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D-1/2010

D-1/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 2. September 1997 in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde durch das BFF mit Verfügung vom 25. November 1997 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. August 1998 ab. Für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. Auch nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs verweilte der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz. B. Mittels schriftlicher Eingabe an das BFM vom 28. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Auf dieses zweite Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wobei wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet wurden. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 bei der ARK an. Mit Urteil vom 1. November 2006 wies die ARK indessen auch diese Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen, einerseits werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung von einem eritreischen Vater nicht mehr als äthiopischer Staatsbürger anerkannt, andererseits werde er in Äthiopien als prominenter Musiker aufgrund seiner Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen verfolgt, seien unzureichend substantiiert, womit keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorlägen. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils der ARK vom 1. November 2006. Mit Urteil vom 27. Juli 2007 wies das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dieses Revisionsgesuch ab. Auch für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei ersuchte er um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, unter Anordnung der daraus resultierenden gesetzlichen Folgen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der äthiopischen Botschaft in Genf keine Reisepapiere für den Vollzug der Ausreiseverpflichtung erhältlich machen können. In der Folge seien auch die Bemühungen gescheitert, in Äthiopien selbst Identitätspapiere zu erhalten. Er müsse nun im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, insbesondere mit einem unfairen Strafprozess vor befangenen Richtern sowie illegitimer Inhaftierung unter erniedrigenden und unzulässigen Haftbedingungen. Der Eingabe lag ein an das Ausländeramt des Kantons B._______ gerichtetes Gesuch vom 18. Januar 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (in Kopie) sowie ein Schreiben von C._______ vom 26. März 2008 (E-Mail-Ausdruck) bei. E. Zur Präzisierung seines dritten Asylgesuchs liess der Beschwerdeführer dem BFM durch seinen Rechtsvertreter per Telefax ein Schreiben vom 11. Mai 2008 zukommen. Darin führte er im Wesentlichen aus, als früher sehr prominenter Musiker, heute erstrangiger Musiker der exilierten Äthiopier-Gemeinde und demnach hervorstechendes Mitglied der Exilopposition weise er ein derartiges Profil auf, weshalb er zweifellos als Regimeverächter und -feind von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz ebenso "pflichtgemäss" wie völkerrechtswidrig registriert sei. Dies werde nun bestätigt durch das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008. Dass er nach äthiopischer Amtsauffassung nicht (mehr) äthiopischer Bürger sei, stehe der Anerkennung als Flüchtling wegen in Äthiopien drohender Verfolgung nicht entgegen, da ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ebenso unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, zumal er nach Auffassung des BFM nicht eritreischer Staatsbürger sei. F. Mit Schreiben vom 4. Januar 2009 (inklusive Beilage) sowie 27. März 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM. Am 19. Mai 2009 beantwortete das BFM letzteres Schreiben. G. Am 30. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte er zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Asylgründen im Wesentlichen geltend, er habe keinen Platz gefunden, da ihn Eritrea, Äthiopien und die Schweiz nicht akzeptieren wollten. Seine Eltern und seine Geschwister seien bereits im Jahre 2000 aufgrund des Konflikts aus Äthiopien ausgewiesen worden, da sie aus Eritrea stammten. Deswegen stellten ihm die äthiopischen Behörden keine Papiere aus. Die eritreischen Behörden würden ihm keine Identitätskarte ausstellen, da es ihm nicht möglich sei, bestätigen zu lassen, dass seine Eltern Eritreer seien. Zudem werde er von den äthiopischen Behörden verfolgt, da er als Künstler an oppositionellen Parteiveranstaltungen teilnehme. Seine Sprache sei die Musik, damit beeinflusse er die Leute. Für die übrigen Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente in Kopie ein: Einen Zeitungsartikel, mehrere Ankündigungen beziehungsweise Beschreibungen von kulturellen Anlässen, ein Bestätigungsschreiben vom 26. September 2009, ein Schreiben an das Ausländeramt des Kantons B._______ vom 21. Dezember 2007 sowie ein an das Ausländeramt des Kantons B._______ gerichtetes Gesuch vom 18. Januar 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bereits vorher eingereicht). H. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- zu Lasten des Beschwerdeführers gingen. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich des dritten Asylgesuchs geltend gemacht habe, dass seine Eltern im Jahre 2000 aufgrund der eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er dies nicht bereits im zweiten Asylgesuch vorgebracht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, er habe in den Jahren 1997 und 1998 Anhörungen gehabt und nachher nicht mehr, weshalb er dieses Vorbringen nicht habe geltend machen können. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Asylgesuchs, welches er am 28. September 2006 eingereicht habe, Gelegenheit gehabt hätte, dies in der schriftlichen Eingabe geltend zu machen. Überdies sei auffallend, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuchs bei der Befragung zur Person eindeutig zu Protokoll gegeben habe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein und auch mit keinem Wort erwähnt habe, dass seine Eltern eritreischer Abstammung sein sollen. Seine Vorbringen bezüglich der eritreischen Staatsbürgerschaft könnten somit nicht geglaubt werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er die eritreische Abstammung geltend gemacht habe, um seinen Asylvorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Sein Vorbringen, er habe bei der eritreischen Botschaft vorgesprochen, jedoch keine eritreische Ausweispapiere erhalten, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen schriftlichen Beleg, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der eritreischen Botschaft vorgesprochen habe. Zudem beweise eine blosse Vorsprache bei der eritreischen Botschaft die geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft in keiner Weise. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der eritreischen Staatsbürgerschaft hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Schweiz als Musiker exilpolitisch aktiv und ein hervorstechendes Mitglied der Exilopposition Äthiopiens, sei einleitend zu bemerken, dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von den kulturellen Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten jedoch, dass alleine in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. I. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2010 (vorab per Fax) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Ziffern 1 und 4 bis 6 der Verfügung vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, das heisst die Unzulässigkeit (zufolge Flüchtlingseigenschaft), die Unzumutbarkeit und/oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen Auszüge von mehreren Berichten über Eritrea sowie ein Auszug aus Wikipedia zur Sprache Tigrinya bei. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 10. Februar 2010 ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ablehnung des Asylgesuches blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, BVGE 2008/34 E. 9.2), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver und objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.

E. 4.1 In der Beschwerde wird - mit Verweis auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung - in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt respektive den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und summarisch über seine politischen Aktivitäten befragt und ihn bei den zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen habe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer und/oder Frau D._______ zur Vorsprache auf dem eritreischen Konsulat zu befragen oder sonstige Abklärungen zu treffen. So habe sie es versäumt, E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören. Im Weiteren wird in der Beschwerde (sinngemäss) geltend gemacht, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008, in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen. Schliesslich wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Anhörung vom 30. September 2009 sei durch offensichtliche, blockierende Kommunikationsstörungen zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Sachbearbeiterin geprägt gewesen. Ausserdem habe die Sachbearbeiterin nur über ganz ungenügende Dossierkenntnisse verfügt.

E. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und summarisch über seine politischen Aktivitäten befragt und ihn bei den zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. September 2009 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen, insbesondere zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, befragt wurde. Diese Befragung ist als genügend zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine exilpolitischen Tätigkeiten darzulegen (vgl. Akten BFM C 15/9, F30 ff.), und seine Aussagen es dem BFM ermöglichten, den Umfang dieser Tätigkeiten zu würdigen. Im Weiteren ist festzustellen, dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. September 2009 nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin immer wieder unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen Gründen bezüglich seines dritten Asylgesuches zu äussern. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen zu seinem Asylgesuch vorzutragen, weshalb davon auszugehen ist, er habe während der Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Darauf deutet auch hin, dass er am Ende der Anhörung zu Protokoll gab, dass er alles habe sagen können, was ihm für sein drittes Asylgesuch wichtig erscheine (C 15/9 S. 7). An der Einschätzung des Gerichts, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 ausreichend und korrekt befragt worden ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt festhielt, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und summarisch über seine politischen Aktivitäten befragt und bei den zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen worden, zumal die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zwar ihre Eindrücke schildern kann, sie jedoch über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d S. 111 f.). Aus den vorstehend genannten Gründen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 ausreichend und in korrekter Weise befragt wurde.

E. 4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, den Beschwerdeführer und/oder Frau D._______ zur Vorsprache auf dem eritreischen Konsulat zu befragen oder sonstige Abklärungen zu treffen, so insbesondere E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist Folgendes festzustellen: Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, nicht erhoben zu werden brauchen. Kommt die Behörde zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind, oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnis von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rzn. 2 und 17 zu Art. 12 VwVG, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Bezüglich der beantragten Befragung des Beschwerdeführers beziehungsweise von Frau D._______ hinsichtlich der geltend gemachten Vorsprache auf dem eritreischen Konsulat ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 ausreichend befragt hat (vgl. C 15/9, F28 f.). Betreffend die beantragte Befragung von Frau D._______ die den Beschwerdeführer auf die eritreische Botschaft begleitet haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese Befragung schon deshalb nicht geeignet wäre, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da eine blosse Vorsprache bei der eritreischen Botschaft die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise zu belegen vermöchte. Bezüglich der beantragten Befragung von E._______ (Präsident des äthiopischen Kulturvereins) und C._______ (Privatperson) als Zeugen ist festzuhalten, dass diese Zeugenbefragung nicht tauglich wäre zu belegen, dass die äthiopischen Behörden dem Beschwerdeführer keine Identitätspapiere ausstellen wollen, da aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 an das Ausländeramt des Kantons B._______ betreffend Anfrage um Ausstellung von Reisedokumenten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache unwahre Angaben geltend machte. Im Übrigen könnten die beantragten Zeugen allenfalls nur dasjenige wiedergeben, was sie von Dritten gehört beziehungsweise in Erfahrung gebracht haben. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, Frau D._______, E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören. Der Vorinstanz kann auch sonst nicht vorgehalten werden, sie habe notwendige Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen, weshalb - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt.

E. 4.3.3 Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz versäumt habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008, in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem eingereichten Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Es bestehen keine Hinweise auf ein allfälliges Übersehen von Sachverhaltselementen oder auf eine selektive Prüfung derselben durch das BFM. In seinen Erwägungen setzt sich das Bundesamt sodann mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kommt zum Schluss, dass diese weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Insgesamt ist die Begründung des BFM als ausreichend dicht zu bezeichnen. Sie erlaubt es, die Beweggründe, welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich macht. Da die eingereichten Beweismittel, insbesondere das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008 nicht geeignet sind, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers respektive die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu belegen, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich in der angefochtenen Verfügung explizit dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der Vorbringen sowie der Begründung der Verfügung - unbegründet.

E. 4.3.4 Zur Rüge, die Anhörung vom 30. September 2009 sei durch offensichtliche, blockierende Kommunikationsstörungen zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Sachbearbeiterin geprägt gewesen, ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. September 2009 keine derartigen Kommunikationsstörungen ersichtlich sind. Die Anhörung hatte lediglich die Gründe für das dritte Asylgesuch zu ermitteln. Dies hat die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer wiederholt zur Kenn­tnis gebracht. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die zuständige Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer auf offensichtliche Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch von Seiten der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung keine Kommunikationsstörungen vorgebracht wurden. Hinsichtlich der Be­hauptung in der Beschwerde, wonach die für die Anhörung vom 30. Sep­tember 2009 zuständige Sachbearbeiterin nur über ganz ungenügende Dossierkenntnisse verfügt habe, ist festzuhalten, dass auch diese Rüge im Anhörungsprotokoll keine Stütze findet. Von Seiten der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung wird dies ebenfalls nicht geltend gemacht, weswegen es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.

E. 5.2 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, er stamme aus einer äthiopisch-eritreisch stämmigen Familie. Im Jahre 2000 sei seine Familie wegen ihrer eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden. Aufgrund seiner eritreischen Herkunft stellten ihm die äthiopischen Behörden keine Identitätspapiere aus. Falls er wegen seiner eritreischen Herkunft als eritreischer Staatsbürger betrachtet werde, sei zu berücksichtigen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen des nicht absolvierten Militärdienstes bestraft und zum Militärdienst gezwungen würde, weswegen er als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er eritreischer Herkunft beziehungsweise eritreischer Staatsbürger ist. So gab er während seines ersten Asylverfahrens bei der Befragung zur Person vom 12. September 1997 vorbehaltlos zu Protokoll, er sei äthiopischer Staatsbürger. Mit keinem Wort erwähnte er damals, seine Eltern seien eritreischer Abstammung (A 1/6 S. 1 ff.). Zudem will er im Jahre 1997 mit seinem eigenen echten äthiopischen Pass in die Schweiz gereist sein, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er äthiopischer und nicht eritreischer Staatsangehöriger ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten eritreischen Abstammung des Beschwerdeführers spricht überdies die Tatsache, dass er erst im Laufe seines dritten Asylverfahrens geltend machte, seine Familie sei im Jahre 2000 aufgrund ihrer eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorbrachte, zumal er damals ohne Weiteres Gelegenheit gehabt hätte, dies in der schriftlichen Eingabe vom 28. September 2006 vorzutragen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher keine stichhaltigen Belege für seine behauptete eritreische Abstammung respektive eritreische Staatsbürgerschaft zu den Akten gereicht hat. Der Umstand, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Tigrinya ist, vermag die eritreische Abstammung des Beschwerdeführers - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in keiner Weise zu belegen, zumal diese Sprache sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea gesprochen wird. An der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten eritreischen Abstammung respektive eritreischen Staatsangehörigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Januar 2010 nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers besteht Gewissheit darüber, dass er in Äthiopien registriert war, ist er doch gemäss eigenen Aussagen dort aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, Militärdienst geleistet und gearbeitet, bevor er im Jahre 1997 das Land verliess und via Deutschland und Frankreich in die Schweiz gelangte (A 4/12 S. 3). Dass dem Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, ist nicht belegt. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass er äthiopischer Staatangehöriger ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den vorstehend genannten Gründen folglich auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Äthiopien riskiert, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Deshalb erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Eritrea einzugehen.

E. 5.4.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer zum anderen geltend, er habe sich in der Schweiz als Musiker exilpolitisch betätig und sei ein hervorstechendes Mitglied der Exilopposition. Aufgrund seines Profils sei er bei den äthiopischen Behörden als Regimeverächter und -feind registriert. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien müsse er mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen.

E. 5.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.

E. 5.4.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8151/2010 vom 25. August 2011 und D-5036/2009 vom 11. Oktober 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihnen sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.

E. 5.4.5 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war.

E. 5.4.6 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Musiker an zahlreichen (äthiopischen) Kulturveranstaltungen, an Hilfsaktionen zugunsten Afrika beziehungsweise zugunsten äthiopischer Jugendlicher sowie an mehreren Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen hat. Im Weiteren will der Beschwerdeführer als Künstler an oppositionellen Parteiveranstaltungen partizipiert haben. Bei dieser Sachlage ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, klarerweise zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist zudem - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - darauf zu schliessen, dass sich seine bisherigen exilpolitischen Aktivitäten lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben. Da der Beschwerdeführer keine Kaderposition in einer im Ausland tätigen oppositionellen Organisation innehat, dürften die äthiopischen Behörden auch aus diesem Grund in ihm nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen. Vor diesem Hintergrund lässt die Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefährdungspotential ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht. Im Gegensatz zur Behauptung in der Rechtsmittelschrift vom 3. Januar 2010 ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien ein landesweit bekannter Folkloremusiker war, ihn als konkrete Bedrohung für das politische System in Äthiopien erscheinen zu lassen, zumal er das Land bereits im Jahr 1997 verlassen hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen.

E. 5.4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

E. 6 Wie vorstehend in E. 3 ausgeführt, ist vorliegend die Anordnung der Wegweisung nicht zu überprüfen, sondern lediglich, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli a.a.O. Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7175/2010 vom 21. November 2011 E. 7.2.1., E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 E. 6.4.1.).

E. 7.3.3 Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 1997, mithin achtundzwanig Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Zudem verfügt der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als Musiker, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Überdies ist seine Aussage, wonach seine Familie im Jahre 2000 aus Äthiopien ausgeschafft worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen, da er dies erst im Rahmen des dritten Asylgesuchs geltend machte, obwohl er bereits anlässlich seines zweiten Asylgesuchs, welches er am 28. September 2006 einreichte, ohne Weiteres Gelegenheit dazu gehabt hätte, dies mitzuteilen. Deswegen ist anzunehmen, dass seine Mutter sowie eine Geschwister nach wie vor in Äthiopien leben, weshalb davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der vormaligen ARK setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als einem Jahr nicht hat bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2006/2011 vom 29. Juli 2011 E. 8.4).

E. 7.4.2 Wie vorstehend in E. 5.3 ausgeführt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eritreischer Abstammung respektive eritreischer Staatsangehöriger sei, als nicht glaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Aktenlage klar erkennbar ist, dass aus technischen oder rechtlichen Gründen in objektiver Hinsicht auf unabsehbare Zeit Hindernisse entgegenstehen, die einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unmöglich erscheinen lassen.

E. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bisher nicht glaubhaft gemacht hat, er habe selbständig alle Schritte unternommen, um in den Besitz von heimatlichen Dokumenten zu gelangen. Er macht zwar geltend, er habe zweimal die äthiopische Botschaft in Genf aufgesucht, wo man ihm jedoch gesagt habe, man könne ihm keine Papiere ausstellen, da er nicht Äthiopier, sondern Eritreer sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine beweiskräftige Belege zu den Akten gereicht hat. Aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 an das Ausländeramt des Kantons B._______ betreffend Anfrage um Ausstellung von Reisedokumenten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache bei der äthiopischen Botschaft unwahre Angaben bezüglich des Aufenthaltes seiner Familie geltend machte (vgl. vorstehend E. 7.3.3.). Zweifelhaft ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht in den Besitz von heimatlichen Dokumenten gelangen könne, auch deshalb, da nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesene äthiopische Asylsuchende seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer erhalten. Vorliegend erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich wäre, freiwillig in seinen Heimatstaat Äthiopien zurückzukehren. Demnach liegt im vorliegenden Fall ungeachtet der geltend gemachten Papierlosigkeit des Beschwerdeführers keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG vor.

E. 8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anord­nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 3. Januar 2010 gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1/2010 Urteil vom 12. Dezember 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 2. September 1997 in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde durch das BFF mit Verfügung vom 25. November 1997 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. August 1998 ab. Für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. Auch nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs verweilte der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz. B. Mittels schriftlicher Eingabe an das BFM vom 28. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Auf dieses zweite Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wobei wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet wurden. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 bei der ARK an. Mit Urteil vom 1. November 2006 wies die ARK indessen auch diese Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen, einerseits werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung von einem eritreischen Vater nicht mehr als äthiopischer Staatsbürger anerkannt, andererseits werde er in Äthiopien als prominenter Musiker aufgrund seiner Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen verfolgt, seien unzureichend substantiiert, womit keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorlägen. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils der ARK vom 1. November 2006. Mit Urteil vom 27. Juli 2007 wies das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dieses Revisionsgesuch ab. Auch für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei ersuchte er um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, unter Anordnung der daraus resultierenden gesetzlichen Folgen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der äthiopischen Botschaft in Genf keine Reisepapiere für den Vollzug der Ausreiseverpflichtung erhältlich machen können. In der Folge seien auch die Bemühungen gescheitert, in Äthiopien selbst Identitätspapiere zu erhalten. Er müsse nun im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, insbesondere mit einem unfairen Strafprozess vor befangenen Richtern sowie illegitimer Inhaftierung unter erniedrigenden und unzulässigen Haftbedingungen. Der Eingabe lag ein an das Ausländeramt des Kantons B._______ gerichtetes Gesuch vom 18. Januar 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (in Kopie) sowie ein Schreiben von C._______ vom 26. März 2008 (E-Mail-Ausdruck) bei. E. Zur Präzisierung seines dritten Asylgesuchs liess der Beschwerdeführer dem BFM durch seinen Rechtsvertreter per Telefax ein Schreiben vom 11. Mai 2008 zukommen. Darin führte er im Wesentlichen aus, als früher sehr prominenter Musiker, heute erstrangiger Musiker der exilierten Äthiopier-Gemeinde und demnach hervorstechendes Mitglied der Exilopposition weise er ein derartiges Profil auf, weshalb er zweifellos als Regimeverächter und -feind von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz ebenso "pflichtgemäss" wie völkerrechtswidrig registriert sei. Dies werde nun bestätigt durch das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008. Dass er nach äthiopischer Amtsauffassung nicht (mehr) äthiopischer Bürger sei, stehe der Anerkennung als Flüchtling wegen in Äthiopien drohender Verfolgung nicht entgegen, da ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ebenso unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, zumal er nach Auffassung des BFM nicht eritreischer Staatsbürger sei. F. Mit Schreiben vom 4. Januar 2009 (inklusive Beilage) sowie 27. März 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM. Am 19. Mai 2009 beantwortete das BFM letzteres Schreiben. G. Am 30. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte er zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Asylgründen im Wesentlichen geltend, er habe keinen Platz gefunden, da ihn Eritrea, Äthiopien und die Schweiz nicht akzeptieren wollten. Seine Eltern und seine Geschwister seien bereits im Jahre 2000 aufgrund des Konflikts aus Äthiopien ausgewiesen worden, da sie aus Eritrea stammten. Deswegen stellten ihm die äthiopischen Behörden keine Papiere aus. Die eritreischen Behörden würden ihm keine Identitätskarte ausstellen, da es ihm nicht möglich sei, bestätigen zu lassen, dass seine Eltern Eritreer seien. Zudem werde er von den äthiopischen Behörden verfolgt, da er als Künstler an oppositionellen Parteiveranstaltungen teilnehme. Seine Sprache sei die Musik, damit beeinflusse er die Leute. Für die übrigen Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente in Kopie ein: Einen Zeitungsartikel, mehrere Ankündigungen beziehungsweise Beschreibungen von kulturellen Anlässen, ein Bestätigungsschreiben vom 26. September 2009, ein Schreiben an das Ausländeramt des Kantons B._______ vom 21. Dezember 2007 sowie ein an das Ausländeramt des Kantons B._______ gerichtetes Gesuch vom 18. Januar 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bereits vorher eingereicht). H. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- zu Lasten des Beschwerdeführers gingen. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich des dritten Asylgesuchs geltend gemacht habe, dass seine Eltern im Jahre 2000 aufgrund der eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er dies nicht bereits im zweiten Asylgesuch vorgebracht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, er habe in den Jahren 1997 und 1998 Anhörungen gehabt und nachher nicht mehr, weshalb er dieses Vorbringen nicht habe geltend machen können. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Asylgesuchs, welches er am 28. September 2006 eingereicht habe, Gelegenheit gehabt hätte, dies in der schriftlichen Eingabe geltend zu machen. Überdies sei auffallend, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuchs bei der Befragung zur Person eindeutig zu Protokoll gegeben habe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein und auch mit keinem Wort erwähnt habe, dass seine Eltern eritreischer Abstammung sein sollen. Seine Vorbringen bezüglich der eritreischen Staatsbürgerschaft könnten somit nicht geglaubt werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er die eritreische Abstammung geltend gemacht habe, um seinen Asylvorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Sein Vorbringen, er habe bei der eritreischen Botschaft vorgesprochen, jedoch keine eritreische Ausweispapiere erhalten, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen schriftlichen Beleg, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der eritreischen Botschaft vorgesprochen habe. Zudem beweise eine blosse Vorsprache bei der eritreischen Botschaft die geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft in keiner Weise. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der eritreischen Staatsbürgerschaft hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Schweiz als Musiker exilpolitisch aktiv und ein hervorstechendes Mitglied der Exilopposition Äthiopiens, sei einleitend zu bemerken, dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von den kulturellen Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten jedoch, dass alleine in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. I. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2010 (vorab per Fax) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Ziffern 1 und 4 bis 6 der Verfügung vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, das heisst die Unzulässigkeit (zufolge Flüchtlingseigenschaft), die Unzumutbarkeit und/oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen Auszüge von mehreren Berichten über Eritrea sowie ein Auszug aus Wikipedia zur Sprache Tigrinya bei. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 10. Februar 2010 ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ablehnung des Asylgesuches blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, BVGE 2008/34 E. 9.2), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver und objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 4. 4.1. In der Beschwerde wird - mit Verweis auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung - in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt respektive den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und summarisch über seine politischen Aktivitäten befragt und ihn bei den zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen habe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer und/oder Frau D._______ zur Vorsprache auf dem eritreischen Konsulat zu befragen oder sonstige Abklärungen zu treffen. So habe sie es versäumt, E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören. Im Weiteren wird in der Beschwerde (sinngemäss) geltend gemacht, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008, in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen. Schliesslich wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Anhörung vom 30. September 2009 sei durch offensichtliche, blockierende Kommunikationsstörungen zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Sachbearbeiterin geprägt gewesen. Ausserdem habe die Sachbearbeiterin nur über ganz ungenügende Dossierkenntnisse verfügt. 4.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und summarisch über seine politischen Aktivitäten befragt und ihn bei den zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. September 2009 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen, insbesondere zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, befragt wurde. Diese Befragung ist als genügend zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine exilpolitischen Tätigkeiten darzulegen (vgl. Akten BFM C 15/9, F30 ff.), und seine Aussagen es dem BFM ermöglichten, den Umfang dieser Tätigkeiten zu würdigen. Im Weiteren ist festzustellen, dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. September 2009 nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin immer wieder unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen Gründen bezüglich seines dritten Asylgesuches zu äussern. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen zu seinem Asylgesuch vorzutragen, weshalb davon auszugehen ist, er habe während der Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Darauf deutet auch hin, dass er am Ende der Anhörung zu Protokoll gab, dass er alles habe sagen können, was ihm für sein drittes Asylgesuch wichtig erscheine (C 15/9 S. 7). An der Einschätzung des Gerichts, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 ausreichend und korrekt befragt worden ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt festhielt, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und summarisch über seine politischen Aktivitäten befragt und bei den zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen worden, zumal die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zwar ihre Eindrücke schildern kann, sie jedoch über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d S. 111 f.). Aus den vorstehend genannten Gründen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 ausreichend und in korrekter Weise befragt wurde. 4.3.2. Hinsichtlich der Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, den Beschwerdeführer und/oder Frau D._______ zur Vorsprache auf dem eritreischen Konsulat zu befragen oder sonstige Abklärungen zu treffen, so insbesondere E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist Folgendes festzustellen: Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, nicht erhoben zu werden brauchen. Kommt die Behörde zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind, oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnis von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rzn. 2 und 17 zu Art. 12 VwVG, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Bezüglich der beantragten Befragung des Beschwerdeführers beziehungsweise von Frau D._______ hinsichtlich der geltend gemachten Vorsprache auf dem eritreischen Konsulat ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 ausreichend befragt hat (vgl. C 15/9, F28 f.). Betreffend die beantragte Befragung von Frau D._______ die den Beschwerdeführer auf die eritreische Botschaft begleitet haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese Befragung schon deshalb nicht geeignet wäre, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da eine blosse Vorsprache bei der eritreischen Botschaft die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise zu belegen vermöchte. Bezüglich der beantragten Befragung von E._______ (Präsident des äthiopischen Kulturvereins) und C._______ (Privatperson) als Zeugen ist festzuhalten, dass diese Zeugenbefragung nicht tauglich wäre zu belegen, dass die äthiopischen Behörden dem Beschwerdeführer keine Identitätspapiere ausstellen wollen, da aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 an das Ausländeramt des Kantons B._______ betreffend Anfrage um Ausstellung von Reisedokumenten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache unwahre Angaben geltend machte. Im Übrigen könnten die beantragten Zeugen allenfalls nur dasjenige wiedergeben, was sie von Dritten gehört beziehungsweise in Erfahrung gebracht haben. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, Frau D._______, E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören. Der Vorinstanz kann auch sonst nicht vorgehalten werden, sie habe notwendige Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen, weshalb - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. 4.3.3. Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz versäumt habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008, in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem eingereichten Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Es bestehen keine Hinweise auf ein allfälliges Übersehen von Sachverhaltselementen oder auf eine selektive Prüfung derselben durch das BFM. In seinen Erwägungen setzt sich das Bundesamt sodann mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kommt zum Schluss, dass diese weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Insgesamt ist die Begründung des BFM als ausreichend dicht zu bezeichnen. Sie erlaubt es, die Beweggründe, welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich macht. Da die eingereichten Beweismittel, insbesondere das Schreiben von C._______ vom 26. März 2008 nicht geeignet sind, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers respektive die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu belegen, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich in der angefochtenen Verfügung explizit dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der Vorbringen sowie der Begründung der Verfügung - unbegründet. 4.3.4. Zur Rüge, die Anhörung vom 30. September 2009 sei durch offensichtliche, blockierende Kommunikationsstörungen zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Sachbearbeiterin geprägt gewesen, ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. September 2009 keine derartigen Kommunikationsstörungen ersichtlich sind. Die Anhörung hatte lediglich die Gründe für das dritte Asylgesuch zu ermitteln. Dies hat die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer wiederholt zur Kenn­tnis gebracht. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die zuständige Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer auf offensichtliche Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch von Seiten der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung keine Kommunikationsstörungen vorgebracht wurden. Hinsichtlich der Be­hauptung in der Beschwerde, wonach die für die Anhörung vom 30. Sep­tember 2009 zuständige Sachbearbeiterin nur über ganz ungenügende Dossierkenntnisse verfügt habe, ist festzuhalten, dass auch diese Rüge im Anhörungsprotokoll keine Stütze findet. Von Seiten der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung wird dies ebenfalls nicht geltend gemacht, weswegen es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 4.4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. 5.2. Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, er stamme aus einer äthiopisch-eritreisch stämmigen Familie. Im Jahre 2000 sei seine Familie wegen ihrer eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden. Aufgrund seiner eritreischen Herkunft stellten ihm die äthiopischen Behörden keine Identitätspapiere aus. Falls er wegen seiner eritreischen Herkunft als eritreischer Staatsbürger betrachtet werde, sei zu berücksichtigen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen des nicht absolvierten Militärdienstes bestraft und zum Militärdienst gezwungen würde, weswegen er als Flüchtling anzuerkennen sei. 5.3. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er eritreischer Herkunft beziehungsweise eritreischer Staatsbürger ist. So gab er während seines ersten Asylverfahrens bei der Befragung zur Person vom 12. September 1997 vorbehaltlos zu Protokoll, er sei äthiopischer Staatsbürger. Mit keinem Wort erwähnte er damals, seine Eltern seien eritreischer Abstammung (A 1/6 S. 1 ff.). Zudem will er im Jahre 1997 mit seinem eigenen echten äthiopischen Pass in die Schweiz gereist sein, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er äthiopischer und nicht eritreischer Staatsangehöriger ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten eritreischen Abstammung des Beschwerdeführers spricht überdies die Tatsache, dass er erst im Laufe seines dritten Asylverfahrens geltend machte, seine Familie sei im Jahre 2000 aufgrund ihrer eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorbrachte, zumal er damals ohne Weiteres Gelegenheit gehabt hätte, dies in der schriftlichen Eingabe vom 28. September 2006 vorzutragen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher keine stichhaltigen Belege für seine behauptete eritreische Abstammung respektive eritreische Staatsbürgerschaft zu den Akten gereicht hat. Der Umstand, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Tigrinya ist, vermag die eritreische Abstammung des Beschwerdeführers - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in keiner Weise zu belegen, zumal diese Sprache sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea gesprochen wird. An der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten eritreischen Abstammung respektive eritreischen Staatsangehörigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Januar 2010 nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers besteht Gewissheit darüber, dass er in Äthiopien registriert war, ist er doch gemäss eigenen Aussagen dort aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, Militärdienst geleistet und gearbeitet, bevor er im Jahre 1997 das Land verliess und via Deutschland und Frankreich in die Schweiz gelangte (A 4/12 S. 3). Dass dem Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, ist nicht belegt. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass er äthiopischer Staatangehöriger ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den vorstehend genannten Gründen folglich auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Äthiopien riskiert, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Deshalb erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Eritrea einzugehen. 5.4. 5.4.1. Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer zum anderen geltend, er habe sich in der Schweiz als Musiker exilpolitisch betätig und sei ein hervorstechendes Mitglied der Exilopposition. Aufgrund seines Profils sei er bei den äthiopischen Behörden als Regimeverächter und -feind registriert. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien müsse er mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. 5.4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 mit weiteren Hinweisen). 5.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 5.4.4. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8151/2010 vom 25. August 2011 und D-5036/2009 vom 11. Oktober 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihnen sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.4.5. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war. 5.4.6. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Musiker an zahlreichen (äthiopischen) Kulturveranstaltungen, an Hilfsaktionen zugunsten Afrika beziehungsweise zugunsten äthiopischer Jugendlicher sowie an mehreren Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen hat. Im Weiteren will der Beschwerdeführer als Künstler an oppositionellen Parteiveranstaltungen partizipiert haben. Bei dieser Sachlage ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, klarerweise zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist zudem - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - darauf zu schliessen, dass sich seine bisherigen exilpolitischen Aktivitäten lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben. Da der Beschwerdeführer keine Kaderposition in einer im Ausland tätigen oppositionellen Organisation innehat, dürften die äthiopischen Behörden auch aus diesem Grund in ihm nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen. Vor diesem Hintergrund lässt die Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefährdungspotential ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht. Im Gegensatz zur Behauptung in der Rechtsmittelschrift vom 3. Januar 2010 ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien ein landesweit bekannter Folkloremusiker war, ihn als konkrete Bedrohung für das politische System in Äthiopien erscheinen zu lassen, zumal er das Land bereits im Jahr 1997 verlassen hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. 5.4.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. 5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. Wie vorstehend in E. 3 ausgeführt, ist vorliegend die Anordnung der Wegweisung nicht zu überprüfen, sondern lediglich, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli a.a.O. Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7175/2010 vom 21. November 2011 E. 7.2.1., E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 E. 6.4.1.). 7.3.3. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 1997, mithin achtundzwanig Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Zudem verfügt der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als Musiker, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Überdies ist seine Aussage, wonach seine Familie im Jahre 2000 aus Äthiopien ausgeschafft worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen, da er dies erst im Rahmen des dritten Asylgesuchs geltend machte, obwohl er bereits anlässlich seines zweiten Asylgesuchs, welches er am 28. September 2006 einreichte, ohne Weiteres Gelegenheit dazu gehabt hätte, dies mitzuteilen. Deswegen ist anzunehmen, dass seine Mutter sowie eine Geschwister nach wie vor in Äthiopien leben, weshalb davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. 7.4.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der vormaligen ARK setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als einem Jahr nicht hat bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2006/2011 vom 29. Juli 2011 E. 8.4). 7.4.2. Wie vorstehend in E. 5.3 ausgeführt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eritreischer Abstammung respektive eritreischer Staatsangehöriger sei, als nicht glaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Aktenlage klar erkennbar ist, dass aus technischen oder rechtlichen Gründen in objektiver Hinsicht auf unabsehbare Zeit Hindernisse entgegenstehen, die einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unmöglich erscheinen lassen. 7.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bisher nicht glaubhaft gemacht hat, er habe selbständig alle Schritte unternommen, um in den Besitz von heimatlichen Dokumenten zu gelangen. Er macht zwar geltend, er habe zweimal die äthiopische Botschaft in Genf aufgesucht, wo man ihm jedoch gesagt habe, man könne ihm keine Papiere ausstellen, da er nicht Äthiopier, sondern Eritreer sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine beweiskräftige Belege zu den Akten gereicht hat. Aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 an das Ausländeramt des Kantons B._______ betreffend Anfrage um Ausstellung von Reisedokumenten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache bei der äthiopischen Botschaft unwahre Angaben bezüglich des Aufenthaltes seiner Familie geltend machte (vgl. vorstehend E. 7.3.3.). Zweifelhaft ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht in den Besitz von heimatlichen Dokumenten gelangen könne, auch deshalb, da nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesene äthiopische Asylsuchende seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer erhalten. Vorliegend erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich wäre, freiwillig in seinen Heimatstaat Äthiopien zurückzukehren. Demnach liegt im vorliegenden Fall ungeachtet der geltend gemachten Papierlosigkeit des Beschwerdeführers keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG vor.

8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anord­nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 3. Januar 2010 gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: