Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2006 und reiste auf dem Luftweg über (...) in die Schweiz, wo er noch am selben Tag mit einem vom Schlepper besorgten somalischen Pass die Grenzkontrolle am Flughafen Zürich passierte. Die Folgetage verbrachte er bei Landsleuten in (...), bis er am 25. Januar 2006 in (...) ein Asylgesuch stellte. Am 10. und 15. Februar 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das Ausländeramt des Kantons (...) hörte ihn am 13. März 2006 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seiner Person und seinen Fluchtgründen: Er gehöre zur Volksgruppe der Amharen und sei in B._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo er von Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie wohnhaft gewesen sei. Er sei Vater [eines Kindes], geboren am (...) 2005, [welches] bei [dessen] Mutter in Addis Abeba lebe. Nach dem Abschluss der zwölften Klasse habe er eine [Ausbildung absolviert] und sei bis kurz vor seiner Ausreise als [Arbeitstätigkeit] erwerbstätig gewesen. Grund seiner Ausreise sei seine Inhaftierung wegen Aktivitäten für die Ethiopian Democratic Party (EDP), einer Unterpartei der KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy (CUD), gewesen. Wegen einer Teilnahme an einer Demonstration der EDP sei er für knapp zwei Monate inhaftiert worden und gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er nach seiner Freilassung erneut eine Vorladung erhalten habe und von Sicherheitskräften gesucht worden sei, habe er sich am 19. Januar 2006 entschlossen, aus Äthiopien auszureisen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. Seinen äthiopischen Pass und seine äthiopische Identitätskarte habe er in seiner Heimat gelassen, da diese im Jahr 2004 resp. 2002 abgelaufen seien. Hingegen reichte er eine Kopie seines Ausweises über seine Mitgliedschaft bei der EDP ein sowie eine Kopie der polizeilichen Vorladung der Addis Abeba City Administration Police Commission vom (...) 2005. B. Am 8. Juli 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Nachforschungen bezüglich den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es liess unter anderem das eingereichte Beweismittel, eine Kopie der polizeilichen Vorladung der Addis Abeba City Administration Police Commission, auf dessen Echtheit überprüfen. Die Botschaftsabklärungen ergaben unter anderem, dass das eingereichte Dokument nicht echt sei. Zu den Nachforschungsergebnissen gewährte das BFM mit Schreiben vom 17. September 2009 dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, worauf der Beschwerdeführer am 22. September 2009 Stellung nahm. Auf den Inhalt der Botschaftsabklärung und den anschliessenden Schriftenwechsel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht zu genügen. Insbesondere hätten Nachforschungen ergeben, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Dokument gefälscht sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel zur Beschwerde wurden eine Wohnsitzbestätigung im Original mit einem Begleitschreiben der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben der "Kinijit (CUD) Support organization in Switzerland" (KSOS), der Empfangsschein einer Einzahlung an die KSOS und Photos über die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen eingereicht. In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz und seiner Exponierung in der Öffentlichkeit im Fall einer Wegweisung ins Heimatland ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2009 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-, welcher fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen wurde. F. Mit Schreiben vom 1. September 2011 liess [zuständige kantonale Behörde] der Vorinstanz eine Kindesanerkennung zukommen. Der Beschwerdeführer hatte am (...) 2010 am Zivilstandsamt (...) (...), als [sein Kind] anerkannt. G. Am 12. September 2011 reichte der Beschwerdeführer [bei der kantonalen Behörde] ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein. Auf das Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. November 2011 aufgrund fehlender Parteistellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gemäss den Erwägungen [der kantonalen Behörde] hätte auch eine materielle Prüfung nicht zu einer Gutheissung geführt. H. Am (...) 2011 brachte die Partnerin des Beschwerdeführers ein zweites Kind, (...), zur Welt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das BFM stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf das Vorliegen eines gefälschten Beweismittels und tatsachenwidriger Angaben, aufgrund derer die Schilderungen des Beschwerdeführers gesamthaft als unglaubhaft zu werten seien. Beim eingereichten Beweismittel handelte es sich um eine Kopie der polizeilichen Vorladung der Addis Abeba City Administration Police Commission. Das BFM liess dieses Dokument durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba auf dessen Echtheit überprüfen. Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelte. Insbesondere würden auf der angeblichen Vorladung dokumententypische Angaben fehlen und die vorhandenen Vermerke seien tatsachenwidrig. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009, die von ihm eingereichte Vorladung sei eine Kopie, seine Mutter werde ihm das Original zusenden. Diese Erklärung bezeichnet das BFM als unbehelflich, da die Angaben auf der eingereichten Kopie unstimmig seien und folgerichtig das angeblich vorhandene Originaldokument ebenfalls eine Fälschung sein würde. Ferner habe der Beschwerdeführer, der sich seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, genügend Zeit gehabt, ein allfälliges Original einzureichen. Weiter hätten Nachforschungen im Verwaltungsbezirk C._______ ergeben, dass der Beschwerdeführer dort weder bekannt noch dort festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer begründet den fehlenden Haftregistereintrag damit, dass er polizeilich gesucht würde. Diese Erklärung des Beschwerdeführers erachtet das BFM als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält entgegen der Nachforschungsergebnisse des BFM in seiner Beschwerde fest, dass er seit seiner Geburt bis am 14. Januar 2006 in C._______ wohnhaft gewesen sei. Hierzu reichte er eine Wohnsitzbestätigung vom (...) 2009 im Original ein, welcher ferner ein Begleitschreiben seiner Mutter beilag. Er könne belegen, dass er von C._______ komme, weshalb man nicht behaupten könne, er sei dort nicht verhaftet worden. Die auf die Botschaftsabklärung gestützte Behauptung des BFM, er sei in C._______ nicht bekannt und er sei dort nicht festgehalten worden, treffe damit nicht zu. Der Beschwerdeführer hält es im Weiteren für möglich, dass eine Verwechslung des Ortsnamens stattgefunden habe, und weist auf die neue Verwaltungsstruktur in Addis Abeba hin. Seine Heimatgemeinde heisse neu D._______. Dieselbe Gemeinde habe zuvor E._______ geheissen. Gemäss Beschwerdeführer müssten seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz geprüft werden, weil sie der Wahrheit entsprechen würden.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Inhaftierung und angeblich erhaltene Vorladung nicht glaubhaft geworden sind. Gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft ist er in den Wereda-Registern nicht als ehemaliger Gefängnisinsasse registriert und durch die Echtheitsprüfung der eingereichten Vorladung konnte deren Fälschung festgestellt werden. Die vom BFM dargelegten Abklärungsergebnisse sind überzeugend. Der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft konnte Einsicht in die Liste der Festgenommenen nehmen, wobei der Name des Beschwerdeführers darin nicht aufgefunden wurde. Überdies erstaunt es, weshalb der Beschwerdeführer keinen Haftentlassungsschein als Beweismittel einreichte. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts erhalten Personen, die aus dem Gefängnis entlassen wurden, einen Entlassungnachweis. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Haftentlassungsschein vorzuweisen hatte, erweckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage über den Gefängnisaufenthalt. Die vom BFM genannten Fälschungsmerkmale der Vorladung, namentlich die fehlenden dokumententypischen Angaben und tatsachenfremden Vermerke, sind ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass gemäss Erkenntnissen einer deutsch-österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland (im Januar 2010) eine Vielzahl gefälschter Dokumente in Äthiopien problemlos erhältlich sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S.31). Zudem wird in der fraglichen Vorladung die Anschuldigung angegeben. Gemäss der vom Beschwerdeführer beigelegten Übersetzung würde letzterer wegen Unruhestiftung polizeilich vorgeladen. Die Nennung eines Vorladungsgrunds ist gemäss Erkenntnissen der erwähnten Fact Finding Mission (a.a.O., S.34) ein weiteres Indiz einer Fälschung, da polizeiliche Vorladungen in der Regel keine Anschuldigungen enthalten. Die vorgenannten Umstände erwecken starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die auf den Gefängnisaufenthalt folgende Vorladung ihn zur Ausreise veranlasst. Er habe um sein Leben gefürchtet, als er die Vorladung erhalten habe, und deshalb sein Heimatland verlassen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er würde bei einer Rückführung in seine Heimat durch die äthiopischen Behörden gesucht werden, ist gestützt auf die vorgenannten Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Unglaubhaftigkeit erstreckt sich damit auch auf sämtliche Vorbringen, die im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und seinem Gefängnisaufenthalt stehen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei bereits vor der Inhaftierung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der EDP durch den Sicherheitsdienst terrorisiert worden. Angaben zum Hergang und zur konkreten Ausgestaltung der Bedrohung gab er keine zu Protokoll. Mangels Substanziiertheit und vor dem Hintergrund der vorgängig widerlegten Behauptungen, bei welchen die Bedrohung ebenfalls von den staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen sein soll, scheint diese Aussage wenig plausibel, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen ist. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aufgrund der als Beweismittel eingereichten Wohnsitzbestätigung aus C._______ könne nicht mehr behauptet werden, er sei dort nicht inhaftiert gewesen. Eine Wohnsitzbestätigung alleine vermag aber an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Haftregister von C._______ nicht aufzufinden ist, nichts zu ändern. Die Begründung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Ferner scheint die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung einer Verwechslung der Ortsnamen realitätsfremd. Gemäss Beschwerdeführer heisse seine Heimatgemeinde seit der Einführung einer neuen Verwaltungsstruktur D._______. Zuvor habe diese einen anderen Namen getragen, nämlich E._______. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs (A24/5) hatte er behauptet, seine Heimatgemeinde habe früher E._______ geheissen und heisse heute C._______. Der Botschaft ist die Umbenennung des Stadtviertels mit Sicherheit bekannt gewesen. Auch deutet die Formulierung in der Botschaftsantwort darauf hin, dass nicht nur eine Abklärung in den Registern von C._______, sondern ganz allgemein in den Woreda-Registern ("the Wereda records") stattgefunden hat. Eine im Rahmen der Botschaftsabklärungen unterlaufene Ortsverwechslung ist folglich zu verneinen. Nach dem Gesagten sind - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - die obgenannten Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz an dieser Stelle erübrigt. Anlässlich der beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, seit Oktober 2004 normales Mitglied der EDP, einer Unterpartei der KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy (CUD), zu sein und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dabei habe er an ca. drei politischen Veranstaltungen Flugblätter an Passanten verteilt. Sein Vater sei ebenfalls Mitglied dieser Partei. Der Beschwerdeführer war bei verschiedenen Fragestellungen betreffend die Organisation der Partei jeweils in der Lage, korrekte bzw. plausible Antworten zu geben. Die Aussagen zur Mitgliedschaft bei der EDP und die Schilderungen zu den damit verbundenen Aktivitäten sind insgesamt glaubhaft, erfüllen aber nicht die Voraussetzungen eines asylrelevanten Tatbestands. Die EDP ist eine legale Partei in Äthiopien. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist zwar nicht auszuschliessen, dass Mitglieder gefährdet sein können, es herrscht aber keine systematische Verfolgung aller Mitglieder. Der Beschwerdeführer war nur in bescheidenem Masse in der Partei aktiv gewesen. Als einfaches Mitglied war er nicht in exponierter oder führender Stellung. Nach Erkenntnissen des Gerichts vermögen die blosse Mitgliedschaft und die Aktivitäten in einem solchen Rahmen nicht zu genügen, um eine Verfolgung auszulösen. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit nicht auf eine Bedrohung seitens der Behörden des Heimatstaates geschlossen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Das Vorliegen eines Vorfluchtgrundes ist folglich zu verneinen.
E. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Exponierung in der Öffentlichkeit für die exilpolitische Unterstützerorganisation "Kinijit (CUD) Support organization in Switzerland" (KSOS) befürchte er ernsthafte Nachteile im Fall seiner Wegweisung. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben (...) der KSOS bestätige sein Engagement hier in der Schweiz. Insbesondere befürchte er wegen der auf der Internetseite F._______ erschienenen Fotos, die sein Bild bei einer Versammlung in (...) in diesem Sommer zeigen, negative Konsequenzen. Er wolle mit seiner Organisation gegen die äthiopische Regierung kämpfen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der äthiopische Geheimdienst die Mitglieder und Helfer observiere und registriere und im Fall einer Rückkehr verfolge. Als Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeit werden zwei Fotos eingereicht, die den Beschwerdeführer mit Herrn (...), Mitgründer der F._______, und mit der äthiopischen Anwältin (...) zeigen.
E. 5.2 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Von Bedeutung ist damit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit.
E. 5.3 In Bezug auf die vorgenannten Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement zwar in weiten Teilen glaubhaft sind, es ihm in seiner Rechtsmitteleingabe aber nicht gelungen ist, eine besonders aktive politische Tätigkeit zugunsten der erwähnten äthiopischen Exilorganisation glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er wolle gegen die äthiopische Regierung kämpfen, beschreibt aber diesbezüglich keinerlei konkrete Vorgehensweisen. Die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend seiner Teilnahme an einer Kundgebung in (...) und an politischen Veranstaltungen, wo er bekannte Persönlichkeiten dieser Organisation getroffen hatte, sind nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine auffällige Funktion wahrgenommen hätte. Aus den Fotos ist einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ersichtlich. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifizieren könnten. Im Schreiben vom (...) 2009 [der KSOS] bezeichnet [diese] den Beschwerdeführer als ein aktives Mitglied der Sektion (...), welcher einen signifikanten Beitrag in ihrem Kampf für ein demokratisches Äthiopien leiste. Er habe an Demonstrationen der KSOS und an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen, welche gegen das Regime von Melese Zenawi gerichtet gewesen seien. Nähere Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten werden keine aufgeführt. Aus dem Bestätigungsschreiben geht somit nicht hervor, welche individuellen - und allenfalls den äthiopischen Behörden auffallenden - Beiträge der Beschwerdeführer in der exilpolitischen äthiopischen Bewegung geleistet haben soll. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit im aufgezeigten Rahmen keine besondere und exponierte Stellung einnimmt, sondern ein einfaches Mitglied der Kinijit ist. Es ist nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen. Daraus ist zu schliessen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer nicht von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden, sofern sie von seiner Aktivität überhaupt Kenntnis erhalten haben sollten.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb auch bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. Das BFM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Mit Urteil von heute wird auch das Asylverfahren seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Kinder abgeschlossen. Deren Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen und die Wegweisung und deren Vollzug nach Äthiopien bestätigt (vgl. Verfahren E-6845/2008). Auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ist [die kantonale Behörde] mit Verfügung vom 7. November 2011 nicht eingetreten. Dabei stützte [sie] sich auf Art. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung fehlte und er damit nicht antragsberechtigt war. In [ihren] Erwägungen führte [sie] ferner aus, dass selbst bei einer materiellen Prüfung die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung, insbesondere mangels fortgeschrittener Integration, nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diesen Entscheid bei der Rekursinstanz anzufechten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 7.3.3. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. Peter K. Meyer, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.4.) 7.3.4. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.6.). Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren und in B._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo er seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie wohnhaft gewesen sei. Seine Eltern würden heute noch dort leben und würden zur sozialen Mittelschicht gehören. Seine Eltern seien beide als (...) tätig und hätten ihm die Reise in die Schweiz finanziert. Seine ältere Schwester lebe in (...), eine Stadt südöstlich von Addis Abeba. In (...), einer Ortschaft in der Provinz, würden im Übrigen zwei seiner Onkel leben. Nach dem Abschluss der 12. Klasse [Ausbildung absolviert] und war noch kurz vor seiner Ausreise selbständig erwerbstätig [Arbeitstätigkeit] (A1/10 S. 2; A10/17 S.4). Aufgrund des noch heute bestehenden sozialen Netzwerks an seinem Heimatort und seiner für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen Ausbildung kann im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers das Vorliegen einer existenzbedrohenden Situation ausgeschlossen werden. (...) Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers mindestens zur mittleren Gesellschaftsschicht in Addis Abeba gehört und damit vom vorgenannten wirtschaftlichen Wachstum der vergangenen Jahre profitieren konnte. 7.3.5. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in seinem Heimatland zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug des jungen und laut Akten gesunden Beschwerdeführers somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 7.3.6. Der Beschwerdeführer wird somit gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und den beiden Kindern nach Äthiopien zurück kehren können. Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist damit gewahrt.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- geleistet; die auferlegten Verfahrenskosten sind damit zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6773/2009 Urteil vom 11. Mai 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2006 und reiste auf dem Luftweg über (...) in die Schweiz, wo er noch am selben Tag mit einem vom Schlepper besorgten somalischen Pass die Grenzkontrolle am Flughafen Zürich passierte. Die Folgetage verbrachte er bei Landsleuten in (...), bis er am 25. Januar 2006 in (...) ein Asylgesuch stellte. Am 10. und 15. Februar 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das Ausländeramt des Kantons (...) hörte ihn am 13. März 2006 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seiner Person und seinen Fluchtgründen: Er gehöre zur Volksgruppe der Amharen und sei in B._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo er von Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie wohnhaft gewesen sei. Er sei Vater [eines Kindes], geboren am (...) 2005, [welches] bei [dessen] Mutter in Addis Abeba lebe. Nach dem Abschluss der zwölften Klasse habe er eine [Ausbildung absolviert] und sei bis kurz vor seiner Ausreise als [Arbeitstätigkeit] erwerbstätig gewesen. Grund seiner Ausreise sei seine Inhaftierung wegen Aktivitäten für die Ethiopian Democratic Party (EDP), einer Unterpartei der KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy (CUD), gewesen. Wegen einer Teilnahme an einer Demonstration der EDP sei er für knapp zwei Monate inhaftiert worden und gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er nach seiner Freilassung erneut eine Vorladung erhalten habe und von Sicherheitskräften gesucht worden sei, habe er sich am 19. Januar 2006 entschlossen, aus Äthiopien auszureisen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. Seinen äthiopischen Pass und seine äthiopische Identitätskarte habe er in seiner Heimat gelassen, da diese im Jahr 2004 resp. 2002 abgelaufen seien. Hingegen reichte er eine Kopie seines Ausweises über seine Mitgliedschaft bei der EDP ein sowie eine Kopie der polizeilichen Vorladung der Addis Abeba City Administration Police Commission vom (...) 2005. B. Am 8. Juli 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Nachforschungen bezüglich den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es liess unter anderem das eingereichte Beweismittel, eine Kopie der polizeilichen Vorladung der Addis Abeba City Administration Police Commission, auf dessen Echtheit überprüfen. Die Botschaftsabklärungen ergaben unter anderem, dass das eingereichte Dokument nicht echt sei. Zu den Nachforschungsergebnissen gewährte das BFM mit Schreiben vom 17. September 2009 dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, worauf der Beschwerdeführer am 22. September 2009 Stellung nahm. Auf den Inhalt der Botschaftsabklärung und den anschliessenden Schriftenwechsel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht zu genügen. Insbesondere hätten Nachforschungen ergeben, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Dokument gefälscht sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel zur Beschwerde wurden eine Wohnsitzbestätigung im Original mit einem Begleitschreiben der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben der "Kinijit (CUD) Support organization in Switzerland" (KSOS), der Empfangsschein einer Einzahlung an die KSOS und Photos über die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen eingereicht. In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz und seiner Exponierung in der Öffentlichkeit im Fall einer Wegweisung ins Heimatland ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2009 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-, welcher fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen wurde. F. Mit Schreiben vom 1. September 2011 liess [zuständige kantonale Behörde] der Vorinstanz eine Kindesanerkennung zukommen. Der Beschwerdeführer hatte am (...) 2010 am Zivilstandsamt (...) (...), als [sein Kind] anerkannt. G. Am 12. September 2011 reichte der Beschwerdeführer [bei der kantonalen Behörde] ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein. Auf das Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. November 2011 aufgrund fehlender Parteistellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gemäss den Erwägungen [der kantonalen Behörde] hätte auch eine materielle Prüfung nicht zu einer Gutheissung geführt. H. Am (...) 2011 brachte die Partnerin des Beschwerdeführers ein zweites Kind, (...), zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Das BFM stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf das Vorliegen eines gefälschten Beweismittels und tatsachenwidriger Angaben, aufgrund derer die Schilderungen des Beschwerdeführers gesamthaft als unglaubhaft zu werten seien. Beim eingereichten Beweismittel handelte es sich um eine Kopie der polizeilichen Vorladung der Addis Abeba City Administration Police Commission. Das BFM liess dieses Dokument durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba auf dessen Echtheit überprüfen. Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelte. Insbesondere würden auf der angeblichen Vorladung dokumententypische Angaben fehlen und die vorhandenen Vermerke seien tatsachenwidrig. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009, die von ihm eingereichte Vorladung sei eine Kopie, seine Mutter werde ihm das Original zusenden. Diese Erklärung bezeichnet das BFM als unbehelflich, da die Angaben auf der eingereichten Kopie unstimmig seien und folgerichtig das angeblich vorhandene Originaldokument ebenfalls eine Fälschung sein würde. Ferner habe der Beschwerdeführer, der sich seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, genügend Zeit gehabt, ein allfälliges Original einzureichen. Weiter hätten Nachforschungen im Verwaltungsbezirk C._______ ergeben, dass der Beschwerdeführer dort weder bekannt noch dort festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer begründet den fehlenden Haftregistereintrag damit, dass er polizeilich gesucht würde. Diese Erklärung des Beschwerdeführers erachtet das BFM als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab. 4.2. Der Beschwerdeführer hält entgegen der Nachforschungsergebnisse des BFM in seiner Beschwerde fest, dass er seit seiner Geburt bis am 14. Januar 2006 in C._______ wohnhaft gewesen sei. Hierzu reichte er eine Wohnsitzbestätigung vom (...) 2009 im Original ein, welcher ferner ein Begleitschreiben seiner Mutter beilag. Er könne belegen, dass er von C._______ komme, weshalb man nicht behaupten könne, er sei dort nicht verhaftet worden. Die auf die Botschaftsabklärung gestützte Behauptung des BFM, er sei in C._______ nicht bekannt und er sei dort nicht festgehalten worden, treffe damit nicht zu. Der Beschwerdeführer hält es im Weiteren für möglich, dass eine Verwechslung des Ortsnamens stattgefunden habe, und weist auf die neue Verwaltungsstruktur in Addis Abeba hin. Seine Heimatgemeinde heisse neu D._______. Dieselbe Gemeinde habe zuvor E._______ geheissen. Gemäss Beschwerdeführer müssten seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz geprüft werden, weil sie der Wahrheit entsprechen würden. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Inhaftierung und angeblich erhaltene Vorladung nicht glaubhaft geworden sind. Gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft ist er in den Wereda-Registern nicht als ehemaliger Gefängnisinsasse registriert und durch die Echtheitsprüfung der eingereichten Vorladung konnte deren Fälschung festgestellt werden. Die vom BFM dargelegten Abklärungsergebnisse sind überzeugend. Der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft konnte Einsicht in die Liste der Festgenommenen nehmen, wobei der Name des Beschwerdeführers darin nicht aufgefunden wurde. Überdies erstaunt es, weshalb der Beschwerdeführer keinen Haftentlassungsschein als Beweismittel einreichte. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts erhalten Personen, die aus dem Gefängnis entlassen wurden, einen Entlassungnachweis. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Haftentlassungsschein vorzuweisen hatte, erweckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage über den Gefängnisaufenthalt. Die vom BFM genannten Fälschungsmerkmale der Vorladung, namentlich die fehlenden dokumententypischen Angaben und tatsachenfremden Vermerke, sind ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass gemäss Erkenntnissen einer deutsch-österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland (im Januar 2010) eine Vielzahl gefälschter Dokumente in Äthiopien problemlos erhältlich sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S.31). Zudem wird in der fraglichen Vorladung die Anschuldigung angegeben. Gemäss der vom Beschwerdeführer beigelegten Übersetzung würde letzterer wegen Unruhestiftung polizeilich vorgeladen. Die Nennung eines Vorladungsgrunds ist gemäss Erkenntnissen der erwähnten Fact Finding Mission (a.a.O., S.34) ein weiteres Indiz einer Fälschung, da polizeiliche Vorladungen in der Regel keine Anschuldigungen enthalten. Die vorgenannten Umstände erwecken starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die auf den Gefängnisaufenthalt folgende Vorladung ihn zur Ausreise veranlasst. Er habe um sein Leben gefürchtet, als er die Vorladung erhalten habe, und deshalb sein Heimatland verlassen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er würde bei einer Rückführung in seine Heimat durch die äthiopischen Behörden gesucht werden, ist gestützt auf die vorgenannten Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Unglaubhaftigkeit erstreckt sich damit auch auf sämtliche Vorbringen, die im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und seinem Gefängnisaufenthalt stehen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei bereits vor der Inhaftierung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der EDP durch den Sicherheitsdienst terrorisiert worden. Angaben zum Hergang und zur konkreten Ausgestaltung der Bedrohung gab er keine zu Protokoll. Mangels Substanziiertheit und vor dem Hintergrund der vorgängig widerlegten Behauptungen, bei welchen die Bedrohung ebenfalls von den staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen sein soll, scheint diese Aussage wenig plausibel, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen ist. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aufgrund der als Beweismittel eingereichten Wohnsitzbestätigung aus C._______ könne nicht mehr behauptet werden, er sei dort nicht inhaftiert gewesen. Eine Wohnsitzbestätigung alleine vermag aber an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Haftregister von C._______ nicht aufzufinden ist, nichts zu ändern. Die Begründung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Ferner scheint die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung einer Verwechslung der Ortsnamen realitätsfremd. Gemäss Beschwerdeführer heisse seine Heimatgemeinde seit der Einführung einer neuen Verwaltungsstruktur D._______. Zuvor habe diese einen anderen Namen getragen, nämlich E._______. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs (A24/5) hatte er behauptet, seine Heimatgemeinde habe früher E._______ geheissen und heisse heute C._______. Der Botschaft ist die Umbenennung des Stadtviertels mit Sicherheit bekannt gewesen. Auch deutet die Formulierung in der Botschaftsantwort darauf hin, dass nicht nur eine Abklärung in den Registern von C._______, sondern ganz allgemein in den Woreda-Registern ("the Wereda records") stattgefunden hat. Eine im Rahmen der Botschaftsabklärungen unterlaufene Ortsverwechslung ist folglich zu verneinen. Nach dem Gesagten sind - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - die obgenannten Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz an dieser Stelle erübrigt. Anlässlich der beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, seit Oktober 2004 normales Mitglied der EDP, einer Unterpartei der KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy (CUD), zu sein und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dabei habe er an ca. drei politischen Veranstaltungen Flugblätter an Passanten verteilt. Sein Vater sei ebenfalls Mitglied dieser Partei. Der Beschwerdeführer war bei verschiedenen Fragestellungen betreffend die Organisation der Partei jeweils in der Lage, korrekte bzw. plausible Antworten zu geben. Die Aussagen zur Mitgliedschaft bei der EDP und die Schilderungen zu den damit verbundenen Aktivitäten sind insgesamt glaubhaft, erfüllen aber nicht die Voraussetzungen eines asylrelevanten Tatbestands. Die EDP ist eine legale Partei in Äthiopien. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist zwar nicht auszuschliessen, dass Mitglieder gefährdet sein können, es herrscht aber keine systematische Verfolgung aller Mitglieder. Der Beschwerdeführer war nur in bescheidenem Masse in der Partei aktiv gewesen. Als einfaches Mitglied war er nicht in exponierter oder führender Stellung. Nach Erkenntnissen des Gerichts vermögen die blosse Mitgliedschaft und die Aktivitäten in einem solchen Rahmen nicht zu genügen, um eine Verfolgung auszulösen. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit nicht auf eine Bedrohung seitens der Behörden des Heimatstaates geschlossen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Das Vorliegen eines Vorfluchtgrundes ist folglich zu verneinen. 5. 5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Exponierung in der Öffentlichkeit für die exilpolitische Unterstützerorganisation "Kinijit (CUD) Support organization in Switzerland" (KSOS) befürchte er ernsthafte Nachteile im Fall seiner Wegweisung. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben (...) der KSOS bestätige sein Engagement hier in der Schweiz. Insbesondere befürchte er wegen der auf der Internetseite F._______ erschienenen Fotos, die sein Bild bei einer Versammlung in (...) in diesem Sommer zeigen, negative Konsequenzen. Er wolle mit seiner Organisation gegen die äthiopische Regierung kämpfen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der äthiopische Geheimdienst die Mitglieder und Helfer observiere und registriere und im Fall einer Rückkehr verfolge. Als Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeit werden zwei Fotos eingereicht, die den Beschwerdeführer mit Herrn (...), Mitgründer der F._______, und mit der äthiopischen Anwältin (...) zeigen. 5.2. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Von Bedeutung ist damit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. 5.3. In Bezug auf die vorgenannten Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement zwar in weiten Teilen glaubhaft sind, es ihm in seiner Rechtsmitteleingabe aber nicht gelungen ist, eine besonders aktive politische Tätigkeit zugunsten der erwähnten äthiopischen Exilorganisation glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er wolle gegen die äthiopische Regierung kämpfen, beschreibt aber diesbezüglich keinerlei konkrete Vorgehensweisen. Die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend seiner Teilnahme an einer Kundgebung in (...) und an politischen Veranstaltungen, wo er bekannte Persönlichkeiten dieser Organisation getroffen hatte, sind nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine auffällige Funktion wahrgenommen hätte. Aus den Fotos ist einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ersichtlich. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifizieren könnten. Im Schreiben vom (...) 2009 [der KSOS] bezeichnet [diese] den Beschwerdeführer als ein aktives Mitglied der Sektion (...), welcher einen signifikanten Beitrag in ihrem Kampf für ein demokratisches Äthiopien leiste. Er habe an Demonstrationen der KSOS und an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen, welche gegen das Regime von Melese Zenawi gerichtet gewesen seien. Nähere Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten werden keine aufgeführt. Aus dem Bestätigungsschreiben geht somit nicht hervor, welche individuellen - und allenfalls den äthiopischen Behörden auffallenden - Beiträge der Beschwerdeführer in der exilpolitischen äthiopischen Bewegung geleistet haben soll. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit im aufgezeigten Rahmen keine besondere und exponierte Stellung einnimmt, sondern ein einfaches Mitglied der Kinijit ist. Es ist nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen. Daraus ist zu schliessen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer nicht von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden, sofern sie von seiner Aktivität überhaupt Kenntnis erhalten haben sollten. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb auch bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. Das BFM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Mit Urteil von heute wird auch das Asylverfahren seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Kinder abgeschlossen. Deren Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen und die Wegweisung und deren Vollzug nach Äthiopien bestätigt (vgl. Verfahren E-6845/2008). Auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ist [die kantonale Behörde] mit Verfügung vom 7. November 2011 nicht eingetreten. Dabei stützte [sie] sich auf Art. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung fehlte und er damit nicht antragsberechtigt war. In [ihren] Erwägungen führte [sie] ferner aus, dass selbst bei einer materiellen Prüfung die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung, insbesondere mangels fortgeschrittener Integration, nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diesen Entscheid bei der Rekursinstanz anzufechten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 7.3.3. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. Peter K. Meyer, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.4.) 7.3.4. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.6.). Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren und in B._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo er seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie wohnhaft gewesen sei. Seine Eltern würden heute noch dort leben und würden zur sozialen Mittelschicht gehören. Seine Eltern seien beide als (...) tätig und hätten ihm die Reise in die Schweiz finanziert. Seine ältere Schwester lebe in (...), eine Stadt südöstlich von Addis Abeba. In (...), einer Ortschaft in der Provinz, würden im Übrigen zwei seiner Onkel leben. Nach dem Abschluss der 12. Klasse [Ausbildung absolviert] und war noch kurz vor seiner Ausreise selbständig erwerbstätig [Arbeitstätigkeit] (A1/10 S. 2; A10/17 S.4). Aufgrund des noch heute bestehenden sozialen Netzwerks an seinem Heimatort und seiner für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen Ausbildung kann im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers das Vorliegen einer existenzbedrohenden Situation ausgeschlossen werden. (...) Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers mindestens zur mittleren Gesellschaftsschicht in Addis Abeba gehört und damit vom vorgenannten wirtschaftlichen Wachstum der vergangenen Jahre profitieren konnte. 7.3.5. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in seinem Heimatland zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug des jungen und laut Akten gesunden Beschwerdeführers somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 7.3.6. Der Beschwerdeführer wird somit gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und den beiden Kindern nach Äthiopien zurück kehren können. Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist damit gewahrt. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- geleistet; die auferlegten Verfahrenskosten sind damit zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: