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D-8151/2010

D-8151/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2003 unter der Identität B._______ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit anderen verdächtigt worden, Waffen an die "Oromo Liberation Front" (ONEG/OLF) zu liefern, weshalb er von Soldaten gesucht worden sei. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Juni 2004 wurde auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtleisten des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Für den detaillierten Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an das BFM (Eingang BFM: 27. Dezember 2006) liess der Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch" bezeichneten Eingabe durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses Gesuchs entschieden sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er habe leider sein (erstes) Asylgesuch in der Schweiz unter einer falschen Identität gestellt. Er stamme aus Äthiopien und heisse mit richtigem Namen D._______. Er habe vor seiner Ankunft in der Schweiz in Äthiopien im Handels- und Industrieministerium eine hochrangige Position innegehabt. Dort sei er von zwei Mitarbeitern immer wieder aufgefordert worden, Mitglied der "Äthiopischen Demokratischen Volksfront", Ethiopian People Revolutionary Democratic Front (EPRDF) zu werden. Er habe sich jedoch immer geweigert und geltend gemacht, er wolle neutral bleiben. Er sei aber weiter gedrängt worden und man habe den Druck auf ihn erhöht. Im Juni 2003 hätten ihm zwei hochrangige Parteimitglieder der EPRDF klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde und mit weiteren Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er nicht auf ihr Angebot einginge. Da er einerseits Angst gehabt habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, andererseits um sein weiteres Wohlergehen gefürchtet habe, habe er schliesslich eingewilligt, Parteimitglied zu werden. Schon im September 2003 sei er aufgrund seiner herausragenden Arbeitsleistungen zum (...) der "(...)" befördert worden. Kurze Zeit zuvor habe er beim Vizepräsidenten des Handels- und Industrieministeriums ein Gesuch für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs in E._______ gestellt, das ihm nach anfänglicher Verweigerung bewilligt worden sei. Daher sei er in der Folge nach E._______ gereist, wo er vom 19. bis 28. November 2003 den Weiterbildungskurs besucht habe. Nach Abschluss des Kurses habe er aus Angst vor weiteren Repressalien nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren wollen. Aus Furcht vor Sanktionen im In- und Ausland wegen seiner Funktion als Kadermitarbeiter im genannten Ministerium und dem damit einhergehenden hohen Bekanntheitsgrad habe er am 2. Dezember 2003 ein Asylgesuch unter Angabe einer falschen Identität gestellt. Zudem hätten sich seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Er sei seit dem 29. April 2006 ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der CUDP/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party). Er beteilige sich regelmässig an Protestaktionen, Demonstrationen und Konferenzen dieser Partei, was ihm zahlreiche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht habe. Massiv bedroht worden sei er auch von in der Schweiz operierenden mutmasslichen Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes. Ausserdem habe die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere, Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erlangt und diese bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge hätten. Zudem habe er sich in zwei Petitionslisten, die die Politik Äthiopiens kritisierten, eingetragen. Auch damit habe er sich exponiert, was im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien entsprechende Sanktionen mit sich ziehe, zumal er als Landesverräter gelte. Aus allen diesen Aktivitäten gehe hervor, dass er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge, zumal er als Kommunikator, Teilnehmer und Schreibender äusserst aktiv gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass seine Anwesenheit in der Schweiz und seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz operierenden Spitzeln des äthiopischen Regimes bekannt seien und bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge hätten. Unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten gelte er aufgrund seiner Kaderposition in Äthiopien vor seiner Ausreise in die Schweiz ohnehin als Landesverräter, was für ihn bei einer Rückkehr drastische Konsequenzen hätte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Arbeits-Identitätskarte des Handels- und Industrieministeriums, ein Schreiben des Handels- und Industrieministeriums an die Schweizer Botschaft in Addis Abeba (in Kopie), einen Telefax (in Kopie), ein Abschlussdiplom der Universität Addis Abeba, ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der CUDP/KINIJIT vom 20. September 2006, ein fremdsprachiges Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), mehrere Berichte über Äthiopien, Internetauszüge von zwei Petitionen, ein Farbfoto sowie sieben Kopien von Farbfotos ein. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2006 als zweites Asylgesuch entgegen. Am 21. Januar 2009 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen, welche er bereits in der Eingabe vom 20. Dezember 2006 vorgebracht hatte. In Ergänzung dazu machte er geltend, dass er eine Woche zuvor an einer Kundgebung in E._______ teilgenommen habe und sie in F._______ einen Candlelight-Tag durchgeführt hätten. Die CUDP/KINIJIT habe er auch finanziell unterstützt, insbesondere durch Bezahlung der Mitgliederbeiträge. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 - eröffnet am 27. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, in die Regierungspartei EPRDF einzutreten, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, sei gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden asylrechtlich nicht relevant. Die angedrohten Beeinträchtigungen im Berufsleben stellten keine derart intensiven Massnahmen dar, dass sie dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Eine Zwangslage habe somit für den Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe sein erstes Asylgesuch unter Verwendung falscher Personalien gestellt, was für sich allein schon mit dem Stellen eines Asylgesuches unvereinbar sei. Unabhängig davon gebe es auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten habe respektive ihm solche gedroht hätten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Schweiz Mitglied der CUDP/KINIJIT geworden, habe diese Partei finanziell unterstützt und nehme an Aktionen teil. Zudem habe er zwei Petitionen, die gegen den äthiopischen Staat gerichtet seien, unterzeichnet. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, er sei vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei, zumal er hier unter falschen Personalien in Erscheinung getreten sei. Überdies könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der CUDP/KINIJIT überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Zwar habe sich der Beschwerdeführer - wie viele seiner Landsleute - erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln, zumal in den Richtlinien zwischen Extremisten und gemässigten Personen unterschieden werde. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unter seinem richtigen Namen zwei Petitionen unterzeichnet habe, die sich gegen die äthiopische Regierung gerichtet hätten. Beim Hinweis im schriftlichen Asylgesuch, wonach das äthiopische Regime den Beschwerdeführer in der Schweiz aufgespürt habe und er von mutmasslichen, in der Schweiz operierenden Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes bedroht worden sei, handle es sich um eine nicht belegte pauschale Behauptung. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die im zweiten Asylgesuch neu geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. November 2010 (Poststempel: 21. November 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lag die Kopie des bereits früher eingereichten Schreiben des Handels- und Industrieministeriums an die Schweizer Botschaft in Addis Abeba sowie eine Lohnabrechnung bei. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. Dezember 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 5. Dezember 2010 bei der Gerichtkasse ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, in die Regierungspartei EPRDF einzutreten, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, asylrechtlich nicht von Belang ist (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.; hiezu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5705/2006 vom 23. November 2009). Die dem Beschwerdeführer von zwei hochrangigen Parteimitgliedern der EPRDF angedrohten Beeinträchtigungen im Berufsleben beziehungsweise die Druckversuche von zwei Mitarbeitern des Handels- und Industrieministeriums stellen keine derart intensiven Massnahmen dar, die dem Beschwerdeführer eine menschenunwürdige Existenz in Äthiopien verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.

E. 4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien in einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr befand oder eine solche unmittelbar drohte.

E. 5.1 Im (zweiten) Asylgesuch vom 20. Dezember 2006 sowie in der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert, weshalb er sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe berufe.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.

E. 5.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5036/2009 vom 11. Oktober 2010 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/KINIJIT respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.

E. 5.5 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war.

E. 5.6 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der CUDP/KINIJT ist, an Konferenzen dieser Partei teilgenommen und sich in der Schweiz an diversen Protestkundgebungen respektive Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung beteiligt hat. Zudem hat er sich in zwei Petitionslisten, die die Politik Äthiopiens kritisierten, eingetragen. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Stöckli a.a.O. Rz. 11.148). Das BFM führt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Vorliegend ist zudem - entgegen der Behauptung im Asylgesuch vom 20. Dezember 2006 - darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben (Bezahlung des Mitgliederbeitrages beziehungsweise Teilnahme an Versammlungen, Demonstrationen und Kundgebungen der CUDP/KINIJT). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich ein gewöhnliches Mitglied der CUDP/KINIJT ist (vgl. Akten BFM 6/11, S. 6 f.), betätigt er sich nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die äthiopischen Behörden auch aus diesem Grund in ihm nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen dürften. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen oder als Unterzeichner von Petitionen - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen im Asylgesuch vom 20. Dezember 2006 hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 nichts. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien eine hohe Funktion im Handels- und Industrieministerium bekleidete, ihn als konkrete Bedrohung für das politische System in Äthiopien erscheinen zu lassen, zumal diese Tätigkeit schon beinahe acht Jahre zurück liegt. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er auch von hier in der Schweiz operierenden mutmasslichen Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes massiv bedroht worden sei, in keiner Weise belegt ist. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind vorliegend daher nicht gegeben.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli a.a.O. Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 7.3.3 Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Zudem verfügt der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung (Universitätsabschluss in [...]) sowie über jahrelange Berufserfahrung in verantwortungsvoller Position, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Überdies leben seine Mutter sowie eine Schwester in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Dezember 2010 vom Be­schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8151/2010 Urteil vom 25. August 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2003 unter der Identität B._______ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit anderen verdächtigt worden, Waffen an die "Oromo Liberation Front" (ONEG/OLF) zu liefern, weshalb er von Soldaten gesucht worden sei. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Juni 2004 wurde auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtleisten des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Für den detaillierten Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an das BFM (Eingang BFM: 27. Dezember 2006) liess der Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch" bezeichneten Eingabe durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses Gesuchs entschieden sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er habe leider sein (erstes) Asylgesuch in der Schweiz unter einer falschen Identität gestellt. Er stamme aus Äthiopien und heisse mit richtigem Namen D._______. Er habe vor seiner Ankunft in der Schweiz in Äthiopien im Handels- und Industrieministerium eine hochrangige Position innegehabt. Dort sei er von zwei Mitarbeitern immer wieder aufgefordert worden, Mitglied der "Äthiopischen Demokratischen Volksfront", Ethiopian People Revolutionary Democratic Front (EPRDF) zu werden. Er habe sich jedoch immer geweigert und geltend gemacht, er wolle neutral bleiben. Er sei aber weiter gedrängt worden und man habe den Druck auf ihn erhöht. Im Juni 2003 hätten ihm zwei hochrangige Parteimitglieder der EPRDF klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde und mit weiteren Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er nicht auf ihr Angebot einginge. Da er einerseits Angst gehabt habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, andererseits um sein weiteres Wohlergehen gefürchtet habe, habe er schliesslich eingewilligt, Parteimitglied zu werden. Schon im September 2003 sei er aufgrund seiner herausragenden Arbeitsleistungen zum (...) der "(...)" befördert worden. Kurze Zeit zuvor habe er beim Vizepräsidenten des Handels- und Industrieministeriums ein Gesuch für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs in E._______ gestellt, das ihm nach anfänglicher Verweigerung bewilligt worden sei. Daher sei er in der Folge nach E._______ gereist, wo er vom 19. bis 28. November 2003 den Weiterbildungskurs besucht habe. Nach Abschluss des Kurses habe er aus Angst vor weiteren Repressalien nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren wollen. Aus Furcht vor Sanktionen im In- und Ausland wegen seiner Funktion als Kadermitarbeiter im genannten Ministerium und dem damit einhergehenden hohen Bekanntheitsgrad habe er am 2. Dezember 2003 ein Asylgesuch unter Angabe einer falschen Identität gestellt. Zudem hätten sich seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Er sei seit dem 29. April 2006 ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der CUDP/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party). Er beteilige sich regelmässig an Protestaktionen, Demonstrationen und Konferenzen dieser Partei, was ihm zahlreiche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht habe. Massiv bedroht worden sei er auch von in der Schweiz operierenden mutmasslichen Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes. Ausserdem habe die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere, Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erlangt und diese bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge hätten. Zudem habe er sich in zwei Petitionslisten, die die Politik Äthiopiens kritisierten, eingetragen. Auch damit habe er sich exponiert, was im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien entsprechende Sanktionen mit sich ziehe, zumal er als Landesverräter gelte. Aus allen diesen Aktivitäten gehe hervor, dass er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge, zumal er als Kommunikator, Teilnehmer und Schreibender äusserst aktiv gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass seine Anwesenheit in der Schweiz und seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz operierenden Spitzeln des äthiopischen Regimes bekannt seien und bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge hätten. Unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten gelte er aufgrund seiner Kaderposition in Äthiopien vor seiner Ausreise in die Schweiz ohnehin als Landesverräter, was für ihn bei einer Rückkehr drastische Konsequenzen hätte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Arbeits-Identitätskarte des Handels- und Industrieministeriums, ein Schreiben des Handels- und Industrieministeriums an die Schweizer Botschaft in Addis Abeba (in Kopie), einen Telefax (in Kopie), ein Abschlussdiplom der Universität Addis Abeba, ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der CUDP/KINIJIT vom 20. September 2006, ein fremdsprachiges Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), mehrere Berichte über Äthiopien, Internetauszüge von zwei Petitionen, ein Farbfoto sowie sieben Kopien von Farbfotos ein. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2006 als zweites Asylgesuch entgegen. Am 21. Januar 2009 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen, welche er bereits in der Eingabe vom 20. Dezember 2006 vorgebracht hatte. In Ergänzung dazu machte er geltend, dass er eine Woche zuvor an einer Kundgebung in E._______ teilgenommen habe und sie in F._______ einen Candlelight-Tag durchgeführt hätten. Die CUDP/KINIJIT habe er auch finanziell unterstützt, insbesondere durch Bezahlung der Mitgliederbeiträge. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 - eröffnet am 27. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, in die Regierungspartei EPRDF einzutreten, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, sei gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden asylrechtlich nicht relevant. Die angedrohten Beeinträchtigungen im Berufsleben stellten keine derart intensiven Massnahmen dar, dass sie dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Eine Zwangslage habe somit für den Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe sein erstes Asylgesuch unter Verwendung falscher Personalien gestellt, was für sich allein schon mit dem Stellen eines Asylgesuches unvereinbar sei. Unabhängig davon gebe es auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten habe respektive ihm solche gedroht hätten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Schweiz Mitglied der CUDP/KINIJIT geworden, habe diese Partei finanziell unterstützt und nehme an Aktionen teil. Zudem habe er zwei Petitionen, die gegen den äthiopischen Staat gerichtet seien, unterzeichnet. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, er sei vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei, zumal er hier unter falschen Personalien in Erscheinung getreten sei. Überdies könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der CUDP/KINIJIT überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Zwar habe sich der Beschwerdeführer - wie viele seiner Landsleute - erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln, zumal in den Richtlinien zwischen Extremisten und gemässigten Personen unterschieden werde. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unter seinem richtigen Namen zwei Petitionen unterzeichnet habe, die sich gegen die äthiopische Regierung gerichtet hätten. Beim Hinweis im schriftlichen Asylgesuch, wonach das äthiopische Regime den Beschwerdeführer in der Schweiz aufgespürt habe und er von mutmasslichen, in der Schweiz operierenden Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes bedroht worden sei, handle es sich um eine nicht belegte pauschale Behauptung. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die im zweiten Asylgesuch neu geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. November 2010 (Poststempel: 21. November 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lag die Kopie des bereits früher eingereichten Schreiben des Handels- und Industrieministeriums an die Schweizer Botschaft in Addis Abeba sowie eine Lohnabrechnung bei. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. Dezember 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 5. Dezember 2010 bei der Gerichtkasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, in die Regierungspartei EPRDF einzutreten, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, asylrechtlich nicht von Belang ist (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.; hiezu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5705/2006 vom 23. November 2009). Die dem Beschwerdeführer von zwei hochrangigen Parteimitgliedern der EPRDF angedrohten Beeinträchtigungen im Berufsleben beziehungsweise die Druckversuche von zwei Mitarbeitern des Handels- und Industrieministeriums stellen keine derart intensiven Massnahmen dar, die dem Beschwerdeführer eine menschenunwürdige Existenz in Äthiopien verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. 4.3. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien in einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr befand oder eine solche unmittelbar drohte. 5. 5.1. Im (zweiten) Asylgesuch vom 20. Dezember 2006 sowie in der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert, weshalb er sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe berufe. 5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 5.4. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5036/2009 vom 11. Oktober 2010 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/KINIJIT respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.5. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war. 5.6. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der CUDP/KINIJT ist, an Konferenzen dieser Partei teilgenommen und sich in der Schweiz an diversen Protestkundgebungen respektive Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung beteiligt hat. Zudem hat er sich in zwei Petitionslisten, die die Politik Äthiopiens kritisierten, eingetragen. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Stöckli a.a.O. Rz. 11.148). Das BFM führt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Vorliegend ist zudem - entgegen der Behauptung im Asylgesuch vom 20. Dezember 2006 - darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben (Bezahlung des Mitgliederbeitrages beziehungsweise Teilnahme an Versammlungen, Demonstrationen und Kundgebungen der CUDP/KINIJT). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich ein gewöhnliches Mitglied der CUDP/KINIJT ist (vgl. Akten BFM 6/11, S. 6 f.), betätigt er sich nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die äthiopischen Behörden auch aus diesem Grund in ihm nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen dürften. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen oder als Unterzeichner von Petitionen - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen im Asylgesuch vom 20. Dezember 2006 hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 nichts. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien eine hohe Funktion im Handels- und Industrieministerium bekleidete, ihn als konkrete Bedrohung für das politische System in Äthiopien erscheinen zu lassen, zumal diese Tätigkeit schon beinahe acht Jahre zurück liegt. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er auch von hier in der Schweiz operierenden mutmasslichen Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes massiv bedroht worden sei, in keiner Weise belegt ist. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind vorliegend daher nicht gegeben. 5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli a.a.O. Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.3. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Zudem verfügt der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung (Universitätsabschluss in [...]) sowie über jahrelange Berufserfahrung in verantwortungsvoller Position, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Überdies leben seine Mutter sowie eine Schwester in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Dezember 2010 vom Be­schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: