Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.Die Beschwerdeführerin gelangte im Juni 2009 in die Schweiz und suchte am 30. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 2. Juli 2009 wurde sie vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 28. Juli 2009 gemäss Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, im (...) sei ein Polizist getötet worden, der im selben Quartier gelebt habe wie ihr Freund B._______. Dieser sei in der Folge verdächtigt worden, im Zusammenhang mit dem Verbrechen gestanden zu haben. Deshalb habe man ihn zu Hause und auch bei der Beschwerdeführerin gesucht. Sie sei mit (...) anderen Personen inhaftiert und befragt worden. Die Polizei habe herausfinden wollen, wo sich ihr Freund aufhalte. Mithilfe ihres Onkels habe sie nach (...) freikommen können. Für die weiteren Aussagen wird auf die nachfolgenden Erwägungen und die Akten verwiesen. B.Mit Verfügung vom 4. April 2012 - eröffnet am 5. April 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.Mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D.Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. E.Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F.In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 hielt das Bundesamt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 19. Juni 2012 zur Vernehmlassung Stellung. H.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äusserte sich das BFM am 13. Juli 2012 zu den anlässlich des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Beweismitteln und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. I.Mit Schreiben vom 2. August 2012 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und hielt ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2443/2012 Urteil vom 9. Oktober 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführerin gelangte im Juni 2009 in die Schweiz und suchte am 30. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 2. Juli 2009 wurde sie vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 28. Juli 2009 gemäss Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, im (...) sei ein Polizist getötet worden, der im selben Quartier gelebt habe wie ihr Freund B._______. Dieser sei in der Folge verdächtigt worden, im Zusammenhang mit dem Verbrechen gestanden zu haben. Deshalb habe man ihn zu Hause und auch bei der Beschwerdeführerin gesucht. Sie sei mit (...) anderen Personen inhaftiert und befragt worden. Die Polizei habe herausfinden wollen, wo sich ihr Freund aufhalte. Mithilfe ihres Onkels habe sie nach (...) freikommen können. Für die weiteren Aussagen wird auf die nachfolgenden Erwägungen und die Akten verwiesen. B.Mit Verfügung vom 4. April 2012 - eröffnet am 5. April 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.Mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D.Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. E.Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F.In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 hielt das Bundesamt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 19. Juni 2012 zur Vernehmlassung Stellung. H.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äusserte sich das BFM am 13. Juli 2012 zu den anlässlich des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Beweismitteln und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. I.Mit Schreiben vom 2. August 2012 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und hielt ihrerseits an den gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlich-en Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Verhaftung im Jahre (...) lasse keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen, denn es handle sich offensichtlich um eine staatliche Massnahme zur Aufklärung eines Verbrechens. Wenn sich eine Person einer rechtsstaatlich legitimen Massnahme entziehe, wie im vorliegenden Fall der Liebhaber der Beschwerdeführerin, sei es nachvollziehbar, dass jemand, der dieser nahestehe, nach dem Verbleib des Gesuchten befragt werde. Im Weiteren habe sie eingestanden, sich gegenüber den Beamten beleidigend verhalten zu haben, worauf sie geschlagen worden sei. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung ein Interesse an ihr hätte, weil sie nach der Freilassung sogleich (...) lang für die Partei C._______ in verschiedenen Städten Informationsmaterial verteilt habe. Sie verfüge über kein entsprechendes politisches Profil. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Dieser sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhalten. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, im Schreiben des Anwaltes ihrer Mutter werde festgehalten, dass anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen Polizei und Opposition am (...) viele Personen getötet worden seien. Es werde vermutet, dass einer der getöteten Polizisten vom Verlobten und von Freunden der Beschwerdeführerin ermordet worden sei. Sie sei verhaftet worden, weil der Verdacht bestanden habe, dass sie eine Komplizin der Mörder sei. In ihrer Abwesenheit sei ein Prozess gegen sie eröffnet worden. Die Anklagepunkte seien "Mord an einem Bundespolizisten", "Bestechung", "Flucht vor einem Gerichtsurteil" und "Flucht aus dem Land". Die Polizei verlange, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr melde. Ihrer Mutter sei ein Suchbefehl ausgehändigt worden, worin die Beschwerdeführerin dringend ersucht werde, zur Polizei zu kommen, andernfalls könne sie, wo immer sie sich aufhalte, festgenommen werden. Sodann wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz politisch für die Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) aktiv. Sie habe auch an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zum Beleg reiche sie diverse Beweismittel ein. Da sie von den äthiopischen Behörden bereits gesucht werde, sei nicht auszuschliessen, dass auch ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz diesen unterdessen bekannt seien. Aufgrund obiger Ausführungen sei davon auszugehen, dass sie bei einer erzwungenen Rückkehr nach Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt aus politischen Gründen unter Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu leiden hätte. Laut Art. 3 EMRK dürfe niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Praxis der Strassburger Organe halte Rückschiebungen bereits dann für unzulässig, wenn eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im ausländischen Staat gefoltert, unmenschlich behandelt oder sonst in zentralen Menschenrechten schwer verletzt werde. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer insbesondere dann unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet seien. 3.3 In seiner ersten Vernehmlassung stellte des Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde auf das Prüfungsergebnis des mit der Beschwerde eingereichten Suchbefehls verwiesen. Dieses besage, dass die Akte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht authentisch sei. Auch die eingereichten Fotos seien nicht geeignet, den Entscheid umzukehren. Die äthiopischen Behörden seien nicht daran interessiert, im Ausland politisch tätige Äthiopier zu verfolgen, die keine herausragende Position in oppositionellen Gruppierungen einnehmen würden. 3.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik aus, in der Vernehmlassung des BFM werde lediglich festgehalten, dass es sich beim eingereichten Suchbefehl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handle. Es würden jedoch keine Fälschungsmerkmale erwähnt. Sie halte fest, dass ihr der Suchbefehl in der vorliegenden Form von ihrer Mutter geschickt worden sei und diese mit Sicherheit kein Dokument gefälscht habe. Es sei möglich, dass ihr Onkel, welcher Geld bezahlt habe, damit sie aus dem Gefängnis freigekommen sei, durch seine Beziehungen habe mithelfen können, dass die Mutter überhaupt in den Besitz des Dokuments gekommen sei. In der Vernehmlassung werde sodann überhaupt keine Stellung zum Schreiben des Rechtsanwaltes genommen. 3.5 Zu dieser Replik führte das Bundesamt aus, der (...) Suchbefehl sei mit einem (...) und nicht mittels eines (...) angebracht worden. Offensichtlich sei er mit einer im Internet erhältlichen Software produziert worden.(...). Dieses Vorgehen sei bei authentischen Dokumenten aus Äthiopien unüblich. Dazu komme, dass das Dokument einige Schreibfehler enthalte. Nachdem der eingereichte Suchbefehl als Fälschung zu betrachten sei, sei beim Schreiben des Anwaltes von einem Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert auszugehen. 3.6 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamtes an, dass sie zu den Hinweisen auf Fälschungsmerkmale nach wie vor nichts anderes sagen könne, als dass sie davon ausgehe, man habe ihr ein authentisches und nicht ein gefälschtes Dokument geschickt. Sie bemühe sich darum, von anderer Seite die Echtheit des Dokumentes abklären zu lassen. 4.Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen des BFM an, wonach die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, im (...) sei ein Polizist getötet worden, der im selben Quartier gelebt habe wie ihr Freund B._______. Dieser sei in der Folge verdächtigt worden, im Zusammenhang mit dem Verbrechen gestanden zu haben. Deshalb habe man ihn zu Hause und auch bei der Beschwerdeführerin gesucht. Sie sei mit (...) anderen Personen inhaftiert und befragt worden. Die Polizei habe herausfinden wollen, wo sich ihr Freund aufhalte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme der Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung eines Verbrechens handelt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im EVZ aussagte, nur ihr Freund werde polizeilich gesucht (vgl. Akten BFM A4/10 S.5), wogegen in der Beschwerde neu behauptet wird, sie selber sei verdächtigt worden, eine Komplizin des Mörders gewesen zu sein, wobei letztere Behauptung als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten ist. Weiter hat das Bundesamt in seiner zweiten Vernehmlassung ausgeführt, weshalb es den von der Beschwerdeführerin eingereichten Suchbefehl als Fälschung betrachte (vgl. E.3.5 vorstehend). Diese hat danach lediglich geltend gemacht, sie gehe davon aus, dass man ihr ein authentisches und nicht ein gefälschtes Dokument geschickt habe, und dass sie sich darum bemühe, von anderer Seite die Echtheit des Dokumentes abklären zu lassen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Beweismittel oder anderweitige stichhaltige Entgegnungen eingegangen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung geht daher auch das Gericht davon aus, dass es sich beim eingereichten Suchbefehl aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen um eine Fälschung handelt. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch kein besonderes Profil aufweist, so dass die äthiopischen Behörden aufgrund ihres politischen Engagements auf sie aufmerksam geworden wären. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt. 5.5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.6.16.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann dieser in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Äthiopien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.26.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit einem Friedensabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedens-truppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da diese von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Ori-gin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004). Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Le-ben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein so-ziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). 6.2.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dieser werde die soziale und wirtschaftliche Eingliederung gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hatte, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba - wo die Beschwerdeführerin zuletzt lebte - bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Jeune Afrique, Ethiopie: les fragilités d'un champion africain, 14. Dezember 2011, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAJA2656p090-092.xml0/bad-inflation-pauvrete-chinethiopie-les-fragilites-d-un-champion-africain.html). Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin seit dem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise im Jahre (...) in Addis Abeba gelebt. Zuletzt hat sie bei einem ihrer Brüder gewohnt. Weiter hat sie während (...) Jahren die Schule besucht und eine gewisse Berufsausbildung genossen. Sie hat keine Arbeit gehabt, aber Theater in der Schule gespielt. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, hat sie sich um die Familie gekümmert. Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über eine bescheidene Schulbildung und wenig Berufserfahrung verfügen sollte, dürfte sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und einen Bekanntenkreis vorfinden, auf welche sie zurückgreifen kann. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ gab sie nämlich an, zahlreiche Verwandte in ihrer Heimat zu haben (vgl. Akten BFM A4/10 S.3). Es ist davon auszugehen, dass sie mit deren Hilfe in Äthiopien eine Existenzgrundlage für sich aufzubauen vermag. Dabei ist es ihr unbenommen, beim BFM um Rückkehrhilfe zu ersuchen, womit ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts der begünstigenden Faktoren sollte der jungen gesunden Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: