Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden - Muslime aus F._______ auf dem Gebiet der Gemeinde G._______ / Republika Srpska - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. August 2009 und gelangten am 24. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. September 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch und am 1. Oktober 2009 durch das BFM ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihr muslimisch geprägter Heimatort werde von serbischen Ortschaften umgeben. Die serbische Bevölkerung mache seit Jahren Druck auf die Muslime. So hätten Unbekannte im Jahr 2001 versucht, in sein Haus einzudringen. Er sei zur Polizei nach G._______ gegangen, die einen Rapport erstellt habe. Im Jahr 2004 sei er abends regelmässig spät nach Hause gekommen. Serben hätten die Strasse mit Steinen, Pneus und Ästen unpassierbar gemacht. Später sei er arbeitslos geworden. Im Jahr 2008 habe er in H._______ auf einer Baustelle Arbeit gefunden. Dort habe er von den Schwierigkeiten erfahren, die seine Frau zu Hause mit den Serben gehabt habe. Im Juni 2009 sei seiner ältesten Tochter mit Vergewaltigung gedroht worden. Im Juli 2009 hätten Serben in seiner Nähe geschossen. Sie hätten gegen diese Behelligungen und Bedrohungen aber keine Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe sich an ihrem Wohnort nicht mehr sicher geführt. Im Jahr 2001 habe sie versucht, sich in G._______ anzumelden, was ihr und ihrem Ehemann aber verwehrt worden sei. Oft sei sie telefonisch bedroht worden, in den letzten zwei Monaten vor der Ausreise sei dies vier Mal geschehen. Man habe sie auch mit dem Tode bedroht. Unbekannte hätten versucht, in ihr Haus einzudringen. Ein Junge aus der Nachbarschaft sei zusammengeschlagen worden und ein Mädchen aus F._______ sei beinahe Opfer eines Sexualdelikts geworden. Im Juni 2009 habe sie ihre älteste Tochter an der Schule von I._______ angemeldet. Sie und andere muslimische Mütter seien deshalb von Dorfbewohnern belästigt worden, und man habe gedroht, ihre Tochter zu vergewaltigen. Im Juli 2009 sei die Familie mit dem Auto unterwegs gewesen, als ihnen Unbekannte den Weg abgeschnitten hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Faxkopie einer Bestätigung des Dorfpräsidenten von F._______ sowie ihre bosnischen Identitätsausweise zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Eine dagegen am 5. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 11. Januar 2010 gut. Es stellte fest, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei zu Unrecht ergangen, hob die Verfügung vom 28. Oktober 2009 auf und wies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. II. D. Mit Verfügung vom 26. März 2010 - eröffnet am 29. März 2010 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 27. April 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen den durch die Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung beantragt. Es sei ausserdem von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden zwei fremdsprachige Beweismittel, datierend vom 29. September 2009 und vom 18. November 2009 sowie ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Dienste J._______ betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Akten wurden gestützt auf Art. 57 VwVG der Vorinstanz zur Stellungnahme überwiesen. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 26. März 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung am 4. Juni 2010 zur Kenntnis und setzte ihnen Frist bis zum 18. Juni 2010 zur Stellungnahme (Replik). Zudem forderte er sie auf, innert gleicher Frist allfällige Beweismittel einzureichen sowie die beiden mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vom 29. September 2009 und 18. November 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, sie hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichten sie die Übersetzungen der besagten Beweismittel ein und ersuchten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, zumal sie bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine Stellungnahme angefordert hätten, die noch nicht eingetroffen sei. Der Instruktionsrichter verlängerte in der Folge die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Juli 2010. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden das Gutachten der SFH-Länderanalyse betreffend der Rückkehr traumatisierter Personen nach Bosnien und deren Behandlungsmöglichkeiten zu den Akten und ersuchten darum, das Gutachten "mit Umsicht" in die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mit einzubeziehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 26. März 1020 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist somit praxisgemäss nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von den formellen Rügen - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden reichten ein Bestätigungsschreiben ein, in welchem ausgeführt wird, die Sicherheitslage in ihrer Heimatgemeinde entspreche nicht den Anforderungen an "normale Lebensgrundlagen" (Bestätigung vom 18. November 2009). Andererseits wird darin bestätigt, dass eine Anzeige des Beschwerdeführers im Jahr 2001 entgegengenommen worden ist, mithin jedenfalls diesbezüglich offensichtlich keine Diskriminierung erfolgte. Daraus, dass damals der Einbrecher nicht ermittelt werden konnte, kann nicht bereits auf eine generell ungenügende Sicherheitslage geschlossen werden. Im Schreiben vom 29. September 2009 wird hinsichtlich der Sicherheitslage in der Region bestätigt, dass es zu verschiedenen Übergriffen namentlich kurz nach der Rückkehr der Flüchtlinge gekommen sei. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 26. März 2010 zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei offensichtlich um ein standardisiertes Schreiben handelt, bei dem jeweils der Name handschriftlich eingefügt wird. Es ist bezüglich der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände in Bosnien-Herzegowina im aktuellen Zeitpunkt jedenfalls Folgendes festzuhalten: Im Heimatland der Beschwerdeführenden herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Entsprechend wurde Bosnien-Herzegowina mit Beschluss des Bundesrats vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat (so genanntes "Safe Country") erklärt. Es ist daher mit Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht von einer diesbezüglichen konkreten Gefährdung auszugehen, mithin ist unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthalts in Deutschland ((...) bis (...)) eine Ausbildung als (...) in Angriff nehmen und abschliessen. Nach der Rückkehr in den Heimatstaat habe er während drei Jahren auf dem Bau, danach bis (...) als (...) gearbeitet. Er sei danach arbeitslos gewesen, habe aber ab 2008 bis zur Ausreise im Herbst 2009 erneut verschiedene Arbeiten als Bauarbeiter ausgeführt. Vor diesem Hintergrund sowie in Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der SFH vom 12. Juni 2010 ist zwar nicht zu bestreiten, dass sich die wirtschaftlichen Perspektiven möglicherweise schwierig darstellen. Es ist den Beschwerdeführenden dabei jedoch zumutbar, sich nach einer Rückkehr wiederum im und ausserhalb des Heimatdorfs in der näheren Region um Arbeit zu bemühen. Zudem besitzen die Beschwerdeführenden im Heimatdorf ein Haus. Sie verfügen im Heimatstaat auch über ein soziales Beziehungsnetz; so leben jeweils die Mütter der Beschwerdeführenden und mehrere Geschwister in der Herkunftsregion. Schliesslich ist festzuhalten, dass jeweils mehrere Angehörige der Beschwerdeführenden in K._______ und L._______ leben. Diese könnten ihnen im Bedarfsfall mindestens anfänglich finanzielle Unterstützung gewähren. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend er leide unter einem Kriegstrauma. Im Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
E. 4.4.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil E 7135/2010 vom 26. November 2012 mit Hinweis unter anderem auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 4.4.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Jahr 2001 keine entsprechende Behandlung in Anspruch genommen und verschiedenen Erwerbstätigkeiten - die hier geltend gemachte zeitweise Arbeitslosigkeit war ökonomisch bedingt - nachgehen konnte. Auch hat er bei der Befragung ausgeführt, es sei ihm nach der Heimkehr gutgegangen, er habe keine Hilfe benötigt, wenn er nicht belästigt worden sei (vgl. Befragungsprotokoll S. 10 f. 71 und Vernehmlassung des BFM vom 1. Juni 2010 S. 2). Im genannten Arztbericht wird zwar festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Störungen im Alltag weiter vorhanden seien, er sich zum Beispiel in der Anwesenheit Unbekannter unsicher fühle, nicht öffentliche Transportmittel benutzen könne und auch unter Schlafstörungen leide. Es wird aber auch festgehalten, seine Ängste würden nicht mehr psychotischen Charakter aufweisen. Die fachärztliche Diagnose ist nachvollziehbar begründet und als solche nicht zu bezweifeln; sie muss aber durch die Feststellung ergänzt werden, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, die im Arztbericht ebenfalls aufgeführt werden, vom BFM zu einem grossen Teil auch als unglaubhaft qualifiziert worden sind (was in der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde nicht eigentlich bestritten wird).
E. 4.4.3.3 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 zutreffend darauf hin, dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina vorhanden seien: Seit 1995 wurden in Bosnien-Herzegowina kontinuierlich Institutionen aufgebaut, die sich auf die Behandlung von psychischen Krankheiten und namentlich posttraumatischen Belastungsstörungen spezialisiert haben. Im Urteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 wurde festgehalten, dass in den grösseren Städten Bosnien-Herzegowinas seit Beendigung des Krieges zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut worden seien und die gängigen Behandlungen landesweit ohne Weiteres, komplexe Behandlungen in den grossen Städten vorgenommen werden könnten; vor allem in Städten würden Einrichtungen sowie Fachpersonal für die Behandlung psychisch Kranker bestehen. Problematisch sei indessen die chronische Überlastung und angesichts qualitativ schlechter Krankenkassen die fehlende Finanzierung. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz jeweils etwa (...) Stunden von Tuzla und Sarajewo entfernt. Namentlich in Tuzla ist neben der landesweit verbreiteten vorwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Krankheiten zusätzlich auch eine ambulante psychiatrische Behandlung möglich. Diesbezüglich bestehen zwar Wartezeiten, aber neben den psychiatrischen Kliniken bieten in Bosnien-Herzegowina auch einige NGO's, die primär in den grossen Städten (v.a. auch in Tuzla) tätig sind, qualifizierte Psychotherapien an (vgl. Europarat, Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010, 29.03.2011, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1766837, abgerufen am 04.03.2013; SFH, "Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung" vom 30. April 2009 und der von den Beschwerdeführern eingereichte Bericht des SFH vom 12. Juli 2010). Im Bericht der SFH vom 12. Juli 2010 wird zwar festgehalten, die Angebote der NGOs seien am Abnehmen begriffen. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass es in den grösseren Städten (so in Tuzla und Sarajewo) Mental-Health-Zentren gibt, die diesbezüglich regelmässige Angebote bieten. Auch dem letzten Bericht der Internationalen Migrationsorganisation ist zu entnehmen, dass das Personal der Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja") aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten besteht, die auch psychiatrische Behandlungen vornehmen (IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, 31.10.2012, http://www. bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinforma tionen/Informationsblaetter/cfs-bosnien-herzegowina-download-deutsch. pdf;jsessionid=57737FA13B18353508A06B548EA26AC9.1_cid286?__blob=publicationFile, abgerufen am 04.03.2013). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Bedarfsfall grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung finden wird.
E. 4.4.3.4 Was die möglicherweise problematische Finanzierung von medizinischen Behandlungen betrifft, ergibt sich aus den Akten und wurde oben (E. 4.4.2) festgehalten, dass der Beschwerdeführer neben der medizinischen Rückkehrhilfe, die er bei den schweizerischen Behörden beantragen kann, auch auf finanzielle Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann. Zudem ist anzunehmen, er finde aufgrund seiner Berufserfahrung und seines Alters wieder einen Arbeitsplatz. Insgesamt ist davon auszugehen, dass allfällige Behandlungskosten bei seiner Rückkehr durch die Rückkehrhilfe gedeckt sind, bis er sich soweit reintegriert hat, um aus seinen eigenen Einkünften schöpfen zu können (vgl. auch Urteil E-7135/2010 vom 26. November 2012 S. 14).
E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 4.6 Im Rahmen der Definition der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs werden die kantonalen Behörden der gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen haben. Dabei wird nötigenfalls namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen sein, dass die für die Rückreise allenfalls notwendigen Medikamente mitgegeben werden.
E. 4.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten verfügen diese aktuell weiterhin nicht über ein geregeltes Erwerbseinkommen, und die Beschwerde konnte auch nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden daher vorliegend keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2981/2010 Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden - Muslime aus F._______ auf dem Gebiet der Gemeinde G._______ / Republika Srpska - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. August 2009 und gelangten am 24. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. September 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch und am 1. Oktober 2009 durch das BFM ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihr muslimisch geprägter Heimatort werde von serbischen Ortschaften umgeben. Die serbische Bevölkerung mache seit Jahren Druck auf die Muslime. So hätten Unbekannte im Jahr 2001 versucht, in sein Haus einzudringen. Er sei zur Polizei nach G._______ gegangen, die einen Rapport erstellt habe. Im Jahr 2004 sei er abends regelmässig spät nach Hause gekommen. Serben hätten die Strasse mit Steinen, Pneus und Ästen unpassierbar gemacht. Später sei er arbeitslos geworden. Im Jahr 2008 habe er in H._______ auf einer Baustelle Arbeit gefunden. Dort habe er von den Schwierigkeiten erfahren, die seine Frau zu Hause mit den Serben gehabt habe. Im Juni 2009 sei seiner ältesten Tochter mit Vergewaltigung gedroht worden. Im Juli 2009 hätten Serben in seiner Nähe geschossen. Sie hätten gegen diese Behelligungen und Bedrohungen aber keine Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe sich an ihrem Wohnort nicht mehr sicher geführt. Im Jahr 2001 habe sie versucht, sich in G._______ anzumelden, was ihr und ihrem Ehemann aber verwehrt worden sei. Oft sei sie telefonisch bedroht worden, in den letzten zwei Monaten vor der Ausreise sei dies vier Mal geschehen. Man habe sie auch mit dem Tode bedroht. Unbekannte hätten versucht, in ihr Haus einzudringen. Ein Junge aus der Nachbarschaft sei zusammengeschlagen worden und ein Mädchen aus F._______ sei beinahe Opfer eines Sexualdelikts geworden. Im Juni 2009 habe sie ihre älteste Tochter an der Schule von I._______ angemeldet. Sie und andere muslimische Mütter seien deshalb von Dorfbewohnern belästigt worden, und man habe gedroht, ihre Tochter zu vergewaltigen. Im Juli 2009 sei die Familie mit dem Auto unterwegs gewesen, als ihnen Unbekannte den Weg abgeschnitten hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Faxkopie einer Bestätigung des Dorfpräsidenten von F._______ sowie ihre bosnischen Identitätsausweise zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Eine dagegen am 5. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 11. Januar 2010 gut. Es stellte fest, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei zu Unrecht ergangen, hob die Verfügung vom 28. Oktober 2009 auf und wies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. II. D. Mit Verfügung vom 26. März 2010 - eröffnet am 29. März 2010 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 27. April 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen den durch die Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung beantragt. Es sei ausserdem von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden zwei fremdsprachige Beweismittel, datierend vom 29. September 2009 und vom 18. November 2009 sowie ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Dienste J._______ betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Akten wurden gestützt auf Art. 57 VwVG der Vorinstanz zur Stellungnahme überwiesen. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 26. März 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung am 4. Juni 2010 zur Kenntnis und setzte ihnen Frist bis zum 18. Juni 2010 zur Stellungnahme (Replik). Zudem forderte er sie auf, innert gleicher Frist allfällige Beweismittel einzureichen sowie die beiden mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vom 29. September 2009 und 18. November 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, sie hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichten sie die Übersetzungen der besagten Beweismittel ein und ersuchten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, zumal sie bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine Stellungnahme angefordert hätten, die noch nicht eingetroffen sei. Der Instruktionsrichter verlängerte in der Folge die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Juli 2010. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden das Gutachten der SFH-Länderanalyse betreffend der Rückkehr traumatisierter Personen nach Bosnien und deren Behandlungsmöglichkeiten zu den Akten und ersuchten darum, das Gutachten "mit Umsicht" in die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mit einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 26. März 1020 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist somit praxisgemäss nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von den formellen Rügen - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden reichten ein Bestätigungsschreiben ein, in welchem ausgeführt wird, die Sicherheitslage in ihrer Heimatgemeinde entspreche nicht den Anforderungen an "normale Lebensgrundlagen" (Bestätigung vom 18. November 2009). Andererseits wird darin bestätigt, dass eine Anzeige des Beschwerdeführers im Jahr 2001 entgegengenommen worden ist, mithin jedenfalls diesbezüglich offensichtlich keine Diskriminierung erfolgte. Daraus, dass damals der Einbrecher nicht ermittelt werden konnte, kann nicht bereits auf eine generell ungenügende Sicherheitslage geschlossen werden. Im Schreiben vom 29. September 2009 wird hinsichtlich der Sicherheitslage in der Region bestätigt, dass es zu verschiedenen Übergriffen namentlich kurz nach der Rückkehr der Flüchtlinge gekommen sei. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 26. März 2010 zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei offensichtlich um ein standardisiertes Schreiben handelt, bei dem jeweils der Name handschriftlich eingefügt wird. Es ist bezüglich der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände in Bosnien-Herzegowina im aktuellen Zeitpunkt jedenfalls Folgendes festzuhalten: Im Heimatland der Beschwerdeführenden herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Entsprechend wurde Bosnien-Herzegowina mit Beschluss des Bundesrats vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat (so genanntes "Safe Country") erklärt. Es ist daher mit Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht von einer diesbezüglichen konkreten Gefährdung auszugehen, mithin ist unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthalts in Deutschland ((...) bis (...)) eine Ausbildung als (...) in Angriff nehmen und abschliessen. Nach der Rückkehr in den Heimatstaat habe er während drei Jahren auf dem Bau, danach bis (...) als (...) gearbeitet. Er sei danach arbeitslos gewesen, habe aber ab 2008 bis zur Ausreise im Herbst 2009 erneut verschiedene Arbeiten als Bauarbeiter ausgeführt. Vor diesem Hintergrund sowie in Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der SFH vom 12. Juni 2010 ist zwar nicht zu bestreiten, dass sich die wirtschaftlichen Perspektiven möglicherweise schwierig darstellen. Es ist den Beschwerdeführenden dabei jedoch zumutbar, sich nach einer Rückkehr wiederum im und ausserhalb des Heimatdorfs in der näheren Region um Arbeit zu bemühen. Zudem besitzen die Beschwerdeführenden im Heimatdorf ein Haus. Sie verfügen im Heimatstaat auch über ein soziales Beziehungsnetz; so leben jeweils die Mütter der Beschwerdeführenden und mehrere Geschwister in der Herkunftsregion. Schliesslich ist festzuhalten, dass jeweils mehrere Angehörige der Beschwerdeführenden in K._______ und L._______ leben. Diese könnten ihnen im Bedarfsfall mindestens anfänglich finanzielle Unterstützung gewähren. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend er leide unter einem Kriegstrauma. Im Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. 4.4.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil E 7135/2010 vom 26. November 2012 mit Hinweis unter anderem auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 4.4.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Jahr 2001 keine entsprechende Behandlung in Anspruch genommen und verschiedenen Erwerbstätigkeiten - die hier geltend gemachte zeitweise Arbeitslosigkeit war ökonomisch bedingt - nachgehen konnte. Auch hat er bei der Befragung ausgeführt, es sei ihm nach der Heimkehr gutgegangen, er habe keine Hilfe benötigt, wenn er nicht belästigt worden sei (vgl. Befragungsprotokoll S. 10 f. 71 und Vernehmlassung des BFM vom 1. Juni 2010 S. 2). Im genannten Arztbericht wird zwar festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Störungen im Alltag weiter vorhanden seien, er sich zum Beispiel in der Anwesenheit Unbekannter unsicher fühle, nicht öffentliche Transportmittel benutzen könne und auch unter Schlafstörungen leide. Es wird aber auch festgehalten, seine Ängste würden nicht mehr psychotischen Charakter aufweisen. Die fachärztliche Diagnose ist nachvollziehbar begründet und als solche nicht zu bezweifeln; sie muss aber durch die Feststellung ergänzt werden, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, die im Arztbericht ebenfalls aufgeführt werden, vom BFM zu einem grossen Teil auch als unglaubhaft qualifiziert worden sind (was in der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde nicht eigentlich bestritten wird). 4.4.3.3 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 zutreffend darauf hin, dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina vorhanden seien: Seit 1995 wurden in Bosnien-Herzegowina kontinuierlich Institutionen aufgebaut, die sich auf die Behandlung von psychischen Krankheiten und namentlich posttraumatischen Belastungsstörungen spezialisiert haben. Im Urteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 wurde festgehalten, dass in den grösseren Städten Bosnien-Herzegowinas seit Beendigung des Krieges zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut worden seien und die gängigen Behandlungen landesweit ohne Weiteres, komplexe Behandlungen in den grossen Städten vorgenommen werden könnten; vor allem in Städten würden Einrichtungen sowie Fachpersonal für die Behandlung psychisch Kranker bestehen. Problematisch sei indessen die chronische Überlastung und angesichts qualitativ schlechter Krankenkassen die fehlende Finanzierung. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz jeweils etwa (...) Stunden von Tuzla und Sarajewo entfernt. Namentlich in Tuzla ist neben der landesweit verbreiteten vorwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Krankheiten zusätzlich auch eine ambulante psychiatrische Behandlung möglich. Diesbezüglich bestehen zwar Wartezeiten, aber neben den psychiatrischen Kliniken bieten in Bosnien-Herzegowina auch einige NGO's, die primär in den grossen Städten (v.a. auch in Tuzla) tätig sind, qualifizierte Psychotherapien an (vgl. Europarat, Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010, 29.03.2011, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1766837, abgerufen am 04.03.2013; SFH, "Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung" vom 30. April 2009 und der von den Beschwerdeführern eingereichte Bericht des SFH vom 12. Juli 2010). Im Bericht der SFH vom 12. Juli 2010 wird zwar festgehalten, die Angebote der NGOs seien am Abnehmen begriffen. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass es in den grösseren Städten (so in Tuzla und Sarajewo) Mental-Health-Zentren gibt, die diesbezüglich regelmässige Angebote bieten. Auch dem letzten Bericht der Internationalen Migrationsorganisation ist zu entnehmen, dass das Personal der Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja") aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten besteht, die auch psychiatrische Behandlungen vornehmen (IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, 31.10.2012, http://www. bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinforma tionen/Informationsblaetter/cfs-bosnien-herzegowina-download-deutsch. pdf;jsessionid=57737FA13B18353508A06B548EA26AC9.1_cid286?__blob=publicationFile, abgerufen am 04.03.2013). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Bedarfsfall grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung finden wird. 4.4.3.4 Was die möglicherweise problematische Finanzierung von medizinischen Behandlungen betrifft, ergibt sich aus den Akten und wurde oben (E. 4.4.2) festgehalten, dass der Beschwerdeführer neben der medizinischen Rückkehrhilfe, die er bei den schweizerischen Behörden beantragen kann, auch auf finanzielle Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann. Zudem ist anzunehmen, er finde aufgrund seiner Berufserfahrung und seines Alters wieder einen Arbeitsplatz. Insgesamt ist davon auszugehen, dass allfällige Behandlungskosten bei seiner Rückkehr durch die Rückkehrhilfe gedeckt sind, bis er sich soweit reintegriert hat, um aus seinen eigenen Einkünften schöpfen zu können (vgl. auch Urteil E-7135/2010 vom 26. November 2012 S. 14). 4.5 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.6 Im Rahmen der Definition der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs werden die kantonalen Behörden der gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen haben. Dabei wird nötigenfalls namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen sein, dass die für die Rückreise allenfalls notwendigen Medikamente mitgegeben werden. 4.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten verfügen diese aktuell weiterhin nicht über ein geregeltes Erwerbseinkommen, und die Beschwerde konnte auch nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden daher vorliegend keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: