opencaselaw.ch

E-7233/2009

E-7233/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge der Sohn einer äthiopischen Mutter und eines eritreischen Vaters, verliess gemäss seinen Ausführungen Eritrea (B._______, Zoba C._______) im Jahre (...) und hielt sich danach mit seiner Mutter bis (...) in Äthiopien (D._______, E._______) auf. Nach Festnahmen und Inhaftierungen sei er im Jahre (...) nach F._______ und anschliessend nach G._______ gegangen, wo er sich (...) Monate aufgehalten habe. Am 27. Juli 2007 gelangte er in die Schweiz; er suchte am 28. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom 23. August 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2007 durch das BFM machte er Folgendes geltend: Er sei wegen Problemen mit den eritreischen und äthiopischen Behörden weggegangen. Als er sich im Jahre (...) - die beiden Länder hätten sich damals im Krieg befunden - nach Eritrea habe begeben wollen, sei er festgenommen und in ein Gefängnis in I._______ (Äthiopien) gebracht worden, wo er zirka (...) Jahre und (...) Monate inhaftiert gewesen sei. Es sei dort schlimm gewesen, die Soldaten hätten die Gefangenen misshandelt und schikaniert. Im (...) sei er aus der Haft entlassen worden. Als er erneut versucht habe, nach Eritrea zu gehen, sei er wieder festgenommen und (...) Monate inhaftiert worden. Man habe ihn aufs Schlimmste verprügelt. Weitere (...) Monate später seien Mitglieder des Roten Kreuzes gekommen und hätten ihn befragt. Er habe ihnen erklärt, er wolle nur nach Eritrea zurück. Als er freigekommen sei, habe man ihm gesagt, er werde in sein Heimatland geschickt, aber er habe nicht gewartet, sondern er sei in den J._______ gegangen, weil Bekannte ihm geraten hätten, nicht nach Eritrea zu gehen, da die Situation dort schlecht sei. Nach Eritrea habe er gehen wollen, weil Äthiopien nicht sein Land sei, in seiner Kultur gehe es nach dem Vater und nicht nach der Mutter. In der Schule sei er beschimpft worden und man habe sich über ihn lustig gemacht, weshalb er begonnen habe, die Leute dort zu hassen. In G._______ habe er sich deshalb als Äthiopier ausgegeben, weil er gehofft habe, seine Herkunft würde nicht bekannt, wenn er einen anderen Namen angebe. Er sei weder in K._______ noch in F._______ geblieben, weil es dort keine Schulbildung gebe, man könne nicht in Ruhe leben, und die Leute würden Christen, wie er einer sei, nicht mögen. In G._______ habe er ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei; den Grund für den ablehnenden Entscheid kenne er nicht. Er habe weder mit seiner Familie noch mit seinen Verwandten Kontakt und wolle nicht nach Äthiopien zurück, weil "er aus dem Gefängnis gegangen" und illegal ausgereist sei. Eritrea sei auch keine Option, weil es dort keinen Frieden und keine Arbeit sowie keine Bildung gebe und er beim jetzigen Regime in diesem Land fremdbestimmt wäre. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 - eröffnet am 22. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Das Bundesamt verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. November 2009 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechts-mittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss einverlangt, welcher fristgerecht beim Gericht einging. E. Am 17. Dezember 2009 vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen, führte das BFM in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2010 aus, die Be-schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, weshalb an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig und unsubstanziiert sowie unglaubhaft. So habe er auf die Aufforderung hin, seine genaue Wohnadresse in Äthiopien anzugeben, vorgebracht, dort gebe es keine Strassennamen und keine Hausnummern, was tatsachenwidrig sei. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer mit seinen ungenauen und unwahren Angaben verhindern wolle, dass Abklärungen zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht werden könnten. Aufgrund dieses Verhaltens müsse von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere eingereicht habe, erhärte diese Annahme. In dieses Bild passe auch, dass er sich den (...) Behörden gegenüber als äthiopischer Staatsbürger ausgegeben habe. Sein Vorbringen, dies einzig deshalb gesagt zu haben, weil er nicht in G._______ habe bleiben wollen und mit diesen Angaben in anderen euro-päischen Ländern nicht identifiziert werden könne, vermöge die angebliche eritreische Staatsbürgerschaft in keiner Weise zu belegen. Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen widersprüchliche Angaben zur Asyleinreichung in einem anderen Land gemacht. Zunächst habe er verneint, anderswo ein Asylgesuch eingereicht zu haben, später hingegen habe er erklärt, in G._______ um Asyl nachgesucht zu haben. Auch in zeitlicher Hinsicht habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er vorgebracht, im (...) zum zweiten Mal von den äthiopischen Behörden festgenommen und bis (...) inhaftiert worden zu sein, danach sei er in den J._______ gegangen. In Abweichung davon habe er jedoch bei anderer Gelegenheit behauptet, Äthiopien im (...) verlassen zu haben, und auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er die erste Aussage in Abrede gestellt. In weitere Widersprüche habe er sich bezüglich des Aufenthaltes im J._______ und in K._______ verwickelt. Aufgrund dieser Widersprüche könne ihm der geltend gemachte Ausreiseweg nicht geglaubt werden. Unglaubhaft sei schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die äthiopischen Behörden hätten ihm nach seiner Entlassung aus der Haft im (...) die Auflage gemacht, die Stadt I._______ nicht zu verlassen, wo er es mit sich nicht habe vereinbaren können, zu leben, weshalb er einen zweiten Fluchtversuch nach Eritrea unternommen habe. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, Äthiopien sei nicht sein Land, und er kenne niemanden in I._______. Diese Erklärung überzeuge nicht, da der Beschwerdeführer angegeben habe, bei seiner Mutter in Äthiopien gelebt und dort die Schule besucht zu haben, nur während der Schulferien habe er sich in Eritrea aufgehalten. Dem Beschwerdeführer könne die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen und es sei die Wegweisung anzuordnen sowie zu vollziehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtmitteleingabe dem Vorwurf des BFM, die Vorbringen würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen, entgegen, er habe stets erwähnt, dass es sich beim (Heimat- bzw. Geburts-)Ort um einen sehr kleinen, ländlichen handle, und dieses Dorf stelle bezüglich Kebelenummer und Hausnummer offensichtlich eine Ausnahme dar. Auch der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in G._______ als Äthiopier ausgegeben, was bestätige, dass er kein Eritreer sei, sei zu widersprechen. Er habe den schweizerischen Behörden gegenüber stets seine wahre Identität offengelegt. Nach seiner Ankunft in G._______ habe er Informationen erhalten, wonach dort gewisse Asylgesuche nur ungenügend abgeklärt und Asylsuchende zurückgeschickt würden. Um eine Rückschaffung zu verhindern, habe er deshalb den (...) Behörden gegenüber falsche Angaben gemacht. Keinesfalls könne daraus geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei ein Äthiopier ohne eritreische Abstammung. Er habe auch zahlreiche Einzelheiten geschildert, indessen nicht die Gelegenheit erhalten, seine jährlichen Aufenthalte in Eritrea und seine Familien- sowie Verwandtschaftsverhältnisse zu schildern. Zum Vorwurf, er habe sich bezüglich einzelner Daten widersprochen, sei anzumerken, dass dies nur in zeitlicher Hinsicht zutreffe, inhaltlich seien keine Widersprüche auszumachen; allerdings sei einzugestehen, dass ihm der Umgang mit Daten Schwierigkeiten bereite. Insgesamt könne nicht von zahlreichen Widersprüchen gesprochen werden. Schliesslich werde vom Bundesamt vorgebracht, das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche der allgemeinen Handlungslogik. Indessen würden sich die meisten Einwände des BFM auf den Fluchtweg und die Aufenthalte beziehen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, seine Fluchtgründe substanziiert und plausibel darzulegen. Das Bundesamt habe es namentlich unterlassen, Näheres über die eritreische Familie oder die Ferienaufenthalte des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, was zum Ergebnis geführt hätte, dass der Vater tatsächlich eritreischer Staatsangehörigkeit gewesen sei und gestützt darauf der Beschwerdeführer eritreische Identitätspapiere beantragen könnte. Die Vorinstanz prüfe fälschlicherweise eine Wegweisung nach Äthiopien. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei und es die Vorinstanz unterlassen habe, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze sich das BFM gar nicht auseinander. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst aufgeboten; dort würden unmenschliche Bedingungen herrschen. Auch wegen seiner Landesabwesenheit müsse er Verhöre und Haft befürchten. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert, der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben konkret gefährdet. Die Vorinstanz stelle fälschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht fest und verletze somit Art. 3 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft sei zumindest glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, die Folge davon sei die Anerkennung als Flüchtling. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden, sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Wegweisungsvollzug müsse als unzulässig bezeichnet werden, es bestehe ein "real risk" im Sinne der Praxis der Strassburger Organe der EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101). Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Non-Refoulement-Verbots führe. Konsequenterweise sei dann festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu bewerten. Diese Auffassung ist, wie nachfolgend dargelegt, im Ergebnis zu be- stätigen.

E. 5.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht und es offensichtlich bis heute unterlassen hat, sich um solche zu bemühen. Dabei stehen Identitätspapiere im Vordergrund, geht es im Kern doch um die Herkunft beziehungsweise die Identität des Beschwerdeführers. Diesbezüglich muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verletzen. Die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben hat ihre Grenzen. Der Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe es unterlassen, Näheres über das familiäre und verwandtschaftliche Umfeld des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen (Beschwerde Ziff. 3 S. 7) verfängt nicht. Es wäre umso mehr zu erwarten, dieser selber bemühe sich um Dokumente und Unterlagen, als er in verschiedenen Ländern unterschiedliche Angaben zu seiner Person gemacht hat und seine Begründung dafür, G._______ befasse sich nur ungenügend mit gewissen Asylgesuchen und Gesuchsteller würden zurückgeschickt, nicht überzeugt. Vielmehr ist davon auszugehen, er versuche auch in der Schweiz eine Rückschaffung zu verunmöglichen, wie er das bereits in G._______ gemacht hat (Beschwerde Ziff. 3 S. 5). Mit dieser Feststellung verbinden sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers.

E. 5.2.2 Diese Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Daten tatsächlich einen wenig überzeugenden Eindruck hinterlässt, der mit dem Eingeständnis in der Rechtsmitteleingabe, der Umgang mit Daten bereite ihm Schwierigkeiten (Beschwerde Ziff. 3 S. 5), nicht ausgeräumt wird. So wollte er sich nicht erinnern können, wann sein Vater gestorben ist (vgl. [Anhörungsprotokoll] A23/19 S. 6: "Es wird ca. (...), (...) Jahre sein ..."). Weiter datierte er den Zeitpunkt für das Verlassen von Äthiopien anlässlich der Anhörung auf "ca. (...)" (vgl. A23/19 S. 9), und auf den Vorhalt, anlässlich der Befragung in H._______ (...) angegeben zu haben, antwortete er, das müsse ein Fehler sein, er habe gesagt, dass er (...) in F._______ angekommen sei. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll Seite für Seite unterzeichnet und schliesslich unterschriftlich bestätigt hat, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. [Befragungsprotokoll] A1/11 S. 7). Eine auffällige Unsicherheit ist auch bezüglich der Antworten auf Fragen nach dem Zeitpunkt der Reise in den J._______ (vgl. A23/19 S. 13) und dem Aufenthaltszeitraum in F._______ (vgl. A23/19 S. 14) auszumachen. Insgesamt ist festzustellen, dass es überall dort, wo genaue zeitliche Angaben und deren korrekte Einordnung in den vorgebrachten Sachverhalt auch bei einem spontan sich ändernden Anhörungsverlauf gefragt sind, seitens des Beschwerdeführers immer wieder zu Korrekturen, Behauptungen und zur Entgegnung gekommen ist, falsch verstanden worden zu sein oder etwas gar nicht gesagt zu haben. Die diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz wird vom Gericht geteilt.

E. 5.2.3 In der Beschwerde wird einerseits diese "Datenschwäche" eingestanden, anderseits geltend gemacht, in Bezug auf die inhaltlichen Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Widersprüche auszumachen. In der Tat ist der Beschwerdeführer einerseits in der Lage, etwa zum Gefängnis in I._______ recht detaillierte Angaben zu machen (vgl. A23/19 S. 8), gleiches gilt für die Begegnung mit Vertretern des Roten Kreuzes (vgl. A23/19 S. 8 und 10). Anderseits fällt auch diesbezüglich auf, dass dort, wo die schweizerischen Behörden zwecks rechtsgenüglicher Behandlung des Asylgesuchs konkrete, detaillierte Angaben benötigen, solche nicht gemacht werden. Beispielhaft dafür ist die genaue Wohnadresse. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, das Heimatdorf stelle offensichtlich eine Ausnahme dar (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 4), überzeugt umso weniger, als im gleichen Kontext vom Rechtsvertreter vorgebracht wird, es handle sich beim Dorf L._______ um einen sehr kleinen, ländlichen Ort. Da es in Äthiopien eine Vielzahl solcher kleiner Dörfer gibt, müsste es sich folglich nicht um eine Ausnahme, sondern um die Regel handeln. Vor allem aber fehlt es in Würdigung der gesamten Vorbringen, die ausschliesslich behauptet beziehungsweise durch nichts belegt sind, an der inneren Logik. Der Beschwerdeführer will in Kauf genommen haben, wegen versuchter Ausreise von Äthiopien nach Eritrea, dem Heimatstaat seines Vaters, in Haft genommen zu werden. Zurück in dieses Land wollte er gemäss seinen Angaben, weil die Situation in Äthiopien für eritreische Staatsangehörige schlecht sei. Es muss ihm jedoch zu Ohren gekommen sei, dass die Lebensbedingungen auch in Eritrea sehr schwie-rig, zum Teil wohl gar noch schwieriger sind. Dies einzig mit der kulturellen Verbundenheit zu erklären, greift zu kurz, hat er sich doch selber anlässlich der Anhörung zur Situation in diesem Land schliesslich wie folgt geäussert: "Ja, es gibt keinen Frieden, keine Arbeit, keine Bildung. Ich kann unter der eritreischen Regierung nicht mein privates Leben bestimmen." (vgl. A23/19 S. 17).

E. 5.2.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, da der Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei, müsste er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit einem Aufgebot zum Militärdienst rechnen. Die unmenschlichen Bedingungen im eritreischen Militärdienst seien gerichtsnotorisch. Zudem habe er "zeit seines Lebens" im Ausland verbracht. Bereits damit würde er sich verdächtig machen. Er müsste mit Verhören, Haft und unmenschlicher Behandlung rechnen. Somit sei die Asylrelevanz der Vorbringen gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert, der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben gefährdet, und es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Vorinstanz habe fäschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und verletze somit Art. 3 AsylG. Der Widerspruch ist offensichtlich: Der Beschwerdeführer will in früheren Jahren Inhaftierungen durch die äthiopischen Behörden in Kauf genommen haben, um nach Eritrea gehen zu können, wo eine Regime herrscht, das schon dannzumal durch seine Rücksichtslosigkeit und Brutalität Schlagzeilen machte. Die vorstehende Argumentation in der Beschwerde ist trotzdem zwar konsequent, aber es ist in ihrer Einschätzung mit dem BFM einigzugehen, dass die nicht belegten Vorbringen zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staatsangehörigkeit und die Asylbegründung sei unglaubhaft. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu rügen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft vermutlich deshalb verschweigt, weil er sich mit dem Beharren auf seiner eritreischen Herkunft aufgrund der diesbezüglich geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine vorteilhaftere Beurteilung seines Asylgesuches erhofft.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft wie auch die Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).

E. 6.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Vorausgesetzt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierungen würden den Tatsachen entsprechen (wobei allerdings die Gründe der Inhaftierungen immer noch im Dunkeln liegen würden beziehungsweise einzig behauptet sind), wäre zwar nicht vollends auszuschliessen, dass es bei einer Wiedereinreise nach Äthiopien zu einer Befragung kommen könnte. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer dort mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Sodann hat der junge und - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schule besucht und eine gewisse Berufserfahrung, welche ihm die wirtschaftliche Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Im Übrigen ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob er - wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich keine nahen Verwandten und damit ein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien hat, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), und diese sich vorliegend auffallend zurückhält beziehungsweise gemäss den Akten seit ihrer Ankunft überhaupt nicht aktiv geworden ist.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7233/2009 Urteil vom 31. Oktober 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge der Sohn einer äthiopischen Mutter und eines eritreischen Vaters, verliess gemäss seinen Ausführungen Eritrea (B._______, Zoba C._______) im Jahre (...) und hielt sich danach mit seiner Mutter bis (...) in Äthiopien (D._______, E._______) auf. Nach Festnahmen und Inhaftierungen sei er im Jahre (...) nach F._______ und anschliessend nach G._______ gegangen, wo er sich (...) Monate aufgehalten habe. Am 27. Juli 2007 gelangte er in die Schweiz; er suchte am 28. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom 23. August 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2007 durch das BFM machte er Folgendes geltend: Er sei wegen Problemen mit den eritreischen und äthiopischen Behörden weggegangen. Als er sich im Jahre (...) - die beiden Länder hätten sich damals im Krieg befunden - nach Eritrea habe begeben wollen, sei er festgenommen und in ein Gefängnis in I._______ (Äthiopien) gebracht worden, wo er zirka (...) Jahre und (...) Monate inhaftiert gewesen sei. Es sei dort schlimm gewesen, die Soldaten hätten die Gefangenen misshandelt und schikaniert. Im (...) sei er aus der Haft entlassen worden. Als er erneut versucht habe, nach Eritrea zu gehen, sei er wieder festgenommen und (...) Monate inhaftiert worden. Man habe ihn aufs Schlimmste verprügelt. Weitere (...) Monate später seien Mitglieder des Roten Kreuzes gekommen und hätten ihn befragt. Er habe ihnen erklärt, er wolle nur nach Eritrea zurück. Als er freigekommen sei, habe man ihm gesagt, er werde in sein Heimatland geschickt, aber er habe nicht gewartet, sondern er sei in den J._______ gegangen, weil Bekannte ihm geraten hätten, nicht nach Eritrea zu gehen, da die Situation dort schlecht sei. Nach Eritrea habe er gehen wollen, weil Äthiopien nicht sein Land sei, in seiner Kultur gehe es nach dem Vater und nicht nach der Mutter. In der Schule sei er beschimpft worden und man habe sich über ihn lustig gemacht, weshalb er begonnen habe, die Leute dort zu hassen. In G._______ habe er sich deshalb als Äthiopier ausgegeben, weil er gehofft habe, seine Herkunft würde nicht bekannt, wenn er einen anderen Namen angebe. Er sei weder in K._______ noch in F._______ geblieben, weil es dort keine Schulbildung gebe, man könne nicht in Ruhe leben, und die Leute würden Christen, wie er einer sei, nicht mögen. In G._______ habe er ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei; den Grund für den ablehnenden Entscheid kenne er nicht. Er habe weder mit seiner Familie noch mit seinen Verwandten Kontakt und wolle nicht nach Äthiopien zurück, weil "er aus dem Gefängnis gegangen" und illegal ausgereist sei. Eritrea sei auch keine Option, weil es dort keinen Frieden und keine Arbeit sowie keine Bildung gebe und er beim jetzigen Regime in diesem Land fremdbestimmt wäre. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 - eröffnet am 22. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Das Bundesamt verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. November 2009 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechts-mittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss einverlangt, welcher fristgerecht beim Gericht einging. E. Am 17. Dezember 2009 vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen, führte das BFM in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2010 aus, die Be-schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, weshalb an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig und unsubstanziiert sowie unglaubhaft. So habe er auf die Aufforderung hin, seine genaue Wohnadresse in Äthiopien anzugeben, vorgebracht, dort gebe es keine Strassennamen und keine Hausnummern, was tatsachenwidrig sei. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer mit seinen ungenauen und unwahren Angaben verhindern wolle, dass Abklärungen zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht werden könnten. Aufgrund dieses Verhaltens müsse von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere eingereicht habe, erhärte diese Annahme. In dieses Bild passe auch, dass er sich den (...) Behörden gegenüber als äthiopischer Staatsbürger ausgegeben habe. Sein Vorbringen, dies einzig deshalb gesagt zu haben, weil er nicht in G._______ habe bleiben wollen und mit diesen Angaben in anderen euro-päischen Ländern nicht identifiziert werden könne, vermöge die angebliche eritreische Staatsbürgerschaft in keiner Weise zu belegen. Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen widersprüchliche Angaben zur Asyleinreichung in einem anderen Land gemacht. Zunächst habe er verneint, anderswo ein Asylgesuch eingereicht zu haben, später hingegen habe er erklärt, in G._______ um Asyl nachgesucht zu haben. Auch in zeitlicher Hinsicht habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er vorgebracht, im (...) zum zweiten Mal von den äthiopischen Behörden festgenommen und bis (...) inhaftiert worden zu sein, danach sei er in den J._______ gegangen. In Abweichung davon habe er jedoch bei anderer Gelegenheit behauptet, Äthiopien im (...) verlassen zu haben, und auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er die erste Aussage in Abrede gestellt. In weitere Widersprüche habe er sich bezüglich des Aufenthaltes im J._______ und in K._______ verwickelt. Aufgrund dieser Widersprüche könne ihm der geltend gemachte Ausreiseweg nicht geglaubt werden. Unglaubhaft sei schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die äthiopischen Behörden hätten ihm nach seiner Entlassung aus der Haft im (...) die Auflage gemacht, die Stadt I._______ nicht zu verlassen, wo er es mit sich nicht habe vereinbaren können, zu leben, weshalb er einen zweiten Fluchtversuch nach Eritrea unternommen habe. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, Äthiopien sei nicht sein Land, und er kenne niemanden in I._______. Diese Erklärung überzeuge nicht, da der Beschwerdeführer angegeben habe, bei seiner Mutter in Äthiopien gelebt und dort die Schule besucht zu haben, nur während der Schulferien habe er sich in Eritrea aufgehalten. Dem Beschwerdeführer könne die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen und es sei die Wegweisung anzuordnen sowie zu vollziehen. 4.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtmitteleingabe dem Vorwurf des BFM, die Vorbringen würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen, entgegen, er habe stets erwähnt, dass es sich beim (Heimat- bzw. Geburts-)Ort um einen sehr kleinen, ländlichen handle, und dieses Dorf stelle bezüglich Kebelenummer und Hausnummer offensichtlich eine Ausnahme dar. Auch der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in G._______ als Äthiopier ausgegeben, was bestätige, dass er kein Eritreer sei, sei zu widersprechen. Er habe den schweizerischen Behörden gegenüber stets seine wahre Identität offengelegt. Nach seiner Ankunft in G._______ habe er Informationen erhalten, wonach dort gewisse Asylgesuche nur ungenügend abgeklärt und Asylsuchende zurückgeschickt würden. Um eine Rückschaffung zu verhindern, habe er deshalb den (...) Behörden gegenüber falsche Angaben gemacht. Keinesfalls könne daraus geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei ein Äthiopier ohne eritreische Abstammung. Er habe auch zahlreiche Einzelheiten geschildert, indessen nicht die Gelegenheit erhalten, seine jährlichen Aufenthalte in Eritrea und seine Familien- sowie Verwandtschaftsverhältnisse zu schildern. Zum Vorwurf, er habe sich bezüglich einzelner Daten widersprochen, sei anzumerken, dass dies nur in zeitlicher Hinsicht zutreffe, inhaltlich seien keine Widersprüche auszumachen; allerdings sei einzugestehen, dass ihm der Umgang mit Daten Schwierigkeiten bereite. Insgesamt könne nicht von zahlreichen Widersprüchen gesprochen werden. Schliesslich werde vom Bundesamt vorgebracht, das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche der allgemeinen Handlungslogik. Indessen würden sich die meisten Einwände des BFM auf den Fluchtweg und die Aufenthalte beziehen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, seine Fluchtgründe substanziiert und plausibel darzulegen. Das Bundesamt habe es namentlich unterlassen, Näheres über die eritreische Familie oder die Ferienaufenthalte des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, was zum Ergebnis geführt hätte, dass der Vater tatsächlich eritreischer Staatsangehörigkeit gewesen sei und gestützt darauf der Beschwerdeführer eritreische Identitätspapiere beantragen könnte. Die Vorinstanz prüfe fälschlicherweise eine Wegweisung nach Äthiopien. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei und es die Vorinstanz unterlassen habe, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze sich das BFM gar nicht auseinander. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst aufgeboten; dort würden unmenschliche Bedingungen herrschen. Auch wegen seiner Landesabwesenheit müsse er Verhöre und Haft befürchten. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert, der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben konkret gefährdet. Die Vorinstanz stelle fälschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht fest und verletze somit Art. 3 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft sei zumindest glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, die Folge davon sei die Anerkennung als Flüchtling. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden, sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Wegweisungsvollzug müsse als unzulässig bezeichnet werden, es bestehe ein "real risk" im Sinne der Praxis der Strassburger Organe der EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101). Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Non-Refoulement-Verbots führe. Konsequenterweise sei dann festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu bewerten. Diese Auffassung ist, wie nachfolgend dargelegt, im Ergebnis zu be- stätigen. 5.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht und es offensichtlich bis heute unterlassen hat, sich um solche zu bemühen. Dabei stehen Identitätspapiere im Vordergrund, geht es im Kern doch um die Herkunft beziehungsweise die Identität des Beschwerdeführers. Diesbezüglich muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verletzen. Die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben hat ihre Grenzen. Der Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe es unterlassen, Näheres über das familiäre und verwandtschaftliche Umfeld des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen (Beschwerde Ziff. 3 S. 7) verfängt nicht. Es wäre umso mehr zu erwarten, dieser selber bemühe sich um Dokumente und Unterlagen, als er in verschiedenen Ländern unterschiedliche Angaben zu seiner Person gemacht hat und seine Begründung dafür, G._______ befasse sich nur ungenügend mit gewissen Asylgesuchen und Gesuchsteller würden zurückgeschickt, nicht überzeugt. Vielmehr ist davon auszugehen, er versuche auch in der Schweiz eine Rückschaffung zu verunmöglichen, wie er das bereits in G._______ gemacht hat (Beschwerde Ziff. 3 S. 5). Mit dieser Feststellung verbinden sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. 5.2.2 Diese Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Daten tatsächlich einen wenig überzeugenden Eindruck hinterlässt, der mit dem Eingeständnis in der Rechtsmitteleingabe, der Umgang mit Daten bereite ihm Schwierigkeiten (Beschwerde Ziff. 3 S. 5), nicht ausgeräumt wird. So wollte er sich nicht erinnern können, wann sein Vater gestorben ist (vgl. [Anhörungsprotokoll] A23/19 S. 6: "Es wird ca. (...), (...) Jahre sein ..."). Weiter datierte er den Zeitpunkt für das Verlassen von Äthiopien anlässlich der Anhörung auf "ca. (...)" (vgl. A23/19 S. 9), und auf den Vorhalt, anlässlich der Befragung in H._______ (...) angegeben zu haben, antwortete er, das müsse ein Fehler sein, er habe gesagt, dass er (...) in F._______ angekommen sei. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll Seite für Seite unterzeichnet und schliesslich unterschriftlich bestätigt hat, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. [Befragungsprotokoll] A1/11 S. 7). Eine auffällige Unsicherheit ist auch bezüglich der Antworten auf Fragen nach dem Zeitpunkt der Reise in den J._______ (vgl. A23/19 S. 13) und dem Aufenthaltszeitraum in F._______ (vgl. A23/19 S. 14) auszumachen. Insgesamt ist festzustellen, dass es überall dort, wo genaue zeitliche Angaben und deren korrekte Einordnung in den vorgebrachten Sachverhalt auch bei einem spontan sich ändernden Anhörungsverlauf gefragt sind, seitens des Beschwerdeführers immer wieder zu Korrekturen, Behauptungen und zur Entgegnung gekommen ist, falsch verstanden worden zu sein oder etwas gar nicht gesagt zu haben. Die diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz wird vom Gericht geteilt. 5.2.3. In der Beschwerde wird einerseits diese "Datenschwäche" eingestanden, anderseits geltend gemacht, in Bezug auf die inhaltlichen Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Widersprüche auszumachen. In der Tat ist der Beschwerdeführer einerseits in der Lage, etwa zum Gefängnis in I._______ recht detaillierte Angaben zu machen (vgl. A23/19 S. 8), gleiches gilt für die Begegnung mit Vertretern des Roten Kreuzes (vgl. A23/19 S. 8 und 10). Anderseits fällt auch diesbezüglich auf, dass dort, wo die schweizerischen Behörden zwecks rechtsgenüglicher Behandlung des Asylgesuchs konkrete, detaillierte Angaben benötigen, solche nicht gemacht werden. Beispielhaft dafür ist die genaue Wohnadresse. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, das Heimatdorf stelle offensichtlich eine Ausnahme dar (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 4), überzeugt umso weniger, als im gleichen Kontext vom Rechtsvertreter vorgebracht wird, es handle sich beim Dorf L._______ um einen sehr kleinen, ländlichen Ort. Da es in Äthiopien eine Vielzahl solcher kleiner Dörfer gibt, müsste es sich folglich nicht um eine Ausnahme, sondern um die Regel handeln. Vor allem aber fehlt es in Würdigung der gesamten Vorbringen, die ausschliesslich behauptet beziehungsweise durch nichts belegt sind, an der inneren Logik. Der Beschwerdeführer will in Kauf genommen haben, wegen versuchter Ausreise von Äthiopien nach Eritrea, dem Heimatstaat seines Vaters, in Haft genommen zu werden. Zurück in dieses Land wollte er gemäss seinen Angaben, weil die Situation in Äthiopien für eritreische Staatsangehörige schlecht sei. Es muss ihm jedoch zu Ohren gekommen sei, dass die Lebensbedingungen auch in Eritrea sehr schwie-rig, zum Teil wohl gar noch schwieriger sind. Dies einzig mit der kulturellen Verbundenheit zu erklären, greift zu kurz, hat er sich doch selber anlässlich der Anhörung zur Situation in diesem Land schliesslich wie folgt geäussert: "Ja, es gibt keinen Frieden, keine Arbeit, keine Bildung. Ich kann unter der eritreischen Regierung nicht mein privates Leben bestimmen." (vgl. A23/19 S. 17). 5.2.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, da der Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei, müsste er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit einem Aufgebot zum Militärdienst rechnen. Die unmenschlichen Bedingungen im eritreischen Militärdienst seien gerichtsnotorisch. Zudem habe er "zeit seines Lebens" im Ausland verbracht. Bereits damit würde er sich verdächtig machen. Er müsste mit Verhören, Haft und unmenschlicher Behandlung rechnen. Somit sei die Asylrelevanz der Vorbringen gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert, der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben gefährdet, und es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Vorinstanz habe fäschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und verletze somit Art. 3 AsylG. Der Widerspruch ist offensichtlich: Der Beschwerdeführer will in früheren Jahren Inhaftierungen durch die äthiopischen Behörden in Kauf genommen haben, um nach Eritrea gehen zu können, wo eine Regime herrscht, das schon dannzumal durch seine Rücksichtslosigkeit und Brutalität Schlagzeilen machte. Die vorstehende Argumentation in der Beschwerde ist trotzdem zwar konsequent, aber es ist in ihrer Einschätzung mit dem BFM einigzugehen, dass die nicht belegten Vorbringen zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staatsangehörigkeit und die Asylbegründung sei unglaubhaft. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu rügen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft vermutlich deshalb verschweigt, weil er sich mit dem Beharren auf seiner eritreischen Herkunft aufgrund der diesbezüglich geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine vorteilhaftere Beurteilung seines Asylgesuches erhofft. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft wie auch die Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 5.4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 6.4.2. Vorliegend sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Vorausgesetzt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierungen würden den Tatsachen entsprechen (wobei allerdings die Gründe der Inhaftierungen immer noch im Dunkeln liegen würden beziehungsweise einzig behauptet sind), wäre zwar nicht vollends auszuschliessen, dass es bei einer Wiedereinreise nach Äthiopien zu einer Befragung kommen könnte. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer dort mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Sodann hat der junge und - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schule besucht und eine gewisse Berufserfahrung, welche ihm die wirtschaftliche Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Im Übrigen ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob er - wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich keine nahen Verwandten und damit ein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien hat, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), und diese sich vorliegend auffallend zurückhält beziehungsweise gemäss den Akten seit ihrer Ankunft überhaupt nicht aktiv geworden ist. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer