Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 13. September 2005 auf den Landweg und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 19. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und am 5. Januar 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem 17. Dezember 2002 Mitglied der oppositionellen Partei Coalition for Unity and Democracy (CUD), habe sich aber insgesamt nur an zwei Tagen für die Partei politisch engagiert, indem er durch Verteilen von Flugblättern Propaganda betrieben habe. So habe er am 11. November 2003 Flugblätter verteilt, die zur Teilnahme an einer Kundgebung aufgrufen hätten. Dabei sei er von der Polizei verhaftet und bis zum 10. Dezember 2003 inhaftiert worden. Er sei beschuldigt worden, in der Bevölkerung Unruhe zu stiften. Während der Haft sei er schlecht behandelt und öfters willkürlich geschlagen worden. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung sei er nach Bezahlung einer Kaution gleichentags freigelassen worden. Einige Tage darauf, am 14. Dezember 2003, habe er erneut Flugblätter für die Partei verteilt und sei dabei von einem Polizisten beobachtet worden. Am 10. Januar 2004 habe er von einem Parteikollegen, der bei der Polizei tätig gewesen sei, erfahren, dass wegen des erneuten Verteilens von Flugblättern nach ihm gefahndet werde. Am 18. August 2004 habe er vom Vorliegen eines offiziellen Haftbefehls gegen ihn erfahren; sein Kollege habe ihm das Dokument besorgt. Nachdem er sich seit Dezember 2003 bis September 2004 wechselnd zu Hause und an verschiedenen Orten bei Verwandten in Addis Abeba aufgehalten habe, habe er sich durch die neuerliche Suche seines Lebens bedroht gefühlt und Addis Abeba verlassen. Das Jahr vor seiner Ausreise aus dem Heimatland habe er bei Verwandten auf dem Land verbracht, wo er jedoch nicht weiter habe leben wollen. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation würden in Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Papiere vorgelegt und unglaubwürdige Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere gemacht. Somit könne der eingereichte Haftbefehl und die Bestätigung einer Inhaftierung, selbst wenn sie echt wären, nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Irritierend sei, wenn er angebe, sich seit dem Jahre 2003 für die CUD engagiert zu haben, die Partei aber erst im Jahre 2005 gegründet worden sei. Da der CUD-Parteiausweis des Beschwerdeführers ebenfalls im Jahre 2003 ausgestellt worden sei, müsse es sich um eine Fälschung handeln. Im Weiteren sei sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers als auch dasjenige der Behörden nicht nachvollziehbar. Es bleibe unerklärlich, weshalb er einerseits bis im Jahre 2005 weiterhin an seinem Arbeitsort tätig gewesen sei, wenn er ab August 2004 gesucht worden sein wolle, und es andererseits den Sicherheitsorganen nicht möglich gewesen sein soll, ihn an seinem langjährigen Arbeitsplatz ausfindig zu machen und festzunehmen. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen zu seiner einmonatigen Haftzeit äusserst stereotyp und oberflächlich, zudem seien seine Aussagen widersprüchlich. So wolle er anlässlich des zweiten Flugblattverteilens einerseits von einem in der Nähe wohnhaften Polizisten und andererseits von einem Polizisten, der sich in einem Polizeibüro aufgehalten habe, beobachtet worden sein. Ebenso widersprüchlich seien die Angaben hinsichtlich der Art und Weise, wie er in den Besitz der abgegebenen Dokumente gelangt sein wolle, wenn er zuerst angebe, er habe sowohl den Haftbefehl als auch die Gerichtsakte durch einen Freund mit guten Beziehungen erhalten und später zu Protokoll gebe, er habe den Haftbefehl von seiner Mutter bekommen. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter". Für die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Mit der Beschwerde wurden Kopien der beiden bereits beim BFM eingereichten Dokumente mit englischer Übersetzung sowie ein Bestätigungsschreiben vom 9. Juni 2008 der Kinijit (CUDP) support organization in Switzerland (KSOS) und ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Kinijit support organizations in Europe and Africa zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt gesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. F. Nach entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 11. August 2008 zur Beschwerdesache Stellung, hielt an den Erwägungen in seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2008 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM aufgrund der im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im Resultat keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemachte Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte.
E. 4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
E. 4.2.1 Wenn in der Beschwerde das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers und die unglaubhaften Angaben zum Verbleib seiner Identitätskarte bloss bestritten werden, ohne auf die ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung näher einzugehen, erscheint dies wenig hilfreich. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann bezüglich der unglaubhaften Angaben zum Verbleib der Identitätskarte auf die ausführlichen Überlegungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden. Das Bundesamt folgerte demnach zu Recht, der eingereichte Haftbefehl und die Bestätigung der Inhaftierung könnten nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Unerklärlich ist zudem, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Originals eines Haftbefehls gelangen könnte, das einzig für die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden bestimmt ist. Umso unbehelflicher erscheint das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Haftbefehl sei von der Polizei an die Mutter des Beschwerdeführers und zusätzlich durch einen Freund an den Beschwerdeführer direkt ausgehändigt worden.
E. 4.2.2 Im Weiteren hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Partei CUD erst im Jahre 2005 gegründet worden ist und sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2003 für diese Partei engagiert haben will. Die Folgerung des BFM, es müsse sich beim im Jahre 2003 ausgestellten CUD-Parteiausweis um eine Fälschung handeln, ist demnach zu bestätigen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Unstimmigkeit nachvollziehbar aufzulösen vermocht, kann nicht überzeugen, nachdem er selbst ausgeführt hatte, die sich im Jahre 2005 zur CUD zusammengeschlossenen Parteien seien zuvor als eigenständige Parteien mit eigenständigem Namen tätig gewesen (Akten BFM A8/20 S. 9).
E. 4.2.3 Auch ist mit dem BFM einig zu gehen, dass es unerklärlich erscheint, weshalb der Beschwerdeführer bis im Jahre 2005 an seinem Arbeitsort (als [...]) hätte tätig sein können, wenn er ab August 2004 gesucht worden sein will, und es den Sicherheitsorganen nicht möglich gewesen sein soll, ihn an seinem langjährigen Arbeitsplatz ausfindig zu machen und festzunehmen. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei an seinem Arbeitsort von der Polizei nicht gefasst worden, weil er sehr oft ausserhalb (...) bei Kunden gearbeitet habe, vermag nicht zu überzeugen.
E. 4.2.4 Schliesslich ist dem BFM beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner einmonatigen Haftzeit äusserst stereotyp und oberflächlich blieben. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch dazu nichts eingewendet. Die diesebezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen sind derart dürftig, dass berechtigterweise davon ausgegangen werden muss, er habe die geltend gemachte einmonatige Haft nicht tatsächlich erlebt. Auf Nachfrage bezüglich der Schilderung eines Tagesablaufes in Haft erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, gleich nach der Festnahme sei er verhört worden, und danach sei bis zur Freilassung nichts mehr geschehen, weshalb er auch nichts über die Haftzeit sagen könne (A8/20 S. 12).
E. 4.2.5 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Verfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland zu bejahen gewesen wäre. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Schreiben und Beweismittel nichts zu ändern.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe mit Verweis auf die zwei eingereichten Bestätigungsschreiben subjektive Nachfluchtgründe geltend und führte aus, daraus sei ersichtlich, dass er auch in der Schweiz nach wie vor politisch tätig sei.
E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 4.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen können. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in untergeordneten Tätigkeiten erschöpft haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor.
E. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer vermochte im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe sind in dieser Form in Berücksichtigung der länderspezifischen Erkenntnisse nicht stichhaltig und aufgrund der oben erwogenen Einschätzung der vorliegenden Aktenlage unbegründet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten, da keine entsprechenden Hindernisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ersichtlich sind. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba über ein dichtes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über jahrelange Berufserfahrung als (...) verfügt. Zu ergänzen bleibt, dass er vor seiner Ausreise zirka ein Jahr bei Verwandten auf dem Land gelebt hat, ohne dass er dabei in existenzielle Not geraten wäre.
E. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4290/2008 {T 0/2} Urteil vom 3. September 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 13. September 2005 auf den Landweg und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 19. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und am 5. Januar 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem 17. Dezember 2002 Mitglied der oppositionellen Partei Coalition for Unity and Democracy (CUD), habe sich aber insgesamt nur an zwei Tagen für die Partei politisch engagiert, indem er durch Verteilen von Flugblättern Propaganda betrieben habe. So habe er am 11. November 2003 Flugblätter verteilt, die zur Teilnahme an einer Kundgebung aufgrufen hätten. Dabei sei er von der Polizei verhaftet und bis zum 10. Dezember 2003 inhaftiert worden. Er sei beschuldigt worden, in der Bevölkerung Unruhe zu stiften. Während der Haft sei er schlecht behandelt und öfters willkürlich geschlagen worden. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung sei er nach Bezahlung einer Kaution gleichentags freigelassen worden. Einige Tage darauf, am 14. Dezember 2003, habe er erneut Flugblätter für die Partei verteilt und sei dabei von einem Polizisten beobachtet worden. Am 10. Januar 2004 habe er von einem Parteikollegen, der bei der Polizei tätig gewesen sei, erfahren, dass wegen des erneuten Verteilens von Flugblättern nach ihm gefahndet werde. Am 18. August 2004 habe er vom Vorliegen eines offiziellen Haftbefehls gegen ihn erfahren; sein Kollege habe ihm das Dokument besorgt. Nachdem er sich seit Dezember 2003 bis September 2004 wechselnd zu Hause und an verschiedenen Orten bei Verwandten in Addis Abeba aufgehalten habe, habe er sich durch die neuerliche Suche seines Lebens bedroht gefühlt und Addis Abeba verlassen. Das Jahr vor seiner Ausreise aus dem Heimatland habe er bei Verwandten auf dem Land verbracht, wo er jedoch nicht weiter habe leben wollen. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation würden in Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Papiere vorgelegt und unglaubwürdige Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere gemacht. Somit könne der eingereichte Haftbefehl und die Bestätigung einer Inhaftierung, selbst wenn sie echt wären, nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Irritierend sei, wenn er angebe, sich seit dem Jahre 2003 für die CUD engagiert zu haben, die Partei aber erst im Jahre 2005 gegründet worden sei. Da der CUD-Parteiausweis des Beschwerdeführers ebenfalls im Jahre 2003 ausgestellt worden sei, müsse es sich um eine Fälschung handeln. Im Weiteren sei sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers als auch dasjenige der Behörden nicht nachvollziehbar. Es bleibe unerklärlich, weshalb er einerseits bis im Jahre 2005 weiterhin an seinem Arbeitsort tätig gewesen sei, wenn er ab August 2004 gesucht worden sein wolle, und es andererseits den Sicherheitsorganen nicht möglich gewesen sein soll, ihn an seinem langjährigen Arbeitsplatz ausfindig zu machen und festzunehmen. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen zu seiner einmonatigen Haftzeit äusserst stereotyp und oberflächlich, zudem seien seine Aussagen widersprüchlich. So wolle er anlässlich des zweiten Flugblattverteilens einerseits von einem in der Nähe wohnhaften Polizisten und andererseits von einem Polizisten, der sich in einem Polizeibüro aufgehalten habe, beobachtet worden sein. Ebenso widersprüchlich seien die Angaben hinsichtlich der Art und Weise, wie er in den Besitz der abgegebenen Dokumente gelangt sein wolle, wenn er zuerst angebe, er habe sowohl den Haftbefehl als auch die Gerichtsakte durch einen Freund mit guten Beziehungen erhalten und später zu Protokoll gebe, er habe den Haftbefehl von seiner Mutter bekommen. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter". Für die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Mit der Beschwerde wurden Kopien der beiden bereits beim BFM eingereichten Dokumente mit englischer Übersetzung sowie ein Bestätigungsschreiben vom 9. Juni 2008 der Kinijit (CUDP) support organization in Switzerland (KSOS) und ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Kinijit support organizations in Europe and Africa zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt gesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. F. Nach entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 11. August 2008 zur Beschwerdesache Stellung, hielt an den Erwägungen in seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM aufgrund der im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im Resultat keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemachte Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. 4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 4.2.1 Wenn in der Beschwerde das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers und die unglaubhaften Angaben zum Verbleib seiner Identitätskarte bloss bestritten werden, ohne auf die ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung näher einzugehen, erscheint dies wenig hilfreich. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann bezüglich der unglaubhaften Angaben zum Verbleib der Identitätskarte auf die ausführlichen Überlegungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden. Das Bundesamt folgerte demnach zu Recht, der eingereichte Haftbefehl und die Bestätigung der Inhaftierung könnten nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Unerklärlich ist zudem, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Originals eines Haftbefehls gelangen könnte, das einzig für die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden bestimmt ist. Umso unbehelflicher erscheint das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Haftbefehl sei von der Polizei an die Mutter des Beschwerdeführers und zusätzlich durch einen Freund an den Beschwerdeführer direkt ausgehändigt worden. 4.2.2 Im Weiteren hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Partei CUD erst im Jahre 2005 gegründet worden ist und sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2003 für diese Partei engagiert haben will. Die Folgerung des BFM, es müsse sich beim im Jahre 2003 ausgestellten CUD-Parteiausweis um eine Fälschung handeln, ist demnach zu bestätigen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Unstimmigkeit nachvollziehbar aufzulösen vermocht, kann nicht überzeugen, nachdem er selbst ausgeführt hatte, die sich im Jahre 2005 zur CUD zusammengeschlossenen Parteien seien zuvor als eigenständige Parteien mit eigenständigem Namen tätig gewesen (Akten BFM A8/20 S. 9). 4.2.3 Auch ist mit dem BFM einig zu gehen, dass es unerklärlich erscheint, weshalb der Beschwerdeführer bis im Jahre 2005 an seinem Arbeitsort (als [...]) hätte tätig sein können, wenn er ab August 2004 gesucht worden sein will, und es den Sicherheitsorganen nicht möglich gewesen sein soll, ihn an seinem langjährigen Arbeitsplatz ausfindig zu machen und festzunehmen. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei an seinem Arbeitsort von der Polizei nicht gefasst worden, weil er sehr oft ausserhalb (...) bei Kunden gearbeitet habe, vermag nicht zu überzeugen. 4.2.4 Schliesslich ist dem BFM beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner einmonatigen Haftzeit äusserst stereotyp und oberflächlich blieben. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch dazu nichts eingewendet. Die diesebezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen sind derart dürftig, dass berechtigterweise davon ausgegangen werden muss, er habe die geltend gemachte einmonatige Haft nicht tatsächlich erlebt. Auf Nachfrage bezüglich der Schilderung eines Tagesablaufes in Haft erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, gleich nach der Festnahme sei er verhört worden, und danach sei bis zur Freilassung nichts mehr geschehen, weshalb er auch nichts über die Haftzeit sagen könne (A8/20 S. 12). 4.2.5 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Verfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland zu bejahen gewesen wäre. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Schreiben und Beweismittel nichts zu ändern. 4.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe mit Verweis auf die zwei eingereichten Bestätigungsschreiben subjektive Nachfluchtgründe geltend und führte aus, daraus sei ersichtlich, dass er auch in der Schweiz nach wie vor politisch tätig sei. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen können. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in untergeordneten Tätigkeiten erschöpft haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 4.5 Der Beschwerdeführer vermochte im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe sind in dieser Form in Berücksichtigung der länderspezifischen Erkenntnisse nicht stichhaltig und aufgrund der oben erwogenen Einschätzung der vorliegenden Aktenlage unbegründet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten, da keine entsprechenden Hindernisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ersichtlich sind. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba über ein dichtes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über jahrelange Berufserfahrung als (...) verfügt. Zu ergänzen bleibt, dass er vor seiner Ausreise zirka ein Jahr bei Verwandten auf dem Land gelebt hat, ohne dass er dabei in existenzielle Not geraten wäre. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: