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D-4661/2010

D-4661/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss am 1. März 2010 und gelangte am 4. März 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. März 2010 sagte er aus, er habe die Aufgabe gehabt, in Addis Abeba Touristen eine alte orthodoxe Kirche zu zeigen. Am 2. Juli 2009 habe es zwischen dem Oberhaupt der Kirche und dessen Stellvertreter einen Streit gegeben. Aufgrund dieses Streits sei die Kirche in zwei Fraktionen zerfallen. Der Pfarrer und der Prediger der Kirche in Addis Abeba hätten sich auf die Seite des Stellvertreters gestellt, der Leiter der Kirche und das Sekretariat hätten den Patriarchen unterstützt. Eine Versammlung habe an den Ministerpräsidenten ein Schreiben gesandt, in dem der Rücktritt des Patriarchen gefordert worden sei. Am gleichen Abend seien die Teilnehmer der Versammlung von Unbekannten geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, ein Anhänger des Stellvertreters des Patriarchen zu sein; man habe ihm verboten, seinen Arbeitsplatz in der Kirche aufzusuchen. Man habe ihn nicht mehr bezahlt und er habe seine Dienstwohnung verlassen müssen. Er habe sich schriftlich an den Patriarchen gewandt. Er sei auf einem Polizeirevier zehn Tage in Haft genommen worden und gegen Leistung einer Kaution freigekommen. Der Patriarch, der zugleich Richter gewesen sei, habe ihm erlaubt, in der Wohnung zu bleiben, bis er eine neue Wohnung gefunden habe. Am 7. Februar 2010 sei er zusammen mit einem Freund in der Stadt gewesen; man habe auf sie geschossen und sein Freund sei tödlich getroffen worden. Am 10. Februar 2010 habe er sein Haus verlassen und sei nach B.___________ gereist, von wo aus er 16 Tage später die Ausreise aus seiner Heimat angetreten habe. A.b Am 6. April 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vor vier Tagen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, die ihm Kopien verschiedener Dokumente zugestellt habe. Sie befinde sich auch auf der Flucht. Sie habe Probleme gehabt, weil er wegen Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz seine Heimat habe verlassen müssen. Dort sei es zu einem Streit zwischen dem Patriarchen und dem Vize-Patriarchen gekommen. Der Vize-Patriarch habe verschiedene Pfarrer zu einer Versammlung eingeladen, zu der auch der Patriarch mit seinen Anhängern gekommen sei. Der Patriarch habe gesagt, die Versammlung hätte ohne seine Einwilligung nicht einberufen werden dürfen, und habe diese mit seinen Anhängern verlassen. Nachdem die verbliebenen Versammlungsmitglieder ein Schreiben verfasst hätten, in dem der Rücktritt des Patriarchen gefordert worden sei, sei dieses einem Vize-Minister übergeben worden. Am Abend der Versammlung seien deren Teilnehmer in oder ausserhalb ihrer Unterkunft geschlagen worden. Am folgenden Tag habe der Vize-Minister am Radio verkündet, der Patriarch dürfe sein Amt weiterhin ausüben; der Vize-Patriarch sei drei Monate unter Hausarrest gestellt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei beschuldigt worden, mit dem Vize-Patriarchen zusammengearbeitet zu haben. Er habe schon früher Feinde gehabt, denn im Jahr 2003 oder 2004 sei sein Haus umstellt und mit Steinen beworfen worden. Eine Anzeige wegen dieses Vorfalls habe er eingereicht, der Fall sei gütlich abgeschlossen worden. Nun werde er von seinem ehemaligen Vorgesetzten und anderen Personen gesucht. Sein Name stehe auf einer schwarzen Liste und vier Personen hätten versucht, ihn umzubringen. A.c Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 29. April 2010 eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe an der Versammlung, die im Büro des Vize-Patriarchen stattgefunden habe, nicht teilgenommen. Er habe auch das Dokument, in dem die Absetzung des Patriarchen beantragt worden sei, nicht unterschrieben. Seine Probleme hätten am 10. Juli 2009 begonnen. Der Leiter der Kirche habe ihm mitgeteilt, er dürfe ab diesem Tag seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, da er eine politische Person sei. Man habe ihm auch gesagt, er müsse die Wohnung verlassen. Als er sich zum Patriarchen habe begeben wollen, um ihm um Vergebung zu bitten, sei er verhaftet worden. Während der Haftzeit sei er eingeschüchtert worden. Man habe ihm Agitation gegen den Patriarchen vorgeworfen und behauptet, dafür Zeugen zu haben. Eines Tages sei er mit seinem Freund in die Stadt gegangen, wobei ihnen zwei Personen gefolgt seien. Gegen 17 Uhr hätten diese Personen auf sie geschossen. Nach der Tat habe er noch zwei Nächte in seiner Wohnung verbracht, anschliessend sei er nach B.___________ gegangen. Er werde auch heute noch gesucht. Polizisten hätten in seiner Wohnung nach ihm gesucht und sich anschliessend bei seiner Schwägerin nach ihm erkundigt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2010 - eröffnet am 1. Juni 2010 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen das Original der bereits beim BFM in Kopie eingereichten Anzeige der Kirche und ein Kopie der von ihm eingereichten Anzeige bei. G. Mit Schreiben vom 8. September 2010 gab der Beschwerdeführer ein Gerichtsdokument zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Anhörungen darauf hingewiesen, dass es einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2004 und seinen Schwierigkeiten in den Jahren 2009/2010 gebe. Die aktuellen Probleme seien deshalb entstanden, weil sich die Personen, die er 2004 angezeigt habe, hätten rächen wollen. Während der Erstbefragung habe er nichts von den Problemen im Jahr 2004 erzählt, sondern ausdrücklich zu Protokoll gegeben, vor den Ereignissen in den Jahren 2009/2010 keine Probleme gehabt zu haben. Erst im Verlauf der Anhörung habe er über die früheren Probleme gesprochen. In der ergänzenden Anhörung habe er zuerst angegeben, die Probleme mit den genannten Personen hätten 1984 und somit 20 Jahre früher begonnen. Später habe er sich korrigiert und ebenfalls vom Jahr 2004 gesprochen. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, der Streit zwischen dem Patriarchen und dessen Stellvertreter sei am 2. Juli 2009 ausgebrochen, seine eigenen Probleme hätten am 17. Juli 2009 begonnen. Bei der Anhörung habe er ergänzt, die Versammlung habe am 2. Juli 2009 stattgefunden. Im Widerspruch zu diesen Aussagen habe er in der ergänzenden Anhörung angegeben, seine Schwierigkeiten hätten am 10. Juli 2009, 15 Tage nach der Versammlung, begonnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer bereits nach zehn Tagen bedingungslos freigelassen hätten, wenn man ihm regimekritische Aktivitäten vorgeworfen hätte. Die Behörden hätten ihm gesagt, sie hätten Beweise für seine Aktivitäten. Er habe bei der Anhörung gesagt, er werde in allen Kirchen, die vom Patriarchen verwaltet würden, gesucht. Im Verlauf der ergänzenden Anhörung sei er zweimal gefragt worden, ob es nach dem 7. Februar 2010 Anzeichen dafür gegeben habe, dass sich die Behörden für ihn interessierten, was er verneint habe. Auf seine Aussagen bei der Anhörung hingewiesen, habe er gemeint, er sei von Polizisten in seiner Wohnung und bei seiner Schwägerin gesucht worden, nachdem er nach B.___________ gegangen sei. Aus diesen Gründen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft. Die bei der Anhörung eingereichte Bestätigung habe keine Beweiskraft. Einerseits liege sie nur als Faxkopie vor, anderseits würde sie, selbst wenn sie im Original vorläge, seine Aussagen nicht stützen, da solche Dokumente leicht gegen Bezahlung erhältlich seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nur von den aktuellen Ereignissen erzählt habe. Zudem habe er gedacht, die Frage nach Problemen vor den Ereignissen von 2009/2010 habe sich auf Probleme mit den Behörden oder der Kirche bezogen. Dass er bei der ergänzenden Anhörung zuerst gesagt habe, die Probleme hätten im Jahr 1984 begonnen, sei auf die Zeitumrechnung zurückzuführen. Er habe die Jahreszahlen in der äthiopischen Zeitrechnung angegeben, weshalb der Dolmetscher falsch übersetzt haben müsse. Zudem habe er die Jahreszahl korrigiert, als er bemerkt habe, dass sie falsch angegeben worden sei. Der Widerspruch, den das BFM in Bezug auf seine Angaben, an welchem Tag der Konflikt zwischen dem Patriarchen und dessen Stellvertreter sowie an welchem Tag seine persönlichen Probleme begonnen hätten, anführe, sei für ihn auf die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen. Der Dolmetscher bei der ergänzenden Anhörung habe sehr schlecht übersetzt, was er auch gesagt habe. Er habe das Protokoll dennoch unterschrieben, weil er vor negativen Konsequenzen Angst gehabt habe, falls er es nicht unterschreibe. Entgegen der Annahme des BFM sei es nicht ungewöhnlich, dass jemand auf Kaution freigelassen werde. Polizeibeamte seien sehr empfänglich für solche Zahlungen. Seine Freilassung habe indessen nicht das Ende seiner Probleme bedeutet. Man habe weiter gegen ihn ermittelt, weshalb er gesucht worden sei.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung zuerst selber vom Jahr 1976 (äthiopischer Zeitrechnung) gesprochen. Als er darauf angesprochen worden sei, wann sich diese früheren Vorfälle in europäischer Zeitrechnung ereignet hätten, habe er von sich aus das Jahr 1984 angegeben. Erst als er darauf angesprochen worden sei, dass er damals 20 Jahre alt gewesen wäre, habe er die Aussagen korrigiert und von 2004 gesprochen. Im Protokoll der ergänzenden Anhörung sei keine Äusserung, wonach der Dolmetscher schlecht übersetzt habe, zu finden. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Während der Rückübersetzung sei von ihm keine Korrektur angebracht worden.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr genau erinnern, wie es zur Aussage, die früheren Schwierigkeiten hätten sich im Jahr 1984 zugetragen, gekommen sei. Hinsichtlich der Qualität der Übersetzung halte er an deren Mangelhaftigkeit fest. Anfangs der Übersetzung habe er den Dolmetscher gut verstanden. Dass dieser schlecht übersetzt habe, habe er erst während der Übersetzung bemerkt.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).

E. 5.2 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausreisegründe bei der Erstbefragung in der Regel nur summarisch erhoben werden. Nichtsdestotrotz erstaunt, dass der Beschwerdeführer die erst später genannten Schwierigkeiten mit vier Personen nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte. Er führte erstmals bei der Anhörung aus, dass er in den Jahren 2003/2004 Probleme mit vier Personen gehabt habe, die versucht hätten, ihn umzubringen (act. A7/16 S. 8). Da er in der Folge geltend machte, die erneuten Schwierigkeiten, unter denen er im Jahr 2009 gelitten habe, stünden in einem Zusammenhang mit den vergangenen Problemen (act. A14/10 S. 7), wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Das BFM hat in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer als Telefaxkopie eingereichten Anzeige (die auf Beschwerdeebene unter Beilage einer Kopie einer weiteren Anzeige im Original eingereicht wurde) nur wenig Beweiskraft zukommen könne. Ferner geht aus dem Schreiben hervor, dass unbekannte Leute das Dach des Hauses des Beschwerdeführers mit Steinen beworfen und ihm gedroht hätten (vgl. act. A7/16 S. 16). Der Beschwerdeführer indessen nannte bei der Anhörung die Namen der vier Angreifer und behauptete, diese hätten versucht, ihn zu töten (act. A7/16 S. 8). Damit bestehen auch in materieller Hinsicht Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt des Beweismittels. Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die geltend gemachten Probleme mit den vier Privatpersonen unglaubhaft sind.

E. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an seinem Arbeitsplatz in Schwierigkeiten geraten sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich auf die Seite des Vize-Patriarchen gestellt, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Einerseits stellte das BFM zutreffend fest, dass er zum Beginn der Schwierigkeiten unterschiedliche Zeitangaben machte, anderseits stellte er diese Schwierigkeiten in Zusammenhang mit den als unglaubhaft gewerteten, zurückliegenden Problemen. Da es sich angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe um ein politisches Verfahren gehandelt hätte, vermag seine Behauptung, er sei gegen Kaution freigelassen worden, da Polizisten empfänglich für solche Zahlungen seien, nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich in Verdacht gestanden, politische Agitation betrieben zu haben, hätten es die Polizisten wohl kaum gewagt, ihn eigenmächtig auf freien Fuss zu setzen, zumal dies dem mächtigen Patriarchen, der angeblich ein persönliches Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt haben soll, nicht verborgen geblieben wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Patriarch solle ihm erlaubt haben, in der Dienstwohnung zu bleiben, bis er eine andere Bleibe gefunden habe (act. A1/10 S. 5), was kaum in Einklang mit seiner Behauptung steht, die Kirche - und somit auch der Patriarch - habe ein Interesse an seiner Verfolgung gehabt (act. A7/16 S. 8).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er sei am 7. Februar 2010 zusammen mit einem Freund in der Stadt gewesen, als auf sie geschossen und sein Freund tödlich getroffen worden sei (act. A1/10 S. 5 f.). Man habe ihn treffen wollen (act. A7/16 S. 12). Er sei nicht zur Polizei gegangen, da es sich um ein politisch motiviertes Verbrechen gehandelt habe. Bei der Erstbefragung berichtete er, die Polizei sei am Tatort erschienen, wo sich die Leute versammelt hätten (act. A1/10 S. 6). Angesichts dieser Aussage ergibt seine später gemachte Behauptung, politisch motivierte Verbrechen würden "nicht veröffentlicht", beziehungsweise der Vorfall wäre veröffentlicht worden, falls dieser von der Oppositionspartei beobachtet worden wäre (act. A7/16 S. 12), keinen Sinn, da die Tat offenbar von zahlreichen Leuten beobachtet wurde oder sie ihnen bekannt sein musste. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitere Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Da er davon ausging, die abgefeuerten Schüsse hätten ihm gegolten und es habe sich um ein politisch motiviertes Verbrechen gehandelt, ist nicht verständlich, weshalb er sich noch zwei Nächte lang in der seinen (angeblichen) Feinden bekannten Wohnung aufgehalten hat (act. A14/10 S. 6). Hätte die Tat einen Zusammenhang mit den Vorfällen an seinem Arbeitsplatz gehabt, wäre den Verfolgern seine Identität und sein Wohnort bekannt gewesen und sie hätten ihn dort aufsuchen können.

E. 5.5 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Dolmetscher bei der ergänzenden Anhörung habe sehr schlecht übersetzt, was der Beschwerdeführer bei der Anhörung auch geäussert habe, ist festzustellen, dass er nach der Einleitung angab, er verstehe den Dolmetscher gut (act. A14/10 S. 1). Auch bei der Rückübersetzung brachte er keinerlei Korrekturen an und wies - entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde - weder dort noch zuvor auf die angeblich schlechte Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers hin. Zudem lassen sich der Bestätigung der Hilfswerkvertretung keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher entnehmen (act. A14/10 S. 10). Der Beschwerdeführer muss sich somit bei den gemachten Aussagen behaften lassen, und seine Erklärung in der Beschwerde, er habe die Protokollseiten unterschrieben, weil er Angst vor negativen Folgen gehabt habe, falls er nicht unterzeichne, vermag nicht zu überzeugen.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2010 ein Schreiben des "First Court" Äthiopiens ein, in dem bestätigt werde, dass er im Juli 2001 (äthiopischer Kalender) zehn Tage im Gefängnis gewesen und auf Kaution freigelassen worden sei. Gleichzeitig werde er auf den 17. August 2002 zu einer Gerichtsverhandlung geladen. Angesichts der Qualität des Schreibens bestehen an dessen Authentizität gewisse Zweifel. Sollte es sich um ein echtes Schreiben handeln, würde dadurch die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizisten seien für solche Zahlungen sehr empfänglich (vgl. Beschwerde S. 3), für den vorliegenden Fall widerlegt, da die Kautionsleistung aktenkundig gewesen wäre. Aufgrund vorstehender Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in ein politisches Verfahren verwickelt war. Diese Würdigung des Sachverhalts würde selbst bei Echtheit des Dokuments nicht relativiert, da Gerichtsvorladungen vor allem bei gemeinrechtlichen Verfahren ausgestellt werden.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6164/2009 vom 23. September 2010 E. 6.3.1, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3.1, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 E. 6.4.1, EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden.

E. 7.4.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit und kann auf eine mehrjährige Berufserfahrung zurückgreifen. Er verfügt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (act. A1/10 S. 3), was ihm die Reintegration erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4661/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.__________, geboren (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss am 1. März 2010 und gelangte am 4. März 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. März 2010 sagte er aus, er habe die Aufgabe gehabt, in Addis Abeba Touristen eine alte orthodoxe Kirche zu zeigen. Am 2. Juli 2009 habe es zwischen dem Oberhaupt der Kirche und dessen Stellvertreter einen Streit gegeben. Aufgrund dieses Streits sei die Kirche in zwei Fraktionen zerfallen. Der Pfarrer und der Prediger der Kirche in Addis Abeba hätten sich auf die Seite des Stellvertreters gestellt, der Leiter der Kirche und das Sekretariat hätten den Patriarchen unterstützt. Eine Versammlung habe an den Ministerpräsidenten ein Schreiben gesandt, in dem der Rücktritt des Patriarchen gefordert worden sei. Am gleichen Abend seien die Teilnehmer der Versammlung von Unbekannten geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, ein Anhänger des Stellvertreters des Patriarchen zu sein; man habe ihm verboten, seinen Arbeitsplatz in der Kirche aufzusuchen. Man habe ihn nicht mehr bezahlt und er habe seine Dienstwohnung verlassen müssen. Er habe sich schriftlich an den Patriarchen gewandt. Er sei auf einem Polizeirevier zehn Tage in Haft genommen worden und gegen Leistung einer Kaution freigekommen. Der Patriarch, der zugleich Richter gewesen sei, habe ihm erlaubt, in der Wohnung zu bleiben, bis er eine neue Wohnung gefunden habe. Am 7. Februar 2010 sei er zusammen mit einem Freund in der Stadt gewesen; man habe auf sie geschossen und sein Freund sei tödlich getroffen worden. Am 10. Februar 2010 habe er sein Haus verlassen und sei nach B.___________ gereist, von wo aus er 16 Tage später die Ausreise aus seiner Heimat angetreten habe. A.b Am 6. April 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vor vier Tagen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, die ihm Kopien verschiedener Dokumente zugestellt habe. Sie befinde sich auch auf der Flucht. Sie habe Probleme gehabt, weil er wegen Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz seine Heimat habe verlassen müssen. Dort sei es zu einem Streit zwischen dem Patriarchen und dem Vize-Patriarchen gekommen. Der Vize-Patriarch habe verschiedene Pfarrer zu einer Versammlung eingeladen, zu der auch der Patriarch mit seinen Anhängern gekommen sei. Der Patriarch habe gesagt, die Versammlung hätte ohne seine Einwilligung nicht einberufen werden dürfen, und habe diese mit seinen Anhängern verlassen. Nachdem die verbliebenen Versammlungsmitglieder ein Schreiben verfasst hätten, in dem der Rücktritt des Patriarchen gefordert worden sei, sei dieses einem Vize-Minister übergeben worden. Am Abend der Versammlung seien deren Teilnehmer in oder ausserhalb ihrer Unterkunft geschlagen worden. Am folgenden Tag habe der Vize-Minister am Radio verkündet, der Patriarch dürfe sein Amt weiterhin ausüben; der Vize-Patriarch sei drei Monate unter Hausarrest gestellt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei beschuldigt worden, mit dem Vize-Patriarchen zusammengearbeitet zu haben. Er habe schon früher Feinde gehabt, denn im Jahr 2003 oder 2004 sei sein Haus umstellt und mit Steinen beworfen worden. Eine Anzeige wegen dieses Vorfalls habe er eingereicht, der Fall sei gütlich abgeschlossen worden. Nun werde er von seinem ehemaligen Vorgesetzten und anderen Personen gesucht. Sein Name stehe auf einer schwarzen Liste und vier Personen hätten versucht, ihn umzubringen. A.c Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 29. April 2010 eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe an der Versammlung, die im Büro des Vize-Patriarchen stattgefunden habe, nicht teilgenommen. Er habe auch das Dokument, in dem die Absetzung des Patriarchen beantragt worden sei, nicht unterschrieben. Seine Probleme hätten am 10. Juli 2009 begonnen. Der Leiter der Kirche habe ihm mitgeteilt, er dürfe ab diesem Tag seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, da er eine politische Person sei. Man habe ihm auch gesagt, er müsse die Wohnung verlassen. Als er sich zum Patriarchen habe begeben wollen, um ihm um Vergebung zu bitten, sei er verhaftet worden. Während der Haftzeit sei er eingeschüchtert worden. Man habe ihm Agitation gegen den Patriarchen vorgeworfen und behauptet, dafür Zeugen zu haben. Eines Tages sei er mit seinem Freund in die Stadt gegangen, wobei ihnen zwei Personen gefolgt seien. Gegen 17 Uhr hätten diese Personen auf sie geschossen. Nach der Tat habe er noch zwei Nächte in seiner Wohnung verbracht, anschliessend sei er nach B.___________ gegangen. Er werde auch heute noch gesucht. Polizisten hätten in seiner Wohnung nach ihm gesucht und sich anschliessend bei seiner Schwägerin nach ihm erkundigt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2010 - eröffnet am 1. Juni 2010 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen das Original der bereits beim BFM in Kopie eingereichten Anzeige der Kirche und ein Kopie der von ihm eingereichten Anzeige bei. G. Mit Schreiben vom 8. September 2010 gab der Beschwerdeführer ein Gerichtsdokument zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Anhörungen darauf hingewiesen, dass es einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2004 und seinen Schwierigkeiten in den Jahren 2009/2010 gebe. Die aktuellen Probleme seien deshalb entstanden, weil sich die Personen, die er 2004 angezeigt habe, hätten rächen wollen. Während der Erstbefragung habe er nichts von den Problemen im Jahr 2004 erzählt, sondern ausdrücklich zu Protokoll gegeben, vor den Ereignissen in den Jahren 2009/2010 keine Probleme gehabt zu haben. Erst im Verlauf der Anhörung habe er über die früheren Probleme gesprochen. In der ergänzenden Anhörung habe er zuerst angegeben, die Probleme mit den genannten Personen hätten 1984 und somit 20 Jahre früher begonnen. Später habe er sich korrigiert und ebenfalls vom Jahr 2004 gesprochen. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, der Streit zwischen dem Patriarchen und dessen Stellvertreter sei am 2. Juli 2009 ausgebrochen, seine eigenen Probleme hätten am 17. Juli 2009 begonnen. Bei der Anhörung habe er ergänzt, die Versammlung habe am 2. Juli 2009 stattgefunden. Im Widerspruch zu diesen Aussagen habe er in der ergänzenden Anhörung angegeben, seine Schwierigkeiten hätten am 10. Juli 2009, 15 Tage nach der Versammlung, begonnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer bereits nach zehn Tagen bedingungslos freigelassen hätten, wenn man ihm regimekritische Aktivitäten vorgeworfen hätte. Die Behörden hätten ihm gesagt, sie hätten Beweise für seine Aktivitäten. Er habe bei der Anhörung gesagt, er werde in allen Kirchen, die vom Patriarchen verwaltet würden, gesucht. Im Verlauf der ergänzenden Anhörung sei er zweimal gefragt worden, ob es nach dem 7. Februar 2010 Anzeichen dafür gegeben habe, dass sich die Behörden für ihn interessierten, was er verneint habe. Auf seine Aussagen bei der Anhörung hingewiesen, habe er gemeint, er sei von Polizisten in seiner Wohnung und bei seiner Schwägerin gesucht worden, nachdem er nach B.___________ gegangen sei. Aus diesen Gründen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft. Die bei der Anhörung eingereichte Bestätigung habe keine Beweiskraft. Einerseits liege sie nur als Faxkopie vor, anderseits würde sie, selbst wenn sie im Original vorläge, seine Aussagen nicht stützen, da solche Dokumente leicht gegen Bezahlung erhältlich seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nur von den aktuellen Ereignissen erzählt habe. Zudem habe er gedacht, die Frage nach Problemen vor den Ereignissen von 2009/2010 habe sich auf Probleme mit den Behörden oder der Kirche bezogen. Dass er bei der ergänzenden Anhörung zuerst gesagt habe, die Probleme hätten im Jahr 1984 begonnen, sei auf die Zeitumrechnung zurückzuführen. Er habe die Jahreszahlen in der äthiopischen Zeitrechnung angegeben, weshalb der Dolmetscher falsch übersetzt haben müsse. Zudem habe er die Jahreszahl korrigiert, als er bemerkt habe, dass sie falsch angegeben worden sei. Der Widerspruch, den das BFM in Bezug auf seine Angaben, an welchem Tag der Konflikt zwischen dem Patriarchen und dessen Stellvertreter sowie an welchem Tag seine persönlichen Probleme begonnen hätten, anführe, sei für ihn auf die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen. Der Dolmetscher bei der ergänzenden Anhörung habe sehr schlecht übersetzt, was er auch gesagt habe. Er habe das Protokoll dennoch unterschrieben, weil er vor negativen Konsequenzen Angst gehabt habe, falls er es nicht unterschreibe. Entgegen der Annahme des BFM sei es nicht ungewöhnlich, dass jemand auf Kaution freigelassen werde. Polizeibeamte seien sehr empfänglich für solche Zahlungen. Seine Freilassung habe indessen nicht das Ende seiner Probleme bedeutet. Man habe weiter gegen ihn ermittelt, weshalb er gesucht worden sei. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung zuerst selber vom Jahr 1976 (äthiopischer Zeitrechnung) gesprochen. Als er darauf angesprochen worden sei, wann sich diese früheren Vorfälle in europäischer Zeitrechnung ereignet hätten, habe er von sich aus das Jahr 1984 angegeben. Erst als er darauf angesprochen worden sei, dass er damals 20 Jahre alt gewesen wäre, habe er die Aussagen korrigiert und von 2004 gesprochen. Im Protokoll der ergänzenden Anhörung sei keine Äusserung, wonach der Dolmetscher schlecht übersetzt habe, zu finden. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Während der Rückübersetzung sei von ihm keine Korrektur angebracht worden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr genau erinnern, wie es zur Aussage, die früheren Schwierigkeiten hätten sich im Jahr 1984 zugetragen, gekommen sei. Hinsichtlich der Qualität der Übersetzung halte er an deren Mangelhaftigkeit fest. Anfangs der Übersetzung habe er den Dolmetscher gut verstanden. Dass dieser schlecht übersetzt habe, habe er erst während der Übersetzung bemerkt. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausreisegründe bei der Erstbefragung in der Regel nur summarisch erhoben werden. Nichtsdestotrotz erstaunt, dass der Beschwerdeführer die erst später genannten Schwierigkeiten mit vier Personen nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte. Er führte erstmals bei der Anhörung aus, dass er in den Jahren 2003/2004 Probleme mit vier Personen gehabt habe, die versucht hätten, ihn umzubringen (act. A7/16 S. 8). Da er in der Folge geltend machte, die erneuten Schwierigkeiten, unter denen er im Jahr 2009 gelitten habe, stünden in einem Zusammenhang mit den vergangenen Problemen (act. A14/10 S. 7), wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Das BFM hat in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer als Telefaxkopie eingereichten Anzeige (die auf Beschwerdeebene unter Beilage einer Kopie einer weiteren Anzeige im Original eingereicht wurde) nur wenig Beweiskraft zukommen könne. Ferner geht aus dem Schreiben hervor, dass unbekannte Leute das Dach des Hauses des Beschwerdeführers mit Steinen beworfen und ihm gedroht hätten (vgl. act. A7/16 S. 16). Der Beschwerdeführer indessen nannte bei der Anhörung die Namen der vier Angreifer und behauptete, diese hätten versucht, ihn zu töten (act. A7/16 S. 8). Damit bestehen auch in materieller Hinsicht Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt des Beweismittels. Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die geltend gemachten Probleme mit den vier Privatpersonen unglaubhaft sind. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an seinem Arbeitsplatz in Schwierigkeiten geraten sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich auf die Seite des Vize-Patriarchen gestellt, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Einerseits stellte das BFM zutreffend fest, dass er zum Beginn der Schwierigkeiten unterschiedliche Zeitangaben machte, anderseits stellte er diese Schwierigkeiten in Zusammenhang mit den als unglaubhaft gewerteten, zurückliegenden Problemen. Da es sich angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe um ein politisches Verfahren gehandelt hätte, vermag seine Behauptung, er sei gegen Kaution freigelassen worden, da Polizisten empfänglich für solche Zahlungen seien, nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich in Verdacht gestanden, politische Agitation betrieben zu haben, hätten es die Polizisten wohl kaum gewagt, ihn eigenmächtig auf freien Fuss zu setzen, zumal dies dem mächtigen Patriarchen, der angeblich ein persönliches Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt haben soll, nicht verborgen geblieben wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Patriarch solle ihm erlaubt haben, in der Dienstwohnung zu bleiben, bis er eine andere Bleibe gefunden habe (act. A1/10 S. 5), was kaum in Einklang mit seiner Behauptung steht, die Kirche - und somit auch der Patriarch - habe ein Interesse an seiner Verfolgung gehabt (act. A7/16 S. 8). 5.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er sei am 7. Februar 2010 zusammen mit einem Freund in der Stadt gewesen, als auf sie geschossen und sein Freund tödlich getroffen worden sei (act. A1/10 S. 5 f.). Man habe ihn treffen wollen (act. A7/16 S. 12). Er sei nicht zur Polizei gegangen, da es sich um ein politisch motiviertes Verbrechen gehandelt habe. Bei der Erstbefragung berichtete er, die Polizei sei am Tatort erschienen, wo sich die Leute versammelt hätten (act. A1/10 S. 6). Angesichts dieser Aussage ergibt seine später gemachte Behauptung, politisch motivierte Verbrechen würden "nicht veröffentlicht", beziehungsweise der Vorfall wäre veröffentlicht worden, falls dieser von der Oppositionspartei beobachtet worden wäre (act. A7/16 S. 12), keinen Sinn, da die Tat offenbar von zahlreichen Leuten beobachtet wurde oder sie ihnen bekannt sein musste. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitere Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Da er davon ausging, die abgefeuerten Schüsse hätten ihm gegolten und es habe sich um ein politisch motiviertes Verbrechen gehandelt, ist nicht verständlich, weshalb er sich noch zwei Nächte lang in der seinen (angeblichen) Feinden bekannten Wohnung aufgehalten hat (act. A14/10 S. 6). Hätte die Tat einen Zusammenhang mit den Vorfällen an seinem Arbeitsplatz gehabt, wäre den Verfolgern seine Identität und sein Wohnort bekannt gewesen und sie hätten ihn dort aufsuchen können. 5.5 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Dolmetscher bei der ergänzenden Anhörung habe sehr schlecht übersetzt, was der Beschwerdeführer bei der Anhörung auch geäussert habe, ist festzustellen, dass er nach der Einleitung angab, er verstehe den Dolmetscher gut (act. A14/10 S. 1). Auch bei der Rückübersetzung brachte er keinerlei Korrekturen an und wies - entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde - weder dort noch zuvor auf die angeblich schlechte Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers hin. Zudem lassen sich der Bestätigung der Hilfswerkvertretung keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher entnehmen (act. A14/10 S. 10). Der Beschwerdeführer muss sich somit bei den gemachten Aussagen behaften lassen, und seine Erklärung in der Beschwerde, er habe die Protokollseiten unterschrieben, weil er Angst vor negativen Folgen gehabt habe, falls er nicht unterzeichne, vermag nicht zu überzeugen. 5.6 Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2010 ein Schreiben des "First Court" Äthiopiens ein, in dem bestätigt werde, dass er im Juli 2001 (äthiopischer Kalender) zehn Tage im Gefängnis gewesen und auf Kaution freigelassen worden sei. Gleichzeitig werde er auf den 17. August 2002 zu einer Gerichtsverhandlung geladen. Angesichts der Qualität des Schreibens bestehen an dessen Authentizität gewisse Zweifel. Sollte es sich um ein echtes Schreiben handeln, würde dadurch die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizisten seien für solche Zahlungen sehr empfänglich (vgl. Beschwerde S. 3), für den vorliegenden Fall widerlegt, da die Kautionsleistung aktenkundig gewesen wäre. Aufgrund vorstehender Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in ein politisches Verfahren verwickelt war. Diese Würdigung des Sachverhalts würde selbst bei Echtheit des Dokuments nicht relativiert, da Gerichtsvorladungen vor allem bei gemeinrechtlichen Verfahren ausgestellt werden. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6164/2009 vom 23. September 2010 E. 6.3.1, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3.1, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 E. 6.4.1, EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden. 7.4.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit und kann auf eine mehrjährige Berufserfahrung zurückgreifen. Er verfügt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (act. A1/10 S. 3), was ihm die Reintegration erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: