Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A.a.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ (beide Örtlichkeiten im Jaffna-Distrikt; Nordprovinz) - seine Heimat am 8. Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangte über Bahrain und Italien am 16. Oktober 2012 auf dem Luft- und Landweg illegal in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP, vgl. Act. A4) im EVZ Basel vom 24. Oktober 2012 wurde er mit Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 25. Oktober 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Basel zugewiesen. Am 6. Juni 2013 wurde er durch das BFM angehört (vgl. Act. A19). A.a.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der BzP im Wesentlichen vor, er sei 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, für die er nach Absolvierung eines sechsmonatigen Trainings in G._______ und H._______ "in der Spionage" tätig gewesen sei. Ende 1997 oder Anfang 1998 sei er von den LTTE nach H._______ geschickt worden und einen Tag nach dem grossen Angriff auf den Flughafen von Colombo im Jahr 2000 von Angehörigen des DID (einer Spezialeinheit der Polizei) festgenommen, verprügelt, mit Zigaretten gebrannt und vier Jahre festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei er mit sieben weiteren Personen ins Camp (...) nach Jaffna gebracht worden, um als Spitzel für die Armee zu arbeiten und bei der Identifizierung und Ermordung von Angehörigen der LTTE mitzuhelfen. Der Umstand, dass er nach seiner Verhaftung um sein Leben gefürchtet habe, und auch der in Aussicht gestellte Schutz der Armee nach Beendigung seines Einsatzes hätten ihn dazu bewogen, die Seiten zu wechseln. Ende 2010 seien zwei Soldaten und ehemalige LTTE-Mitglieder aus dem Camp (...) erschossen worden und er habe von seinem Kommandanten I._______ erfahren, dass die Racheexekutionen vermutlich Leuten der "Bewegung" zuzuschreiben seien, weil die Getöteten diese seinerzeit verraten hätten, beziehungsweise habe er (der Beschwerdeführer) von einem Soldaten erfahren, dass es "seine Leute" gewesen seien, die für deren Tod verantwortlich seien (vgl. S. 7 f). Folglich habe er beschlossen, das Lager zu verlassen, und sich von Ende Februar 2011 an in J._______ (J._______-Distrikt; Nordprovinz [Act. A 31, S. 5]) bei Verwandten seiner Ehefrau versteckt gehalten (S. 8). A.a.c Ergänzend zu seinen Ausführungen in der BzP machte er anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei nach Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung für die LTTE für den Geheimdienst eingeteilt worden, während er sein Umfeld einschliesslich seiner Familie im Glauben gelassen habe, fortan als Coiffeur seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ende 1997 oder Anfang 1998 sei er nach Colombo geschickt worden, wo er bei seiner Tante K._______ gewohnt und vordergründig unter anderem bei seinem Cousin L._______ gearbeitet habe, um "das Gebiet zu beobachten und Informationen zu liefern". Seine Tätigkeit als Spion habe neben der Mitorganisation von Waffentransporten darin bestanden, ein (...)-Camp zu beobachten mit dem Ziel, die Gruppierung und das Camp auszulöschen. Seinen Aufgabenbereich habe das Beobachten von (...)-Mitgliedern, die Aktivitätenkoordination und die Information umfasst (F72). Er habe eine wichtige Verantwortung für den Angriff auf dieses Camp gehabt und sei an diesem auch beteiligt gewesen. Gemäss Angaben eines Arbeitskollegen hätten Angehörige des DID-Departements an seinem arbeitsfreien Tag Anfang Juli 2000 im Coiffeursalon seines Cousins nach ihm gesucht, was ihn nach vorgängiger telefonischer Beratung mit seinem Vorgesetzten veranlasst habe, noch am selben Abend gegen 21 Uhr nach M._______ zu fahren. Kurz nach seiner Ankunft in G._______ sei er telefonisch von seinem Cousin L._______ kontaktiert worden, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Coiffeursalon amtlich geschlossen worden sei und Angehörige des DID mehrere ihm bekannte Personen einschliesslich seiner beiden Tanten und einem Cousin verhaftet hätten. Sein Cousin habe ihn für die Vorfälle verantwortlich gemacht und ihm vom DID ausgerichtet, die verhafteten Personen würden erst frei gelassen, wenn er sich gestellt habe. Sein schlechtes Gewissen habe ihn schliesslich veranlasst, dieser Forderung nachzukommen und sich zu stellen. Am Folgetag sei er gegen 11 Uhr in Colombo angekommen und von seinem Cousin abgeholt worden, um gemeinsam nach N._______ zu seinen inhaftierten Verwandten zu fahren. Als er die für ihn verantwortliche Person getroffen habe, seien seine Verwandten im Gegenzug in seiner Anwesenheit frei gelassen worden. Um selber frei gelassen zu werden, habe er - auf das Bild einer hinduistischen Gottheit schwörend - über sein Wirken bei den LTTE berichtet, namentlich was er in Colombo gemacht habe, wie die Kontaktaufnahme mit seinen Ansprechpersonen erfolgt sei und wie er allfällige Informationen weitergeleitet habe. Entgegen der Absprache sei er danach jedoch nicht frei gelassen, sondern in ein Einzelzimmer gebracht und an den Folgetagen - bis auf die Unterhosen entkleidet - unter Gewaltanwendung (Schläge mit diversen Gegenständen und brennende Zigaretten) erneut verhört worden, weil er angeblich nicht die Wahrheit gesagt habe. So sei er aufgefordert worden, Waffenverstecke bekannt zu geben, wobei er nicht ausschliessen könne, dass diese Waffen für den erwähnen Anschlag auf den Flughafen von Colombo eingesetzt worden seien, obwohl er an diesem nicht beteiligt gewesen sei. Fortan sei er nicht mehr geschlagen, sondern zur Identifizierung von Tamilen eingesetzt worden. Schlussendlich hätten sie von ihm verlangt, "mit M._______" Kontakt aufzunehmen und so zu tun, als sei er frei gelassen worden, um nähere Informationen zu erhalten. Allerdings habe er über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mehr verfügt, da er sein Mobiltelefon weggeworfen und sämtliche Kontaktadressen und Telefonnummern vernichtet habe, als er seinerzeit nach Colombo gefahren sei, weshalb er aufs Geratewohl eine Nummer aus dem Gedächtnis wiedergeben habe, welche nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Daraufhin sei er erneut inhaftiert und erst nach knapp vierjähriger Haft im Juni beziehungsweise Juli 2004 von einem Armeeangehörigen abgeholt und unter der Bedingung der Zusammenarbeit mit der SLA freigelassen worden. Darüber hinaus seien ihm dereinst eine gute Position und seine Unversehrtheit zugesichert worden. Ausserdem sei er wütend gewesen, nach seiner Verhaftung von Angehörigen der LTTE im Stich gelassen worden zu sein, während andere Inhaftierte freigekauft worden seien. Nach ungefähr einem Monat sei er gemeinsam mit zwei weiteren Personen ins O._______-Camp geschickt worden, wo er als Coiffeur gearbeitet habe. Eines Tages sei er von einem Major namens P._______ gefragt worden, ob er bereit wäre, mit Zivileinheit der Armee zu arbeiten. Nach seiner Zusage sei er ins Q._______-Camp geschickt worden, habe ein Motorrad erhalten und sei 2006 nach R._______ ins grössere Camp (...) geschickt worden, wo er auf drei ihm bekannte LTTE-Mitglieder (S._______, T._______ und U._______) gestossen sei und eine Ausbildung erhalten habe. Dort sei eine Person namens I._______ für ihn zuständig und jeweils mit ihm unterwegs gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, LTTE-Mitglieder zu eliminieren. Hierzu seien Vorkehrungen getroffen worden, welche unter anderem darin bestanden hätten, die Bewegungsfreiheit mithilfe von Passierscheinen zu beschränken. Diese Passierscheine seien von Dorfvorstehern ausgestellt worden und als ausgekommen sei, dass ein Dorfvorsteher Passierscheine gegen Bezahlung ausgestellt habe, hätten der Beschwerdeführer und weitere Kollegen den Auftrag erhalten, den Dorfvorsteher umzubringen, was sie schliesslich auch getan hätten, indem sie ihn aus dem Haus geholt und erschossen hätten. Gesamthaft sei er bei der extralegalen Hinrichtung von 25-30 Personen dabei gewesen und habe zwei Personen mit einer RM9-Pistole umgebracht. Nachdem er durch einen Freund von der SLA mitbekommen habe, dass T._______ und U._______ von I._______ und V._______ umgebracht worden seien und ihn dieser Freund gewarnt habe, dass es ihm bald ähnlich ergehen werde, habe er sich zur Flucht aus dem Camp (...), in welchem er zwischenzeitlich stationiert gewesen sei, entschieden. Gemeinsam mit einer Person namens W._______ seien sie nach J._______ geflüchtet, wo er sich eine Zeit lang versteck habe um danach mithilfe des Onkels seiner Frau Sri Lanka zu verlassen. In sein Heimatland könne er nicht, weil er diverse Morde und weitere Taten der Regierung bezeugen könne und damit rechnen müsse, im Auftrag derselben umgebracht zu werden. Im Übrigen werde er nach wie vor gesucht mit dem Ziel, weiterhin für "sie" tätig zu sein. Dies wisse er, weil "sie" sich "irgendwie" - wohl als er seine Ehefrau angerufen habe - seine Nummer beschafft und ihn in der Schweiz von zwei verschiedenen Nummern aus angerufen hätten (eine davon sei dem DID-Departement zuzuordnen), damit er beobachte, wer für die LTTE Geld sammle, wer noch aktiv sei etc. Weshalb ihn die sri-lankische Armee nach seiner Flucht in der Schweiz mit so wichtigen Aufgaben betrauen wolle, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem Originale seiner Identitätskarte, einer von der sri-lankischen Armee nur für Bewohner der Jaffna-Halbinsel ausgestellten Identitätskarte, eines Studentenausweises und die Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbring-en ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (vgl. Act. A21). Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die Beschreibung seiner Aufgaben als Spion für die LTTE ab 1997 seien oberflächlich und platt ausgefallen und vermittelten den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Selbst auf Nachfrage hin sei er ausser Stande gewesen, konkrete Angaben zu seinen Tätigkeiten zu machen. Auch die Schilderung der ersten angeblichen Tötung vermittle den Eindruck, er habe diese nicht selber erlebt (vgl. Act. A19, S. 4). Seine Angaben betreffend seine Spionagetätigkeit für die LTTE in G._______ und betreffend die erste Tötung einer Person seien insgesamt nicht hinreichend begründet und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Ausserdem habe er im Rahmen der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl Camps, in welchen er sich aufgehalten habe, zum Zeitpunkt, ab wann er in Camp (...) untergebracht worden sei und zum Camp, aus welchem er geflüchtet sei (...) gemacht (vgl. Act. A4, S. 7 und 8, A19, S. 7 und 12). Folglich könne ihm weder geglaubt werden, dass er sich in den angegeben Camps aufgehalten habe, noch, dass er aus diesen geflüchtet sei. Bezüglich der extralegalen Tötungen habe er sich ebenfalls in Widersprüche verwickelt, indem er angab, diese seien alle von Angehörigen des Camp (...) beziehungsweise von Angehörigen unterschiedlicher Camps verübt worden (vgl. Act. A4, S.7 und A19, S.12). Ausserdem seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung nach dem Anschlag auf den Flughafen Colombo realitätsfremd, da anzunehmen sei, er - der mutmassliche Terrorist - wäre von Behördenvertretern und nicht von seinem Cousin am Bahnhof in Colombo abgeholt worden (vgl. Act. A19, S.5 ff.). Ohnehin sei nicht verständlich, weshalb sein Cousin hätte freigelassen werden sollen, um den Gesuchsteller abzuholen, da er zu diesem Zeitpunkt vermutlich nicht vom Verdacht der LTTE-Unterstützung rehabilitiert gewesen sein dürfte. Im Zusammenhang an die anschliessende Gefangenschaft habe er erzählt, seine Tätigkeiten für die LTTE vollumfänglich offengelegt zu haben, während er an andere Stelle ausführte, erst nach einigen Tagen Gefangenschaft nach dem Waffenversteckt befragt worden zu sein, was keinen Sinn ergäbe, da die Lokalisierung und Sicherstellung der Waffen der LTTE, insbesondere nach dem Anschlag auf den Flughafen, für die Behörden erste Priorität gehabt haben müsste (vgl. Act. A19, S. 6f.). Folglich könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass sich die ersten Tage seiner Gefangenschaft wie geschildert zugetragen hätten. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass sich seine Festnahme, die Freilassung seiner Verwandten und Bekannten sowie die Suche nach den Waffen der LTTE wie behauptet ereignet hätten. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, könne auf die Prüfung deren Asylrelevanz unterbleiben. Für die weiteren Ausführungen kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2013 verwiesen werden. A.c Mit ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 9. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. A.d Nach erfolgter Eingangsbestätigung vom 13. August 2013 lud der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. A.e Mit Verfügung vom 17. April 2014 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.f Mit Abschreibungsentscheid des BVGer D-4532/2013 vom 22. April 2014 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. B.a Im Rahmen der Zweitanhörung vom 1. Oktober 2014 (vgl. Act. A54) wiederrief der Beschwerdeführer seine Partizipation an den extralegalen Tötungen. Diese habe er auf Anraten eines Freundes erfunden, da er sich bessere Chancen für das Asylverfahren und somit Schutz für die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter erhofft habe. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig aufgesucht und gefoltert worden, weshalb er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die extralegalen Tötungen zu erfinden. Sein Beitrag zu diesen sei lediglich von untergeordneter Natur gewesen und habe in der Namensnennung von LTTE-Mitgliedern bestanden, die dann von Angehörigen der SLA ermordet worden seien. Im Übrigen halte er an seinen Vorbringen fest, da sie den wahren Gegebenheiten entsprächen. Weshalb sein Rechtsvertreter tatsachenwidrig behaupte, er habe sich bei einer weiteren paramilitärischen Gruppierung (EPDP) engagiert, könne er sich nicht erklären. Sein Vater sei in M._______ geboren und alle Tamilen, die in M._______ geboren seien, gehörten der LTTE an. Sein Vater habe in X._______. einen Salon geführt und sei für "das Training der Leute" zuständig gewesen. Sodann habe er zwei Cousinen und einen Cousin mit einer LTTE-Vergangenheit, weitere Verwandte und Familienangehörige, die in Verbindung mit den LTTE gestanden hätten, habe er nicht (F44 ff.). Zu den LTTE sei er gekommen, als er sich anlässlich eines Meetings freiwillig gemeldet habe. Daraufhin habe er das sechsmonatige Training absolviert, im Anschluss daran sei er in der Spionageeinheit eingeteilt worden, habe Singhalesisch gelernt, Leute bespitzelt und Waffen versteckt (unter anderem bei seinem Cousin). Im Übrigen leide er wegen eines Ausbildungsunfalls immer noch an Atembeschwerden (F66 ff.). Unbenommen von seiner Ausbildung als Spion habe er auch an Kampfhandlungen teilgenommen, allerdings habe sich seine Aufgabe darauf beschränkt, Waffen zu tragen und Verletzte aus der Kampfzone zu bringen. Von einem solchen Einsatz zeuge eine kleine Wunde an seinem Knie, die von einem Waffenteil herrühre (F72). Im Zusammenhang mit seiner freiwilligen Rückkehr nach Colombo und der daran anschliessenden Festnahme nach dem Attentat auf den Flughafen führte er aus, seine Cousins und Angehörige des DID hätten ihn in vier Jeeps am Bahnhof abgeholt und vor Ort verhaftet. Nach seiner Verhaftung sei er während ungefähr dreieinhalb Jahren festgehalten und gefoltert worden, wovon seine Narben zeugten. Danach sei er ins Camp (...) und von da ins Camp (...) verlegt worden, wo Schläge und Folter zwar ihre Fortsetzung gefunden, die Insassen jedoch mehr Freiheiten einschliesslich sporadischen Freigangs erhalten hätten (F89 ff.; 102 f.). Ob er der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form erzählt habe, was er im Camp mache, wisse er nicht, er habe ihr lediglich gesagt, dass er mit der SLA beziehungsweise der Regierung zusammenarbeite, da er Singhalesisch könne (F107 ff.). Zu seiner Flucht aus dem Camp habe er sich Ende August oder Anfang September 2010 entschlossen, als Angehörige der SLA alle Tamilen im Camp erschossen hätten. Da es zu diesem Zeitpunkt grosse Probleme gegeben habe, habe er nicht so einfach fliehen können. Als sich die Situation verschärft und er dank eines ihm wohlgesinnten Angehörigen der SLA namens Y._______ von seiner bevorstehenden Exekution erfahren habe, seien er und W._______ aus dem Camp geflohen. Zwar hätte er schon zu einem früheren Zeitpunkt fliehen können, habe sich aber erst nach der Verschärfung der Situation zur Flucht entschlossen, da sie ohnehin nicht gewusst hätten wohin. Auf Anraten der Beschwerdeführerin habe er sich schliesslich zu ihrem Onkel nach J._______ begeben, wo er sich "etwa 2010, im August für etwa zehn bis elf Monate, bis etwa August 2012" aufgehalten habe. Anfangs sei er noch bei einem weiteren Onkel seiner Frau in Z._______ gewesen, was ebenfalls zu J._______ gehöre (F110 ff). Zu allfälligen Unstimmigkeiten führte er im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtszertifikaten aus, er könne sich nicht erklären, weshalb sich Name und Geburtsdatum seines Vaters gemäss seinem und seines Bruders Geburtszertifikat unterschieden (AA._______ bzw. BB._______). An die Geburtsdaten seiner Eltern könne er sich nicht erinnern, die Abweichungen erschienen ihm allerdings "schon verwunderlich". Dass sein Bruder CC._______ im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereist sei und sich nach einer kurzen Rückkehr ab 2012 wieder im Ausland befinde, habe er nicht gewusst, da er erst seit kurzen wieder Kontakt zu ihm pflege. Folglich habe er im Rahmen der BzP im Oktober 2012 aufgrund einer Fehlannahme angegeben, dieser wohne bei seinen Eltern in E._______ (F 126 ff.). Auch dass er anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt hatte, seine Verletzung am Knie habe er sich während des Trainings mit den LTTE in DD._______ zugezogen und an der zweiten Anhörung angab, sie sei nach dem Training entstanden, sei kein Widerspruch, da es sich um zwei verschiedene Verletzungen handle. Dass er während der ersten Anhörung angab, von seinem Cousin L._______ und anlässlich der zweiten Anhörung von seinem Onkel von der Verhaftung seiner Verwandten erfahren zu haben, liege daran, dass er "in kürzerer Version" die Umstände geschildert habe, welche sich wie folgt präsentiert hätten: Sein Cousin L._______ sei festgehalten worden, weshalb ihn sein Onkel kontaktiert habe, der davor mit L._______ gesprochen habe. Zwar habe sein Cousin versucht, ihn telefonisch zu erreichten, er sei jedoch nicht ans Telefon gegangen. "Sie" hätten L._______ festgehalten und ihn (den Beschwerdeführer) kontaktiert. Ferner sei es kein Widerspruch, sondern ein Missverständnis, dass er anlässlich der ersten Anhörung von einem und anlässlich der zweiten Anhörung von vier Cousins gesprochen habe, da er "in seiner Wortwahl" den Plural benutze, damit aber den Singular meine. Dass er an der BzP ausführte, er habe von I._______ von seiner drohenden Exekution erfahren, und an der zweiten Anhörung darlegte, Y._______ habe ihn vor ersterem gewarnt, sei so zu erklären, dass I._______ zwar für sie zuständig, ihnen jedoch nie gut gesinnt gewesen sei. Seine in chronologischer Hinsicht abweichenden Angaben zum Fluchtzeitpunkt aus dem Camp seien auf seine gegenwärtige Verwirrtheit zurückzuführen (F127 ff.). Seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere er sich mit der Beschwerdeführerin exilpolitisch und sie seien "bei jeder Versammlung" dabei, beispielsweise am 28. September 2014 anlässlich einer Versammlung zu Ehren des Jahrestages eines verstorbenen Freiheitskämpfers, an welcher ihre Namen notiert worden seien (F49 ff.) B.b B.b.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus F._______ und Ehefrau des Beschwerdeführers - ihre Heimat mit ihrer und des Beschwerdeführers Tochter am 31. Oktober 2012 und gelangte am 1. Januar 2014 via Oman auf dem Luftweg illegal in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 durch ihren Rechtsvertreter im EVZ-Basel für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 19. November vertieft zu diesen angehört (vgl. Act. A31 und A69, jeweils in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters bzw. dessen Substitutin). B.b.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, sie habe erstmals nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer Probleme gehabt, weshalb ihre Mutter sie im Jahr 2009 für die Dauer eines Monats nach Singapur und Malaysia geschickt habe. Nachdem sie ihren Mann im Juni 2010 zu Freunden nach J._______ geschickt habe, sei sie zunächst zwei bis drei Mal täglich, danach weniger häufig und letztmals am 15. November 2013 aufgesucht, unter Druck gesetzt und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Sie habe sich deshalb veranlasst gesehen, Anzeige bei der Polizei in EE._______ zu erstatten und habe von einem Angestellten eine Kopie der Anzeige ausgehändigt und den Ratschlag bekommen, diesbezüglich bei der Menschenrechtskommission vorsprechig zu werden. Wegen der fortdauernden Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. B.b.c Die Beschwerdeführerin wiederholte im Rahmen der Anhörung ihre anlässlich der BzP geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, sie habe vor ihrer Ausreise abwechselnd bei ihrer Mutter und beim Dorfvorsteher, das heisst an zwei Adressen, gelebt (F8 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Zivilarmee gearbeitet habe, hätten ihre Mutter und ihre Geschwister versucht, sie vom ihm fern zu halten und sie folglich nach Singapur und Malaysia geschickt. "Wegen der grossen Liebe, die er zu" ihr gehabt habe, habe er ihre Mutter bedroht, damit sie zurück könne (F128 ff.). Die Probleme mit den heimatlichen Behörden hätten im Juni oder Juli 2010 begonnen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Mutter den Beschwerdeführer nach J._______ geschickt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen sei, habe sie (die Mutter) "die ganzen Grundstücke und Ländereien verkauft" und sie in die Schweiz geschickt (F133). Die geltend gemachten Schwierigkeiten hätten sich im Einzelnen so abgespielt, dass Vertreter der SLA die Beschwerdeführerin bei ihr zuhause oder in einem der Camps über den Verbleib des Beschwerdeführers verhört hätten. Dabei sei es ab Mitte 2010 ungefähr fünf oder sechs Mal zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen von physischer Gewalt gekommen, indem ihr an die Brust gefasst, sie an den Haaren gezerrt und geschlagen worden sei. Zu schwereren als den geschilderten Misshandlungen sei es nicht gekommen (F42, F72 ff.). In den Jahren, in denen sie belästigt worden sei, habe ihr niemand beigestanden, weshalb sie sich kurz vor ihrer Ausreise "im Oktober etwa" dazu entschlossen habe, Strafanzeige zu erstatten, nachdem sie von der SLA aufgefordert worden sei, am 20. Oktober beziehungsweise November 2013 den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekannt zu geben. Nachdem ihr die Frist bekannt gegeben worden sei, sei sie bis zum "19. des Abends in EE._______" geblieben und dann nach Colombo zum Schlepper gereist. Nach ihrer Flucht sei das Haus ihrer Mutter in Abwesenheit derselben nach Beweismitteln durchsucht worden und dabei sei die Kopie der Anzeige wohl entwendet worden (F91 ff.). So eine Kopie sollte sich wohl erneut beschaffen lassen.). Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie einmal an einer Demonstration teilgenommen, wobei sie nicht wisse, wie ihr Ehemann zu den LTTE stehe. In ihrem Heimatstaat hingegen habe sie weder mit den LTTE sympathisiert noch sei sie je für diese oder ihr nahestehende Personen aktiv gewesen und habe auch keine Verwandten, für die das zutreffe (F136 ff.). Zu allfälligen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann genau sie Anzeige bei der Polizei erstattet habe (F 151). B.c Am 19. November 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu von den Aussagen der Beschwerdeführerin divergierenden Aussagen (vgl. Act. A65). Nach der Anzahl Kundgebungen befragt, die er mit der Beschwerdeführerin besucht habe (eine oder mehrere), führte er aus, er verstehe nicht, wie die Vorinstanz darauf komme, dass es mehrere gewesen seien, allerdings könnte es sein, dass er sich selbst dazu addiert habe. Auch die unterschiedlich lautenden Adressen, an denen er zuletzt registriert gewesen sei, seien dieselben, sie lauteten nur unterschiedlich, je nachdem, von welcher Seite man sie anvisiere. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 29. Dezember 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C.b Den Beschwerdeführer betreffend verweist die Vorinstanz vorab auf ihre Verfügung vom 8. Juli 2013 und führt darüber hinaus zusammengefasst aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an den wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen, namentlich betreffend die Hintergründe seiner Verhaftung, seinen Campaufenthalt, seine Tätigkeit für die sri-lankischen Behörden und die Flucht aus dem Camp. Zu den bereits dargelegten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen kämen noch weitere, sich aus der ergänzenden Anhörung vom 1. Oktober 2014 ergebende hinzu. Das geltend gemachte sechsmonatige Training bei den LTTE erweise sich in der präsentierten Form als widersprüchlich, nicht genügend substantiiert und in wesentlichen Punkten nachgeschoben, beispielsweise was die erst anlässlich der zweiten Anhörung behauptete Implikation in Kampfhandlungen angehe, von welcher seine Narbe am Knie stammen solle, die er sich im Rahmen der ersten Anhörung noch beim sechsmonatigen LTTE-Training zugezogen haben wolle (vgl. Act. A54, F72 und Act. A19, F25). Sodann liessen die geltend gemachten Umstände im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Verwandten nach seiner Rückkehr nach Colombo und deren Freilassung jegliche Logik vermissen; darüber hinaus erwiesen sich die unterschiedlichen Angaben zur Person, von welcher er über das Vorgefallene erfahren haben solle und die unterschiedliche Anzahl Personen (eine bzw. mehrere), die ihn am Bahnhof abgeholt hätten, als unglaubhaft. Sodann erscheine der Erklärungsversuch, er verwende in seiner Wortwahl oftmals den Plural und meine den Singular, unsinnig, zumal seine sonstigen Schilderungen nicht durch entsprechende Verwechslungen auffielen. Erschwerend komme hinzu, dass sich seine Ausführungen auch in chronologischer Hinsicht als unzutreffend erwiesen, da der Anschlag auf den Flughafen von Colombo im Juli 2001 und nicht 2000 stattgefunden habe. Seine Behauptung, er habe die Daten verwechselt, vermöge wiederum nicht zu überzeugen, da er mehrmals von einer vierjährigen Inhaftierung, die bis im Juli 2004 gedauert habe, gesprochen habe. Durch die schwerwiegenden Zweifel an seiner Festnahme könne ihm auch die anschliessende Haft und seine angebliche Kooperation mit den sri-lankischen Behörden nicht geglaubt werden. Das Ausgeführte werde noch durch die widersprüchlichen Schilderungen der Urheber der Tötungen seiner Camp-Kollegen ("die Bewegung" bzw. regierungsnahe Personen) und des Fluchtzeitpunkts (Februar 2011 bzw. August 2010) bestärkt. Ferner erstaune es, dass er seine angeblich den LTTE angehörende Verwandte erst anlässlich der zweiten Anhörung und nicht zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe, zumal angenommen werden müsse, dass - bei Wahrheitsunterstellung der Funktion seines Vaters - auch entsprechende Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden mit diesem Profil verbunden gewesen sein dürften. Dass sein Vater tatsächlich über Verbindungen der geschilderten Art verfüge, dürfe folglich angezweifelt werden (vgl. Act. A54, F45). Im Übrigen widerspreche es jeder Logik, dass er in der Schweiz Telefonanrufe vom DID-Departement erhalten habe, um ihn zu einer Zusammenarbeit mit der Regierung aufzufordern, obschon er angeblich aus dem Camp und somit vor der sri-lankischen Armee geflohen sei und die Beschwerdeführerin gleichzeitig bis zu dreimal täglich von ebenfalls behördennahen Kreisen nach seinem Aufenthalt befragt werde. Schliesslich sei zu betonen, dass das Widerrufen seiner Beteiligungen an den extralegalen Tötungen seiner ohnehin schon fraglich erscheinenden persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich sei. Im Zusammenhang mit den Körpernarben, welche er aufweise, treffe es zwar zu, dass Verletzungen und Körpernarben von der sri-lankischen Regierung als mögliches Indiz für die Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefasst werden könnten, deren Existenz begründe für sich betrachtet jedoch noch keine Verfolgungsgrund. Da ihm nicht geglaubt werden könne, dass er sich die Narben in der Haft zugezogen habe, sei davon auszugehen, er könne den sri-lankischen Behörden im Rahmen von deren Abklärung seines politisch-oppositionellen Hintergrundes plausibel erklären, wo er sich diese zugezogen habe. Folglich erweise sich auch dieses Vorbringen nicht als asylrelevant. Zusammengefasst könne ihm weder geglaubt werden, dass er in der von ihm geltend gemachten Art von den LTTE rekrutiert worden sei, noch dass er für diese Aktivitäten durchgeführt und sich aufgrund der angeblichen Verhaftung seiner Familienangehörigen den Behörden ergeben habe. Ebenso wenig könne ihm geglaubt werden, dass er mehrere Jahre in Haft verbracht und mit den sri-lankischen Behörden kooperiert habe. C.c In Bezug auf die Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz einleitend fest, dass sich eine aus den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers abgeleitete Reflexverfolgung ebenfalls als unglaubhaft erweise. Es sei ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung und Belästigung durch unbekannte Personen nach dem Verschwinden ihres Ehemannes und die angeblich damit verbundene Mitnahme glaubhaft zu machen. Die Belästigungen erwiesen sich bei näherer Betrachtung als nicht nachvollziehbar dargelegt, unstimmig und wirkten in hohem Masse konstruiert. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits Belästigungsanrufe von Angehörigen des DID-Departements erhalten habe, noch massiv hätte unter Druck gesetzt werden sollen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Ferner erweckten die Schilderungen der sexuellen Belästigungen nicht den Eindruck, als hätte sie diese tatsächlich erlebt, sondern erstreckten sich weitestgehend Wiederholungen und Allgemeinplätzen (vgl. Act. A64, F80 ff.). Im Übrigen habe sie auch nicht zu erklären vermocht, weshalb sie sich - angesichts der angeblich intensiven und bei Wahrheitsunterstellung sicherlich höchst unangenehmen Belästigungen - erst kurze Zeit vor Ihrer Ausreise dazu entschlossen habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten (vgl. Act. A64, F103). Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei folglich ebenfalls in starkem Masse beeinträchtigt. C.d Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - namentlich die Teilnahme an einer Kundgebung in Genf im Frühling 2014 - von welcher die Beschwerdeführenden Fotografien und Videomaterial eingereicht hätten, sowie weitere angeblich vom Beschwerdeführer besuchte Veranstaltungen seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführenden wiesen ein sehr geringes exilpolitisches Profil auf und es sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen bei den sri-lankischen Behörden als potentielle Gefahr wahrgenommen und registriert worden seien. Damit erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. C.e Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, welche sich seit Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen den LTTE und der sri-lankischen Regierung im Mai 2009 deutlich verbessert habe, als zumutbar, wobei sich bei einem Wegweisungsvollzug in die Nord-bzw. Ostprovinz eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Die Beschwerdeführenden stammten beide aus EE._______ in der Nordprovinz, wo sie beide zuletzt lebhaft gewesen seien und über ein familiäres Netzwerk verfügten, welches sie bisher auch in Sri Lanka unterstützt habe (vgl. act. A31, S.4 und A4, S. 5). Sodann dürfte sich eine Eingliederung in die Arbeitswelt dank ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung trotz der relativ kurzen Landesabwesenheit als nicht allzu schwierig erweisen. Demnach bestünden Anzeichen, dass sie in der Lage sein würden, sich in ihrem Heimatstaat eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. D. D.a Nach teilweise gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben mit Eingabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht sowie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Den Beschwerdeführer betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Durchsicht der Akten und ausführliche Gespräche mit ihm hätten gezeigt, dass seine Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung alle plausibel, detailliert und substantiiert ausgefallen seien. Bereits der ehemalige Rechtsvertreter habe festgehalten, dass es sich bei der Bio-graphie des Beschwerdeführers und seinen Asylgründen um eine "hochkomplexen Sachlage" handle, bei der es "schlicht unmöglich" sei, "bei der Anhörung alle Details zu nennen". Bei einer derart komplexen Geschichte erstaune es nicht, dass nicht eindeutig klar sei, welche Details genau kausal gewesen seien für die Ausreise und welche nicht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, und im Rahmend der Anhörung mehrfach unterbrochen worden sei. Hinzukomme, dass angebliche Widersprüche auf einfache Nachfrage hin hätten aufgelöst werden können. Zudem wiesen sich seine Aussagen durch zahlreiche Realkennzeichen und einen regelrechten Mitteilungsdrang aus. Auffallend sei sodann auch, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 6. Juni 2013 trotz enorm langer Dauer im Stande gewesen sei, durchgehend qualitativ hochstehende Antworten zu geben, wozu er aufgrund der Falschaussagen am 1. Oktober 2014 nicht in der Lage gewesen sei. Die Konzentrationsschwierigkeiten seien auf seine Nervosität im Zusammenhang mit den Falschaussagen zurückzuführen, was aus aussagepsychologischer Sicht nachvollziehbar erscheine. Von seiner Beteiligung an den geltend gemachten extralegalen Tötungen habe er sich auf Anraten einer Person distanziert, da ihm eingeredet worden sei, er solle seine Aussage ändern, wenn er nicht ins Gefängnis kommen wolle. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe dem Rat vertraut und die unplausible Ausrede erfunden, er habe seine Frau schützen wollen. Dieses Hin und Her sei zweifelsohne nicht im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, in Anbetracht "von derartigen Gefängnisdrohungen" jedoch nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit seiner Zeit bei den LTTE und dem Angriff auf Mullaitivu sei hervorzuheben, dass dieser während des sechsmonatigen Trainings bei den LTTE stattgefunden und es sich dabei um eine relativ kurze Sache gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei dabei als Hilfskraft eingesetzt worden und habe dabei weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch sei er - wie von der Vorinstanz unterstellt - für die Versorgung der Verletzten zuständig gewesen, sondern lediglich dafür, sie vom "Schlachtfeld" zur medizinischen Versorgung zu bringen. Dabei habe er sich eine Verletzung am Knie zugezogen, während die Kopfverletzung "vom eigentlichen Training" im Wald stamme. Dass die Aussagen an der Anhörung vom 1. Oktober 2014 in ihrer Substanz nicht zu überzeugen vermocht hätten, liege an den Konzentrationsschwierigkeiten und seiner Nervosität aus den erwähnten Gründen. Was schliesslich seine Verhaftung angehe, scheine klar, dass sich dieses Ereignis im Jahr 2001 abgespielt habe. Wäre dieses frei erfunden gewesen, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Jahreszahl gemerkt hätte. Trotz weitgehend freier, spontaner und sehr ausführlicher Erzählung habe sich die Vorinstanz auf ein kleines Detail konzentriert, nämlich wie der Beschwerdeführer von der Verhaftung erfahren habe. Bei genauer Lektüre des Anhörungsprotokolls vom 6. Juni 2013 werde denn auch klar, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, vom Cousin erstmals über die Verhaftung erfahren zu haben, vielmehr habe dieser ihm mehr Details bekannt gegeben, als vorab der aufgebrachte Grossvater, was den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen habe, nach Colombo zurückzukehren. Sodann sei der Beschwerdeführer auch nicht für das Handeln von Drittpersonen verantwortlich, weshalb ihm das unlogische Vorgehen der Behördenvertreter im Zusammenhang mit der Freilassung seiner Verwandten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zur Kollaboration mit der sri-lankischen Armee sei vorab festzuhalten, dass die behaupteten Widersprüche keine seien, sondern der Beschwerdeführer aufgrund der Befragungstechnik des Sachbearbeiters - er sei im Rahmen der Anhörung drei Mal unterbrochen worden - um die Möglichkeit gebracht worden sei, eine vollständige Darstellung der Geschehnisse zu präsentieren. Wann genau die Flucht aus dem Camp stattgefunden habe, wisse er nicht. Da der Beschwerdeführer seine Kernfamilie bereits 1994 verlassen, nur sporadisch (1998, 2004 und 2007) Kontakt mit ihnen gehabt habe und zudem keine Asylgründe wegen Reflexverfolgung geltend mache, könne ihm die Vorinstanz den Umstand, dass er deren Verbindung zur LTTE anlässlich der Anhörung vom 10. Oktober 2014 erstmals erwähnte, nicht zum Vorwurf machen, zumal er lediglich eine Standardfrage beantworte habe. Im BVGE 2011/24 werde festgehalten, dass Personen mit Verbindungen zu den LTTE und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Armee ein Risikoprofil aufwiesen und mit grösster Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka Verfolgungen zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer, dessen Körpernarben die Gefährdung noch erhöhen könnten, falle klarerweise in diese Kategorie (vgl. Arztzeugnis vom 21. Januar 2015). Ausserdem sei er auf einem Youtube-Video deutlich als Demonstrant zu erkennen und es sei davon auszugehen, dass er der sri-lankischen Armee durch seine jahrelange Mitarbeit persönlich gut bekannt sei, was ebenfalls als asylrelevant zu erachten sei. Im Übrigen würden die in der Verfügung vom 8. Juli 2013 aufgeführten angeblichen Widersprüche zu einem grossen Teil Aussagen der BzP betreffen, welche gemäss EMARK 1993/3 nur ausnahmsweise zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden dürften. Ferner sei der Beschwerdeführer an der BzP mehrmals unterbrochen und aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, weshalb es nicht erstaune, dass er im Zusammenhang mit den als ungenügend detailliert geschilderten extralegalen Tötungen keine Ahnung mehr gehabt habe, welche Details den Befrager interessierten und welche nicht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner absichtlichen Falschaussagen am 1. Oktober 2014 ausgesprochen ausführlich ausgesagt habe, seine Aussagen "geradezu Paradebeispiele für diverse Realkennzeichen" seien und die Elemente, die für deren Glaubhaftigkeit spräche, deutlich überwiegen würden. D.c Die Beschwerdeführerin betreffend wird geltend gemacht, sie sei nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp bis zu ihrer eigenen Ausreise im Dezember 2013 mehrfach in zwei unterschiedlichen Camps von mehreren Männern hintereinander vergewaltigt worden. Ihre Mitnahmen ins Camp hätten einzig dem Zweck gedient, sie zu vergewaltigen, da die Mutter der Beschwerdeführerin bei Vergewaltigungsversuchen zuhause jeweils so laut geschrien habe, dass die Soldaten von der Beschwerdeführerin abgelassen hätten. Da sie nur mit ihrer Mutter und ihrem Kleinkind gelebt habe, sei sie den Soldaten völlig ausgeliefert gewesen. Die schwer traumatisierte Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und zeige ein Vermeidungsverhalten gegenüber Situationen und Gesprächen, die Erinnerungen an die erlittene Vergewaltigung hervorrufen könnten. Die psychiatrische Beurteilung vermöge das Aussageverhalten, bei welchem auch ihr kultureller Hintergrund zu beachten sei, zu erklären und in Anbetracht der Umstände sei es nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Anhörung ausser Stande gewesen sei, konkrete Angaben zur Vergewaltigung zu machen. Im Übrigen sei ihr nicht bewusst gewesen, anlässlich derselben nicht über die Vergewaltigung gesprochen zu haben, sie habe im Gegenteil geglaubt, mehrfach davon berichtet zu haben, während sie dies wohl nur in Gedanken getan habe. Die Vorinstanz habe die Traumatisierung bei ihrer Entscheidfindung völlig ausser Acht gelassen, während das Ausgeführte in hohem Masse für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigungen spreche. Nach ärztlicher Einschätzung benötige sie eine intensive Traumatherapie, welche nach ärztlicher Auffassung in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Bei einer Wegweisung sei mit einer Retraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Zudem sei die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht gewährleistet. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über die Vergangenheit ihres Ehemannes keine Ahnung habe und dazu auch keine Angaben machen könne. Dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant seien, sei im Übrigen "offensichtlich", schliesslich erwähne das Grundsatzurteil "auch die frauenspezifische Problematik, deren Opfer die Beschwerdeführerin" geworden sei. Für die die weiteren Ausführungen - insbesondere auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht - kann auf die Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2015 verwiesen werden. Auf die eingereichten Beweismittel - unter anderem ärztliche Zeugnisse der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPD) Basel vom 27. Januar 2015 (fortan: Arztzeugnis vom 27. Januar 2015) und der Pilatus Praxis vom 21. Januar 2015 (fortan: Arztzeugnis vom 21. Januar 2015), wird, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hält die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend wird ausgeführt, die Erläuterungen zur erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vergewaltigung erschienen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei in einem geschlechtsspezifischen Team in Anwesenheit der Substitutin ihres damaligen Rechtsvertreters zu ihren Asylgründen befragt worden und habe Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe darzustellen. Sie sei explizit gefragt worden, ob es zu schwereren Vorfällen als den bisher geltend gemachten gekommen sei, was sie klarermassen verneint habe (vgl. act. A64, F84). Da dieses Vorbringen im gesamten Asylvorbringen nicht ansatzweise angesprochen worden sei, müsse es als nachgeschoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal anzunehmen sei, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anhörung mit ihrem Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Substitutin abgesprochen hätte. Zudem treffe es nicht zu, dass die Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen worden sei und ihre pauschal vorgebrachte angebliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) die fehlende Substanz und die inkohärenten Aussagen zu erklären vermöchten. Zahlreiche Anhörungen des SEM wie auch unzählige Berichte diverser Menschenrechtsorganisationen liessen erkennen, dass Opfer von Vergewaltigungen grundsätzlich in der Lage seien, sowohl substantiiert als auch räumlich und zeitlich kohärent über schwerwiegende Ereignisse zu berichten (vgl. HRW, "We will Teach You a Lesson" Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces, 2013 und Bar Human Rights Committee of England and Wales [BHRC] and the International Truth & Justice Project, Sri Lanka "An Unfinished War: Torture and Sexual Violence in Sri Lanka, 2009-2014", 2014). Dass das Vorbringen einer angeblichen Massenvergewaltigung nun erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei, könne als Zeichen für eine zunehmende Erschütterung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gewertet werden. Gleiches gelte für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass dieser nun über seine Rechtsvertretung detaillierte Schilderungen seiner angeblichen Zeit bei den LTTE mache, führe nicht zu einer neuen Glaubhaftigkeitseinschätzung seiner Vorbringen. Vielmehr würden bereits bestehende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit durch den Umstand, dass er in der Beschwerdeeingabe vorgibt, bezüglich der widerrufenen Teilnahme an extralegalen Tötungen erneut nicht die Wahrheit gesagt zu haben, noch verstärkt. Abgesehen von der bei einer Wahrunterstellung jener Vorbringen zweifellos anzunehmenden Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers könne diese erneute Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Es könne nicht angehen, dass er sich ohne nachvollziehbare Erklärung mal für die eine und mal für die andere Version seiner Asylvorbringen entscheiden könne, ohne hierfür eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Zudem erscheine es angesichts seiner höchst versierten und auf derartige Verfahren spezialisierten Rechtsvertretung zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung kaum denkbar, dass letztere ihren Mandanten nicht im Detail über allfällige Folgen seiner Aussage hingewiesen habe. Von einem verängstigten und rechtsunkundigen Beschwerdeführer - wie es die Beschwerdeschrift glauben machen wolle - könne angesichts seiner bislang mandatierten, höchst reputablen Rechtsvertretung zudem keineswegs die Rede sein. Insgesamt seien die Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Vorinstanz von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den LTTE, seinen extralegalen Tötungen sowie von den Massenvergewaltigungen der Beschwerdeführerin zu überzeugen. G. Am 20. Februar 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn D._______ zur Welt. H. H.a In der Replikeingabe vom 5. März 2015 wird der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung zusammengefasst entgegen gehalten, dass eine Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team, die Anwesenheit einer Substitutin sowie das explizite Fragen nach schweren Übergriffen nicht zwingend einen adäquaten Rahmen schaffe, in welchem ein Vergewaltigungsopfer frei über das Erlebte berichten könne. Die der zitierten Literatur zugrunde liegenden Fallberichte seien unter bestmöglichen Umständen entstanden und bloss weil es misshandelte Personen gäbe, welche im Stande seien, über das Erlebte zu berichten, könne nicht geschlussfolgert werden, dass dies allen Missbrauchsopfern möglich sei. Im vorliegenden Fall sei insbesondere der kulturelle Hintergrund und die damit zusammenhängende Angst vor Stigmatisierung und die Gefahr vor sozialer Ausgrenzung zu beachten (vgl. Dr. Damaris Lüthi: Sozialanthropologischer Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, 2010 und Adrian Schuster/Julia Moser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situation der Frauen, 2013). Unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 2.12.2014 C-148/13, Rn. 73 [recte: Rn. 72] und des BVGer E-3771/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 5.3 wird ausgeführt, dass Vorbringen betreffend Sexualität nicht allein deswegen unglaubhaft seien, weil sie nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt worden seien. Neben den dargelegten kulturellen Hürden habe die Beschwerdeführerin auch aus Angst, ihr Ehemann könne von den Vergewaltigungen Kenntnis nehmen, gegenüber der Vorinstanz und ihrem Rechtsvertreter sowie dessen Substitutin Stillschweigen bewahrt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das unterstellte Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Substitutin nicht bestanden habe, wovon das Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters vom 24.Februar 2015 zeuge. Völlig fehl gehe schliesslich die vorinstanzliche Auffassung, die PTBS sei in der Beschwerdeeingabe lediglich pauschal vorgebracht worden, zumal der der Beschwerdeeingabe beigelegte Arztbericht vom 27. Januar 2015 gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Sodann bestätige der Arztbericht vom 28. Januar 2015 (fortan: Arztbericht vom 28. Januar 2015) den hochgradigen Verdacht auf eine PTBS. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung komme dem Nachweis einer PTBS für sich alleine betrachtet zwar keine Beweiskraft für das tatsächliche Vorliegen eines konkreten Ereignisses zu; nichtsdestotrotz wirke sich die psychische Krankheit auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person aus und sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit entsprechend zu beachten (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2). H.b Den Beschwerdeführer betreffend wird bezüglich der behaupteten, widerrufenen und erneut geltend gemachten extralegalen Tötungen ausgeführt, die Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe sei keine unplausible Erklärung für sein Aussageverhalten im erwähnten Zusammenhang, zumal ihn sein damaliger Rechtsvertreter darauf hingewiesen habe, dass er damit rechnen müsse, dass - "falls ihm diese Geschichte geglaubt" würde - in der Schweiz ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werde. Eine "derartige Aussage" sei ohne Weiteres geeignet, einen Asylsuchenden wie den Beschwerdeführer "in höchstem Masse zu verunsichern und zu verängstigen", zumal er auch nicht über allfällige Schuldausschluss- und minderungsgründe aufgeklärt worden sei. Diese lägen jedoch höchstwahrscheinlich vor, da der Beschwerdeführer die Morde nicht aus eigenem Antrieb getätigt habe, sondern "in einer absoluten Zwangslage", da er im Weigerungsfall "selbst von der Armee liquidiert worden" wäre. Sodann sei er von einem ehemaligen Rechtsvertreter nicht darüber informiert worden, "dass ein Strafverfahren nicht mit 100%iger Sicherheit überhaupt eingeleitet werden würde". Hinzu komme die "höchst dubiose Rolle des bei Herrn FF._______ tätigen Dolmetschers, GG._______". Dieser habe "mehrfach (ca. 20 Mal) auch ausserhalb der Beratungsgespräche mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihm eingeredet, dass er - falls er die Tötungsvorbringen nicht wiederrufe - mit Sicherheit 5 Jahre ins Gefängnis komme". Dieser Dolmetscher sei es denn auch gewesen, "der die völlig frei erfundene Geschichte mit dem EPDP" vorgeschlagen habe. "Welche Aussagen in welcher Form effektiv an Rechtsanwalt FF._______" weitergegeben worden seien, sei vorliegend nicht mehr nachvollziehbar. Der Wiederruf der erwähnten Taten stelle zwar eine Dummheit dar, sei aber unter den gegebenen Umständen eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für die Falschaussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2014. Im Übrigen sei anzufügen, "dass die unterzeichnete Rechtsvertreterin bereits von verschiedenen Seiten ähnliche Berichte über das eigenmächtige Vorgehen dieses GG._______ vernommen" habe. Dem auszugsweise nachgereichten Polizeijournal EE._______ vom 29. Oktober 2014 könne sodann entnommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 nach den Beschwerdeführenden befragt und instruiert worden sei, die beiden auf der Polizeistation vorbei zu schicken und über deren Aufenthaltsort zu informieren. Somit sei erwiesen, dass nach den Beschwerdeführenden weiterhin gefahndet werde. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 24. März 2015 informierte die Rechtsvertreterin MLaw HH._______ über ihre Mandatsniederlegung und bezeichnete lic. HEI. BLaw II._______ als neue Rechtsvertreterin. Mangels juristischem Hochschulabschluss derselben wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 aufgefordert, einen amtlichen Rechtsbeistand beziehungsweise eine amtliche Rechtbeiständin zu bezeichnen, andernfalls ihnen das Gericht von Amtes wegen einen solchen oder eine solche beiordnen werde. Mit Eingabe vom 21. April 2015 kamen sie dieser Aufforderung nach und ersuchten um Beiordnung von Frau MLaw Fabienne Bratoljic als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2015 entsprochen. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der UPK Basel vom 4. Mai 2015 zu den Akten (fortan: Arztbericht vom 4. Mai 2015). Eine Auseinandersetzung mit demselben erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Ausgestaltung der Kinderbetreuung einzureichen. Mit Eingabe vom 11. März 2016 kamen sie dieser Aufforderung nach und führten aus, die Beschwerdeführerin habe die psychotherapeutische Behandlung unterbrochen, da die behandelnde Ärztin aufgrund von Mutterschaftsurlaub abwesend gewesen sei und über längere Zeit keine Vertretungs- oder Nachfolgelösung habe gefunden werden können. Sowohl die Fallverantwortliche beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) als auch die Hausärztin hielten fest, dass es der Beschwerdeführerin während des Unterbruchs der Therapie sehr schlecht gegangen sei und sich die Erwähnten dafür eingesetzt hätten, dass die Therapie wieder aufgenommen werde. In Bezug auf die Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich stark engagiert habe, da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sei. Nach Einschätzung des KJD sei eine Tagesbetreuung dringend angezeigt. Der Beschwerde lagen ein Arztbericht der UPK vom 1. März 2016 (fortan: Arztbericht vom 1. März 2016) und ein Kurzbericht des JKD vom 8. März 2016 bei (fortan: Kurzbericht vom 8. März 2016). Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen. L. Am 21. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. M. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 informierten die Beschwerdeführenden, dass ihre Kinder gestützt auf eine Einschätzung des KJD an zwei Tagen pro Woche in einem Tagesheim betreut würden. Der Eingabe lag die Indikation des KJD vom 5. April 2016 bei. N. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der UPK Basel vom 17. Mai 2016 bei (fortan: Arztbericht vom 17. Mai 2016) bei. Eine Auseinandersetzung mit demselben erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich des nachfolgend Ausgeführten - einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag um deren Anordnung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, verdienen die ausführlich begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Verfügung vom 8. Juli 2013 (soweit in der angefochtenen Verfügung auf diese verwiesen wird) und der Vernehmlassung bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beider Beschwerdeführenden Zustimmung, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann (vgl. Act. A21, A70, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Februar 2016). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde- und Replikeingabe nichts zu ändern. Zudem bestätigen weitere sich aus den Akten ergebende Unklarheiten die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beider Beschwerdeführenden.
E. 5.1.1 Im Zusammengang mit dem Anschlag auf den Flughaften in Colombo im Jahr 2001 und der daran anschliessenden Verhaftung seiner Verwandten gibt der Beschwerdeführer an, Angehörige des DID-Departements hätten im Coiffeursalon seines Cousins nach ihm gesucht, was ihn nach vorgängiger telefonischer Beratung mit seinem Vorgesetzten veranlasst habe, nach M._______ zu fahren. Nachdem ihn sein Cousin telefonisch über die Verhaftung seiner Verwandten informiert habe, habe er beschlossen, sich nach Colombo zu begeben, um sich den sri-lankischen Behörden zu stellen. Im selben Zusammenhang sei er zu einem späteren Zeitpunkt von Regierungsangehörigen aufgefordert worden "mit M._______" Kontakt aufzunehmen, allerdings habe er über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mehr verfügt, da er sein Mobiltelefon weggeworfen und sämtliche Kontaktadressen und Telefonnummern vernichtet habe, als er seinerzeit nach Colombo gefahren sei. Abgesehen von der Tatsache, dass er seinen Aufgaben als angeblicher Spion und Spitzel für die LTTE ohne Kontaktmöglichkeiten wohl kaum hätte nachkommen können, ist auch nicht ersichtlich, wie er - mangels Kontaktmöglichkeiten - seinen Vorgesetzten angerufen haben will und wie ihn sein Cousin (oder Grossvater) - mangels Telefon - hätte anrufen sollen. Die geltend gemachte Festnahme und daran anschliessende Haft kann somit auch aufgrund der nicht in Einklang zubringenden Angaben bezüglich fehlender beziehungsweise vorhandener Kontaktmöglichkeiten mit den involvierten Personen nicht geglaubt werden und wurde von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft.
E. 5.1.2 Was schliesslich die wahlweise behauptete und widerrufene Partizipation des Beschwerdeführers an den extralegalen Tötungen für die SLA anbelangt, kann vorab festgehalten werden, dass ihm diese unter anderem bereits aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesen vorausgehenden und damit zusammenhängenden Haft nicht geglaubt werden kann. Die in der Beschwerdeeingabe behauptete und durch nichts belegte Beeinflussung, Einschüchterung und Fehlberatung des ehemaligen Rechtsvertreters und seines Dolmetschers kann nicht als plausible Erklärung für die unterschiedlichen Varianten seines Tatbeitrages - mittelbar beziehungsweise unmittelbar - herangezogen werden, sondern als weiteren Beleg für seine grundsätzliche Bereitschaft, sich die Wahrheit, ihm bestmöglich dienend, zurechtzubiegen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält hierzu in seinem zu den Akten gereichten Schreiben vom 24. Februar 2015 fest, er habe mit seinen Mandanten "über die grundsätzliche Problematik einer solchen Aussage respektive einer solchen Tätigkeit gesprochen (...) und habe ihm wiederholt erklärt, dass, falls seine Aussagen zutreffen, er sich in sehr schwerwiegender Art und Weise strafrechtlich verantwortlich gemacht habe (...) und damit rechnen muss, dass falls ihm diese Geschichte geglaubt wird, in der Schweiz durch die Militärjustiz ein Verfahren gegen ihn eröffnet" würde. Sein Mandant habe ihm anlässlich der vorbereitenden Besprechung vom 29. Juli 2015 (recte: 2014) eröffnet, "dass die Geschichte über seinen Killerjob frei erfunden sei, nicht aber, dass er während Jahren für die EPDP gearbeitet habe". Er (der ehemalige Rechtsvertreter) habe danach mit dem Einverständnis seines Mandanten das BFM informiert, dass dieser seine Aussage korrigieren wolle. "Warum er anlässlich der Anhörung wiederum eine andere Geschichte erzählte, ist für mich nicht nachvollziehbar, diese Sache ist denn auch der Grund, weshalb ich das Mandat in dieser Sache niedergelegt habe.". Eigentlich müsste der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bekannt sein, dass es zu den Aufklärungspflichten eines Rechtvertreters gehört, seine Mandanten über die mögliche Tragweite von Aussagen aufzuklären, gerade wenn diese strafrechtliche Sanktionen zeitigen können. Daraus eine Einschüchterung konstruieren zu wollen, wirkt gesucht und überzeugt nicht ansatzweise. Nicht geglaubt werden kann die Anschuldigung, der Dolmetscher habe ihn mindestens zwanzig Mal angerufen, um ihn zu bestimmten Aussagen zu bewegen beziehungsweise von solchen Abstand zu nehmen, zu veranlassen zumal kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers oder an der Verhinderung eines möglichen Strafverfahrens gegen denselben erkennbar ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche dem ehemaligen Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Vorbringen der extralegalen Tötungen sinngemäss unterstellt, die Interessen seines ehemaligen Mandanten nur mangelhaft gewahrt zu haben und seinen Dolmetscher einer "höchst dubiose(n) Rolle" bezichtigt und anfügt, "bereits von verschiedenen Seiten ähnliche Berichte über das eigenmächtige Vorgehen dieses JJ._______" vernommen zu haben, täte gut daran, bei ihren Formulierungen die ihrer Funktion geschuldete Sachlichkeit walten zu lassen und den ihren Berufskollegen und seinen Mitarbeitenden gebührenden Anstand entgegenzubringen.
E. 5.1.3 Bezüglich der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp (...) beziehungsweise (...) und der dieser vorausgehenden Ereignisse, insbesondere der Liquidation seiner Campkollegen, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab unterschiedlich an, es seien zwei Soldaten und ehemalige LTTE-Mitglieder aus dem Camp (...) beziehungsweise "alle Tamilen im Camp" erschossen worden, was ihn zur Flucht aus diesem beziehungsweise dem Camp (...) veranlasst habe. Diese Unstimmigkeit dahingehend auflösen zu wollen, dass er aus dem Camp (...) ins Camp (...) und von da weiter geflüchtet sei, entbehrt in Anbetracht der Tatsache, dass "in diesen Camps (...) immer die gleichen Personen" waren, jeglicher Logik (Act. A4, S. 8; Act. A19, F57 und F89; Act. A54, F111). Schliesslich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er sich bei einem Onkel der Beschwerdeführerin in J._______ versteckt habe, da diese angab, lediglich in EE._______ zwei Onkel und zwei Tanten zu haben (vgl. Act. A31, S. 5).
E. 5.1.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben.
E. 5.1.5 Die Beschwerdeführenden haben zur Untermauerung der geltend gemachten Vergewaltigung mehrere Arztberichte der UPK Basel eingereicht. Darin wird der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine PTBS (bzw. der Verdacht auf eine solche) und eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung diagnostiziert sowie ein Hang zu Suizidalität festgestellt. Im Falle einer Wegweisung wird die Gefahr einer Retraumatisierung und akute Suizidalität als gegeben erachtet, zumal im Heimatland der Beschwerdeführerin eine Therapie in einem adäquaten Rahmen nicht möglich sei. Ferner wird im Arztbericht vom 28. Januar 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Heimatland nach einer Vergewaltigung durch mehrere Männer im Januar 2014 verlassen zu haben. Sie habe "multiple Traumatisierungen (mehrfache Vergewaltigung im 01/2014), welche sie in ihrer Heimat Sri Lanka erleben musste" geschildert. Im Arztbericht vom 17. Mai 2016 berichtet die Beschwerdeführerin - "konsistent und glaubhaft" - "von den Verhören und Vergewaltigungen, denen sie ab Juni oder Juli 2010 (...) bis Ende 2013" ausgesetzt gewesen sei. Sodann habe sie gemäss eigenen Angaben zwei Suizidversuche hinter sich: In ihrem Heimatland habe sie 2013 versucht, in einen Brunnen zu springen und in der Schweiz sei sie 2015 aus dem Schlaf erwacht und habe versucht, sich ein Messer in die Brust zu stossen, was der Beschwerdeführer zu verhindern gewusst habe. Im Arztbericht vom 27. Januar 2015 wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin bedürfe "einer intensiven Traumatherapie". Gemäss Eingabe vom 11. März 2016 sei die Behandlung von August 2015 bis Februar 2016 unterbrochen worden, da die behandelnde Ärztin im Mutterschaftsurlaub gewesen und "keine adäquate Nachfolgelösung" gefunden worden sei. Seit dem 23. Februar 2016 befinde sich die Beschwerdeführerin wieder in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei zwischen dem 23. Februar 2016 und dem 17. Mai 2016 an 8 Konsultationen gewesen (vgl. Arztbericht vom 17.Mai 2016). Wie die Arztberichte zeigen, schildert die Beschwerdeführerin in zeitlicher und zahlenmässiger Hinsicht unterschiedliche Varianten einer Geschichte, bei welcher eine Vergewaltigung in ihrem Heimatland durch mehrere Männer im Zentrum steht. Zu Recht wird diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass sich Schutz- und Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewaltigung erst auf Beschwerdeebene und auch da in unterschiedlichen Varianten vorgebracht hat, lässt sich deren Wahrheitsgehalt somit noch nicht verneinen. Ebenso wenig überzeugt es jedoch, sich als Erklärung für das verspätet und abweichend vorgebrachte Vorbringen der Vergewaltigung lediglich auf den kulturellen Hintergrund und eine allenfalls vorliegende PTBS zu berufen. Das Aussageverhalten und die abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung sind vielmehr in den Gesamtkontext ihrer Biographie und Fluchtgeschichte zu stellen und kritisch zu würdigen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die geltend gemachten Vergewaltigungen bereits vor dem Hintergrund, dass sie in einen engen Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt werden, unglaubhaft seien. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt und stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Vergewaltigung aus Druck- oder Rachemotiven erfunden sein dürfte. Weitere Unglaubhaftigkeitselemente bestätigen diese Einschätzung. Beispielsweise ergibt es keinen Sinn, dass die Beschwerdeführerin während rund drei Jahren teilweise mehrmals wöchentlich Vergewaltigungen über sich hätte ergehen lassen sollen, wenn es ihrer Mutter im Jahr 2009 offenbar ohne grössere Schwierigkeiten möglich war, sie ins Ausland zu schicken, um sie vom missliebigen Schwiegersohn fern zu halten (vgl. Act. 31, S. 5; A64, F128). Naheliegenderweise hätte sie ihrer Tochter unter den geltend gemachten Umständen viel früher zur Flucht verholfen. Als Motiv für ihre Ausreise gab sie denn auch an, nach der ersten und einzigen Mehrfachvergewaltigung im Januar 2014 aus Angst vor weiteren Vergewaltigungen das Land verlassen zu haben (vgl. Arztbericht vom 28. Januar 2015). Dass sie abweichend angibt, wegen ihres Kindes nicht früher ausgereist zu sein, ergibt keinen Sinn, da sie gemeinsam mit ihrer Tochter ausgereist ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich um dieses andernorts nicht hätte kümmern können (vgl. Act. A64, F133). Als völlig unplausibel erweist sich schliesslich ihre Schilderung, ihre Mutter habe "die ganzen Grundstücke und Ländereien verkauft", um sie in die Schweiz zu schicken, da ihre Mutter offenbar immer noch an derselben Adresse wohnt wie bei der Geburt der Beschwerdeführerin und ihr Haus nach deren Flucht nach Beweismitteln durchsucht worden sein soll (vgl. Act. A64, F 91, F133; Act. A31, S. 10). Ausserdem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar im Rahmen der BzP angab, Einzelkind zu sein, an anderer Stelle jedoch ihre Geschwister erwähnte, in ihrer misslichen Lage vermutungsweise bei letzteren Hilfe gesucht hätte (vgl. Act. A31, S.5 und A64, F128). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, vor ihrer Ausreise abwechselnd beim Dorfvorsteher und ihrer Mutter gewohnt zu haben (vgl. Act. A64, F8 ff.), was die Frage aufwirft, wie sie als stigmatisierte und im Dorf verstossene Frau ausgerechnet bei einer so angesehenen Persönlichkeit wie dem Dorfvorsteher Unterkunft finden konnte (vgl. Arztzeugnisse vom 28. Januar 2015 und 17. Mai 2016; Act. A64 F10). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, welche angeblich einer "intensiven Traumatherapie" bedurft hätte, diese während einem Zeitraum von ungefähr sieben Monaten (August 2015 - 23. Februar 2016) unterbrochen und erst wieder aufgenommen hat, nachdem sie vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 zum Einreichen eines aktualisierten Arztberichtes aufgefordert wurde. Dass der mehrmonatige Therapieunterbruch in der Eingabe vom 11. März 2016 auf den Mutterschaftsurlaub der behandelnden Therapeutin geschoben wird, geht aus den eingereichten Arztberichten nicht hervor und vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine bevorstehende Mutterschaft stellt kein unvorhergesehenes Ereignis dar und es darf als erstellt erachtet werden, dass in einem professionellen Umfeld bei einer bevorstehenden Niederkunft Ersatzlösungen zur Patientenbetreuung getroffen werden. Auch geht aus den eingereichten Dokumenten nicht hervor, dass es der Beschwerdeführerin - wie in der Eingabe vom 11. März 2016 behauptet - während des Unterbruchs der Therapie sehr schlecht gegangen sei und sich die Fallverantwortliche beim KJD und die Hausärztin der Beschwerdeführerin dafür eingesetzt hätten, dass die Therapie wieder aufgenommen werde. Da die Beschwerdeführerin während einer beachtlichen Zeitspanne darauf verzichtet hat, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist davon auszugehen, dass ihr Leidensdruck - zumindest im Zusammenhang mit den angeblichen Vergewaltigungen und der angeblich darauf basierenden PTBS und der depressiven Störung - nicht so gross sein kann, wie sie im Beschwerdeverfahren glauben machen will. Dass sie ihre Therapie so zeitnah nach dem Erhalt der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 - ein Termin für den 23. Februar 2016 wurde am 9. Februar 2016 vereinbart - wieder aufgenommen hat, deutet darauf hin, dass nicht Bewältigungsmotive im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung im Heimatland, sondern verfahrenstaktische Überlegungen der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen.
E. 5.1.6 In Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, der zahlreichen Widersprüche im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin und der Einbettung der Vergewaltigung in diese sowie dem mehrmonatigen Therapieunterbruch aus nicht nachvollziehbaren Gründen kann der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewaltigung nicht geglaubt werden.
E. 5.1.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführenden haben bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit, Körpernarben (den Beschwerdeführer betreffend) und Herkunft - keine begründete Furcht, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Auf die verschiedenen Beweismittel (siehe vorstehend Sachverhalt) ist nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass sie aufgrund der Vielzahl von Ungereimtheiten - auch was die Lebensumstände in ihrem Heimatland anbelangt - ihre persönliche Glaubwürdigkeit verwirkt haben.
E. 6 Die Beschwerdeführenden machen sodann exilpolitische Tätigkeiten geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt) erfüllen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin exilpolitisch zu engagieren, sie seien "bei jeder Versammlung" dabei gewesen, während die Beschwerdeführerin angab, seit ihrer Ankunft in der Schweiz einmal an einer Demonstration teilgenommen zu haben, ohne zu wissen, wie ihr Ehemann zu den LTTE stehe (vgl. vorstehend Sachverhalt). Sie reichten diesbezüglich mehrere Fotos und drei CDs mit Videoaufnahmen und Youtube-Verweisen ein, welche die Teilnahme der Beschwerdeführenden an einem Demonstrationszug in Genf am 10. März 2014 dokumentieren. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass sie dabei keine besondere Funktion innehatten, sondern als gewöhnliche Teilnehmer dabei waren und demnach nicht aus der Masse der übrigen Teilnehmer herausstachen. Die eingereichten Beweismittel sind damit nicht geeignet, eine exponierte exilpolitische Tätigkeit glaubhaft zu machen. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden allein dadurch, dass sie in der Schweiz an Massenveranstaltungen teilnahmen und sich dabei mit anderen Personen fotografieren oder filmen liessen, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sind, zumal aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden sind und die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten würden.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift, die dort zitierten Berichte sowie die eingereichten Unterlagen nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
E. 8.1.4 Was die Frage nach der Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (siehe bereits. Thomas Hugi Yar, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, S. 504 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, E. 2b S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Suizidalität der Beschwerdeführerin drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere v. Deutschland, Application no. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, auch wenn der medizinische Standard in Sri Lanka schlechter als in der Schweiz ist (vgl. zum Gefälle bei der medizinischen Versorgung EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, SZIER 2003, S. 308). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteile des EGMR i.S. B. v. United Kingdom vom 6. Februar 2001, Application no 44599/98, Ziff. 38; Entscheid des EGMR über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden vom 29. Juni 2004, 7702/04 "The Law", S. 7).
E. 8.1.5 In Colombo und Umgebung gibt es drei grosse psychiatrische Kliniken, verschiedene Provinzspitäler gewähren ambulante Behandlungen, es werden verschiedene Privatpraxen von Psychiatern betrieben und diverse NGO's sind auf dem Gebiet aktiv (World Health Organisation [WHO], Working with countries: Mental health policy & service development projects, Sri Lanka, 2012, S. 35f.), wo auch suizidgefährdete Patienten behandelt werden. Auch in Jaffna existiert eine medizinische Infrastruktur, wenn auch in bescheidenerem Umfang. Dort gibt es zwei "unités de psychiatrie intensive" sowie zwei "unités de soins intermédiaries".Es gibt zwei Einrichtungen mit 26 und 25 Betten, an denen sechs beziehungsweise drei Krankenpfleger angestellt sind, die keine spezielle psychiatrische Ausbildung haben und die eine 24stündige Betreuung gewährleisten müssen. Beide Klinken verfügen nicht über einen festangestellten Psychiater, vielmehr kommt zweimal pro Woche ein "consultant" des "Teaching Hospital" in Jaffna (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. 9.9.4 S. 24 f.). Dass eine allenfalls benötigte Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein. Es gehört zu den Obliegenheiten der Vollzugsbehörde, die Beschwerdeführerin allenfalls von einer schweizerischen Klinik in eine sri-lankische Klinik zu verlegen und in diesem Zusammenhang für einen medizinisch und polizeilich begleiteten Krankentransport besorgt zu sein, bei dem eine Selbstgefährdung ausgeschlossen werden kann.
E. 8.1.6 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten bildet selbst eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis.
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren verzichtet werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.)..
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden stammen beide aus EE._______, (ausserhalb des Vanni-Gebiets), wo sie mit Unterbrüchen bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 bzw. 2013 gelebt haben. Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Onkel, sein Bruder und dessen Familie leben weniger als zehn Kilometer entfernt in E._______, fünf weitere Tanten sind in KK._______ beheimatet, eine Schwester lebt in LL._______, wo sie über das Bürgerrecht verfügt, und zwei Cousinen in MM._______. Ausserdem hat er an den Befragungen weitere Verwandte in Colombo erwähnt. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in ihrem eigenen Haus in EE._______, wo zwei Tanten und Onkel der Beschwerdeführerin leben. Ein weiterer Onkel lebt in MM._______. Wo die versehentlich erwähnten Geschwister der Beschwerdeführerin, die sich als Einzelkind ausgegeben hat, leben, ist unbekannt. Obwohl die Beschwerdeführenden unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht durch ihre wahrheitswidrigen Angaben die nähere Untersuchung ihrer Lebensumstände in ihrem Heimatstaat verunmöglicht haben, ist aufgrund der wenigen verfügbaren Informationen davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Netz verfügen.
E. 8.2.4 Ferner ist festzuhalten, dass der 35-jährige Beschwerdeführer über eine Ausbildung und Berufserfahrung als Coiffeur verfügt, die 29-jährige Beschwerdeführerin immerhin über ein abgebrochenes Studium und Berufserfahrung als Arzthelferin. Die Chancen für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz stehen für die Beschwerdeführenden insgesamt gut, wobei sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben für den Beschwerdeführer wohl einfacher gestalten dürfte als für die Beschwerdeführerin, bei welcher aufgrund ihrer gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung und der betreuungsbedürftigen kleinen Kinder damit zu rechnen ist, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Sollte der Aufbau einer beruflichen Existenz mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet, können Familie und Verwandte zur Überbrückung finanzielle Hilfestellung leisten. Ferner befinden sie sich - bis auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - bei guter Gesundheit. Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung scheinen sie überfordert zu sein, wobei sie diesbezüglich in ihrer Heimat - im Gegensatz zur Schweiz - nicht auf sich alleine gestellt sein werden, sondern im Bedarfsfall mit der Unterstützung der erwähnten Familienmitglieder und Verwandten rechnen können.
E. 8.2.5 Betreffend medizinische Notlage - eine solche wird aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht - kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wurden ihr übereinstimmend eine PTBS und eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine Behandlung dieser Leiden ist in bescheidenem Umfang in Jaffna und - im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes - auch in Colombo möglich, wo sie für die Behandlungsdauer notfalls bei Verwandten des Beschwerdeführers unterkommen könnte, sollte eine stationäre Unterbringungen nicht möglich sein (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka: vgl. vorstehend E. 9.3.3). Angesichts des Schweregrades ihrer Krankheiten und der grundsätzlichen Behandelbarkeit derselben in ihrem Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.2.6 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2.1 Die amtliche Rechtsbeiständin weist in ihrer Kostennote vom 21. März 2016 einen Vertretungsaufwand von Fr. 6'648.- aus, der sich aus einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, Besprechungen mit den Beschwerdeführenden von 9.2 Stunden (in Anwesenheit eines Dolmetschers), Aktenstudium und weitere juristische Abklärungen von 4 Stunden, Korrespondenz mit dem ehemaligen Rechtsvertreter von 2 Stunden, Abklärungen und Aufwand für die Einholung ärztlicher Berichte von 2.5 Stunden, Verfassen der Verwaltungsbeschwerde, Replik, Eingaben vom 11. Mai 2015 und 11. März 2016 und Korrespondenz i.S. Mandatsübergabe von insgesamt 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- , Übersetzungsaufwand von 9.2 Stunden à Fr. 80.- sowie Auslagen von Fr. 29.- zusammensetzt.
E. 10.2.2 Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- und für nichtanwaltlich vertretene Rechtsvertretung ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss, aber über kein Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt. Der ausgewiesene Zeitaufwand fällt in Anbetracht des Aktenumfangs und der Komplexität der Materie viel zu hoch aus und ist auf 15 Stunden (davon 4 Stunden Besprechung mit den Beschwerdeführenden in Anwesenheit einer Dolmetscherin) zu kürzen. Die in der Kostennote ausgewiesene Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- ist praxisgemäss ebenfalls nicht zu vergüten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 2'599.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 2'599.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-584/2015 was Urteil vom 29. Juli 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...) Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Florastrasse 12, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A.a.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ (beide Örtlichkeiten im Jaffna-Distrikt; Nordprovinz) - seine Heimat am 8. Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangte über Bahrain und Italien am 16. Oktober 2012 auf dem Luft- und Landweg illegal in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP, vgl. Act. A4) im EVZ Basel vom 24. Oktober 2012 wurde er mit Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 25. Oktober 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Basel zugewiesen. Am 6. Juni 2013 wurde er durch das BFM angehört (vgl. Act. A19). A.a.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der BzP im Wesentlichen vor, er sei 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, für die er nach Absolvierung eines sechsmonatigen Trainings in G._______ und H._______ "in der Spionage" tätig gewesen sei. Ende 1997 oder Anfang 1998 sei er von den LTTE nach H._______ geschickt worden und einen Tag nach dem grossen Angriff auf den Flughafen von Colombo im Jahr 2000 von Angehörigen des DID (einer Spezialeinheit der Polizei) festgenommen, verprügelt, mit Zigaretten gebrannt und vier Jahre festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei er mit sieben weiteren Personen ins Camp (...) nach Jaffna gebracht worden, um als Spitzel für die Armee zu arbeiten und bei der Identifizierung und Ermordung von Angehörigen der LTTE mitzuhelfen. Der Umstand, dass er nach seiner Verhaftung um sein Leben gefürchtet habe, und auch der in Aussicht gestellte Schutz der Armee nach Beendigung seines Einsatzes hätten ihn dazu bewogen, die Seiten zu wechseln. Ende 2010 seien zwei Soldaten und ehemalige LTTE-Mitglieder aus dem Camp (...) erschossen worden und er habe von seinem Kommandanten I._______ erfahren, dass die Racheexekutionen vermutlich Leuten der "Bewegung" zuzuschreiben seien, weil die Getöteten diese seinerzeit verraten hätten, beziehungsweise habe er (der Beschwerdeführer) von einem Soldaten erfahren, dass es "seine Leute" gewesen seien, die für deren Tod verantwortlich seien (vgl. S. 7 f). Folglich habe er beschlossen, das Lager zu verlassen, und sich von Ende Februar 2011 an in J._______ (J._______-Distrikt; Nordprovinz [Act. A 31, S. 5]) bei Verwandten seiner Ehefrau versteckt gehalten (S. 8). A.a.c Ergänzend zu seinen Ausführungen in der BzP machte er anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei nach Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung für die LTTE für den Geheimdienst eingeteilt worden, während er sein Umfeld einschliesslich seiner Familie im Glauben gelassen habe, fortan als Coiffeur seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ende 1997 oder Anfang 1998 sei er nach Colombo geschickt worden, wo er bei seiner Tante K._______ gewohnt und vordergründig unter anderem bei seinem Cousin L._______ gearbeitet habe, um "das Gebiet zu beobachten und Informationen zu liefern". Seine Tätigkeit als Spion habe neben der Mitorganisation von Waffentransporten darin bestanden, ein (...)-Camp zu beobachten mit dem Ziel, die Gruppierung und das Camp auszulöschen. Seinen Aufgabenbereich habe das Beobachten von (...)-Mitgliedern, die Aktivitätenkoordination und die Information umfasst (F72). Er habe eine wichtige Verantwortung für den Angriff auf dieses Camp gehabt und sei an diesem auch beteiligt gewesen. Gemäss Angaben eines Arbeitskollegen hätten Angehörige des DID-Departements an seinem arbeitsfreien Tag Anfang Juli 2000 im Coiffeursalon seines Cousins nach ihm gesucht, was ihn nach vorgängiger telefonischer Beratung mit seinem Vorgesetzten veranlasst habe, noch am selben Abend gegen 21 Uhr nach M._______ zu fahren. Kurz nach seiner Ankunft in G._______ sei er telefonisch von seinem Cousin L._______ kontaktiert worden, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Coiffeursalon amtlich geschlossen worden sei und Angehörige des DID mehrere ihm bekannte Personen einschliesslich seiner beiden Tanten und einem Cousin verhaftet hätten. Sein Cousin habe ihn für die Vorfälle verantwortlich gemacht und ihm vom DID ausgerichtet, die verhafteten Personen würden erst frei gelassen, wenn er sich gestellt habe. Sein schlechtes Gewissen habe ihn schliesslich veranlasst, dieser Forderung nachzukommen und sich zu stellen. Am Folgetag sei er gegen 11 Uhr in Colombo angekommen und von seinem Cousin abgeholt worden, um gemeinsam nach N._______ zu seinen inhaftierten Verwandten zu fahren. Als er die für ihn verantwortliche Person getroffen habe, seien seine Verwandten im Gegenzug in seiner Anwesenheit frei gelassen worden. Um selber frei gelassen zu werden, habe er - auf das Bild einer hinduistischen Gottheit schwörend - über sein Wirken bei den LTTE berichtet, namentlich was er in Colombo gemacht habe, wie die Kontaktaufnahme mit seinen Ansprechpersonen erfolgt sei und wie er allfällige Informationen weitergeleitet habe. Entgegen der Absprache sei er danach jedoch nicht frei gelassen, sondern in ein Einzelzimmer gebracht und an den Folgetagen - bis auf die Unterhosen entkleidet - unter Gewaltanwendung (Schläge mit diversen Gegenständen und brennende Zigaretten) erneut verhört worden, weil er angeblich nicht die Wahrheit gesagt habe. So sei er aufgefordert worden, Waffenverstecke bekannt zu geben, wobei er nicht ausschliessen könne, dass diese Waffen für den erwähnen Anschlag auf den Flughafen von Colombo eingesetzt worden seien, obwohl er an diesem nicht beteiligt gewesen sei. Fortan sei er nicht mehr geschlagen, sondern zur Identifizierung von Tamilen eingesetzt worden. Schlussendlich hätten sie von ihm verlangt, "mit M._______" Kontakt aufzunehmen und so zu tun, als sei er frei gelassen worden, um nähere Informationen zu erhalten. Allerdings habe er über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mehr verfügt, da er sein Mobiltelefon weggeworfen und sämtliche Kontaktadressen und Telefonnummern vernichtet habe, als er seinerzeit nach Colombo gefahren sei, weshalb er aufs Geratewohl eine Nummer aus dem Gedächtnis wiedergeben habe, welche nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Daraufhin sei er erneut inhaftiert und erst nach knapp vierjähriger Haft im Juni beziehungsweise Juli 2004 von einem Armeeangehörigen abgeholt und unter der Bedingung der Zusammenarbeit mit der SLA freigelassen worden. Darüber hinaus seien ihm dereinst eine gute Position und seine Unversehrtheit zugesichert worden. Ausserdem sei er wütend gewesen, nach seiner Verhaftung von Angehörigen der LTTE im Stich gelassen worden zu sein, während andere Inhaftierte freigekauft worden seien. Nach ungefähr einem Monat sei er gemeinsam mit zwei weiteren Personen ins O._______-Camp geschickt worden, wo er als Coiffeur gearbeitet habe. Eines Tages sei er von einem Major namens P._______ gefragt worden, ob er bereit wäre, mit Zivileinheit der Armee zu arbeiten. Nach seiner Zusage sei er ins Q._______-Camp geschickt worden, habe ein Motorrad erhalten und sei 2006 nach R._______ ins grössere Camp (...) geschickt worden, wo er auf drei ihm bekannte LTTE-Mitglieder (S._______, T._______ und U._______) gestossen sei und eine Ausbildung erhalten habe. Dort sei eine Person namens I._______ für ihn zuständig und jeweils mit ihm unterwegs gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, LTTE-Mitglieder zu eliminieren. Hierzu seien Vorkehrungen getroffen worden, welche unter anderem darin bestanden hätten, die Bewegungsfreiheit mithilfe von Passierscheinen zu beschränken. Diese Passierscheine seien von Dorfvorstehern ausgestellt worden und als ausgekommen sei, dass ein Dorfvorsteher Passierscheine gegen Bezahlung ausgestellt habe, hätten der Beschwerdeführer und weitere Kollegen den Auftrag erhalten, den Dorfvorsteher umzubringen, was sie schliesslich auch getan hätten, indem sie ihn aus dem Haus geholt und erschossen hätten. Gesamthaft sei er bei der extralegalen Hinrichtung von 25-30 Personen dabei gewesen und habe zwei Personen mit einer RM9-Pistole umgebracht. Nachdem er durch einen Freund von der SLA mitbekommen habe, dass T._______ und U._______ von I._______ und V._______ umgebracht worden seien und ihn dieser Freund gewarnt habe, dass es ihm bald ähnlich ergehen werde, habe er sich zur Flucht aus dem Camp (...), in welchem er zwischenzeitlich stationiert gewesen sei, entschieden. Gemeinsam mit einer Person namens W._______ seien sie nach J._______ geflüchtet, wo er sich eine Zeit lang versteck habe um danach mithilfe des Onkels seiner Frau Sri Lanka zu verlassen. In sein Heimatland könne er nicht, weil er diverse Morde und weitere Taten der Regierung bezeugen könne und damit rechnen müsse, im Auftrag derselben umgebracht zu werden. Im Übrigen werde er nach wie vor gesucht mit dem Ziel, weiterhin für "sie" tätig zu sein. Dies wisse er, weil "sie" sich "irgendwie" - wohl als er seine Ehefrau angerufen habe - seine Nummer beschafft und ihn in der Schweiz von zwei verschiedenen Nummern aus angerufen hätten (eine davon sei dem DID-Departement zuzuordnen), damit er beobachte, wer für die LTTE Geld sammle, wer noch aktiv sei etc. Weshalb ihn die sri-lankische Armee nach seiner Flucht in der Schweiz mit so wichtigen Aufgaben betrauen wolle, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem Originale seiner Identitätskarte, einer von der sri-lankischen Armee nur für Bewohner der Jaffna-Halbinsel ausgestellten Identitätskarte, eines Studentenausweises und die Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbring-en ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (vgl. Act. A21). Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die Beschreibung seiner Aufgaben als Spion für die LTTE ab 1997 seien oberflächlich und platt ausgefallen und vermittelten den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Selbst auf Nachfrage hin sei er ausser Stande gewesen, konkrete Angaben zu seinen Tätigkeiten zu machen. Auch die Schilderung der ersten angeblichen Tötung vermittle den Eindruck, er habe diese nicht selber erlebt (vgl. Act. A19, S. 4). Seine Angaben betreffend seine Spionagetätigkeit für die LTTE in G._______ und betreffend die erste Tötung einer Person seien insgesamt nicht hinreichend begründet und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Ausserdem habe er im Rahmen der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl Camps, in welchen er sich aufgehalten habe, zum Zeitpunkt, ab wann er in Camp (...) untergebracht worden sei und zum Camp, aus welchem er geflüchtet sei (...) gemacht (vgl. Act. A4, S. 7 und 8, A19, S. 7 und 12). Folglich könne ihm weder geglaubt werden, dass er sich in den angegeben Camps aufgehalten habe, noch, dass er aus diesen geflüchtet sei. Bezüglich der extralegalen Tötungen habe er sich ebenfalls in Widersprüche verwickelt, indem er angab, diese seien alle von Angehörigen des Camp (...) beziehungsweise von Angehörigen unterschiedlicher Camps verübt worden (vgl. Act. A4, S.7 und A19, S.12). Ausserdem seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung nach dem Anschlag auf den Flughafen Colombo realitätsfremd, da anzunehmen sei, er - der mutmassliche Terrorist - wäre von Behördenvertretern und nicht von seinem Cousin am Bahnhof in Colombo abgeholt worden (vgl. Act. A19, S.5 ff.). Ohnehin sei nicht verständlich, weshalb sein Cousin hätte freigelassen werden sollen, um den Gesuchsteller abzuholen, da er zu diesem Zeitpunkt vermutlich nicht vom Verdacht der LTTE-Unterstützung rehabilitiert gewesen sein dürfte. Im Zusammenhang an die anschliessende Gefangenschaft habe er erzählt, seine Tätigkeiten für die LTTE vollumfänglich offengelegt zu haben, während er an andere Stelle ausführte, erst nach einigen Tagen Gefangenschaft nach dem Waffenversteckt befragt worden zu sein, was keinen Sinn ergäbe, da die Lokalisierung und Sicherstellung der Waffen der LTTE, insbesondere nach dem Anschlag auf den Flughafen, für die Behörden erste Priorität gehabt haben müsste (vgl. Act. A19, S. 6f.). Folglich könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass sich die ersten Tage seiner Gefangenschaft wie geschildert zugetragen hätten. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass sich seine Festnahme, die Freilassung seiner Verwandten und Bekannten sowie die Suche nach den Waffen der LTTE wie behauptet ereignet hätten. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, könne auf die Prüfung deren Asylrelevanz unterbleiben. Für die weiteren Ausführungen kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2013 verwiesen werden. A.c Mit ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 9. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. A.d Nach erfolgter Eingangsbestätigung vom 13. August 2013 lud der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. A.e Mit Verfügung vom 17. April 2014 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.f Mit Abschreibungsentscheid des BVGer D-4532/2013 vom 22. April 2014 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. B.a Im Rahmen der Zweitanhörung vom 1. Oktober 2014 (vgl. Act. A54) wiederrief der Beschwerdeführer seine Partizipation an den extralegalen Tötungen. Diese habe er auf Anraten eines Freundes erfunden, da er sich bessere Chancen für das Asylverfahren und somit Schutz für die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter erhofft habe. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig aufgesucht und gefoltert worden, weshalb er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die extralegalen Tötungen zu erfinden. Sein Beitrag zu diesen sei lediglich von untergeordneter Natur gewesen und habe in der Namensnennung von LTTE-Mitgliedern bestanden, die dann von Angehörigen der SLA ermordet worden seien. Im Übrigen halte er an seinen Vorbringen fest, da sie den wahren Gegebenheiten entsprächen. Weshalb sein Rechtsvertreter tatsachenwidrig behaupte, er habe sich bei einer weiteren paramilitärischen Gruppierung (EPDP) engagiert, könne er sich nicht erklären. Sein Vater sei in M._______ geboren und alle Tamilen, die in M._______ geboren seien, gehörten der LTTE an. Sein Vater habe in X._______. einen Salon geführt und sei für "das Training der Leute" zuständig gewesen. Sodann habe er zwei Cousinen und einen Cousin mit einer LTTE-Vergangenheit, weitere Verwandte und Familienangehörige, die in Verbindung mit den LTTE gestanden hätten, habe er nicht (F44 ff.). Zu den LTTE sei er gekommen, als er sich anlässlich eines Meetings freiwillig gemeldet habe. Daraufhin habe er das sechsmonatige Training absolviert, im Anschluss daran sei er in der Spionageeinheit eingeteilt worden, habe Singhalesisch gelernt, Leute bespitzelt und Waffen versteckt (unter anderem bei seinem Cousin). Im Übrigen leide er wegen eines Ausbildungsunfalls immer noch an Atembeschwerden (F66 ff.). Unbenommen von seiner Ausbildung als Spion habe er auch an Kampfhandlungen teilgenommen, allerdings habe sich seine Aufgabe darauf beschränkt, Waffen zu tragen und Verletzte aus der Kampfzone zu bringen. Von einem solchen Einsatz zeuge eine kleine Wunde an seinem Knie, die von einem Waffenteil herrühre (F72). Im Zusammenhang mit seiner freiwilligen Rückkehr nach Colombo und der daran anschliessenden Festnahme nach dem Attentat auf den Flughafen führte er aus, seine Cousins und Angehörige des DID hätten ihn in vier Jeeps am Bahnhof abgeholt und vor Ort verhaftet. Nach seiner Verhaftung sei er während ungefähr dreieinhalb Jahren festgehalten und gefoltert worden, wovon seine Narben zeugten. Danach sei er ins Camp (...) und von da ins Camp (...) verlegt worden, wo Schläge und Folter zwar ihre Fortsetzung gefunden, die Insassen jedoch mehr Freiheiten einschliesslich sporadischen Freigangs erhalten hätten (F89 ff.; 102 f.). Ob er der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form erzählt habe, was er im Camp mache, wisse er nicht, er habe ihr lediglich gesagt, dass er mit der SLA beziehungsweise der Regierung zusammenarbeite, da er Singhalesisch könne (F107 ff.). Zu seiner Flucht aus dem Camp habe er sich Ende August oder Anfang September 2010 entschlossen, als Angehörige der SLA alle Tamilen im Camp erschossen hätten. Da es zu diesem Zeitpunkt grosse Probleme gegeben habe, habe er nicht so einfach fliehen können. Als sich die Situation verschärft und er dank eines ihm wohlgesinnten Angehörigen der SLA namens Y._______ von seiner bevorstehenden Exekution erfahren habe, seien er und W._______ aus dem Camp geflohen. Zwar hätte er schon zu einem früheren Zeitpunkt fliehen können, habe sich aber erst nach der Verschärfung der Situation zur Flucht entschlossen, da sie ohnehin nicht gewusst hätten wohin. Auf Anraten der Beschwerdeführerin habe er sich schliesslich zu ihrem Onkel nach J._______ begeben, wo er sich "etwa 2010, im August für etwa zehn bis elf Monate, bis etwa August 2012" aufgehalten habe. Anfangs sei er noch bei einem weiteren Onkel seiner Frau in Z._______ gewesen, was ebenfalls zu J._______ gehöre (F110 ff). Zu allfälligen Unstimmigkeiten führte er im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtszertifikaten aus, er könne sich nicht erklären, weshalb sich Name und Geburtsdatum seines Vaters gemäss seinem und seines Bruders Geburtszertifikat unterschieden (AA._______ bzw. BB._______). An die Geburtsdaten seiner Eltern könne er sich nicht erinnern, die Abweichungen erschienen ihm allerdings "schon verwunderlich". Dass sein Bruder CC._______ im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereist sei und sich nach einer kurzen Rückkehr ab 2012 wieder im Ausland befinde, habe er nicht gewusst, da er erst seit kurzen wieder Kontakt zu ihm pflege. Folglich habe er im Rahmen der BzP im Oktober 2012 aufgrund einer Fehlannahme angegeben, dieser wohne bei seinen Eltern in E._______ (F 126 ff.). Auch dass er anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt hatte, seine Verletzung am Knie habe er sich während des Trainings mit den LTTE in DD._______ zugezogen und an der zweiten Anhörung angab, sie sei nach dem Training entstanden, sei kein Widerspruch, da es sich um zwei verschiedene Verletzungen handle. Dass er während der ersten Anhörung angab, von seinem Cousin L._______ und anlässlich der zweiten Anhörung von seinem Onkel von der Verhaftung seiner Verwandten erfahren zu haben, liege daran, dass er "in kürzerer Version" die Umstände geschildert habe, welche sich wie folgt präsentiert hätten: Sein Cousin L._______ sei festgehalten worden, weshalb ihn sein Onkel kontaktiert habe, der davor mit L._______ gesprochen habe. Zwar habe sein Cousin versucht, ihn telefonisch zu erreichten, er sei jedoch nicht ans Telefon gegangen. "Sie" hätten L._______ festgehalten und ihn (den Beschwerdeführer) kontaktiert. Ferner sei es kein Widerspruch, sondern ein Missverständnis, dass er anlässlich der ersten Anhörung von einem und anlässlich der zweiten Anhörung von vier Cousins gesprochen habe, da er "in seiner Wortwahl" den Plural benutze, damit aber den Singular meine. Dass er an der BzP ausführte, er habe von I._______ von seiner drohenden Exekution erfahren, und an der zweiten Anhörung darlegte, Y._______ habe ihn vor ersterem gewarnt, sei so zu erklären, dass I._______ zwar für sie zuständig, ihnen jedoch nie gut gesinnt gewesen sei. Seine in chronologischer Hinsicht abweichenden Angaben zum Fluchtzeitpunkt aus dem Camp seien auf seine gegenwärtige Verwirrtheit zurückzuführen (F127 ff.). Seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere er sich mit der Beschwerdeführerin exilpolitisch und sie seien "bei jeder Versammlung" dabei, beispielsweise am 28. September 2014 anlässlich einer Versammlung zu Ehren des Jahrestages eines verstorbenen Freiheitskämpfers, an welcher ihre Namen notiert worden seien (F49 ff.) B.b B.b.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus F._______ und Ehefrau des Beschwerdeführers - ihre Heimat mit ihrer und des Beschwerdeführers Tochter am 31. Oktober 2012 und gelangte am 1. Januar 2014 via Oman auf dem Luftweg illegal in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 durch ihren Rechtsvertreter im EVZ-Basel für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 19. November vertieft zu diesen angehört (vgl. Act. A31 und A69, jeweils in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters bzw. dessen Substitutin). B.b.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, sie habe erstmals nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer Probleme gehabt, weshalb ihre Mutter sie im Jahr 2009 für die Dauer eines Monats nach Singapur und Malaysia geschickt habe. Nachdem sie ihren Mann im Juni 2010 zu Freunden nach J._______ geschickt habe, sei sie zunächst zwei bis drei Mal täglich, danach weniger häufig und letztmals am 15. November 2013 aufgesucht, unter Druck gesetzt und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Sie habe sich deshalb veranlasst gesehen, Anzeige bei der Polizei in EE._______ zu erstatten und habe von einem Angestellten eine Kopie der Anzeige ausgehändigt und den Ratschlag bekommen, diesbezüglich bei der Menschenrechtskommission vorsprechig zu werden. Wegen der fortdauernden Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. B.b.c Die Beschwerdeführerin wiederholte im Rahmen der Anhörung ihre anlässlich der BzP geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, sie habe vor ihrer Ausreise abwechselnd bei ihrer Mutter und beim Dorfvorsteher, das heisst an zwei Adressen, gelebt (F8 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Zivilarmee gearbeitet habe, hätten ihre Mutter und ihre Geschwister versucht, sie vom ihm fern zu halten und sie folglich nach Singapur und Malaysia geschickt. "Wegen der grossen Liebe, die er zu" ihr gehabt habe, habe er ihre Mutter bedroht, damit sie zurück könne (F128 ff.). Die Probleme mit den heimatlichen Behörden hätten im Juni oder Juli 2010 begonnen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Mutter den Beschwerdeführer nach J._______ geschickt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen sei, habe sie (die Mutter) "die ganzen Grundstücke und Ländereien verkauft" und sie in die Schweiz geschickt (F133). Die geltend gemachten Schwierigkeiten hätten sich im Einzelnen so abgespielt, dass Vertreter der SLA die Beschwerdeführerin bei ihr zuhause oder in einem der Camps über den Verbleib des Beschwerdeführers verhört hätten. Dabei sei es ab Mitte 2010 ungefähr fünf oder sechs Mal zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen von physischer Gewalt gekommen, indem ihr an die Brust gefasst, sie an den Haaren gezerrt und geschlagen worden sei. Zu schwereren als den geschilderten Misshandlungen sei es nicht gekommen (F42, F72 ff.). In den Jahren, in denen sie belästigt worden sei, habe ihr niemand beigestanden, weshalb sie sich kurz vor ihrer Ausreise "im Oktober etwa" dazu entschlossen habe, Strafanzeige zu erstatten, nachdem sie von der SLA aufgefordert worden sei, am 20. Oktober beziehungsweise November 2013 den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekannt zu geben. Nachdem ihr die Frist bekannt gegeben worden sei, sei sie bis zum "19. des Abends in EE._______" geblieben und dann nach Colombo zum Schlepper gereist. Nach ihrer Flucht sei das Haus ihrer Mutter in Abwesenheit derselben nach Beweismitteln durchsucht worden und dabei sei die Kopie der Anzeige wohl entwendet worden (F91 ff.). So eine Kopie sollte sich wohl erneut beschaffen lassen.). Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie einmal an einer Demonstration teilgenommen, wobei sie nicht wisse, wie ihr Ehemann zu den LTTE stehe. In ihrem Heimatstaat hingegen habe sie weder mit den LTTE sympathisiert noch sei sie je für diese oder ihr nahestehende Personen aktiv gewesen und habe auch keine Verwandten, für die das zutreffe (F136 ff.). Zu allfälligen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann genau sie Anzeige bei der Polizei erstattet habe (F 151). B.c Am 19. November 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu von den Aussagen der Beschwerdeführerin divergierenden Aussagen (vgl. Act. A65). Nach der Anzahl Kundgebungen befragt, die er mit der Beschwerdeführerin besucht habe (eine oder mehrere), führte er aus, er verstehe nicht, wie die Vorinstanz darauf komme, dass es mehrere gewesen seien, allerdings könnte es sein, dass er sich selbst dazu addiert habe. Auch die unterschiedlich lautenden Adressen, an denen er zuletzt registriert gewesen sei, seien dieselben, sie lauteten nur unterschiedlich, je nachdem, von welcher Seite man sie anvisiere. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 29. Dezember 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C.b Den Beschwerdeführer betreffend verweist die Vorinstanz vorab auf ihre Verfügung vom 8. Juli 2013 und führt darüber hinaus zusammengefasst aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an den wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen, namentlich betreffend die Hintergründe seiner Verhaftung, seinen Campaufenthalt, seine Tätigkeit für die sri-lankischen Behörden und die Flucht aus dem Camp. Zu den bereits dargelegten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen kämen noch weitere, sich aus der ergänzenden Anhörung vom 1. Oktober 2014 ergebende hinzu. Das geltend gemachte sechsmonatige Training bei den LTTE erweise sich in der präsentierten Form als widersprüchlich, nicht genügend substantiiert und in wesentlichen Punkten nachgeschoben, beispielsweise was die erst anlässlich der zweiten Anhörung behauptete Implikation in Kampfhandlungen angehe, von welcher seine Narbe am Knie stammen solle, die er sich im Rahmen der ersten Anhörung noch beim sechsmonatigen LTTE-Training zugezogen haben wolle (vgl. Act. A54, F72 und Act. A19, F25). Sodann liessen die geltend gemachten Umstände im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Verwandten nach seiner Rückkehr nach Colombo und deren Freilassung jegliche Logik vermissen; darüber hinaus erwiesen sich die unterschiedlichen Angaben zur Person, von welcher er über das Vorgefallene erfahren haben solle und die unterschiedliche Anzahl Personen (eine bzw. mehrere), die ihn am Bahnhof abgeholt hätten, als unglaubhaft. Sodann erscheine der Erklärungsversuch, er verwende in seiner Wortwahl oftmals den Plural und meine den Singular, unsinnig, zumal seine sonstigen Schilderungen nicht durch entsprechende Verwechslungen auffielen. Erschwerend komme hinzu, dass sich seine Ausführungen auch in chronologischer Hinsicht als unzutreffend erwiesen, da der Anschlag auf den Flughafen von Colombo im Juli 2001 und nicht 2000 stattgefunden habe. Seine Behauptung, er habe die Daten verwechselt, vermöge wiederum nicht zu überzeugen, da er mehrmals von einer vierjährigen Inhaftierung, die bis im Juli 2004 gedauert habe, gesprochen habe. Durch die schwerwiegenden Zweifel an seiner Festnahme könne ihm auch die anschliessende Haft und seine angebliche Kooperation mit den sri-lankischen Behörden nicht geglaubt werden. Das Ausgeführte werde noch durch die widersprüchlichen Schilderungen der Urheber der Tötungen seiner Camp-Kollegen ("die Bewegung" bzw. regierungsnahe Personen) und des Fluchtzeitpunkts (Februar 2011 bzw. August 2010) bestärkt. Ferner erstaune es, dass er seine angeblich den LTTE angehörende Verwandte erst anlässlich der zweiten Anhörung und nicht zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe, zumal angenommen werden müsse, dass - bei Wahrheitsunterstellung der Funktion seines Vaters - auch entsprechende Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden mit diesem Profil verbunden gewesen sein dürften. Dass sein Vater tatsächlich über Verbindungen der geschilderten Art verfüge, dürfe folglich angezweifelt werden (vgl. Act. A54, F45). Im Übrigen widerspreche es jeder Logik, dass er in der Schweiz Telefonanrufe vom DID-Departement erhalten habe, um ihn zu einer Zusammenarbeit mit der Regierung aufzufordern, obschon er angeblich aus dem Camp und somit vor der sri-lankischen Armee geflohen sei und die Beschwerdeführerin gleichzeitig bis zu dreimal täglich von ebenfalls behördennahen Kreisen nach seinem Aufenthalt befragt werde. Schliesslich sei zu betonen, dass das Widerrufen seiner Beteiligungen an den extralegalen Tötungen seiner ohnehin schon fraglich erscheinenden persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich sei. Im Zusammenhang mit den Körpernarben, welche er aufweise, treffe es zwar zu, dass Verletzungen und Körpernarben von der sri-lankischen Regierung als mögliches Indiz für die Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefasst werden könnten, deren Existenz begründe für sich betrachtet jedoch noch keine Verfolgungsgrund. Da ihm nicht geglaubt werden könne, dass er sich die Narben in der Haft zugezogen habe, sei davon auszugehen, er könne den sri-lankischen Behörden im Rahmen von deren Abklärung seines politisch-oppositionellen Hintergrundes plausibel erklären, wo er sich diese zugezogen habe. Folglich erweise sich auch dieses Vorbringen nicht als asylrelevant. Zusammengefasst könne ihm weder geglaubt werden, dass er in der von ihm geltend gemachten Art von den LTTE rekrutiert worden sei, noch dass er für diese Aktivitäten durchgeführt und sich aufgrund der angeblichen Verhaftung seiner Familienangehörigen den Behörden ergeben habe. Ebenso wenig könne ihm geglaubt werden, dass er mehrere Jahre in Haft verbracht und mit den sri-lankischen Behörden kooperiert habe. C.c In Bezug auf die Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz einleitend fest, dass sich eine aus den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers abgeleitete Reflexverfolgung ebenfalls als unglaubhaft erweise. Es sei ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung und Belästigung durch unbekannte Personen nach dem Verschwinden ihres Ehemannes und die angeblich damit verbundene Mitnahme glaubhaft zu machen. Die Belästigungen erwiesen sich bei näherer Betrachtung als nicht nachvollziehbar dargelegt, unstimmig und wirkten in hohem Masse konstruiert. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits Belästigungsanrufe von Angehörigen des DID-Departements erhalten habe, noch massiv hätte unter Druck gesetzt werden sollen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Ferner erweckten die Schilderungen der sexuellen Belästigungen nicht den Eindruck, als hätte sie diese tatsächlich erlebt, sondern erstreckten sich weitestgehend Wiederholungen und Allgemeinplätzen (vgl. Act. A64, F80 ff.). Im Übrigen habe sie auch nicht zu erklären vermocht, weshalb sie sich - angesichts der angeblich intensiven und bei Wahrheitsunterstellung sicherlich höchst unangenehmen Belästigungen - erst kurze Zeit vor Ihrer Ausreise dazu entschlossen habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten (vgl. Act. A64, F103). Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei folglich ebenfalls in starkem Masse beeinträchtigt. C.d Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - namentlich die Teilnahme an einer Kundgebung in Genf im Frühling 2014 - von welcher die Beschwerdeführenden Fotografien und Videomaterial eingereicht hätten, sowie weitere angeblich vom Beschwerdeführer besuchte Veranstaltungen seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführenden wiesen ein sehr geringes exilpolitisches Profil auf und es sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen bei den sri-lankischen Behörden als potentielle Gefahr wahrgenommen und registriert worden seien. Damit erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. C.e Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, welche sich seit Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen den LTTE und der sri-lankischen Regierung im Mai 2009 deutlich verbessert habe, als zumutbar, wobei sich bei einem Wegweisungsvollzug in die Nord-bzw. Ostprovinz eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Die Beschwerdeführenden stammten beide aus EE._______ in der Nordprovinz, wo sie beide zuletzt lebhaft gewesen seien und über ein familiäres Netzwerk verfügten, welches sie bisher auch in Sri Lanka unterstützt habe (vgl. act. A31, S.4 und A4, S. 5). Sodann dürfte sich eine Eingliederung in die Arbeitswelt dank ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung trotz der relativ kurzen Landesabwesenheit als nicht allzu schwierig erweisen. Demnach bestünden Anzeichen, dass sie in der Lage sein würden, sich in ihrem Heimatstaat eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. D. D.a Nach teilweise gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben mit Eingabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht sowie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Den Beschwerdeführer betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Durchsicht der Akten und ausführliche Gespräche mit ihm hätten gezeigt, dass seine Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung alle plausibel, detailliert und substantiiert ausgefallen seien. Bereits der ehemalige Rechtsvertreter habe festgehalten, dass es sich bei der Bio-graphie des Beschwerdeführers und seinen Asylgründen um eine "hochkomplexen Sachlage" handle, bei der es "schlicht unmöglich" sei, "bei der Anhörung alle Details zu nennen". Bei einer derart komplexen Geschichte erstaune es nicht, dass nicht eindeutig klar sei, welche Details genau kausal gewesen seien für die Ausreise und welche nicht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, und im Rahmend der Anhörung mehrfach unterbrochen worden sei. Hinzukomme, dass angebliche Widersprüche auf einfache Nachfrage hin hätten aufgelöst werden können. Zudem wiesen sich seine Aussagen durch zahlreiche Realkennzeichen und einen regelrechten Mitteilungsdrang aus. Auffallend sei sodann auch, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 6. Juni 2013 trotz enorm langer Dauer im Stande gewesen sei, durchgehend qualitativ hochstehende Antworten zu geben, wozu er aufgrund der Falschaussagen am 1. Oktober 2014 nicht in der Lage gewesen sei. Die Konzentrationsschwierigkeiten seien auf seine Nervosität im Zusammenhang mit den Falschaussagen zurückzuführen, was aus aussagepsychologischer Sicht nachvollziehbar erscheine. Von seiner Beteiligung an den geltend gemachten extralegalen Tötungen habe er sich auf Anraten einer Person distanziert, da ihm eingeredet worden sei, er solle seine Aussage ändern, wenn er nicht ins Gefängnis kommen wolle. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe dem Rat vertraut und die unplausible Ausrede erfunden, er habe seine Frau schützen wollen. Dieses Hin und Her sei zweifelsohne nicht im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, in Anbetracht "von derartigen Gefängnisdrohungen" jedoch nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit seiner Zeit bei den LTTE und dem Angriff auf Mullaitivu sei hervorzuheben, dass dieser während des sechsmonatigen Trainings bei den LTTE stattgefunden und es sich dabei um eine relativ kurze Sache gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei dabei als Hilfskraft eingesetzt worden und habe dabei weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch sei er - wie von der Vorinstanz unterstellt - für die Versorgung der Verletzten zuständig gewesen, sondern lediglich dafür, sie vom "Schlachtfeld" zur medizinischen Versorgung zu bringen. Dabei habe er sich eine Verletzung am Knie zugezogen, während die Kopfverletzung "vom eigentlichen Training" im Wald stamme. Dass die Aussagen an der Anhörung vom 1. Oktober 2014 in ihrer Substanz nicht zu überzeugen vermocht hätten, liege an den Konzentrationsschwierigkeiten und seiner Nervosität aus den erwähnten Gründen. Was schliesslich seine Verhaftung angehe, scheine klar, dass sich dieses Ereignis im Jahr 2001 abgespielt habe. Wäre dieses frei erfunden gewesen, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Jahreszahl gemerkt hätte. Trotz weitgehend freier, spontaner und sehr ausführlicher Erzählung habe sich die Vorinstanz auf ein kleines Detail konzentriert, nämlich wie der Beschwerdeführer von der Verhaftung erfahren habe. Bei genauer Lektüre des Anhörungsprotokolls vom 6. Juni 2013 werde denn auch klar, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, vom Cousin erstmals über die Verhaftung erfahren zu haben, vielmehr habe dieser ihm mehr Details bekannt gegeben, als vorab der aufgebrachte Grossvater, was den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen habe, nach Colombo zurückzukehren. Sodann sei der Beschwerdeführer auch nicht für das Handeln von Drittpersonen verantwortlich, weshalb ihm das unlogische Vorgehen der Behördenvertreter im Zusammenhang mit der Freilassung seiner Verwandten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zur Kollaboration mit der sri-lankischen Armee sei vorab festzuhalten, dass die behaupteten Widersprüche keine seien, sondern der Beschwerdeführer aufgrund der Befragungstechnik des Sachbearbeiters - er sei im Rahmen der Anhörung drei Mal unterbrochen worden - um die Möglichkeit gebracht worden sei, eine vollständige Darstellung der Geschehnisse zu präsentieren. Wann genau die Flucht aus dem Camp stattgefunden habe, wisse er nicht. Da der Beschwerdeführer seine Kernfamilie bereits 1994 verlassen, nur sporadisch (1998, 2004 und 2007) Kontakt mit ihnen gehabt habe und zudem keine Asylgründe wegen Reflexverfolgung geltend mache, könne ihm die Vorinstanz den Umstand, dass er deren Verbindung zur LTTE anlässlich der Anhörung vom 10. Oktober 2014 erstmals erwähnte, nicht zum Vorwurf machen, zumal er lediglich eine Standardfrage beantworte habe. Im BVGE 2011/24 werde festgehalten, dass Personen mit Verbindungen zu den LTTE und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Armee ein Risikoprofil aufwiesen und mit grösster Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka Verfolgungen zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer, dessen Körpernarben die Gefährdung noch erhöhen könnten, falle klarerweise in diese Kategorie (vgl. Arztzeugnis vom 21. Januar 2015). Ausserdem sei er auf einem Youtube-Video deutlich als Demonstrant zu erkennen und es sei davon auszugehen, dass er der sri-lankischen Armee durch seine jahrelange Mitarbeit persönlich gut bekannt sei, was ebenfalls als asylrelevant zu erachten sei. Im Übrigen würden die in der Verfügung vom 8. Juli 2013 aufgeführten angeblichen Widersprüche zu einem grossen Teil Aussagen der BzP betreffen, welche gemäss EMARK 1993/3 nur ausnahmsweise zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden dürften. Ferner sei der Beschwerdeführer an der BzP mehrmals unterbrochen und aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, weshalb es nicht erstaune, dass er im Zusammenhang mit den als ungenügend detailliert geschilderten extralegalen Tötungen keine Ahnung mehr gehabt habe, welche Details den Befrager interessierten und welche nicht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner absichtlichen Falschaussagen am 1. Oktober 2014 ausgesprochen ausführlich ausgesagt habe, seine Aussagen "geradezu Paradebeispiele für diverse Realkennzeichen" seien und die Elemente, die für deren Glaubhaftigkeit spräche, deutlich überwiegen würden. D.c Die Beschwerdeführerin betreffend wird geltend gemacht, sie sei nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp bis zu ihrer eigenen Ausreise im Dezember 2013 mehrfach in zwei unterschiedlichen Camps von mehreren Männern hintereinander vergewaltigt worden. Ihre Mitnahmen ins Camp hätten einzig dem Zweck gedient, sie zu vergewaltigen, da die Mutter der Beschwerdeführerin bei Vergewaltigungsversuchen zuhause jeweils so laut geschrien habe, dass die Soldaten von der Beschwerdeführerin abgelassen hätten. Da sie nur mit ihrer Mutter und ihrem Kleinkind gelebt habe, sei sie den Soldaten völlig ausgeliefert gewesen. Die schwer traumatisierte Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und zeige ein Vermeidungsverhalten gegenüber Situationen und Gesprächen, die Erinnerungen an die erlittene Vergewaltigung hervorrufen könnten. Die psychiatrische Beurteilung vermöge das Aussageverhalten, bei welchem auch ihr kultureller Hintergrund zu beachten sei, zu erklären und in Anbetracht der Umstände sei es nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Anhörung ausser Stande gewesen sei, konkrete Angaben zur Vergewaltigung zu machen. Im Übrigen sei ihr nicht bewusst gewesen, anlässlich derselben nicht über die Vergewaltigung gesprochen zu haben, sie habe im Gegenteil geglaubt, mehrfach davon berichtet zu haben, während sie dies wohl nur in Gedanken getan habe. Die Vorinstanz habe die Traumatisierung bei ihrer Entscheidfindung völlig ausser Acht gelassen, während das Ausgeführte in hohem Masse für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigungen spreche. Nach ärztlicher Einschätzung benötige sie eine intensive Traumatherapie, welche nach ärztlicher Auffassung in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Bei einer Wegweisung sei mit einer Retraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Zudem sei die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht gewährleistet. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über die Vergangenheit ihres Ehemannes keine Ahnung habe und dazu auch keine Angaben machen könne. Dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant seien, sei im Übrigen "offensichtlich", schliesslich erwähne das Grundsatzurteil "auch die frauenspezifische Problematik, deren Opfer die Beschwerdeführerin" geworden sei. Für die die weiteren Ausführungen - insbesondere auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht - kann auf die Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2015 verwiesen werden. Auf die eingereichten Beweismittel - unter anderem ärztliche Zeugnisse der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPD) Basel vom 27. Januar 2015 (fortan: Arztzeugnis vom 27. Januar 2015) und der Pilatus Praxis vom 21. Januar 2015 (fortan: Arztzeugnis vom 21. Januar 2015), wird, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hält die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend wird ausgeführt, die Erläuterungen zur erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vergewaltigung erschienen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei in einem geschlechtsspezifischen Team in Anwesenheit der Substitutin ihres damaligen Rechtsvertreters zu ihren Asylgründen befragt worden und habe Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe darzustellen. Sie sei explizit gefragt worden, ob es zu schwereren Vorfällen als den bisher geltend gemachten gekommen sei, was sie klarermassen verneint habe (vgl. act. A64, F84). Da dieses Vorbringen im gesamten Asylvorbringen nicht ansatzweise angesprochen worden sei, müsse es als nachgeschoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal anzunehmen sei, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anhörung mit ihrem Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Substitutin abgesprochen hätte. Zudem treffe es nicht zu, dass die Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen worden sei und ihre pauschal vorgebrachte angebliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) die fehlende Substanz und die inkohärenten Aussagen zu erklären vermöchten. Zahlreiche Anhörungen des SEM wie auch unzählige Berichte diverser Menschenrechtsorganisationen liessen erkennen, dass Opfer von Vergewaltigungen grundsätzlich in der Lage seien, sowohl substantiiert als auch räumlich und zeitlich kohärent über schwerwiegende Ereignisse zu berichten (vgl. HRW, "We will Teach You a Lesson" Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces, 2013 und Bar Human Rights Committee of England and Wales [BHRC] and the International Truth & Justice Project, Sri Lanka "An Unfinished War: Torture and Sexual Violence in Sri Lanka, 2009-2014", 2014). Dass das Vorbringen einer angeblichen Massenvergewaltigung nun erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei, könne als Zeichen für eine zunehmende Erschütterung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gewertet werden. Gleiches gelte für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass dieser nun über seine Rechtsvertretung detaillierte Schilderungen seiner angeblichen Zeit bei den LTTE mache, führe nicht zu einer neuen Glaubhaftigkeitseinschätzung seiner Vorbringen. Vielmehr würden bereits bestehende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit durch den Umstand, dass er in der Beschwerdeeingabe vorgibt, bezüglich der widerrufenen Teilnahme an extralegalen Tötungen erneut nicht die Wahrheit gesagt zu haben, noch verstärkt. Abgesehen von der bei einer Wahrunterstellung jener Vorbringen zweifellos anzunehmenden Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers könne diese erneute Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Es könne nicht angehen, dass er sich ohne nachvollziehbare Erklärung mal für die eine und mal für die andere Version seiner Asylvorbringen entscheiden könne, ohne hierfür eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Zudem erscheine es angesichts seiner höchst versierten und auf derartige Verfahren spezialisierten Rechtsvertretung zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung kaum denkbar, dass letztere ihren Mandanten nicht im Detail über allfällige Folgen seiner Aussage hingewiesen habe. Von einem verängstigten und rechtsunkundigen Beschwerdeführer - wie es die Beschwerdeschrift glauben machen wolle - könne angesichts seiner bislang mandatierten, höchst reputablen Rechtsvertretung zudem keineswegs die Rede sein. Insgesamt seien die Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Vorinstanz von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den LTTE, seinen extralegalen Tötungen sowie von den Massenvergewaltigungen der Beschwerdeführerin zu überzeugen. G. Am 20. Februar 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn D._______ zur Welt. H. H.a In der Replikeingabe vom 5. März 2015 wird der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung zusammengefasst entgegen gehalten, dass eine Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team, die Anwesenheit einer Substitutin sowie das explizite Fragen nach schweren Übergriffen nicht zwingend einen adäquaten Rahmen schaffe, in welchem ein Vergewaltigungsopfer frei über das Erlebte berichten könne. Die der zitierten Literatur zugrunde liegenden Fallberichte seien unter bestmöglichen Umständen entstanden und bloss weil es misshandelte Personen gäbe, welche im Stande seien, über das Erlebte zu berichten, könne nicht geschlussfolgert werden, dass dies allen Missbrauchsopfern möglich sei. Im vorliegenden Fall sei insbesondere der kulturelle Hintergrund und die damit zusammenhängende Angst vor Stigmatisierung und die Gefahr vor sozialer Ausgrenzung zu beachten (vgl. Dr. Damaris Lüthi: Sozialanthropologischer Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, 2010 und Adrian Schuster/Julia Moser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situation der Frauen, 2013). Unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 2.12.2014 C-148/13, Rn. 73 [recte: Rn. 72] und des BVGer E-3771/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 5.3 wird ausgeführt, dass Vorbringen betreffend Sexualität nicht allein deswegen unglaubhaft seien, weil sie nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt worden seien. Neben den dargelegten kulturellen Hürden habe die Beschwerdeführerin auch aus Angst, ihr Ehemann könne von den Vergewaltigungen Kenntnis nehmen, gegenüber der Vorinstanz und ihrem Rechtsvertreter sowie dessen Substitutin Stillschweigen bewahrt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das unterstellte Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Substitutin nicht bestanden habe, wovon das Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters vom 24.Februar 2015 zeuge. Völlig fehl gehe schliesslich die vorinstanzliche Auffassung, die PTBS sei in der Beschwerdeeingabe lediglich pauschal vorgebracht worden, zumal der der Beschwerdeeingabe beigelegte Arztbericht vom 27. Januar 2015 gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Sodann bestätige der Arztbericht vom 28. Januar 2015 (fortan: Arztbericht vom 28. Januar 2015) den hochgradigen Verdacht auf eine PTBS. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung komme dem Nachweis einer PTBS für sich alleine betrachtet zwar keine Beweiskraft für das tatsächliche Vorliegen eines konkreten Ereignisses zu; nichtsdestotrotz wirke sich die psychische Krankheit auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person aus und sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit entsprechend zu beachten (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2). H.b Den Beschwerdeführer betreffend wird bezüglich der behaupteten, widerrufenen und erneut geltend gemachten extralegalen Tötungen ausgeführt, die Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe sei keine unplausible Erklärung für sein Aussageverhalten im erwähnten Zusammenhang, zumal ihn sein damaliger Rechtsvertreter darauf hingewiesen habe, dass er damit rechnen müsse, dass - "falls ihm diese Geschichte geglaubt" würde - in der Schweiz ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werde. Eine "derartige Aussage" sei ohne Weiteres geeignet, einen Asylsuchenden wie den Beschwerdeführer "in höchstem Masse zu verunsichern und zu verängstigen", zumal er auch nicht über allfällige Schuldausschluss- und minderungsgründe aufgeklärt worden sei. Diese lägen jedoch höchstwahrscheinlich vor, da der Beschwerdeführer die Morde nicht aus eigenem Antrieb getätigt habe, sondern "in einer absoluten Zwangslage", da er im Weigerungsfall "selbst von der Armee liquidiert worden" wäre. Sodann sei er von einem ehemaligen Rechtsvertreter nicht darüber informiert worden, "dass ein Strafverfahren nicht mit 100%iger Sicherheit überhaupt eingeleitet werden würde". Hinzu komme die "höchst dubiose Rolle des bei Herrn FF._______ tätigen Dolmetschers, GG._______". Dieser habe "mehrfach (ca. 20 Mal) auch ausserhalb der Beratungsgespräche mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihm eingeredet, dass er - falls er die Tötungsvorbringen nicht wiederrufe - mit Sicherheit 5 Jahre ins Gefängnis komme". Dieser Dolmetscher sei es denn auch gewesen, "der die völlig frei erfundene Geschichte mit dem EPDP" vorgeschlagen habe. "Welche Aussagen in welcher Form effektiv an Rechtsanwalt FF._______" weitergegeben worden seien, sei vorliegend nicht mehr nachvollziehbar. Der Wiederruf der erwähnten Taten stelle zwar eine Dummheit dar, sei aber unter den gegebenen Umständen eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für die Falschaussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2014. Im Übrigen sei anzufügen, "dass die unterzeichnete Rechtsvertreterin bereits von verschiedenen Seiten ähnliche Berichte über das eigenmächtige Vorgehen dieses GG._______ vernommen" habe. Dem auszugsweise nachgereichten Polizeijournal EE._______ vom 29. Oktober 2014 könne sodann entnommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 nach den Beschwerdeführenden befragt und instruiert worden sei, die beiden auf der Polizeistation vorbei zu schicken und über deren Aufenthaltsort zu informieren. Somit sei erwiesen, dass nach den Beschwerdeführenden weiterhin gefahndet werde. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 24. März 2015 informierte die Rechtsvertreterin MLaw HH._______ über ihre Mandatsniederlegung und bezeichnete lic. HEI. BLaw II._______ als neue Rechtsvertreterin. Mangels juristischem Hochschulabschluss derselben wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 aufgefordert, einen amtlichen Rechtsbeistand beziehungsweise eine amtliche Rechtbeiständin zu bezeichnen, andernfalls ihnen das Gericht von Amtes wegen einen solchen oder eine solche beiordnen werde. Mit Eingabe vom 21. April 2015 kamen sie dieser Aufforderung nach und ersuchten um Beiordnung von Frau MLaw Fabienne Bratoljic als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2015 entsprochen. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der UPK Basel vom 4. Mai 2015 zu den Akten (fortan: Arztbericht vom 4. Mai 2015). Eine Auseinandersetzung mit demselben erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Ausgestaltung der Kinderbetreuung einzureichen. Mit Eingabe vom 11. März 2016 kamen sie dieser Aufforderung nach und führten aus, die Beschwerdeführerin habe die psychotherapeutische Behandlung unterbrochen, da die behandelnde Ärztin aufgrund von Mutterschaftsurlaub abwesend gewesen sei und über längere Zeit keine Vertretungs- oder Nachfolgelösung habe gefunden werden können. Sowohl die Fallverantwortliche beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) als auch die Hausärztin hielten fest, dass es der Beschwerdeführerin während des Unterbruchs der Therapie sehr schlecht gegangen sei und sich die Erwähnten dafür eingesetzt hätten, dass die Therapie wieder aufgenommen werde. In Bezug auf die Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich stark engagiert habe, da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sei. Nach Einschätzung des KJD sei eine Tagesbetreuung dringend angezeigt. Der Beschwerde lagen ein Arztbericht der UPK vom 1. März 2016 (fortan: Arztbericht vom 1. März 2016) und ein Kurzbericht des JKD vom 8. März 2016 bei (fortan: Kurzbericht vom 8. März 2016). Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen. L. Am 21. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. M. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 informierten die Beschwerdeführenden, dass ihre Kinder gestützt auf eine Einschätzung des KJD an zwei Tagen pro Woche in einem Tagesheim betreut würden. Der Eingabe lag die Indikation des KJD vom 5. April 2016 bei. N. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der UPK Basel vom 17. Mai 2016 bei (fortan: Arztbericht vom 17. Mai 2016) bei. Eine Auseinandersetzung mit demselben erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich des nachfolgend Ausgeführten - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag um deren Anordnung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, verdienen die ausführlich begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Verfügung vom 8. Juli 2013 (soweit in der angefochtenen Verfügung auf diese verwiesen wird) und der Vernehmlassung bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beider Beschwerdeführenden Zustimmung, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann (vgl. Act. A21, A70, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Februar 2016). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde- und Replikeingabe nichts zu ändern. Zudem bestätigen weitere sich aus den Akten ergebende Unklarheiten die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beider Beschwerdeführenden. 5.1.1 Im Zusammengang mit dem Anschlag auf den Flughaften in Colombo im Jahr 2001 und der daran anschliessenden Verhaftung seiner Verwandten gibt der Beschwerdeführer an, Angehörige des DID-Departements hätten im Coiffeursalon seines Cousins nach ihm gesucht, was ihn nach vorgängiger telefonischer Beratung mit seinem Vorgesetzten veranlasst habe, nach M._______ zu fahren. Nachdem ihn sein Cousin telefonisch über die Verhaftung seiner Verwandten informiert habe, habe er beschlossen, sich nach Colombo zu begeben, um sich den sri-lankischen Behörden zu stellen. Im selben Zusammenhang sei er zu einem späteren Zeitpunkt von Regierungsangehörigen aufgefordert worden "mit M._______" Kontakt aufzunehmen, allerdings habe er über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mehr verfügt, da er sein Mobiltelefon weggeworfen und sämtliche Kontaktadressen und Telefonnummern vernichtet habe, als er seinerzeit nach Colombo gefahren sei. Abgesehen von der Tatsache, dass er seinen Aufgaben als angeblicher Spion und Spitzel für die LTTE ohne Kontaktmöglichkeiten wohl kaum hätte nachkommen können, ist auch nicht ersichtlich, wie er - mangels Kontaktmöglichkeiten - seinen Vorgesetzten angerufen haben will und wie ihn sein Cousin (oder Grossvater) - mangels Telefon - hätte anrufen sollen. Die geltend gemachte Festnahme und daran anschliessende Haft kann somit auch aufgrund der nicht in Einklang zubringenden Angaben bezüglich fehlender beziehungsweise vorhandener Kontaktmöglichkeiten mit den involvierten Personen nicht geglaubt werden und wurde von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft. 5.1.2 Was schliesslich die wahlweise behauptete und widerrufene Partizipation des Beschwerdeführers an den extralegalen Tötungen für die SLA anbelangt, kann vorab festgehalten werden, dass ihm diese unter anderem bereits aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesen vorausgehenden und damit zusammenhängenden Haft nicht geglaubt werden kann. Die in der Beschwerdeeingabe behauptete und durch nichts belegte Beeinflussung, Einschüchterung und Fehlberatung des ehemaligen Rechtsvertreters und seines Dolmetschers kann nicht als plausible Erklärung für die unterschiedlichen Varianten seines Tatbeitrages - mittelbar beziehungsweise unmittelbar - herangezogen werden, sondern als weiteren Beleg für seine grundsätzliche Bereitschaft, sich die Wahrheit, ihm bestmöglich dienend, zurechtzubiegen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält hierzu in seinem zu den Akten gereichten Schreiben vom 24. Februar 2015 fest, er habe mit seinen Mandanten "über die grundsätzliche Problematik einer solchen Aussage respektive einer solchen Tätigkeit gesprochen (...) und habe ihm wiederholt erklärt, dass, falls seine Aussagen zutreffen, er sich in sehr schwerwiegender Art und Weise strafrechtlich verantwortlich gemacht habe (...) und damit rechnen muss, dass falls ihm diese Geschichte geglaubt wird, in der Schweiz durch die Militärjustiz ein Verfahren gegen ihn eröffnet" würde. Sein Mandant habe ihm anlässlich der vorbereitenden Besprechung vom 29. Juli 2015 (recte: 2014) eröffnet, "dass die Geschichte über seinen Killerjob frei erfunden sei, nicht aber, dass er während Jahren für die EPDP gearbeitet habe". Er (der ehemalige Rechtsvertreter) habe danach mit dem Einverständnis seines Mandanten das BFM informiert, dass dieser seine Aussage korrigieren wolle. "Warum er anlässlich der Anhörung wiederum eine andere Geschichte erzählte, ist für mich nicht nachvollziehbar, diese Sache ist denn auch der Grund, weshalb ich das Mandat in dieser Sache niedergelegt habe.". Eigentlich müsste der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bekannt sein, dass es zu den Aufklärungspflichten eines Rechtvertreters gehört, seine Mandanten über die mögliche Tragweite von Aussagen aufzuklären, gerade wenn diese strafrechtliche Sanktionen zeitigen können. Daraus eine Einschüchterung konstruieren zu wollen, wirkt gesucht und überzeugt nicht ansatzweise. Nicht geglaubt werden kann die Anschuldigung, der Dolmetscher habe ihn mindestens zwanzig Mal angerufen, um ihn zu bestimmten Aussagen zu bewegen beziehungsweise von solchen Abstand zu nehmen, zu veranlassen zumal kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers oder an der Verhinderung eines möglichen Strafverfahrens gegen denselben erkennbar ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche dem ehemaligen Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Vorbringen der extralegalen Tötungen sinngemäss unterstellt, die Interessen seines ehemaligen Mandanten nur mangelhaft gewahrt zu haben und seinen Dolmetscher einer "höchst dubiose(n) Rolle" bezichtigt und anfügt, "bereits von verschiedenen Seiten ähnliche Berichte über das eigenmächtige Vorgehen dieses JJ._______" vernommen zu haben, täte gut daran, bei ihren Formulierungen die ihrer Funktion geschuldete Sachlichkeit walten zu lassen und den ihren Berufskollegen und seinen Mitarbeitenden gebührenden Anstand entgegenzubringen. 5.1.3 Bezüglich der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp (...) beziehungsweise (...) und der dieser vorausgehenden Ereignisse, insbesondere der Liquidation seiner Campkollegen, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab unterschiedlich an, es seien zwei Soldaten und ehemalige LTTE-Mitglieder aus dem Camp (...) beziehungsweise "alle Tamilen im Camp" erschossen worden, was ihn zur Flucht aus diesem beziehungsweise dem Camp (...) veranlasst habe. Diese Unstimmigkeit dahingehend auflösen zu wollen, dass er aus dem Camp (...) ins Camp (...) und von da weiter geflüchtet sei, entbehrt in Anbetracht der Tatsache, dass "in diesen Camps (...) immer die gleichen Personen" waren, jeglicher Logik (Act. A4, S. 8; Act. A19, F57 und F89; Act. A54, F111). Schliesslich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er sich bei einem Onkel der Beschwerdeführerin in J._______ versteckt habe, da diese angab, lediglich in EE._______ zwei Onkel und zwei Tanten zu haben (vgl. Act. A31, S. 5). 5.1.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben. 5.1.5 Die Beschwerdeführenden haben zur Untermauerung der geltend gemachten Vergewaltigung mehrere Arztberichte der UPK Basel eingereicht. Darin wird der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine PTBS (bzw. der Verdacht auf eine solche) und eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung diagnostiziert sowie ein Hang zu Suizidalität festgestellt. Im Falle einer Wegweisung wird die Gefahr einer Retraumatisierung und akute Suizidalität als gegeben erachtet, zumal im Heimatland der Beschwerdeführerin eine Therapie in einem adäquaten Rahmen nicht möglich sei. Ferner wird im Arztbericht vom 28. Januar 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Heimatland nach einer Vergewaltigung durch mehrere Männer im Januar 2014 verlassen zu haben. Sie habe "multiple Traumatisierungen (mehrfache Vergewaltigung im 01/2014), welche sie in ihrer Heimat Sri Lanka erleben musste" geschildert. Im Arztbericht vom 17. Mai 2016 berichtet die Beschwerdeführerin - "konsistent und glaubhaft" - "von den Verhören und Vergewaltigungen, denen sie ab Juni oder Juli 2010 (...) bis Ende 2013" ausgesetzt gewesen sei. Sodann habe sie gemäss eigenen Angaben zwei Suizidversuche hinter sich: In ihrem Heimatland habe sie 2013 versucht, in einen Brunnen zu springen und in der Schweiz sei sie 2015 aus dem Schlaf erwacht und habe versucht, sich ein Messer in die Brust zu stossen, was der Beschwerdeführer zu verhindern gewusst habe. Im Arztbericht vom 27. Januar 2015 wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin bedürfe "einer intensiven Traumatherapie". Gemäss Eingabe vom 11. März 2016 sei die Behandlung von August 2015 bis Februar 2016 unterbrochen worden, da die behandelnde Ärztin im Mutterschaftsurlaub gewesen und "keine adäquate Nachfolgelösung" gefunden worden sei. Seit dem 23. Februar 2016 befinde sich die Beschwerdeführerin wieder in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei zwischen dem 23. Februar 2016 und dem 17. Mai 2016 an 8 Konsultationen gewesen (vgl. Arztbericht vom 17.Mai 2016). Wie die Arztberichte zeigen, schildert die Beschwerdeführerin in zeitlicher und zahlenmässiger Hinsicht unterschiedliche Varianten einer Geschichte, bei welcher eine Vergewaltigung in ihrem Heimatland durch mehrere Männer im Zentrum steht. Zu Recht wird diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass sich Schutz- und Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewaltigung erst auf Beschwerdeebene und auch da in unterschiedlichen Varianten vorgebracht hat, lässt sich deren Wahrheitsgehalt somit noch nicht verneinen. Ebenso wenig überzeugt es jedoch, sich als Erklärung für das verspätet und abweichend vorgebrachte Vorbringen der Vergewaltigung lediglich auf den kulturellen Hintergrund und eine allenfalls vorliegende PTBS zu berufen. Das Aussageverhalten und die abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung sind vielmehr in den Gesamtkontext ihrer Biographie und Fluchtgeschichte zu stellen und kritisch zu würdigen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die geltend gemachten Vergewaltigungen bereits vor dem Hintergrund, dass sie in einen engen Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt werden, unglaubhaft seien. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt und stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Vergewaltigung aus Druck- oder Rachemotiven erfunden sein dürfte. Weitere Unglaubhaftigkeitselemente bestätigen diese Einschätzung. Beispielsweise ergibt es keinen Sinn, dass die Beschwerdeführerin während rund drei Jahren teilweise mehrmals wöchentlich Vergewaltigungen über sich hätte ergehen lassen sollen, wenn es ihrer Mutter im Jahr 2009 offenbar ohne grössere Schwierigkeiten möglich war, sie ins Ausland zu schicken, um sie vom missliebigen Schwiegersohn fern zu halten (vgl. Act. 31, S. 5; A64, F128). Naheliegenderweise hätte sie ihrer Tochter unter den geltend gemachten Umständen viel früher zur Flucht verholfen. Als Motiv für ihre Ausreise gab sie denn auch an, nach der ersten und einzigen Mehrfachvergewaltigung im Januar 2014 aus Angst vor weiteren Vergewaltigungen das Land verlassen zu haben (vgl. Arztbericht vom 28. Januar 2015). Dass sie abweichend angibt, wegen ihres Kindes nicht früher ausgereist zu sein, ergibt keinen Sinn, da sie gemeinsam mit ihrer Tochter ausgereist ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich um dieses andernorts nicht hätte kümmern können (vgl. Act. A64, F133). Als völlig unplausibel erweist sich schliesslich ihre Schilderung, ihre Mutter habe "die ganzen Grundstücke und Ländereien verkauft", um sie in die Schweiz zu schicken, da ihre Mutter offenbar immer noch an derselben Adresse wohnt wie bei der Geburt der Beschwerdeführerin und ihr Haus nach deren Flucht nach Beweismitteln durchsucht worden sein soll (vgl. Act. A64, F 91, F133; Act. A31, S. 10). Ausserdem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar im Rahmen der BzP angab, Einzelkind zu sein, an anderer Stelle jedoch ihre Geschwister erwähnte, in ihrer misslichen Lage vermutungsweise bei letzteren Hilfe gesucht hätte (vgl. Act. A31, S.5 und A64, F128). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, vor ihrer Ausreise abwechselnd beim Dorfvorsteher und ihrer Mutter gewohnt zu haben (vgl. Act. A64, F8 ff.), was die Frage aufwirft, wie sie als stigmatisierte und im Dorf verstossene Frau ausgerechnet bei einer so angesehenen Persönlichkeit wie dem Dorfvorsteher Unterkunft finden konnte (vgl. Arztzeugnisse vom 28. Januar 2015 und 17. Mai 2016; Act. A64 F10). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, welche angeblich einer "intensiven Traumatherapie" bedurft hätte, diese während einem Zeitraum von ungefähr sieben Monaten (August 2015 - 23. Februar 2016) unterbrochen und erst wieder aufgenommen hat, nachdem sie vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 zum Einreichen eines aktualisierten Arztberichtes aufgefordert wurde. Dass der mehrmonatige Therapieunterbruch in der Eingabe vom 11. März 2016 auf den Mutterschaftsurlaub der behandelnden Therapeutin geschoben wird, geht aus den eingereichten Arztberichten nicht hervor und vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine bevorstehende Mutterschaft stellt kein unvorhergesehenes Ereignis dar und es darf als erstellt erachtet werden, dass in einem professionellen Umfeld bei einer bevorstehenden Niederkunft Ersatzlösungen zur Patientenbetreuung getroffen werden. Auch geht aus den eingereichten Dokumenten nicht hervor, dass es der Beschwerdeführerin - wie in der Eingabe vom 11. März 2016 behauptet - während des Unterbruchs der Therapie sehr schlecht gegangen sei und sich die Fallverantwortliche beim KJD und die Hausärztin der Beschwerdeführerin dafür eingesetzt hätten, dass die Therapie wieder aufgenommen werde. Da die Beschwerdeführerin während einer beachtlichen Zeitspanne darauf verzichtet hat, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist davon auszugehen, dass ihr Leidensdruck - zumindest im Zusammenhang mit den angeblichen Vergewaltigungen und der angeblich darauf basierenden PTBS und der depressiven Störung - nicht so gross sein kann, wie sie im Beschwerdeverfahren glauben machen will. Dass sie ihre Therapie so zeitnah nach dem Erhalt der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 - ein Termin für den 23. Februar 2016 wurde am 9. Februar 2016 vereinbart - wieder aufgenommen hat, deutet darauf hin, dass nicht Bewältigungsmotive im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung im Heimatland, sondern verfahrenstaktische Überlegungen der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen. 5.1.6 In Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, der zahlreichen Widersprüche im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin und der Einbettung der Vergewaltigung in diese sowie dem mehrmonatigen Therapieunterbruch aus nicht nachvollziehbaren Gründen kann der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewaltigung nicht geglaubt werden. 5.1.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführenden haben bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit, Körpernarben (den Beschwerdeführer betreffend) und Herkunft - keine begründete Furcht, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Auf die verschiedenen Beweismittel (siehe vorstehend Sachverhalt) ist nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass sie aufgrund der Vielzahl von Ungereimtheiten - auch was die Lebensumstände in ihrem Heimatland anbelangt - ihre persönliche Glaubwürdigkeit verwirkt haben. 6. Die Beschwerdeführenden machen sodann exilpolitische Tätigkeiten geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt) erfüllen. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin exilpolitisch zu engagieren, sie seien "bei jeder Versammlung" dabei gewesen, während die Beschwerdeführerin angab, seit ihrer Ankunft in der Schweiz einmal an einer Demonstration teilgenommen zu haben, ohne zu wissen, wie ihr Ehemann zu den LTTE stehe (vgl. vorstehend Sachverhalt). Sie reichten diesbezüglich mehrere Fotos und drei CDs mit Videoaufnahmen und Youtube-Verweisen ein, welche die Teilnahme der Beschwerdeführenden an einem Demonstrationszug in Genf am 10. März 2014 dokumentieren. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass sie dabei keine besondere Funktion innehatten, sondern als gewöhnliche Teilnehmer dabei waren und demnach nicht aus der Masse der übrigen Teilnehmer herausstachen. Die eingereichten Beweismittel sind damit nicht geeignet, eine exponierte exilpolitische Tätigkeit glaubhaft zu machen. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden allein dadurch, dass sie in der Schweiz an Massenveranstaltungen teilnahmen und sich dabei mit anderen Personen fotografieren oder filmen liessen, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sind, zumal aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden sind und die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten würden. 6.2 Nach dem Gesagten ist die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift, die dort zitierten Berichte sowie die eingereichten Unterlagen nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 8.1.4 Was die Frage nach der Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (siehe bereits. Thomas Hugi Yar, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, S. 504 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, E. 2b S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Suizidalität der Beschwerdeführerin drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere v. Deutschland, Application no. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, auch wenn der medizinische Standard in Sri Lanka schlechter als in der Schweiz ist (vgl. zum Gefälle bei der medizinischen Versorgung EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, SZIER 2003, S. 308). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteile des EGMR i.S. B. v. United Kingdom vom 6. Februar 2001, Application no 44599/98, Ziff. 38; Entscheid des EGMR über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden vom 29. Juni 2004, 7702/04 "The Law", S. 7). 8.1.5 In Colombo und Umgebung gibt es drei grosse psychiatrische Kliniken, verschiedene Provinzspitäler gewähren ambulante Behandlungen, es werden verschiedene Privatpraxen von Psychiatern betrieben und diverse NGO's sind auf dem Gebiet aktiv (World Health Organisation [WHO], Working with countries: Mental health policy & service development projects, Sri Lanka, 2012, S. 35f.), wo auch suizidgefährdete Patienten behandelt werden. Auch in Jaffna existiert eine medizinische Infrastruktur, wenn auch in bescheidenerem Umfang. Dort gibt es zwei "unités de psychiatrie intensive" sowie zwei "unités de soins intermédiaries".Es gibt zwei Einrichtungen mit 26 und 25 Betten, an denen sechs beziehungsweise drei Krankenpfleger angestellt sind, die keine spezielle psychiatrische Ausbildung haben und die eine 24stündige Betreuung gewährleisten müssen. Beide Klinken verfügen nicht über einen festangestellten Psychiater, vielmehr kommt zweimal pro Woche ein "consultant" des "Teaching Hospital" in Jaffna (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. 9.9.4 S. 24 f.). Dass eine allenfalls benötigte Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein. Es gehört zu den Obliegenheiten der Vollzugsbehörde, die Beschwerdeführerin allenfalls von einer schweizerischen Klinik in eine sri-lankische Klinik zu verlegen und in diesem Zusammenhang für einen medizinisch und polizeilich begleiteten Krankentransport besorgt zu sein, bei dem eine Selbstgefährdung ausgeschlossen werden kann. 8.1.6 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten bildet selbst eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren verzichtet werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.).. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden stammen beide aus EE._______, (ausserhalb des Vanni-Gebiets), wo sie mit Unterbrüchen bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 bzw. 2013 gelebt haben. Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Onkel, sein Bruder und dessen Familie leben weniger als zehn Kilometer entfernt in E._______, fünf weitere Tanten sind in KK._______ beheimatet, eine Schwester lebt in LL._______, wo sie über das Bürgerrecht verfügt, und zwei Cousinen in MM._______. Ausserdem hat er an den Befragungen weitere Verwandte in Colombo erwähnt. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in ihrem eigenen Haus in EE._______, wo zwei Tanten und Onkel der Beschwerdeführerin leben. Ein weiterer Onkel lebt in MM._______. Wo die versehentlich erwähnten Geschwister der Beschwerdeführerin, die sich als Einzelkind ausgegeben hat, leben, ist unbekannt. Obwohl die Beschwerdeführenden unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht durch ihre wahrheitswidrigen Angaben die nähere Untersuchung ihrer Lebensumstände in ihrem Heimatstaat verunmöglicht haben, ist aufgrund der wenigen verfügbaren Informationen davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Netz verfügen. 8.2.4 Ferner ist festzuhalten, dass der 35-jährige Beschwerdeführer über eine Ausbildung und Berufserfahrung als Coiffeur verfügt, die 29-jährige Beschwerdeführerin immerhin über ein abgebrochenes Studium und Berufserfahrung als Arzthelferin. Die Chancen für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz stehen für die Beschwerdeführenden insgesamt gut, wobei sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben für den Beschwerdeführer wohl einfacher gestalten dürfte als für die Beschwerdeführerin, bei welcher aufgrund ihrer gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung und der betreuungsbedürftigen kleinen Kinder damit zu rechnen ist, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Sollte der Aufbau einer beruflichen Existenz mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet, können Familie und Verwandte zur Überbrückung finanzielle Hilfestellung leisten. Ferner befinden sie sich - bis auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - bei guter Gesundheit. Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung scheinen sie überfordert zu sein, wobei sie diesbezüglich in ihrer Heimat - im Gegensatz zur Schweiz - nicht auf sich alleine gestellt sein werden, sondern im Bedarfsfall mit der Unterstützung der erwähnten Familienmitglieder und Verwandten rechnen können. 8.2.5 Betreffend medizinische Notlage - eine solche wird aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht - kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wurden ihr übereinstimmend eine PTBS und eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine Behandlung dieser Leiden ist in bescheidenem Umfang in Jaffna und - im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes - auch in Colombo möglich, wo sie für die Behandlungsdauer notfalls bei Verwandten des Beschwerdeführers unterkommen könnte, sollte eine stationäre Unterbringungen nicht möglich sein (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka: vgl. vorstehend E. 9.3.3). Angesichts des Schweregrades ihrer Krankheiten und der grundsätzlichen Behandelbarkeit derselben in ihrem Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.2.6 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 10.2.1 Die amtliche Rechtsbeiständin weist in ihrer Kostennote vom 21. März 2016 einen Vertretungsaufwand von Fr. 6'648.- aus, der sich aus einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, Besprechungen mit den Beschwerdeführenden von 9.2 Stunden (in Anwesenheit eines Dolmetschers), Aktenstudium und weitere juristische Abklärungen von 4 Stunden, Korrespondenz mit dem ehemaligen Rechtsvertreter von 2 Stunden, Abklärungen und Aufwand für die Einholung ärztlicher Berichte von 2.5 Stunden, Verfassen der Verwaltungsbeschwerde, Replik, Eingaben vom 11. Mai 2015 und 11. März 2016 und Korrespondenz i.S. Mandatsübergabe von insgesamt 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- , Übersetzungsaufwand von 9.2 Stunden à Fr. 80.- sowie Auslagen von Fr. 29.- zusammensetzt. 10.2.2 Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- und für nichtanwaltlich vertretene Rechtsvertretung ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss, aber über kein Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt. Der ausgewiesene Zeitaufwand fällt in Anbetracht des Aktenumfangs und der Komplexität der Materie viel zu hoch aus und ist auf 15 Stunden (davon 4 Stunden Besprechung mit den Beschwerdeführenden in Anwesenheit einer Dolmetscherin) zu kürzen. Die in der Kostennote ausgewiesene Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- ist praxisgemäss ebenfalls nicht zu vergüten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 2'599.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 2'599.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: