Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2839/2012 Urteil vom 1. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, alias B._______, Geburtsdatum unbekannt, unbekannter Herkunft, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. Dezember 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und am 10. März 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der dortigen Kurzbefragung vom 23. März 2009 sowie der Direktanhörungen vom 31. März 2009 und vom 26. Juli 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft und stamme aus Jaffna, dass er im Herbst 2005 von Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsweise ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden sei und dort Schweisserarbeiten habe verrichten müssen, dass er im Frühjahr 2006 an Malaria erkrankt und nach Jaffna gereist sei, um sich dort im Spital behandeln zu lassen, dass er nach der Entlassung aus dem Spital in Jaffna wieder in seiner Werkstatt gearbeitet habe, dass er einige Wochen später auf dem Heimweg von sri-lankischen Soldaten bewusstlos geschlagen worden und erst in einem Spital in Kilinochchi wieder aufgewacht sei, dass er sich von seinen Verletzungen erholt und danach wieder kleinere Arbeiten für die LTTE erledigt habe, dass ihn die LTTE für ein Waffentraining hätten rekrutieren wollen, er sich indessen geweigert habe, dass er anfangs 2008 aus dem Vanni-Gebiet geflohen sei und sich nach Colombo begeben habe, wo er an verschiedenen Orten gehaust habe, dass er im Dezember 2008 auf der Strasse von einer Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei festgenommen und erst nach ungefähr einer Woche gegen Bezahlung wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Hongkong gereist und nach einem mehrwöchigen Aufenthalt auf dem Luftweg via unbekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zwei alte Identitätskarten, zwei Schreiben sowie Arztberichte aus der Schweiz als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. April 2012 - eröffnet am 30. April 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich zu zahlreichen wesentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich, unsubstanziiert, stereotyp und wirklichkeitsfremd geäussert, weshalb seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, komme doch den allgemein gehaltenen Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zu, dass sich die Arztberichte zur Infektion am Auge oder zu nicht näher spezifizierten Schmerzen und Störungen des Beschwerdeführers äusserten, wobei die allgemeine Auflistung jedoch die Ursache und Entstehung der geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden nicht zu belegen vermöge, zumal die im Arztbericht aufgeführte Ursache den Angaben des Beschwerdeführers widerspreche, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen", dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Begleitung einer Frau auf dem Luftweg von Colombo aus nach Hongkong gereist, wo sie sich anderthalb Monate aufgehalten hätten, bevor sie einen weiteren Flug nach einer unbekannten europäischen Destination absolviert hätten, dass sie dort vom Ehemann seiner Begleiterin abgeholt worden seien, dass er nach acht- bis neunstündiger Fahrt am Bahnhof M._______ angekommen sei (A1/13 Ziff. 16 S. 9), dass seine Ausreise ungefähr 30'000 Schweizer Franken gekostet habe (A9/16 F121 S. 14), dass er nie ein Reisedokument in der Hand gehabt habe, indessen habe seine Begleiterin einen gefälschten Reisepass, lautend auf den Namen B._______, mitgeführt, und er habe nur zu sagen brauchen, er sei ihr Ehemann (A1/13 Ziff. 16 S. 10), dass allein schon aufgrund dieser Vorbringen auf grundsätzlich fehlenden Realitätsbezug zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich in der Lage hätte sein müssen, zumindest das für seine Flüge benötigte Reise- oder Identitätspapier, in casu den gefälschten Reisepass, abzugeben, dass ein Schlepper als Begleitperson zwar nützlich sein kann, um eine Staatsgrenze unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal zu überschreiten, dass es im Luftverkehr demgegenüber weder eines Schleppers noch einer Begleitperson bedarf, weshalb nicht anzunehmen ist, der für die Reise benützte Pass sei bei einer solchen Person geblieben, dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehr als zwei Jahre im Vanni-Gebiet verbracht haben will, aber nicht in der Lage war, genauere Angaben zum LTTE-Camp und zur näheren Umgebung zu machen (A15/10 F41/2 S. 5) oder die umliegenden Dörfer von Kilinochchi zu benennen, dass in der Beschwerdeschrift demgegenüber sinngemäss geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe zwar das LTTE-Camp hin und wieder verlassen können, sei dabei jedoch stets von LTTE-Leuten begleitet worden, dass derartige Umstände das Kennenlernen der Umgebung aber nicht erschweren, sondern zu erleichtern pflegen, dies umso mehr, als er nicht geltend machte, damals in totaler Isolation gelebt zu haben, dass das Vorbringen, er habe im Verdacht gestanden, Mitglied der LTTE zu sein, und sei trotzdem zweimal wieder freigelassen worden (A9/16 F72 S. 10), wirklichkeitsfremd ist, dass er sich daran erinnern würde, ob ihm Soldaten der sri-lankischen Armee oder Aktivisten der LTTE seine Identitätskarte abgenommen hätten (A1/13 Ziff. 13.2 S. 5, A15/10 F43 - F45 S. 5), wenn er bei seinen Vorbringen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten hätte zurückgreifen können, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er könne die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden haben, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen und stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren erscheinen, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen ist, dass es sich zunächst um einen jungen Mann handelt, der auf eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) zurückblicken kann (A1/13 Ziff. 8 S. 3) und über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz im Jaffna District verfügt (A1/13 Ziff. 12 S. 4), dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es werde ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer anscheinend aus einer hablichen Familie stammt, die ohne Weiteres einen sehr grossen Betrag für eine Europareise des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen konnte (A9/16 F121 S. 14), weshalb nicht anzunehmen ist, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung werde im Heimatstaat an finanziellen Hindernissen scheitern, dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: