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D-3987/2017

D-3987/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ District, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. September 2015 und gelangte am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ erklärte er zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes, er habe mit seinem LKW von 2004 bis 2006 Waffen und Leute der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, habe er den Kontakt zu den Leuten der Bewegung verloren; mit Hilfe eines Mitarbeiters namens E._______ habe er die Waffen auf seinem Grundstück in B._______ versteckt. Da er mit E._______ Probleme gehabt habe, habe dieser die Behörden informiert. Am 22. Mai 2015 sei er von der Armee festgenommen und zu einem Camp in F._______ gebracht worden. Man habe ihn befragt und geschlagen, weshalb er sich bereit erklärt habe, den Soldaten das Waffenversteck zu zeigen. Als sie auf dem Weg dorthin gewesen seien, habe es einen Stromausfall gegeben, weshalb er habe davonrennen können. Er habe sich bei einem Kollegen versteckt und sei dort Anfang Juni 2015 gesucht worden. Als einige Leute zum Kollegen nach Hause gekommen seien, habe er sich auf dem Dachboden versteckt. Weitere Probleme habe er keine gehabt. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. April 2017 eingehend zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die LTTE hätten zwischen 2004 und 2006 seine Identitätskarte mitgenommen. Er habe ein Training absolvieren müssen und sie hätten danach gesagt, er solle für sie Gewehre transportieren; die Identitätskarte habe er nach dem Training zurück erhalten. In der Folge habe er Waffen transportiert - diese seien in Rohren eingeschweisst worden, weshalb er nicht wisse, um welche Art Waffen es sich gehandelt habe - und Personen befördert. Im Jahr 2006 habe es Probleme gegeben und er habe die Waffen nicht den LTTE übergeben können, da diese nicht gekommen seien, um sie abzuholen. Er habe die Waffen mit seinem Begleiter (E._______) etwa 50 Meter von seinem Haus entfernt vergraben; später habe er diese wieder ausgegraben und auf seinem Grundstück an einem anderen Ort vergraben. Nachdem er E._______, der ein Problem mit seiner Mutter gehabt habe, geschlagen habe, habe dieser ihn bei den Behörden denunziert. Leute in Zivil hätten ihn mitgenommen und in ein Camp gebracht. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn mit einem Gewehrkolben gegen die Brust geschlagen. Er habe deshalb heute noch Schmerzen. Er sei auch ins Gesicht geschlagen worden und junge Männer hätten ihn sexuell belästigt. Er habe die Folter nicht aushalten können und die Leute mitgenommen, um ihnen das Waffenversteck zu zeigen. Als es einen Stromausfall gegeben habe, habe er eine Mauer übersprungen und sei zu einem Freund gegangen. Bei diesem habe er sich zirka vier Monate versteckt. E._______ habe ihn erneut denunziert, weshalb er einen Agenten gesucht habe, der ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei. A.d Am 17. Mai 2017 führte das SEM in einer "Männerrunde" eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er gab im Wesentlichen an, er sei am 22. Mai 2015 festgenommen worden. Als er im Gefängnis angekommen sei, habe er seinen Sarong ausziehen müssen. Die Leute hätten ihn geschlagen. Der Raum sei stockdunkel gewesen und er glaube, zwei Männer hätten ihn sexuell misshandelt. Man habe ihm die Unterwäsche ausgezogen und begonnen, ihn sexuell zu belästigen. Die Befragung und die Folter hätten etwa eineinhalb Stunden gedauert. Wegen den Misshandlungen habe er zugegeben, dass er Waffen versteckt habe. Man habe ihn etwa drei Tage lang in diesem Raum festgehalten und er sei auch an den anderen Tagen befragt und geschlagen worden. Sexuell belästigt sei er am zweiten Tag worden. Als er angeboten habe, den Männern das Waffenversteck zu zeigen, habe er seinen Sarong zurück erhalten. Er sei mit fünf Männern zu Fuss unterwegs gewesen, als es zum Stromausfall gekommen sei. Er sei über zwei Mauern gesprungen und in den Wald gerannt. Eine der Begleitpersonen habe in die Luft geschossen. Er sei zu seinem Freund G._______ gegangen, bei dem er sich etwa vier Monate lang versteckt habe. Einmal seien Geheimdienstleute gekommen, die nach ihm gefragt hätten. Da er sich auf dem Dachboden versteckt habe, hätten sie ihn nicht gefunden. Sein Freund sei ihm bei der Ausreise behilflich gewesen. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 20. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe 17. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Asylentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm eine B-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ein fachärztlich psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Subeventualiter sei ihm der F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene zu erteilen. Es sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten; der N-Ausweis sei entsprechend zu verlängern. Zur ergänzenden Begründung sowie für das Nachreichen der beglaubigten und übersetzten Beweisdokumente und dem "Formular um unentgeltliche Rechtspflege" sei eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen ab Einreichung der Beschwerde zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel mit den Übersetzungen bis zum 7. August 2017 nachzureichen. Bezüglich den Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D.b Am 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (Wohnsitzbestätigung, Schreiben der Mutter, Family Ration Card, Kopie der Identitätskarte) mit Übersetzungen ein, und ersuchte bezüglich der Einreichung weiterer Beweismittel um Erstreckung der Frist. D.c Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde die Frist bis zum 21. August 2017 erstreckt. D.d Mit Eingabe vom 21. August 2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Zeitungsartikel, Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds, Bestätigung Sozialhilfebezug, Fotografie, Auszug Landkarte). E. Mit Verfügung vom 23. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig in der Person von Rechtsanwältin Ilona Zürcher eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und die Akten dem SEM zur Vernehmlassung übermittelt. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017, der zwei Beweismittel (Arztbericht, Zeitungsartikel) beilagen, an seinen Anträgen fest. Er beantragte eine Befragung zu den Asylgründen durch das Bundesverwaltungsgericht. H. H.a Am 2. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, die ihn behandelnde Psychologin werde erst Ende Januar 2018 in der Lage sein, einen umfassenden Bericht über ihn zu verfassen. Er ersuchte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. H.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung des angekündigten psychologischen Berichts bis zum 31. Januar 2018 First gewährt. H.c Am 11. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 1. Dezember 2017. H.d Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Januar 2018 um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ausführlichen psychologischen Berichts. H.e Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde eine Fristerstreckung bis zum 1. März 2018 gewährt. H.f Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 1. März 2018 einen ausführlichen Bericht der (...) vom 22. Februar 2018 und einen Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 20. Januar 2018 ein.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, der ihn denunziert habe, damit hätte rechnen müssen, selbst in Schwierigkeiten zu geraten, da er ihm bei den Transporten und dem Vergraben der Waffen behilflich gewesen sei - dessen Verhalten sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, dass sich die Behörden das Versteck nicht hätten zeigen lassen, um den Beschwerdeführer anschliessend damit zu konfrontieren. Es mute seltsam an, dass die Soldaten in der Nacht mit ihm losmarschiert seien, um Waffen zu finden. Die Angabe, sie hätten verhindern wollen, dass andere Leute etwas davon mitbekämen, sei eine Schutzbehauptung. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Soldaten ihn nicht mit einem Fahrzeug nach Hause gebracht hätten, und es sei realitätsfremd, dass er fünf Soldaten, die vor und hinter ihm marschiert seien, habe entkommen können. Dass sich die LTTE seit 2006 nicht mehr bei ihm gemeldet habe, lasse seine Aussage, er sei weder Mitglied noch Sympathisant der Bewegung gewesen, als glaubhaft erscheinen. Dies erkläre auch, weshalb er jahrelang keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Das plötzliche Interesse an ihm scheine deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was sich in den Plastikrohren befunden habe, und seine Angabe, es seien Waffen gewesen, beruhe auf dem Hörensagen. Seine Vermutung, man hätte kleine Bomben oder zerlegte Gewehre in den Rohren transportieren können, erscheine realitätsfremd. Unverständlich sei, dass er in Gewahrsam drei Tage lang in völliger Dunkelheit verbracht habe und wahllos geschlagen worden sei. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sexuelle Übergriffe, Misshandlungen und polizeiliche Befragungen in einem solch ungeeigneten Setting stattfänden. Die durch diese Schilderung entstehenden Zweifel würden durch die unglaubhaften Angaben zur Reise in die Schweiz verstärkt. Dass er ausser zu seiner Ankunft in Teheran keine Angaben zu Orten und Ländern habe machen können, weil er durch Wälder gereist sei, entbehre der Glaubhaftigkeit. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe zehn- bis dreizehnmal Waffen und dreimal LTTE-Leute transportiert. Bei der Anhörung habe er nur zehn Waffentransporte erwähnt. Während er bei der BzP gesagt habe, er habe nur einmal Waffen von I._______ nach J._______ gebracht, habe er bei der Anhörung vorgebracht, dies dreimal getan zu haben. Seine Erklärung, bei der BzP habe er die Personentransporte mit eingeschlossen, sei aktenwidrig. Bei der BzP habe er zudem gesagt, die Waffen seien in Plastikfolie versteckt gewesen, während er in der Anhörung angegeben habe, diese hätten sich in Plastikrohren befunden. In der Anhörung habe er geschildert, man habe ihm nach der Festnahme die Augen verbunden und ihn danach geschlagen. Bei der ergänzenden Anhörung habe er erwähnt, er sei nach der Festnahme in einen stockdunkeln Raum gebracht und misshandelt worden. Er habe nichts erkennen können. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei mit gefesselten Händen am Boden gelegen, während er bei der ergänzenden Anhörung die Fesselung nicht erwähnt und angegeben habe, er habe sich wegen den Schlägen nicht mehr wehren können. Er habe auch abweichende Aussagen dazu gemacht, ob er einen oder zwei Soldaten habe oral befriedigen müssen. Zudem habe er sich hinsichtlich seiner Flucht in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Anhörung vorgebracht, sexuell misshandelt worden zu sein, obwohl er bei der BzP bestätigt habe, es gebe nebst den geschilderten keine weiteren Probleme. Es hätte erwartet werden dürfen, dass er diese zumindest angesprochen hätte. Seine Vorbringen seien als nachgeschoben zu erachten und gäben zu weiteren Zweifeln Anlass. Etliche der Asylvorbringen beruhten auf Vermutungen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher gewesen, ob sein Verwandter ihn tatsächlich denunziert habe, und er habe angenommen, dieser habe bemerkt, dass er die Waffen anderswo vergraben habe. Auch seine Angabe, fünf Personen seien an den Misshandlungen beteiligt gewesen, beruhe auf Vermutungen. Die vorgebrachten sexuellen Misshandlungen, die mit Schlägen verbunden gewesen seien, hielten aufgrund der vagen und detailarmen Schilderungen der Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl ihm in der ergänzenden Anhörung mehrmals die Gelegenheit geboten worden sei, sich dazu und zu den Begleitumständen zu äussern, habe er sich auf vage und knappe Antworten beschränkt. In einem geschützten Rahmen hätte er eingehend über seine Erlebnisse berichten können. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der sexuellen Misshandlung sei festzustellen, dass das Handeln fehlbarer Soldaten nicht dem sri-lankischen Staat anzulasten sei. Er habe es zudem unterlassen, die Behörden über die erlittenen Misshandlungen zu informieren. Deren Schutzwilligkeit und -fähigkeit sei im Regelfall gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Befragung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Bürgern, die über keine gültigen Identitätspapiere verfügten, und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die am Herkunftsort durchgeführten Kontrollen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe bis im Jahr 2015 in Sri Lanka gelebt und sei vor seiner Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus dem Anhörungsprotokoll vom 3. April 2014 gehe hervor, dass ein für den Beschwerdeführer sehr unangenehmes Klima geschaffen worden sei. Bereits zu Beginn der Befragung sei er unterbrochen und darauf hingewiesen worden, konkret auf die Fragen zu antworten. Der Beschwerdeführer reiche Unterlagen ein, die seine Herkunft und die Asylgründe bestätigten. Er habe nie gesagt, er sei sicher, dass er von seinem Verwandten verraten worden sei. Sicher sei, dass er kurz zuvor Schwierigkeiten mit ihm gehabt und dass dieser vom Waffenversteck gewusst habe. Er wisse nicht, was mit seinem Verwandten geschehen sei, diesem könne dasselbe wie ihm widerfahren sein. Da der Verwandte nicht genau gewusst habe, wo der Beschwerdeführer die Waffen wieder vergraben habe, habe er dies den Behörden nicht angeben können. Dass bei der Befragung durch die Soldaten nicht über den Verwandten gesprochen worden sei, bedeute nichts für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Militärlager habe sich nicht weit entfernt vom Haus des Beschwerdeführers befunden. Es sei nicht nachts durch die Dörfer marschiert worden, sondern zwischen 21 und 22 Uhr. Der Beschwerdeführer sei nicht gefesselt gewesen und es gebe im Dorf viele kleine Häuser, was ihm zunutze gekommen sei. Er kenne sich im Dorf aus und sei das Risiko einer Flucht eingegangen, zumal er davon ausgegangen sei, dass er erschossen werde, nachdem er das Waffenversteck gezeigt habe. Die Soldaten seien nach der Folterung des Beschwerdeführers weniger vorsichtig gewesen und hätten nicht mit einer Flucht gerechnet. Das plötzliche Interesse der Armee an ihm sei nachvollziehbar, da sie erfahren habe, dass er Waffen bei sich versteckt habe. Er habe sich nicht getraut, die verschweissten Plastikrohre aufzumachen und diese seien gross genug gewesen, damit darin eine Waffe habe versteckt werden können. Bereits bei der BzP sei es zu einem Missverständnis gekommen. Zuerst sei protokolliert worden, die Waffen seien in Plastikfolie eingewickelt gewesen. Auf der gleichen Protokollseite stehe indessen, dass der Beschwerdeführer Plastikrohre gemeint habe. Es bleibe den Peinigern überlassen, welches Setting sie für Übergriffe auswählten. Der Beschwerdeführer sei verstört und spreche ungern über das Geschehene, da er noch heute unter den Folgen der Folter leide. Das SEM könne sich mangels Fachkompetenz nicht dazu äussern, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Folter nachvollziehbar seien. Es sei diesbezüglich ein neutrales fachärztliches Gutachten zu erstellen. Dr. med. H._______ bestätige, dass beim Beschwerdeführer eindeutig Druck- und Bewegungsschmerzlichkeit bestehe. Viele Flüchtlinge, die mit einem Schlepper unterwegs gewesen seien, könnten keine genauen Angaben zu ihrer Reise machen. Der Schlepper habe den Beschwerdeführer bei Fragen ermahnt, ruhig zu sein. Es sei nicht ersichtlich, was es dem Beschwerdeführer nützen könnte, Angaben zur Einreise zu verheimlichen, und es sei ihm nicht die Möglichkeit geboten worden, detaillierter zu schildern. Bei der BzP habe er von zehn- bis dreizehn Transporten gesprochen, wobei noch nicht von Personentransporten gesprochen worden sei. Bei der Anhörung vom 3. April 2017 sei konkretisiert worden, dass es sich um zehn Waffen- und drei Personentransporte gehandelt habe. hinsichtlich der Anzahl der Fahrten von I._______ nach J._______ habe er präzisieren können, dass er einmal selbst gefahren und dass sein Fahrzeug zweimal von anderen Personen gelenkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit verbundenen Augen und gefesselt in einen dunkeln Raum gebracht worden, wo ihm Augenbinde und Fesseln abgenommen worden seien. Ein Teil der geschilderten Abläufe habe sich bei der Verhaftung, ein anderer Teil im Raum, in dem er festgehalten worden sei, abgespielt. Er sei in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt und auch im Alltag durcheinander. Das strukturierte Schildern eines Sachverhalts falle ihm schwer. Bei hinreichendem Nachfragen hätte er die Unklarheiten ausräumen können. Im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen hätte er durch einen Psychiater befragt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könnten keine Rückschlüsse auf sein Aussageverhalten gezogen werden. Bei der BzP sei er nur kurz befragt worden und er habe Schwierigkeiten, über die sexuellen Übergriffe zu sprechen. Die Vorinstanz sei fachlich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Schilderungen nachvollziehbar seien oder nicht. Dies könne nur ein Facharzt. Es treffe nicht zu, dass etliche seiner Vorbringen auf Vermutungen beruhten. Seine einzige Vermutung sei, dass sein Verwandter ihn verraten habe. Klar sei, dass er nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könne, da man ihn dort verhaften, foltern und wahrscheinlich töten würde. Es sei bekannt, dass in Sri Lanka mit Personen wie ihm so verfahren werde. Es sei nachvollziehbar, dass er nicht sagen könne, wie viele Personen ihn im Raum geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme, sich mit den sexuellen Übergriffen auseinanderzusetzen. Hätte er die Schilderungen vorgeschoben, wäre ihm deren Wiedergabe leichter gefallen. Die Suche nach Gründen, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers als lückenhaft erscheinen lassen sollten, verletzten den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK sowie das Willkürverbot. Bezeichnend dafür sei, dass über das Aussageverhalten zur Folter und sexuellen Misshandlung ohne Fachkenntnis eines Psychiaters Rückschlüsse gezogen worden seien. Diese Vorgehensweise verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. In Sri Lanka seien Folter und sexuelle Übergriffe üblich. Folter werde von höheren Offizieren legitimiert, weshalb man nicht von Einzelfällen sprechen könne. Rückkehrer würden mit der Begründung verhaftet, es bestünden Verbindungen zu den LTTE. Man könne nicht mit der Schutzwilligkeit und -fähigkeit Sri Lankas argumentieren. Für die sri-lankischen Behörden habe der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE. Nachdem er den Waffenbesitz zugegeben habe und geflohen sei, sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und gar der Tod drohten. Es werde auch unter der neuen Regierung von Folter der Gefangenen berichtet. Bei Sri Lanka handle es sich nicht um einen Rechtsstaat. Da der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka geflohen sei, erfülle er bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Vorwurf, die Mitarbeitenden des SEM seien nicht in der Lage, den Sachverhalt ohne Beiziehung eines psychiatrischen Gutachters zu erheben, gehe fehl. Das gewählte Vorgehen entspreche gefestigter Praxis. In der BzP und der ersten Anhörung habe nichts auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers hingedeutet. Er befinde sich seit Oktober 2015 in der Schweiz und habe es unterlassen, sich bislang in psychologische oder psychiatrische Behandlung zu begeben. Dem SEM sei bislang keine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufgefallen. Er entkräfte diesen Einwand zudem selbst, indem er erkläre, er sei in der Lage, verschiedene Handlungsebenen auseinanderzuhalten oder diese zu verknüpfen. Die Behandlung der ihm von Dr. med. H._______ attestierten "muskuloskelettalen Schmerzen", die mit einer Rheuma-Salbe behandelt würden, sei auch in Sri Lanka möglich. Die eingereichte Bestätigung eines sri-lankischen Parlamentariers sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten. Darauf deute hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2017 ausführe, bezüglich der Eckdaten seiner Flucht habe sich im Dokument eine Verwechslung eingeschlichen. Das Schreiben seiner Mutter, in dem erwähnt werde, er habe in ihrem Haus Waffen aufbewahrt, widerspreche im Hinblick auf das Versteck seinen Aussagen. Die Probleme der Personen, über die in einem Zeitungsartikel berichtet werde, stünden nicht in direktem Zusammenhang mit ihm.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer spreche sehr langsam und benötige viel Zeit, um Fragen zu beantworten. Er sei durch das SEM unter Druck gesetzt worden, zügig zu sprechen, weshalb ihm verunmöglicht worden sei, umfassende Angaben zu machen. Da er sich geschämt habe, habe er bei der Befragung nicht über die sexuelle Misshandlung sprechen wollen. Er sei wegen seiner Brustschmerzen dreimal bei Dr. med. H._______ vorstellig geworden. Insofern im Schreiben seiner Mutter ausgeführt werde, er habe in ihrem Haus Waffen versteckt, könne es sich um eine durch die Übersetzung verursachte Abweichung handeln. Mit dem Zeitungsartikel werde belegt, dass am Wohnort des Beschwerdeführers massive Gewaltausbrüche an der Tagesordnung seien und dass vor allem aus dem Ausland Zurückkehrende gefährdet seien. Es werde ebenfalls belegt, dass eine beliebige Person, die in der Vergangenheit mit dem Militär in Konflikt geraten sei, umgebracht werde.

E. 5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, aus dem Protokoll der Anhörung vom 3. April 2014 (recte 2017) gehe hervor, dass für den Beschwerdeführer ein unangenehmes Klima geschaffen worden sei, ist festzustellen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keinerlei Einwände anbrachte, welche diesen Standpunkt stützen könnten. Aus der Protokollstelle, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, geht hervor, dass die Befragerin den Beschwerdeführer unterbrach, als er von seinen Schmerzen im Brustbereich zu erzählen begann. Sie wies ihn darauf hin, dass sie ihn gefragt habe, ob er noch Dokumente oder Beweismittel einzureichen habe (vgl. act. A13/18 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, über seine Schmerzen und die aktuelle medizinische Behandlung derselben zu sprechen (vgl. act. A13/18 S. 15). Dass bei der Anhörung ein unangenehmes Klima geherrscht hätte, kann den Akten nicht entnommen werden.

E. 5.2 Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht durch einen Psychiater habe anhören lassen, kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf Art. 29 AsylG ist das SEM für die Anhörung der Asylsuchenden zuständig und nicht ein Facharzt für Psychiatrie. Die Asylbehörden können zwar gestützt auf Art. 12 Bst. e VwVG Gutachten von Sachverständigen einholen, geben solche indessen nur dann in Auftrag, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig abgeklärt werden kann. Aufgabe eines vom SEM beauftragten Psychiaters oder Psychologen ist das Stellen einer Diagnose, wobei er sich in seinem Bericht auch zur Frage äussern kann, ob die beim Asylsuchenden festgestellten psychischen Probleme auf die von diesem der Fachperson genannten Gründe zurückgeführt werden können. Über die Frage, ob die Asylgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden sind (Art. 7 AsylG), entscheiden schliesslich die schweizerischen Asylbehörden aufgrund der gesamten Aktenlage und nicht die den Beschwerdeführer behandelnden medizinischen Fachpersonen.

E. 5.3 Auf die Rüge, der Beschwerdeführer habe kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gehabt, ist nicht weiter einzugehen, da Art. 6 EMRK statuiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Inwiefern die Vorgehensweise des SEM, das im Bereich des öffentlichen Rechts erstinstanzlich über Asylgesuche entscheidet, Art. 6 EMRK verletzen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. April 2015 E. 7.2).

E. 5.4 In der Replik wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, damit sich das Gericht davon überzeugen könne, dass er überdurchschnittlich langsam spreche und sehr viel Zeit benötige, um Fragen zu beantworten oder etwas zu erklären. Vorliegend besteht für das Gericht indes keine Veranlassung, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, weiteren ergänzenden Stellungnahmen und Beweismitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem hatte er bereits bei den drei Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Vorbringen zu schildern. Dass er von der Vorinstanz gedrängt wurde, zügig zu sprechen und deshalb nicht alles hätte vorbringen können, findet in den Akten keine Grundlage. Bei allen Befragungen wurde ihm genügend Gelegenheit gegeben, das ihm wesentlich Erscheinende darzulegen. Die bei den Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung brachte keinerlei Einwände an, weshalb zu schliessen ist, der Sachverhalt habe bereits von der Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt werden können. Deshalb ist die Notwendigkeit einer Parteibefragung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen nicht übereinstimmende Angaben zur Anzahl der Transporte, die er für die LTTE durchgeführt habe, gemacht habe. Dies trifft angesichts der Wiedergabe seiner Aussagen in den Protokollen (vgl. act. A4/14 S.9 und A13/18 S. 7 f) zwar zu, indessen handelte es sich bei der Angabe bei der BzP um eine Schätzung (die nicht im Widerspruch zu den späteren Angaben steht), während er bei der Anhörung präzise Angaben machte. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer geltend machte, diese Transporte hätten zwischen 2004 und 2006 stattgefunden, erstaunt viel mehr, dass er im Jahr 2017 in der Lage war, bei der Anhörung präzise Angaben über die Anzahl der Waffen- und Personentransporte zu machen. Im Protokoll der BzP steht zuerst, die Waffen seien in Plastikfolien eingepackt worden, wobei kurz darauf angeführt wird, der Beschwerdeführer habe acht Plastikrohre vergraben, nachdem er die Waffen den LTTE nicht habe übergeben können (vgl. act. A4/14 S. 9). Bei der Anhörung führte er ebenso aus, die Waffen seien in Rohren eingepackt gewesen (vgl. act. A13/18 S. 9). Entgegen der Auffassung des SEM ist diesbezüglich kein Widerspruch erkennbar, dürfte es sich doch bei der ersten im Protokoll der BzP wiedergegebenen Aussage, die Waffen seien in Plastikfolie verpackt gewesen, um ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder um eine unpräzise Aussage gehandelt haben, was aus dem BzP-Protokoll selbst hervorgeht. Nicht übereinstimmend sind indessen seine Angaben zu den Strecken, die er mit den Waffen gefahren sei. Bei der BzP sagte er, er sei mit Ausnahme einer Fahrt immer die gleiche Strecke gefahren, nämlich von K._______ über L._______ nach J._______. Nur einmal habe er die Waffen von I._______ nach J._______ gebracht (vgl. act. A4/14 S. 9). Im Rahmen der ersten Anhörung gab er an, er habe siebenmal Waffen und dreimal Personen von K._______ nach J._______ gefahren. Von I._______ habe er dreimal Waffen nach J._______ gefahren (vgl. act. A13/18 S. 7). Auf die nicht übereinstimmenden Angaben bezüglich der Fahrt(en) von K._______ nach J._______ angesprochen, machte er geltend, er habe das Fahrzeug jeweils in I._______ abgegeben, das sie dorthin zurück gebracht hätten, nachdem sie die Waffen darin versteckt gehabt hätten. Danach habe er die Waffen nach J._______ gefahren. Einmal habe er das Fahrzeug direkt in I._______ abgegeben, zweimal habe er das Fahrzeug in M._______ abgegeben und sie seien nach I._______ gefahren; er wisse nicht, ob er deshalb "nur einmal" gesagt habe. Diese Ausführungen klären indessen die nicht übereinstimmenden Aussagen, er habe ein- beziehungsweise dreimal Waffen von I._______ nach J._______ gefahren, in keiner Weise. Aufgrund des vorstehend Gesagten entstehen Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Auftrag der LTTE Waffentransporte durchgeführt.

E. 6.2.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP mit keinem Wort erwähnte, dass er während der geltend gemachten Inhaftierung sexuell misshandelt worden sei, spricht nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Indessen vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers über das, was sich während der Haft zugetragen haben soll, insgesamt gesehen nicht zu überzeugen. Bei der ersten Anhörung erklärte er, man habe ihn im Camp von F._______ in einen Raum gebracht, ihm die Augen verbunden und ihn belästigt. Junge Leute, die vorbei gegangen seien, hätten ihn geschlagen; sie hätten ihn plötzlich ins Gesicht und mit einem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen, als er mit auf dem Rücken gefesselten Händen auf dem Boden gelegen habe. Junge Männer seien zu ihm gekommen, hätten ihn ausgezogen und sexuell belästigt (vgl. act. A13/18 S. 7 und 12 f.). Im Rahmen der zweiten Anhörung führte er aus, ein Beamter habe ihn aufgefordert, seinen Sarong auszuziehen, als er im Gefängnis angekommen sei. Die Leute hätten angefangen ihn zu schlagen - zuerst sei er auf den Brustkorb geschlagen worden. Das Zimmer sei stockdunkel gewesen; er glaube, er sei von zwei Männern sexuell misshandelt worden. Da sie ihn heftig geschlagen hätten und er verletzt gewesen sei, habe er sich nicht wehren können. (vgl. act. A15/15 S. 3). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, er habe die beiden Männer, die ihn sexuell belästigt hätten, nicht gesehen, sondern nur gespürt (vgl. act. A15/15 S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschehnisse, die sich im Raum, in dem er festgehalten worden sei, zugetragen hätten, stehen - wie vorstehend aufgezeigt - in verschiedener Hinsicht nicht in Einklang. So machte er bei der Anhörung geltend, man habe ihm die Augen verbunden und ihn belästigt. Auf die Brust geschlagen worden sei er, als er mit auf den Rücken gefesselten Händen auf dem Boden gelegen sei. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung erwähnte er weder, dass man ihm die Augen verbunden habe (was keinen Sinn ergeben würde, falls er tatsächlich in einen stockdunkeln Raum gebracht worden wäre) noch, dass ihm die Hände gefesselt worden seien. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wissen sollte, dass er von jungen Männern geschlagen und sexuell belästigt worden sei (Anhörung), falls er tatsächlich in einem stockdunkeln Raum festgehalten worden wäre, in dem er nichts habe sehen können (ergänzende Anhörung). Wenig plausibel ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers, wie die Angehörigen der Sicherheitskräfte ihn auf die von ihm genannte Art ([...]) hätten sexuell belästigen können. Es wäre davon auszugehen, dass die beiden Männer in einem stockdunkeln Raum ebenso wenig gesehen hätten wie er, sollen sie doch von draussen in den Raum gekommen sein. Ihm selbst soll es trotz des länger dauernden Aufenthalts nicht möglich gewesen sein, in der Dunkelheit irgendetwas zu erkennen; das menschliche Auge gewöhnt sich indessen oftmals an die Dunkelheit und ist in der Lage, zumindest Umrisse von Gegenständen oder Gestalten auszumachen. Die teilweise unstimmigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bekräftigen die Zweifel an seinen Asylvorbringen.

E. 6.2.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei am 25. Mai 2015 bis zirka um 21.30 oder 22.00 Uhr im Armeecamp von F._______ festgehalten worden. Dann sei er zusammen mit fünf uniformierten Soldaten losmarschiert, um diese zum Waffenversteck zu führen. Als es einen Stromausfall gegeben habe, sei er weggerannt (vgl. act. A4/14 S. 10). Bei der Anhörung sagte er, er sei von zirka fünf Soldaten begleitet worden, als er unterwegs zum Waffenversteck gewesen sei. Sie seien vor und hinter ihm marschiert, als es einen Stromausfall gegeben habe. Er sei über eine Mauer gesprungen und in den Wald gerannt (vgl. act. A13/18 S. 14 und S. 16). Bei der ergänzenden Anhörung schilderte er, drei Personen seien vor und zwei Personen seien hinter ihm gewesen, als sie zum Waffenversteck unterwegs gewesen seien. Als es kein Licht gegeben habe, sei er "pfeilschnell" gerannt und über zwei Mauern gesprungen (vgl. act. A15/15 S. 9). Das SEM hegte berechtigterweise Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Es mutet befremdend an, dass fünf Soldaten und ein Gefangener in der Nacht einen aufgrund der Distanz zwischen dem Camp von F._______ und B._______ ungefähr einstündigen Fussmarsch antreten, um zum Haus des Beschwerdeführers zu gelangen, wo sich das Waffenversteck befunden habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände der Flucht nicht deckungsgleich wiedergab, stellt sich die Frage, wie es einer von einer dreitägigen Haft geschwächten Person - der Beschwerdeführer habe keine Nahrung erhalten (act. A15/15 S. 7) und sei durch die Schläge stark mitgenommen worden - gelingen sollte, "pfeilschnell" davon zu rennen, über eine beziehungsweise zwei Mauern zu springen und fünf Soldaten zu entkommen. Auch seine Angabe, zwischen ihm und den Soldaten habe ein Abstand von zehn Metern bestanden, vermag nicht zu überzeugen, umso weniger, als die Gruppe nachts unterwegs gewesen sein soll. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte mutet zu improvisiert und unprofessionell an, um als nachvollziehbar und glaubhaft zu erscheinen. Die Zweifel an seinen Asylvorbringen werden weiter bestärkt.

E. 6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, mit welchen der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu stützen versucht, sind insgesamt gesehen nicht geeignet, die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihm geschilderten Sachverhalts zu relativieren.

E. 6.3.1 Die Mutter des Beschwerdeführers führt in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2017 aus, er sei von den LTTE gezwungen worden, ihnen beizutreten, was nicht mit seinen Angaben übereinstimmt, gemäss denen er weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen sei (vgl. act. A4/14 S. 11). Ferner gibt die Mutter an, er habe die Waffen nach Kriegsausbruch nicht mehr weiter transportieren können, weshalb er sie in ihrem Haus versteckt habe. Abgesehen davon, dass "im Haus verstecken" entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung gemäss üblichem Sprachgebrauch nicht das Vergraben auf dem Grundstück mitumfasst, gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, niemand ausser seinem entfernten Verwandten E._______ habe vom Waffenversteck gewusst (vgl. act. A13/18 S. 13). Inwiefern seine Mutter bestätigen kann, dass einer seiner Freunde ihn bei der Armee verraten habe, ist nicht nachvollziehbar, macht doch der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen bei der Vor-instanz im Beschwerdeverfahren geltend, er sei sich nicht sicher, ob E._______ ihn verraten habe. Schliesslich gibt die Mutter an, ihr Sohn sei sehr grob behandelt und schwerstens gefoltert worden, was indessen nicht auf eigenen Beobachtungen basieren kann, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss direkt nach seiner Flucht zu einem Bekannten nach N._______ gerannt und seine Mutter zu ihren Verwandten nach O._______ gegangen sei. Das Schreiben der Mutter ist aufgrund dieser Ausführungen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu bestätigen.

E. 6.3.2 Das sri-lankische Parlamentsmitglied P._______ bestätigt in seinem Schreiben vom 20. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer den LTTE geholfen habe, Waffen und Munition zu transportieren; er habe ihnen auch in den Jahren 2004 bis 2006 geholfen. Der Beschwerdeführer indessen gab an, er habe den LTTE nur in den Jahren 2004 bis 2006 mit Waffen- und Personentransporten geholfen. Gemäss den Angaben des Parlamentariers sei der Beschwerdeführer von seinen Feinden an die Armee verraten worden, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, er sei von einem nahen Verwandten angeschwärzt worden. Auch die Aussage des Parlamentariers, der Beschwerdeführer sei ständig von den Sicherheitsbehörden gesucht und schliesslich verhaftet worden, entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers, der angab, die Armee sei eines Abends zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen - eine vorgängige intensive Suche nach ihm erwähnte er mit keinem Wort. Des Weiteren behauptet der Parlamentarier, der Beschwerdeführer habe nach der unter Folter durchgeführten Befragung aus seinem Haus fliehen können, wogegen der Beschwerdeführer darlegte, ihm sei die Flucht gelungen, als er mit den Soldaten zum Waffenversteck unterwegs gewesen sei. Der Parlamentarier schildert sodann, dass die Sicherheitskräfte die Familie des Beschwerdeführers bedroht hätten, weshalb sein Leben noch schwieriger geworden und er gezwungen gewesen sei, Sri Lanka zu verlassen. Der Beschwerdeführer sagte indessen aus, seine Mutter habe ihr Haus noch im Mai 2015 verlassen und sei zu Verwandten gereist - er gab nicht an, dass sie von den Behörden bedroht worden sei. Die Wertung der Vorinstanz, beim Schreiben des Parlamentariers handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, ist aufgrund des vorstehend Gesagten nicht zu beanstanden.

E. 6.3.3 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. H._______ leidet der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Brustbereich, die auf Schläge zurückgehen könnten. Die vom behandelnden Arzt festgestellte Druckschmerzhaftigkeit könnte somit einerseits auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein, anderseits stünde, wären die Schmerzen auf erlittene Schläge zurückzuführen, nicht fest, bei welcher Gelegenheit und von wem der Beschwerdeführer geschlagen worden wäre. Das Arztzeugnis vermag somit zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen.

E. 6.3.4 Im ausführlichen Bericht der (...) vom 22. Februar 2018 werden beim Beschwerdeführer deutliche Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode und komorbid Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Es sei zu vermuten, dass die Symptome der PTBS durch die von ihm geschilderten Erlebnisse in Sri Lanka ausgelöst worden seien. Der negative Asylentscheid habe die Symptomatik verstärkt. Hinsichtlich der Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung ist aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses bleiben indessen unklar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS andere als die vom Beschwerdeführer genannten Ursachen haben muss. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylvorbringen.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und gefoltert worden, weil er auf seinem Grundstück zusammen mit einem Verwandten Waffen der LTTE vergraben habe, zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.

E. 7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.2.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden, weil er diesen entkommen sei, wurde als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Er brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

E. 7.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen eben so wenig zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung wie die Möglichkeit, dass er Sri Lanka illegal verlassen haben könnte.

E. 7.2.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte über die allgemeine Situation in Sri Lanka (Bericht der SFH vom Juli 2016 und mehrere Zeitungsartikel), die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung derselben nichts zu ändern.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 -127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist.

E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss mit Ausnahme eines Jahres seit Geburt in B._______ (C._______ District [Nordprovinz], vgl. act. A4/14 S. 4). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte mehr als zehn Jahre lang die Schule und verfügt über berufliche Erfahrungen als (...) und (...) (vgl. act. A4/14 S. 4, A13/18 S. 4 f.). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter lebt gemäss Angaben des Beschwerdeführers in geordneten Verhältnissen im Heimatland, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt.

E. 9.4.3 Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Depression und der PTBS ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009 Nr. 2 E. 9.3.2.). Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung des Beschwerdeführers im Heimatland ist auf die Existenz entsprechender Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka zu verweisen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka - insbesondere in Colombo, aber auch im District C._______, wo der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz hatte - vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-4097/2013 vom 13. August 2013 E. 6.2, D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 E.7.4.6, D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 E. 7.6 und D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. E. 9.9.4). Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.4.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12 Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Rechtsvertreterin am 23. August 2017 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen wird. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht, auf pauschal Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ilona Zürcher, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2600.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3987/2017 law/bah Urteil vom 14. August 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ District, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. September 2015 und gelangte am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ erklärte er zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes, er habe mit seinem LKW von 2004 bis 2006 Waffen und Leute der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, habe er den Kontakt zu den Leuten der Bewegung verloren; mit Hilfe eines Mitarbeiters namens E._______ habe er die Waffen auf seinem Grundstück in B._______ versteckt. Da er mit E._______ Probleme gehabt habe, habe dieser die Behörden informiert. Am 22. Mai 2015 sei er von der Armee festgenommen und zu einem Camp in F._______ gebracht worden. Man habe ihn befragt und geschlagen, weshalb er sich bereit erklärt habe, den Soldaten das Waffenversteck zu zeigen. Als sie auf dem Weg dorthin gewesen seien, habe es einen Stromausfall gegeben, weshalb er habe davonrennen können. Er habe sich bei einem Kollegen versteckt und sei dort Anfang Juni 2015 gesucht worden. Als einige Leute zum Kollegen nach Hause gekommen seien, habe er sich auf dem Dachboden versteckt. Weitere Probleme habe er keine gehabt. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. April 2017 eingehend zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die LTTE hätten zwischen 2004 und 2006 seine Identitätskarte mitgenommen. Er habe ein Training absolvieren müssen und sie hätten danach gesagt, er solle für sie Gewehre transportieren; die Identitätskarte habe er nach dem Training zurück erhalten. In der Folge habe er Waffen transportiert - diese seien in Rohren eingeschweisst worden, weshalb er nicht wisse, um welche Art Waffen es sich gehandelt habe - und Personen befördert. Im Jahr 2006 habe es Probleme gegeben und er habe die Waffen nicht den LTTE übergeben können, da diese nicht gekommen seien, um sie abzuholen. Er habe die Waffen mit seinem Begleiter (E._______) etwa 50 Meter von seinem Haus entfernt vergraben; später habe er diese wieder ausgegraben und auf seinem Grundstück an einem anderen Ort vergraben. Nachdem er E._______, der ein Problem mit seiner Mutter gehabt habe, geschlagen habe, habe dieser ihn bei den Behörden denunziert. Leute in Zivil hätten ihn mitgenommen und in ein Camp gebracht. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn mit einem Gewehrkolben gegen die Brust geschlagen. Er habe deshalb heute noch Schmerzen. Er sei auch ins Gesicht geschlagen worden und junge Männer hätten ihn sexuell belästigt. Er habe die Folter nicht aushalten können und die Leute mitgenommen, um ihnen das Waffenversteck zu zeigen. Als es einen Stromausfall gegeben habe, habe er eine Mauer übersprungen und sei zu einem Freund gegangen. Bei diesem habe er sich zirka vier Monate versteckt. E._______ habe ihn erneut denunziert, weshalb er einen Agenten gesucht habe, der ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei. A.d Am 17. Mai 2017 führte das SEM in einer "Männerrunde" eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er gab im Wesentlichen an, er sei am 22. Mai 2015 festgenommen worden. Als er im Gefängnis angekommen sei, habe er seinen Sarong ausziehen müssen. Die Leute hätten ihn geschlagen. Der Raum sei stockdunkel gewesen und er glaube, zwei Männer hätten ihn sexuell misshandelt. Man habe ihm die Unterwäsche ausgezogen und begonnen, ihn sexuell zu belästigen. Die Befragung und die Folter hätten etwa eineinhalb Stunden gedauert. Wegen den Misshandlungen habe er zugegeben, dass er Waffen versteckt habe. Man habe ihn etwa drei Tage lang in diesem Raum festgehalten und er sei auch an den anderen Tagen befragt und geschlagen worden. Sexuell belästigt sei er am zweiten Tag worden. Als er angeboten habe, den Männern das Waffenversteck zu zeigen, habe er seinen Sarong zurück erhalten. Er sei mit fünf Männern zu Fuss unterwegs gewesen, als es zum Stromausfall gekommen sei. Er sei über zwei Mauern gesprungen und in den Wald gerannt. Eine der Begleitpersonen habe in die Luft geschossen. Er sei zu seinem Freund G._______ gegangen, bei dem er sich etwa vier Monate lang versteckt habe. Einmal seien Geheimdienstleute gekommen, die nach ihm gefragt hätten. Da er sich auf dem Dachboden versteckt habe, hätten sie ihn nicht gefunden. Sein Freund sei ihm bei der Ausreise behilflich gewesen. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 20. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe 17. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Asylentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm eine B-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ein fachärztlich psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Subeventualiter sei ihm der F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene zu erteilen. Es sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten; der N-Ausweis sei entsprechend zu verlängern. Zur ergänzenden Begründung sowie für das Nachreichen der beglaubigten und übersetzten Beweisdokumente und dem "Formular um unentgeltliche Rechtspflege" sei eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen ab Einreichung der Beschwerde zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel mit den Übersetzungen bis zum 7. August 2017 nachzureichen. Bezüglich den Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D.b Am 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (Wohnsitzbestätigung, Schreiben der Mutter, Family Ration Card, Kopie der Identitätskarte) mit Übersetzungen ein, und ersuchte bezüglich der Einreichung weiterer Beweismittel um Erstreckung der Frist. D.c Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde die Frist bis zum 21. August 2017 erstreckt. D.d Mit Eingabe vom 21. August 2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Zeitungsartikel, Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds, Bestätigung Sozialhilfebezug, Fotografie, Auszug Landkarte). E. Mit Verfügung vom 23. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig in der Person von Rechtsanwältin Ilona Zürcher eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und die Akten dem SEM zur Vernehmlassung übermittelt. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017, der zwei Beweismittel (Arztbericht, Zeitungsartikel) beilagen, an seinen Anträgen fest. Er beantragte eine Befragung zu den Asylgründen durch das Bundesverwaltungsgericht. H. H.a Am 2. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, die ihn behandelnde Psychologin werde erst Ende Januar 2018 in der Lage sein, einen umfassenden Bericht über ihn zu verfassen. Er ersuchte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. H.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung des angekündigten psychologischen Berichts bis zum 31. Januar 2018 First gewährt. H.c Am 11. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 1. Dezember 2017. H.d Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Januar 2018 um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ausführlichen psychologischen Berichts. H.e Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde eine Fristerstreckung bis zum 1. März 2018 gewährt. H.f Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 1. März 2018 einen ausführlichen Bericht der (...) vom 22. Februar 2018 und einen Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 20. Januar 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, der ihn denunziert habe, damit hätte rechnen müssen, selbst in Schwierigkeiten zu geraten, da er ihm bei den Transporten und dem Vergraben der Waffen behilflich gewesen sei - dessen Verhalten sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, dass sich die Behörden das Versteck nicht hätten zeigen lassen, um den Beschwerdeführer anschliessend damit zu konfrontieren. Es mute seltsam an, dass die Soldaten in der Nacht mit ihm losmarschiert seien, um Waffen zu finden. Die Angabe, sie hätten verhindern wollen, dass andere Leute etwas davon mitbekämen, sei eine Schutzbehauptung. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Soldaten ihn nicht mit einem Fahrzeug nach Hause gebracht hätten, und es sei realitätsfremd, dass er fünf Soldaten, die vor und hinter ihm marschiert seien, habe entkommen können. Dass sich die LTTE seit 2006 nicht mehr bei ihm gemeldet habe, lasse seine Aussage, er sei weder Mitglied noch Sympathisant der Bewegung gewesen, als glaubhaft erscheinen. Dies erkläre auch, weshalb er jahrelang keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Das plötzliche Interesse an ihm scheine deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was sich in den Plastikrohren befunden habe, und seine Angabe, es seien Waffen gewesen, beruhe auf dem Hörensagen. Seine Vermutung, man hätte kleine Bomben oder zerlegte Gewehre in den Rohren transportieren können, erscheine realitätsfremd. Unverständlich sei, dass er in Gewahrsam drei Tage lang in völliger Dunkelheit verbracht habe und wahllos geschlagen worden sei. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sexuelle Übergriffe, Misshandlungen und polizeiliche Befragungen in einem solch ungeeigneten Setting stattfänden. Die durch diese Schilderung entstehenden Zweifel würden durch die unglaubhaften Angaben zur Reise in die Schweiz verstärkt. Dass er ausser zu seiner Ankunft in Teheran keine Angaben zu Orten und Ländern habe machen können, weil er durch Wälder gereist sei, entbehre der Glaubhaftigkeit. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe zehn- bis dreizehnmal Waffen und dreimal LTTE-Leute transportiert. Bei der Anhörung habe er nur zehn Waffentransporte erwähnt. Während er bei der BzP gesagt habe, er habe nur einmal Waffen von I._______ nach J._______ gebracht, habe er bei der Anhörung vorgebracht, dies dreimal getan zu haben. Seine Erklärung, bei der BzP habe er die Personentransporte mit eingeschlossen, sei aktenwidrig. Bei der BzP habe er zudem gesagt, die Waffen seien in Plastikfolie versteckt gewesen, während er in der Anhörung angegeben habe, diese hätten sich in Plastikrohren befunden. In der Anhörung habe er geschildert, man habe ihm nach der Festnahme die Augen verbunden und ihn danach geschlagen. Bei der ergänzenden Anhörung habe er erwähnt, er sei nach der Festnahme in einen stockdunkeln Raum gebracht und misshandelt worden. Er habe nichts erkennen können. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei mit gefesselten Händen am Boden gelegen, während er bei der ergänzenden Anhörung die Fesselung nicht erwähnt und angegeben habe, er habe sich wegen den Schlägen nicht mehr wehren können. Er habe auch abweichende Aussagen dazu gemacht, ob er einen oder zwei Soldaten habe oral befriedigen müssen. Zudem habe er sich hinsichtlich seiner Flucht in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Anhörung vorgebracht, sexuell misshandelt worden zu sein, obwohl er bei der BzP bestätigt habe, es gebe nebst den geschilderten keine weiteren Probleme. Es hätte erwartet werden dürfen, dass er diese zumindest angesprochen hätte. Seine Vorbringen seien als nachgeschoben zu erachten und gäben zu weiteren Zweifeln Anlass. Etliche der Asylvorbringen beruhten auf Vermutungen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher gewesen, ob sein Verwandter ihn tatsächlich denunziert habe, und er habe angenommen, dieser habe bemerkt, dass er die Waffen anderswo vergraben habe. Auch seine Angabe, fünf Personen seien an den Misshandlungen beteiligt gewesen, beruhe auf Vermutungen. Die vorgebrachten sexuellen Misshandlungen, die mit Schlägen verbunden gewesen seien, hielten aufgrund der vagen und detailarmen Schilderungen der Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl ihm in der ergänzenden Anhörung mehrmals die Gelegenheit geboten worden sei, sich dazu und zu den Begleitumständen zu äussern, habe er sich auf vage und knappe Antworten beschränkt. In einem geschützten Rahmen hätte er eingehend über seine Erlebnisse berichten können. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der sexuellen Misshandlung sei festzustellen, dass das Handeln fehlbarer Soldaten nicht dem sri-lankischen Staat anzulasten sei. Er habe es zudem unterlassen, die Behörden über die erlittenen Misshandlungen zu informieren. Deren Schutzwilligkeit und -fähigkeit sei im Regelfall gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Befragung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Bürgern, die über keine gültigen Identitätspapiere verfügten, und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die am Herkunftsort durchgeführten Kontrollen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe bis im Jahr 2015 in Sri Lanka gelebt und sei vor seiner Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus dem Anhörungsprotokoll vom 3. April 2014 gehe hervor, dass ein für den Beschwerdeführer sehr unangenehmes Klima geschaffen worden sei. Bereits zu Beginn der Befragung sei er unterbrochen und darauf hingewiesen worden, konkret auf die Fragen zu antworten. Der Beschwerdeführer reiche Unterlagen ein, die seine Herkunft und die Asylgründe bestätigten. Er habe nie gesagt, er sei sicher, dass er von seinem Verwandten verraten worden sei. Sicher sei, dass er kurz zuvor Schwierigkeiten mit ihm gehabt und dass dieser vom Waffenversteck gewusst habe. Er wisse nicht, was mit seinem Verwandten geschehen sei, diesem könne dasselbe wie ihm widerfahren sein. Da der Verwandte nicht genau gewusst habe, wo der Beschwerdeführer die Waffen wieder vergraben habe, habe er dies den Behörden nicht angeben können. Dass bei der Befragung durch die Soldaten nicht über den Verwandten gesprochen worden sei, bedeute nichts für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Militärlager habe sich nicht weit entfernt vom Haus des Beschwerdeführers befunden. Es sei nicht nachts durch die Dörfer marschiert worden, sondern zwischen 21 und 22 Uhr. Der Beschwerdeführer sei nicht gefesselt gewesen und es gebe im Dorf viele kleine Häuser, was ihm zunutze gekommen sei. Er kenne sich im Dorf aus und sei das Risiko einer Flucht eingegangen, zumal er davon ausgegangen sei, dass er erschossen werde, nachdem er das Waffenversteck gezeigt habe. Die Soldaten seien nach der Folterung des Beschwerdeführers weniger vorsichtig gewesen und hätten nicht mit einer Flucht gerechnet. Das plötzliche Interesse der Armee an ihm sei nachvollziehbar, da sie erfahren habe, dass er Waffen bei sich versteckt habe. Er habe sich nicht getraut, die verschweissten Plastikrohre aufzumachen und diese seien gross genug gewesen, damit darin eine Waffe habe versteckt werden können. Bereits bei der BzP sei es zu einem Missverständnis gekommen. Zuerst sei protokolliert worden, die Waffen seien in Plastikfolie eingewickelt gewesen. Auf der gleichen Protokollseite stehe indessen, dass der Beschwerdeführer Plastikrohre gemeint habe. Es bleibe den Peinigern überlassen, welches Setting sie für Übergriffe auswählten. Der Beschwerdeführer sei verstört und spreche ungern über das Geschehene, da er noch heute unter den Folgen der Folter leide. Das SEM könne sich mangels Fachkompetenz nicht dazu äussern, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Folter nachvollziehbar seien. Es sei diesbezüglich ein neutrales fachärztliches Gutachten zu erstellen. Dr. med. H._______ bestätige, dass beim Beschwerdeführer eindeutig Druck- und Bewegungsschmerzlichkeit bestehe. Viele Flüchtlinge, die mit einem Schlepper unterwegs gewesen seien, könnten keine genauen Angaben zu ihrer Reise machen. Der Schlepper habe den Beschwerdeführer bei Fragen ermahnt, ruhig zu sein. Es sei nicht ersichtlich, was es dem Beschwerdeführer nützen könnte, Angaben zur Einreise zu verheimlichen, und es sei ihm nicht die Möglichkeit geboten worden, detaillierter zu schildern. Bei der BzP habe er von zehn- bis dreizehn Transporten gesprochen, wobei noch nicht von Personentransporten gesprochen worden sei. Bei der Anhörung vom 3. April 2017 sei konkretisiert worden, dass es sich um zehn Waffen- und drei Personentransporte gehandelt habe. hinsichtlich der Anzahl der Fahrten von I._______ nach J._______ habe er präzisieren können, dass er einmal selbst gefahren und dass sein Fahrzeug zweimal von anderen Personen gelenkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit verbundenen Augen und gefesselt in einen dunkeln Raum gebracht worden, wo ihm Augenbinde und Fesseln abgenommen worden seien. Ein Teil der geschilderten Abläufe habe sich bei der Verhaftung, ein anderer Teil im Raum, in dem er festgehalten worden sei, abgespielt. Er sei in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt und auch im Alltag durcheinander. Das strukturierte Schildern eines Sachverhalts falle ihm schwer. Bei hinreichendem Nachfragen hätte er die Unklarheiten ausräumen können. Im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen hätte er durch einen Psychiater befragt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könnten keine Rückschlüsse auf sein Aussageverhalten gezogen werden. Bei der BzP sei er nur kurz befragt worden und er habe Schwierigkeiten, über die sexuellen Übergriffe zu sprechen. Die Vorinstanz sei fachlich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Schilderungen nachvollziehbar seien oder nicht. Dies könne nur ein Facharzt. Es treffe nicht zu, dass etliche seiner Vorbringen auf Vermutungen beruhten. Seine einzige Vermutung sei, dass sein Verwandter ihn verraten habe. Klar sei, dass er nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könne, da man ihn dort verhaften, foltern und wahrscheinlich töten würde. Es sei bekannt, dass in Sri Lanka mit Personen wie ihm so verfahren werde. Es sei nachvollziehbar, dass er nicht sagen könne, wie viele Personen ihn im Raum geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme, sich mit den sexuellen Übergriffen auseinanderzusetzen. Hätte er die Schilderungen vorgeschoben, wäre ihm deren Wiedergabe leichter gefallen. Die Suche nach Gründen, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers als lückenhaft erscheinen lassen sollten, verletzten den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK sowie das Willkürverbot. Bezeichnend dafür sei, dass über das Aussageverhalten zur Folter und sexuellen Misshandlung ohne Fachkenntnis eines Psychiaters Rückschlüsse gezogen worden seien. Diese Vorgehensweise verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. In Sri Lanka seien Folter und sexuelle Übergriffe üblich. Folter werde von höheren Offizieren legitimiert, weshalb man nicht von Einzelfällen sprechen könne. Rückkehrer würden mit der Begründung verhaftet, es bestünden Verbindungen zu den LTTE. Man könne nicht mit der Schutzwilligkeit und -fähigkeit Sri Lankas argumentieren. Für die sri-lankischen Behörden habe der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE. Nachdem er den Waffenbesitz zugegeben habe und geflohen sei, sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und gar der Tod drohten. Es werde auch unter der neuen Regierung von Folter der Gefangenen berichtet. Bei Sri Lanka handle es sich nicht um einen Rechtsstaat. Da der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka geflohen sei, erfülle er bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Vorwurf, die Mitarbeitenden des SEM seien nicht in der Lage, den Sachverhalt ohne Beiziehung eines psychiatrischen Gutachters zu erheben, gehe fehl. Das gewählte Vorgehen entspreche gefestigter Praxis. In der BzP und der ersten Anhörung habe nichts auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers hingedeutet. Er befinde sich seit Oktober 2015 in der Schweiz und habe es unterlassen, sich bislang in psychologische oder psychiatrische Behandlung zu begeben. Dem SEM sei bislang keine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufgefallen. Er entkräfte diesen Einwand zudem selbst, indem er erkläre, er sei in der Lage, verschiedene Handlungsebenen auseinanderzuhalten oder diese zu verknüpfen. Die Behandlung der ihm von Dr. med. H._______ attestierten "muskuloskelettalen Schmerzen", die mit einer Rheuma-Salbe behandelt würden, sei auch in Sri Lanka möglich. Die eingereichte Bestätigung eines sri-lankischen Parlamentariers sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten. Darauf deute hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2017 ausführe, bezüglich der Eckdaten seiner Flucht habe sich im Dokument eine Verwechslung eingeschlichen. Das Schreiben seiner Mutter, in dem erwähnt werde, er habe in ihrem Haus Waffen aufbewahrt, widerspreche im Hinblick auf das Versteck seinen Aussagen. Die Probleme der Personen, über die in einem Zeitungsartikel berichtet werde, stünden nicht in direktem Zusammenhang mit ihm. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer spreche sehr langsam und benötige viel Zeit, um Fragen zu beantworten. Er sei durch das SEM unter Druck gesetzt worden, zügig zu sprechen, weshalb ihm verunmöglicht worden sei, umfassende Angaben zu machen. Da er sich geschämt habe, habe er bei der Befragung nicht über die sexuelle Misshandlung sprechen wollen. Er sei wegen seiner Brustschmerzen dreimal bei Dr. med. H._______ vorstellig geworden. Insofern im Schreiben seiner Mutter ausgeführt werde, er habe in ihrem Haus Waffen versteckt, könne es sich um eine durch die Übersetzung verursachte Abweichung handeln. Mit dem Zeitungsartikel werde belegt, dass am Wohnort des Beschwerdeführers massive Gewaltausbrüche an der Tagesordnung seien und dass vor allem aus dem Ausland Zurückkehrende gefährdet seien. Es werde ebenfalls belegt, dass eine beliebige Person, die in der Vergangenheit mit dem Militär in Konflikt geraten sei, umgebracht werde. 5. 5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, aus dem Protokoll der Anhörung vom 3. April 2014 (recte 2017) gehe hervor, dass für den Beschwerdeführer ein unangenehmes Klima geschaffen worden sei, ist festzustellen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keinerlei Einwände anbrachte, welche diesen Standpunkt stützen könnten. Aus der Protokollstelle, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, geht hervor, dass die Befragerin den Beschwerdeführer unterbrach, als er von seinen Schmerzen im Brustbereich zu erzählen begann. Sie wies ihn darauf hin, dass sie ihn gefragt habe, ob er noch Dokumente oder Beweismittel einzureichen habe (vgl. act. A13/18 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, über seine Schmerzen und die aktuelle medizinische Behandlung derselben zu sprechen (vgl. act. A13/18 S. 15). Dass bei der Anhörung ein unangenehmes Klima geherrscht hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. 5.2 Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht durch einen Psychiater habe anhören lassen, kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf Art. 29 AsylG ist das SEM für die Anhörung der Asylsuchenden zuständig und nicht ein Facharzt für Psychiatrie. Die Asylbehörden können zwar gestützt auf Art. 12 Bst. e VwVG Gutachten von Sachverständigen einholen, geben solche indessen nur dann in Auftrag, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig abgeklärt werden kann. Aufgabe eines vom SEM beauftragten Psychiaters oder Psychologen ist das Stellen einer Diagnose, wobei er sich in seinem Bericht auch zur Frage äussern kann, ob die beim Asylsuchenden festgestellten psychischen Probleme auf die von diesem der Fachperson genannten Gründe zurückgeführt werden können. Über die Frage, ob die Asylgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden sind (Art. 7 AsylG), entscheiden schliesslich die schweizerischen Asylbehörden aufgrund der gesamten Aktenlage und nicht die den Beschwerdeführer behandelnden medizinischen Fachpersonen. 5.3 Auf die Rüge, der Beschwerdeführer habe kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gehabt, ist nicht weiter einzugehen, da Art. 6 EMRK statuiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Inwiefern die Vorgehensweise des SEM, das im Bereich des öffentlichen Rechts erstinstanzlich über Asylgesuche entscheidet, Art. 6 EMRK verletzen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. April 2015 E. 7.2). 5.4 In der Replik wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, damit sich das Gericht davon überzeugen könne, dass er überdurchschnittlich langsam spreche und sehr viel Zeit benötige, um Fragen zu beantworten oder etwas zu erklären. Vorliegend besteht für das Gericht indes keine Veranlassung, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, weiteren ergänzenden Stellungnahmen und Beweismitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem hatte er bereits bei den drei Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Vorbringen zu schildern. Dass er von der Vorinstanz gedrängt wurde, zügig zu sprechen und deshalb nicht alles hätte vorbringen können, findet in den Akten keine Grundlage. Bei allen Befragungen wurde ihm genügend Gelegenheit gegeben, das ihm wesentlich Erscheinende darzulegen. Die bei den Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung brachte keinerlei Einwände an, weshalb zu schliessen ist, der Sachverhalt habe bereits von der Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt werden können. Deshalb ist die Notwendigkeit einer Parteibefragung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen nicht übereinstimmende Angaben zur Anzahl der Transporte, die er für die LTTE durchgeführt habe, gemacht habe. Dies trifft angesichts der Wiedergabe seiner Aussagen in den Protokollen (vgl. act. A4/14 S.9 und A13/18 S. 7 f) zwar zu, indessen handelte es sich bei der Angabe bei der BzP um eine Schätzung (die nicht im Widerspruch zu den späteren Angaben steht), während er bei der Anhörung präzise Angaben machte. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer geltend machte, diese Transporte hätten zwischen 2004 und 2006 stattgefunden, erstaunt viel mehr, dass er im Jahr 2017 in der Lage war, bei der Anhörung präzise Angaben über die Anzahl der Waffen- und Personentransporte zu machen. Im Protokoll der BzP steht zuerst, die Waffen seien in Plastikfolien eingepackt worden, wobei kurz darauf angeführt wird, der Beschwerdeführer habe acht Plastikrohre vergraben, nachdem er die Waffen den LTTE nicht habe übergeben können (vgl. act. A4/14 S. 9). Bei der Anhörung führte er ebenso aus, die Waffen seien in Rohren eingepackt gewesen (vgl. act. A13/18 S. 9). Entgegen der Auffassung des SEM ist diesbezüglich kein Widerspruch erkennbar, dürfte es sich doch bei der ersten im Protokoll der BzP wiedergegebenen Aussage, die Waffen seien in Plastikfolie verpackt gewesen, um ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder um eine unpräzise Aussage gehandelt haben, was aus dem BzP-Protokoll selbst hervorgeht. Nicht übereinstimmend sind indessen seine Angaben zu den Strecken, die er mit den Waffen gefahren sei. Bei der BzP sagte er, er sei mit Ausnahme einer Fahrt immer die gleiche Strecke gefahren, nämlich von K._______ über L._______ nach J._______. Nur einmal habe er die Waffen von I._______ nach J._______ gebracht (vgl. act. A4/14 S. 9). Im Rahmen der ersten Anhörung gab er an, er habe siebenmal Waffen und dreimal Personen von K._______ nach J._______ gefahren. Von I._______ habe er dreimal Waffen nach J._______ gefahren (vgl. act. A13/18 S. 7). Auf die nicht übereinstimmenden Angaben bezüglich der Fahrt(en) von K._______ nach J._______ angesprochen, machte er geltend, er habe das Fahrzeug jeweils in I._______ abgegeben, das sie dorthin zurück gebracht hätten, nachdem sie die Waffen darin versteckt gehabt hätten. Danach habe er die Waffen nach J._______ gefahren. Einmal habe er das Fahrzeug direkt in I._______ abgegeben, zweimal habe er das Fahrzeug in M._______ abgegeben und sie seien nach I._______ gefahren; er wisse nicht, ob er deshalb "nur einmal" gesagt habe. Diese Ausführungen klären indessen die nicht übereinstimmenden Aussagen, er habe ein- beziehungsweise dreimal Waffen von I._______ nach J._______ gefahren, in keiner Weise. Aufgrund des vorstehend Gesagten entstehen Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Auftrag der LTTE Waffentransporte durchgeführt. 6.2.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP mit keinem Wort erwähnte, dass er während der geltend gemachten Inhaftierung sexuell misshandelt worden sei, spricht nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Indessen vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers über das, was sich während der Haft zugetragen haben soll, insgesamt gesehen nicht zu überzeugen. Bei der ersten Anhörung erklärte er, man habe ihn im Camp von F._______ in einen Raum gebracht, ihm die Augen verbunden und ihn belästigt. Junge Leute, die vorbei gegangen seien, hätten ihn geschlagen; sie hätten ihn plötzlich ins Gesicht und mit einem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen, als er mit auf dem Rücken gefesselten Händen auf dem Boden gelegen habe. Junge Männer seien zu ihm gekommen, hätten ihn ausgezogen und sexuell belästigt (vgl. act. A13/18 S. 7 und 12 f.). Im Rahmen der zweiten Anhörung führte er aus, ein Beamter habe ihn aufgefordert, seinen Sarong auszuziehen, als er im Gefängnis angekommen sei. Die Leute hätten angefangen ihn zu schlagen - zuerst sei er auf den Brustkorb geschlagen worden. Das Zimmer sei stockdunkel gewesen; er glaube, er sei von zwei Männern sexuell misshandelt worden. Da sie ihn heftig geschlagen hätten und er verletzt gewesen sei, habe er sich nicht wehren können. (vgl. act. A15/15 S. 3). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, er habe die beiden Männer, die ihn sexuell belästigt hätten, nicht gesehen, sondern nur gespürt (vgl. act. A15/15 S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschehnisse, die sich im Raum, in dem er festgehalten worden sei, zugetragen hätten, stehen - wie vorstehend aufgezeigt - in verschiedener Hinsicht nicht in Einklang. So machte er bei der Anhörung geltend, man habe ihm die Augen verbunden und ihn belästigt. Auf die Brust geschlagen worden sei er, als er mit auf den Rücken gefesselten Händen auf dem Boden gelegen sei. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung erwähnte er weder, dass man ihm die Augen verbunden habe (was keinen Sinn ergeben würde, falls er tatsächlich in einen stockdunkeln Raum gebracht worden wäre) noch, dass ihm die Hände gefesselt worden seien. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wissen sollte, dass er von jungen Männern geschlagen und sexuell belästigt worden sei (Anhörung), falls er tatsächlich in einem stockdunkeln Raum festgehalten worden wäre, in dem er nichts habe sehen können (ergänzende Anhörung). Wenig plausibel ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers, wie die Angehörigen der Sicherheitskräfte ihn auf die von ihm genannte Art ([...]) hätten sexuell belästigen können. Es wäre davon auszugehen, dass die beiden Männer in einem stockdunkeln Raum ebenso wenig gesehen hätten wie er, sollen sie doch von draussen in den Raum gekommen sein. Ihm selbst soll es trotz des länger dauernden Aufenthalts nicht möglich gewesen sein, in der Dunkelheit irgendetwas zu erkennen; das menschliche Auge gewöhnt sich indessen oftmals an die Dunkelheit und ist in der Lage, zumindest Umrisse von Gegenständen oder Gestalten auszumachen. Die teilweise unstimmigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bekräftigen die Zweifel an seinen Asylvorbringen. 6.2.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei am 25. Mai 2015 bis zirka um 21.30 oder 22.00 Uhr im Armeecamp von F._______ festgehalten worden. Dann sei er zusammen mit fünf uniformierten Soldaten losmarschiert, um diese zum Waffenversteck zu führen. Als es einen Stromausfall gegeben habe, sei er weggerannt (vgl. act. A4/14 S. 10). Bei der Anhörung sagte er, er sei von zirka fünf Soldaten begleitet worden, als er unterwegs zum Waffenversteck gewesen sei. Sie seien vor und hinter ihm marschiert, als es einen Stromausfall gegeben habe. Er sei über eine Mauer gesprungen und in den Wald gerannt (vgl. act. A13/18 S. 14 und S. 16). Bei der ergänzenden Anhörung schilderte er, drei Personen seien vor und zwei Personen seien hinter ihm gewesen, als sie zum Waffenversteck unterwegs gewesen seien. Als es kein Licht gegeben habe, sei er "pfeilschnell" gerannt und über zwei Mauern gesprungen (vgl. act. A15/15 S. 9). Das SEM hegte berechtigterweise Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Es mutet befremdend an, dass fünf Soldaten und ein Gefangener in der Nacht einen aufgrund der Distanz zwischen dem Camp von F._______ und B._______ ungefähr einstündigen Fussmarsch antreten, um zum Haus des Beschwerdeführers zu gelangen, wo sich das Waffenversteck befunden habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände der Flucht nicht deckungsgleich wiedergab, stellt sich die Frage, wie es einer von einer dreitägigen Haft geschwächten Person - der Beschwerdeführer habe keine Nahrung erhalten (act. A15/15 S. 7) und sei durch die Schläge stark mitgenommen worden - gelingen sollte, "pfeilschnell" davon zu rennen, über eine beziehungsweise zwei Mauern zu springen und fünf Soldaten zu entkommen. Auch seine Angabe, zwischen ihm und den Soldaten habe ein Abstand von zehn Metern bestanden, vermag nicht zu überzeugen, umso weniger, als die Gruppe nachts unterwegs gewesen sein soll. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte mutet zu improvisiert und unprofessionell an, um als nachvollziehbar und glaubhaft zu erscheinen. Die Zweifel an seinen Asylvorbringen werden weiter bestärkt. 6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, mit welchen der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu stützen versucht, sind insgesamt gesehen nicht geeignet, die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihm geschilderten Sachverhalts zu relativieren. 6.3.1 Die Mutter des Beschwerdeführers führt in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2017 aus, er sei von den LTTE gezwungen worden, ihnen beizutreten, was nicht mit seinen Angaben übereinstimmt, gemäss denen er weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen sei (vgl. act. A4/14 S. 11). Ferner gibt die Mutter an, er habe die Waffen nach Kriegsausbruch nicht mehr weiter transportieren können, weshalb er sie in ihrem Haus versteckt habe. Abgesehen davon, dass "im Haus verstecken" entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung gemäss üblichem Sprachgebrauch nicht das Vergraben auf dem Grundstück mitumfasst, gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, niemand ausser seinem entfernten Verwandten E._______ habe vom Waffenversteck gewusst (vgl. act. A13/18 S. 13). Inwiefern seine Mutter bestätigen kann, dass einer seiner Freunde ihn bei der Armee verraten habe, ist nicht nachvollziehbar, macht doch der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen bei der Vor-instanz im Beschwerdeverfahren geltend, er sei sich nicht sicher, ob E._______ ihn verraten habe. Schliesslich gibt die Mutter an, ihr Sohn sei sehr grob behandelt und schwerstens gefoltert worden, was indessen nicht auf eigenen Beobachtungen basieren kann, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss direkt nach seiner Flucht zu einem Bekannten nach N._______ gerannt und seine Mutter zu ihren Verwandten nach O._______ gegangen sei. Das Schreiben der Mutter ist aufgrund dieser Ausführungen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu bestätigen. 6.3.2 Das sri-lankische Parlamentsmitglied P._______ bestätigt in seinem Schreiben vom 20. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer den LTTE geholfen habe, Waffen und Munition zu transportieren; er habe ihnen auch in den Jahren 2004 bis 2006 geholfen. Der Beschwerdeführer indessen gab an, er habe den LTTE nur in den Jahren 2004 bis 2006 mit Waffen- und Personentransporten geholfen. Gemäss den Angaben des Parlamentariers sei der Beschwerdeführer von seinen Feinden an die Armee verraten worden, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, er sei von einem nahen Verwandten angeschwärzt worden. Auch die Aussage des Parlamentariers, der Beschwerdeführer sei ständig von den Sicherheitsbehörden gesucht und schliesslich verhaftet worden, entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers, der angab, die Armee sei eines Abends zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen - eine vorgängige intensive Suche nach ihm erwähnte er mit keinem Wort. Des Weiteren behauptet der Parlamentarier, der Beschwerdeführer habe nach der unter Folter durchgeführten Befragung aus seinem Haus fliehen können, wogegen der Beschwerdeführer darlegte, ihm sei die Flucht gelungen, als er mit den Soldaten zum Waffenversteck unterwegs gewesen sei. Der Parlamentarier schildert sodann, dass die Sicherheitskräfte die Familie des Beschwerdeführers bedroht hätten, weshalb sein Leben noch schwieriger geworden und er gezwungen gewesen sei, Sri Lanka zu verlassen. Der Beschwerdeführer sagte indessen aus, seine Mutter habe ihr Haus noch im Mai 2015 verlassen und sei zu Verwandten gereist - er gab nicht an, dass sie von den Behörden bedroht worden sei. Die Wertung der Vorinstanz, beim Schreiben des Parlamentariers handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, ist aufgrund des vorstehend Gesagten nicht zu beanstanden. 6.3.3 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. H._______ leidet der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Brustbereich, die auf Schläge zurückgehen könnten. Die vom behandelnden Arzt festgestellte Druckschmerzhaftigkeit könnte somit einerseits auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein, anderseits stünde, wären die Schmerzen auf erlittene Schläge zurückzuführen, nicht fest, bei welcher Gelegenheit und von wem der Beschwerdeführer geschlagen worden wäre. Das Arztzeugnis vermag somit zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen. 6.3.4 Im ausführlichen Bericht der (...) vom 22. Februar 2018 werden beim Beschwerdeführer deutliche Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode und komorbid Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Es sei zu vermuten, dass die Symptome der PTBS durch die von ihm geschilderten Erlebnisse in Sri Lanka ausgelöst worden seien. Der negative Asylentscheid habe die Symptomatik verstärkt. Hinsichtlich der Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung ist aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses bleiben indessen unklar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS andere als die vom Beschwerdeführer genannten Ursachen haben muss. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylvorbringen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und gefoltert worden, weil er auf seinem Grundstück zusammen mit einem Verwandten Waffen der LTTE vergraben habe, zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 7. 7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden, weil er diesen entkommen sei, wurde als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Er brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen eben so wenig zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung wie die Möglichkeit, dass er Sri Lanka illegal verlassen haben könnte. 7.2.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte über die allgemeine Situation in Sri Lanka (Bericht der SFH vom Juli 2016 und mehrere Zeitungsartikel), die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung derselben nichts zu ändern. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 -127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. 9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss mit Ausnahme eines Jahres seit Geburt in B._______ (C._______ District [Nordprovinz], vgl. act. A4/14 S. 4). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte mehr als zehn Jahre lang die Schule und verfügt über berufliche Erfahrungen als (...) und (...) (vgl. act. A4/14 S. 4, A13/18 S. 4 f.). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter lebt gemäss Angaben des Beschwerdeführers in geordneten Verhältnissen im Heimatland, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. 9.4.3 Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Depression und der PTBS ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009 Nr. 2 E. 9.3.2.). Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung des Beschwerdeführers im Heimatland ist auf die Existenz entsprechender Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka zu verweisen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka - insbesondere in Colombo, aber auch im District C._______, wo der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz hatte - vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-4097/2013 vom 13. August 2013 E. 6.2, D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 E.7.4.6, D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 E. 7.6 und D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. E. 9.9.4). Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Rechtsvertreterin am 23. August 2017 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen wird. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht, auf pauschal Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ilona Zürcher, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: