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D-2782/2008

D-2782/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus Addis Abeba, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ungefähr Ende Mai 2007 und reiste am 5. Juni 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 7. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Am 3. Juli 2007 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten (TZ) die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B.__________ zu. D. Am 9. Juli 2007 ordnete das C.__________ des Kantons B.__________ der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson bei. E. Am 3. September 2007 hörte das BFM die inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe am 1. November 2005 an einer Demonstration ihrer Schule teilgenommen. Vier Tage zuvor habe sie für ein Mitglied der Partei Kinijit (Coalition of Unity and Democracy [CUD]) Flugblätter in der Schule verteilt. Bei dieser Demonstration sei sie von der Polizei festgenommen und mit einem Holzstock sowie einem Gewehrkolben geschlagen worden. Sie vermute, dass sie von anderen Mitschülern verraten worden sei, da sie mehr als andere geschlagen worden sei. Mit anderen Festgenommenen sei sie auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort sei sie mit Gewalt aus dem Auto auf den Boden geschmissen worden, so dass sie das Bewusstsein verloren habe. Aufgrund der Schläge habe sie ein Auge verloren. Nach zwei bis drei Tagen habe sie realisiert, dass sie sich im Spital befinde. Dort sei sie bis am 19. November 2005 behandelt worden. Knapp ein Jahr später habe sie dank finanzieller Unterstützung von Missionaren ein künstliches Auge bekommen. Im April/Mai 2007 hätten Sicherheitsleute zuhause nach ihr gesucht und ihrer Mutter mitgeteilt, sie müsse sich bei der Polizei melden. Am 9. Mai 2007 seien nochmals Uniformierte gekommen, als sie in der Kirche gewesen sei, weshalb sich die Uniformierten an die Nachbarn gewendet hätten. Diese hätten ihr später mitgeteilt, dass die Uniformierten sie für eine Anhörung gesucht hätten. Daraufhin habe sie sich am 20. Mai 2007 aus Angst, dass die Soldaten sie umbringen würden, mit dem Linienbus zur Tante nach D.__________ begeben. Die Soldaten hätten aber in Erfahrung gebracht, dass sie sich dort aufhalte, weshalb sie Ende Mai aus Äthiopien ausgereist sei. F. Am 5. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Medical Certificate des E.__________ vom 10. März 1998 gemäss äthiopischem Kalender mit dem DHL-Umschlag zusammen beim BFM ein. G. Mit Verfügung vom 25. März 2008 - eröffnet am 27. März 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 7. Juni 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 20. Mai 2008 zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 28. April 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis des F.___________ in B.__________ vom 8. April 2008 zusammen mit einer Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. April 2008 und ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 11. April 2008 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab ihr Gelegenheit einen in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. J. Am 8. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 5. Mai 2008 des F.___________ zu den Aken. K. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 überwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung. L. In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2008 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. M. Am 10. Juli 2008 wurde die Replik und eine Kopie einer E-Mail der Rechtsberatungsstelle an die kantonale Behörde vom 31. Oktober 2007 eingereicht. N. Mit Eingabe vom 21. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht des F.___________ vom 5. August 2008 zu den Akten reichen. O. Am 12. August 2010 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. P. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12. September 2010 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G.__________, FMH Allg. Medizin, vom 25. August 2010 und am 21. September 2010 einen Arztbericht des F.___________ vom 14. September 2010 zusammen mit einer Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und geltend gemacht, namentlich die Anhörung vom 3. September 2007 sei wegen des schlechten psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht sehr aussagekräftig.

E. 3.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 10.2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S. 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 3.3.1 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin konnte am 3. Juli 2007 anlässlich der Befragung im TZ und der Anhörung am 3. September 2007 ihre Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern. Dass es - wie in der Beschwerde geltend gemacht - anlässlich der Befragung im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend das Verteilen von Flugblättern zu einem Missverständnis bei der Übersetzung gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Bei der Rückübersetzung konnte sie bezüglich zweier Fragen Korrekturen anbringen und gab an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. act. A10/15 S. 2 und 14). Sie erklärte mit ihrer Unterschrift, ihre rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden ihren freien Äusserungen entsprechen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Anhörungsprotokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die Vertreterin der Hilfswerke verzichtete auf jegliche Einwendungen (vgl. act. A10/15).

E. 3.3.2 Aus dem Protokoll der Anhörung vom 3. September 2007 respektive den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar hervor, dass es ihr zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut ging (vgl. act. A10/15 S. 2 und 11) und sie weinen musste, als sie über die Geschehnisse berichtete, welche zum Verlust ihres Auges führten (vgl. act. A10/15 S. 8). Die Sachbearbeiterin fragte sie zwei Mal, ob sie eine Pause machen möchte, welche sie aber nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. act. A10/15 S. 8 und 11). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung aufgewühlt gewesen ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Anhörung zu den Fluchtgründen für viele Asylsuchende eine emotional belastende Prozedur darstellt. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Befragungszeitpunkt gab zudem keinen Anlass zur Annahme, sie sei wegen ihrer angespannten Gefühlslage nicht in der Lage gewesen, die Fragen der Sachbearbeiterin zu beantworten oder ihre Asylgründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit ihrer Unterschrift. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände fest.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, dass die Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. So wolle die Beschwerdeführerin an Unruhen im November 2005 politisch aktiv und deswegen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein. Sie habe aber nicht verlässlich anzugeben vermocht, ob die zur Frage stehende Demonstration legal oder illegal gewesen sei. Einerseits habe sie erklärt, die Teilnehmenden seien eingesperrt, entlassen und wieder eingesperrt worden, habe aber keine Namen nennen können, obwohl sie mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern demonstriert haben wolle. Im Weiteren wolle sie bei den Unruhen im Auto auf den Polizeiposten gebracht worden sein, habe aber auch dazu keine substanziierten Informationen liefern können. Schliesslich gebe die Beschwerdeführerin an, sie sei bei den Behörden denunziert worden, bleibe aber auch dazu verlässliche Angaben schuldig. In wesentlichen Punkten würden ihre Vorbringen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe im November 2005 die vorgebrachten Benachteiligungen erlitten und sei deswegen im April/Mai 2007 zu Hause behördlich gesucht worden. Zu erwarten wäre aber, dass die zuständigen Behörden nicht rund eineinhalb Jahre zugewartet hätten, falls sie die Beschwerdeführerin im angeblich vorgefallenen Zusammenhang tatsächlich hätten befragen wollen. Im Weiteren erstaune die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie zum zur Frage stehenden Zeitpunkt zu Hause gewesen sei, ihre Mutter den Behörden aber gesagt habe, sie sei nicht zu Hause und die Behörden dann wieder gegangen seien, dies ohne eine verbindliche Vorladung zu hinterlassen. Dass die zuständigen Personen nur wenige Tage später erneut nach Hause gekommen sein sollten und den Nachbarn ausgerichtet hätten, die Beschwerdeführerin werde zwecks einer Befragung gesucht, entspreche ebenfalls nicht dem zu erwartenden behördlichen Vorgehen. Schliesslich erstaune, dass die Behörden nach ihrem gescheiterten zweiten Versuch, die Beschwerdeführerin vorzuladen, inaktiv geblieben seien, dies obwohl sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin angeblich gekannt hätten. Zu wesentlichen Vorbringen habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Im TZ habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe vier Tage vor den besagten Unruhen in ihrer Schule und in Stadtteilen Flugblätter verteilt. Demgegenüber habe sie an der Anhörung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, sie habe diese Flugblätter nur in der Schule verteilt und es seien wenige gewesen. Das eingereichte Medical Certificate des E.________ vermöge daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe gemäss diesem Certificate als Folge eines traumatischen Ereignisses ein Auge verloren und sei lange Zeit in Behandlung gewesen, jedoch erfolglos. Festzuhalten sei, dass die Authentizität dieses Dokumentes grundsätzlich offen bleiben müsse und dieses im Weiteren nicht bestätige, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verlust eines Auges in der von ihr dargestellten Art und Weise erfolgt sei. Zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin unglaubhaft sei, sei davon auszugehen, dass sie ihr Auge auf eine andere als die dargestellte Art verloren haben müsse.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, dass sie wegen der Ereignisse in ihrem Herkunftsland an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, weswegen sie ambulant im F.___________ behandelt werde. Ihr äusserst schlechter psychischer Zustand habe sich auch anlässlich der Befragung mehrmals bemerkbar gemacht. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass sie grosse Mühe bekunde über die Ereignisse zu sprechen, welche zum Verlust ihres Auges und zur Flucht aus Äthiopien geführt hätten. So sei allgemein bekannt, dass viele Opfer von Gewalt es vermeiden würden, über die Vorfälle zu sprechen, welche am Ursprung des Traumas stehen würden, weil dies massive Flashbacks, z. T. auch verbunden mit der im damaligen Zeitpunkt durchlebten Todesangst, auslösen könne. Allgemein untermauere die Tatsache, dass sie neben dem Verlust ihres Auges auch an einer PTBS leide, die Glaubwürdigkeit der von ihr geschilderten Verfolgung. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich ihrer Verhaftung schwer verletzt worden und habe deswegen unter Schock gestanden. Kurze Zeit später habe sie das Bewusstsein verloren. Es erstaune daher keineswegs, dass sie ihre verhafteten Mitschülerinnen und Mitschüler nicht wahrgenommen habe und sich allgemein nicht an den genauen Ablauf ihrer Verhaftung, namentlich den Polizeitransport, erinnern könne, zumal damals zweifelsohne chaotische Zustände geherrscht haben dürften. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie nicht anzugeben vermocht habe, ob die betreffende Demonstration legal oder illegal gewesen sei, sei unzutreffend. Sie habe angegeben, soweit sie sich erinnere, sei die Demonstration nicht erlaubt gewesen. Darum hätten die Sicherheitsleute auch angegriffen. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz die Auffassung vertrete, dass die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Denunzianten kennen sollte. Denunzianten und Spione würden bekanntlich aus dem Verborgenen heraus arbeiten und würden üblicherweise peinlich genau darauf achten, dass die überwachte Person sie nicht wahrnehme. Der Ansicht des BFM, es sei unglaubwürdig, dass die äthiopischen Behörden während rund eineinhalb Jahren zugewartet hätten, ehe sie die Beschwerdeführerin aufgesucht hätten, sei entgegen zu halten, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus fast nur noch zu Haus aufgehalten habe, worauf sie anlässlich ihrer Befragungen mehrmals hingewiesen habe. Erst nachdem sie ein künstliches Auge erhalten habe, habe sie sich wieder nach draussen gewagt und damit sei auch das Risiko, von den Sicherheitsbehörden wahrgenommen zu werden, gestiegen. Anzumerken sei, dass im Mai 2007 die Strafprozesse gegen die im November 2005 verhafteten hohen politischen Oppositionellen begonnen hätten, was vermutlich eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sensibilisierung sowie eine verstärkte Repression seitens der Sicherheitsbehörden gegenüber deren Anhängern, welchen auch die Beschwerdeführerin angehört habe, zur Folge gehabt haben dürfte. Die zivilen Sicherheitskräfte, welche bei ihrer Mutter vorgesprochen hätten, hätten nicht über einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl verfügt, weshalb sie nicht in ihr Hause hätten eindringen können. Die betreffenden Sicherheitsbeamte seien vermutlich auf informelle Art und Weise vorgegangen, wie dies in Ländern wie Äthiopien häufig vorkomme. Die Beschwerdeführerin habe eine Verhaftung nur vermeiden können, weil sie kurz danach in die von Addis Abeba weit entfernte Stadt D.__________ geflüchtet sei und sich von dort aus ins Ausland begeben habe. Betreffend des Widerspruchs sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich der Erstbefragung zu einem Missverständnis gekommen sein dürfte. So habe sie damals ausgesagt, dass dieser Mann aus einem anderen Stadtteil stamme und auch schon bei ihr zu Hause gewesen sei. Dies habe die Übersetzerin wohl falsch verstanden. Fakt sei, dass sie lediglich in der Schule Flugblätter verteilt habe. Die massiven Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin wegen ihres Engagements für die Kinijit über sich habe ergehen lassen müssen und welche unter anderem zum Verlust eines Auges geführt hätten, würden zweifelsohne politisch motivierte, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Kurz vor ihrer Flucht habe sie aufgrund der behördlichen Nachstellungen damit rechnen müssen, erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, so dürfte der Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Übergriffen im November 2005 und ihrer Ausreise aus Äthiopien im Mai 2007 gegeben sein, zumal sie nach dem Verlust ihres Auges verständlicherweise einiger Zeit bedurft habe, um die traumatischen Ereignisse zu verarbeiten. Vor dem Erhalt eines künstlichen Auges knapp ein Jahr nach ihrer Verhaftung habe sie es ja nicht einmal gewagt, ihr Haus zu verlassen. Und selbst wenn zu Unrecht die Auffassung vertreten würde, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen worden sei, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden bei ihrer Festnahme im November 2005 registriert worden sei, weshalb im Falle einer erzwungenen Rückkehr die akute Gefahr bestehe, dass sie aufgrund ihrer lang andauernden Auslandabwesenheit unter den pauschalen Verdacht gestellt würde, ihre regimekritischen Tätigkeiten im Ausland fortgeführt zu haben. Sie müsste daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Verhöre - und damit verbundene erneute körperliche Übergriffe - über sich ergehen lassen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, das ärztliche Zeugnis nehme die Angaben der Beschwerdeführerin zum Nennwert, ohne diese zu hinterfragen und ohne davon Kenntnis zu nehmen, dass die von ihr im Verlauf des bisherigen Asylverfahrens vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Im Weiteren werde der ausschlaggebende traumatisierende Anlass nicht genau definiert, was für eine PTBS-Diagnose unumgänglich sei. Weitere für die Diagnose geltende Kriterien (bspw. der Beginn oder die Dauer der Störung) fänden ebenfalls keine Erwähnung. Die geschilderte Symptomatik sei zudem unspezifisch, zumal für PTBS typische Symptome nicht angegeben worden seien. Es fehlten im Weiteren sowohl anamnestische Angaben (bspw. ob die Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Stadium labil gewesen sei) als auch differenzialdiagnostische Überlegungen. Die Verfasser würden alsdann selber erklären, dass die sprachlichen Barrieren zur Beschwerdeführerin deren Behandlung erschweren würden. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass sie dessen ungeachtet eine spezifische Diagnose sicher stellen könnten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens spontan keine der im eingereichten Arztbericht beschriebenen Symptome geschildert. Andererseits fänden im Arztbericht die von ihr anlässlich der Anhörung erklärten Kopf- und Gelenkschmerzen keine Erwähnung. Das eingereichte Arztzeugnis sei aufgrund dieser Sachlage nicht von jener Art, die eine Veränderung der Sichtweise des BFM bewirken könnte. Abschliessend sei angemerkt, dass dem BFM bekannt sei, dass Asylsuchende nach einem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens, und damit verbunden, nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf ihre angeordnete Rückkehr gelegentlich gewisse psychische Schwierigkeiten manifestieren könnten. Diese könnten aber durch eine entsprechende Planung der Rückkehr und allenfalls auch durch weitere Hilfestellungen nach derselben vor Ort gelindert werden.

E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es befremde, dass die zuständigen Mitarbeiter des BFM sich in ihrer Vernehmlassung anmassen, den Arztbericht eines Spezialisten zu hinterfragen. Bei einem persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin hätten wohl auch die erwähnten BFM-Mitarbeiter die Diagnose des F.___________ nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführerin habe dem Rechtsvertreter bereits beim ersten Beratungsgespräch von ihren physischen und psychischen Beschwerden berichtet. Ihre Berichte über die fluchtauslösenden Ereignisse seien von häufigem Weinen begleitet gewesen. Es sei geradezu ins Auge gesprungen, dass sie in ihrem Herkunftsland traumatisierende Ereignisse erlebt habe. Im Oktober 2007 habe sich ihr Zustand derart verschlechtert, dass der Rechtsvertreter den Asylkoordinator des Kantons B.__________ habe ersuchen müssen, den Transfer der Beschwerdeführerin in eine kleine und ruhigere Unterkunft prioritär durchzuführen und eine Behandlung durch einen Spezialisten einzuleiten. Daher vermöge die Vermutung der Vorinstanz, wonach die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin lediglich auf die drohende Wegweisung aus der Schweiz zurückzuführen seien, mitnichten zu überzeugen, zumal sie sich bereits bei der Bundesbefragung über körperliche und seelische Beschwerden beklagt habe und sich mehrere Monate vor Erhalt des erstinstanzlichen negativen Entscheids in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Ohnehin dürfte eine PTBS, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden sei, in aller Regel nicht durch die blosse Angst vor einer drohenden Rückkehr ins Herkunftsland ausgelöst werden. Fakt sei, dass ein für eine staatliche medizinische Institution tätiger Spezialist bei ihr eine PTBS diagnostiziert habe, was die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen untermauere und klar gegen ihre Wegweisung nach Äthiopien spreche.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie habe als Sympathisantin Flugblätter für die CUD verteilt und sei ein paar Tage später im November 2005, als es zu Unruhen zwischen Schülern und Sicherheitskräften gekommen sei, von der Polizei verhaftet und zusammengeschlagen worden, wobei sie ein Auge verloren habe. Im Frühling 2007 hätten die Behörden die Beschwerdeführerin zwei Mal zu Hause für eine Anhörung gesucht, weswegen sie aus Äthiopien ausgereist sei.

E. 6.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass es nach den Parlamentswahlen im Mai 2005 und der späteren Bekanntgabe der Wahlresultate zu gewalttätigen Demonstrationen mit exzessiven behördlichen Übergriffen und vielen Verhaftungen und politisch motiviertem Verschwindenlassen von Oppositionellen gekommen ist. Anfang November haben die von der Oppositionspartei CUD initiierten Proteste gewaltförmige Züge angenommen, auf welche die Regierung mit massivem Einsatz ihrer Sicherheitskräfte reagierte. Mehrere Dutzend Personen kamen ums Leben und Tausende wurden verhaftet, insbesondere Jugendliche, von welchen die meisten jedoch wieder freikamen (vgl. Freedom House, Ethiopia 2008; UK Boarder Agency, Operational Guidance Note Ethiopia, April 2008; IRIN, Ethiopia: CUD leaders, editors to face treason charges, 10. November 2005). Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Festnahme am 1. November 2005 sind insoweit mit der Realität zu vereinbaren. Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Argumentation des BFM betreffend die (Un-)Glaubhaftigkeit ihrer Festnahme und der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte sowie des Verlustes des Auges - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - überzeugend zu relativieren. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vor der Fahrt auf den Polizeiposten von einem Sicherheitsmann von hinten zu Boden geschlagen und danach mit einem Stock und einem Gewehrkolben traktiert wurde und am Kopf blutete, ist es nachvollziehbar, dass sie, wie in der Beschwerde ausgeführt, danach auf der Fahrt zum Polizeiposten unter Schock gestanden hat. Dass sie deshalb nur noch weiss, dass es viele Personen gewesen seien, die mit ihr im Auto zu einem Polizeiposten in der Nähe der Schule gebracht worden seien, die genaue Anzahl der verhafteten Personen und den Namen des Polizeipostens jedoch nicht zu nennen vermochte, ist ihr nicht vorzuwerfen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im TZ angab, sie kenne die Namen von den inhaftierten Demonstranten nicht (vgl. act. A1/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab nämlich - entgegen der Ansicht des BFM - an, dass es sich bei den inhaftierten Demonstranten nicht um Mitschüler, sondern um solche aus anderen Klassen handelte, deren Namen sie nicht kenne (vgl. act. A1/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat ferner erklärt, sie vermute, dass sie von anderen Schülern beim Verteilen von Flugblättern an der Schule beobachtet und verraten worden, und zum Ausdruck brachte, sie gehe davon aus, dass sie wohl deshalb mehr als andere Schüler geschlagen worden sei (vgl. act. A10/15 S. 8 f.). Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführerin - entgegen der Betrachtungsweise des BFM - im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht vorgeworfen werden, sie könne bezüglich der Denunziation keine verlässlichen Angaben machen. Auch die Argumentation des BFM, wonach die Beschwerdeführerin nicht verlässlich anzugeben vermocht habe, ob die Demonstration legal oder illegal gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im TZ erklärte, soweit sie sich erinnere, sei die Demonstration nicht erlaubt gewesen, weshalb die Sicherheitskräfte auch eingegriffen hätten (vgl. act. A1/9 S. 5). Insgesamt sind vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Äthiopien und der Schilderungen der Beschwerdeführerin - welche in Bezug auf die erlittenen Verletzungen durch das Medical Certificate des E.__________ gestützt werden - mithin als glaubhaft zu erachten, dass sich die von ihr geltend gemachten Übergriffe im November 2005 tatsächlich zugetragen haben.

E. 6.2.2 Hingegen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Suche im April/Mai 2007 durch die Polizei übereinstimmend mit dem BFM als unglaubhaft zu beurteilen. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass die Behörden eineinhalb Jahre zugewartet hätten, bis sie die Beschwerdeführerin für eine Anhörung hätten vorladen wollen. Gerade weil sich die Beschwerdeführerin nach der Demonstration und einem Aufenthalt im Spital während knapp einem Jahr immer zu Hause aufgehalten hat, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, sie bereits für eine Anhörung mitzunehmen, wenn diese wirklich ein Interesse an ihrer Person gehabe hätten. Die Beschwerdeführerin war an der Demonstration im November 2005 bloss eine Mitläuferin. Dass sie dabei im Vorfeld einige Flugblätter verteilt hat, dürfte das Interesse an ihr nicht massiv gesteigert haben, zumal sie selber politisch nicht aktiv und bloss Sympathisantin, nicht aber Mitglied der Kinijit gewesen ist (vgl. act. A10/15 S. 4 und 8; A1/9 S. 5). Selbst wenn im Mai 2007 die Strafprozesse gegen die im November 2005 verhafteten Oppositionellen begannen und die Behörden deshalb gegen Oppositionelle sensibler und repressiver reagiert hätten, erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin plötzlich und ohne dass sie sich zwischenzeitlich politisch engagiert und dadurch exponiert hätte, das Interesse der Behörden aus sich gezogen hat. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte, auch wenn sie - wie in der Beschwerde vermutet wird - informell vorgegangen wären, sich nicht einfach an der Tür von der Mutter der Beschwerdeführerin hätten abwimmeln lassen, sondern das Haus auch ohne Durchsuchungsbefehl inspiziert hätten, wenn gegen die Beschwerdeführerin ernsthaft etwas vorgelegen hätte.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als glaubhaft zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin im November 2005 wegen Protesten an ihrer Schule von Sicherheitskräften zusammengeschlagen und verhaftet worden ist und dabei ein Auge verloren hat. Hingegen hat das BFM die angebliche Suche der Behörden nach der Beschwerdeführerin im Jahre 2007, aufgrund derer sie ausgereist sein soll, zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Angesichts der langen Zeitspanne zwischen den Übergriffen im November 2005 und der Ausreise Ende Mai 2007 ist folglich - entgegen der Meinung in der Beschwerde - der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Spitals am 19. November 2005 noch einige Zeit bedurfte, um die Ereignisse zu verarbeiten, hätte sie spätestens nach dem Erhalt ihres künstlichen Auges knapp ein Jahr später, ausreisen können, wenn sie sich vor Verfolgung gefürchtet hätte und nicht bis Ende Mai 2007 zugewartet. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund der Übergriffe im November 2005 im Zeitpunkt der Ausreise Ende Mai 2007 im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste.

E. 7.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38f.).

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).

E. 7.3 In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer Registrierung im November 2005 durch die Behörde und der vierjährigen Landesabwesenheit im Falle der Rückkehr damit rechnen, dass sie unter den pauschalen Verdacht gestellt würde, ihre regimekritischen Tätigkeiten im Ausland fortgesetzt zu haben, und deshalb erneut körperliche Übergriffe über sich ergehen lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass im Jahre 2005 zwar Tausende von Demonstrierenden festgenommen wurden, jedoch die meisten auch wieder freikamen. Zudem war es im November 2005 das erste Mal gewesen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt in Konflikt mit den Behörden geraten ist (vgl. act. A1/9 S. 5). Da sie keiner Oppositionspartei angehörte und nach dieser Festnahme bis zur Ausreise keine politisches Engagement mehr geltend machte, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise, als regimekritische Person in Äthiopien registriert war. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz gemäss Akten bis anhin nicht exilpolitisch betätigt. Allein der vierjährige Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die äthiopischen Behörden sie bereits als eine für das Regime gefährliche Person einstufen. Es besteht insoweit kein Anlass, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile, die über ein blosse Befragung hinausgehen, zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).

E. 10.2 In der Beschwerde wird im Eventualbegehren beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Äthiopien zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6164/2009 vom 23. September 2010 E. 6.3.1, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3.1, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 E. 6.4.1, EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden.

E. 10.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS, weswegen sie ambulant im F.___________ behandelt werde. Bei einer Wegweisung nach Äthiopien bestünde nicht nur die akute Gefahr einer Retraumatisierung, sondern sie könne dort mit Blick auf die ungenügende psychiatrische Infrastruktur und den Mangel an ausgebildetem Fachkräften auch mit Bestimmtheit keine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen. Hinzu komme das fehlende Auge der Beschwerdeführerin, welches sie sozial und wirtschaftlich stark behindern dürfte, zumal körperlich Behinderte in Äthiopien allgemein benachteiligt würden.

E. 10.4.3 Gemäss dem letzten Arztbericht des F.___________ vom 14. September 2010 sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. November 2007 mit einer Unterbrechung in Behandlung. Bei ihr sei eine PTBS gemäss ICD-10 F43.1 diagnostiziert worden, welche durch eine Posttraumatische Stress Skala-10 (PTSS-10) gestützt werden könne. Sie berichte immer wieder über die typischen Symptome von Flashbacks, Schlafminderung und vermehrter Reizbarkeit und Impulsivität. Eine medikamentöse Therapie erscheine zurzeit nicht notwendig. Eine kontinuierliche psychiatrische ambulante Behandlung sei weiterhin indiziert. Nach Klärung der Aufenthaltsverhältnisse, sowie nach Verbesserung der Deutschkenntnisse, sei eine spezifische Traumatherapie zu erwägen.

E. 10.4.4 Es besteht kein Anlass an der von Ärzten getroffenen Diagnose zu zweifeln. Insofern das BFM in der Vernehmlassung den ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2008 in Frage stellte, wurden die darin aufgeführten Einwände durch das Schreiben des F.___________ vom 5. August 2008 an den Rechtsvertreter relativiert. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die PTBS der Beschwerdeführerin erst durch die negative Verfügung des BFM vom 25. März 2008 ausgelöst wurde, zumal sie gemäss Arztbericht bereits seit dem 26. November 2007 in psychiatrischer Behandlung ist und sie schon anlässlich der Anhörung am 3. September 2007 erklärte, es gehe ihr nicht gut. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Rechtsvertreter, welcher vorgängig die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin gewesen war, am 31. Oktober 2007 den zuständigen kantonalen Mitarbeiter aufforderte, die Beschwerdeführerin zu einem Spezialisten zu schicken und ihren Transfer in eine andere Unterkunft prioritär zu behandeln. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer PTBS begleitet von Flashbacks, Schlafminderung, vermehrter Reizbarkeit und Impulsivität leidet.

E. 10.4.5 Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist - unter Bezug auf das Urteil E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 des Bundesverwaltungsgerichts - festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen Rechte zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in der Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen gesellschaftlichen Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditionen und Normen dominieren über staatliche Gesetze und definieren die Geschlechterrollen. Trotz den Bemühungen der Regierung, die Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbildung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitspracherecht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen. Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer und schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären Leben unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen Verfahren. Zusammenfassend kommt das Urteil zum Schluss, dass eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen von mehreren Faktoren abhängt, nämlich vom Vorhandensein einer Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. BVGE E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).

E. 10.4.6 Die Beschwerdeführerin verfügt in Addis Abeba mit ihrer Mutter, ihrer Halbschwester und ihrem Bruder über ein familiäres Netz (vgl. act. A10/15 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Unterschlupf bei ihrer Mutter finden könnte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin dürfte die Mutter allerdings nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügen, da diese die gesamten Ersparnisse für die Ausreise der Beschwerdeführerin aufwendete (vgl. act. A10/15 S. 3). Ihr Vater ist erschossen worden, als die Beschwerdeführerin sieben oder acht Jahre alt war (vgl. act. A10/15 S. 12). Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). In der Schweiz hat sie inzwischen als Aushilfe im Gastgewerbe ein wenig Berufserfahrung sammeln können. Dies allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Als zusätzliches Handicap dürfte sich der Umstand erweisen, dass die Beschwerdeführerin ein Auge verloren hat. Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin zudem an einer PTBS, welche eine psychiatrische Behandlung indiziert, wobei insbesondere eine spezifische Traumatherapie in Erwägung zu ziehen ist. Gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist die psychiatrische Versorgung in Äthiopien einer der am meisten vernachlässigten Bereiche des Gesundheitssystems und zwar sowohl hinsichtlich Einrichtungen als auch mit Bezug auf das Fachpersonal. Die einzigen Einrichtungen, die in Äthiopien psychiatrische Behandlungen durch ausgebildete Psychiater anbieten, befinden sich zwar in Addis Abeba, wo die Mutter der Beschwerdeführerin lebt. Allerdings kommen auf sechs Millionen Menschen weniger als drei Psychiater. Vor diesem Hintergrund kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba in den Genuss einer psychiatrischen Behandlung zu kommen vermag, zumal in Äthiopien rund 12 Millionen Menschen eine psychiatrische Versorgung benötigen würden. Daran vermögen auch die etwas mehr als 150 inzwischen ausgebildeten psychiatrischen Krankenschwestern, welche Dienstleistungen in der Peripherie anbieten würden, nichts zu ändern (vgl. WHO African Region: Ethiopia; Mental health and substance abuse, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009, S. 2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der ledigen Beschwerdeführerin, die über keinen Schulabschluss oder eine berufliche Ausbildung verfügt, und die zudem ein Auge verloren hat und psychisch krank ist, im Falle der Rückkehr nach Äthiopien kaum gelingen wird, sich erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren. Da in Addis Abeba die notwendige ärztliche Behandlung ihrer psychischen Leiden kaum möglich sein wird, wird die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage sein, als alleinstehende junge Frau einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen in casu als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie - im Subeventualpunkt - die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2008 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 12.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Oktober 2008 als Aushilfe im Gastgewerbe. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt. Die Beschwerdeführerin ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihr folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Die Beschwerdeführerin ist - als teilweise obsiegender Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1'020.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 510.-- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 25. März 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 510.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2782/2008 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil vom 25. November 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A.__________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und, Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus Addis Abeba, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ungefähr Ende Mai 2007 und reiste am 5. Juni 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 7. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Am 3. Juli 2007 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten (TZ) die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B.__________ zu. D. Am 9. Juli 2007 ordnete das C.__________ des Kantons B.__________ der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson bei. E. Am 3. September 2007 hörte das BFM die inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe am 1. November 2005 an einer Demonstration ihrer Schule teilgenommen. Vier Tage zuvor habe sie für ein Mitglied der Partei Kinijit (Coalition of Unity and Democracy [CUD]) Flugblätter in der Schule verteilt. Bei dieser Demonstration sei sie von der Polizei festgenommen und mit einem Holzstock sowie einem Gewehrkolben geschlagen worden. Sie vermute, dass sie von anderen Mitschülern verraten worden sei, da sie mehr als andere geschlagen worden sei. Mit anderen Festgenommenen sei sie auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort sei sie mit Gewalt aus dem Auto auf den Boden geschmissen worden, so dass sie das Bewusstsein verloren habe. Aufgrund der Schläge habe sie ein Auge verloren. Nach zwei bis drei Tagen habe sie realisiert, dass sie sich im Spital befinde. Dort sei sie bis am 19. November 2005 behandelt worden. Knapp ein Jahr später habe sie dank finanzieller Unterstützung von Missionaren ein künstliches Auge bekommen. Im April/Mai 2007 hätten Sicherheitsleute zuhause nach ihr gesucht und ihrer Mutter mitgeteilt, sie müsse sich bei der Polizei melden. Am 9. Mai 2007 seien nochmals Uniformierte gekommen, als sie in der Kirche gewesen sei, weshalb sich die Uniformierten an die Nachbarn gewendet hätten. Diese hätten ihr später mitgeteilt, dass die Uniformierten sie für eine Anhörung gesucht hätten. Daraufhin habe sie sich am 20. Mai 2007 aus Angst, dass die Soldaten sie umbringen würden, mit dem Linienbus zur Tante nach D.__________ begeben. Die Soldaten hätten aber in Erfahrung gebracht, dass sie sich dort aufhalte, weshalb sie Ende Mai aus Äthiopien ausgereist sei. F. Am 5. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Medical Certificate des E.__________ vom 10. März 1998 gemäss äthiopischem Kalender mit dem DHL-Umschlag zusammen beim BFM ein. G. Mit Verfügung vom 25. März 2008 - eröffnet am 27. März 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 7. Juni 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 20. Mai 2008 zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 28. April 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis des F.___________ in B.__________ vom 8. April 2008 zusammen mit einer Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. April 2008 und ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 11. April 2008 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab ihr Gelegenheit einen in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. J. Am 8. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 5. Mai 2008 des F.___________ zu den Aken. K. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 überwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung. L. In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2008 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. M. Am 10. Juli 2008 wurde die Replik und eine Kopie einer E-Mail der Rechtsberatungsstelle an die kantonale Behörde vom 31. Oktober 2007 eingereicht. N. Mit Eingabe vom 21. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht des F.___________ vom 5. August 2008 zu den Akten reichen. O. Am 12. August 2010 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. P. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12. September 2010 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G.__________, FMH Allg. Medizin, vom 25. August 2010 und am 21. September 2010 einen Arztbericht des F.___________ vom 14. September 2010 zusammen mit einer Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und geltend gemacht, namentlich die Anhörung vom 3. September 2007 sei wegen des schlechten psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht sehr aussagekräftig. 3.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 10.2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S. 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 3.3 3.3.1 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin konnte am 3. Juli 2007 anlässlich der Befragung im TZ und der Anhörung am 3. September 2007 ihre Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern. Dass es - wie in der Beschwerde geltend gemacht - anlässlich der Befragung im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend das Verteilen von Flugblättern zu einem Missverständnis bei der Übersetzung gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Bei der Rückübersetzung konnte sie bezüglich zweier Fragen Korrekturen anbringen und gab an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. act. A10/15 S. 2 und 14). Sie erklärte mit ihrer Unterschrift, ihre rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden ihren freien Äusserungen entsprechen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Anhörungsprotokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die Vertreterin der Hilfswerke verzichtete auf jegliche Einwendungen (vgl. act. A10/15). 3.3.2 Aus dem Protokoll der Anhörung vom 3. September 2007 respektive den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar hervor, dass es ihr zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut ging (vgl. act. A10/15 S. 2 und 11) und sie weinen musste, als sie über die Geschehnisse berichtete, welche zum Verlust ihres Auges führten (vgl. act. A10/15 S. 8). Die Sachbearbeiterin fragte sie zwei Mal, ob sie eine Pause machen möchte, welche sie aber nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. act. A10/15 S. 8 und 11). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung aufgewühlt gewesen ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Anhörung zu den Fluchtgründen für viele Asylsuchende eine emotional belastende Prozedur darstellt. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Befragungszeitpunkt gab zudem keinen Anlass zur Annahme, sie sei wegen ihrer angespannten Gefühlslage nicht in der Lage gewesen, die Fragen der Sachbearbeiterin zu beantworten oder ihre Asylgründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit ihrer Unterschrift. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände fest. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, dass die Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. So wolle die Beschwerdeführerin an Unruhen im November 2005 politisch aktiv und deswegen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein. Sie habe aber nicht verlässlich anzugeben vermocht, ob die zur Frage stehende Demonstration legal oder illegal gewesen sei. Einerseits habe sie erklärt, die Teilnehmenden seien eingesperrt, entlassen und wieder eingesperrt worden, habe aber keine Namen nennen können, obwohl sie mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern demonstriert haben wolle. Im Weiteren wolle sie bei den Unruhen im Auto auf den Polizeiposten gebracht worden sein, habe aber auch dazu keine substanziierten Informationen liefern können. Schliesslich gebe die Beschwerdeführerin an, sie sei bei den Behörden denunziert worden, bleibe aber auch dazu verlässliche Angaben schuldig. In wesentlichen Punkten würden ihre Vorbringen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe im November 2005 die vorgebrachten Benachteiligungen erlitten und sei deswegen im April/Mai 2007 zu Hause behördlich gesucht worden. Zu erwarten wäre aber, dass die zuständigen Behörden nicht rund eineinhalb Jahre zugewartet hätten, falls sie die Beschwerdeführerin im angeblich vorgefallenen Zusammenhang tatsächlich hätten befragen wollen. Im Weiteren erstaune die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie zum zur Frage stehenden Zeitpunkt zu Hause gewesen sei, ihre Mutter den Behörden aber gesagt habe, sie sei nicht zu Hause und die Behörden dann wieder gegangen seien, dies ohne eine verbindliche Vorladung zu hinterlassen. Dass die zuständigen Personen nur wenige Tage später erneut nach Hause gekommen sein sollten und den Nachbarn ausgerichtet hätten, die Beschwerdeführerin werde zwecks einer Befragung gesucht, entspreche ebenfalls nicht dem zu erwartenden behördlichen Vorgehen. Schliesslich erstaune, dass die Behörden nach ihrem gescheiterten zweiten Versuch, die Beschwerdeführerin vorzuladen, inaktiv geblieben seien, dies obwohl sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin angeblich gekannt hätten. Zu wesentlichen Vorbringen habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Im TZ habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe vier Tage vor den besagten Unruhen in ihrer Schule und in Stadtteilen Flugblätter verteilt. Demgegenüber habe sie an der Anhörung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, sie habe diese Flugblätter nur in der Schule verteilt und es seien wenige gewesen. Das eingereichte Medical Certificate des E.________ vermöge daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe gemäss diesem Certificate als Folge eines traumatischen Ereignisses ein Auge verloren und sei lange Zeit in Behandlung gewesen, jedoch erfolglos. Festzuhalten sei, dass die Authentizität dieses Dokumentes grundsätzlich offen bleiben müsse und dieses im Weiteren nicht bestätige, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verlust eines Auges in der von ihr dargestellten Art und Weise erfolgt sei. Zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin unglaubhaft sei, sei davon auszugehen, dass sie ihr Auge auf eine andere als die dargestellte Art verloren haben müsse. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, dass sie wegen der Ereignisse in ihrem Herkunftsland an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, weswegen sie ambulant im F.___________ behandelt werde. Ihr äusserst schlechter psychischer Zustand habe sich auch anlässlich der Befragung mehrmals bemerkbar gemacht. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass sie grosse Mühe bekunde über die Ereignisse zu sprechen, welche zum Verlust ihres Auges und zur Flucht aus Äthiopien geführt hätten. So sei allgemein bekannt, dass viele Opfer von Gewalt es vermeiden würden, über die Vorfälle zu sprechen, welche am Ursprung des Traumas stehen würden, weil dies massive Flashbacks, z. T. auch verbunden mit der im damaligen Zeitpunkt durchlebten Todesangst, auslösen könne. Allgemein untermauere die Tatsache, dass sie neben dem Verlust ihres Auges auch an einer PTBS leide, die Glaubwürdigkeit der von ihr geschilderten Verfolgung. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich ihrer Verhaftung schwer verletzt worden und habe deswegen unter Schock gestanden. Kurze Zeit später habe sie das Bewusstsein verloren. Es erstaune daher keineswegs, dass sie ihre verhafteten Mitschülerinnen und Mitschüler nicht wahrgenommen habe und sich allgemein nicht an den genauen Ablauf ihrer Verhaftung, namentlich den Polizeitransport, erinnern könne, zumal damals zweifelsohne chaotische Zustände geherrscht haben dürften. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie nicht anzugeben vermocht habe, ob die betreffende Demonstration legal oder illegal gewesen sei, sei unzutreffend. Sie habe angegeben, soweit sie sich erinnere, sei die Demonstration nicht erlaubt gewesen. Darum hätten die Sicherheitsleute auch angegriffen. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz die Auffassung vertrete, dass die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Denunzianten kennen sollte. Denunzianten und Spione würden bekanntlich aus dem Verborgenen heraus arbeiten und würden üblicherweise peinlich genau darauf achten, dass die überwachte Person sie nicht wahrnehme. Der Ansicht des BFM, es sei unglaubwürdig, dass die äthiopischen Behörden während rund eineinhalb Jahren zugewartet hätten, ehe sie die Beschwerdeführerin aufgesucht hätten, sei entgegen zu halten, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus fast nur noch zu Haus aufgehalten habe, worauf sie anlässlich ihrer Befragungen mehrmals hingewiesen habe. Erst nachdem sie ein künstliches Auge erhalten habe, habe sie sich wieder nach draussen gewagt und damit sei auch das Risiko, von den Sicherheitsbehörden wahrgenommen zu werden, gestiegen. Anzumerken sei, dass im Mai 2007 die Strafprozesse gegen die im November 2005 verhafteten hohen politischen Oppositionellen begonnen hätten, was vermutlich eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sensibilisierung sowie eine verstärkte Repression seitens der Sicherheitsbehörden gegenüber deren Anhängern, welchen auch die Beschwerdeführerin angehört habe, zur Folge gehabt haben dürfte. Die zivilen Sicherheitskräfte, welche bei ihrer Mutter vorgesprochen hätten, hätten nicht über einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl verfügt, weshalb sie nicht in ihr Hause hätten eindringen können. Die betreffenden Sicherheitsbeamte seien vermutlich auf informelle Art und Weise vorgegangen, wie dies in Ländern wie Äthiopien häufig vorkomme. Die Beschwerdeführerin habe eine Verhaftung nur vermeiden können, weil sie kurz danach in die von Addis Abeba weit entfernte Stadt D.__________ geflüchtet sei und sich von dort aus ins Ausland begeben habe. Betreffend des Widerspruchs sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich der Erstbefragung zu einem Missverständnis gekommen sein dürfte. So habe sie damals ausgesagt, dass dieser Mann aus einem anderen Stadtteil stamme und auch schon bei ihr zu Hause gewesen sei. Dies habe die Übersetzerin wohl falsch verstanden. Fakt sei, dass sie lediglich in der Schule Flugblätter verteilt habe. Die massiven Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin wegen ihres Engagements für die Kinijit über sich habe ergehen lassen müssen und welche unter anderem zum Verlust eines Auges geführt hätten, würden zweifelsohne politisch motivierte, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Kurz vor ihrer Flucht habe sie aufgrund der behördlichen Nachstellungen damit rechnen müssen, erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, so dürfte der Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Übergriffen im November 2005 und ihrer Ausreise aus Äthiopien im Mai 2007 gegeben sein, zumal sie nach dem Verlust ihres Auges verständlicherweise einiger Zeit bedurft habe, um die traumatischen Ereignisse zu verarbeiten. Vor dem Erhalt eines künstlichen Auges knapp ein Jahr nach ihrer Verhaftung habe sie es ja nicht einmal gewagt, ihr Haus zu verlassen. Und selbst wenn zu Unrecht die Auffassung vertreten würde, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen worden sei, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden bei ihrer Festnahme im November 2005 registriert worden sei, weshalb im Falle einer erzwungenen Rückkehr die akute Gefahr bestehe, dass sie aufgrund ihrer lang andauernden Auslandabwesenheit unter den pauschalen Verdacht gestellt würde, ihre regimekritischen Tätigkeiten im Ausland fortgeführt zu haben. Sie müsste daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Verhöre - und damit verbundene erneute körperliche Übergriffe - über sich ergehen lassen. 5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, das ärztliche Zeugnis nehme die Angaben der Beschwerdeführerin zum Nennwert, ohne diese zu hinterfragen und ohne davon Kenntnis zu nehmen, dass die von ihr im Verlauf des bisherigen Asylverfahrens vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Im Weiteren werde der ausschlaggebende traumatisierende Anlass nicht genau definiert, was für eine PTBS-Diagnose unumgänglich sei. Weitere für die Diagnose geltende Kriterien (bspw. der Beginn oder die Dauer der Störung) fänden ebenfalls keine Erwähnung. Die geschilderte Symptomatik sei zudem unspezifisch, zumal für PTBS typische Symptome nicht angegeben worden seien. Es fehlten im Weiteren sowohl anamnestische Angaben (bspw. ob die Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Stadium labil gewesen sei) als auch differenzialdiagnostische Überlegungen. Die Verfasser würden alsdann selber erklären, dass die sprachlichen Barrieren zur Beschwerdeführerin deren Behandlung erschweren würden. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass sie dessen ungeachtet eine spezifische Diagnose sicher stellen könnten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens spontan keine der im eingereichten Arztbericht beschriebenen Symptome geschildert. Andererseits fänden im Arztbericht die von ihr anlässlich der Anhörung erklärten Kopf- und Gelenkschmerzen keine Erwähnung. Das eingereichte Arztzeugnis sei aufgrund dieser Sachlage nicht von jener Art, die eine Veränderung der Sichtweise des BFM bewirken könnte. Abschliessend sei angemerkt, dass dem BFM bekannt sei, dass Asylsuchende nach einem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens, und damit verbunden, nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf ihre angeordnete Rückkehr gelegentlich gewisse psychische Schwierigkeiten manifestieren könnten. Diese könnten aber durch eine entsprechende Planung der Rückkehr und allenfalls auch durch weitere Hilfestellungen nach derselben vor Ort gelindert werden. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es befremde, dass die zuständigen Mitarbeiter des BFM sich in ihrer Vernehmlassung anmassen, den Arztbericht eines Spezialisten zu hinterfragen. Bei einem persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin hätten wohl auch die erwähnten BFM-Mitarbeiter die Diagnose des F.___________ nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführerin habe dem Rechtsvertreter bereits beim ersten Beratungsgespräch von ihren physischen und psychischen Beschwerden berichtet. Ihre Berichte über die fluchtauslösenden Ereignisse seien von häufigem Weinen begleitet gewesen. Es sei geradezu ins Auge gesprungen, dass sie in ihrem Herkunftsland traumatisierende Ereignisse erlebt habe. Im Oktober 2007 habe sich ihr Zustand derart verschlechtert, dass der Rechtsvertreter den Asylkoordinator des Kantons B.__________ habe ersuchen müssen, den Transfer der Beschwerdeführerin in eine kleine und ruhigere Unterkunft prioritär durchzuführen und eine Behandlung durch einen Spezialisten einzuleiten. Daher vermöge die Vermutung der Vorinstanz, wonach die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin lediglich auf die drohende Wegweisung aus der Schweiz zurückzuführen seien, mitnichten zu überzeugen, zumal sie sich bereits bei der Bundesbefragung über körperliche und seelische Beschwerden beklagt habe und sich mehrere Monate vor Erhalt des erstinstanzlichen negativen Entscheids in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Ohnehin dürfte eine PTBS, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden sei, in aller Regel nicht durch die blosse Angst vor einer drohenden Rückkehr ins Herkunftsland ausgelöst werden. Fakt sei, dass ein für eine staatliche medizinische Institution tätiger Spezialist bei ihr eine PTBS diagnostiziert habe, was die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen untermauere und klar gegen ihre Wegweisung nach Äthiopien spreche. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie habe als Sympathisantin Flugblätter für die CUD verteilt und sei ein paar Tage später im November 2005, als es zu Unruhen zwischen Schülern und Sicherheitskräften gekommen sei, von der Polizei verhaftet und zusammengeschlagen worden, wobei sie ein Auge verloren habe. Im Frühling 2007 hätten die Behörden die Beschwerdeführerin zwei Mal zu Hause für eine Anhörung gesucht, weswegen sie aus Äthiopien ausgereist sei. 6.2 6.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass es nach den Parlamentswahlen im Mai 2005 und der späteren Bekanntgabe der Wahlresultate zu gewalttätigen Demonstrationen mit exzessiven behördlichen Übergriffen und vielen Verhaftungen und politisch motiviertem Verschwindenlassen von Oppositionellen gekommen ist. Anfang November haben die von der Oppositionspartei CUD initiierten Proteste gewaltförmige Züge angenommen, auf welche die Regierung mit massivem Einsatz ihrer Sicherheitskräfte reagierte. Mehrere Dutzend Personen kamen ums Leben und Tausende wurden verhaftet, insbesondere Jugendliche, von welchen die meisten jedoch wieder freikamen (vgl. Freedom House, Ethiopia 2008; UK Boarder Agency, Operational Guidance Note Ethiopia, April 2008; IRIN, Ethiopia: CUD leaders, editors to face treason charges, 10. November 2005). Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Festnahme am 1. November 2005 sind insoweit mit der Realität zu vereinbaren. Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Argumentation des BFM betreffend die (Un-)Glaubhaftigkeit ihrer Festnahme und der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte sowie des Verlustes des Auges - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - überzeugend zu relativieren. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vor der Fahrt auf den Polizeiposten von einem Sicherheitsmann von hinten zu Boden geschlagen und danach mit einem Stock und einem Gewehrkolben traktiert wurde und am Kopf blutete, ist es nachvollziehbar, dass sie, wie in der Beschwerde ausgeführt, danach auf der Fahrt zum Polizeiposten unter Schock gestanden hat. Dass sie deshalb nur noch weiss, dass es viele Personen gewesen seien, die mit ihr im Auto zu einem Polizeiposten in der Nähe der Schule gebracht worden seien, die genaue Anzahl der verhafteten Personen und den Namen des Polizeipostens jedoch nicht zu nennen vermochte, ist ihr nicht vorzuwerfen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im TZ angab, sie kenne die Namen von den inhaftierten Demonstranten nicht (vgl. act. A1/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab nämlich - entgegen der Ansicht des BFM - an, dass es sich bei den inhaftierten Demonstranten nicht um Mitschüler, sondern um solche aus anderen Klassen handelte, deren Namen sie nicht kenne (vgl. act. A1/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat ferner erklärt, sie vermute, dass sie von anderen Schülern beim Verteilen von Flugblättern an der Schule beobachtet und verraten worden, und zum Ausdruck brachte, sie gehe davon aus, dass sie wohl deshalb mehr als andere Schüler geschlagen worden sei (vgl. act. A10/15 S. 8 f.). Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführerin - entgegen der Betrachtungsweise des BFM - im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht vorgeworfen werden, sie könne bezüglich der Denunziation keine verlässlichen Angaben machen. Auch die Argumentation des BFM, wonach die Beschwerdeführerin nicht verlässlich anzugeben vermocht habe, ob die Demonstration legal oder illegal gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im TZ erklärte, soweit sie sich erinnere, sei die Demonstration nicht erlaubt gewesen, weshalb die Sicherheitskräfte auch eingegriffen hätten (vgl. act. A1/9 S. 5). Insgesamt sind vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Äthiopien und der Schilderungen der Beschwerdeführerin - welche in Bezug auf die erlittenen Verletzungen durch das Medical Certificate des E.__________ gestützt werden - mithin als glaubhaft zu erachten, dass sich die von ihr geltend gemachten Übergriffe im November 2005 tatsächlich zugetragen haben. 6.2.2 Hingegen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Suche im April/Mai 2007 durch die Polizei übereinstimmend mit dem BFM als unglaubhaft zu beurteilen. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass die Behörden eineinhalb Jahre zugewartet hätten, bis sie die Beschwerdeführerin für eine Anhörung hätten vorladen wollen. Gerade weil sich die Beschwerdeführerin nach der Demonstration und einem Aufenthalt im Spital während knapp einem Jahr immer zu Hause aufgehalten hat, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, sie bereits für eine Anhörung mitzunehmen, wenn diese wirklich ein Interesse an ihrer Person gehabe hätten. Die Beschwerdeführerin war an der Demonstration im November 2005 bloss eine Mitläuferin. Dass sie dabei im Vorfeld einige Flugblätter verteilt hat, dürfte das Interesse an ihr nicht massiv gesteigert haben, zumal sie selber politisch nicht aktiv und bloss Sympathisantin, nicht aber Mitglied der Kinijit gewesen ist (vgl. act. A10/15 S. 4 und 8; A1/9 S. 5). Selbst wenn im Mai 2007 die Strafprozesse gegen die im November 2005 verhafteten Oppositionellen begannen und die Behörden deshalb gegen Oppositionelle sensibler und repressiver reagiert hätten, erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin plötzlich und ohne dass sie sich zwischenzeitlich politisch engagiert und dadurch exponiert hätte, das Interesse der Behörden aus sich gezogen hat. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte, auch wenn sie - wie in der Beschwerde vermutet wird - informell vorgegangen wären, sich nicht einfach an der Tür von der Mutter der Beschwerdeführerin hätten abwimmeln lassen, sondern das Haus auch ohne Durchsuchungsbefehl inspiziert hätten, wenn gegen die Beschwerdeführerin ernsthaft etwas vorgelegen hätte. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als glaubhaft zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin im November 2005 wegen Protesten an ihrer Schule von Sicherheitskräften zusammengeschlagen und verhaftet worden ist und dabei ein Auge verloren hat. Hingegen hat das BFM die angebliche Suche der Behörden nach der Beschwerdeführerin im Jahre 2007, aufgrund derer sie ausgereist sein soll, zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Angesichts der langen Zeitspanne zwischen den Übergriffen im November 2005 und der Ausreise Ende Mai 2007 ist folglich - entgegen der Meinung in der Beschwerde - der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Spitals am 19. November 2005 noch einige Zeit bedurfte, um die Ereignisse zu verarbeiten, hätte sie spätestens nach dem Erhalt ihres künstlichen Auges knapp ein Jahr später, ausreisen können, wenn sie sich vor Verfolgung gefürchtet hätte und nicht bis Ende Mai 2007 zugewartet. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund der Übergriffe im November 2005 im Zeitpunkt der Ausreise Ende Mai 2007 im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. 7. 7.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38f.). 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 7.3 In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer Registrierung im November 2005 durch die Behörde und der vierjährigen Landesabwesenheit im Falle der Rückkehr damit rechnen, dass sie unter den pauschalen Verdacht gestellt würde, ihre regimekritischen Tätigkeiten im Ausland fortgesetzt zu haben, und deshalb erneut körperliche Übergriffe über sich ergehen lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass im Jahre 2005 zwar Tausende von Demonstrierenden festgenommen wurden, jedoch die meisten auch wieder freikamen. Zudem war es im November 2005 das erste Mal gewesen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt in Konflikt mit den Behörden geraten ist (vgl. act. A1/9 S. 5). Da sie keiner Oppositionspartei angehörte und nach dieser Festnahme bis zur Ausreise keine politisches Engagement mehr geltend machte, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise, als regimekritische Person in Äthiopien registriert war. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz gemäss Akten bis anhin nicht exilpolitisch betätigt. Allein der vierjährige Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die äthiopischen Behörden sie bereits als eine für das Regime gefährliche Person einstufen. Es besteht insoweit kein Anlass, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile, die über ein blosse Befragung hinausgehen, zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 10.2 In der Beschwerde wird im Eventualbegehren beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.4 10.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Äthiopien zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6164/2009 vom 23. September 2010 E. 6.3.1, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3.1, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 E. 6.4.1, EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden. 10.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS, weswegen sie ambulant im F.___________ behandelt werde. Bei einer Wegweisung nach Äthiopien bestünde nicht nur die akute Gefahr einer Retraumatisierung, sondern sie könne dort mit Blick auf die ungenügende psychiatrische Infrastruktur und den Mangel an ausgebildetem Fachkräften auch mit Bestimmtheit keine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen. Hinzu komme das fehlende Auge der Beschwerdeführerin, welches sie sozial und wirtschaftlich stark behindern dürfte, zumal körperlich Behinderte in Äthiopien allgemein benachteiligt würden. 10.4.3 Gemäss dem letzten Arztbericht des F.___________ vom 14. September 2010 sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. November 2007 mit einer Unterbrechung in Behandlung. Bei ihr sei eine PTBS gemäss ICD-10 F43.1 diagnostiziert worden, welche durch eine Posttraumatische Stress Skala-10 (PTSS-10) gestützt werden könne. Sie berichte immer wieder über die typischen Symptome von Flashbacks, Schlafminderung und vermehrter Reizbarkeit und Impulsivität. Eine medikamentöse Therapie erscheine zurzeit nicht notwendig. Eine kontinuierliche psychiatrische ambulante Behandlung sei weiterhin indiziert. Nach Klärung der Aufenthaltsverhältnisse, sowie nach Verbesserung der Deutschkenntnisse, sei eine spezifische Traumatherapie zu erwägen. 10.4.4 Es besteht kein Anlass an der von Ärzten getroffenen Diagnose zu zweifeln. Insofern das BFM in der Vernehmlassung den ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2008 in Frage stellte, wurden die darin aufgeführten Einwände durch das Schreiben des F.___________ vom 5. August 2008 an den Rechtsvertreter relativiert. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die PTBS der Beschwerdeführerin erst durch die negative Verfügung des BFM vom 25. März 2008 ausgelöst wurde, zumal sie gemäss Arztbericht bereits seit dem 26. November 2007 in psychiatrischer Behandlung ist und sie schon anlässlich der Anhörung am 3. September 2007 erklärte, es gehe ihr nicht gut. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Rechtsvertreter, welcher vorgängig die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin gewesen war, am 31. Oktober 2007 den zuständigen kantonalen Mitarbeiter aufforderte, die Beschwerdeführerin zu einem Spezialisten zu schicken und ihren Transfer in eine andere Unterkunft prioritär zu behandeln. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer PTBS begleitet von Flashbacks, Schlafminderung, vermehrter Reizbarkeit und Impulsivität leidet. 10.4.5 Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist - unter Bezug auf das Urteil E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 des Bundesverwaltungsgerichts - festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen Rechte zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in der Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen gesellschaftlichen Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditionen und Normen dominieren über staatliche Gesetze und definieren die Geschlechterrollen. Trotz den Bemühungen der Regierung, die Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbildung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitspracherecht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen. Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer und schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären Leben unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen Verfahren. Zusammenfassend kommt das Urteil zum Schluss, dass eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen von mehreren Faktoren abhängt, nämlich vom Vorhandensein einer Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. BVGE E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7). 10.4.6 Die Beschwerdeführerin verfügt in Addis Abeba mit ihrer Mutter, ihrer Halbschwester und ihrem Bruder über ein familiäres Netz (vgl. act. A10/15 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Unterschlupf bei ihrer Mutter finden könnte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin dürfte die Mutter allerdings nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügen, da diese die gesamten Ersparnisse für die Ausreise der Beschwerdeführerin aufwendete (vgl. act. A10/15 S. 3). Ihr Vater ist erschossen worden, als die Beschwerdeführerin sieben oder acht Jahre alt war (vgl. act. A10/15 S. 12). Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). In der Schweiz hat sie inzwischen als Aushilfe im Gastgewerbe ein wenig Berufserfahrung sammeln können. Dies allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Als zusätzliches Handicap dürfte sich der Umstand erweisen, dass die Beschwerdeführerin ein Auge verloren hat. Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin zudem an einer PTBS, welche eine psychiatrische Behandlung indiziert, wobei insbesondere eine spezifische Traumatherapie in Erwägung zu ziehen ist. Gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist die psychiatrische Versorgung in Äthiopien einer der am meisten vernachlässigten Bereiche des Gesundheitssystems und zwar sowohl hinsichtlich Einrichtungen als auch mit Bezug auf das Fachpersonal. Die einzigen Einrichtungen, die in Äthiopien psychiatrische Behandlungen durch ausgebildete Psychiater anbieten, befinden sich zwar in Addis Abeba, wo die Mutter der Beschwerdeführerin lebt. Allerdings kommen auf sechs Millionen Menschen weniger als drei Psychiater. Vor diesem Hintergrund kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba in den Genuss einer psychiatrischen Behandlung zu kommen vermag, zumal in Äthiopien rund 12 Millionen Menschen eine psychiatrische Versorgung benötigen würden. Daran vermögen auch die etwas mehr als 150 inzwischen ausgebildeten psychiatrischen Krankenschwestern, welche Dienstleistungen in der Peripherie anbieten würden, nichts zu ändern (vgl. WHO African Region: Ethiopia; Mental health and substance abuse, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009, S. 2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der ledigen Beschwerdeführerin, die über keinen Schulabschluss oder eine berufliche Ausbildung verfügt, und die zudem ein Auge verloren hat und psychisch krank ist, im Falle der Rückkehr nach Äthiopien kaum gelingen wird, sich erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren. Da in Addis Abeba die notwendige ärztliche Behandlung ihrer psychischen Leiden kaum möglich sein wird, wird die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage sein, als alleinstehende junge Frau einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen in casu als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie - im Subeventualpunkt - die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2008 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). 12. 12.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Oktober 2008 als Aushilfe im Gastgewerbe. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt. Die Beschwerdeführerin ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihr folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Die Beschwerdeführerin ist - als teilweise obsiegender Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1'020.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 510.-- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 25. März 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 510.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: