Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein. Er habe ein sechsmonatiges Training absolviert und sei als Auskundschafter für die Bewegung nach F._______ geschickt worden, wo er Waffen versteckt habe. Kurz nach dem grossen dortigen Angriff auf den Flughafen sei er durch die Sicherheitskräfte festgenommen, gefoltert und vier Jahre lang inhaftiert worden. In der Folge sei er in ein Armeelager gebracht worden, unter der Bedingung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte zu arbeiten. Seine Aufgabe sei gewesen, LTTE-Mitglieder zu identifizieren, worauf diese von der Armee erschossen worden seien. Gesamthaft sei er bei der extralegalen Hinrichtung von 25 bis 30 Personen dabei gewesen und habe zwei Personen selber erschossen. Im Jahr 2010 sei es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Aktivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich aus dem Lager entfernt und sei schliesslich ausgereist. Er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da er Kenntnis von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe, bei der Einreise deswegen ernsthaft behelligt würde und eine Suche nach ihm offenbar im Gange sei. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei ihm nicht gelungen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Eine dagegen am 9. August 2013 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2014 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels am 17. April 2014 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und das Asylverfahren wieder aufgenommen hatte. C. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Dezember 2013 zusammen mit der Tochter C._______ und gelangte am 1. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer Probleme bekommen zu haben. Nachdem ihr Mann sich aus dem Lager entfernt habe, sei sie regelmässig von Vertretern der sri-lankischen Armee (SLA) aufgesucht, teilweise mitgenommen und über den Verbleib desselben verhört worden. Man habe sie im Rahmen von Vorsprachen wiederholt wegen seiner Person unter Druck gesetzt. Dabei sei es einige Male zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen von physischer Gewalt ihr gegenüber gekommen. Wegen der fortdauernden Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. D. Am 1. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei distanzierte er sich von seinen bisherigen Aussagen, wonach er bei der Tötung von LTTE-Mitgliedern aktiv beteiligt gewesen sei, und präzisierte seine Vorbringen. Ferner verwies er auf Verwandte mit LTTE-Profil und seine exilpolitischen Aktivitäten. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde beim Beschwerdeführer erneut festgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund wirke die angebliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es ihr nicht gelungen sei, bei der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. Eine gegen den erwähnten Entscheid am 28. Januar 2015 erhobene Beschwerde der damaligen Rechtsvertretung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-584/2015 vom 29. Juli 2016 ab, wobei das am 20. Februar 2015 geborene Kind in das Verfahren einbezogen wurde. Die Beschwerdeinstanz gelangte zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelungen, die angeblich erlittene Haft glaubhaft zu machen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte sexuelle Gewalt sei in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise ihres Aussageverhaltens ebenfalls unglaubhaft. F. Für weitere Einzelheiten der erwähnten Verfahren und die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen. G. Auf ein am 30. August 2016 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das SEM mit Entscheid vom 7. September 2016 nicht ein. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe ihrer aktuellen Rechtsvertretung vom 20. März 2017 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils D-584/2015 vom 29. Juli 2016 und die Anweisung des SEM, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Eingabe dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu überweisen. Ferner ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens dargelegt zu haben, im Juli 2001 aufgrund seiner Spionagetätigkeit für die LTTE festgenommen, gefoltert und mehrere Jahre inhaftiert worden zu sein. Im angefochtenen Entscheid habe das Gericht dies als unglaubhaft taxiert. Es sei ihm aber mittlerweile gelungen, ein amtliches Dokument, das seine damalige Verhaftung belege, erhältlich zu machen. Es handle sich um ein von der Terrorist Investigation Division (TID) in F._______ am Tag der Festnahme vom (...). Juli 2001 ausgefülltes Protokoll. Daraus gehe hervor, dass er an diesem Datum wegen Terrorverdachts verhaftet worden sei. Die Entscheidrelevanz des Dokuments sei offenkundig, da gemäss Praxis Tamilen, die aufgrund von Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka verhaftet worden seien, im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Das besagte Dokument sei seinem Cousin bei dessen Freilassung ausgehändigt worden. Er selber habe nichts von der Existenz dieses Beweismittels gewusst. Erst in Erarbeitung des vorliegenden Revisionsgesuchs sei ihm die Idee gekommen, den mittlerweile in G._______ asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am 21. Februar 2017 erhalten. Selbst wenn ihm unterstellt würde, er hätte die Verhaftungsbestätigung bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich machen können, könnte dies nicht ausschlaggebend sein, da auch bei verspäteter Einreichung die allfällige Unzulässigkeit des Vollzugs zu prüfen und vorliegend zu bejahen sei. Ferner sei ihm eine Vorladung vom (...). Oktober 2016 zugesendet worden. Dieses erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene Beweismittel sei gleichwohl revisionsmässig relevant, da das bedeutsamere Dokument - die erwähnte Verhaftungsbestätigung - revisionsrechtlich zulässig sei. In Anbetracht der Aktenlage sei nunmehr von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen im ordentlichen Verfahren auszugehen. Im Übrigen leide er aktuell an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er mittlerweile auch bei seiner Schwiegermutter vor Ort behördlich gesucht worden sei. Die geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin, welche sexuelle Gewalt erlitten habe, seien in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise der beigebrachten ärztlichen Unterlagen ebenfalls neu zu beurteilen. Ein Vollzug der Wegweisung würde bei ihr zumindest gegen Art. 3 EMRK verstossen. Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen übermittelt. I. Mit Urteil D-1696/2017 vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Im Entscheid wurde zusammenfassend festgehalten, Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 29. Juli 2016 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens habe die Frage gebildet, ob den Beschwerdeführenden im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies sei insbesondere verneint worden, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Tätigkeiten und namentlich die erlittene Festnahme verbunden mit der langjährigen Inhaftierung glaubhaft zu machen. Somit habe auch nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes belangt worden sei. Die nun eingereichte Verhaftungsbestätigung vom (...). Juli 2001 müsse indes als revisionsrechtlich erheblich und neu erachtet werden. Aufgrund dieser Erwägungen sei das Revisionsbegehren gutzuheissen. J. Im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens stellte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Revisionsverfahren von der im Rubrum erwähnten Rechtsvertretung anhängig gemacht worden sei. Das Beschwerdeverfahren sei indes von der damaligen Rechtsvertretung eingeleitet worden. Den Rechtsvertretungen wurde Frist eingeräumt, sich zu den Zustellungsmodalitäten zu äussern, und eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen. In der Folge legte die Rechtsvertretung des vormaligen Beschwerdeverfahrens ihr Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 beantragte die aktuelle Rechtsvertretung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2014 und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde vorab auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren D-584/2015 hingewiesen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar einer Gruppierung von Kollaborateuren, welche zu extralegalen Tötungen genötigt worden sei, angehört habe. Er sei bei solchen Tötungen in Erscheinung getreten, habe aber nie selber jemanden umgebracht. Ihm und seiner Familie drohten aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE, seiner langjährigen Inhaftierung, seiner Zeugenschaft schwerer Menschenrechtsverletzungen während der erzwungenen Tätigkeit für die sri-lankische Armee, seiner Folterspuren und seines exilpolitischen Engagements weiterhin asylrelevante Verfolgung vor Ort. Hinzu kämen die von der Beschwerdeführerin erlittenen mehrfachen Vergewaltigungen, die einerseits als frauenspezifische Verfolgungsproblematik asylrelevant seien, und andererseits im Zusammenhang mit ihrer schweren psychischen Erkrankung ein Wegweisungshindernis darstellten. Die Verhaftung des Beschwerdeführers sei mit dem eingereichten Beweismittel in der von ihm geltend gemachten Art belegt. Im Revisionsverfahren habe das Gericht zurecht anerkannt, dass dieses Beweismittel geeignet sei, eine relevante Gefährdung bereits bei der Einreise zu untermauern. Der von der Vorinstanz angenommenen Unglaubhaftigkeit sei damit die Grundlage entzogen. Vielmehr erschienen in diesem Lichte besehen seine Vorbringen als hinreichend glaubhaft, zumal er sehr detaillierte und zahlreiche Realkennzeichen aufweisende Aussagen zu den Geschehnissen im Heimatland habe machen können. Im Weiteren sei es ihm gelungen, Unterlagen als Beweise für seine Tätigkeit im Armeelager zu beschaffen. Ein ferner eingereichter Arztbericht belege die Traumatisierung der Beschwerdeführerin. Sie habe während eines Therapieunterbruchs Dauerrezepte für die notwendigen Medikamente erhalten. Dies sei insofern von Bedeutung, als das Gericht im mittlerweile aufgehobenen Urteil D-584/2015 die erlittene sexuelle Gewalt als unglaubhaft qualifiziert habe mit der Begründung, ihr Leidensdruck könne nicht so gross sein, da sie es unterlassen habe, während einer beachtlichen Zeitspanne psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Asylrelevanz des nun glaubhaft gemachten Sachverhalts sei offensichtlich. Angesichts der bedeutenden Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und der weiteren, bereits genannten Faktoren liege das nach wie vor virulent bestehende Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person auf der Hand. Sodann würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung namentlich auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gegen die relevanten Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein Ausdruck eines Fotos des Beschwerdeführers im Armeelager samt deutschsprachiger Übersetzung des darauf erkennbaren Textes und ein ärztlicher Bericht vom 27. März 2017 - die Beschwerdeführerin betreffend - bei. L. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Beim eingereichten Dokument vom 25. Juli 2001 handle es sich lediglich um eine Kopie ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. Aufgrund der einfachen Fälschbarkeit verfüge das Schreiben nur über äusserst beschränkten Beweiswert. Zudem werde als Datum der Verhaftung der 25. Juli 2001 aufgeführt, derweil der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, die Verhaftung sei im Jahr 2000 erfolgt. Ferner sprächen auch die vorgebrachten Umstände der Beschaffung des Belegs gegen dessen Echtheit. Dasselbe treffe auf die Vorladung vom 27. Oktober 2016 zu. Das eingereichte Foto sei in Anbetracht der äusserst schlechten Qualität ebenfalls nicht beweistauglich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht werde, weshalb auch die angebliche Flucht der Mutter nach H._______ nicht nachvollziehbar erscheine. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könne auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2016 und die dort thematisierte Behandelbarkeit im Heimatland verwiesen werden. M. Mit Replik vom 8. Juni 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest. Die Vorinstanz verkenne im Rahmen der Beweiswürdigung, dass ein im Jahre 2001 ausgestelltes Dokument der sri-lankischen Behörden generell nicht mit hochtechnologischen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sei. Dies dürfe nicht dazu führen, ihm generell jeglichen Beweiswert abzusprechen. Vielmehr sei ein solches Dokument im Zusammenhang mit den - im vorliegenden Fall sehr präzisen und ausführlichen - Aussagen zu würdigen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das Jahr des erfolgten Anschlags bereits im Beschwerdeverfahren korrigiert. Für ihn sei der am Tag vor seiner Verhaftung, am 24. Juli 2001, erfolgte Anschlag auf den Flughafen als solcher zentral für die Erinnerung gewesen und nicht die Jahreszahl. Er habe immer angegeben, die Verhaftung sei am Tag nach dem Anschlag erfolgt. Ferner seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschaffungsumstände dieses Dokuments "fragwürdig" seien, in ihrer Pauschalität nicht überzeugend. Bezüglich der eingereichten Vorladung vom 27. Oktober 2016 könne das SEM nicht nachvollziehen, weshalb er nach so langer Zeit plötzlich durch die sri-lankischen Behörden hätte vorgeladen werden sollen. Er sei aber in diesem Zeitpunkt rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen gewesen und habe sich in seiner Not Bekannten anvertraut. Durch das notorisch weit verzweigte Spitzelnetz auch in der Schweiz dürften die sri-lankischen Behörden aber von der Wegweisung erfahren, mit seiner Heimkehr gerechnet und deshalb die Suche veranlasst haben. Sodann habe das eingereichte Foto aus dem Militärlager entgegen den nicht stichhaltigen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung durchaus seinen Beweiswert. Schliesslich könnten die Ausführungen des SEM zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin in Anbetracht der tatsächlichen Lage vor Ort nicht nachvollzogen werden. N. Am (...) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt. O. Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt. P. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und eine Busse erhoben.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das gemeinsame Kind, das während des Verfahrens geboren wurde, ist durch die angefochtene Verfügung ebenfalls besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Es kann gestützt auf Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) dem Prozess als Partei beitreten und ist in das Verfahren einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.1 Nachdem das Revisionsverfahren mit Urteil D-1696/2017 vom 12. April 2017 gutgeheissen wurde, ist im Folgenden eine neue Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz vorzunehmen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher heute vorliegender Beweismittel.
E. 4.2 Aufgrund gewisser Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers haben die Asylbehörden in den Vorverfahren eine asylrelevante Gefährdung im Heimatland mangels Glaubhaftigkeit verneint und die Wegweisung samt Vollzug angeordnet. Im Sinne einer Gesamtwürdigung überwogen die Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens unter anderem eine Verhaftungsbestätigung vom (...) ein. Diese wurde vom Gericht als revisionsrechtlich erheblich und neu erachtet, weshalb das Revisionsgesuch gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen wurde. Wie bereits anlässlich des Revisionsverfahrens festgestellt, ist die neu eingereichte Verhaftungsbestätigung grundsätzlich geeignet, die Verhaftung des Beschwerdeführers und damit eine asylrelevante Gefährdung zu belegen. Zwar ist aufgrund der Qualität des Dokuments (mangelnde Sicherheitsmerkmale) die Authentizität dieses neuen Beweismittels nicht zweifelsfrei erstellt, jedoch weist es auch keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zu widersprechen, da es sich entgegen deren Behauptung anlässlich der Vernehmlassung nicht lediglich um eine Kopie handelt. Ferner ist festzuhalten, dass sri-lankische behördliche Dokumente aus dem Jahr 2001 (abgesehen vom Nassstempel, welchen die Verhaftungsbestätigung aufweist) generell nicht mit speziellen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sind und dies allein nicht dazu führen kann, dass ihnen jeglicher Beweiswert abgesprochen wird. Vielmehr ist das Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorbringen und den weiteren Beweismitteln zu würdigen, wobei im vorliegenden Verfahren auch jene Beweismittel zu berücksichtigen sind, die revisionsrechtlich nicht relevant waren. Die Beschwerdeführenden haben seit Ergehen des Urteils D-584/2015 am 29. Juli 2016 deren zahlreiche eingereicht (betreffend den Beschwerdeführer: Vorladung vom 27. Oktober 2016 mit Übersetzung; Ausdruck einer Fotografie des Beschwerdeführers sowie Übersetzung des auf der Fotografie erkennbaren Textes; Ärztlicher Bericht vom 10. Oktober 2016 von Dr. med. Oliver Mohr, FMH Innere Medizin, Pilatusstrasse 45, Basel; betreffend die Beschwerdeführerin: Ärztliche Zeugnisse vom 27. März 2017 und vom 17. Mai 2016 und Ärztlicher Bericht vom 31.10.2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel).
E. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Jedoch ist festzuhalten, dass den Anhörungsprotokollen durchaus auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entnommen werden können. So war er namentlich bei der ergänzenden Anhörung in der Lage, gewisse Aspekte seiner Tätigkeiten für die LTTE sowie die im Ergebnis erzwungenen Handlungen für die Sicherheitskräfte mit Realkennzeichen versehen und substanziiert zu schildern, und dies viele Jahre nach den Vorfällen. Auch zu Verwandten in der Organisation und deren Aufgaben machte er substanziierte Angaben. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wurden nun durch die neu eingereichte Verhaftungsbestätigung sowie die polizeiliche Vorladung untermauert. Den Arztberichten betreffend den Beschwerdeführer ist sodann zu entnehmen, dass dieser unter Schlaflosigkeit, Antriebsarmut, chronischen Schmerzen, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und Gedankenkreisen leide. Bei ihm wurden eine Depression, eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Folter sowie chronische Schmerzen diagnostiziert. Auch diese Diagnosen passen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt. Dazu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin jene des Beschwerdeführers ebenfalls stützen und somit die Vorbringen beider Beschwerdeführenden in Verbindung mit den eingereichten Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild ergeben.
E. 4.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden von den Asylbehörden in den Vorverfahren insbesondere deshalb als unglaubhaft gewertet, da sie in engem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Diese Begründung vermag nach dem Gesagten nicht mehr zu überzeugen. Ferner wurden weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufgeführt, beispielsweise die Ungenauigkeit beziehungsweise gewisse Widersprüche in der Darstellung der sexuellen Übergriffe, deren Zeitpunkt und deren Häufigkeit. Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, dass sich Schutz- und Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaube, dieses sei erfunden. Ferner begründe auch ihr kultureller Hintergrund die Zurückhaltung in der Schilderung des Erlebten. Zur Untermauerung der von ihr erlittenen sexuellen Übergriffe und der daraus resultierenden Traumatisierung reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte ein. Diesen ist zu entnehmen, dass sie sich seit dem 9. Februar 2015 - mit einem Unterbruch von sechs Monaten ab August 2015, wobei die medikamentöse Behandlung in dieser Zeit weiterlief - in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Sie zeige suizidales Verhalten, wobei der Ehemann einen Suizidversuch habe verhindern können. Aufgrund von auftretenden optischen Halluzinationen habe sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 kurzzeitig auf der Kriseninterventionsstation aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei durch die posttraumatische Belastungsstörung in deutlichem Ausmass beeinträchtigt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unter Berücksichtigung dieser Arztberichte und der schwer belasteten Situation, in welcher sie sich zum Zeitpunkt der Anhörung befunden hat, auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. In diesem Lichte sind in ihren Aussagen verschiedene Glaubhaftigkeitselemente festzustellen. So erzählte sie von den Besuchen und Übergriffen durch die SLA unter Weinen und beschreibt, ihre Mutter habe die ganze Zeit geschrien. Die wiederholte Formulierung, die Personen der SLA hätten sie «an der Hand gezogen» und würden dies tun «obwohl ein Kind weint. Vor einem Kind» (vgl. vorinstanzliche Akten A64, S. 6 F42 und S. 8 F57), lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin von schwerwiegenden sexuellen Übergriffen spricht, dies allerdings offensichtlich nicht in Worte fassen kann, weshalb sie davon spricht, an der Hand gezerrt worden zu sein. Auch dass sie wiederholt feststellte und betonte, sie erzähle ihrem Mann nicht, was vorgefallen sei, passt zu der Traumatisierung der Beschwerdeführerin und in ihren kulturellen Kontext. Gesamthaft erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend sexuelle Übergriffe durch Mitglieder der SLA vor dem Hintergrund ihres offensichtlich schwer angeschlagenen psychischen Zustandes, welcher mit verschiedenen ärztlichen Berichten belegt wurde, als durchaus glaubhaft.
E. 4.3.3 Unter Berücksichtigung der Aussagen beider Beschwerdeführenden sowie aller dem Gericht zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen und Beweismittel fällt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen im Sinne einer Gesamtschau nun zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die Vorbringen stehen in einem engen Zusammenhang miteinander und sind in sich stimmig. Somit ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in aktiver Weise für die LTTE tätig war und 2001 ins Visier der Sicherheitskräfte geriet, inhaftiert und gefoltert wurde und danach unter Zwang für die Armee tätig war. In diesem neuen Licht gesehen sind sodann auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend glaubhaft zu werten. Die allenfalls legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2).
E. 5 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Ereignisse vor der Ausreise im Kern nunmehr glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gibt an ausgereist zu sein, da er um sein Leben gefürchtet habe, nachdem es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Aktivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen sei. Ferner legt er dar, nicht ins Heimatland zurückkehren zu können, da er Kenntnis von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe. Damit macht er primär eine Furcht vor der Regierung aufgrund seiner Teilnahme und seines Mitwissens an extralegalen Tätigkeiten derselben geltend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen sodann, dass die Regierung sowohl vor als auch noch Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein Interesse an diesem gezeigt hat, wobei aufgrund der Intensität, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt wurde, von einem beachtlichen Interesse auszugehen ist. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise konnte eine erneute Festnahme verbunden mit Haft und Misshandlungen somit nicht ausgeschlossen werden. Es ist auch davon auszugehen, dass das Interesse der Regierung an ihm nach wie vor besteht und er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung durch dieselbe hätte. Dazu kommt, dass er früher für die LTTE tätig und deshalb bereits in Haft war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er als Regimegegner registriert wurde. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorfluchtgründen sowie einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau müsste namentlich aufgrund drohender Reflexverfolgung mit ähnlichen Sanktionen rechnen und hat solche auch bereits erlebt. Aufgrund der von ihr bereits erlittenen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft originär.
E. 6 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a). Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 6.1 Betreffend die Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, welche zu einer Asylunwürdigkeit führen könnten. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllt. Folglich ist die Beschwerde die Beschwerdeführerin betreffend gutzuheissen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er sei seit dem Jahr 2004, nach einem dreijährigen Gefängnisaufenthalt, unter Zwang für die sri-lankische Armee tätig gewesen. Bis 2007 habe er als Fahrer, in der Reinigung und im Warentransport gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er ins Camp 512 geschickt worden. Ab diesem Jahr habe die Armee mit den extralegalen Hinrichtungen begonnen und er sei an diesen, beziehungsweise an 25 bis 30 solchen Morden, beteiligt gewesen, wobei er zwei Mal auch selber geschossen habe. Er habe an Checkpoints Mitglieder der LTTE verraten und Verdächtige identifiziert. Insgesamt sei er für die sri-lankische Armee sieben Jahre tätig gewesen. Später distanzierte sich der Beschwerdeführer davon, aktiv an Tötungsdelikten beteiligt gewesen zu sein, widerrief dies allerdings in der Folge wieder. Aufgrund der nun als glaubhaft gewerteten Kernaussagen des Beschwerdeführers bestehen Hinweise dafür, dass er sich verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG hat zuschulden kommen lassen. Nachdem sich die Vorinstanz hierzu in den bisherigen Verfahren nicht äussern konnte, ist das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer - unter Feststellung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen - zur Beurteilung der Asyl(un)würdigkeit zurückzuweisen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ihren minderjährigen Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls Asyl zu erteilen. Betreffend den Beschwerdeführer ist die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin sowie ihren drei Kindern Asyl zu erteilen.
- Betreffend den Beschwerdeführer wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.- an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2181/2017 Urteil vom 5. Juli 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein. Er habe ein sechsmonatiges Training absolviert und sei als Auskundschafter für die Bewegung nach F._______ geschickt worden, wo er Waffen versteckt habe. Kurz nach dem grossen dortigen Angriff auf den Flughafen sei er durch die Sicherheitskräfte festgenommen, gefoltert und vier Jahre lang inhaftiert worden. In der Folge sei er in ein Armeelager gebracht worden, unter der Bedingung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte zu arbeiten. Seine Aufgabe sei gewesen, LTTE-Mitglieder zu identifizieren, worauf diese von der Armee erschossen worden seien. Gesamthaft sei er bei der extralegalen Hinrichtung von 25 bis 30 Personen dabei gewesen und habe zwei Personen selber erschossen. Im Jahr 2010 sei es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Aktivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich aus dem Lager entfernt und sei schliesslich ausgereist. Er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da er Kenntnis von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe, bei der Einreise deswegen ernsthaft behelligt würde und eine Suche nach ihm offenbar im Gange sei. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei ihm nicht gelungen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Eine dagegen am 9. August 2013 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2014 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels am 17. April 2014 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und das Asylverfahren wieder aufgenommen hatte. C. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Dezember 2013 zusammen mit der Tochter C._______ und gelangte am 1. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer Probleme bekommen zu haben. Nachdem ihr Mann sich aus dem Lager entfernt habe, sei sie regelmässig von Vertretern der sri-lankischen Armee (SLA) aufgesucht, teilweise mitgenommen und über den Verbleib desselben verhört worden. Man habe sie im Rahmen von Vorsprachen wiederholt wegen seiner Person unter Druck gesetzt. Dabei sei es einige Male zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen von physischer Gewalt ihr gegenüber gekommen. Wegen der fortdauernden Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. D. Am 1. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei distanzierte er sich von seinen bisherigen Aussagen, wonach er bei der Tötung von LTTE-Mitgliedern aktiv beteiligt gewesen sei, und präzisierte seine Vorbringen. Ferner verwies er auf Verwandte mit LTTE-Profil und seine exilpolitischen Aktivitäten. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde beim Beschwerdeführer erneut festgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund wirke die angebliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es ihr nicht gelungen sei, bei der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. Eine gegen den erwähnten Entscheid am 28. Januar 2015 erhobene Beschwerde der damaligen Rechtsvertretung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-584/2015 vom 29. Juli 2016 ab, wobei das am 20. Februar 2015 geborene Kind in das Verfahren einbezogen wurde. Die Beschwerdeinstanz gelangte zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelungen, die angeblich erlittene Haft glaubhaft zu machen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte sexuelle Gewalt sei in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise ihres Aussageverhaltens ebenfalls unglaubhaft. F. Für weitere Einzelheiten der erwähnten Verfahren und die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen. G. Auf ein am 30. August 2016 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das SEM mit Entscheid vom 7. September 2016 nicht ein. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe ihrer aktuellen Rechtsvertretung vom 20. März 2017 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils D-584/2015 vom 29. Juli 2016 und die Anweisung des SEM, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Eingabe dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu überweisen. Ferner ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens dargelegt zu haben, im Juli 2001 aufgrund seiner Spionagetätigkeit für die LTTE festgenommen, gefoltert und mehrere Jahre inhaftiert worden zu sein. Im angefochtenen Entscheid habe das Gericht dies als unglaubhaft taxiert. Es sei ihm aber mittlerweile gelungen, ein amtliches Dokument, das seine damalige Verhaftung belege, erhältlich zu machen. Es handle sich um ein von der Terrorist Investigation Division (TID) in F._______ am Tag der Festnahme vom (...). Juli 2001 ausgefülltes Protokoll. Daraus gehe hervor, dass er an diesem Datum wegen Terrorverdachts verhaftet worden sei. Die Entscheidrelevanz des Dokuments sei offenkundig, da gemäss Praxis Tamilen, die aufgrund von Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka verhaftet worden seien, im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Das besagte Dokument sei seinem Cousin bei dessen Freilassung ausgehändigt worden. Er selber habe nichts von der Existenz dieses Beweismittels gewusst. Erst in Erarbeitung des vorliegenden Revisionsgesuchs sei ihm die Idee gekommen, den mittlerweile in G._______ asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am 21. Februar 2017 erhalten. Selbst wenn ihm unterstellt würde, er hätte die Verhaftungsbestätigung bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich machen können, könnte dies nicht ausschlaggebend sein, da auch bei verspäteter Einreichung die allfällige Unzulässigkeit des Vollzugs zu prüfen und vorliegend zu bejahen sei. Ferner sei ihm eine Vorladung vom (...). Oktober 2016 zugesendet worden. Dieses erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene Beweismittel sei gleichwohl revisionsmässig relevant, da das bedeutsamere Dokument - die erwähnte Verhaftungsbestätigung - revisionsrechtlich zulässig sei. In Anbetracht der Aktenlage sei nunmehr von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen im ordentlichen Verfahren auszugehen. Im Übrigen leide er aktuell an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er mittlerweile auch bei seiner Schwiegermutter vor Ort behördlich gesucht worden sei. Die geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin, welche sexuelle Gewalt erlitten habe, seien in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise der beigebrachten ärztlichen Unterlagen ebenfalls neu zu beurteilen. Ein Vollzug der Wegweisung würde bei ihr zumindest gegen Art. 3 EMRK verstossen. Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen übermittelt. I. Mit Urteil D-1696/2017 vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Im Entscheid wurde zusammenfassend festgehalten, Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 29. Juli 2016 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens habe die Frage gebildet, ob den Beschwerdeführenden im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies sei insbesondere verneint worden, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Tätigkeiten und namentlich die erlittene Festnahme verbunden mit der langjährigen Inhaftierung glaubhaft zu machen. Somit habe auch nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes belangt worden sei. Die nun eingereichte Verhaftungsbestätigung vom (...). Juli 2001 müsse indes als revisionsrechtlich erheblich und neu erachtet werden. Aufgrund dieser Erwägungen sei das Revisionsbegehren gutzuheissen. J. Im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens stellte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Revisionsverfahren von der im Rubrum erwähnten Rechtsvertretung anhängig gemacht worden sei. Das Beschwerdeverfahren sei indes von der damaligen Rechtsvertretung eingeleitet worden. Den Rechtsvertretungen wurde Frist eingeräumt, sich zu den Zustellungsmodalitäten zu äussern, und eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen. In der Folge legte die Rechtsvertretung des vormaligen Beschwerdeverfahrens ihr Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 beantragte die aktuelle Rechtsvertretung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2014 und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde vorab auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren D-584/2015 hingewiesen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar einer Gruppierung von Kollaborateuren, welche zu extralegalen Tötungen genötigt worden sei, angehört habe. Er sei bei solchen Tötungen in Erscheinung getreten, habe aber nie selber jemanden umgebracht. Ihm und seiner Familie drohten aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE, seiner langjährigen Inhaftierung, seiner Zeugenschaft schwerer Menschenrechtsverletzungen während der erzwungenen Tätigkeit für die sri-lankische Armee, seiner Folterspuren und seines exilpolitischen Engagements weiterhin asylrelevante Verfolgung vor Ort. Hinzu kämen die von der Beschwerdeführerin erlittenen mehrfachen Vergewaltigungen, die einerseits als frauenspezifische Verfolgungsproblematik asylrelevant seien, und andererseits im Zusammenhang mit ihrer schweren psychischen Erkrankung ein Wegweisungshindernis darstellten. Die Verhaftung des Beschwerdeführers sei mit dem eingereichten Beweismittel in der von ihm geltend gemachten Art belegt. Im Revisionsverfahren habe das Gericht zurecht anerkannt, dass dieses Beweismittel geeignet sei, eine relevante Gefährdung bereits bei der Einreise zu untermauern. Der von der Vorinstanz angenommenen Unglaubhaftigkeit sei damit die Grundlage entzogen. Vielmehr erschienen in diesem Lichte besehen seine Vorbringen als hinreichend glaubhaft, zumal er sehr detaillierte und zahlreiche Realkennzeichen aufweisende Aussagen zu den Geschehnissen im Heimatland habe machen können. Im Weiteren sei es ihm gelungen, Unterlagen als Beweise für seine Tätigkeit im Armeelager zu beschaffen. Ein ferner eingereichter Arztbericht belege die Traumatisierung der Beschwerdeführerin. Sie habe während eines Therapieunterbruchs Dauerrezepte für die notwendigen Medikamente erhalten. Dies sei insofern von Bedeutung, als das Gericht im mittlerweile aufgehobenen Urteil D-584/2015 die erlittene sexuelle Gewalt als unglaubhaft qualifiziert habe mit der Begründung, ihr Leidensdruck könne nicht so gross sein, da sie es unterlassen habe, während einer beachtlichen Zeitspanne psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Asylrelevanz des nun glaubhaft gemachten Sachverhalts sei offensichtlich. Angesichts der bedeutenden Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und der weiteren, bereits genannten Faktoren liege das nach wie vor virulent bestehende Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person auf der Hand. Sodann würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung namentlich auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gegen die relevanten Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein Ausdruck eines Fotos des Beschwerdeführers im Armeelager samt deutschsprachiger Übersetzung des darauf erkennbaren Textes und ein ärztlicher Bericht vom 27. März 2017 - die Beschwerdeführerin betreffend - bei. L. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Beim eingereichten Dokument vom 25. Juli 2001 handle es sich lediglich um eine Kopie ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. Aufgrund der einfachen Fälschbarkeit verfüge das Schreiben nur über äusserst beschränkten Beweiswert. Zudem werde als Datum der Verhaftung der 25. Juli 2001 aufgeführt, derweil der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, die Verhaftung sei im Jahr 2000 erfolgt. Ferner sprächen auch die vorgebrachten Umstände der Beschaffung des Belegs gegen dessen Echtheit. Dasselbe treffe auf die Vorladung vom 27. Oktober 2016 zu. Das eingereichte Foto sei in Anbetracht der äusserst schlechten Qualität ebenfalls nicht beweistauglich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht werde, weshalb auch die angebliche Flucht der Mutter nach H._______ nicht nachvollziehbar erscheine. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könne auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2016 und die dort thematisierte Behandelbarkeit im Heimatland verwiesen werden. M. Mit Replik vom 8. Juni 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest. Die Vorinstanz verkenne im Rahmen der Beweiswürdigung, dass ein im Jahre 2001 ausgestelltes Dokument der sri-lankischen Behörden generell nicht mit hochtechnologischen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sei. Dies dürfe nicht dazu führen, ihm generell jeglichen Beweiswert abzusprechen. Vielmehr sei ein solches Dokument im Zusammenhang mit den - im vorliegenden Fall sehr präzisen und ausführlichen - Aussagen zu würdigen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das Jahr des erfolgten Anschlags bereits im Beschwerdeverfahren korrigiert. Für ihn sei der am Tag vor seiner Verhaftung, am 24. Juli 2001, erfolgte Anschlag auf den Flughafen als solcher zentral für die Erinnerung gewesen und nicht die Jahreszahl. Er habe immer angegeben, die Verhaftung sei am Tag nach dem Anschlag erfolgt. Ferner seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschaffungsumstände dieses Dokuments "fragwürdig" seien, in ihrer Pauschalität nicht überzeugend. Bezüglich der eingereichten Vorladung vom 27. Oktober 2016 könne das SEM nicht nachvollziehen, weshalb er nach so langer Zeit plötzlich durch die sri-lankischen Behörden hätte vorgeladen werden sollen. Er sei aber in diesem Zeitpunkt rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen gewesen und habe sich in seiner Not Bekannten anvertraut. Durch das notorisch weit verzweigte Spitzelnetz auch in der Schweiz dürften die sri-lankischen Behörden aber von der Wegweisung erfahren, mit seiner Heimkehr gerechnet und deshalb die Suche veranlasst haben. Sodann habe das eingereichte Foto aus dem Militärlager entgegen den nicht stichhaltigen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung durchaus seinen Beweiswert. Schliesslich könnten die Ausführungen des SEM zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin in Anbetracht der tatsächlichen Lage vor Ort nicht nachvollzogen werden. N. Am (...) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt. O. Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt. P. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und eine Busse erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das gemeinsame Kind, das während des Verfahrens geboren wurde, ist durch die angefochtene Verfügung ebenfalls besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Es kann gestützt auf Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) dem Prozess als Partei beitreten und ist in das Verfahren einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Nachdem das Revisionsverfahren mit Urteil D-1696/2017 vom 12. April 2017 gutgeheissen wurde, ist im Folgenden eine neue Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz vorzunehmen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher heute vorliegender Beweismittel. 4.2 Aufgrund gewisser Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers haben die Asylbehörden in den Vorverfahren eine asylrelevante Gefährdung im Heimatland mangels Glaubhaftigkeit verneint und die Wegweisung samt Vollzug angeordnet. Im Sinne einer Gesamtwürdigung überwogen die Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens unter anderem eine Verhaftungsbestätigung vom (...) ein. Diese wurde vom Gericht als revisionsrechtlich erheblich und neu erachtet, weshalb das Revisionsgesuch gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen wurde. Wie bereits anlässlich des Revisionsverfahrens festgestellt, ist die neu eingereichte Verhaftungsbestätigung grundsätzlich geeignet, die Verhaftung des Beschwerdeführers und damit eine asylrelevante Gefährdung zu belegen. Zwar ist aufgrund der Qualität des Dokuments (mangelnde Sicherheitsmerkmale) die Authentizität dieses neuen Beweismittels nicht zweifelsfrei erstellt, jedoch weist es auch keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zu widersprechen, da es sich entgegen deren Behauptung anlässlich der Vernehmlassung nicht lediglich um eine Kopie handelt. Ferner ist festzuhalten, dass sri-lankische behördliche Dokumente aus dem Jahr 2001 (abgesehen vom Nassstempel, welchen die Verhaftungsbestätigung aufweist) generell nicht mit speziellen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sind und dies allein nicht dazu führen kann, dass ihnen jeglicher Beweiswert abgesprochen wird. Vielmehr ist das Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorbringen und den weiteren Beweismitteln zu würdigen, wobei im vorliegenden Verfahren auch jene Beweismittel zu berücksichtigen sind, die revisionsrechtlich nicht relevant waren. Die Beschwerdeführenden haben seit Ergehen des Urteils D-584/2015 am 29. Juli 2016 deren zahlreiche eingereicht (betreffend den Beschwerdeführer: Vorladung vom 27. Oktober 2016 mit Übersetzung; Ausdruck einer Fotografie des Beschwerdeführers sowie Übersetzung des auf der Fotografie erkennbaren Textes; Ärztlicher Bericht vom 10. Oktober 2016 von Dr. med. Oliver Mohr, FMH Innere Medizin, Pilatusstrasse 45, Basel; betreffend die Beschwerdeführerin: Ärztliche Zeugnisse vom 27. März 2017 und vom 17. Mai 2016 und Ärztlicher Bericht vom 31.10.2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel). 4.3 4.3.1 Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Jedoch ist festzuhalten, dass den Anhörungsprotokollen durchaus auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entnommen werden können. So war er namentlich bei der ergänzenden Anhörung in der Lage, gewisse Aspekte seiner Tätigkeiten für die LTTE sowie die im Ergebnis erzwungenen Handlungen für die Sicherheitskräfte mit Realkennzeichen versehen und substanziiert zu schildern, und dies viele Jahre nach den Vorfällen. Auch zu Verwandten in der Organisation und deren Aufgaben machte er substanziierte Angaben. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wurden nun durch die neu eingereichte Verhaftungsbestätigung sowie die polizeiliche Vorladung untermauert. Den Arztberichten betreffend den Beschwerdeführer ist sodann zu entnehmen, dass dieser unter Schlaflosigkeit, Antriebsarmut, chronischen Schmerzen, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und Gedankenkreisen leide. Bei ihm wurden eine Depression, eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Folter sowie chronische Schmerzen diagnostiziert. Auch diese Diagnosen passen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt. Dazu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin jene des Beschwerdeführers ebenfalls stützen und somit die Vorbringen beider Beschwerdeführenden in Verbindung mit den eingereichten Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild ergeben. 4.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden von den Asylbehörden in den Vorverfahren insbesondere deshalb als unglaubhaft gewertet, da sie in engem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Diese Begründung vermag nach dem Gesagten nicht mehr zu überzeugen. Ferner wurden weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufgeführt, beispielsweise die Ungenauigkeit beziehungsweise gewisse Widersprüche in der Darstellung der sexuellen Übergriffe, deren Zeitpunkt und deren Häufigkeit. Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, dass sich Schutz- und Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaube, dieses sei erfunden. Ferner begründe auch ihr kultureller Hintergrund die Zurückhaltung in der Schilderung des Erlebten. Zur Untermauerung der von ihr erlittenen sexuellen Übergriffe und der daraus resultierenden Traumatisierung reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte ein. Diesen ist zu entnehmen, dass sie sich seit dem 9. Februar 2015 - mit einem Unterbruch von sechs Monaten ab August 2015, wobei die medikamentöse Behandlung in dieser Zeit weiterlief - in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Sie zeige suizidales Verhalten, wobei der Ehemann einen Suizidversuch habe verhindern können. Aufgrund von auftretenden optischen Halluzinationen habe sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 kurzzeitig auf der Kriseninterventionsstation aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei durch die posttraumatische Belastungsstörung in deutlichem Ausmass beeinträchtigt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unter Berücksichtigung dieser Arztberichte und der schwer belasteten Situation, in welcher sie sich zum Zeitpunkt der Anhörung befunden hat, auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. In diesem Lichte sind in ihren Aussagen verschiedene Glaubhaftigkeitselemente festzustellen. So erzählte sie von den Besuchen und Übergriffen durch die SLA unter Weinen und beschreibt, ihre Mutter habe die ganze Zeit geschrien. Die wiederholte Formulierung, die Personen der SLA hätten sie «an der Hand gezogen» und würden dies tun «obwohl ein Kind weint. Vor einem Kind» (vgl. vorinstanzliche Akten A64, S. 6 F42 und S. 8 F57), lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin von schwerwiegenden sexuellen Übergriffen spricht, dies allerdings offensichtlich nicht in Worte fassen kann, weshalb sie davon spricht, an der Hand gezerrt worden zu sein. Auch dass sie wiederholt feststellte und betonte, sie erzähle ihrem Mann nicht, was vorgefallen sei, passt zu der Traumatisierung der Beschwerdeführerin und in ihren kulturellen Kontext. Gesamthaft erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend sexuelle Übergriffe durch Mitglieder der SLA vor dem Hintergrund ihres offensichtlich schwer angeschlagenen psychischen Zustandes, welcher mit verschiedenen ärztlichen Berichten belegt wurde, als durchaus glaubhaft. 4.3.3 Unter Berücksichtigung der Aussagen beider Beschwerdeführenden sowie aller dem Gericht zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen und Beweismittel fällt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen im Sinne einer Gesamtschau nun zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die Vorbringen stehen in einem engen Zusammenhang miteinander und sind in sich stimmig. Somit ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in aktiver Weise für die LTTE tätig war und 2001 ins Visier der Sicherheitskräfte geriet, inhaftiert und gefoltert wurde und danach unter Zwang für die Armee tätig war. In diesem neuen Licht gesehen sind sodann auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend glaubhaft zu werten. Die allenfalls legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2). 5. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Ereignisse vor der Ausreise im Kern nunmehr glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gibt an ausgereist zu sein, da er um sein Leben gefürchtet habe, nachdem es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Aktivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen sei. Ferner legt er dar, nicht ins Heimatland zurückkehren zu können, da er Kenntnis von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe. Damit macht er primär eine Furcht vor der Regierung aufgrund seiner Teilnahme und seines Mitwissens an extralegalen Tätigkeiten derselben geltend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen sodann, dass die Regierung sowohl vor als auch noch Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein Interesse an diesem gezeigt hat, wobei aufgrund der Intensität, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt wurde, von einem beachtlichen Interesse auszugehen ist. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise konnte eine erneute Festnahme verbunden mit Haft und Misshandlungen somit nicht ausgeschlossen werden. Es ist auch davon auszugehen, dass das Interesse der Regierung an ihm nach wie vor besteht und er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung durch dieselbe hätte. Dazu kommt, dass er früher für die LTTE tätig und deshalb bereits in Haft war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er als Regimegegner registriert wurde. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorfluchtgründen sowie einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau müsste namentlich aufgrund drohender Reflexverfolgung mit ähnlichen Sanktionen rechnen und hat solche auch bereits erlebt. Aufgrund der von ihr bereits erlittenen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft originär. 6. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a). Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.1 Betreffend die Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, welche zu einer Asylunwürdigkeit führen könnten. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllt. Folglich ist die Beschwerde die Beschwerdeführerin betreffend gutzuheissen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er sei seit dem Jahr 2004, nach einem dreijährigen Gefängnisaufenthalt, unter Zwang für die sri-lankische Armee tätig gewesen. Bis 2007 habe er als Fahrer, in der Reinigung und im Warentransport gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er ins Camp 512 geschickt worden. Ab diesem Jahr habe die Armee mit den extralegalen Hinrichtungen begonnen und er sei an diesen, beziehungsweise an 25 bis 30 solchen Morden, beteiligt gewesen, wobei er zwei Mal auch selber geschossen habe. Er habe an Checkpoints Mitglieder der LTTE verraten und Verdächtige identifiziert. Insgesamt sei er für die sri-lankische Armee sieben Jahre tätig gewesen. Später distanzierte sich der Beschwerdeführer davon, aktiv an Tötungsdelikten beteiligt gewesen zu sein, widerrief dies allerdings in der Folge wieder. Aufgrund der nun als glaubhaft gewerteten Kernaussagen des Beschwerdeführers bestehen Hinweise dafür, dass er sich verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG hat zuschulden kommen lassen. Nachdem sich die Vorinstanz hierzu in den bisherigen Verfahren nicht äussern konnte, ist das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer - unter Feststellung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen - zur Beurteilung der Asyl(un)würdigkeit zurückzuweisen. 6.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ihren minderjährigen Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls Asyl zu erteilen. Betreffend den Beschwerdeführer ist die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin sowie ihren drei Kindern Asyl zu erteilen.
4. Betreffend den Beschwerdeführer wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.- an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel