Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2589/2011law/bah Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2008 verliess und am 18. August 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. November 2008 mit Urteil D-6928/2008 vom 14. November 2008 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht eine als "Zweitasylgesuch" bezeichnete, an das BFM gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2010 als Revisionsgesuch entgegennahm - welches mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2010 als aussichtslos erkannt wurde - und auf dieses mit Urteil D-5953/2010 vom 15. September 2010 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer als "Wiedererwägung/Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. Februar 2011, der mehrere Beweismittel beilagen (vgl. act. C1/10), an das BFM wandte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 28. März 2011 zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie sei seit dem 1. November 2010 Mitglied der "Ethiopian People's Patriotic Front" (EPPF) in der Schweiz und habe für diese Partei Propaganda betrieben und Mitglieder geworben, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen auf eine Bestätigung des Generalsekretärs der EPPF vom 21. Februar 2011, eine Mitgliedsbestätigung vom 1. November 2010, eine Mitgliederliste der EPPF-Schweiz und eine Fotografie verwies, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 - eröffnet am 6. April 2011 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das zweite Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug derselben anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin (bei der Anhörung vom 28. März 2011) nicht darauf schliessen liessen, sie habe sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert, dass den Akten keinerlei Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der EPPF Kenntnis genommen hätten, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2011 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 54 AsylG zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren und es sei ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, aus welchen Gründen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht zu ihrer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen, dass anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. die Urteile D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4, E-8234/2008 vom 3. März 2011 E. 4.3.1, D-7532/2008 vom 24. Januar 2011 E. 4.3.3 je mit weiteren Hinweisen) zu verweisen ist, dass die Ausführungen im Schreiben des Generalsekretärs der EPPF vom 15. April 2011 an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, zumal die dort dargelegte Bedeutung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit ihren als unbeholfen und vage zu wertenden Aussagen (vgl. act. C3/10 A22, A29, A33, A35, A38, A41, A42, A44, A48 - 50, A53 - A56) anlässlich ihrer Anhörung vom 28. März 2011 augenfällig kontrastiert, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat Mitglied der KINIJIT (Coalition of Unity and Democracy [CUD]) gewesen ist, für diese Flugblätter verteilt und deswegen behördliche Probleme bekommen habe (vgl. Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008, Urteil D-6925/2008 vom 14. November 2008), dass sie mit ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 28. März 2011 zudem nicht den Eindruck zu vermitteln vermag, dass ihr erst in der Schweiz erwachtes politisches Interesse beziehungsweise ihr Engagement für die EPPF auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basiert, aufgrund dessen sie sich nunmehr veranlasst sieht, im Gastland aus politischer Überzeugung regimekritisch tätig zu werden, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass die äthiopischen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen hätten, nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien dem potenziellen Verfolger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt, dass Letzteres jedoch Voraussetzung für die Annahme wäre, die Beschwerdeführerin müsse im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft begründeterweise mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). dass in der Beschwerde diesbezüglich zwar geltend gemacht wird, ein Mitglied eines EPPF-Büros in Deutschland habe sich überraschend mit vertraulichen Informationen nach Addis Abeba begeben, weshalb man vermute, dieses Parteimitglied habe mit der äthiopischen Regierung zusammengearbeitet, dass es sich bei diesem Vorbringen einerseits um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt, dass ungeachtet dessen davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde von den äthiopischen Behörden angesichts ihres Profils nicht dem "harten Kern" Oppositioneller zugerechnet, welche den Bestand des Staats auch nur im Mindesten bedrohen könnte, dass im Übrigen aufgrund der Prozessgeschichte (vgl. Urteil D-6925/2008 vom 14. November 2008, Zwischenverfügung D-5953/2010 vom 24. August 2010) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin versuche sich durch das Geltendmachen subjektiver Nachfluchtgründe (erneut) ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, zumal sie bei der Anhörung vom 28. März 2011 unverblümt zu erkennen gab, sie werde die Schweiz unbesehen des Ausgangs des zweiten Asylverfahrens nicht verlassen (vgl. act. C3/10 A67), dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, den äthiopischen Behörden seien derartige Beweggründe für das Ergreifen exilpolitischer Aktivitäten durchaus bekannt, weshalb ihrerseits kaum ein Verfolgungsinteresse an solchen Personen besteht, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide gemäss einem beigelegten Arztbericht vom 5. Mai 2011 an schwer depressiven Symptomen im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), dass sie sich gemäss Einschätzung der behandelnden Ärztin in einem schlechten Gesundheitszustand befinde und dringend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürfe, dass sie in Äthiopien auf kein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne, zumal sie bei der Anhörung vom 28. März 2011 mehrfach erklärt habe, keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten zu haben, dass gemäss Rechtsprechung die erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen vom Vorhandensein verschiedener Faktoren abhängig ist wie insbesondere der Berufsausbildung, der Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. Urteile E-5432/2006 vom 13. Januar 2011 E. 6.4, D-2782/2008 vom 25. November 2010 E. 10.4.5), dass die junge, ungebundene Beschwerdeführerin über eine 10-jährige Schulbildung und über mehrjährige Erfahrung als Verkäuferin verfügt (vgl. A4/10 S. 2), dass insbesondere in Addis Abeba psychische Erkrankungen behandelt werden können (vgl. Urteile D-333/2008 vom 31. Mai 2010 E. 7.2.2.2, D-1033/2008 vom 31. August 2009 E. 7.4.5, D-7426/2007 vom 27. November 2009 E. 6.3.2, E-4503/2006 vom 29. Mai 2009 E. 6.2.3, "Äthiopien: Psychiatrische Versorgung"; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 10. Juni 2009, S. 2 f.), dass der Beschwerdeführerin allenfalls ein Medikamentenvorrat aus der Schweiz nach Äthiopien mitgegeben werden kann, bis ihr dort das gleiche Medikament abgegeben werden oder sie auf ein anderes Medikament eingestellt werden kann, dass zudem die Möglichkeit besteht, ihr auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass es sich deshalb erübrigt, eine detaillierte Diagnose einer Fachpsychiaterin abzuwarten, da in antizipierter Beweiswürdigung (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) angenommen werden kann, diese werde hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche in Bezug auf deren Behandelbarkeit in Äthiopien zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Identität nach wie vor nicht feststeht, wonach sie zu ihren in Äthiopien lebenden Verwandten keinerlei Kontakte mehr habe, nicht überzeugt, dass nämlich aufgrund der Prozessgeschichte feststeht, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihren Asylgründen und zum Besitz von Reisepapieren machte (vgl. Urteil D-6925/2008 vom 14. November 2008 S. 6), weshalb der Schluss nahe liegt, sie mache auch zur Frage eines allfälligen vorhandenen Beziehungsnetzes nicht zwingend den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren geltend machte, sie habe in Addis Abeba während gut acht Monaten bei einem Cousin gelebt, der ihr auch beim Erhalt einer neuen Identitätskarte behilflich gewesen sei (vgl. act. A4/10 S. 2 und 4), dass sie im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend machte, dieser Cousin habe keine permanente Adresse (vgl. act. C3/10 A 16), wogegen sie bei der Erstbefragung geltend machte, während acht Monaten an derselben Adresse bei ihm gewohnt zu haben (vgl. act. A4/10 S. 2), dass davon auszugehen ist, dass die Angehörigen der Familie der zuletzt in Addis Abeba wohnhaften Beschwerdeführerin nach wie vor in Äthiopien leben (vgl. Urteil D-6925/2007 vom 14. November 2008 S. 7, act. A4/10 S. 3), sie mit diesen in Kontakt steht und somit bei der Rückkehr in die Heimat auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass ihr bei der Reintegration behilflich ist, dass angesichts dessen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: