Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 21. März 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 25. März 2004 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 26. April 2004 eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Angehörige der Ethnie der Amhara und stamme aus der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba. Seit etwa 2001 sei sie Mitglied einer Partei namens "Edepa Amara Biherawi Kilil/EDHP". Fünf ebenfalls dieser Partei angehörige Angestellte des D._______ in Addis Abeba, wo sie im letzten Jahr vor ihrer Ausreise aus Äthiopien als Sekretärin gearbeitet habe, hätten demnächst die Kündigung erhalten sollen. Da sie die Betroffenen darüber informiert habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen am 17. September 2003 mündlich und am 7. November 2003 schriftlich verwarnt worden. Überdies habe ein Gericht den Beschluss erlassen, dass sie das Land nicht ohne entsprechende Bewilligung verlassen dürfe. Mitte Dezember 2003 sei sie an ihrem Arbeitsplatz festgenommen, in ein Gefängnis in Addis Abeba gebracht und erst rund zwei Monate später gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Mitte März 2004 habe sie Äthiopien illegal auf dem Landweg verlassen, sei dann mit einem ihr nicht zustehenden italienischen Reisepass von Nairobi (Kenia) aus auf dem Luftweg nach Italien gelangt und schliesslich unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die am 3. Mai 2006 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 abgewiesen. Bezüglich der Urteilsbegründung wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.d Das BFM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2009 auf, die Schweiz bis spätestens am 6. Februar 2009 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. B. B.a Mit Eingabe vom 21. April 2009 suchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zum zweiten Mal um Asyl nach. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen, aufgrund derer ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei; subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuches, jedenfalls die bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gültige Sistierung von Vollzugsmassnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. B.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung dieses Gesuches geltend, sie sei politisch sehr aktiv und versuche, von der Schweiz aus politische Reformen in Äthiopien zu bewirken. So sei sie der "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP; amharisch: "Kinjit") und der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) beigetreten und habe an verschiedenen Protestaktionen und Versammlungen der beiden Organisationen teilgenommen. Überdies habe sie mehrere regimekritische Artikel verfasst, welche auf verschiedenen Websites veröffentlicht worden seien. Durch ihr Engagement habe sie zweifellos die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung drohe. Sie habe bereits Drohungen von "offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz" erhalten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel zu den Akten: die Faxkopie eines am 15. April 2009 verfassten Bestätigungsschreiben der "Kinjit", eine Bestätigung der AES vom 4. April 2009 im Original, vier Fotos, welche sie bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen sollen, sowie mehrere dem Internet entnommene Beiträge betreffend Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung. Sodann wird in der Beschwerdeschrift auf zahlreiche, angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentliche Artikel hingewiesen. B.c Am 25. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wurde ihr insbesondere Gelegenheit gegeben, sich eingehend zu ihren neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu äussern. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin eine weitere Foto zu den Akten und sagte unter anderem aus, ihr Vater habe vor Kurzem nach Israel flüchten müssen, weil auch er Mitglied der "Kinjit" gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 1. September 2009 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Insbesondere führe die blosse Mitgliedschaft beim AES zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, wobei den Akten auch keine Hinweise entnommen werden könnten, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei der AES und der "Kinjit" überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich wurde für die Kosten des zweiten Asylverfahrens eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. September 2009 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auch der darin auferlegten Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein Schreiben der AES vom 30. April 2007 in Kopie sowie ein dem Internet entnommener, am 23. Juli 2009 verfasster Bericht betreffend die Einschränkung der Pressefreiheit in Äthiopien zu den Akten gegeben. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 22. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. E.b Nach fristgerecht erfolgtem Eingang einer am 8. Oktober 2009 vom Sozialdienst des Kantons C._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung verzichtete das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit, über das weitere in der Beschwerdeschrift gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin verwies im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens lediglich am Rande - im Zusammenhang mit der Nichteinreichung von Identitätspapieren (vgl. Vorakten B9 S. 3) - auf ihre zur "damaligen Zeit", mithin zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahre 2004 bestehenden "politischen Probleme". Nachdem die gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 5. April 2006 - in welcher die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubhaft qualifiziert wurden - eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 abgewiesen worden war und in der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2009 die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Gründe mit keinem Wort mehr erwähnt werden, braucht auf diese nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 4.2 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches vom 21. April 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie befürchte, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden.
E. 4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUDP ("Kinjit") engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUDP ("Kinjit") war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUDP ("Kinjit") vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP ("Kinjit") und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten.
E. 4.2.3 Anlässlich der Anhörung vom 25. August 2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, am 4. Oktober 2007 erstmals mit zwei Persönlichkeiten der "Kinjit" in der Schweiz in Kontakt gekommen zu sein. Beeindruckt von den Gesprächen, welche diese Männer mit ihren in Äthiopien aus der Haft entlassenen Mitgliedern geführt hätten, sei sie am 10. Dezember 2007 ebenfalls der "Kinjit" beigetreten. Wenig später habe sie sich auch der AES angeschlossen. In der Folge habe sie in verschiedenen Schweizer Städten an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen und dort auch Propagandaschriften verteilt. Zudem habe sie mehrere regimekritische Schriften verfasst und diese auf verschiedenen Websites veröffentlicht. In Bezug auf die sich bei den Akten befindenden fünf Fotos ist festzuhalten, dass es sich um private Bilder handelt, von deren Existenz die äthiopische Regierung kaum Kenntnis erlangt hat, zumal auf einigen von ihnen weder die Bescherdeführerin noch der Ort der Veranstaltung klar erkennbar sind. In den im Internet veröffentlichten Kommentaren wird lediglich der Name der Beschwerdeführerin genannt. Hingegen werden weder Angaben zum Alter noch zum genauen Aufenthaltsort (bloss einmal wird der Kanton C._______ erwähnt) der Verfasserin gemacht, so dass es den äthiopischen Behörden - ungeachtet der unübersichtlichen Fülle der im Internet publizierten ähnlichen Artikel - gar nicht möglich wäre, daraus Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zu ziehen. Weitere eingereichte Artikel - wie etwa der auf "Abbay Media" publizierte Bericht betreffend Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung am Rande des G20-Gipfels in London anfangs April 2009 - stehen in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin. Sodann vermochte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung vom 25. August 2009 (vgl. B9 S. 5 ff.) noch in der Beschwerdeschrift konkrete zeitliche oder örtliche Angaben zu den Veranstaltungen, an denen sie teilgenommen haben will, zu machen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren vorgebrachte politische Engagement in der Heimat (Mitgliedschaft in einer Partei namens "Edepa Amara Biherawi Kilil/EDHP") als nicht glaubhaft erwiesen hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2 unten und S. 3 oben) daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. Schliesslich sind in Anbetracht der gesamten Umstände die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben der AES vom 4. April 2009 und der "Kinjit" vom 15. April 2009 als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu qualifizieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung AES mit Sitz in Genf zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führt, da sich diese Organisation vorwiegend kulturell betätigt und sich selbst als politisch unabhängig bezeichnet, weshalb es sich dabei nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handelt.
E. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden nicht als besonders engagierte und exponierte exilpolitische Aktivistin aufgefallen ist, zumal sie die in der Eingabe vom 21. April 2009 (vgl. S. 3 f.) vorgebrachte Behauptung, von Landsleuten in der Schweiz wegen ihres Engagements bedroht zu werden, weder durch die Einreichung entsprechender Beweismittel noch durch konkrete Ausführungen anlässlich der Befragung vom 25. August 2009 (vgl. S. 6) glaubhaft machen konnte. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe (etwa die nicht näher substanziierte Rüge, die eingereichten Beweismittel seien nicht hinreichend gewürdigt worden [vgl. Beschwerde S. 6]) oder der gleichzeitig eingereichte, dem Internet entnommene, mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang stehende Bericht betreffend die Einschränkung der Pressefreiheit in Äthiopien nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig noch rechtsfehlerhaft dargestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren zweites Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt wurde - die aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachte Verfolgungssituation nicht nachgewiesen werden konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien (vgl. Beschwerde S. 10) nichts zu ändern.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2004 ununterbrochen gelebt haben will - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden.
E. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Sie ist noch jung, verfügt über eine gute Schulbildung und - gemäss ihren im ersten Asylverfahren gemachten Angaben - über mehrjährige Berufserfahrung als Sekretärin. Überdies leben ihre nächsten Angehörigen (gemäss ihren Aussagen zumindest ihre Mutter und ihre Schwester [vgl. B9 S. 10]) nach wie vor in Addis Abeba, und es ist davon auszugehen, dass diese ihr bei der Reintegration behilflich sein werden.
E. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Nachdem das BFM das zweite Asylgesuch der nach Abschluss des ersten Verfahrens nicht in ihren Heimatland- oder Herkunftsstaat zurückgekehrten Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen hat, hat es in korrekter Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Das in der Eingabe vom 29. September 2009 gestellte Gesuch um Aufhebung der in der Verfügung vom 28. August 2009 auferlegten Bezahlung ist daher ebenfalls abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 29. September 2009 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6164/2009 {T 0/2} Urteil vom 23. September 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl / Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 21. März 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 25. März 2004 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 26. April 2004 eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Angehörige der Ethnie der Amhara und stamme aus der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba. Seit etwa 2001 sei sie Mitglied einer Partei namens "Edepa Amara Biherawi Kilil/EDHP". Fünf ebenfalls dieser Partei angehörige Angestellte des D._______ in Addis Abeba, wo sie im letzten Jahr vor ihrer Ausreise aus Äthiopien als Sekretärin gearbeitet habe, hätten demnächst die Kündigung erhalten sollen. Da sie die Betroffenen darüber informiert habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen am 17. September 2003 mündlich und am 7. November 2003 schriftlich verwarnt worden. Überdies habe ein Gericht den Beschluss erlassen, dass sie das Land nicht ohne entsprechende Bewilligung verlassen dürfe. Mitte Dezember 2003 sei sie an ihrem Arbeitsplatz festgenommen, in ein Gefängnis in Addis Abeba gebracht und erst rund zwei Monate später gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Mitte März 2004 habe sie Äthiopien illegal auf dem Landweg verlassen, sei dann mit einem ihr nicht zustehenden italienischen Reisepass von Nairobi (Kenia) aus auf dem Luftweg nach Italien gelangt und schliesslich unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die am 3. Mai 2006 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 abgewiesen. Bezüglich der Urteilsbegründung wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.d Das BFM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2009 auf, die Schweiz bis spätestens am 6. Februar 2009 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. B. B.a Mit Eingabe vom 21. April 2009 suchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zum zweiten Mal um Asyl nach. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen, aufgrund derer ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei; subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuches, jedenfalls die bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gültige Sistierung von Vollzugsmassnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. B.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung dieses Gesuches geltend, sie sei politisch sehr aktiv und versuche, von der Schweiz aus politische Reformen in Äthiopien zu bewirken. So sei sie der "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP; amharisch: "Kinjit") und der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) beigetreten und habe an verschiedenen Protestaktionen und Versammlungen der beiden Organisationen teilgenommen. Überdies habe sie mehrere regimekritische Artikel verfasst, welche auf verschiedenen Websites veröffentlicht worden seien. Durch ihr Engagement habe sie zweifellos die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung drohe. Sie habe bereits Drohungen von "offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz" erhalten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel zu den Akten: die Faxkopie eines am 15. April 2009 verfassten Bestätigungsschreiben der "Kinjit", eine Bestätigung der AES vom 4. April 2009 im Original, vier Fotos, welche sie bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen sollen, sowie mehrere dem Internet entnommene Beiträge betreffend Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung. Sodann wird in der Beschwerdeschrift auf zahlreiche, angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentliche Artikel hingewiesen. B.c Am 25. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wurde ihr insbesondere Gelegenheit gegeben, sich eingehend zu ihren neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu äussern. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin eine weitere Foto zu den Akten und sagte unter anderem aus, ihr Vater habe vor Kurzem nach Israel flüchten müssen, weil auch er Mitglied der "Kinjit" gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 1. September 2009 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Insbesondere führe die blosse Mitgliedschaft beim AES zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, wobei den Akten auch keine Hinweise entnommen werden könnten, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei der AES und der "Kinjit" überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich wurde für die Kosten des zweiten Asylverfahrens eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. September 2009 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auch der darin auferlegten Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein Schreiben der AES vom 30. April 2007 in Kopie sowie ein dem Internet entnommener, am 23. Juli 2009 verfasster Bericht betreffend die Einschränkung der Pressefreiheit in Äthiopien zu den Akten gegeben. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 22. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. E.b Nach fristgerecht erfolgtem Eingang einer am 8. Oktober 2009 vom Sozialdienst des Kantons C._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung verzichtete das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit, über das weitere in der Beschwerdeschrift gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verwies im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens lediglich am Rande - im Zusammenhang mit der Nichteinreichung von Identitätspapieren (vgl. Vorakten B9 S. 3) - auf ihre zur "damaligen Zeit", mithin zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahre 2004 bestehenden "politischen Probleme". Nachdem die gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 5. April 2006 - in welcher die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubhaft qualifiziert wurden - eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 abgewiesen worden war und in der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2009 die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Gründe mit keinem Wort mehr erwähnt werden, braucht auf diese nicht weiter eingegangen zu werden. 4.2 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches vom 21. April 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie befürchte, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden. 4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUDP ("Kinjit") engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUDP ("Kinjit") war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUDP ("Kinjit") vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP ("Kinjit") und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten. 4.2.3 Anlässlich der Anhörung vom 25. August 2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, am 4. Oktober 2007 erstmals mit zwei Persönlichkeiten der "Kinjit" in der Schweiz in Kontakt gekommen zu sein. Beeindruckt von den Gesprächen, welche diese Männer mit ihren in Äthiopien aus der Haft entlassenen Mitgliedern geführt hätten, sei sie am 10. Dezember 2007 ebenfalls der "Kinjit" beigetreten. Wenig später habe sie sich auch der AES angeschlossen. In der Folge habe sie in verschiedenen Schweizer Städten an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen und dort auch Propagandaschriften verteilt. Zudem habe sie mehrere regimekritische Schriften verfasst und diese auf verschiedenen Websites veröffentlicht. In Bezug auf die sich bei den Akten befindenden fünf Fotos ist festzuhalten, dass es sich um private Bilder handelt, von deren Existenz die äthiopische Regierung kaum Kenntnis erlangt hat, zumal auf einigen von ihnen weder die Bescherdeführerin noch der Ort der Veranstaltung klar erkennbar sind. In den im Internet veröffentlichten Kommentaren wird lediglich der Name der Beschwerdeführerin genannt. Hingegen werden weder Angaben zum Alter noch zum genauen Aufenthaltsort (bloss einmal wird der Kanton C._______ erwähnt) der Verfasserin gemacht, so dass es den äthiopischen Behörden - ungeachtet der unübersichtlichen Fülle der im Internet publizierten ähnlichen Artikel - gar nicht möglich wäre, daraus Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zu ziehen. Weitere eingereichte Artikel - wie etwa der auf "Abbay Media" publizierte Bericht betreffend Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung am Rande des G20-Gipfels in London anfangs April 2009 - stehen in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin. Sodann vermochte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung vom 25. August 2009 (vgl. B9 S. 5 ff.) noch in der Beschwerdeschrift konkrete zeitliche oder örtliche Angaben zu den Veranstaltungen, an denen sie teilgenommen haben will, zu machen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren vorgebrachte politische Engagement in der Heimat (Mitgliedschaft in einer Partei namens "Edepa Amara Biherawi Kilil/EDHP") als nicht glaubhaft erwiesen hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2 unten und S. 3 oben) daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. Schliesslich sind in Anbetracht der gesamten Umstände die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben der AES vom 4. April 2009 und der "Kinjit" vom 15. April 2009 als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu qualifizieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung AES mit Sitz in Genf zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führt, da sich diese Organisation vorwiegend kulturell betätigt und sich selbst als politisch unabhängig bezeichnet, weshalb es sich dabei nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handelt. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden nicht als besonders engagierte und exponierte exilpolitische Aktivistin aufgefallen ist, zumal sie die in der Eingabe vom 21. April 2009 (vgl. S. 3 f.) vorgebrachte Behauptung, von Landsleuten in der Schweiz wegen ihres Engagements bedroht zu werden, weder durch die Einreichung entsprechender Beweismittel noch durch konkrete Ausführungen anlässlich der Befragung vom 25. August 2009 (vgl. S. 6) glaubhaft machen konnte. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe (etwa die nicht näher substanziierte Rüge, die eingereichten Beweismittel seien nicht hinreichend gewürdigt worden [vgl. Beschwerde S. 6]) oder der gleichzeitig eingereichte, dem Internet entnommene, mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang stehende Bericht betreffend die Einschränkung der Pressefreiheit in Äthiopien nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig noch rechtsfehlerhaft dargestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren zweites Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt wurde - die aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachte Verfolgungssituation nicht nachgewiesen werden konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien (vgl. Beschwerde S. 10) nichts zu ändern. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2004 ununterbrochen gelebt haben will - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Sie ist noch jung, verfügt über eine gute Schulbildung und - gemäss ihren im ersten Asylverfahren gemachten Angaben - über mehrjährige Berufserfahrung als Sekretärin. Überdies leben ihre nächsten Angehörigen (gemäss ihren Aussagen zumindest ihre Mutter und ihre Schwester [vgl. B9 S. 10]) nach wie vor in Addis Abeba, und es ist davon auszugehen, dass diese ihr bei der Reintegration behilflich sein werden. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Nachdem das BFM das zweite Asylgesuch der nach Abschluss des ersten Verfahrens nicht in ihren Heimatland- oder Herkunftsstaat zurückgekehrten Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen hat, hat es in korrekter Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Das in der Eingabe vom 29. September 2009 gestellte Gesuch um Aufhebung der in der Verfügung vom 28. August 2009 auferlegten Bezahlung ist daher ebenfalls abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 29. September 2009 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: