Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Jaffna-Distrikt - suchte am 2. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet aufgenommen und deshalb Probleme bekommen, da eine der aufgenommenen Personen im Verdacht gestanden habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören. Er sei in ein Armee-Camp gebracht und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, die aufgenommenen Personen schon früher gekannt zu haben und auch den LTTE anzugehören. B. Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte das BFM fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug, der zulässig, zumutbar und möglich sei, an. C. Die dagegen am 24. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2012 ab (Verfahren [...]). D. Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht angesichts verspäteter Vorbringen mit Urteil vom 10. Februar 2012 nicht ein (Verfahren [...]). E. Mit Eingang vom 28. Mai 2013 (Schreiben datiert vom 26. Mai 2013) reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung respektive Änderung der Verfügung vom 26. April 2011, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie in Sri Lanka sei am 3. Januar 2013 von Unbekannten bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Familie habe deswegen Anzeige erstattet. Dies zeige, dass die Gefahr vor Verfolgung, vor der er anfangs 2010 geflohen sei, immer noch aktuell sei. Auch sei die Situation für tamilische Rückkehrer in Sri Lanka generell gefährlich. Da er somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei die Verfügung vom 26. April 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Zudem sei seine psychische Verfassung sehr schlecht. Nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens habe er am (...) einen Suizidversuch verübt und befinde sich seither in psychiatrischer Behandlung. Wie die beiliegenden Arztberichte zeigen würden, leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er habe panikartige Flashbacks an die Zeit im Militärgefängnis in Sri Lanka. Es sei eine längerfristige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung notwendig, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden und er vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 18. Juni 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 26. April 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- , wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde immer noch gesucht, vermöge angesichts des Umstandes, dass seine Asylbegründung als unglaubhaft qualifiziert worden sei, nicht zu überzeugen. Die diesbezüglich eingereichten Dokumente seien als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Eine Kollektivverfolgung von tamilischen Rückkehrern nach Sri Lanka liege nicht vor. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lasse sich den eingereichten Arztberichten entnehmen, dass er seine psychische Beeinträchtigung gegenüber den fachärztlichen Stellen auf dieselben Verfolgungsmassnahmen zurückführe, die er im Asylverfahren angegeben habe, und die sich als unglaubhaft erwiesen hätten. Die ärztlichen Berichte vermöchten die asylbehördliche Würdigung der Asylvorbringen nicht zu entkräften. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden angesichts der Aktenlage offensichtlich eine Reaktion auf die drohende zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat bilden. Eine zwangsweise Rückführung verstosse nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei wiederholt fachärztlich behandelt worden und allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug könne durch medizinische Massnahmen entgegengewirkt werden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei deshalb nicht unzulässig. Es rechtfertige sich auch nicht, den Vollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen, zumal Sri Lanka über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen verfüge, sollte eine spezialärztliche Behandlung auch nach der Rückführung notwendig sein. Im Bedarfsfall wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den Vollzugsorganen sicherzustellen, dass die Weiterführung einer notwendigen Behandlung im Vollzugszeitpunkt effektiv gewährleistet sei. Schliesslich könnten im Rahmen einer individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (bspw. Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) beantragt werden. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2011 zu beseitigen vermöchten. G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei die diesbezüglich in der Beschwerde genannte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Eingabe nicht beilag. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er müsse es akzeptieren, dass seine Asylvorbringen als nicht glaubhaft eingestuft würden. Er akzeptiere auch, dass eine Suiziddrohung die Wegweisung nicht zu verhindern vermöge. Indes sei seine psychische Erkrankung, die weiterer Behandlung bedürfe, durch die beiliegenden Arztzeugnisse belegt und es gehe nicht an, die ärztliche Diagnose einer PTBS in Frage zu stellen. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der real existierenden psychischen Erkrankung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka sei mangelhaft, und eine temporäre Rückkehrhilfe könne die engmaschige Betreuung, die er benötige, nicht gewährleisten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Er wies die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 8. August 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.-, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 2. August 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E. 4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt. Zu prüfen ist mithin, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 5.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die damals vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Atemprobleme und Beschwerden im Zusammenhang mit einer im Jahr 2000 erlittenen Schussverletzung) vermochten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen (vgl. Beschwerdeurteil [...] vom 13. Januar 2012 E. 8.4.2.).
E. 5.2 Im Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, er sei psychisch schwer erkrankt. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer am (...) - dem Tag, an dem er nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde im Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug einen Termin für die Reisepapierbeschaffung hatte - versucht, sich mit der Einnahme von Pinselreiniger das Leben zu nehmen. Laut dem ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums B._______ vom 22. Februar 2012 habe er nach deutlich gebessertem Zustand und der klaren Äusserung, keine Suizidabsichten mehr zu haben, am 17. Februar 2012 aus der stationären Behandlung entlassen werden können. Gemäss Zeugnis des Hausarztes vom 5. April 2012 sei der Zustand des Beschwerdeführers labil. Laut dem ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ (UPD) vom 21. März 2013, in dem eine PTBS diagnostiziert wurde, sei der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 mit starken Kopfschmerzen zusammengebrochen und befinde sich in ambulanter Behandlung. Laut den Berichten des Psychiatriezentrums B._______ vom 24. Mai 2013 und 11. Juli 2013 werde der Beschwerdeführer wegen der PTBS medikamentös und psychiatrisch behandelt; ohne entsprechende Behandlung bestehe die Gefahr einer Zustandsverschlechterung, bis hin zu Suizidalität.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten PTBS mit Suizidversuch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Der Beschwerdeführer wird seit dem Suizidversuch vom 8. Februar 2012 fachärztlich behandelt. Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung und der Möglichkeiten der Rückkehrhilfe kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2013 verwiesen werden. Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren. Der Wegweisungsvollzug ist damit weiterhin als zulässig zu bezeichnen.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage in Sri Lanka spricht weiterhin nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten PTBS ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Vorliegend zeigen die aktenkundigen Arztberichte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz umfassend fachärztlich betreut und behandelt wird. Die fachärztlichen Diagnosen der Erkrankung des Beschwerdeführers an einer PTBS werden nicht in Frage gestellt, indes ist die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Sri Lanka schlicht nicht behandelbar wäre. Angesichts der rechtskräftig festgestellten Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und des Suizidversuchs nach Aufforderung zur Reisepapierbeschaffung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug kann angenommen werden, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist ebenfalls durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug hat das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend auf die Existenz entsprechender Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka verwiesen, sowie die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, aufgezeigt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka - insbesondere in Colombo, aber auch in Jaffna, wo der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz hatte - vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 E.7.4.6, D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 E. 7.6 und D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. E. 9.9.4). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist im Übrigen festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), was dem Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland als Lehrer gearbeitet habe, längerfristig betrachtet zugemutet werden darf. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu verkennen, vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zulassen würde.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nach wie vor als zulässig und zumutbar, und auch weiterhin als möglich (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4097/2013 Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Jaffna-Distrikt - suchte am 2. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet aufgenommen und deshalb Probleme bekommen, da eine der aufgenommenen Personen im Verdacht gestanden habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören. Er sei in ein Armee-Camp gebracht und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, die aufgenommenen Personen schon früher gekannt zu haben und auch den LTTE anzugehören. B. Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte das BFM fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug, der zulässig, zumutbar und möglich sei, an. C. Die dagegen am 24. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2012 ab (Verfahren [...]). D. Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht angesichts verspäteter Vorbringen mit Urteil vom 10. Februar 2012 nicht ein (Verfahren [...]). E. Mit Eingang vom 28. Mai 2013 (Schreiben datiert vom 26. Mai 2013) reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung respektive Änderung der Verfügung vom 26. April 2011, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie in Sri Lanka sei am 3. Januar 2013 von Unbekannten bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Familie habe deswegen Anzeige erstattet. Dies zeige, dass die Gefahr vor Verfolgung, vor der er anfangs 2010 geflohen sei, immer noch aktuell sei. Auch sei die Situation für tamilische Rückkehrer in Sri Lanka generell gefährlich. Da er somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei die Verfügung vom 26. April 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Zudem sei seine psychische Verfassung sehr schlecht. Nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens habe er am (...) einen Suizidversuch verübt und befinde sich seither in psychiatrischer Behandlung. Wie die beiliegenden Arztberichte zeigen würden, leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er habe panikartige Flashbacks an die Zeit im Militärgefängnis in Sri Lanka. Es sei eine längerfristige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung notwendig, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden und er vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 18. Juni 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 26. April 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- , wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde immer noch gesucht, vermöge angesichts des Umstandes, dass seine Asylbegründung als unglaubhaft qualifiziert worden sei, nicht zu überzeugen. Die diesbezüglich eingereichten Dokumente seien als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Eine Kollektivverfolgung von tamilischen Rückkehrern nach Sri Lanka liege nicht vor. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lasse sich den eingereichten Arztberichten entnehmen, dass er seine psychische Beeinträchtigung gegenüber den fachärztlichen Stellen auf dieselben Verfolgungsmassnahmen zurückführe, die er im Asylverfahren angegeben habe, und die sich als unglaubhaft erwiesen hätten. Die ärztlichen Berichte vermöchten die asylbehördliche Würdigung der Asylvorbringen nicht zu entkräften. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden angesichts der Aktenlage offensichtlich eine Reaktion auf die drohende zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat bilden. Eine zwangsweise Rückführung verstosse nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei wiederholt fachärztlich behandelt worden und allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug könne durch medizinische Massnahmen entgegengewirkt werden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei deshalb nicht unzulässig. Es rechtfertige sich auch nicht, den Vollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen, zumal Sri Lanka über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen verfüge, sollte eine spezialärztliche Behandlung auch nach der Rückführung notwendig sein. Im Bedarfsfall wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den Vollzugsorganen sicherzustellen, dass die Weiterführung einer notwendigen Behandlung im Vollzugszeitpunkt effektiv gewährleistet sei. Schliesslich könnten im Rahmen einer individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (bspw. Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) beantragt werden. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2011 zu beseitigen vermöchten. G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei die diesbezüglich in der Beschwerde genannte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Eingabe nicht beilag. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er müsse es akzeptieren, dass seine Asylvorbringen als nicht glaubhaft eingestuft würden. Er akzeptiere auch, dass eine Suiziddrohung die Wegweisung nicht zu verhindern vermöge. Indes sei seine psychische Erkrankung, die weiterer Behandlung bedürfe, durch die beiliegenden Arztzeugnisse belegt und es gehe nicht an, die ärztliche Diagnose einer PTBS in Frage zu stellen. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der real existierenden psychischen Erkrankung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka sei mangelhaft, und eine temporäre Rückkehrhilfe könne die engmaschige Betreuung, die er benötige, nicht gewährleisten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Er wies die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 8. August 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.-, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 2. August 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt. Zu prüfen ist mithin, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die damals vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Atemprobleme und Beschwerden im Zusammenhang mit einer im Jahr 2000 erlittenen Schussverletzung) vermochten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen (vgl. Beschwerdeurteil [...] vom 13. Januar 2012 E. 8.4.2.). 5.2 Im Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, er sei psychisch schwer erkrankt. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer am (...) - dem Tag, an dem er nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde im Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug einen Termin für die Reisepapierbeschaffung hatte - versucht, sich mit der Einnahme von Pinselreiniger das Leben zu nehmen. Laut dem ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums B._______ vom 22. Februar 2012 habe er nach deutlich gebessertem Zustand und der klaren Äusserung, keine Suizidabsichten mehr zu haben, am 17. Februar 2012 aus der stationären Behandlung entlassen werden können. Gemäss Zeugnis des Hausarztes vom 5. April 2012 sei der Zustand des Beschwerdeführers labil. Laut dem ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ (UPD) vom 21. März 2013, in dem eine PTBS diagnostiziert wurde, sei der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 mit starken Kopfschmerzen zusammengebrochen und befinde sich in ambulanter Behandlung. Laut den Berichten des Psychiatriezentrums B._______ vom 24. Mai 2013 und 11. Juli 2013 werde der Beschwerdeführer wegen der PTBS medikamentös und psychiatrisch behandelt; ohne entsprechende Behandlung bestehe die Gefahr einer Zustandsverschlechterung, bis hin zu Suizidalität.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten PTBS mit Suizidversuch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Der Beschwerdeführer wird seit dem Suizidversuch vom 8. Februar 2012 fachärztlich behandelt. Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung und der Möglichkeiten der Rückkehrhilfe kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2013 verwiesen werden. Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren. Der Wegweisungsvollzug ist damit weiterhin als zulässig zu bezeichnen. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage in Sri Lanka spricht weiterhin nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten PTBS ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Vorliegend zeigen die aktenkundigen Arztberichte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz umfassend fachärztlich betreut und behandelt wird. Die fachärztlichen Diagnosen der Erkrankung des Beschwerdeführers an einer PTBS werden nicht in Frage gestellt, indes ist die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Sri Lanka schlicht nicht behandelbar wäre. Angesichts der rechtskräftig festgestellten Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und des Suizidversuchs nach Aufforderung zur Reisepapierbeschaffung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug kann angenommen werden, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist ebenfalls durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug hat das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend auf die Existenz entsprechender Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka verwiesen, sowie die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, aufgezeigt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka - insbesondere in Colombo, aber auch in Jaffna, wo der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz hatte - vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 E.7.4.6, D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 E. 7.6 und D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. E. 9.9.4). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist im Übrigen festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), was dem Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland als Lehrer gearbeitet habe, längerfristig betrachtet zugemutet werden darf. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu verkennen, vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zulassen würde. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nach wie vor als zulässig und zumutbar, und auch weiterhin als möglich (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: