Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er unter anderem geltend, 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein. Er habe ein sechsmonatiges Training absolviert und sei als Auskundschafter für die Bewegung nach E._______ geschickt worden. Kurz nach (...) sei er durch die Sicherheitskräfte festgenommen, misshandelt und vier Jahre lang inhaftiert worden. In der Folge sei er in ein Armeelager gebracht worden unter der Bedingung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte zu arbeiten. 2010 sei es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Aktivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich aus dem Lager entfernt und sei schliesslich ausgereist. Er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da er Kenntnis von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe, bei der Einreise deswegen ernsthaft behelligt würde und eine Suche nach ihm offenbar im Gange sei. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei ihm nicht gelungen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Eine dagegen am 9. August 2013 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2014 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels am 17. April 2014 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und das Asylverfahren wieder aufgenommen hatte. C. Die Gesuchstellerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2013 zusammen mit der Tochter C._______ und gelangte am 1. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie unter anderem geltend, nach ihrer Heirat mit dem Gesuchsteller Probleme bekommen zu haben. Man habe sie im Rahmen von Vorsprachen wiederholt wegen seiner Person unter Druck gesetzt. Dabei sei es einige Male zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen von physischer Gewalt gekommen. Wegen der fortdauernden Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde beim Gesuchsteller erneut festgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund wirke die angebliche Reflexverfolgung der Gesuchstellerin ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es ihr nicht gelungen sei, bei der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. Eine gegen den erwähnten Entscheid am 28. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-584/2015 vom 29. Juli 2016 ab. Die Beschwerdeinstanz gelangte unter anderem zum Schluss, es sei dem Gesuchsteller nach wie vor nicht gelungen, die angeblich erlittene Haft glaubhaft zu machen. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte sexuelle Gewalt sei in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise ihres Aussageverhaltens ebenfalls unglaubhaft. E. Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe der neuen Rechtsvertretung vom 20. März 2017 beantragten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils D-584/2015 vom 29. Juli 2016 und die Anweisung an das SEM, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Eingabe dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu überweisen. Ferner ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Es seien die Vorakten beizuziehen und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des SEM ein Replikrecht einzuräumen. Zur Begründung machte der Gesuchsteller geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens dargelegt zu haben, im Juli 2001 aufgrund seiner Spionagetätigkeit für die LTTE festgenommen, gefoltert und mehrere Jahre inhaftiert worden zu sein. Im angefochtenen Entscheid habe das Gericht dies als unglaubhaft taxiert. Es sei ihm aber mittlerweile gelungen, ein amtliches Dokument, das seine damalige Verhaftung belege, erhältlich zu machen. Es handle sich um ein von der Terrorist Investigation Division (TID) in E._______ am Tag der Festnahme vom (...) ausgefülltes Protokoll. Daraus gehe hervor, dass er an diesem Datum wegen Terrorverdachts verhaftet worden sei. Die Entscheidrelevanz des Dokuments sei offenkundig, da gemäss Praxis Tamilen, die aufgrund von Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka verhaftet worden seien, im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Das besagte Dokument sei dem Cousin des Gesuchstellers bei dessen Freilassung ausgehändigt worden. Er selber habe nichts von der Existenz dieses Dokuments gewusst. Erst in Erarbeitung des vorliegenden Revisionsgesuchs sei ihm die Idee gekommen, den mittlerweile in Australien asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am 21. Februar 2017 erhalten. Selbst wenn ihm unterstellt würde, er hätte die Verhaftungsbestätigung bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich machen können, könnte dies nicht ausschlaggebend sein, da auch bei verspäteter Einreichung die allfällige Unzulässigkeit des Vollzugs zu prüfen und vorliegend zu bejahen sei. Ferner sei dem Gesuchsteller eine Vorladung vom (...) Oktober 2016 zugesendet worden. Dieses erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene Beweismittel sei gleichwohl revisionsmässig relevant, da das bedeutsamere Dokument - die erwähnte Verhaftungsbestätigung - revisionsrechtlich zulässig sei. In Anbetracht der Aktenlage sei nunmehr von der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen im ordentlichen Verfahren auszugehen. Im Übrigen leide er aktuell an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er mittlerweile auch bei seiner Schwiegermutter vor Ort behördlich gesucht worden sei. Die geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse der Gesuchstellerin, welche sexuelle Gewalt erlitten habe, seien in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise der beigebrachten ärztlichen Unterlagen ebenfalls neu zu beurteilen. Ein Vollzug der Wegweisung würde bei ihr zumindest gegen Art. 3 EMRK verstossen. Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen übermittelt. Ein weiterer Arztbericht wurde in Aussicht gestellt (für Einzelheiten vgl. S. 9 der Revisionsschrift und untenstehend Ziff. 4.2 f.). F. Am 21. März 2017 veranlasste das Gericht einen provisorischen Vollzugsstopp. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 20. März 2017 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen, und setzte den Vollzug aus. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise SEM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
E. 1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.1 Die Gesuchstellenden machen in der Begründung ihrer Revisionseingabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) geltend. Es ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hinreichenden Begründung auszugehen.
E. 2.2 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 29. Juli 2016 und sind zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist.
E. 3 Die Gesuchstellenden legen dar, nachträglich entscheidende Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu können (vgl. dazu vorstehend Bst. E). Zusammenfassend machen sie geltend, aufgrund der nachträglich erfahrenen und durch Beweismittel belegten Sachverhaltsumstände habe sich die Bewertungsgrundlage ihrer Vorbringen entscheidend verändert. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten bei ihnen von einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Heimatland ausgegangen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
E. 4.2 Die von den Gesuchstellenden nachgereichte Vorladung vom (...) Oktober 2016 entstand nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens und kann im Revisionsverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.). Dasselbe trifft auf die Mehrzahl der eingereichten medizinischen Unterlagen - so die Beilagen 9, 10 und 12 - zu. Die Beilage 11 (datierend vom 17. Mai 2016) wurde bereits im ordentlichen Verfahren - am 22. Juni 2016 - eingereicht und ist mithin ebenfalls revisionsuntauglich. Die Reisedokumente einer Drittperson als Beilage 13 sollen eine Reise, welche offenbar im Jahr 2017 stattfand, belegen, und führen zu keinem anderen Ergebnis. Ein weiterer aktualisierter Arztbericht ist offensichtlich nicht abzuwarten.
E. 4.3 Die Gesuchstellenden reichten aber auch eine Verhaftungsbestätigung vom (...) ein. Diese bestand offensichtlich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens und ist damit revisionsrechtlich relevant.
E. 4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307).
E. 4.4.1 Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 29. Juli 2016 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens bildete die Frage, ob den Gesuchstellenden im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies wurde insbesondere verneint, weil es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, die geltend gemachten Tätigkeiten und namentlich die erlittene Festnahme verbunden mit der langjährigen Inhaftierung glaubhaft zu machen. Somit könne auch nicht geglaubt werden, dass die Gesuchstellerin wegen ihres Ehemannes belangt worden sei.
E. 4.4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. (vgl. E. 8.5.3). Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bisher vermochte der Gesuchsteller keine solchen Kontakte verbunden mit behördlichen Ahndungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Dies resultierte namentlich auch aus seinem Aussageverhalten, welches gemäss den Erwägungen im ordentlichen Verfahren Unstimmigkeiten aufwies und offenbar auch teilweise asyltaktisch motiviert war (vgl. A 54/24 Antwort 33). Bereits in diesem Lichte besehen stellen sich gewisse Fragen zur Authentizität des erwähnten Belegs. Andererseits weist er - wie in der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 erwähnt - prima facie keinen ungenügenden Beweiswert auf und ist somit im Sinne einer veränderten Tatbestandsermittlung grundsätzlich geeignet, eine entsprechende Gefährdung des Gesuchstellers und seiner Ehefrau - bei ihr zumindest im Rahmen einer Reflexverfolgung - im Falle der Rückkehr als neue Tatsache zu belegen, und führt nicht bloss zu einer Würdigung bereits bekannter Fallumstände. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung, die unstimmigen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende asylrelevante Verfolgung der Gesuchstellenden schliessen, lässt sich mithin aufgrund des sich verändert darstellenden Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist das erwähnte Beweismittel nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, eine relevante Gefährdung der Gesuchstellenden im Heimatstaat bereits bei der Einreise am Flughafen als neue Tatsache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren angenommene unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen.
E. 4.5 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, von der Existenz des erwähnten Beweismittels bisher nichts gewusst zu haben. Erst in Erarbeitung des vorliegenden Revisionsgesuchs nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens sei ihm die Idee gekommen, den mittlerweile in Australien asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am 21. Februar 2017 erhalten. Es bestehen zwar gewisse - wenn auch nicht überwiegende - Zweifel daran, ob er nicht gehalten gewesen wäre, sich bereits früher um allfällige amtliche Belege zu kümmern. Anderseits liegt die geltend gemachte Festnahme mittlerweile bald (...) zurück, und die offenbar erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingeleiteten Bemühungen, auch bei einem damals involvierten und jetzt fernab in Australien lebenden Verwandten Beweismittel erhältlich zu machen, ist mithin nicht als Unterlassung in der Beweisführung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu qualifizieren. Das neu eingereichten Beweismittel kann daher nicht als verspätet geltend gemacht qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden im Revisionsverfahren eingereichte Verhaftungsbestätigung als revisionsrechtlich erheblich und neu zu erachten ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-584/2015 vom 29. Juli 2016 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Den Gesuchstellenden ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-584/2015 vom 29. Juli 2016 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1696/2017 Urteil vom 12. April 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Partei A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-584/2015 vom 29. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er unter anderem geltend, 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein. Er habe ein sechsmonatiges Training absolviert und sei als Auskundschafter für die Bewegung nach E._______ geschickt worden. Kurz nach (...) sei er durch die Sicherheitskräfte festgenommen, misshandelt und vier Jahre lang inhaftiert worden. In der Folge sei er in ein Armeelager gebracht worden unter der Bedingung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte zu arbeiten. 2010 sei es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Aktivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich aus dem Lager entfernt und sei schliesslich ausgereist. Er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da er Kenntnis von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe, bei der Einreise deswegen ernsthaft behelligt würde und eine Suche nach ihm offenbar im Gange sei. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei ihm nicht gelungen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Eine dagegen am 9. August 2013 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2014 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels am 17. April 2014 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und das Asylverfahren wieder aufgenommen hatte. C. Die Gesuchstellerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2013 zusammen mit der Tochter C._______ und gelangte am 1. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie unter anderem geltend, nach ihrer Heirat mit dem Gesuchsteller Probleme bekommen zu haben. Man habe sie im Rahmen von Vorsprachen wiederholt wegen seiner Person unter Druck gesetzt. Dabei sei es einige Male zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen von physischer Gewalt gekommen. Wegen der fortdauernden Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde beim Gesuchsteller erneut festgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund wirke die angebliche Reflexverfolgung der Gesuchstellerin ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es ihr nicht gelungen sei, bei der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. Eine gegen den erwähnten Entscheid am 28. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-584/2015 vom 29. Juli 2016 ab. Die Beschwerdeinstanz gelangte unter anderem zum Schluss, es sei dem Gesuchsteller nach wie vor nicht gelungen, die angeblich erlittene Haft glaubhaft zu machen. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte sexuelle Gewalt sei in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise ihres Aussageverhaltens ebenfalls unglaubhaft. E. Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe der neuen Rechtsvertretung vom 20. März 2017 beantragten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils D-584/2015 vom 29. Juli 2016 und die Anweisung an das SEM, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Eingabe dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu überweisen. Ferner ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Es seien die Vorakten beizuziehen und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des SEM ein Replikrecht einzuräumen. Zur Begründung machte der Gesuchsteller geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens dargelegt zu haben, im Juli 2001 aufgrund seiner Spionagetätigkeit für die LTTE festgenommen, gefoltert und mehrere Jahre inhaftiert worden zu sein. Im angefochtenen Entscheid habe das Gericht dies als unglaubhaft taxiert. Es sei ihm aber mittlerweile gelungen, ein amtliches Dokument, das seine damalige Verhaftung belege, erhältlich zu machen. Es handle sich um ein von der Terrorist Investigation Division (TID) in E._______ am Tag der Festnahme vom (...) ausgefülltes Protokoll. Daraus gehe hervor, dass er an diesem Datum wegen Terrorverdachts verhaftet worden sei. Die Entscheidrelevanz des Dokuments sei offenkundig, da gemäss Praxis Tamilen, die aufgrund von Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka verhaftet worden seien, im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Das besagte Dokument sei dem Cousin des Gesuchstellers bei dessen Freilassung ausgehändigt worden. Er selber habe nichts von der Existenz dieses Dokuments gewusst. Erst in Erarbeitung des vorliegenden Revisionsgesuchs sei ihm die Idee gekommen, den mittlerweile in Australien asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am 21. Februar 2017 erhalten. Selbst wenn ihm unterstellt würde, er hätte die Verhaftungsbestätigung bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich machen können, könnte dies nicht ausschlaggebend sein, da auch bei verspäteter Einreichung die allfällige Unzulässigkeit des Vollzugs zu prüfen und vorliegend zu bejahen sei. Ferner sei dem Gesuchsteller eine Vorladung vom (...) Oktober 2016 zugesendet worden. Dieses erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene Beweismittel sei gleichwohl revisionsmässig relevant, da das bedeutsamere Dokument - die erwähnte Verhaftungsbestätigung - revisionsrechtlich zulässig sei. In Anbetracht der Aktenlage sei nunmehr von der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen im ordentlichen Verfahren auszugehen. Im Übrigen leide er aktuell an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er mittlerweile auch bei seiner Schwiegermutter vor Ort behördlich gesucht worden sei. Die geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse der Gesuchstellerin, welche sexuelle Gewalt erlitten habe, seien in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise der beigebrachten ärztlichen Unterlagen ebenfalls neu zu beurteilen. Ein Vollzug der Wegweisung würde bei ihr zumindest gegen Art. 3 EMRK verstossen. Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen übermittelt. Ein weiterer Arztbericht wurde in Aussicht gestellt (für Einzelheiten vgl. S. 9 der Revisionsschrift und untenstehend Ziff. 4.2 f.). F. Am 21. März 2017 veranlasste das Gericht einen provisorischen Vollzugsstopp. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 20. März 2017 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen, und setzte den Vollzug aus. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise SEM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Die Gesuchstellenden machen in der Begründung ihrer Revisionseingabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) geltend. Es ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hinreichenden Begründung auszugehen. 2.2 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 29. Juli 2016 und sind zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist. 3. Die Gesuchstellenden legen dar, nachträglich entscheidende Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu können (vgl. dazu vorstehend Bst. E). Zusammenfassend machen sie geltend, aufgrund der nachträglich erfahrenen und durch Beweismittel belegten Sachverhaltsumstände habe sich die Bewertungsgrundlage ihrer Vorbringen entscheidend verändert. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten bei ihnen von einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Heimatland ausgegangen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 4.2 Die von den Gesuchstellenden nachgereichte Vorladung vom (...) Oktober 2016 entstand nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens und kann im Revisionsverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.). Dasselbe trifft auf die Mehrzahl der eingereichten medizinischen Unterlagen - so die Beilagen 9, 10 und 12 - zu. Die Beilage 11 (datierend vom 17. Mai 2016) wurde bereits im ordentlichen Verfahren - am 22. Juni 2016 - eingereicht und ist mithin ebenfalls revisionsuntauglich. Die Reisedokumente einer Drittperson als Beilage 13 sollen eine Reise, welche offenbar im Jahr 2017 stattfand, belegen, und führen zu keinem anderen Ergebnis. Ein weiterer aktualisierter Arztbericht ist offensichtlich nicht abzuwarten. 4.3 Die Gesuchstellenden reichten aber auch eine Verhaftungsbestätigung vom (...) ein. Diese bestand offensichtlich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens und ist damit revisionsrechtlich relevant. 4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307). 4.4.1 Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 29. Juli 2016 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens bildete die Frage, ob den Gesuchstellenden im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies wurde insbesondere verneint, weil es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, die geltend gemachten Tätigkeiten und namentlich die erlittene Festnahme verbunden mit der langjährigen Inhaftierung glaubhaft zu machen. Somit könne auch nicht geglaubt werden, dass die Gesuchstellerin wegen ihres Ehemannes belangt worden sei. 4.4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. (vgl. E. 8.5.3). Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bisher vermochte der Gesuchsteller keine solchen Kontakte verbunden mit behördlichen Ahndungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Dies resultierte namentlich auch aus seinem Aussageverhalten, welches gemäss den Erwägungen im ordentlichen Verfahren Unstimmigkeiten aufwies und offenbar auch teilweise asyltaktisch motiviert war (vgl. A 54/24 Antwort 33). Bereits in diesem Lichte besehen stellen sich gewisse Fragen zur Authentizität des erwähnten Belegs. Andererseits weist er - wie in der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 erwähnt - prima facie keinen ungenügenden Beweiswert auf und ist somit im Sinne einer veränderten Tatbestandsermittlung grundsätzlich geeignet, eine entsprechende Gefährdung des Gesuchstellers und seiner Ehefrau - bei ihr zumindest im Rahmen einer Reflexverfolgung - im Falle der Rückkehr als neue Tatsache zu belegen, und führt nicht bloss zu einer Würdigung bereits bekannter Fallumstände. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung, die unstimmigen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende asylrelevante Verfolgung der Gesuchstellenden schliessen, lässt sich mithin aufgrund des sich verändert darstellenden Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist das erwähnte Beweismittel nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, eine relevante Gefährdung der Gesuchstellenden im Heimatstaat bereits bei der Einreise am Flughafen als neue Tatsache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren angenommene unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen. 4.5 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, von der Existenz des erwähnten Beweismittels bisher nichts gewusst zu haben. Erst in Erarbeitung des vorliegenden Revisionsgesuchs nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens sei ihm die Idee gekommen, den mittlerweile in Australien asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am 21. Februar 2017 erhalten. Es bestehen zwar gewisse - wenn auch nicht überwiegende - Zweifel daran, ob er nicht gehalten gewesen wäre, sich bereits früher um allfällige amtliche Belege zu kümmern. Anderseits liegt die geltend gemachte Festnahme mittlerweile bald (...) zurück, und die offenbar erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingeleiteten Bemühungen, auch bei einem damals involvierten und jetzt fernab in Australien lebenden Verwandten Beweismittel erhältlich zu machen, ist mithin nicht als Unterlassung in der Beweisführung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu qualifizieren. Das neu eingereichten Beweismittel kann daher nicht als verspätet geltend gemacht qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden im Revisionsverfahren eingereichte Verhaftungsbestätigung als revisionsrechtlich erheblich und neu zu erachten ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-584/2015 vom 29. Juli 2016 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Den Gesuchstellenden ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-584/2015 vom 29. Juli 2016 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: