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D-333/2008

D-333/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Aussagen am 27. September 2005 und gelangte am 28. September 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 19. Oktober 2005 im Transitzentrum Altstätten stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, in der Nacht des 18. Mai 2005 sei ihr Lebenspartner von uniformierten Sicherheitsleuten mitgenommen worden. Man habe ihn verdächtigt, Mitglied der "Oromo Liberation Front" (OLF/ONEG) zu sein, und ihn beschuldigt, eine Demonstration vom 16. Mai 2005 mitorganisiert zu haben. Zwei Tage nach der Festnahme hätten die Sicherheitsleute ihr Zimmer durchsucht. Sie sei zu einer Untersuchungsstelle mitgenommen worden, wo man sie gefragt habe, ob sie wisse, mit wem sich ihr Partner, der Leiter dieser Organisation sei, treffe. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wisse; trotzdem habe man sie zehn Tage lang in Haft behalten. Sie sei auf der Untersuchungsstelle mit einem Kugelschreiber ins Gesicht gestossen, gefesselt und geschlagen worden. Am 30. Mai 2005 habe man sie nach Hause gebracht und alle Zimmer sowie das Geschäft durchsucht. Sie sei in Begleitung ihrer Mutter wieder zur Untersuchungsstelle mitgenommen worden, wo man sie freigelassen habe. Man habe ihr gesagt, sie müsse sich zur Verfügung halten. Zusammen mit ihrer Mutter habe sie am 25. August 2005 in B.__________ (Südäthiopien) an der Hochzeit der Tochter ihrer Patin teilgenommen. Als sie eine Woche später nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihr Nachbarn gesagt, die Sicherheitsleute hätten nach ihr gefragt. Von ihrer bereits früher zurückgekehrten Mutter habe sie erfahren, dass die Sicherheitsleute an drei aufeinanderfolgenden Tagen nach ihr gesucht hätten. Man habe ihrer Mutter gesagt, ihr Partner habe eine Waffe versteckt und sie wisse, wo sich diese befinde. Ihre Mutter habe befürchtet, dass man sie festnehmen und nicht wieder freilassen werde. A.b Am 8. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, Polizisten hätten ihren Lebenspartner am 18. Mai 2005 gegen Mitternacht mitgenommen. Am Morgen des folgenden Tages seien sie zu Dritt zu ihr ins Geschäft gekommen. Sie hätten ihr gesagt, ihr Partner habe zu Hause Waffen und Dokumente versteckt. Nachdem die Hausdurchsuchung nichts ergeben habe, sei sie mitgenommen worden. Sie sei von drei oder vier Leuten über die politischen Tätigkeiten ihres Partners befragt worden. Einer der Befrager sei wütend geworden und habe sie mit einem Kugelschreiber geschlagen. Sie sei auch mit Handschellen gefesselt worden. Am zehnten Tag habe man sie nach Hause gebracht; man habe das Haus und das Geschäft durchsucht und sie zusammen mit ihrer Mutter zur Untersuchungsstelle gebracht. Ihre Mutter habe dort für sie eine Garantie abgeben müssen. Sie hätten ihren Partner auf zwei Polizeiposten gesucht, ihn aber nicht gefunden. Man habe sie gewarnt, sie solle selber aufpassen, dass sie nicht wie ihr Partner verschwinde. Nachdem ihre Mutter von der Hochzeitsfeier in B.__________ zurückgekehrt sei, habe sie erfahren, dass Polizisten am Vortag nach ihr (der Beschwerdeführerin) gesucht hätten. Noch am Tag der Rückkehr ihrer Mutter habe man erneut nach ihr gesucht. Ihre Mutter habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle in B.__________ bleiben. Sie sei bis zum 13. September 2005 in B.__________ geblieben und von dort direkt zu ihrer Tante nach Addis Abeba gegangen, die die Ausreise organisiert habe. A.c Das BFM führte am 2. November 2007 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, da deren Telefonanschluss gesperrt worden sei. Sie könne mit niemandem von ihrer Familie Kontakt aufnehmen. Sie sei am Tag nach der Festnahme ihres Partners mitgenommen worden. Man habe sie beschuldigt, dessen Dokumente und Waffen versteckt zu haben, und habe ihr nicht geglaubt, dass sie nichts davon gewusst habe. Sie sei zehn Tage inhaftiert worden; danach sei ihre Mutter gekommen und habe versucht, ihre Entlassung aus der Haft zu erwirken. Sie sei mit der Auflage entlassen worden, das Quartier nicht zu verlassen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei sie gesucht worden. Weil sie eine erneute Festnahme habe verhindern wollen, sei sie zu einer Familie nach B.__________ gegangen. A.d Am 5. Dezember 2007 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C.___________ vom 27. November 2007 mit Beilagen ein. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 22. Januar 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2008 ein. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu belegen; dazu wurde ihr eine Frist angesetzt. E. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2008 einen Arztbericht von med. pract. D.___________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Januar 2008 und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte vom 21. Januar 2008. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 (recte: 6. Februar 2008) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2008 gewährten Replikrecht Gebrauch und hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2008 an ihren Anträgen fest. G. G.a Am 22. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe sich bereit erklärt, ein Gutachten über die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland zu erstellen. G.b Am 15. September 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von E.___________ zur Behandlung einer Frau mit posttraumatischer Belastungsstörung in Äthiopien.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Beschwerdeführerin trotz anderslautender Erklärung ihre Identitätskarte nicht nachgereicht habe. Ihre Erklärung, sie habe mit ihren Angehörigen keinen Kontakt mehr aufnehmen können, sei als realitätsfremd und unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte. Ihre Schilderungen zur Festnahme ihres Freundes und ihrer eigenen Festnahme seien oberflächlich und pauschal ausgefallen. Obwohl die Polizei sich bei ihrer eigenen Festnahme rund drei Stunden im Haus aufgehalten haben solle, seien ihre Angaben dazu, die wenig detailliert und teilweise widersprüchlich seien, äusserst kurz gehalten. Ihre Aussagen zur mehrtägigen Haft und der anschliessenden Freilassung seien ebenso rudimentär und ohne persönliche Bezugnahme ausgefallen. Es gelinge ihr nicht, die geltend gemachten Erlebnisse mit den zu erwartenden Detailkenntnissen darzulegen. Es müsse erwartet werden können, dass solch einschneidende Vorkommnisse ausführlicher und mit einer erkennbaren persönlichen Betroffenheit sowie mit klaren Realkennzeichen geschildert werden könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie, nachdem sie mit der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen, gerade aus der Haft entlassen worden sei, an die Hochzeit einer Cousine gereist sei. Dies erscheine umso unverständlicher, als der Grund der Festnahme darin bestanden habe, dass man ihrem Freund Verbindungen zur von den äthiopischen Behörden als Terrororganisation eingestuften ONEG vorgeworfen habe. Auf ihre Beweggründe angesprochen, habe sie bezeichnenderweise ausser verwandtschaftlichen Verpflichtungen keine weiteren Überlegungen oder vorgenommene Risikoabschätzungen darzulegen vermocht. Schliesslich habe sie die angeblich illegale Ausreise über den Flughafen von Addis Abeba ausserordentlich undifferenziert geschildert. Ihre Darlegungen seien als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren. Ihre Angaben bei der kantonalen Anhörung, wonach ihre Mutter ihr vor der Ausreise nicht nur einige Kleider und Geld, sondern auch diverse Geschenke für die Tochter ihrer in London lebenden Patentante mitgegeben habe, muteten angesichts des geltend gemachten Verfolgungs- und Ausreisegrundes nahezu bizarr an. Dies weise darauf hin, dass die Ausreise nicht vor dem geltend gemachten Verfolgungshintergrund stattgefunden habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter aufnehmen können, da deren Telefonanschluss gesperrt worden sei. Die Unterlagen, auf denen sie weitere Telefonnummern von Verwandten notiert habe, seien ihr vom Schlepper abgenommen worden. Sie habe bereits bei der Erstbefragung gesagt, dass sie ihre Tasche in einem defekten Wagen habe zurücklassen müssen, als sie auf einen Fussmarsch geschickt worden sei. Sie könne ihre Mutter auch postalisch nicht erreichen, da diese über kein Postfach verfüge. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie vergewaltigt worden sei, aber nicht darüber sprechen könne. Es liege der Verdacht nahe, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden könnte. Das Vorliegen einer solchen würde den Vorhalt des BFM, ihre persönliche Bezugnahme zum Vorgefallenen fehle, entkräften. Sie habe erklärt, dass sie nicht einfach zur Hochzeit gereist sei, sondern Addis Abeba für immer habe verlassen wollen. Es sei glaubhaft, dass auch die Lebenspartnerinnen von Regierungsgegnern verdächtigt würden, der Opposition anzugehören. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müsse sie mit einer erneuten Inhaftierung rechnen. Da sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, erfülle sie die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Dem ärztlichen Bericht von med. pract. D.___________ vom 29. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10: F43.1) leidet. Sie befinde sich seit dem 11. Januar 2008 in seiner Behandlung. Gemäss ihren Angaben sei sie während ihrer rund einwöchigen Inhaftierung mehrfach vergewaltigt beziehungsweise sexuell genötigt worden. Sie habe nur unter grossen Widerständen zögernd von ihrer Traumatisierung berichten können. Sie sei seit Juli 2007 vom Hausarzt mit einem Antidepressivum behandelt worden.

E. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt, und nicht nur die Polizeihaft betreffend, als unglaubhaft zu taxieren. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zum Kontext der Festnahmen und der Polizeihaft, sei auch die nun geltend gemachte Vergewaltigung nicht glaubhaft. Es sei nicht Aufgabe und nicht Fachgebiet der medizinischen Sachverständigen, die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen zu würdigen. Von der behandelnden Ärzteschaft könne kein objektives Urteil in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, über die ihre Patienten in der Sprechstunde berichteten, erwartet und verlangt werden. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter gewissen psychischen Problemen leide, deren geltend gemachte Ursachen nicht geglaubt werden könnten. In Addis Abeba sei die für deren Behandlung notwendige Infrastruktur vorhanden. Auch die gängigen Psychopharmaka seien verfügbar. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 4.5 In der Stellungnahme vom 18. Februar 2008 wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe ihre Verhaftung kohärent dargestellt. Es falle ihr schwer, über das Vorgefallene zu sprechen, sie erschöpfe sich schnell. Ihre Schilderung sei detailliert und lebensnah. In Äthiopien gebe es keine Gesundheitsversicherung, nur bestimmte Medikamente und Leistungen könnten kostenlos bezogen werden. Im Einzelfall seien gezielte Abklärungen zwingend notwendig. Gemäss einem Bericht der WHO von 2005 werde der Bereich psychischer Erkrankungen vernachlässigt. Da sie in Addis Abeba mit einer Festnahme rechnen müsse, sei eine erfolgreiche Behandlung nicht möglich.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, da sie trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Identitätspapiere einreichte. Ihren Ausführungen, es sei ihr nicht gelungen, mit ihren im Heimatland verbliebenen Angehörigen oder ihrer in Grossbritannien lebenden Patentante Kontakt aufzunehmen, kann schwerlich Glauben geschenkt werden. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter, die einen eigenen Laden geführt habe, postalisch nicht erreicht werden kann, da sie über kein Postfach verfüge. Selbst wenn dem so wäre, hätte erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin über andere Verwandte beziehungsweise Bekannte mit ihrer Familie in Kontakt getreten wäre.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin führt die geltend gemachten Probleme, die sie zum Verlassen Äthiopiens gebracht hätten, auf politische Aktivitäten ihres Lebenspartners für eine illegale Oppositionspartei zurück. Hinsichtlich der Festnahme desselben machte sie jedoch voneinander abweichende Aussagen. Bei der Erstbefragung sagte sie aus, in der Nacht des 18. Mai 2005 seien vier uniformierte Sicherheitsleute zu ihnen gekommen, um ihren Lebenspartner festzunehmen. Sie habe an diesem Tag erfahren, dass er mit der ONEG zu tun gehabt habe. Sie habe zu Hause zwar Zeitschriften der ONEG gelesen, indessen nicht erfahren, was er getan habe (act. A1/10 S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung machte sie geltend, am 18. Mai 2005 seien gegen Mitternacht Leute erschienen, die ihren Lebenspartner mitgenommen hätten; diese seien zu fünft gewesen. Es sei ihr nicht klar, was ihr Partner mit der ONEG zu tun gehabt habe. Sie habe zu Hause manchmal Papiere gefunden, aber auf entsprechende Fragen nie eine Antwort erhalten; sie habe die Papiere nicht gelesen (act. A7/18 S. 11). Somit äusserte sie sich widersprüchlich dazu, wie viele Sicherheitsleute erschienen seien und ihren Partner mitgenommen hätten und ob sie vom Inhalt der von diesem aufbewahrten Dokumente Kenntnis gehabt habe oder nicht. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, zwei Tage nach der Festnahme ihres Partners seien vier Sicherheitsleute gekommen, die zuerst ihr Zimmer durchsucht hätten. Zwei von diesen seien bereits beim ersten Mal dabei gewesen, zwei habe sie zuvor noch nicht gesehen (act. A1/10 S.5). Im Rahmen der kantonalen Anhörung sprach sie von drei Polizisten, die zu ihr gekommen seien. Einer sei bei der Festnahme ihres Partners dabei gewesen, die beiden anderen seien "neu" gewesen (act. A7/18 S. 8 und 11). Bei der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung sagte sie aus, ihr Partner sei zwei Tage nach der Demonstration vom 16. Mai 2005 festgenommen worden (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 8), bei der ergänzenden Bundesanhörung gab sie an, er sei noch am Abend der Demonstration festgenommen worden (act. A10/16 S. 6). Anlässlich der Erstbefragung und bei der kantonalen Anhörung erklärte sie, dass sie am 30. Mai 2005 nach Hause gebracht worden sei, wo alle Zimmer und das Geschäft durchsucht worden seien. Anschliessend habe man sie in Begleitung ihrer Mutter wieder zur Untersuchungsstelle gebracht (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 9). Bei der ergänzenden Bundesanhörung machte sie geltend, ihre Mutter sei auf den Polizeiposten gekommen, um sie abzuholen (act. A10/16 S. 6 und 9). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch zu ihrer Freilassung aus der zehntägigen Haft voneinander abweichende Angaben. So sagte sie bei der Erstbefragung aus, am 30. Mai 2005 sei sie nach Hause gebracht worden, wo alle Zimmer und das Geschäft (nochmals) durchsucht worden seien. Danach sei sie zur Untersuchungsstelle zurückgebracht worden, ihre Mutter habe sie begleitet (act. A1/10 S. 5). Bei der kantonalen Anhörung führte sie aus, man habe nach der Durchsuchung ihre Mutter und sie zurückgebracht (act. A7/18 S. 9). Im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung brachte sie vor, sie sei zehn Tage inhaftiert worden; danach sei ihre Mutter gekommen und habe versucht, sie aus dem Gefängnis zu befreien (act. A10/16 S. 6). Im weiteren Verlauf dieser Anhörung sagte sie, man habe ihre Mutter angerufen, damit diese sie abhole (act. A10/16 S. 9). Angesichts dieser zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

E. 5.2.3 Die Auffassung des BFM, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Freilassung nicht nachvollziehbar sei, erweist sich als zutreffend. So machte sie - auch zu diesem Punkt äusserte sie sich nicht übereinstimmend - geltend, sie sei unter der Auflage freigelassen worden, ihr Wohnviertel/Quartier beziehungsweise das Land nicht zu verlassen (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 9, A10/16 S. 6). Trotz dieser Auflage und der Unkenntnis über das Schicksal ihres Lebenspartners will sie an der Hochzeitsfeier einer Cousine teilgenommen haben. Es erscheint nicht plausibel, dass sie es nach dem angeblich Vorgefallenen gewagt hätte, das Risiko einzugehen, erneut das behördliche Interesse auf sich zu ziehen. Ihre Begründung, sie habe ihrer Cousine, von der sie schon seit langem als Brautjungfer "gebucht" worden sei, eine Freude machen wollen (act. A10/16 S. 10) und sei deshalb nach B.__________ gereist, entspricht nicht dem Verhalten einer Person, die sich vor behördlichen Sanktionen fürchtet und einer (erneuten) Festnahme entgehen will. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin vorgehabt habe, Addis Abeba für immer zu verlassen, da sie das Leben dort nicht mehr ausgehalten habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie erklärte, sie wäre wegen ihres Sohnes dorthin zurückgekehrt (act. A10/16 S. 10).

E. 5.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Haft vergewaltigt worden. Sie wurde bei der ergänzenden Bundesanhörung gefragt, was für sie das Schlimmste an der zehntägigen Inhaftierung gewesen sei, konnte oder wollte indessen dazu nichts sagen (act. 10/16 S. 9). Dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnis vom 27. November 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression, einer Fibromyalgie des Oberkörpers, einer chronischen Migräne und wiederkehrendem Eisenmangel litt. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits seit Januar 2006 beim das Zeugnis ausstellenden Arzt in Behandlung war, machte sie diesem gegenüber offenbar keine sexuellen Gewalterlebnisse geltend. Am 11. Januar 2008 suchte die Beschwerdeführerin einen Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf, dem sie schilderte, sie sei während ihrer Haft mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt worden. Aus Scham habe sie diese Ereignisse den Asylbehörden verschwiegen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine PTBS und führt aus, die Beschwerdeführerin stehe in psycho- und pharmakotherapeutischer Behandlung.

E. 5.3.2 Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leidet. Deren Ursachen können indessen verschiedener Natur sein und müssen nicht zwingend auf den von ihr geltend gemachten Vorkommnissen beruhen. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, erweist sich die Auffassung des BFM, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Festnahme ihres Lebenspartners und damit die ihr daraus erwachsenen Nachteile glaubhaft zu machen, als zutreffend. Die genauen Ursachen der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die durchaus auf einer - indessen nicht vor dem geltend gemachten Hintergrund - erlittenen Vergewaltigung beruhen können, müssen somit offen bleiben.

E. 5.4 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss dem im Jahr 2004 revidierten äthiopischen Strafgesetzbuch Vergewaltigung mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet wird. Zwar stehen der Umsetzung der neuen Strafrechtsbestimmungen zahlreiche Hindernisse entgegen, aber überführte Vergewaltiger werden - so auch Angehörige der Sicherheitskräfte - von den äthiopischen Gerichten gesetzesgemäss mit hohen Freiheitsstrafen belegt (vgl. "Country of Origin Information Report" vom 18. Januar 2008 des britischen Home Office, "Country Reports on Human Rights Practises - 2007" vom 11. März 2008 und "Country Reports on Human Rights Practises - 2009" vom 11. März 2010 des U.S. State Department). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung hätte somit bei den heimatlichen Behörden angezeigt werden können. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diese keine Ermittlungsmassnahmen eingeleitet und der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewährt hätten.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in ihren Eingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben, weshalb eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung - der entsprechende Eventualantrag wird ohnehin nicht näher begründet - keine Anlass besteht, und es hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin alsdann eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund ihrer Aussagen und mangels anderweitiger Hinweise in den Akten bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführerin ist es - wie unter E. 5 ausgeführt - nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In Äthiopien herrscht sodann keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insoweit weder als unzulässig noch als unzumutbar.

E. 7.2.2 Aus dem ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter starker chronischer Anspannung, einer inadäquaten Vigilanzsteigerung und stark dynamisierten Ängsten im Zusammenhang mit Vertrauen in Dritte und Intimität in Paarbeziehungen leidet. Sie habe nur unter grossen Widerständen und mit Verzweiflung und Scham von ihrer Traumatisierung berichtet. Sie leide unter ausgeprägten Schlafstörungen mit Albträumen und einer gereizten Grundstimmung mit ablehnender Grundhaltung. Sie sei vom Hausarzt mit einem Antidepressivum behandelt und mittlerweile auf eine andere Medikation umgestellt worden. Danach habe sich ihr Zustand gebessert. Aufgrund der Traumatisierung der Beschwerdeführerin und der unklar realen, aber von ihr als sehr bedrohlich bewerteten Gefahr, erneut missbraucht zu werden, sei eine Behandlung nur in einem sicheren Umfeld zu empfehlen, welches gegenwärtig nur ausserhalb des Heimatlandes zu finden sei.

E. 7.2.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden kann, weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, steht für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires impérieuses") entgegenstehen, vermögen der Entscheid, eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], BVGE 2009/2 E. 9.1.3, EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: A. Achermann / A. Epiney, / M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, S. 244). Gemäss Rechtsprechung liegt eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, aufgrund derer auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden muss, ferner nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).

E. 7.2.2.2 Äthiopien verfügt über ein relativ dichtes Netz von (öffentlichen und privaten) Spitälern und Gesundheitszentren. Die meisten dieser Einrichtungen beschränken sich jedoch auf die medizinische Grundversorgung, während die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten - sehr wenig entwickelt ist. Immerhin wurden im Jahre 2006 in Äthiopien nebst einer psychiatrischen Klinik in Addis Abeba sechs stationäre und 53 nicht-stationäre psychiatrische Behandlungszentren gezählt (vgl. "Äthiopien: Psychiatrische Versorgung"; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 10. Juni 2009). In diesen Einrichtungen, aber auch in Apotheken (nach Verschreibung eines Rezepts durch einen Allgemeinarzt) die wesentlichen Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere auch Antidepressiva) in ausreichender Menge erhältlich, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheiden. In Äthiopien existiert zwar keine allgemeine Krankenversicherung, besonders arme Personen können jedoch eine Bescheinigung in ihrer Heimatgemeinde beantragen, um eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu erhalten. Da ein Grossteil der Bevölkerung unter einem bestimmten Monatseinkommen bleibt, erhalten in der Praxis viele Personen kostenlose medizinische Versorgung (vgl. dazu den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen", Recherche der SFH-Länderanalyse, Bern, 10. März 2006). Zumindest in zwei Spitälern in Addis Abeba sind psychische Erkrankungen stationär behandelbar. Zudem praktizieren in der äthiopischen Hauptstadt einige Psychiater, bei denen ambulante Behandlungen durchgeführt werden können. In dieser Hinsicht sind die notwendigen Medikamente (Psychopharmaka) erhältlich. Zur Überbrückung kann die Beschwerdeführerin ferner einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz in ihr Heimatland mitnehmen, bis ihr dort entweder das gleiche Medikament verschrieben werden oder sie auf ein anderes Medikament eingestellt werden kann. Es besteht zudem die Möglichkeit, ihr auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ferner können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus Addis Abeba, wo sie bis zu ihrer Ausreise im September 2005 lebte. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar die Matur nicht bestanden und keinen Beruf erlernt, jedoch im Laden ihrer Mutter mitgearbeitet (act. A1/10 S. 2, act. A7/18 S. 4 f.). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der mehr als viereinhalbjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Es steht ihr eine Rückkehrmöglichkeit nach Addis Abeba offen, wo sie über über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (act. A1/10 S. 3), auf dessen Hilfe sie wird zurückgreifen können. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzulässig oder unzumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-333/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 31. Mai 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.___________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn (REBASO), (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Aussagen am 27. September 2005 und gelangte am 28. September 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 19. Oktober 2005 im Transitzentrum Altstätten stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, in der Nacht des 18. Mai 2005 sei ihr Lebenspartner von uniformierten Sicherheitsleuten mitgenommen worden. Man habe ihn verdächtigt, Mitglied der "Oromo Liberation Front" (OLF/ONEG) zu sein, und ihn beschuldigt, eine Demonstration vom 16. Mai 2005 mitorganisiert zu haben. Zwei Tage nach der Festnahme hätten die Sicherheitsleute ihr Zimmer durchsucht. Sie sei zu einer Untersuchungsstelle mitgenommen worden, wo man sie gefragt habe, ob sie wisse, mit wem sich ihr Partner, der Leiter dieser Organisation sei, treffe. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wisse; trotzdem habe man sie zehn Tage lang in Haft behalten. Sie sei auf der Untersuchungsstelle mit einem Kugelschreiber ins Gesicht gestossen, gefesselt und geschlagen worden. Am 30. Mai 2005 habe man sie nach Hause gebracht und alle Zimmer sowie das Geschäft durchsucht. Sie sei in Begleitung ihrer Mutter wieder zur Untersuchungsstelle mitgenommen worden, wo man sie freigelassen habe. Man habe ihr gesagt, sie müsse sich zur Verfügung halten. Zusammen mit ihrer Mutter habe sie am 25. August 2005 in B.__________ (Südäthiopien) an der Hochzeit der Tochter ihrer Patin teilgenommen. Als sie eine Woche später nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihr Nachbarn gesagt, die Sicherheitsleute hätten nach ihr gefragt. Von ihrer bereits früher zurückgekehrten Mutter habe sie erfahren, dass die Sicherheitsleute an drei aufeinanderfolgenden Tagen nach ihr gesucht hätten. Man habe ihrer Mutter gesagt, ihr Partner habe eine Waffe versteckt und sie wisse, wo sich diese befinde. Ihre Mutter habe befürchtet, dass man sie festnehmen und nicht wieder freilassen werde. A.b Am 8. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, Polizisten hätten ihren Lebenspartner am 18. Mai 2005 gegen Mitternacht mitgenommen. Am Morgen des folgenden Tages seien sie zu Dritt zu ihr ins Geschäft gekommen. Sie hätten ihr gesagt, ihr Partner habe zu Hause Waffen und Dokumente versteckt. Nachdem die Hausdurchsuchung nichts ergeben habe, sei sie mitgenommen worden. Sie sei von drei oder vier Leuten über die politischen Tätigkeiten ihres Partners befragt worden. Einer der Befrager sei wütend geworden und habe sie mit einem Kugelschreiber geschlagen. Sie sei auch mit Handschellen gefesselt worden. Am zehnten Tag habe man sie nach Hause gebracht; man habe das Haus und das Geschäft durchsucht und sie zusammen mit ihrer Mutter zur Untersuchungsstelle gebracht. Ihre Mutter habe dort für sie eine Garantie abgeben müssen. Sie hätten ihren Partner auf zwei Polizeiposten gesucht, ihn aber nicht gefunden. Man habe sie gewarnt, sie solle selber aufpassen, dass sie nicht wie ihr Partner verschwinde. Nachdem ihre Mutter von der Hochzeitsfeier in B.__________ zurückgekehrt sei, habe sie erfahren, dass Polizisten am Vortag nach ihr (der Beschwerdeführerin) gesucht hätten. Noch am Tag der Rückkehr ihrer Mutter habe man erneut nach ihr gesucht. Ihre Mutter habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle in B.__________ bleiben. Sie sei bis zum 13. September 2005 in B.__________ geblieben und von dort direkt zu ihrer Tante nach Addis Abeba gegangen, die die Ausreise organisiert habe. A.c Das BFM führte am 2. November 2007 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, da deren Telefonanschluss gesperrt worden sei. Sie könne mit niemandem von ihrer Familie Kontakt aufnehmen. Sie sei am Tag nach der Festnahme ihres Partners mitgenommen worden. Man habe sie beschuldigt, dessen Dokumente und Waffen versteckt zu haben, und habe ihr nicht geglaubt, dass sie nichts davon gewusst habe. Sie sei zehn Tage inhaftiert worden; danach sei ihre Mutter gekommen und habe versucht, ihre Entlassung aus der Haft zu erwirken. Sie sei mit der Auflage entlassen worden, das Quartier nicht zu verlassen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei sie gesucht worden. Weil sie eine erneute Festnahme habe verhindern wollen, sei sie zu einer Familie nach B.__________ gegangen. A.d Am 5. Dezember 2007 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C.___________ vom 27. November 2007 mit Beilagen ein. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 22. Januar 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2008 ein. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu belegen; dazu wurde ihr eine Frist angesetzt. E. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2008 einen Arztbericht von med. pract. D.___________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Januar 2008 und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte vom 21. Januar 2008. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 (recte: 6. Februar 2008) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2008 gewährten Replikrecht Gebrauch und hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2008 an ihren Anträgen fest. G. G.a Am 22. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe sich bereit erklärt, ein Gutachten über die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland zu erstellen. G.b Am 15. September 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von E.___________ zur Behandlung einer Frau mit posttraumatischer Belastungsstörung in Äthiopien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Beschwerdeführerin trotz anderslautender Erklärung ihre Identitätskarte nicht nachgereicht habe. Ihre Erklärung, sie habe mit ihren Angehörigen keinen Kontakt mehr aufnehmen können, sei als realitätsfremd und unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte. Ihre Schilderungen zur Festnahme ihres Freundes und ihrer eigenen Festnahme seien oberflächlich und pauschal ausgefallen. Obwohl die Polizei sich bei ihrer eigenen Festnahme rund drei Stunden im Haus aufgehalten haben solle, seien ihre Angaben dazu, die wenig detailliert und teilweise widersprüchlich seien, äusserst kurz gehalten. Ihre Aussagen zur mehrtägigen Haft und der anschliessenden Freilassung seien ebenso rudimentär und ohne persönliche Bezugnahme ausgefallen. Es gelinge ihr nicht, die geltend gemachten Erlebnisse mit den zu erwartenden Detailkenntnissen darzulegen. Es müsse erwartet werden können, dass solch einschneidende Vorkommnisse ausführlicher und mit einer erkennbaren persönlichen Betroffenheit sowie mit klaren Realkennzeichen geschildert werden könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie, nachdem sie mit der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen, gerade aus der Haft entlassen worden sei, an die Hochzeit einer Cousine gereist sei. Dies erscheine umso unverständlicher, als der Grund der Festnahme darin bestanden habe, dass man ihrem Freund Verbindungen zur von den äthiopischen Behörden als Terrororganisation eingestuften ONEG vorgeworfen habe. Auf ihre Beweggründe angesprochen, habe sie bezeichnenderweise ausser verwandtschaftlichen Verpflichtungen keine weiteren Überlegungen oder vorgenommene Risikoabschätzungen darzulegen vermocht. Schliesslich habe sie die angeblich illegale Ausreise über den Flughafen von Addis Abeba ausserordentlich undifferenziert geschildert. Ihre Darlegungen seien als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren. Ihre Angaben bei der kantonalen Anhörung, wonach ihre Mutter ihr vor der Ausreise nicht nur einige Kleider und Geld, sondern auch diverse Geschenke für die Tochter ihrer in London lebenden Patentante mitgegeben habe, muteten angesichts des geltend gemachten Verfolgungs- und Ausreisegrundes nahezu bizarr an. Dies weise darauf hin, dass die Ausreise nicht vor dem geltend gemachten Verfolgungshintergrund stattgefunden habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter aufnehmen können, da deren Telefonanschluss gesperrt worden sei. Die Unterlagen, auf denen sie weitere Telefonnummern von Verwandten notiert habe, seien ihr vom Schlepper abgenommen worden. Sie habe bereits bei der Erstbefragung gesagt, dass sie ihre Tasche in einem defekten Wagen habe zurücklassen müssen, als sie auf einen Fussmarsch geschickt worden sei. Sie könne ihre Mutter auch postalisch nicht erreichen, da diese über kein Postfach verfüge. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie vergewaltigt worden sei, aber nicht darüber sprechen könne. Es liege der Verdacht nahe, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden könnte. Das Vorliegen einer solchen würde den Vorhalt des BFM, ihre persönliche Bezugnahme zum Vorgefallenen fehle, entkräften. Sie habe erklärt, dass sie nicht einfach zur Hochzeit gereist sei, sondern Addis Abeba für immer habe verlassen wollen. Es sei glaubhaft, dass auch die Lebenspartnerinnen von Regierungsgegnern verdächtigt würden, der Opposition anzugehören. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müsse sie mit einer erneuten Inhaftierung rechnen. Da sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, erfülle sie die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Dem ärztlichen Bericht von med. pract. D.___________ vom 29. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10: F43.1) leidet. Sie befinde sich seit dem 11. Januar 2008 in seiner Behandlung. Gemäss ihren Angaben sei sie während ihrer rund einwöchigen Inhaftierung mehrfach vergewaltigt beziehungsweise sexuell genötigt worden. Sie habe nur unter grossen Widerständen zögernd von ihrer Traumatisierung berichten können. Sie sei seit Juli 2007 vom Hausarzt mit einem Antidepressivum behandelt worden. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt, und nicht nur die Polizeihaft betreffend, als unglaubhaft zu taxieren. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zum Kontext der Festnahmen und der Polizeihaft, sei auch die nun geltend gemachte Vergewaltigung nicht glaubhaft. Es sei nicht Aufgabe und nicht Fachgebiet der medizinischen Sachverständigen, die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen zu würdigen. Von der behandelnden Ärzteschaft könne kein objektives Urteil in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, über die ihre Patienten in der Sprechstunde berichteten, erwartet und verlangt werden. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter gewissen psychischen Problemen leide, deren geltend gemachte Ursachen nicht geglaubt werden könnten. In Addis Abeba sei die für deren Behandlung notwendige Infrastruktur vorhanden. Auch die gängigen Psychopharmaka seien verfügbar. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.5 In der Stellungnahme vom 18. Februar 2008 wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe ihre Verhaftung kohärent dargestellt. Es falle ihr schwer, über das Vorgefallene zu sprechen, sie erschöpfe sich schnell. Ihre Schilderung sei detailliert und lebensnah. In Äthiopien gebe es keine Gesundheitsversicherung, nur bestimmte Medikamente und Leistungen könnten kostenlos bezogen werden. Im Einzelfall seien gezielte Abklärungen zwingend notwendig. Gemäss einem Bericht der WHO von 2005 werde der Bereich psychischer Erkrankungen vernachlässigt. Da sie in Addis Abeba mit einer Festnahme rechnen müsse, sei eine erfolgreiche Behandlung nicht möglich. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, da sie trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Identitätspapiere einreichte. Ihren Ausführungen, es sei ihr nicht gelungen, mit ihren im Heimatland verbliebenen Angehörigen oder ihrer in Grossbritannien lebenden Patentante Kontakt aufzunehmen, kann schwerlich Glauben geschenkt werden. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter, die einen eigenen Laden geführt habe, postalisch nicht erreicht werden kann, da sie über kein Postfach verfüge. Selbst wenn dem so wäre, hätte erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin über andere Verwandte beziehungsweise Bekannte mit ihrer Familie in Kontakt getreten wäre. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin führt die geltend gemachten Probleme, die sie zum Verlassen Äthiopiens gebracht hätten, auf politische Aktivitäten ihres Lebenspartners für eine illegale Oppositionspartei zurück. Hinsichtlich der Festnahme desselben machte sie jedoch voneinander abweichende Aussagen. Bei der Erstbefragung sagte sie aus, in der Nacht des 18. Mai 2005 seien vier uniformierte Sicherheitsleute zu ihnen gekommen, um ihren Lebenspartner festzunehmen. Sie habe an diesem Tag erfahren, dass er mit der ONEG zu tun gehabt habe. Sie habe zu Hause zwar Zeitschriften der ONEG gelesen, indessen nicht erfahren, was er getan habe (act. A1/10 S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung machte sie geltend, am 18. Mai 2005 seien gegen Mitternacht Leute erschienen, die ihren Lebenspartner mitgenommen hätten; diese seien zu fünft gewesen. Es sei ihr nicht klar, was ihr Partner mit der ONEG zu tun gehabt habe. Sie habe zu Hause manchmal Papiere gefunden, aber auf entsprechende Fragen nie eine Antwort erhalten; sie habe die Papiere nicht gelesen (act. A7/18 S. 11). Somit äusserte sie sich widersprüchlich dazu, wie viele Sicherheitsleute erschienen seien und ihren Partner mitgenommen hätten und ob sie vom Inhalt der von diesem aufbewahrten Dokumente Kenntnis gehabt habe oder nicht. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, zwei Tage nach der Festnahme ihres Partners seien vier Sicherheitsleute gekommen, die zuerst ihr Zimmer durchsucht hätten. Zwei von diesen seien bereits beim ersten Mal dabei gewesen, zwei habe sie zuvor noch nicht gesehen (act. A1/10 S.5). Im Rahmen der kantonalen Anhörung sprach sie von drei Polizisten, die zu ihr gekommen seien. Einer sei bei der Festnahme ihres Partners dabei gewesen, die beiden anderen seien "neu" gewesen (act. A7/18 S. 8 und 11). Bei der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung sagte sie aus, ihr Partner sei zwei Tage nach der Demonstration vom 16. Mai 2005 festgenommen worden (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 8), bei der ergänzenden Bundesanhörung gab sie an, er sei noch am Abend der Demonstration festgenommen worden (act. A10/16 S. 6). Anlässlich der Erstbefragung und bei der kantonalen Anhörung erklärte sie, dass sie am 30. Mai 2005 nach Hause gebracht worden sei, wo alle Zimmer und das Geschäft durchsucht worden seien. Anschliessend habe man sie in Begleitung ihrer Mutter wieder zur Untersuchungsstelle gebracht (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 9). Bei der ergänzenden Bundesanhörung machte sie geltend, ihre Mutter sei auf den Polizeiposten gekommen, um sie abzuholen (act. A10/16 S. 6 und 9). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch zu ihrer Freilassung aus der zehntägigen Haft voneinander abweichende Angaben. So sagte sie bei der Erstbefragung aus, am 30. Mai 2005 sei sie nach Hause gebracht worden, wo alle Zimmer und das Geschäft (nochmals) durchsucht worden seien. Danach sei sie zur Untersuchungsstelle zurückgebracht worden, ihre Mutter habe sie begleitet (act. A1/10 S. 5). Bei der kantonalen Anhörung führte sie aus, man habe nach der Durchsuchung ihre Mutter und sie zurückgebracht (act. A7/18 S. 9). Im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung brachte sie vor, sie sei zehn Tage inhaftiert worden; danach sei ihre Mutter gekommen und habe versucht, sie aus dem Gefängnis zu befreien (act. A10/16 S. 6). Im weiteren Verlauf dieser Anhörung sagte sie, man habe ihre Mutter angerufen, damit diese sie abhole (act. A10/16 S. 9). Angesichts dieser zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.2.3 Die Auffassung des BFM, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Freilassung nicht nachvollziehbar sei, erweist sich als zutreffend. So machte sie - auch zu diesem Punkt äusserte sie sich nicht übereinstimmend - geltend, sie sei unter der Auflage freigelassen worden, ihr Wohnviertel/Quartier beziehungsweise das Land nicht zu verlassen (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 9, A10/16 S. 6). Trotz dieser Auflage und der Unkenntnis über das Schicksal ihres Lebenspartners will sie an der Hochzeitsfeier einer Cousine teilgenommen haben. Es erscheint nicht plausibel, dass sie es nach dem angeblich Vorgefallenen gewagt hätte, das Risiko einzugehen, erneut das behördliche Interesse auf sich zu ziehen. Ihre Begründung, sie habe ihrer Cousine, von der sie schon seit langem als Brautjungfer "gebucht" worden sei, eine Freude machen wollen (act. A10/16 S. 10) und sei deshalb nach B.__________ gereist, entspricht nicht dem Verhalten einer Person, die sich vor behördlichen Sanktionen fürchtet und einer (erneuten) Festnahme entgehen will. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin vorgehabt habe, Addis Abeba für immer zu verlassen, da sie das Leben dort nicht mehr ausgehalten habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie erklärte, sie wäre wegen ihres Sohnes dorthin zurückgekehrt (act. A10/16 S. 10). 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Haft vergewaltigt worden. Sie wurde bei der ergänzenden Bundesanhörung gefragt, was für sie das Schlimmste an der zehntägigen Inhaftierung gewesen sei, konnte oder wollte indessen dazu nichts sagen (act. 10/16 S. 9). Dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnis vom 27. November 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression, einer Fibromyalgie des Oberkörpers, einer chronischen Migräne und wiederkehrendem Eisenmangel litt. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits seit Januar 2006 beim das Zeugnis ausstellenden Arzt in Behandlung war, machte sie diesem gegenüber offenbar keine sexuellen Gewalterlebnisse geltend. Am 11. Januar 2008 suchte die Beschwerdeführerin einen Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf, dem sie schilderte, sie sei während ihrer Haft mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt worden. Aus Scham habe sie diese Ereignisse den Asylbehörden verschwiegen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine PTBS und führt aus, die Beschwerdeführerin stehe in psycho- und pharmakotherapeutischer Behandlung. 5.3.2 Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leidet. Deren Ursachen können indessen verschiedener Natur sein und müssen nicht zwingend auf den von ihr geltend gemachten Vorkommnissen beruhen. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, erweist sich die Auffassung des BFM, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Festnahme ihres Lebenspartners und damit die ihr daraus erwachsenen Nachteile glaubhaft zu machen, als zutreffend. Die genauen Ursachen der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die durchaus auf einer - indessen nicht vor dem geltend gemachten Hintergrund - erlittenen Vergewaltigung beruhen können, müssen somit offen bleiben. 5.4 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss dem im Jahr 2004 revidierten äthiopischen Strafgesetzbuch Vergewaltigung mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet wird. Zwar stehen der Umsetzung der neuen Strafrechtsbestimmungen zahlreiche Hindernisse entgegen, aber überführte Vergewaltiger werden - so auch Angehörige der Sicherheitskräfte - von den äthiopischen Gerichten gesetzesgemäss mit hohen Freiheitsstrafen belegt (vgl. "Country of Origin Information Report" vom 18. Januar 2008 des britischen Home Office, "Country Reports on Human Rights Practises - 2007" vom 11. März 2008 und "Country Reports on Human Rights Practises - 2009" vom 11. März 2010 des U.S. State Department). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung hätte somit bei den heimatlichen Behörden angezeigt werden können. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diese keine Ermittlungsmassnahmen eingeleitet und der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewährt hätten. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in ihren Eingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben, weshalb eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung - der entsprechende Eventualantrag wird ohnehin nicht näher begründet - keine Anlass besteht, und es hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin alsdann eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund ihrer Aussagen und mangels anderweitiger Hinweise in den Akten bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführerin ist es - wie unter E. 5 ausgeführt - nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In Äthiopien herrscht sodann keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insoweit weder als unzulässig noch als unzumutbar. 7.2.2 Aus dem ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter starker chronischer Anspannung, einer inadäquaten Vigilanzsteigerung und stark dynamisierten Ängsten im Zusammenhang mit Vertrauen in Dritte und Intimität in Paarbeziehungen leidet. Sie habe nur unter grossen Widerständen und mit Verzweiflung und Scham von ihrer Traumatisierung berichtet. Sie leide unter ausgeprägten Schlafstörungen mit Albträumen und einer gereizten Grundstimmung mit ablehnender Grundhaltung. Sie sei vom Hausarzt mit einem Antidepressivum behandelt und mittlerweile auf eine andere Medikation umgestellt worden. Danach habe sich ihr Zustand gebessert. Aufgrund der Traumatisierung der Beschwerdeführerin und der unklar realen, aber von ihr als sehr bedrohlich bewerteten Gefahr, erneut missbraucht zu werden, sei eine Behandlung nur in einem sicheren Umfeld zu empfehlen, welches gegenwärtig nur ausserhalb des Heimatlandes zu finden sei. 7.2.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden kann, weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, steht für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires impérieuses") entgegenstehen, vermögen der Entscheid, eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], BVGE 2009/2 E. 9.1.3, EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: A. Achermann / A. Epiney, / M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, S. 244). Gemäss Rechtsprechung liegt eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, aufgrund derer auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden muss, ferner nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 7.2.2.2 Äthiopien verfügt über ein relativ dichtes Netz von (öffentlichen und privaten) Spitälern und Gesundheitszentren. Die meisten dieser Einrichtungen beschränken sich jedoch auf die medizinische Grundversorgung, während die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten - sehr wenig entwickelt ist. Immerhin wurden im Jahre 2006 in Äthiopien nebst einer psychiatrischen Klinik in Addis Abeba sechs stationäre und 53 nicht-stationäre psychiatrische Behandlungszentren gezählt (vgl. "Äthiopien: Psychiatrische Versorgung"; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 10. Juni 2009). In diesen Einrichtungen, aber auch in Apotheken (nach Verschreibung eines Rezepts durch einen Allgemeinarzt) die wesentlichen Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere auch Antidepressiva) in ausreichender Menge erhältlich, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheiden. In Äthiopien existiert zwar keine allgemeine Krankenversicherung, besonders arme Personen können jedoch eine Bescheinigung in ihrer Heimatgemeinde beantragen, um eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu erhalten. Da ein Grossteil der Bevölkerung unter einem bestimmten Monatseinkommen bleibt, erhalten in der Praxis viele Personen kostenlose medizinische Versorgung (vgl. dazu den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen", Recherche der SFH-Länderanalyse, Bern, 10. März 2006). Zumindest in zwei Spitälern in Addis Abeba sind psychische Erkrankungen stationär behandelbar. Zudem praktizieren in der äthiopischen Hauptstadt einige Psychiater, bei denen ambulante Behandlungen durchgeführt werden können. In dieser Hinsicht sind die notwendigen Medikamente (Psychopharmaka) erhältlich. Zur Überbrückung kann die Beschwerdeführerin ferner einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz in ihr Heimatland mitnehmen, bis ihr dort entweder das gleiche Medikament verschrieben werden oder sie auf ein anderes Medikament eingestellt werden kann. Es besteht zudem die Möglichkeit, ihr auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ferner können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus Addis Abeba, wo sie bis zu ihrer Ausreise im September 2005 lebte. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar die Matur nicht bestanden und keinen Beruf erlernt, jedoch im Laden ihrer Mutter mitgearbeitet (act. A1/10 S. 2, act. A7/18 S. 4 f.). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der mehr als viereinhalbjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Es steht ihr eine Rückkehrmöglichkeit nach Addis Abeba offen, wo sie über über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (act. A1/10 S. 3), auf dessen Hilfe sie wird zurückgreifen können. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzulässig oder unzumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: