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D-6117/2012

D-6117/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tamile mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit - gelangte am 10. März 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 23. März 2009 zu seiner Person und summarisch zu seinem Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 31. März 2009 und am 26. Juli 2010 statt. C. Mit Entscheid vom 27. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 abgewiesen. D. Der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. Oktober 2012 eine als zweites Asylgesuch sowie ergänzendes Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Darin wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als tamilischer abgewiesener Asylbewerber in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Überdies leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), so dass der Beschwerdeführer zumindest wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen sei. Als Beweismittel wurden diverse Berichte und Zeitungsartikel eingereicht, auf welche - soweit für diesen Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. Als Beleg für die psychischen Beschwerden wurde ein Arztbericht eingereicht. E. Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 9. November 2012 (Eröffnung am 20. November 2012) trat das Bundesamt auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 16. Oktober 2012 einzutreten. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Für den Fall des Obsiegens sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers mitzuteilen. Als Beweismittel wurde ein Arztbericht sowie drei Internetartikel eingereicht, auf welche - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die vorliegende Beschwerde in 5er-, eventuell 3er-Besetzung zu beurteilen. I. Am 12. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer kürzlich ergangene Drohungen geltend und beantragte eine Fristansetzung zur Beibringung diesbezüglicher Beweise.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.2 Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist, wird mit Zustellung dieses Entscheides hinfällig.

E. 2.3 Auf den Antrag, über die vorliegende Beschwerde in 5er- respektive 3er-Besetzung zu entscheiden, wird mangels Antragsberechtigung nicht eingetreten.

E. 2.4 Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und in Anbetracht des seit Geltendmachung der angeblichen Drohungen vergangenen Zeitraums kann auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung diesbezüglicher Beweismittel verzichtet werden.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz im Asylpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah­ren durchlaufen und ist nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zurückgekehrt, so dass die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind.

E. 4.2 Als Nächstes ist in Anwendung dieser Gesetzesbestim­mung summarisch zu prüfen, ob Hinweise auf zwi­schen­zeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü­bergehenden Schutzes relevant sind.

E. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch geltend, dass er als junger abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie, dem eine Rückschaffung aus einem europäischen Zentrum der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) drohe, in seiner Heimat gefährdet sei. Im Februar und März 2012 habe Grossbritannien abgewiesene Asylbewerber nach Sri Lanka zurückgeschafft. Viele davon seien verhaftet, verhört und gefoltert worden. Einige davon seien in Polizeigewahrsam verschwunden. Am 31. Mai 2012 habe das oberste Gericht Grossbritanniens in letzter Minute einen Rückführungsstopp von 40 abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden verfügt. Im September 2012 hätten erneut Rückschaffungen stattgefunden. Das Schicksal dieser Tamilen sei jedoch noch nicht bekannt, es bestünden aber Befürchtungen, diese hätten dasselbe erlitten. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung durch die sri-lankischen Behörden verfolgt würde. Im vorliegenden Fall dränge es sich daher auf, die Fallakten der britischen Behörden beizuziehen.

E. 4.5 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, dass im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Hinsichtlich der veränderten Sachlage beziehe sich der Beschwerdeführer zum Teil auf Berichte, die sich auf Vorkommnisse beziehen würden, die vor dem 1. Juni 2012 eingetreten und daher zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Daher hätten diese im vorliegenden Verfahren keine Relevanz. Lediglich ein Bericht würde sich auf Folterfälle beziehen, die im August 2012 gemeldet worden seien. Jedoch sei im Asylgesuch nicht dargelegt worden, inwiefern sich dieser Vorfall von den bereits bekannten Vorfällen unterscheide. Auch der Verweis auf die durch Grossbritannien vorgenommenen Rückschaffungen im September 2012 vermöge die geltend gemachte Neuheit nicht zu stützen, da bereits vorgängig im Februar und März 2012 Rückschaffungen stattgefunden hätten. Auch der Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Vielmehr sei in den entsprechenden Berichten festgehalten, dass es sich bei den Verfolgten um Personen handle, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt würden. Die Einschätzung des Misshandlungsrisikos habe einzelfallspezifisch zu erfolgen. Seit dem Urteil vom 1. Juni 2012 seien diesbezüglich keine Ereignisse eingetreten, welche zur Annahme eines Gefährdungsprofils führen würden. So sei in den dokumentierten Fällen den Rückkehrern jeweils vorgeworfen worden, die LTTE unterstützt zu haben. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sei jedoch im Urteil vom 1. Juni 2012 festgestellt worden, dass diesem nicht geglaubt werden könne, er habe mit den LTTE zusammengearbeitet. Soweit der Gesuchsteller darauf beharre, mit den LTTE in Kontakt gestanden zu haben, habe er dies revisionsweise vorzubringen. Der Beschwerdeführer mache auch keine konkret ihn betreffenden Ereignisse geltend, die nach dem 1. Juni 2012 eingetreten seien und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 4.6 In der Beschwerde wurde auf die bereits beim BFM geltend gemachten Gründe verwiesen. Präzisierend wurde vorgebracht, dass in den dokumentierten Fällen die Verfolgung von Rückkehrern durch die sri-lankischen Behörden allein wegen des längeren Auslandaufenthalts erfolgt sei und den Rückkehrern gestützt darauf - unabhängig von tatsächlichen Sympathien oder Handlungen - Verbindungen zu den LTTE unterstellt worden seien. Die Auffassung des BFM, der Vollzugsstopp der britischen Behörden und die dokumentierten Folterfälle seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung sämtlicher jungen tamilischen Rückkehrer zu begründen, da es sich bei den misshandelten Personen ausschliesslich um solche gehandelt habe, welchen eine Verbindung zu den LTTE vorgeworfen werde, gehe fehl: Die Asylgesuche der betreffenden Personen seien von den britischen Behörden abgewiesen worden, da jene - gemäss Ansicht der britischen Behörden - gerade keine Verbindung zu den LTTE aufgewiesen hätten. Ansonsten wäre ihnen Asyl gewährt worden und es hätte keine Rückschaffung gegeben. Zur richtigen und vollständigen Erstellung des Sachverhalts seien weitere Abklärungen, insbesondere der Beizug der britischen Akten, angezeigt. Ferner würde sich die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs­weise diejenige des EGMR auf veraltete Quellen stützen. Seit Ende Mai 2012 würden laufend Fälle von gefolterten Rückkehrern dokumentiert. Insoweit lägen "neue Ereignisse" vor, die im Urteil vom 1. Juni 2012 noch nicht berücksichtigt worden seien. Somit würden sich eine neue und umfassende Lagebeurteilung beziehungsweise weitere Sachverhaltsabklärungen sowie ein neues Grundsatzurteil aufdrängen. Bis zum Vorliegen eines solchen Urteils sei mit dem Entscheid im vorliegenden Fall zuzuwarten.

E. 4.7 Das BFM stellte in der Verfügung zu Recht fest, dass sich die als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe zum Teil auf Vorkommnisse und Beweismittel bezieht, welche sich vor dem 1. Juni 2012 ereignet haben und somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind.

E. 4.8 Mit Bezug auf die seit dem 1. Juni 2012 eingetretenen Ereignisse verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdungslage des Beschwerdeführers in ausführlichen und korrekten Erwägungen. Zu Recht wies es darauf hin, dass die Risikoevaluierung in einer einzelfallspezifischen Prüfung zu erfolgen hat, weshalb vorab auf vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer stellte zwar zu Recht fest, dass sich der letzte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte Praxis des EGMR auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen. Ungeachtet dessen erfolgt die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderweise sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Kriterien als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmaterials. Vor diesem Hintergrund haben die im Grundsatzentscheid definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, und eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen ist in der erforderlichen Einzelfallabklärung zu klären. Wie bereits vom BFM festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, seine Zugehörigkeit zu einer solchen Risikogruppe glaubhaft darzulegen. Die Gründe des zweiten Asylgesuchs beschränken sich im Wesentlichen - unter Hinweis auf zahlreiche Beweis­mittel - darauf, eine generelle Gefahr bei der Wiedereinreise in Colombo festzuhalten. Es werden aber keine fundierten Argumente genannt, welche auf eine dem Beschwerdeführer drohende, individuell-konkrete Gefährdung aufgrund von Ereignissen, die sich nach abgeschlossenem Asylverfahren in der Schweiz zugetragen haben, schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen, na­mentlich auch der Beizug britischer Akten. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor (vgl. Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter: www.tamilnet.com/img/publish/ 2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Somit erscheinen diese Akten für die Evaluation des persönlichen Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers nicht tauglich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), so dass eine Rückweisung der Sache an das BFM wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung nicht angezeigt ist. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten politischen Drohungen nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um ein in pauschaler und nicht weiter substantiierter Weise geäussertes Vorbringen handelt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt.

E. 4.9 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine massgeblichen Ereig­nisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen und das BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hier kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, dass er bereits im ordentlichen Verfahren auf seine psychischen Probleme hingewiesen habe. Nachdem er vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 erfahren habe, habe sich sein Zustand verschlechtert, so dass er von der zuständigen Sozialarbeiterin in die Notfallaufnahme des Spitals X._______ verwiesen worden sei. Von dort habe man ihn ins (Spital) und anschliessend in die (...) Psychiatrischen Dienste (...) überführt, wo er nach einer ersten Notfallaufnahme wieder entlassen worden sei. Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer schliesslich an die Psychiatrischen Dienste (...) überwiesen. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine PTBS, eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und eine depressive Störung. Im Falle einer Rückschaffung sei mit einem Suizidversuch zu rechnen. Zurzeit sei der Beschwerdeführer zwingend auf eine medikamentöse Behandlung und eine Gesprächstherapie angewiesen.

E. 7.3 Das BFM hielt einleitend - in zutreffender Weise - fest, dass die nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen ist. Da jedoch die Durchführbarkeit des Vollzugs auch Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist, kann auf die Eröffnung eines separaten Verfahrens verzichtet werden.

E. 7.4 Das BFM verneinte die Unzumutbarkeit des Vollzugs, da die gegenwärtige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht als zwingende Notwendigkeit erscheine. Die behandelnde Ärztin stelle die psychische Reaktion des Beschwerdeführers in direkten Zusammenhang mit dem abschlägigen Asylentscheid. Einer solchen Belastung könne jedoch mit einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung Rechnung getragen werden. Sri Lanka verfüge zudem über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen. Zusammenfassend könnten die gesundheitlichen Beschwerden mithin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen. An dieser Einschätzung vermöge auch die - nicht belegte - Befürchtung eines Suizids nichts zu ändern.

E. 7.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass es sich beim vorinstanzlich eingereichten Arztbericht um eine erste Einschätzung gehandelt habe. Ein Antrag auf Beibringung weiterer Abklärungsberichte sei vom BFM ohne Begründung abgewiesen worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der aktuelle Verlaufsbericht halte fest, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS mit Ängsten und Flashbacks mit den entsprechenden Symptomen sowie an ausgeprägten dissoziativen Symptomen leide. Die behandelnde Ärztin habe auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen ihres Patienten. Der Beschwerdeführer werde auch weiterhin medikamentös sowie mit einer Gesprächstherapie (in zweiwöchentlichem Abstand) behandelt. Eine Rückkehr in das Umfeld, wo die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden hätten, würde zu einer massiven Retraumatisierung und Reaktivierung der Krankheitssymptome führen, wodurch sich der Gesundheitszustand verschlechtern würde. Für die abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation seien weitere Gutachten notwendig, so dass eine Frist zur Beibringung weiterer Berichte anzusetzen sei.

E. 7.6 Im vorliegenden Fall kann der Sachverhalt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Arztberichte als erstellt erachtet werden, so dass weder eine Kassation zu erfolgen hat, noch weitere Beweismittel abzuwarten sind. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die medizinischen Probleme einer Wegweisung nicht entgegenstehen. Die traumatisierenden Ereignisse - die angeblich in Sri Lanka erlittenen Folterungen - wurden vom Beschwerdeführer nicht glaub­haft geschildert, wobei hier auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 verwiesen werden kann. Somit kann angenommen werden, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen, worauf im Übrigen auch der Arztbericht vom 3. Oktober 2012 schliessen lässt. Solchen Komplikation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Zudem ist in Sri Lanka, insbesondere auch in Jaffna, woher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, vom Vorhandensein psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. 9.9.4). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so besteht - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Somit sprechen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8.1 In der Beschwerde wurde beiläufig ausgeführt, dass der nun vorliegende Arztbericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterungen glaubhaft belege. Dies stelle wohl einen revisionsrechtlichen Aspekt dar, der aber zwecks Fristenwahrung bereits mit der Beschwerde vorgebracht werde.

E. 8.2 Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des BFM unbeachtlich. Beabsichtigt der Beschwerdeführer etwaige Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG geltend machen zu wollen, so bleibt es ihm unbenommen, ein diesbezügliches Revisionsbegehren bei der zuständigen Behörde zu stellen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6117/2012 Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tamile mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit - gelangte am 10. März 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 23. März 2009 zu seiner Person und summarisch zu seinem Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 31. März 2009 und am 26. Juli 2010 statt. C. Mit Entscheid vom 27. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 abgewiesen. D. Der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. Oktober 2012 eine als zweites Asylgesuch sowie ergänzendes Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Darin wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als tamilischer abgewiesener Asylbewerber in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Überdies leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), so dass der Beschwerdeführer zumindest wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen sei. Als Beweismittel wurden diverse Berichte und Zeitungsartikel eingereicht, auf welche - soweit für diesen Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. Als Beleg für die psychischen Beschwerden wurde ein Arztbericht eingereicht. E. Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 9. November 2012 (Eröffnung am 20. November 2012) trat das Bundesamt auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 16. Oktober 2012 einzutreten. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Für den Fall des Obsiegens sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers mitzuteilen. Als Beweismittel wurde ein Arztbericht sowie drei Internetartikel eingereicht, auf welche - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die vorliegende Beschwerde in 5er-, eventuell 3er-Besetzung zu beurteilen. I. Am 12. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer kürzlich ergangene Drohungen geltend und beantragte eine Fristansetzung zur Beibringung diesbezüglicher Beweise. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.2 Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist, wird mit Zustellung dieses Entscheides hinfällig. 2.3 Auf den Antrag, über die vorliegende Beschwerde in 5er- respektive 3er-Besetzung zu entscheiden, wird mangels Antragsberechtigung nicht eingetreten. 2.4 Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und in Anbetracht des seit Geltendmachung der angeblichen Drohungen vergangenen Zeitraums kann auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung diesbezüglicher Beweismittel verzichtet werden. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz im Asylpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah­ren durchlaufen und ist nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zurückgekehrt, so dass die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind. 4.2 Als Nächstes ist in Anwendung dieser Gesetzesbestim­mung summarisch zu prüfen, ob Hinweise auf zwi­schen­zeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü­bergehenden Schutzes relevant sind. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch geltend, dass er als junger abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie, dem eine Rückschaffung aus einem europäischen Zentrum der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) drohe, in seiner Heimat gefährdet sei. Im Februar und März 2012 habe Grossbritannien abgewiesene Asylbewerber nach Sri Lanka zurückgeschafft. Viele davon seien verhaftet, verhört und gefoltert worden. Einige davon seien in Polizeigewahrsam verschwunden. Am 31. Mai 2012 habe das oberste Gericht Grossbritanniens in letzter Minute einen Rückführungsstopp von 40 abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden verfügt. Im September 2012 hätten erneut Rückschaffungen stattgefunden. Das Schicksal dieser Tamilen sei jedoch noch nicht bekannt, es bestünden aber Befürchtungen, diese hätten dasselbe erlitten. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung durch die sri-lankischen Behörden verfolgt würde. Im vorliegenden Fall dränge es sich daher auf, die Fallakten der britischen Behörden beizuziehen. 4.5 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, dass im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Hinsichtlich der veränderten Sachlage beziehe sich der Beschwerdeführer zum Teil auf Berichte, die sich auf Vorkommnisse beziehen würden, die vor dem 1. Juni 2012 eingetreten und daher zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Daher hätten diese im vorliegenden Verfahren keine Relevanz. Lediglich ein Bericht würde sich auf Folterfälle beziehen, die im August 2012 gemeldet worden seien. Jedoch sei im Asylgesuch nicht dargelegt worden, inwiefern sich dieser Vorfall von den bereits bekannten Vorfällen unterscheide. Auch der Verweis auf die durch Grossbritannien vorgenommenen Rückschaffungen im September 2012 vermöge die geltend gemachte Neuheit nicht zu stützen, da bereits vorgängig im Februar und März 2012 Rückschaffungen stattgefunden hätten. Auch der Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Vielmehr sei in den entsprechenden Berichten festgehalten, dass es sich bei den Verfolgten um Personen handle, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt würden. Die Einschätzung des Misshandlungsrisikos habe einzelfallspezifisch zu erfolgen. Seit dem Urteil vom 1. Juni 2012 seien diesbezüglich keine Ereignisse eingetreten, welche zur Annahme eines Gefährdungsprofils führen würden. So sei in den dokumentierten Fällen den Rückkehrern jeweils vorgeworfen worden, die LTTE unterstützt zu haben. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sei jedoch im Urteil vom 1. Juni 2012 festgestellt worden, dass diesem nicht geglaubt werden könne, er habe mit den LTTE zusammengearbeitet. Soweit der Gesuchsteller darauf beharre, mit den LTTE in Kontakt gestanden zu haben, habe er dies revisionsweise vorzubringen. Der Beschwerdeführer mache auch keine konkret ihn betreffenden Ereignisse geltend, die nach dem 1. Juni 2012 eingetreten seien und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.6 In der Beschwerde wurde auf die bereits beim BFM geltend gemachten Gründe verwiesen. Präzisierend wurde vorgebracht, dass in den dokumentierten Fällen die Verfolgung von Rückkehrern durch die sri-lankischen Behörden allein wegen des längeren Auslandaufenthalts erfolgt sei und den Rückkehrern gestützt darauf - unabhängig von tatsächlichen Sympathien oder Handlungen - Verbindungen zu den LTTE unterstellt worden seien. Die Auffassung des BFM, der Vollzugsstopp der britischen Behörden und die dokumentierten Folterfälle seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung sämtlicher jungen tamilischen Rückkehrer zu begründen, da es sich bei den misshandelten Personen ausschliesslich um solche gehandelt habe, welchen eine Verbindung zu den LTTE vorgeworfen werde, gehe fehl: Die Asylgesuche der betreffenden Personen seien von den britischen Behörden abgewiesen worden, da jene - gemäss Ansicht der britischen Behörden - gerade keine Verbindung zu den LTTE aufgewiesen hätten. Ansonsten wäre ihnen Asyl gewährt worden und es hätte keine Rückschaffung gegeben. Zur richtigen und vollständigen Erstellung des Sachverhalts seien weitere Abklärungen, insbesondere der Beizug der britischen Akten, angezeigt. Ferner würde sich die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs­weise diejenige des EGMR auf veraltete Quellen stützen. Seit Ende Mai 2012 würden laufend Fälle von gefolterten Rückkehrern dokumentiert. Insoweit lägen "neue Ereignisse" vor, die im Urteil vom 1. Juni 2012 noch nicht berücksichtigt worden seien. Somit würden sich eine neue und umfassende Lagebeurteilung beziehungsweise weitere Sachverhaltsabklärungen sowie ein neues Grundsatzurteil aufdrängen. Bis zum Vorliegen eines solchen Urteils sei mit dem Entscheid im vorliegenden Fall zuzuwarten. 4.7 Das BFM stellte in der Verfügung zu Recht fest, dass sich die als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe zum Teil auf Vorkommnisse und Beweismittel bezieht, welche sich vor dem 1. Juni 2012 ereignet haben und somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind. 4.8 Mit Bezug auf die seit dem 1. Juni 2012 eingetretenen Ereignisse verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdungslage des Beschwerdeführers in ausführlichen und korrekten Erwägungen. Zu Recht wies es darauf hin, dass die Risikoevaluierung in einer einzelfallspezifischen Prüfung zu erfolgen hat, weshalb vorab auf vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer stellte zwar zu Recht fest, dass sich der letzte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte Praxis des EGMR auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen. Ungeachtet dessen erfolgt die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderweise sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Kriterien als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmaterials. Vor diesem Hintergrund haben die im Grundsatzentscheid definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, und eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen ist in der erforderlichen Einzelfallabklärung zu klären. Wie bereits vom BFM festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, seine Zugehörigkeit zu einer solchen Risikogruppe glaubhaft darzulegen. Die Gründe des zweiten Asylgesuchs beschränken sich im Wesentlichen - unter Hinweis auf zahlreiche Beweis­mittel - darauf, eine generelle Gefahr bei der Wiedereinreise in Colombo festzuhalten. Es werden aber keine fundierten Argumente genannt, welche auf eine dem Beschwerdeführer drohende, individuell-konkrete Gefährdung aufgrund von Ereignissen, die sich nach abgeschlossenem Asylverfahren in der Schweiz zugetragen haben, schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen, na­mentlich auch der Beizug britischer Akten. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor (vgl. Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter: www.tamilnet.com/img/publish/ 2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Somit erscheinen diese Akten für die Evaluation des persönlichen Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers nicht tauglich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), so dass eine Rückweisung der Sache an das BFM wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung nicht angezeigt ist. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten politischen Drohungen nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um ein in pauschaler und nicht weiter substantiierter Weise geäussertes Vorbringen handelt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt. 4.9 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine massgeblichen Ereig­nisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen und das BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hier kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, dass er bereits im ordentlichen Verfahren auf seine psychischen Probleme hingewiesen habe. Nachdem er vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 erfahren habe, habe sich sein Zustand verschlechtert, so dass er von der zuständigen Sozialarbeiterin in die Notfallaufnahme des Spitals X._______ verwiesen worden sei. Von dort habe man ihn ins (Spital) und anschliessend in die (...) Psychiatrischen Dienste (...) überführt, wo er nach einer ersten Notfallaufnahme wieder entlassen worden sei. Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer schliesslich an die Psychiatrischen Dienste (...) überwiesen. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine PTBS, eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und eine depressive Störung. Im Falle einer Rückschaffung sei mit einem Suizidversuch zu rechnen. Zurzeit sei der Beschwerdeführer zwingend auf eine medikamentöse Behandlung und eine Gesprächstherapie angewiesen. 7.3 Das BFM hielt einleitend - in zutreffender Weise - fest, dass die nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen ist. Da jedoch die Durchführbarkeit des Vollzugs auch Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist, kann auf die Eröffnung eines separaten Verfahrens verzichtet werden. 7.4 Das BFM verneinte die Unzumutbarkeit des Vollzugs, da die gegenwärtige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht als zwingende Notwendigkeit erscheine. Die behandelnde Ärztin stelle die psychische Reaktion des Beschwerdeführers in direkten Zusammenhang mit dem abschlägigen Asylentscheid. Einer solchen Belastung könne jedoch mit einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung Rechnung getragen werden. Sri Lanka verfüge zudem über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen. Zusammenfassend könnten die gesundheitlichen Beschwerden mithin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen. An dieser Einschätzung vermöge auch die - nicht belegte - Befürchtung eines Suizids nichts zu ändern. 7.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass es sich beim vorinstanzlich eingereichten Arztbericht um eine erste Einschätzung gehandelt habe. Ein Antrag auf Beibringung weiterer Abklärungsberichte sei vom BFM ohne Begründung abgewiesen worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der aktuelle Verlaufsbericht halte fest, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS mit Ängsten und Flashbacks mit den entsprechenden Symptomen sowie an ausgeprägten dissoziativen Symptomen leide. Die behandelnde Ärztin habe auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen ihres Patienten. Der Beschwerdeführer werde auch weiterhin medikamentös sowie mit einer Gesprächstherapie (in zweiwöchentlichem Abstand) behandelt. Eine Rückkehr in das Umfeld, wo die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden hätten, würde zu einer massiven Retraumatisierung und Reaktivierung der Krankheitssymptome führen, wodurch sich der Gesundheitszustand verschlechtern würde. Für die abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation seien weitere Gutachten notwendig, so dass eine Frist zur Beibringung weiterer Berichte anzusetzen sei. 7.6 Im vorliegenden Fall kann der Sachverhalt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Arztberichte als erstellt erachtet werden, so dass weder eine Kassation zu erfolgen hat, noch weitere Beweismittel abzuwarten sind. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die medizinischen Probleme einer Wegweisung nicht entgegenstehen. Die traumatisierenden Ereignisse - die angeblich in Sri Lanka erlittenen Folterungen - wurden vom Beschwerdeführer nicht glaub­haft geschildert, wobei hier auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 verwiesen werden kann. Somit kann angenommen werden, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen, worauf im Übrigen auch der Arztbericht vom 3. Oktober 2012 schliessen lässt. Solchen Komplikation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Zudem ist in Sri Lanka, insbesondere auch in Jaffna, woher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, vom Vorhandensein psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. 9.9.4). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so besteht - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Somit sprechen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. 8.1 In der Beschwerde wurde beiläufig ausgeführt, dass der nun vorliegende Arztbericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterungen glaubhaft belege. Dies stelle wohl einen revisionsrechtlichen Aspekt dar, der aber zwecks Fristenwahrung bereits mit der Beschwerde vorgebracht werde. 8.2 Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des BFM unbeachtlich. Beabsichtigt der Beschwerdeführer etwaige Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG geltend machen zu wollen, so bleibt es ihm unbenommen, ein diesbezügliches Revisionsbegehren bei der zuständigen Behörde zu stellen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: