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D-4282/2011

D-4282/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 5. Januar 2005 und hielt sich bis Ende Juni 2008 in Frankreich auf. Von Juni 2008 bis November 2008 weilte er in Deutschland und wurde mittels Dublin-Entscheid nach Frankreich zurückgeführt. Am 21. Novem-ber 2008 gelangte er von Frankreich aus illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2008. Vom 25. Mai 2008 bis zum 14. November 2008 hielt sie sich nach eigenen Angaben in Deutschland auf, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Am 21. November reiste sie von Frankreich aus in die Schweiz ein. Hier stellte sie am selben Tag ihr Asylgesuch. A.c. Am 26. November 2008 fanden im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) D._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien tamilischer Ethnie und stammten aus Jaffna. A.d. Am 7. September 2009 kam die gemeinsame Tochter C._______ der Be­schwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. A.e. Am 15. und 22. Oktober 2009 wurden die Beschwerdeführenden di­rekt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen 1990 und 2001 hätten ihn Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mehrmals zum Beitritt aufgefordert. Im Jahr 2001 habe er für die LTTE Waren transportieren müssen. Auf einem Warentransport sei er angegriffen und zunächst für eine Woche in E._______ und danach für drei Wochen in F._______ festgehalten worden, wo man ihn verhört und geschlagen habe. Dank Geldzahlungen sei er freigelassen worden, habe aber in G._______ wöchentlich Unterschrift leisten müssen. Im Juli 2001 sei er nach Indien gereist. Anfang 2003 sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes in Colombo zwischen 2003 und 2005 sei er von singhalesischen Nachbarn schikaniert worden. Einmal sei er zusammen mit Freunden von der Polizei eine Nacht lang festgehalten worden. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er erfahren, dass die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) ein Familiengrundstück in H._______ an neun andere Familien abgegeben habe. Sein Vater habe Klage eingereicht. In der darauf folgenden Verhandlung sei festgelegt worden, dass das Grundstück seiner Familie zurückzugeben sei und die neuen Familien innert einer bestimmten Frist das Grundstück zu verlassen hätten. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Gerichtsverhandlungen seien noch nicht abgeschlossen. B.b. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Juli 2006 sei sie von Italien aus nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie sich mit ihren Eltern im Vanni-Gebiet niedergelassen habe. Dort sei sie aufgefordert worden, sich der LTTE anzuschliessen. Schliesslich habe die LTTE sie gezwungen, mitzugehen. Im LTTE-Lager sei sie an Malaria erkrankt. Eine Frau habe ihr geholfen, von dort zu fliehen. Zu Hause angekommen, hätten ihre Eltern sie nach Colombo geschickt. Unterwegs sei sie an einem Checkpoint in I._______ festgenommen worden, weil sie falsche Papiere auf sich getragen habe. Sie sei zwischen April und Mai 2008 während eines Monats in einem Polizeigefängnis bei H._______ festgehalten worden, wo man sie vergewaltigt habe. Ein Freund ihres Onkels habe sie zwei Tage später aus dem Gefängnis abgeholt und zu Freunden gebracht. Sie sei gegen Geld freigekommen. B.c. Am 14. Oktober 2010 fand die standesamtliche Trauung der Beschwerdeführenden in [einer Schweizer Stadt] statt. C. C.a. Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 - eröffnet am 1. Juli 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten teils die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. C.b. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylverfahrens wider­sprüchlich ausgesagt. So habe sie bei der direkten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 22. Oktober 2009 auf die Frage, wann sie das letzte Mal von der LTTE bedrängt worden sei, geantwortet, sie könne sich daran nicht erinnern (vgl. Akten der Vorinstanz A36/9, S. 2 F. 13). Gemäss ihrer Darstellung an der BzP sei aber die LTTE letztmals am 24. Mai 2008 ge­kommen (vgl. A3/10, S. 5). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der BzP erklärt, sie sei nur mit dem Passierschein nach Colombo auf­gebrochen, wobei sie explizit ausgesagt habe, sie habe ihre Identitätskar­te nicht mitgenommen (vgl. A3/10, S. 5). Ihren Aussagen bei der direk­ten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. Oktober 2009 zufolge, habe sie sowohl einen Passierschein als auch eine Identitätskarte auf sich getragen, was gerade dazu geführt habe, dass sie festgenommen worden sei, weil die Personalien der beiden Dokumente nicht übereingestimmt hätten (A35/16, S. 5 F. 27). Dieser Widerspruch habe nicht geklärt wer­den können (vgl. A36/9 S. 6 F. 65). Anlässlich der direkten Anhörung vom 15. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin zunächst davon gespro­chen, dass der Freund des Onkels versprochen habe, sie komme gegen Lösegeld frei (vgl. A35/16, S. 5 F. 30). Später, als sie aufgefordert worden sei, die Umstände ihrer Freilassung genauer auszuleuchten, wolle sie von ihren Peinigern selbst von der Freilassung durch Lösegeld erfahren ha­ben (A36/9, S. 5 F. 55). Auch habe sie zunächst angegeben, der Freund ihres Onkels habe sie abgeholt und zu Freunden von ihm gebracht (vgl. A35/16, S. 8 F. 67), währendem sie später am Morgen ihrer Freilassung zum Freund ihres Onkels gebracht worden sein wolle (vgl. A35/16, S. 10 F. 88 f.). Aufgrund der Widersprüche bestünden Zweifel am Wahrheitsge­halt ihrer Vorbringen. Darüber hinaus seien ihre Aussagen und Beschreibungen durchgehend unsubstanziiert, wirkten stereotyp und wiederholten sich in derselben Art und Weise, so dass der Eindruck entstehe, sie habe die Geschichte kon­struiert und auswendig gelernt. Beispielsweise beschreibe sie den Raum, in dem sie während eines Monats gefangen gehalten worden sein wolle, als gefängnisähnlichen Raum, in welchem sich Pappkartons befunden hätten (A35/16, S. 10 S. 8 f. F. 71 - F. 73). Mehr habe sie über den Raum und die Umgebung des Gefängnisses, in dem sie einen Monat zuge­bracht haben wolle, nicht sagen können. Ihre Erklärung, es sei dunkel gewesen, weswegen sie nichts habe erkennen können (A35/16, S. 9 F.77), sei stereotyp. Sie habe weder den Namen noch den Ort des Gefängnisses (vgl. A35/16, S. 8 F. 65 f.) gekannt, noch habe sie sagen können, wohin sie der Freund ihres Onkels nach der Freilassung ge­bracht habe (vgl. A35/16, S. 8 F. 68). Trotz ihrer Aussage, immer wieder verhört worden zu sein (vgl. A35/16, S. 9 F. 74), habe sie nicht mehr über die geltend gemachten Verhöre sagen können, als dass sie gefragt wor­den sei, woher sie komme und ob sie bei der LTTE gewesen sei (A36/9, S. 5 F. 44). Die Darstellung der Vergewaltigung sei unscharf, in sich unschlüssig und wirke insgesamt verzettelt. Zudem erscheine es stereotyp, dass die Be­schwerdeführerin ausgerechnet während der Vergewaltigung in Ohn­macht gefallen sei. Auch falle auf, dass sich die freie Schilderung des Ge­schehnisses in knappen und vagen Angaben erschöpfe. Zudem hätten sämtliche Angaben zum Vorfall einzeln erfragt werden müssen. Die Art und Weise, wie sie das Geschehnis geschildert habe, wirke ausserdem unpersönlich, als habe sie den Vorfall nicht selbst erlebt. Das Protokoll vermittle den Eindruck, als habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen fortlaufend während der Anhörung zur Sache entworfen und mit neuen Elementen ergänzt: So habe sie zunächst zu Protokoll gegeben, sie sei von der Polizei in H._______ in einem gefängnisartigen Lager festgehalten worden. Zunächst sei einer gekommen und als sie versucht habe, sich zu wehren, habe er sie an den Haaren gezogen. Daraufhin seien noch zwei Leute gekommen, welche sie festgehalten hätten. Sie sei bewusstlos geworden und als sie wieder zu sich gekommen sei, sei ihr Kleid voller Blut gewesen und sie habe ein neues Kleid erhalten (vgl. A35/16, S. 5 F. 31). Später habe die Beschwerdeführerin hinzugefügt beziehungsweise habe man von ihr erfahren, dass das Kleid zerrissen worden sei (vgl. A35/16, S. 5 F. 33), und es vor der angeblichen Vergewaltigung zu einem Handgefecht zwischen der Beschwerdeführerin und den Tätern gekommen sei, an dessen Ende sie zu Boden gestossen worden sei und mit dem Kopf aufgeschlagen habe (vgl. A35/16, S. 6 F. 37). Dann habe man erfahren, dass das Kleid zerrissen sei, als sie zu Boden gefallen sei (vgl. A35/16, S. 6 F. 39). Als sie aus der Ohnmacht erwacht sei, sei sie nackt gewesen. Ihr Kleid habe sie in eine Ecke geworfen vorgefunden (vgl. A35/16, S. 7 F. 46). Im Raum habe sie ein anderes Kleid vorgefunden (A35/16, S. 7 F. 47), und ihre Brust sei gequetscht gewesen (vgl. A35/16, S. 7 F. 50). Man habe sie eines Nachts von I._______, wo sie vom Militär festgehalten worden sei, zur Vergewaltigung mitgenommen und früh morgens wieder zurückgebracht (vgl. A35/16, S. 7 F. 57 f.). Demgegenüber habe sie im weiteren Verlauf der Anhörung erklärt, sie sei doch nicht mitgenommen worden, sondern sie sei in dem Raum, in dem sie untergebracht gewesen sei, vergewaltigt worden (vgl. A35/16, S. 8 F. 64). Aufgrund des Gesagten sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. C.c. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er befürchte, auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden. Diese Vorbringen könnten aber prinzipiell keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes objektiv begründen, selbst wenn man die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen voraussetze. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer im Jahr 2001 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politi­scher Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Zwar sei ihm nach der Freilassung eine Meldepflicht auferlegt worden. Dieser sei er aber nach kurzer Zeit nicht mehr nachgekommen, da er nach Indien ausgereist sei. Dem Umstand, dass er nach seiner Rückkehr aus Indien erneut vorübergehend festgehalten worden sei, komme kein objektiver Verfolgungscharakter zu, da es sich nicht um eine gezielte Festnahme gehandelt habe. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine behördliche gesuchte Per­son handeln könne und strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vorlägen. Denn wäre dem so gewesen, wäre der Beschwerdeführer nicht wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im Übrigen komme derarti­gen Massnahmen indessen bereits auf Grund ihrer geringen Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Solche Personenkontrollen ziel­ten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführer Anfang 2003 erneut für zwei Jahre nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich dadurch freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Damit entfalle die Asylrelevanz der zuvor geltend gemachten Vorbringen ohnehin. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestünde für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach Mitgliedern oder Sympathisanten der LTTE zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet beziehungsweise inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil ver­füge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig mache. Er sei eigenen Angaben zufolge kein Mitglied der LTTE. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem über ein Jahrzehnt zurück und hätten sich auf einen lokal sehr begrenzten Raum beschränkt. Aus den Akten seien somit keine genügenden konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätte, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Der geltend gemachte Landstreit sei unter dem Gesichtspunkt des Asylgesetzes nicht beachtlich, da es sich um ein legitimes zivilrechtliches Verfahren handle. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2011 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei fest­zustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und den Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwer­degegners ein Replikrecht zu gewähren. E. Am 4. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein­gang der Beschwerde. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 teilte das Bundesverwal­tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver­beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegen­heit eingeräumt, sich bis am 12. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen sowie ein aktuelles die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbe­hörden einzureichen. F.b. Mit Eingabe vom 12. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden fristgerecht Stellung und reichten ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 12. April 2012 ins Recht. Dessen Gesundheitszustand habe sich mittlerweile verschlechtert. Er leide neu ebenfalls an PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ein aktuelles, die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis werde nachgereicht. F.c. Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden den in Aussicht gestelltem ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin be­treffend vom 10. April 2012 ein. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits im Zeitpunkt des Asylentscheides sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer PTBS leide. Dies sei auch in den Erwägungen zur Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt worden. Der gesundheitli­che Zustand der Beschwerdeführerin belege indessen die Asylvorbringen nicht. Die gesundheitlichen Probleme müssten nicht zwangsläufig durch die geltend gemachten Vorbringen ausgelöst worden sein, sondern könn­ten auch durch andere Faktoren entstanden sein. Bezüglich der allgemei­nen Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 sowie auf die angefochtene Verfügung verwiesen. H. Mit Replik vom 17. Juli 2012 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, das BFM ignoriere zahlreiche Veränderungen im Gesund­heitszustand der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände bezüglich der in Sri Lanka vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich die Symptome der PTBS verschlimmert, sie habe einen weiteren Suizidversuch unternom­men und insbesondere beabsichtigt, ihre Tochter in einen erweiterten Sui­zid einzubeziehen. Der Bericht vom 10. April 2012 zeige eindrücklich, wie labil die Beschwerdeführerin sei. Da die Betreuung der Tochter nicht mehr gewährleistet gewesen sei, sei eine Meldung beim Kinder- und Jugend­amt erforderlich gewesen. Die Situation habe sich erst im Frühjahr 2012 soweit stabilisiert, dass die Beschwerdeführerin wieder an Gesprächen habe teilnehmen können. Die Vorinstanz habe auch ausser Acht gelas­sen, dass sich auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be­sorgniserregend verschlechtert habe und er nun selbst regelmässige psy­chotherapeutische Behandlung benötige. Im Gegensatz zur Vorinstanz gingen sie nicht davon aus, dass ihre gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka adäquat behandelt werden könnten. I. Mit Eingabe vom 20. September 2012 legten die Beschwerdeführenden ein weiteres die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis vom 18. September 2012 ins Recht. Demnach leide sie nach wie vor unter den Symptomen der PTBS. Komorbid zu den Symptomen der PTSD zeige sich bei ihr noch immer ein mittelgradiges depressives Zustandsbild ohne somatisches Syndrom. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung sei derzeit dringend indiziert und notwendig.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die angefoch­tene Verfügung stelle den Sachverhalt ungenügend fest und die daraus gezogenen, unsubstantiierten und ebenso unzutreffenden Folgerungen der Vorinstanz würden ohne Weiteres eine erhebliche Rechtsverletzung darstellen. Soweit sich das BFM auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 sowie auf die Dienstreise des BFM berufe beziehungsweise sich auf diese Quellen abstütze, gelange es zu einer einseitigen und unvollständi­gen Lagebeurteilung, die entscheidende Aspekte der aktuellen Si­cherheits- und Menschenrechtslage der tamilischen Bevölkerung im Os­ten und Norden Sri Lankas unbeachtet lasse.

E. 5.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli­chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu ge­währen, und dieses Recht darf nur aus­nahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Per­son die Tatsachen und Rechts­normen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde mass­geblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/ Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ih­ren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zu­dem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche auf­grund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden.

E. 5.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkre­ter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Akten­stück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es je­denfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe­sen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht gerecht. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihnen diese zumindest in Form einer schriftli­chen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.

E. 5.4 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Septem­ber 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt, nähere diesbezügli­che Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustel­len, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtli­ches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, wes­halb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeach­tet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergange­nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitli­nien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü­gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines ande­ren hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.

E. 5.6 Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 12. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 12. April 2012 liessen sie sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der den Beschwerdeführenden gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

E. 6.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be­hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi­gen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver­zichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Die entsprechenden Be­weisanträge werden demnach abgewiesen. Auch gilt es an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführenden, keine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellt, weshalb sich die entspre­chende Rüge als unbegründet erweist.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund aufgezeigten Unstimmigkeiten sowie der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden können. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine näheren Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der rund einmonatigen Gefangenschaft machen konnte. Ihren diesbezüglichen Schilderungen lässt sich lediglich entnehmen, dass sie dort Schuhgeräusche vernommen haben will, die sie heute noch höre (vgl. A35/16 S. 5 f. F. 33 ff.), und sich Pappkartons in dem Raum befunden hätten (vgl. A35/16 S. 8 F. 59; S. 9 F. 72 f.). Ausserdem wirkt ihre Darstellung plakativ und auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, die eine Vergewaltigung für eine Frau - gleich welchen kulturellen Hintergrunds - bedeutet, wirken die diesen Sachverhalt betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin rudimentär und abstrakt. Auch wenn Frauen sich nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollen oder können, sind sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch weder ihren Ekel beschreiben, den sie nach der Vergewaltigung gefühlt hatte, noch die dabei erlittenen Schmer­zen. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweis auf hervorgerufene psy­chi­sche Reaktionen oder einen Leidensdruck, welche aber erfahrungs­ge­mäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären. Da die entsprechen­den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine - wie in solchen Fällen übliche - persönlich gefärbte innere Betroffenheit vermissen las­sen, sind die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefangennahme und die von ihr während dieser Zeit erlittene Vergewaltigung als unglaubhaft einzustu­fen. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete die Beschwerdeführerin dar­auf, diesbezüglich konkretere Angaben zu ma­chen. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin habe eine erfundene Ge­schichte als wahr erzählen wollen. Auch der Umstand, wonach die Be­schwerdeführerin erwiesenermassen an einer PTBS leidet, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit vermag die Asylbehörden nicht zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6.), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeuti­schen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychi­sche Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, er­laubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruk­tion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1.). Somit können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, die sie zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden.

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers durch das Gericht, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzustellen, dass die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C.c. vorstehend). Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Substanzielles entgegen hält und im Wesentlichen an der Asylrelevanz seiner Vorbringen festhält. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers an PTBS vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es kann hier zu Vermeidung von Wiederholungen auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der klaren Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit beziehungsweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6. verwiesen werden.

E. 7.3 Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (...), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlasen konnten, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung (vgl. A2/10 S. 6; A3/10 S. 6).

E. 7.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite­ren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Akten­lage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des Bundesamtes, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 9.4 Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmass­nahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König­reich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtli­chen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Ob­wohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Aus­gleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Ge­meinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventions­staat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unter­scheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität be­wahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversor­gung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mil­dern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausge­bauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Sri Lanka für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Voll­zugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.6 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi­schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver­besserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E.12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situa­tion gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheine der All­tag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna habe sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage sei entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provin­zen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. das zur Pub­likation vorgesehene Länderurteil BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).

E. 9.7 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispiels­weise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 511). Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei sind für Personen, die wie die Beschwerdeführenden, aus Jaffna stammen und die dieses Gebiet vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugshin zu überprüfen (vgl. a.a.O. S. 511).

E. 9.8 Seinen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Jaffna und lebte von Anfang 2003 bis Januar 2005 in Colombo. Danach begab er sich nach Europa (vgl. A2/10 S. 1). Die Beschwerdeführerin wurde von der Armee vertrieben und lebte unter anderem in J._______ im Bezirk Jaffna (ausserhalb des Vanni-Gebietes), in K._______, in L._______ und ungefähr vier oder fünf Jahre, jedenfalls bis im Jahr 2003 in Colombo (vgl. A35/16 S. 3 F.5 - F.14). Danach kehrte sie als Neun­zehnjährige für ungefähr ein Jahr nach Jaffna (ausserhalb des Vanni-Gebietes) zurück und begab sich im Jahr 2004 nach Italien, bevor sie wieder ins Vanni-Gebiet zurückkehrte. Die Beschwerdeführenden haben somit den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, wo ihren Angaben zufolge der Vater des Beschwerdeführers noch immer in M._______, Bezirk H._______ (vgl. A2/10 S. 4), beziehungsweise die El­tern und der Bruder der Beschwerdeführerin in J._______ (vgl. A3/10 S. 3) leben. Die Beschwerdeführerin hat nur zwischendurch im Vanni-Gebiet gelebt.

E. 9.9.1 Mit Eingabe vom 25. April 2012 wurden unter anderem gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu deren Untermauerung ein ärztlicher Bericht vom 10. April 2012 der Universitären Psychiatrischen Dienste N._______ (UPD) eingereicht wurde. Demnach leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch begangen, hege noch immer Suizidgedanken und ihr Ehemann mache sich grosse Sorgen bezüglich eines erweiterten Suizides. Insgesamt sei sie dreimal stationär behandelt worden. Im Verlauf einer teilstationären Behandlung habe sie sich zunächst motiviert gezeigt, dann aber sei sie nur noch unregelmässig in die Tagesklinik gekommen. Nachdem die ausserhäusliche Betreuung ihrer Tochter besser organisiert worden sei, habe sie ab Februar 2012 wieder regelmässig an den wöchentlichen Gesprächen teilgenommen. Dabei habe sich ergeben, dass sie die Medikation abgesetzt habe, und zu einer erneuten antidepressiven Medikation nicht bereit sei. Da sie zu diesem Zeitpunkt vorwiegend unter Schlafstörungen mit Albträumen gelitten habe, habe sie sich lediglich bereit erklärt, ein Medikament mit Seroquel 25 mg für die Nacht einzunehmen.

E. 9.9.2.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene hat sich die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. April 2012 der UPD glaubhaft von ihren Suizidgedanken distanziert (vgl. S. 2 des ärztlichen Berichts). Auch gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie die ihr in der Schweiz zu Teil gewordene medizinische Hilfe teilweise nicht in genügenden Umfang beansprucht hat. So nahm sie an den Gesprächstherapien nur unregelmässig teil und verweigerte sich einer weiteren antidepressiven Medikation. Zudem wurde bereits im ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde [eines Schweizer Spitals] vom 22. April 2010 ausdrücklich festgehalten, dass eine Psychotherapie im eigentlichen Sinne aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten wie auch der kulturellen Unterschiede nicht möglich beziehungsweise nicht erfolgsversprechend sei (vgl. A46/3 S.3).

E. 9.9.2.2 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 18. September 2012 leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Symptomen der PTBS. Seit dem 18. April 2012 sei sie bei der Sprechstunde für MigrantInnen der Universitätsklinik und Poliklinik N._______ in Behandlung. Sie sei intern von der Tagesklinik der UPD zur weiteren Behandlung zugewiesen worden. Bisher hätten zwölf jeweils einstündige Konsultationen in deutscher Sprache stattgefunden. Ergänzend dazu habe die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich an einer gruppentherapeutischen Bewegungsgruppe teilgenommen und absolviere die psychoedukative Gruppe für traumatisierte Migrantinnen, die ebenfalls wöchentlich stattfinde. Diese beiden Gruppen seien Angebote der Sprechstunde für MigrantInnen (Psychiatrische Poliklinik). Abschliessend wurde festgehalten, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung derzeit dringend indiziert und notwendig sei. Die veränderte Einstellung der Beschwerdeführerin zum Therapieangebot in der Schweiz vermag grundsätzlich - wie unter Ziffer 9.9.4. ausgeführt wird - nicht zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.

E. 9.9.3 Gemäss dem ärztlichen Bericht der UPD vom 12. April 2012 den Beschwerdeführer betreffend, leide dieser an PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 12. August 2011 in Behandlung. Zuerst sei er in der Krisenambulanz behandelt worden, anschliessend habe ihn die Sprechstunde für MigrantInnen übernommen. Bisher hätten elf psychotherapeutische Sitzungen mit Übersetzung im Abstand von ungefähr zwei Wochen stattgefunden. Anlässlich des letzten Termins vom 3. April 2012 habe der Beschwerdeführer von einer unveränderten Schmerzsymptomatik berichtet sowie von einer psychopathologischen Symptomatik, welche sich insbesondere durch Nachhallerinnerungen, Fremdheitsgefühl bezüglich der Umwelt und anderer Personen sowie starkem Traumerleben ausdrücken würde. Bezüglich seiner Kopfschmerzen seien neurologische Abklärungen im Gange. Ausserdem erhalte der Beschwerdeführer drei Medika­mente regelmässig sowie eines in Reserve, welches er nach Bedarf anwenden könne. Der Beschwerdeführer habe schon zeitweise Selbstmordgedanken gehegt, Hinweise für eine akute Selbst- und Fremdgefährdung bestünden jedoch nicht, auch halte ihn die Familie und die Zukunft seiner Tochter deutlich davon ab.

E. 9.9.4 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge existieren auch in Sri Lanka psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten. In der Provinz Colombo befinden sich drei "unités de psychiatrie intensive" und eine "unité d'hospitalisation de longue durée" (vgl. World Health Organization & Ministry of Healthcare and Nutrition, Expansion of Mental health Services in Sri Lanka, 11.06.2011, <http://www.whosrilanka.org/LinkFiles/Maps & Charts Expansion of Mental Health Services in Sri Lanka.pdf>, besucht am 4. Juli 2012). Colombo verfügt über ein Drittel des gegenwärtigen medizinischen Personals in Sri Lanka und profitiert von einer starken Konzentration der medizinischen Infrastruktur im internationalen Vergleich (vgl. LMD The Voice of Business (Colombo), Health Care Hurdles, 1. Februar 2012 sowie World Health Organization Country Office for Sri Lanka, Mental Health Update, 06.2008, <http://www.whosrilanka.org/LinkFiles/WHO Sri Lanka Home Page Mental Health Factsheet.pdf>, besucht am 06. Juli 2012 ["Mental health care is still mainly concentrated and provided in large psychiatric hospitals in Colombo and the areas surrounding"]. Im Übrigen befinden sich die drei grössten Klinken beziehungsweise psychiatrischen Einrichtungen im Distrikt Colombo (vgl. Suman Fernando & Chamindra Weerackody, Challenges in developing community mental health services in Sri Lanka, in: Journal of Health Management, 11(1), 2009, p. 200, <https://secureweb.mcgill.ca > trauma­globalhealth > trauma-globalhealth > FernandoWeerackodyJournalofHe­althManagement.pdf > besucht am 06. Juli 2012). Die grösste der drei Kliniken, das "Angoda Teaching Hospital" wurde renoviert und entwickelte sich in den Jahren 2009 bis 2012 zum "National Institute of Mental Health". An der Klinik, die mit 800 Betten und einem Ambulatorium ausgestattet ist, arbeiten 8 Psychiater sowie rund fünfzig Assistenten und 335 Krankenpfleger (vgl. The Sunday Times (Colombo), Angoda Comes A Long Way From Those Bad Days, <http://sundaytimes.lk/120401/ Plus/plus_011.html>, besucht am 06. Juli 2012). Auch in Jaffna existiert eine medizinische Inf­rastruktur, wenn auch in bescheidenerem Umfang. Dort gibt es zwei "unités de psychiatrie inten­sive" sowie zwei "unités de soins intermédiaries" (vgl. World Health Organization & Ministry of Healthcare and Nutrition, Expansion of Mental health Services in Sri Lanka, 11.06.2011, <http://www.whosrilanka.org/LinkFiles/Maps & Charts Expansion of Men­tal Health Services in Sri Lanka.pdf> besucht am 04. Juli 2012). Es gibt zwei Einrichtungen mit 26 und 25 Betten, an denen sechs beziehungs­weise drei Krankenpfleger angestellt sind, die keine spezielle psychiatri­sche Ausbildung haben und die eine 24stündige Betreuung gewährleisten müssen. Beide Klinken verfügen nicht über einen festangestellten Psychiater, vielmehr kommt zweimal pro Woche ein "consultant" des "Teaching Hospital" in Jaffna (vgl. Regional Directorate for Health Servi­ces, Mental Health Services, RDHS Division, Jaffna-2011, 2011, <http://www.jaffnahealth.org/updates/2011 14.pdf>, besucht am 05. Juli 2012). Zudem gibt es in Jaffna sechs Ambulatorien, von denen jedoch lediglich das "Teaching Hospital" in Jaffna sechs Tage in der Woche ambulante Patienten aufnimmt (vgl. Regional Directorate for Health Services, Mental Health Services, RDHS Division, Jaffna-2011, 2011, <http://www.jaffnahealth.org/updates/2011 14.pdf>, besucht am 05. Juli 2012). Die Beschwerdeführenden können somit in ihrer angestammten Umgebung auf eine, wenn auch bescheidene medizinische Infrastruktur zurückgreifen, wo unter anderem auch das den Beschwerdeführer plagende Fremdheitsgefühl obsolet werden würde. Seinen eigenen Angaben zufolge lebte der erwachsene Beschwerdeführer vor seiner Ausreise geraume Zeit in Colombo. Die Beschwerdeführerin lebte als Heranwachsende vier oder fünf Jahre dort, bevor sie als 19jährige nach Jaffna zurückkehrte (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 9.8. mit Hinweisen). Somit ist davon auszugehen, dass sie sich erneut in Colombo zurechtfinden werden und dort auf das im Verlauf ihres mehrjährigen Aufenthaltes aufgebaute soziale Netz zurückgreifen können. Ihre Ortswechsel innerhalb Sri Lankas sowie die Bereitschaft alleine in die Schweiz (und im Falle der Beschwerdeführerin auch nach Italien) zu reisen, lassen auf die Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Es ist ihnen deshalb zuzumuten, dorthin zurückzukehren und die dort angebotene medizinische Infrastruktur in Anspruch zu nehmen.

E. 9.9.5 Sollte sich bei den Beschwerdeführenden noch in der Schweiz eine markante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einstellen, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen dagegen zu treffen (eventuell Einräumung einer gewissen Zeitspanne für den Vollzug, Verabreichung entsprechender Medikamente, Beizug spezialisierte medizinischer Fachpersonen, etc).

E. 9.10 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra­gen, er habe in Sri Lanka acht Jahre lang die Schule besucht und danach als Fotograf gearbeitet (vgl. A2/10 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat ih­ren Angaben zufolge in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht, sie will aber dort nie berufstätig gewesen sein (vgl. A3/10 S. 2). Auch in Italien, wohin sie sich im Jahr 2004 begeben habe, um zu arbeiten, habe sie keine Stelle gefunden (vgl. a.a.O.).

E. 9.11 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen werden. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo der Vater des Be­schwerdeführers sowie die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder noch immer leben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 9.8. mit weiteren Hinweisen), können ihnen ihre Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Zudem hat die Familie der Beschwerdeführerin über einen Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um ihr den Schulbe­such in ihrer Heimat, ihre Reise und ihren Aufenthalt in Italien sowie ihre Reise in die Schweiz zu finanzieren. Auch ihrer Schwester wurde im Jahr 2008 ein Sprachaufenthalt in England ermöglicht (vgl. A3/10 S.3). Den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge haben sie auch Verwandte im Ausland. So leben die Mutter und drei Schwestern des Beschwerdeführers in Indien, eine Schwester in Deutschland und eine in Kanada (vgl. a.a.O.). Ausserdem lebt eine Tante mütterlicherseits in England, wo auch zwei Onkel der Beschwerdeführerin leben (vgl. A3/10 S. 3). Ein weiterer Onkel lebt in Deutschland und eine Tante in Frankreich (vgl. a.a.O.). Aufgrund der Gepflogenheiten im Heimatland der Beschwerdeführenden kann davon ausgegangen werden, dass ihnen ihre im Ausland lebenden Verwandten, soweit dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen zu kommen lassen. Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden wird im September drei Jahre alt. Es ist somit in einem Alter, in dem es noch stark an seine Eltern gebunden und von ihnen abhängig ist und noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden konnte. Das Kind ist gemäss Akten­lage gesund und weist keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benö­tigt es eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar.

E. 9.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos er­scheinen.

E. 11.2 Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter ande­rem den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeein­gabe nicht aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden.

E. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 11.4 Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Be­schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde den Beschwerdefüh­renden das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführenden ist ihnen trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4282/2011/mel Urteil vom 13. November 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy, Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Andreas Aerni, c/o Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 5. Januar 2005 und hielt sich bis Ende Juni 2008 in Frankreich auf. Von Juni 2008 bis November 2008 weilte er in Deutschland und wurde mittels Dublin-Entscheid nach Frankreich zurückgeführt. Am 21. Novem-ber 2008 gelangte er von Frankreich aus illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2008. Vom 25. Mai 2008 bis zum 14. November 2008 hielt sie sich nach eigenen Angaben in Deutschland auf, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Am 21. November reiste sie von Frankreich aus in die Schweiz ein. Hier stellte sie am selben Tag ihr Asylgesuch. A.c. Am 26. November 2008 fanden im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) D._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien tamilischer Ethnie und stammten aus Jaffna. A.d. Am 7. September 2009 kam die gemeinsame Tochter C._______ der Be­schwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. A.e. Am 15. und 22. Oktober 2009 wurden die Beschwerdeführenden di­rekt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen 1990 und 2001 hätten ihn Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mehrmals zum Beitritt aufgefordert. Im Jahr 2001 habe er für die LTTE Waren transportieren müssen. Auf einem Warentransport sei er angegriffen und zunächst für eine Woche in E._______ und danach für drei Wochen in F._______ festgehalten worden, wo man ihn verhört und geschlagen habe. Dank Geldzahlungen sei er freigelassen worden, habe aber in G._______ wöchentlich Unterschrift leisten müssen. Im Juli 2001 sei er nach Indien gereist. Anfang 2003 sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes in Colombo zwischen 2003 und 2005 sei er von singhalesischen Nachbarn schikaniert worden. Einmal sei er zusammen mit Freunden von der Polizei eine Nacht lang festgehalten worden. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er erfahren, dass die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) ein Familiengrundstück in H._______ an neun andere Familien abgegeben habe. Sein Vater habe Klage eingereicht. In der darauf folgenden Verhandlung sei festgelegt worden, dass das Grundstück seiner Familie zurückzugeben sei und die neuen Familien innert einer bestimmten Frist das Grundstück zu verlassen hätten. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Gerichtsverhandlungen seien noch nicht abgeschlossen. B.b. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Juli 2006 sei sie von Italien aus nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie sich mit ihren Eltern im Vanni-Gebiet niedergelassen habe. Dort sei sie aufgefordert worden, sich der LTTE anzuschliessen. Schliesslich habe die LTTE sie gezwungen, mitzugehen. Im LTTE-Lager sei sie an Malaria erkrankt. Eine Frau habe ihr geholfen, von dort zu fliehen. Zu Hause angekommen, hätten ihre Eltern sie nach Colombo geschickt. Unterwegs sei sie an einem Checkpoint in I._______ festgenommen worden, weil sie falsche Papiere auf sich getragen habe. Sie sei zwischen April und Mai 2008 während eines Monats in einem Polizeigefängnis bei H._______ festgehalten worden, wo man sie vergewaltigt habe. Ein Freund ihres Onkels habe sie zwei Tage später aus dem Gefängnis abgeholt und zu Freunden gebracht. Sie sei gegen Geld freigekommen. B.c. Am 14. Oktober 2010 fand die standesamtliche Trauung der Beschwerdeführenden in [einer Schweizer Stadt] statt. C. C.a. Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 - eröffnet am 1. Juli 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten teils die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. C.b. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylverfahrens wider­sprüchlich ausgesagt. So habe sie bei der direkten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 22. Oktober 2009 auf die Frage, wann sie das letzte Mal von der LTTE bedrängt worden sei, geantwortet, sie könne sich daran nicht erinnern (vgl. Akten der Vorinstanz A36/9, S. 2 F. 13). Gemäss ihrer Darstellung an der BzP sei aber die LTTE letztmals am 24. Mai 2008 ge­kommen (vgl. A3/10, S. 5). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der BzP erklärt, sie sei nur mit dem Passierschein nach Colombo auf­gebrochen, wobei sie explizit ausgesagt habe, sie habe ihre Identitätskar­te nicht mitgenommen (vgl. A3/10, S. 5). Ihren Aussagen bei der direk­ten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. Oktober 2009 zufolge, habe sie sowohl einen Passierschein als auch eine Identitätskarte auf sich getragen, was gerade dazu geführt habe, dass sie festgenommen worden sei, weil die Personalien der beiden Dokumente nicht übereingestimmt hätten (A35/16, S. 5 F. 27). Dieser Widerspruch habe nicht geklärt wer­den können (vgl. A36/9 S. 6 F. 65). Anlässlich der direkten Anhörung vom 15. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin zunächst davon gespro­chen, dass der Freund des Onkels versprochen habe, sie komme gegen Lösegeld frei (vgl. A35/16, S. 5 F. 30). Später, als sie aufgefordert worden sei, die Umstände ihrer Freilassung genauer auszuleuchten, wolle sie von ihren Peinigern selbst von der Freilassung durch Lösegeld erfahren ha­ben (A36/9, S. 5 F. 55). Auch habe sie zunächst angegeben, der Freund ihres Onkels habe sie abgeholt und zu Freunden von ihm gebracht (vgl. A35/16, S. 8 F. 67), währendem sie später am Morgen ihrer Freilassung zum Freund ihres Onkels gebracht worden sein wolle (vgl. A35/16, S. 10 F. 88 f.). Aufgrund der Widersprüche bestünden Zweifel am Wahrheitsge­halt ihrer Vorbringen. Darüber hinaus seien ihre Aussagen und Beschreibungen durchgehend unsubstanziiert, wirkten stereotyp und wiederholten sich in derselben Art und Weise, so dass der Eindruck entstehe, sie habe die Geschichte kon­struiert und auswendig gelernt. Beispielsweise beschreibe sie den Raum, in dem sie während eines Monats gefangen gehalten worden sein wolle, als gefängnisähnlichen Raum, in welchem sich Pappkartons befunden hätten (A35/16, S. 10 S. 8 f. F. 71 - F. 73). Mehr habe sie über den Raum und die Umgebung des Gefängnisses, in dem sie einen Monat zuge­bracht haben wolle, nicht sagen können. Ihre Erklärung, es sei dunkel gewesen, weswegen sie nichts habe erkennen können (A35/16, S. 9 F.77), sei stereotyp. Sie habe weder den Namen noch den Ort des Gefängnisses (vgl. A35/16, S. 8 F. 65 f.) gekannt, noch habe sie sagen können, wohin sie der Freund ihres Onkels nach der Freilassung ge­bracht habe (vgl. A35/16, S. 8 F. 68). Trotz ihrer Aussage, immer wieder verhört worden zu sein (vgl. A35/16, S. 9 F. 74), habe sie nicht mehr über die geltend gemachten Verhöre sagen können, als dass sie gefragt wor­den sei, woher sie komme und ob sie bei der LTTE gewesen sei (A36/9, S. 5 F. 44). Die Darstellung der Vergewaltigung sei unscharf, in sich unschlüssig und wirke insgesamt verzettelt. Zudem erscheine es stereotyp, dass die Be­schwerdeführerin ausgerechnet während der Vergewaltigung in Ohn­macht gefallen sei. Auch falle auf, dass sich die freie Schilderung des Ge­schehnisses in knappen und vagen Angaben erschöpfe. Zudem hätten sämtliche Angaben zum Vorfall einzeln erfragt werden müssen. Die Art und Weise, wie sie das Geschehnis geschildert habe, wirke ausserdem unpersönlich, als habe sie den Vorfall nicht selbst erlebt. Das Protokoll vermittle den Eindruck, als habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen fortlaufend während der Anhörung zur Sache entworfen und mit neuen Elementen ergänzt: So habe sie zunächst zu Protokoll gegeben, sie sei von der Polizei in H._______ in einem gefängnisartigen Lager festgehalten worden. Zunächst sei einer gekommen und als sie versucht habe, sich zu wehren, habe er sie an den Haaren gezogen. Daraufhin seien noch zwei Leute gekommen, welche sie festgehalten hätten. Sie sei bewusstlos geworden und als sie wieder zu sich gekommen sei, sei ihr Kleid voller Blut gewesen und sie habe ein neues Kleid erhalten (vgl. A35/16, S. 5 F. 31). Später habe die Beschwerdeführerin hinzugefügt beziehungsweise habe man von ihr erfahren, dass das Kleid zerrissen worden sei (vgl. A35/16, S. 5 F. 33), und es vor der angeblichen Vergewaltigung zu einem Handgefecht zwischen der Beschwerdeführerin und den Tätern gekommen sei, an dessen Ende sie zu Boden gestossen worden sei und mit dem Kopf aufgeschlagen habe (vgl. A35/16, S. 6 F. 37). Dann habe man erfahren, dass das Kleid zerrissen sei, als sie zu Boden gefallen sei (vgl. A35/16, S. 6 F. 39). Als sie aus der Ohnmacht erwacht sei, sei sie nackt gewesen. Ihr Kleid habe sie in eine Ecke geworfen vorgefunden (vgl. A35/16, S. 7 F. 46). Im Raum habe sie ein anderes Kleid vorgefunden (A35/16, S. 7 F. 47), und ihre Brust sei gequetscht gewesen (vgl. A35/16, S. 7 F. 50). Man habe sie eines Nachts von I._______, wo sie vom Militär festgehalten worden sei, zur Vergewaltigung mitgenommen und früh morgens wieder zurückgebracht (vgl. A35/16, S. 7 F. 57 f.). Demgegenüber habe sie im weiteren Verlauf der Anhörung erklärt, sie sei doch nicht mitgenommen worden, sondern sie sei in dem Raum, in dem sie untergebracht gewesen sei, vergewaltigt worden (vgl. A35/16, S. 8 F. 64). Aufgrund des Gesagten sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. C.c. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er befürchte, auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden. Diese Vorbringen könnten aber prinzipiell keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes objektiv begründen, selbst wenn man die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen voraussetze. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer im Jahr 2001 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politi­scher Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Zwar sei ihm nach der Freilassung eine Meldepflicht auferlegt worden. Dieser sei er aber nach kurzer Zeit nicht mehr nachgekommen, da er nach Indien ausgereist sei. Dem Umstand, dass er nach seiner Rückkehr aus Indien erneut vorübergehend festgehalten worden sei, komme kein objektiver Verfolgungscharakter zu, da es sich nicht um eine gezielte Festnahme gehandelt habe. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine behördliche gesuchte Per­son handeln könne und strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vorlägen. Denn wäre dem so gewesen, wäre der Beschwerdeführer nicht wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im Übrigen komme derarti­gen Massnahmen indessen bereits auf Grund ihrer geringen Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Solche Personenkontrollen ziel­ten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführer Anfang 2003 erneut für zwei Jahre nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich dadurch freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Damit entfalle die Asylrelevanz der zuvor geltend gemachten Vorbringen ohnehin. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestünde für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach Mitgliedern oder Sympathisanten der LTTE zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet beziehungsweise inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil ver­füge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig mache. Er sei eigenen Angaben zufolge kein Mitglied der LTTE. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem über ein Jahrzehnt zurück und hätten sich auf einen lokal sehr begrenzten Raum beschränkt. Aus den Akten seien somit keine genügenden konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätte, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Der geltend gemachte Landstreit sei unter dem Gesichtspunkt des Asylgesetzes nicht beachtlich, da es sich um ein legitimes zivilrechtliches Verfahren handle. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2011 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei fest­zustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und den Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwer­degegners ein Replikrecht zu gewähren. E. Am 4. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein­gang der Beschwerde. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 teilte das Bundesverwal­tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver­beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegen­heit eingeräumt, sich bis am 12. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen sowie ein aktuelles die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbe­hörden einzureichen. F.b. Mit Eingabe vom 12. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden fristgerecht Stellung und reichten ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 12. April 2012 ins Recht. Dessen Gesundheitszustand habe sich mittlerweile verschlechtert. Er leide neu ebenfalls an PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ein aktuelles, die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis werde nachgereicht. F.c. Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden den in Aussicht gestelltem ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin be­treffend vom 10. April 2012 ein. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits im Zeitpunkt des Asylentscheides sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer PTBS leide. Dies sei auch in den Erwägungen zur Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt worden. Der gesundheitli­che Zustand der Beschwerdeführerin belege indessen die Asylvorbringen nicht. Die gesundheitlichen Probleme müssten nicht zwangsläufig durch die geltend gemachten Vorbringen ausgelöst worden sein, sondern könn­ten auch durch andere Faktoren entstanden sein. Bezüglich der allgemei­nen Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 sowie auf die angefochtene Verfügung verwiesen. H. Mit Replik vom 17. Juli 2012 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, das BFM ignoriere zahlreiche Veränderungen im Gesund­heitszustand der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände bezüglich der in Sri Lanka vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich die Symptome der PTBS verschlimmert, sie habe einen weiteren Suizidversuch unternom­men und insbesondere beabsichtigt, ihre Tochter in einen erweiterten Sui­zid einzubeziehen. Der Bericht vom 10. April 2012 zeige eindrücklich, wie labil die Beschwerdeführerin sei. Da die Betreuung der Tochter nicht mehr gewährleistet gewesen sei, sei eine Meldung beim Kinder- und Jugend­amt erforderlich gewesen. Die Situation habe sich erst im Frühjahr 2012 soweit stabilisiert, dass die Beschwerdeführerin wieder an Gesprächen habe teilnehmen können. Die Vorinstanz habe auch ausser Acht gelas­sen, dass sich auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be­sorgniserregend verschlechtert habe und er nun selbst regelmässige psy­chotherapeutische Behandlung benötige. Im Gegensatz zur Vorinstanz gingen sie nicht davon aus, dass ihre gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka adäquat behandelt werden könnten. I. Mit Eingabe vom 20. September 2012 legten die Beschwerdeführenden ein weiteres die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis vom 18. September 2012 ins Recht. Demnach leide sie nach wie vor unter den Symptomen der PTBS. Komorbid zu den Symptomen der PTSD zeige sich bei ihr noch immer ein mittelgradiges depressives Zustandsbild ohne somatisches Syndrom. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung sei derzeit dringend indiziert und notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die angefoch­tene Verfügung stelle den Sachverhalt ungenügend fest und die daraus gezogenen, unsubstantiierten und ebenso unzutreffenden Folgerungen der Vorinstanz würden ohne Weiteres eine erhebliche Rechtsverletzung darstellen. Soweit sich das BFM auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 sowie auf die Dienstreise des BFM berufe beziehungsweise sich auf diese Quellen abstütze, gelange es zu einer einseitigen und unvollständi­gen Lagebeurteilung, die entscheidende Aspekte der aktuellen Si­cherheits- und Menschenrechtslage der tamilischen Bevölkerung im Os­ten und Norden Sri Lankas unbeachtet lasse. 5. 5.1. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli­chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu ge­währen, und dieses Recht darf nur aus­nahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Per­son die Tatsachen und Rechts­normen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde mass­geblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/ Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 5.2. In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ih­ren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zu­dem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche auf­grund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. 5.3. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkre­ter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Akten­stück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es je­denfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe­sen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht gerecht. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihnen diese zumindest in Form einer schriftli­chen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind. 5.4. Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Septem­ber 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt, nähere diesbezügli­che Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustel­len, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtli­ches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, wes­halb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeach­tet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergange­nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitli­nien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü­gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 5.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines ande­ren hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. 5.6. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 12. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 12. April 2012 liessen sie sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der den Beschwerdeführenden gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 6. 6.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be­hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi­gen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver­zichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Die entsprechenden Be­weisanträge werden demnach abgewiesen. Auch gilt es an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführenden, keine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellt, weshalb sich die entspre­chende Rüge als unbegründet erweist. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund aufgezeigten Unstimmigkeiten sowie der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden können. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine näheren Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der rund einmonatigen Gefangenschaft machen konnte. Ihren diesbezüglichen Schilderungen lässt sich lediglich entnehmen, dass sie dort Schuhgeräusche vernommen haben will, die sie heute noch höre (vgl. A35/16 S. 5 f. F. 33 ff.), und sich Pappkartons in dem Raum befunden hätten (vgl. A35/16 S. 8 F. 59; S. 9 F. 72 f.). Ausserdem wirkt ihre Darstellung plakativ und auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, die eine Vergewaltigung für eine Frau - gleich welchen kulturellen Hintergrunds - bedeutet, wirken die diesen Sachverhalt betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin rudimentär und abstrakt. Auch wenn Frauen sich nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollen oder können, sind sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch weder ihren Ekel beschreiben, den sie nach der Vergewaltigung gefühlt hatte, noch die dabei erlittenen Schmer­zen. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweis auf hervorgerufene psy­chi­sche Reaktionen oder einen Leidensdruck, welche aber erfahrungs­ge­mäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären. Da die entsprechen­den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine - wie in solchen Fällen übliche - persönlich gefärbte innere Betroffenheit vermissen las­sen, sind die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefangennahme und die von ihr während dieser Zeit erlittene Vergewaltigung als unglaubhaft einzustu­fen. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete die Beschwerdeführerin dar­auf, diesbezüglich konkretere Angaben zu ma­chen. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin habe eine erfundene Ge­schichte als wahr erzählen wollen. Auch der Umstand, wonach die Be­schwerdeführerin erwiesenermassen an einer PTBS leidet, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit vermag die Asylbehörden nicht zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6.), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeuti­schen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychi­sche Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, er­laubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruk­tion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1.). Somit können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, die sie zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden. 7.2. Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers durch das Gericht, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzustellen, dass die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C.c. vorstehend). Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Substanzielles entgegen hält und im Wesentlichen an der Asylrelevanz seiner Vorbringen festhält. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers an PTBS vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es kann hier zu Vermeidung von Wiederholungen auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der klaren Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit beziehungsweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6. verwiesen werden. 7.3. Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (...), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlasen konnten, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung (vgl. A2/10 S. 6; A3/10 S. 6). 7.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite­ren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Akten­lage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des Bundesamtes, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 9.4. Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmass­nahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König­reich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtli­chen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Ob­wohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Aus­gleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Ge­meinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventions­staat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unter­scheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität be­wahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversor­gung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mil­dern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausge­bauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Sri Lanka für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Voll­zugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi­schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver­besserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E.12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situa­tion gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheine der All­tag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna habe sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage sei entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provin­zen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. das zur Pub­likation vorgesehene Länderurteil BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510). 9.7. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispiels­weise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 511). Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei sind für Personen, die wie die Beschwerdeführenden, aus Jaffna stammen und die dieses Gebiet vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugshin zu überprüfen (vgl. a.a.O. S. 511). 9.8. Seinen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Jaffna und lebte von Anfang 2003 bis Januar 2005 in Colombo. Danach begab er sich nach Europa (vgl. A2/10 S. 1). Die Beschwerdeführerin wurde von der Armee vertrieben und lebte unter anderem in J._______ im Bezirk Jaffna (ausserhalb des Vanni-Gebietes), in K._______, in L._______ und ungefähr vier oder fünf Jahre, jedenfalls bis im Jahr 2003 in Colombo (vgl. A35/16 S. 3 F.5 - F.14). Danach kehrte sie als Neun­zehnjährige für ungefähr ein Jahr nach Jaffna (ausserhalb des Vanni-Gebietes) zurück und begab sich im Jahr 2004 nach Italien, bevor sie wieder ins Vanni-Gebiet zurückkehrte. Die Beschwerdeführenden haben somit den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, wo ihren Angaben zufolge der Vater des Beschwerdeführers noch immer in M._______, Bezirk H._______ (vgl. A2/10 S. 4), beziehungsweise die El­tern und der Bruder der Beschwerdeführerin in J._______ (vgl. A3/10 S. 3) leben. Die Beschwerdeführerin hat nur zwischendurch im Vanni-Gebiet gelebt. 9.9. 9.9.1. Mit Eingabe vom 25. April 2012 wurden unter anderem gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu deren Untermauerung ein ärztlicher Bericht vom 10. April 2012 der Universitären Psychiatrischen Dienste N._______ (UPD) eingereicht wurde. Demnach leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch begangen, hege noch immer Suizidgedanken und ihr Ehemann mache sich grosse Sorgen bezüglich eines erweiterten Suizides. Insgesamt sei sie dreimal stationär behandelt worden. Im Verlauf einer teilstationären Behandlung habe sie sich zunächst motiviert gezeigt, dann aber sei sie nur noch unregelmässig in die Tagesklinik gekommen. Nachdem die ausserhäusliche Betreuung ihrer Tochter besser organisiert worden sei, habe sie ab Februar 2012 wieder regelmässig an den wöchentlichen Gesprächen teilgenommen. Dabei habe sich ergeben, dass sie die Medikation abgesetzt habe, und zu einer erneuten antidepressiven Medikation nicht bereit sei. Da sie zu diesem Zeitpunkt vorwiegend unter Schlafstörungen mit Albträumen gelitten habe, habe sie sich lediglich bereit erklärt, ein Medikament mit Seroquel 25 mg für die Nacht einzunehmen. 9.9.2. 9.9.2.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene hat sich die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. April 2012 der UPD glaubhaft von ihren Suizidgedanken distanziert (vgl. S. 2 des ärztlichen Berichts). Auch gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie die ihr in der Schweiz zu Teil gewordene medizinische Hilfe teilweise nicht in genügenden Umfang beansprucht hat. So nahm sie an den Gesprächstherapien nur unregelmässig teil und verweigerte sich einer weiteren antidepressiven Medikation. Zudem wurde bereits im ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde [eines Schweizer Spitals] vom 22. April 2010 ausdrücklich festgehalten, dass eine Psychotherapie im eigentlichen Sinne aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten wie auch der kulturellen Unterschiede nicht möglich beziehungsweise nicht erfolgsversprechend sei (vgl. A46/3 S.3). 9.9.2.2 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 18. September 2012 leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Symptomen der PTBS. Seit dem 18. April 2012 sei sie bei der Sprechstunde für MigrantInnen der Universitätsklinik und Poliklinik N._______ in Behandlung. Sie sei intern von der Tagesklinik der UPD zur weiteren Behandlung zugewiesen worden. Bisher hätten zwölf jeweils einstündige Konsultationen in deutscher Sprache stattgefunden. Ergänzend dazu habe die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich an einer gruppentherapeutischen Bewegungsgruppe teilgenommen und absolviere die psychoedukative Gruppe für traumatisierte Migrantinnen, die ebenfalls wöchentlich stattfinde. Diese beiden Gruppen seien Angebote der Sprechstunde für MigrantInnen (Psychiatrische Poliklinik). Abschliessend wurde festgehalten, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung derzeit dringend indiziert und notwendig sei. Die veränderte Einstellung der Beschwerdeführerin zum Therapieangebot in der Schweiz vermag grundsätzlich - wie unter Ziffer 9.9.4. ausgeführt wird - nicht zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 9.9.3. Gemäss dem ärztlichen Bericht der UPD vom 12. April 2012 den Beschwerdeführer betreffend, leide dieser an PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 12. August 2011 in Behandlung. Zuerst sei er in der Krisenambulanz behandelt worden, anschliessend habe ihn die Sprechstunde für MigrantInnen übernommen. Bisher hätten elf psychotherapeutische Sitzungen mit Übersetzung im Abstand von ungefähr zwei Wochen stattgefunden. Anlässlich des letzten Termins vom 3. April 2012 habe der Beschwerdeführer von einer unveränderten Schmerzsymptomatik berichtet sowie von einer psychopathologischen Symptomatik, welche sich insbesondere durch Nachhallerinnerungen, Fremdheitsgefühl bezüglich der Umwelt und anderer Personen sowie starkem Traumerleben ausdrücken würde. Bezüglich seiner Kopfschmerzen seien neurologische Abklärungen im Gange. Ausserdem erhalte der Beschwerdeführer drei Medika­mente regelmässig sowie eines in Reserve, welches er nach Bedarf anwenden könne. Der Beschwerdeführer habe schon zeitweise Selbstmordgedanken gehegt, Hinweise für eine akute Selbst- und Fremdgefährdung bestünden jedoch nicht, auch halte ihn die Familie und die Zukunft seiner Tochter deutlich davon ab. 9.9.4. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge existieren auch in Sri Lanka psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten. In der Provinz Colombo befinden sich drei "unités de psychiatrie intensive" und eine "unité d'hospitalisation de longue durée" (vgl. World Health Organization & Ministry of Healthcare and Nutrition, Expansion of Mental health Services in Sri Lanka, 11.06.2011, , besucht am 4. Juli 2012). Colombo verfügt über ein Drittel des gegenwärtigen medizinischen Personals in Sri Lanka und profitiert von einer starken Konzentration der medizinischen Infrastruktur im internationalen Vergleich (vgl. LMD The Voice of Business (Colombo), Health Care Hurdles, 1. Februar 2012 sowie World Health Organization Country Office for Sri Lanka, Mental Health Update, 06.2008, , besucht am 06. Juli 2012 ["Mental health care is still mainly concentrated and provided in large psychiatric hospitals in Colombo and the areas surrounding"]. Im Übrigen befinden sich die drei grössten Klinken beziehungsweise psychiatrischen Einrichtungen im Distrikt Colombo (vgl. Suman Fernando & Chamindra Weerackody, Challenges in developing community mental health services in Sri Lanka, in: Journal of Health Management, 11(1), 2009, p. 200, trauma­globalhealth > trauma-globalhealth > FernandoWeerackodyJournalofHe­althManagement.pdf > besucht am 06. Juli 2012). Die grösste der drei Kliniken, das "Angoda Teaching Hospital" wurde renoviert und entwickelte sich in den Jahren 2009 bis 2012 zum "National Institute of Mental Health". An der Klinik, die mit 800 Betten und einem Ambulatorium ausgestattet ist, arbeiten 8 Psychiater sowie rund fünfzig Assistenten und 335 Krankenpfleger (vgl. The Sunday Times (Colombo), Angoda Comes A Long Way From Those Bad Days, , besucht am 06. Juli 2012). Auch in Jaffna existiert eine medizinische Inf­rastruktur, wenn auch in bescheidenerem Umfang. Dort gibt es zwei "unités de psychiatrie inten­sive" sowie zwei "unités de soins intermédiaries" (vgl. World Health Organization & Ministry of Healthcare and Nutrition, Expansion of Mental health Services in Sri Lanka, 11.06.2011, besucht am 04. Juli 2012). Es gibt zwei Einrichtungen mit 26 und 25 Betten, an denen sechs beziehungs­weise drei Krankenpfleger angestellt sind, die keine spezielle psychiatri­sche Ausbildung haben und die eine 24stündige Betreuung gewährleisten müssen. Beide Klinken verfügen nicht über einen festangestellten Psychiater, vielmehr kommt zweimal pro Woche ein "consultant" des "Teaching Hospital" in Jaffna (vgl. Regional Directorate for Health Servi­ces, Mental Health Services, RDHS Division, Jaffna-2011, 2011, , besucht am 05. Juli 2012). Zudem gibt es in Jaffna sechs Ambulatorien, von denen jedoch lediglich das "Teaching Hospital" in Jaffna sechs Tage in der Woche ambulante Patienten aufnimmt (vgl. Regional Directorate for Health Services, Mental Health Services, RDHS Division, Jaffna-2011, 2011, , besucht am 05. Juli 2012). Die Beschwerdeführenden können somit in ihrer angestammten Umgebung auf eine, wenn auch bescheidene medizinische Infrastruktur zurückgreifen, wo unter anderem auch das den Beschwerdeführer plagende Fremdheitsgefühl obsolet werden würde. Seinen eigenen Angaben zufolge lebte der erwachsene Beschwerdeführer vor seiner Ausreise geraume Zeit in Colombo. Die Beschwerdeführerin lebte als Heranwachsende vier oder fünf Jahre dort, bevor sie als 19jährige nach Jaffna zurückkehrte (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 9.8. mit Hinweisen). Somit ist davon auszugehen, dass sie sich erneut in Colombo zurechtfinden werden und dort auf das im Verlauf ihres mehrjährigen Aufenthaltes aufgebaute soziale Netz zurückgreifen können. Ihre Ortswechsel innerhalb Sri Lankas sowie die Bereitschaft alleine in die Schweiz (und im Falle der Beschwerdeführerin auch nach Italien) zu reisen, lassen auf die Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Es ist ihnen deshalb zuzumuten, dorthin zurückzukehren und die dort angebotene medizinische Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. 9.9.5. Sollte sich bei den Beschwerdeführenden noch in der Schweiz eine markante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einstellen, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen dagegen zu treffen (eventuell Einräumung einer gewissen Zeitspanne für den Vollzug, Verabreichung entsprechender Medikamente, Beizug spezialisierte medizinischer Fachpersonen, etc). 9.10. Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra­gen, er habe in Sri Lanka acht Jahre lang die Schule besucht und danach als Fotograf gearbeitet (vgl. A2/10 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat ih­ren Angaben zufolge in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht, sie will aber dort nie berufstätig gewesen sein (vgl. A3/10 S. 2). Auch in Italien, wohin sie sich im Jahr 2004 begeben habe, um zu arbeiten, habe sie keine Stelle gefunden (vgl. a.a.O.). 9.11. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen werden. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo der Vater des Be­schwerdeführers sowie die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder noch immer leben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 9.8. mit weiteren Hinweisen), können ihnen ihre Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Zudem hat die Familie der Beschwerdeführerin über einen Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um ihr den Schulbe­such in ihrer Heimat, ihre Reise und ihren Aufenthalt in Italien sowie ihre Reise in die Schweiz zu finanzieren. Auch ihrer Schwester wurde im Jahr 2008 ein Sprachaufenthalt in England ermöglicht (vgl. A3/10 S.3). Den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge haben sie auch Verwandte im Ausland. So leben die Mutter und drei Schwestern des Beschwerdeführers in Indien, eine Schwester in Deutschland und eine in Kanada (vgl. a.a.O.). Ausserdem lebt eine Tante mütterlicherseits in England, wo auch zwei Onkel der Beschwerdeführerin leben (vgl. A3/10 S. 3). Ein weiterer Onkel lebt in Deutschland und eine Tante in Frankreich (vgl. a.a.O.). Aufgrund der Gepflogenheiten im Heimatland der Beschwerdeführenden kann davon ausgegangen werden, dass ihnen ihre im Ausland lebenden Verwandten, soweit dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen zu kommen lassen. Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden wird im September drei Jahre alt. Es ist somit in einem Alter, in dem es noch stark an seine Eltern gebunden und von ihnen abhängig ist und noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden konnte. Das Kind ist gemäss Akten­lage gesund und weist keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benö­tigt es eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar. 9.12. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos er­scheinen. 11.2. Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter ande­rem den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeein­gabe nicht aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden. 11.3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.4. Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Be­schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde den Beschwerdefüh­renden das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführenden ist ihnen trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: