Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Januar 2003 erfolgte die Kurzbefragung in B._______ und am 29. Januar 2003 die Anhörung zu ihren Asyl-gründen durch C._______. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Oromo an. Im Alter von neun oder zehn Jahren habe sie Äthiopien als Halbwaise zusammen mit ihrem Vater, der politische Probleme gehabt habe, verlassen müssen. Zuerst hätten sie sich in (...), danach in (...) und später in (...) (...) aufgehalten, wo ihr Vater eine Arbeit als (...) bei einer Familie gefunden habe. Nach dem Tod ihres Vaters - sie sei damals (...) Jahre alt gewesen - habe sie für diese Familie unter sehr schlechten Bedingungen arbeiten müssen. Im (...) sei sie mit der Familie nach (...) gereist und geflüchtet, bevor sie in D._______ um Asyl nachgesucht habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, zudem sei die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich. Mit Urteil vom 24. Februar 2004 trat die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2004 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 an das BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei ihr unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Asylgesuchs, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Sistierung des Wegweisungsvollzugs und der Durchführung von Vorbereitungshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die eingereichten Dokumente im Wesentlichen an, sie sei seit (...) exilpolitisch in der Schweiz tätig. So habe sie regelmässig an Kundgebungen gegen das Regime von Meles Zenawi (seit den Wahlen 1995 Regierungschef Äthiopiens, Anm. BVGer) teilgenommen; zudem sei sie Mitglied der (...) und ausserdem für die (...) aktiv. Aufgrund ihres politischen Engagements, das zwangsläufig auch den äthiopischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein müsse, sei sie im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien in asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft, eventualiter wiedererwägungsweise unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin mit entsprechender Begründung auf, bis zum 15. Juni 2008 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der Gebührenvorschuss wurde am 12. Juni 2008 fristgerecht bezahlt. B.c Am 14. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre im Schreiben vom 8. Mai 2008 gemachten Ausführungen und reichte weitere Fotos und einen Internetausdruck mit Fotos zu den Akten. B.d Mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am 21. November 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Mai 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Insbesondere sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft gemacht habe. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, sie könnte vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sein. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz von den äthiopischen Behörden speziell beobachtet worden sei. Des Weiteren könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der (...) und der (...) überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet, was sie denn auch bestätigt habe. Hinzu komme, dass von einer eher passiven Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei diesen Organisationen auszugehen sei. Sie habe eigenen Aussagen zufolge zwar an Kundgebungen und Sitzungen teilgenommen, sich aber dazwischen weder politisch engagiert noch an den Sitzungen das Wort ergriffen. Zudem habe sie die Plakate, die sie an den Demonstrationen hochgehalten habe, nicht selber beschriftet, sondern wahllos behändigt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, was darauf gestanden sei. Insgesamt sei von einem mässigen politischen Engagement auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin auch Mühe gehabt habe, die Ziele der Organisationen und die effektiven Probleme in ihrem Heimatland zu definieren. Des Weiteren habe sie ausgesagt, sie sei deshalb exilpolitisch tätig geworden, weil sie Probleme (sie habe keine Familie, zudem sei sie krank) habe und niemals in ihr Heimatland zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen wie viele ihrer Landsleute exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Dokumente - wie auch zahlreiche andere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfah-ren - zeigten indessen, dass allein schon in der Schweiz innert weniger Monate viele solche exilpolitische Anlässe stattfänden, bei denen nicht selten gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von teilnehmenden Personen gemacht und anschliessend in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden so vielen (oft nur schlecht erkennbaren) Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn diese über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz Bescheid wüssten, wären sie angesichts der Vielzahl von im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu überwachen und zu identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele ihrer emigrierten Landsleute aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens mittels regimekritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu entsprechen vermöchten, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen sei. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom (...) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit (...) vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009, die der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-gen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer exil-politischen Tätigkeiten in der Schweiz bestünden subjektive Nachfluchtgründe. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünfti-ge Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-tet das Addieren solcher Gründe mit Vorfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und E. 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der (...) respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Si-cherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisa-tion war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Aus-reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrich-tendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche inde-ssen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dage-gen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tä-tigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vor-genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi-sche System wahrgenommen werden.
E. 4.3.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war.
E. 4.3.2.2 Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, die sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der Akten zu verneinen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt. Sie gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auf den als Beweismittel ins Recht gelegten Fotos von Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, die äthiopischen Behörden hätten von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Sitzungen der (...) in der Schweiz (einmal im Jahr, vgl. Akten BFM B9/16 S. 4 Frage 26) Kenntnis erlangt. Sie hat innerhalb dieser Organisationen keine Führungsposition inne und weder Verantwortung noch besondere Aufgaben übernommen. Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Mühe bekundete, die Ziele der Organisationen (...) und (...) sowie die effektiven Probleme in ihrem Heimatland zu beschreiben (vgl. B9/16 S. 9 Fragen 99 bis 110). Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz - erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben, und dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen verfügt. Des Weiteren dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwer-deführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären.
E. 4.3.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. Angesichts dieser Sachlage ist der Verweis in der Beschwerde auf das Gutachten von (...) nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, und ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 vorliegend unbehelflich und es kommt überdies diesem Entscheid mangels Grundsatzcharakters weder eine spezielle Bindung noch eine präjudizielle Wirkung zu. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit über (...) Jahren in der Schweiz aufhält, zu einer anderen Einschätzung führen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Oromo vermag nicht dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Beurteilung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-deführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-samt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechte-rung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
E. 6.3.2.2 Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt sie mit (...) und (...), die sie bereits von (...) aus finanziell unterstützt hat (vgl. A7/23 S. 12), über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihr beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann. Überdies spricht die (...)jährige Beschwerdeführerin neben (...) und (...) auch ein wenig (...) (A1/10 S. 2) und hat Berufserfahrung als (...) und (...), was ihr eine wirtschaftliche Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) wird ihr ebenfalls helfen, in ihrem Heimatland Fuss zu fassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts vom (...) und der (...) entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem ist angesichts der Tatsache, dass es die rechtsvertretene Beschwerdeführerin in der Folge unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte einzureichen, in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sie keine erwähnenswerten gesundheitlichen Probleme hat. Für diese Annahme spricht auch der sich aus den Akten ergebende Umstand, dass sie vom (...) bis (...) einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgegangen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, womit beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, weil das vorliegende Verfahren entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und der Beschwerdeführerin zudem der Untersuchungsgrundsatz zugutekommt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8234/2008 Urteil vom 3. März 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Januar 2003 erfolgte die Kurzbefragung in B._______ und am 29. Januar 2003 die Anhörung zu ihren Asyl-gründen durch C._______. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Oromo an. Im Alter von neun oder zehn Jahren habe sie Äthiopien als Halbwaise zusammen mit ihrem Vater, der politische Probleme gehabt habe, verlassen müssen. Zuerst hätten sie sich in (...), danach in (...) und später in (...) (...) aufgehalten, wo ihr Vater eine Arbeit als (...) bei einer Familie gefunden habe. Nach dem Tod ihres Vaters - sie sei damals (...) Jahre alt gewesen - habe sie für diese Familie unter sehr schlechten Bedingungen arbeiten müssen. Im (...) sei sie mit der Familie nach (...) gereist und geflüchtet, bevor sie in D._______ um Asyl nachgesucht habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, zudem sei die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich. Mit Urteil vom 24. Februar 2004 trat die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2004 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 an das BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei ihr unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Asylgesuchs, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Sistierung des Wegweisungsvollzugs und der Durchführung von Vorbereitungshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die eingereichten Dokumente im Wesentlichen an, sie sei seit (...) exilpolitisch in der Schweiz tätig. So habe sie regelmässig an Kundgebungen gegen das Regime von Meles Zenawi (seit den Wahlen 1995 Regierungschef Äthiopiens, Anm. BVGer) teilgenommen; zudem sei sie Mitglied der (...) und ausserdem für die (...) aktiv. Aufgrund ihres politischen Engagements, das zwangsläufig auch den äthiopischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein müsse, sei sie im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien in asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft, eventualiter wiedererwägungsweise unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin mit entsprechender Begründung auf, bis zum 15. Juni 2008 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der Gebührenvorschuss wurde am 12. Juni 2008 fristgerecht bezahlt. B.c Am 14. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre im Schreiben vom 8. Mai 2008 gemachten Ausführungen und reichte weitere Fotos und einen Internetausdruck mit Fotos zu den Akten. B.d Mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am 21. November 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Mai 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Insbesondere sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft gemacht habe. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, sie könnte vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sein. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz von den äthiopischen Behörden speziell beobachtet worden sei. Des Weiteren könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der (...) und der (...) überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet, was sie denn auch bestätigt habe. Hinzu komme, dass von einer eher passiven Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei diesen Organisationen auszugehen sei. Sie habe eigenen Aussagen zufolge zwar an Kundgebungen und Sitzungen teilgenommen, sich aber dazwischen weder politisch engagiert noch an den Sitzungen das Wort ergriffen. Zudem habe sie die Plakate, die sie an den Demonstrationen hochgehalten habe, nicht selber beschriftet, sondern wahllos behändigt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, was darauf gestanden sei. Insgesamt sei von einem mässigen politischen Engagement auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin auch Mühe gehabt habe, die Ziele der Organisationen und die effektiven Probleme in ihrem Heimatland zu definieren. Des Weiteren habe sie ausgesagt, sie sei deshalb exilpolitisch tätig geworden, weil sie Probleme (sie habe keine Familie, zudem sei sie krank) habe und niemals in ihr Heimatland zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen wie viele ihrer Landsleute exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Dokumente - wie auch zahlreiche andere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfah-ren - zeigten indessen, dass allein schon in der Schweiz innert weniger Monate viele solche exilpolitische Anlässe stattfänden, bei denen nicht selten gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von teilnehmenden Personen gemacht und anschliessend in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden so vielen (oft nur schlecht erkennbaren) Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn diese über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz Bescheid wüssten, wären sie angesichts der Vielzahl von im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu überwachen und zu identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele ihrer emigrierten Landsleute aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens mittels regimekritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu entsprechen vermöchten, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen sei. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom (...) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit (...) vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009, die der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-gen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer exil-politischen Tätigkeiten in der Schweiz bestünden subjektive Nachfluchtgründe. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünfti-ge Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-tet das Addieren solcher Gründe mit Vorfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und E. 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der (...) respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Si-cherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisa-tion war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Aus-reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrich-tendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche inde-ssen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dage-gen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tä-tigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vor-genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi-sche System wahrgenommen werden. 4.3.2. 4.3.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war. 4.3.2.2 Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, die sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der Akten zu verneinen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt. Sie gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auf den als Beweismittel ins Recht gelegten Fotos von Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, die äthiopischen Behörden hätten von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Sitzungen der (...) in der Schweiz (einmal im Jahr, vgl. Akten BFM B9/16 S. 4 Frage 26) Kenntnis erlangt. Sie hat innerhalb dieser Organisationen keine Führungsposition inne und weder Verantwortung noch besondere Aufgaben übernommen. Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Mühe bekundete, die Ziele der Organisationen (...) und (...) sowie die effektiven Probleme in ihrem Heimatland zu beschreiben (vgl. B9/16 S. 9 Fragen 99 bis 110). Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz - erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben, und dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen verfügt. Des Weiteren dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwer-deführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären. 4.3.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. Angesichts dieser Sachlage ist der Verweis in der Beschwerde auf das Gutachten von (...) nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, und ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 vorliegend unbehelflich und es kommt überdies diesem Entscheid mangels Grundsatzcharakters weder eine spezielle Bindung noch eine präjudizielle Wirkung zu. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit über (...) Jahren in der Schweiz aufhält, zu einer anderen Einschätzung führen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Oromo vermag nicht dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Beurteilung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-deführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. 6.3.2.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-samt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechte-rung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 6.3.2.2 Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt sie mit (...) und (...), die sie bereits von (...) aus finanziell unterstützt hat (vgl. A7/23 S. 12), über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihr beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann. Überdies spricht die (...)jährige Beschwerdeführerin neben (...) und (...) auch ein wenig (...) (A1/10 S. 2) und hat Berufserfahrung als (...) und (...), was ihr eine wirtschaftliche Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) wird ihr ebenfalls helfen, in ihrem Heimatland Fuss zu fassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts vom (...) und der (...) entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem ist angesichts der Tatsache, dass es die rechtsvertretene Beschwerdeführerin in der Folge unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte einzureichen, in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sie keine erwähnenswerten gesundheitlichen Probleme hat. Für diese Annahme spricht auch der sich aus den Akten ergebende Umstand, dass sie vom (...) bis (...) einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgegangen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, womit beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, weil das vorliegende Verfahren entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und der Beschwerdeführerin zudem der Untersuchungsgrundsatz zugutekommt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: