisie­rung, Integration in die Persönlichkeit und Festigung der Identität. Aufgrund des erlittenen Nervenzusammenbruchs der Beschwerdeführerin beziehungsweise nachdem ihr die Folgen des ablehnenden Entscheides klar geworden seien, bedürfe sie dringend als erster Therapieschritt einer längeren Phase der Stabilisierung. Demnach befinde sie sich angesichts des Rückschlags durch das "neue Trauma" - die Mehrfachvergewaltigung - ganz zu Beginn der Traumatherapie. Ohne geeignete Therapie und insbesondere bei einer Zwangswegweisung beziehungsweise wegen der möglichen Konfrontation mit ihren Peinigern am Ort des Verbrechens, könne diese posttraumatische depressive und massive Angstsymptomatik in Psychosen, Katatonie oder Suizid enden. Dies könne unter Umständen auch dazu führen, dass die Beschwerdeführerin getrieben von Wahn und Angst vor erneutem sexuellem Missbrauch gar den Tod ihrer Kinder und von sich selbst ernsthaft in Betracht ziehen werde, um sich und den drei Töchtern eine weitere derartige Erfahrung zu ersparen. Eine geeignete Therapie für die Beschwerdeführerin in Bosnien zu finden, sei ein schwieriges Unterfangen, da ihr aufgrund ihres Traumas das Vertrauen in die bosnische Kultur und Bevölkerung vollkommen fehle. Auch dürfte aufgrund der kulturellen Eigenheiten vor Ort das Verständnis für das Leiden der Beschwerdeführerin schwerlich vorhanden sein. Der Wegweisungsvollzug erscheine unter diesem Aspekt unter keinen Umständen als zumutbar.

E. 5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, an den Diagnosen der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärzte zu zweifeln. Es ist vom medizinischen Sachverhalt, wie er in den ärztlichen Berichten beschrieben wird, auszugehen. So kommt insbesondere im Arztbericht des Psychiaters L._______. vom 27. Juni 2013 zum Ausdruck, dass die posttraumatische und depressive Angstsymptomatik der Beschwerdeführerin dekompensieren könnte in Psychose, Katatonie oder Suizid. Diese Störungen könnten zur Folge haben, dass sie sich selber und die Kinder im Wahn und Angst umbrächte. Ein sicheres Leben in der Schweiz, fernab ihrer Peiniger, und eine regelmässige Psychotherapie könnten innerhalb von ein bis zwei Jahren zu einer Remission der Symptome führen. Eine solche "Sicherheit" und Begleitung sei aus Sicht von Kennern der Lage im an der serbischen Grenze gelegenen Wohnort der Beschwerdeführenden unmöglich und realistischerweise nicht zu erwarten. Ferner wird im ärztlichen Vertrauensbericht vom 21. März 2013 festgestellt, dass die Zwangsausweisung der Beschwerdeführenden und die damit einhergehende psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin auch zu einer akuten Gefährdung der Kinder führen würden. Es sei davon auszugehen, dass das körperliche, geistige, seelische oder sittliche Wohl der drei Kinder beeinträchtigt werde, falls die Wegweisung vollzogen werde. Der Grund sei unter anderem, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine adäquate medizinische und psychotherapeutische Hilfe vor Ort gegeben sei. Falls sich die Beschwerdeführerin in der Republik Srpska umbringe, "kippe" auch der Vater der drei Kinder. In einer psychischen Dekompensation sei die Situation unberechenbar und eine akute Lebensgefahr für die Kinder sei gegeben. Dieses an die Vorinstanz gerichtete Schreiben blieb unbeantwortet. Die behandelnden Fachärzte informierten daraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. April 2013 darüber, dass am 10. April 2013 bei der kantonalen Kinderschutzkommission (KESB) in M._______ eine Gefährdungsmeldung eingebracht worden sei, damit ein Kindesschutzverfahren eröffnet werden könne. Am 19. April 2013 habe die KESB in M._______ bestätigt, dass für die drei Kinder ein Verfahren eröffnet worden sei.

E. 5.1.2 Aufgrund der von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsentwicklung, der deutlichen Verschärfung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem Aufbrechen des Traumas der Vergewaltigung und dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sowie der ärztlicherseits attestierten akuten Gefahr einer Selbst- und Drittgefährdung kann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht durch die fachgerechte Betreuung der Beschwerdeführenden und entsprechende Rückkehrvorbereitungen gewährleistet werden. Es handelt sich vorliegend nicht um bloss vordergründige Androhungen schwerer Gewalthandlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden. Vielmehr sind gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen keine Zweifel an der akuten psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin anzubringen, die offenbar aus einer tiefen Verzweiflung und einer Retraumatisierung durch die Preisgabe der Mehrfachvergewaltigung resultieren. Vorliegend muss nicht von einer vermeintlichen, sondern von einer akuten ernsthaften und realen Gefahr des Suizids und des so genannten erweiterten Suizids (im Fachjargon verwendeter Euphemismus für vorsätzliche Tötung von Angehörigen in direktem Zusammenhang mit dem Suizid des Täters) ausgegangen werden. Die Darlegung des Rechtsvertreters betreffend den kritischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als begründet, und es ist darin ein Wegweisungsvollzugshindernis i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erkennen.

E. 5.1.3 Zudem bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Wohl des Kindes im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbe­sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2). Die in Ziffer 1 S. 3 des Revisionsgesuchs erwähnte und mit den eingereichten Bestätigungsschreiben der Schulpflege belegte sehr gute Integration der beiden schulpflichtigen Kinder (und deren Eltern) ist unter dem Aspekt des Kindeswohls ein zu würdigender Umstand. Kindern in einem noch jungen, stark von den Eltern und dem Familienverbund geprägten Alter - hier: [Zahl]-, [Zahl]- und [Zahl]-jährig - wird die mit der Familie erfolgende Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland in der Regel zwar zugemutet. Wie aus dem Arzt-Vertrauensbericht vom 21. März 2013 hervorgeht, stellt indes die akute psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin die grösste Gefahr für das Wohl der Kinder dar. Davon zeugt auch die bei der KESB M._______ am 19. April 2013 eingereichte Gefährdungsmeldung und das daraufhin von der KESB eröffnete Kindesschutzverfahren. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls derzeit als nicht zumutbar einzuschätzen.

E. 5.1.4 Dass der Beschwerdeführer von der im Jahr 2005 stattgefundenen Mehrfachvergewaltigung seiner Ehefrau im eigenen Haus erst im Revisionsverfahren (beziehungsweise anlässlich von dessen Vorbereitung) erfahren hat, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.2, 3. Absatz). Was diese "Neuigkeit" genau bei ihm ausgelöst hat, geht aus dem Arztbericht seines behandelnden Facharztes vom 26. Juni 2013 nicht eindeutig hervor, sondern es wird darin insbesondere auf die Auswirkungen des am 8. März 2013 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. So sei ein starkes Leiden und ein Wiederausbruch seiner Krankheitssymptome zu beobachten gewesen. Indes steht im ärztlichen Vertrauensbericht vom 21. März 2013 die Beschwerdeführerin betreffend, dass der Beschwerdeführer "kippen" würde, sollte die Beschwerdeführerin Suizid begehen.

E. 5.1.5 Somit würden alle Beschwerdeführenden mit einer erzwungenen Rückkehr in eine Situation der konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes gebracht werden.

E. 5.2 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesver­waltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich aufgrund der zu befürchtenden psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin, des daraus folgenden akuten Selbst- und Fremdgefährdungspotentials für die Beschwerdeführenden und des Kindswohls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Beschwerdeführenden sind daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 5.3 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund eines Tatbestand gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen wäre.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, welche auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt war, gutzuheissen ist. Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver­fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre­chen (vgl. Art. 7 VGKE). Die seinerzeitige Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren E-2981/2010 hat trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2010 (vgl. Ziff. 6) keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendig gewesene Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt und aufgrund der Akten festgelegt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren E-2981/2010 für die damalige, nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin sind auf Fr. 800.- zu schätzen. Die weiteren Aufwendungen des aktuellen Rechtsvertreters wurden im Rahmen der Parteientschädigung im Revisionsverfahren abgegolten (vgl. vorn E. 3.7). In Anwendung der obgenannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 8. März 2013 (E-2981/2013) wird aufgehoben.
  2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfah­ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- ausgerichtet.
  3. Die Beschwerde vom 27. April 2010 wird gutgeheissen. Die Dispositivzif­fern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 26. März 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Gestellstellenden/Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3771/2013 und E-6049/2013 Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Partei A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher, (...), Gesuchstellende respektive Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand

1. Revision betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 / E-2981/2013;

2. Vollzug der Wegweisung; Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - Muslime aus F._______ auf dem Gebiet der Gemeinde G._______(Republik Srpska) - suchten am 24. August 2009 in der Schweiz um Asyl nach, auf welche Gesuche das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 nicht eintrat. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 11. Januar 2010 (E-6895/2009) gut. Es stellte fest, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei zu Unrecht ergangen, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.b Mit Verfügung vom 26. März 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die beschränkt auf den Vollzugspunkt am 27. April 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2013 (E-2981/2010) abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liessen die Gesuchstellenden durch ihren seit dem 17. Juni 2013 mandatieren Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch einreichen und beantragten die Aufhebung des Urteils vom 8. März 2013, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des Revisionsgesuches wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesuchstellerin (Ehefrau und Mutter) am (...) eine Mehrfachvergewaltigung im eigenen Haus in F._______ erlitten habe, über welche sie erst jetzt - anlässlich einer Therapiesitzung am 13. Juni 2013 - habe sprechen können. Auch der Gesuchsteller sei erst jetzt von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden. Eine erzwungene Rückkehr berge das grosse Risiko einer Retraumatisierung der Gesuchstellerin und damit auch die Gefahr einer Fremd- (Kinder) und Selbstgefährdung in sich. In den vorangegangen Eingaben und Verfahren seien die Mehrfachvergewaltigung und ihre Folgen für den psychischen Zustand insbesondere der Gesuchstellerin aber auch des Gesuchstellers noch nie thematisiert und in die Zumutbarkeitsprüfung eingeflossen, so dass dieses Vorbringen einen Revisionsgrund darstelle. Belegt wurde diese Tatsachenbehauptung mit diversen psychiatrischen Arztberichten die Gesuchstellerin betreffend (vom 21. März und 27. Juni 2013, Beilagen 7 und 8) und den Gesuchsteller betreffend (vom 12. April 2010 und 26. Juni 2013, Beilagen 5 und 6) sowie dem Attest des Krankenhauses H._______ (Bosnien und Herzegowina, Republik Srpska) vom 31. Mai 2013 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung, Beilagen 9 und 10). Zum Beleg der fortgeschrittenen Integration der Gesuchstellenden wurde diverse Unterlagen eingereicht (Beilagen 4, 11-15: Bestätigungen, dass der Gesuchsteller vom 20. Januar bis 21. April 2011 einen Französischkurs besucht hat; dass die Gesuchstellerin vom 16. Februar 2011 bis ca. Mitte 2012 Übersetzungsarbeiten [vom Serbokroatischen ins Deutsche] bei [Institution] geleistet hat, seit August 2012 am allgemein bildenden Unterricht für Erwachsene der [Ausbildungsstätte] teilnimmt, den Lehrgang als [Ausbildung] am 7. November 2011 abgeschlossen und vom 4. Juli bis 2. September 2011 bei der I._______ ein Praktikum absolviert hat; dass die beiden älteren Kinder die Primarschule J._______ besuchen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter anderem, dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum rechtskräftigen Entscheid mit Wegweisungsmassnahmen zuzuwarten. C.Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung per Telefaxverfügung vom 4. Juli 2013 provisorisch aus und stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Revisionsverfahrens ausgesetzt. Ferner wurden die Gesuchstellenden unter Fristansetzung aufgefordert, das Original des Krankenhausberichts vom 31. Mai 2013 dem Gericht einzureichen, und eingeladen, sich zu den Umständen des Erhalts dieses Dokumentes und zu dessen Ausstellungsdatum zu äussern sowie aus dem Jahre (Jahreszahl) stammende Unterlagen des Krankenhauses H._______ einzureichen. D.Fristgerecht liessen die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 24. Juli 2013 durch ihren Rechtsvertreter die folgenden Beweismittel einreichen: Bericht des Krankenhauses H._______ vom 31. Mai 2013 samt Übersetzung ins Deutsche und die Patientenakte des Krankenhauses H._______ mit Eintrag vom (Datum der Vergewaltigung). Zudem teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich die beiden erstgenannten Dokumente im Original von Anfang an bei ihm befunden hätten, aber irrtümlicherweise nicht im Original dem Revisionsgesuch beigelegt worden sind. Von der Vergewaltigung habe seinerzeit nebst der Gesuchstellerin nur deren (Verwandte) gewusst. Diese lebe heute noch in Bosnien und sei auch diejenige gewesen, welche auf Wunsch der Gesuchstellerin den seinerzeit behandelnden Arzt aufgesucht habe, und um die Bestätigung, welche die inhaltlich die Aufzeichnungen in der Patientenakte wiedergebe, gebeten habe. Der Arzt habe den Bericht am 31. Mai 2013 anhand seiner eigenen Aufzeichnungen in der Patientenakte erstellt. In der ebenfalls im Original beiliegenden Patientenakte sei der Vorfall vom (Datum der Vergewaltigung) eingehend festgehalten. Die Patientenakte solle nach Abschluss des Verfahrens im Original wieder dem Krankenhaus zurückgegeben werden, da keine elektronischen Daten dazu existieren würden. Als weitere Beweismittel wurden der an den Gesuchsteller gerichtete Drohbrief, welcher sich im Briefkasten seiner Mutter befunden habe, das die Gesuchstellerin betreffende [Ausbildungsstätte]-Abschlusszeugnis sowie mit Eingabe vom 11. September 2013 zwei Zeitungsberichte (mit deutschen Übersetzungen) eingereicht; letztere zum Beleg, dass die muslimische Bevölkerung in der Umgebung des Heimatortes der Gesuchstellenden nach wie vor mittels Angriffen und Brandstiftung schikaniert und bedroht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, mit dem Ziel, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden wird (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in den Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Mit der nachträglichen Geltendmachung der am (Datum) stattgefundenen Mehrfachvergewaltigung brachten die Gesuchstellenden vor, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Damit wird der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen. Von der Rechtzeitigkeit ist vorliegend ohne weiteres auszugehen, da zwischen der Bekanntgabe dieses Vorfalles am 13. Juni 2013 durch die Gesuchstellerin und der Eingabe vom 2. Juli 2013 weniger als 90 Tage liegen, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle ergänzend festzuhalten, dass vorliegend der Revisionsgrund nicht in den anlässlich des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismitteln liegen kann, da diese - mit Ausnahme der mit Eingabe vom 24. Juli 2013 eingereichten Original-Krankenhausakte aus Bosnien mit Eintrag vom (Datum der Vergewaltigung) - nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 entstanden sind (vgl. Prozessgeschichte Bstn. B und E). Im Grundsatzurteil BVGE 2013/22 hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass eine Revision gestützt auf solche Beweismittel ausgeschlossen sei. Vorliegend liegt der Revisionsgrund indessen wie gesagt im Geltendmachen einer vorbestandenen "neuen Tatsache", die allenfalls auch bei aller zumutbaren Prozesssorgfalt nicht früher hätte geltend gemacht werden können (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2, E. 3.4 und insbesondere E. 3.4.2; zur von der Praxis als Revisionsgrund anerkannten Konstellation der vorbestandenen Tatsache, die zwar erst im Revisionsverfahren neu geltend gemacht wird, für das verspätete Vorbringen aber nachvollziehbare Gründe bestehen, vgl. auch BVGE 2013/22 E. 11.3.3). 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vom 8. März 2013 zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, der Wegweisungsvollzug der Gesuchstellenden in ihren Heimatstaat sei zumutbar, vor dem Hintergrund der neuen Tatsachen Bestand haben kann. 3.2 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt also zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision erfolgt also namentlich dann nicht, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn eine solche Unterlassung würde eine unsorgfältige Prozessführung der um Revision ersuchenden Partei darstellen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Es kann allerdings vorkommen, dass Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden darf; die Würdigung einer solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3, m.w.H.). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind bereits dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellenden wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.). 3.3 Im Revisionsgesuch werden unter anderem Ausführungen zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers und zur fortgeschrittenen Integration der Gesuchstellenden (Ziff. 5 S. 15-16) gemacht. 3.3.1 Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers stellt offensichtlich keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, denn die psychischen Probleme des Gesuchstellers waren zum Zeitpunkt des Urteils am 8. März 2013 aktenkundig. 3.3.2 Bei der fortgeschrittenen Integration der Gesuchstellenden handelt es sich indes um eine Tatsache, welche dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt war. Da im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung der Grad der Integration als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung ist (ausser im Zusammenhang mit der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls, vgl. E. 6.1.3), da es dort nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland, in welches die Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung geht, mangelt es dieser neuen Tatsache - unabhängig vom Umstand, dass sie von den Gesuchstellenden ohne Weiteres bereits im damaligen Verfahren hätte aktenkundig gemacht werden können - allerdings an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn, d.h. sie ist für sich nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die Gesuchstellerin vorliegend aufgrund von Selbstschutz-Mechanismen nicht in der Lage war, über die im Jahr (Jahreszahl) stattgefundene Vergewaltigung zu sprechen, sei es, weil sie das Erlebte verdrängt hat, sei es, dass Schamgefühle gegenüber dem Ehegatten und/oder der befragenden Person - gemäss Protokoll der Anhörung ein Mann - sie daran hinderten und sie somit begründeterweise (zur entschuldbaren verspäteten Geltendmachung einer Vergewaltigung vgl. auch BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.E.) dieses traumatische Erlebnis erst im Laufe des vorliegenden Verfahren preiszugeben in der Lage war. 3.4.1 Die mit Eingabe vom 24. Juli 2013 beim Gericht eingereichten Originale des Spitals H._______ mit Eintrag vom (Datum der Vergewaltigung) - beim Bestätigungsschreiben des behandelnden Notfallarztes vom 31. Mai 2013 handelt es sich um eine blosse Wiedergabe des handschriftlich am (Datum der Vergewaltigung) in der Patientenakte Festgehaltenen - belegen, dass die Gesuchstellerin am (Datum) Opfer einer Mehrfachvergewaltigung (zwei Männer) im eigenen Haus geworden war, dass sie sich nebst der massiven physischen Beeinträchtigungen (Prellungen und Blutergüsse auf Händen, Beinen, Gesicht, Extremitäten und im Genitalbereich sowie Kopfschmerzen) in einem Schockzustand befand und dass sie panisch reagierte, als die Benachrichtigung des Ehemannes und der Familie zur Diskussion stand. Diese neue Tatsache erscheint somit insgesamt als glaubhaft gemacht. 3.4.2 Eine im gesetzlichen Sinne ebenfalls neue Tatsache ist, dass sich (nicht nur der Gesuchsteller [vgl. Urteil vom 8. März 2013, E. 4.4.3], sondern) auch die Gesuchstellerin seit November 2011 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. [Ausführungen zum Therapieverlauf Gesuchstellerin] (Auszüge aus dem Therapiebericht der Psychologin K._______ vom 21. März 2013 und den Ergänzungen dazu vom 27. Juni 2013, Beilagen 7 und 8). Der Arztbericht des Psychiaters L._______ vom 27. Juni 2013 fasst stichwortartig den Therapiebericht vom gleichen Tag zusammen und ergänzt ihn mit folgenden eigenen Erkenntnissen: Seit dem 13. Juni 2013 (erstmalige Erwähnung der Mehrfachvergewaltigung) würde sich die Gesuchstellerin unverändert in einem Schockzustand befinden. Beide Therapeuten hätten unabhängig voneinander von Beginn weg den Verdacht gehabt und das Thema immer wieder, ohne Druck, direkt oder indirekt angesprochen. Dass die Gesuchstellerin keine Angaben gemacht habe, könne man mit Scham der erlittenen Verletzung und Demütigung unschwer begründen. Auch komme es häufig vor, dass sich die Traumatas überlagern und die schlimmsten meist zu unterst im limbischen Cortex gelagert seien, weil sie am meisten die gegenwärtige stabile Lebenssituation gefährden könnten. Es werde eine posttraumatische depressive und massive Angstsymptomatik diagnostiziert, welche dekompensieren könnte in Psychose, Katatonie oder Suizid (Beilage 8). Damit wird in den ärztlichen Berichten überzeugend aufgezeigt, dass die Gesuchstellerin erst nach einer über einem Jahr dauernder vertrauensbildender Therapie und insbesondere im Hinblick auf das am 8. März 2013 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgericht und den daraufhin erlittenen "Schock", in der Lage gewesen war, unter anderem über die im Jahre [Zahl] erlittene Vergewaltigung und die dadurch erfolgte Traumatisierung zu berichten. Ob es sich beim jahrelangen (Ver-)Schweigen um eine Verdrängung gehandelt hat mit der Wirkung, dass das Erlebte der Erinnerung der Gesuchstellerin über längere Zeit nicht zugänglich war (Betrachtungsweise der Therapeutin), oder ob ihr Schamgefühl eine unüberwindbare Schwelle zur Offenlegung dargestellt hat (Vermutung des Psychiaters) kann hier offen bleiben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch dem Gesuchsteller diese Tatsache erst im Revisionsverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist. Es kann ihm mithin nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er im ordentlichen Verfahren eine wesentliche Tatsache verschwiegen hätte. Die Vergewaltigung als solche und ihre Folgen auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin wurden somit von den Gesuchstellenden unverschuldeterweise nicht schon anlässlich des ordentlichen Verfahrens vorgebracht und sind im revisionsrechtlichen Sinn offenkundig als "neue Tatsachen" und demzufolge als erheblich zu betrachten, indem sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils vom 8. März 2013 so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts (akutes Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko der Gesuchstellerin durch Retraumatisierung und drohende psychische Dekompensation) für die Gesuchstellenden ein günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist. 3.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2013 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. 3.6 Mit dem Urteil vom 8. März 2013 wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, welche zurückzuerstatten wären. 3.7 Den im Revisionsverfahren obsiegenden und vertretenen Gesuchstellenden ist zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Gesuchstellenden zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1500.- (inkl. Ausgaben und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. II. 4. 4.1 Hinsichtlich der Ausführungen im Revisionsgesuch in Bezug auf eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden (asylrechtlich relevante Verfolgung der muslimischen Bevölkerung in der Republik Srpska, an den Beschwerdeführer gerichteter Drohbrief, Kopien von Zeitungsartikeln) ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgesuchsabweisung und Anordnung der Wegweisung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Auch im Revisionsgesuch haben die Beschwerdeführenden ihre Rechtsbegehren auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt. Vorliegend wird im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren E-6049/2013 die Prüfung somit auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse limitiert, und auf die genannten Vorbringen, welche keine Relevanz hinsichtlich dieser Prüfung aufweisen, ist nicht weiter einzugehen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdever­fahrens bildet demnach einzig die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges i.S. von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). 5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein­lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und so einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). 5.1 Im Revisionsgesuch wird vorgebracht, die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin sei im Falle einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat massiv gefährdet. Es sei damit zu rechnen, dass die serbische Bevölkerung erneut mit Drohungen, Verachtung und Gewalt gegen die Beschwerdeführenden als Teil der muslimischen Bevölkerung reagieren würde. Bei einer Traumatherapie seien gemäss den Ergänzungen vom 27. Juni 2013 zum Arztbericht vom 31. März 2013 vier Phasen zu unterscheiden: 1. Sicherheit und Stabilisierung; 2. Schaffung eines Zugangs zum Trauma und der damit verbundenen Ressourcen; 3. Durcharbeitung der Traumerfahrung; 4. Restabilisie­rung, Integration in die Persönlichkeit und Festigung der Identität. Aufgrund des erlittenen Nervenzusammenbruchs der Beschwerdeführerin beziehungsweise nachdem ihr die Folgen des ablehnenden Entscheides klar geworden seien, bedürfe sie dringend als erster Therapieschritt einer längeren Phase der Stabilisierung. Demnach befinde sie sich angesichts des Rückschlags durch das "neue Trauma" - die Mehrfachvergewaltigung - ganz zu Beginn der Traumatherapie. Ohne geeignete Therapie und insbesondere bei einer Zwangswegweisung beziehungsweise wegen der möglichen Konfrontation mit ihren Peinigern am Ort des Verbrechens, könne diese posttraumatische depressive und massive Angstsymptomatik in Psychosen, Katatonie oder Suizid enden. Dies könne unter Umständen auch dazu führen, dass die Beschwerdeführerin getrieben von Wahn und Angst vor erneutem sexuellem Missbrauch gar den Tod ihrer Kinder und von sich selbst ernsthaft in Betracht ziehen werde, um sich und den drei Töchtern eine weitere derartige Erfahrung zu ersparen. Eine geeignete Therapie für die Beschwerdeführerin in Bosnien zu finden, sei ein schwieriges Unterfangen, da ihr aufgrund ihres Traumas das Vertrauen in die bosnische Kultur und Bevölkerung vollkommen fehle. Auch dürfte aufgrund der kulturellen Eigenheiten vor Ort das Verständnis für das Leiden der Beschwerdeführerin schwerlich vorhanden sein. Der Wegweisungsvollzug erscheine unter diesem Aspekt unter keinen Umständen als zumutbar. 5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, an den Diagnosen der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärzte zu zweifeln. Es ist vom medizinischen Sachverhalt, wie er in den ärztlichen Berichten beschrieben wird, auszugehen. So kommt insbesondere im Arztbericht des Psychiaters L._______. vom 27. Juni 2013 zum Ausdruck, dass die posttraumatische und depressive Angstsymptomatik der Beschwerdeführerin dekompensieren könnte in Psychose, Katatonie oder Suizid. Diese Störungen könnten zur Folge haben, dass sie sich selber und die Kinder im Wahn und Angst umbrächte. Ein sicheres Leben in der Schweiz, fernab ihrer Peiniger, und eine regelmässige Psychotherapie könnten innerhalb von ein bis zwei Jahren zu einer Remission der Symptome führen. Eine solche "Sicherheit" und Begleitung sei aus Sicht von Kennern der Lage im an der serbischen Grenze gelegenen Wohnort der Beschwerdeführenden unmöglich und realistischerweise nicht zu erwarten. Ferner wird im ärztlichen Vertrauensbericht vom 21. März 2013 festgestellt, dass die Zwangsausweisung der Beschwerdeführenden und die damit einhergehende psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin auch zu einer akuten Gefährdung der Kinder führen würden. Es sei davon auszugehen, dass das körperliche, geistige, seelische oder sittliche Wohl der drei Kinder beeinträchtigt werde, falls die Wegweisung vollzogen werde. Der Grund sei unter anderem, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine adäquate medizinische und psychotherapeutische Hilfe vor Ort gegeben sei. Falls sich die Beschwerdeführerin in der Republik Srpska umbringe, "kippe" auch der Vater der drei Kinder. In einer psychischen Dekompensation sei die Situation unberechenbar und eine akute Lebensgefahr für die Kinder sei gegeben. Dieses an die Vorinstanz gerichtete Schreiben blieb unbeantwortet. Die behandelnden Fachärzte informierten daraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. April 2013 darüber, dass am 10. April 2013 bei der kantonalen Kinderschutzkommission (KESB) in M._______ eine Gefährdungsmeldung eingebracht worden sei, damit ein Kindesschutzverfahren eröffnet werden könne. Am 19. April 2013 habe die KESB in M._______ bestätigt, dass für die drei Kinder ein Verfahren eröffnet worden sei. 5.1.2 Aufgrund der von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsentwicklung, der deutlichen Verschärfung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem Aufbrechen des Traumas der Vergewaltigung und dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sowie der ärztlicherseits attestierten akuten Gefahr einer Selbst- und Drittgefährdung kann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht durch die fachgerechte Betreuung der Beschwerdeführenden und entsprechende Rückkehrvorbereitungen gewährleistet werden. Es handelt sich vorliegend nicht um bloss vordergründige Androhungen schwerer Gewalthandlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden. Vielmehr sind gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen keine Zweifel an der akuten psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin anzubringen, die offenbar aus einer tiefen Verzweiflung und einer Retraumatisierung durch die Preisgabe der Mehrfachvergewaltigung resultieren. Vorliegend muss nicht von einer vermeintlichen, sondern von einer akuten ernsthaften und realen Gefahr des Suizids und des so genannten erweiterten Suizids (im Fachjargon verwendeter Euphemismus für vorsätzliche Tötung von Angehörigen in direktem Zusammenhang mit dem Suizid des Täters) ausgegangen werden. Die Darlegung des Rechtsvertreters betreffend den kritischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als begründet, und es ist darin ein Wegweisungsvollzugshindernis i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erkennen. 5.1.3 Zudem bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Wohl des Kindes im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbe­sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2). Die in Ziffer 1 S. 3 des Revisionsgesuchs erwähnte und mit den eingereichten Bestätigungsschreiben der Schulpflege belegte sehr gute Integration der beiden schulpflichtigen Kinder (und deren Eltern) ist unter dem Aspekt des Kindeswohls ein zu würdigender Umstand. Kindern in einem noch jungen, stark von den Eltern und dem Familienverbund geprägten Alter - hier: [Zahl]-, [Zahl]- und [Zahl]-jährig - wird die mit der Familie erfolgende Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland in der Regel zwar zugemutet. Wie aus dem Arzt-Vertrauensbericht vom 21. März 2013 hervorgeht, stellt indes die akute psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin die grösste Gefahr für das Wohl der Kinder dar. Davon zeugt auch die bei der KESB M._______ am 19. April 2013 eingereichte Gefährdungsmeldung und das daraufhin von der KESB eröffnete Kindesschutzverfahren. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls derzeit als nicht zumutbar einzuschätzen. 5.1.4 Dass der Beschwerdeführer von der im Jahr 2005 stattgefundenen Mehrfachvergewaltigung seiner Ehefrau im eigenen Haus erst im Revisionsverfahren (beziehungsweise anlässlich von dessen Vorbereitung) erfahren hat, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.2, 3. Absatz). Was diese "Neuigkeit" genau bei ihm ausgelöst hat, geht aus dem Arztbericht seines behandelnden Facharztes vom 26. Juni 2013 nicht eindeutig hervor, sondern es wird darin insbesondere auf die Auswirkungen des am 8. März 2013 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. So sei ein starkes Leiden und ein Wiederausbruch seiner Krankheitssymptome zu beobachten gewesen. Indes steht im ärztlichen Vertrauensbericht vom 21. März 2013 die Beschwerdeführerin betreffend, dass der Beschwerdeführer "kippen" würde, sollte die Beschwerdeführerin Suizid begehen. 5.1.5 Somit würden alle Beschwerdeführenden mit einer erzwungenen Rückkehr in eine Situation der konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes gebracht werden. 5.2 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesver­waltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich aufgrund der zu befürchtenden psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin, des daraus folgenden akuten Selbst- und Fremdgefährdungspotentials für die Beschwerdeführenden und des Kindswohls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Beschwerdeführenden sind daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.3 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund eines Tatbestand gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen wäre.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, welche auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt war, gutzuheissen ist. Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver­fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre­chen (vgl. Art. 7 VGKE). Die seinerzeitige Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren E-2981/2010 hat trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2010 (vgl. Ziff. 6) keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendig gewesene Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt und aufgrund der Akten festgelegt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren E-2981/2010 für die damalige, nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin sind auf Fr. 800.- zu schätzen. Die weiteren Aufwendungen des aktuellen Rechtsvertreters wurden im Rahmen der Parteientschädigung im Revisionsverfahren abgegolten (vgl. vorn E. 3.7). In Anwendung der obgenannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 8. März 2013 (E-2981/2013) wird aufgehoben.

2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfah­ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- ausgerichtet.

3. Die Beschwerde vom 27. April 2010 wird gutgeheissen. Die Dispositivzif­fern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 26. März 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Gestellstellenden/Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: